Art. 118 SteG, Art. 93 Abs. 2 LVG: Den Beschwerdeführer trifft auch im Beschwerdeverfahren nach dem Steuergesetz die Rüge- und Substantiierungspflicht.
Art. 93 LVG: Auch im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels.
VGH 2014/034
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF AG
9490 Vaduz
wegen: Kapital-, Ertrags-, Couponsteuern
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 16. April 2014, LSteK 2014/02
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. August 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 21. Mai 2014 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 16. April 2014, LSteK 2014/02, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 30. Januar 2012 gab die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 ab.
2. Mit Steuerrechnung 2010 vom 3. Februar 2012 schrieb die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin Kapital- und Ertragssteuern für das Jahr 2010 in Höhe von CHF (...) vor.
Am selben Tag schrieb die Steuerverwaltung mit separater Couponsteuervorschreibung der Beschwerdeführerin Couponsteuern für das Jahr 2010 in Höhe von CHF (...) vor.
Mit separater Verfügung von demselben Tag, also vom 3. Februar 2012, setzte die Steuerverwaltung den Bestand der Beschwerdeführerin an couponsteuerpflichtigen Altreserven per 1. Januar 2011 mit CHF (...) fest.
3. Am 28. Februar 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen jede dieser drei Verfügungen vom 3. Februar 2012 eine separate Einsprache bei der Steuerverwaltung.
4. Die Steuerverwaltung entschied über die Einsprachen vom 27. Februar 2012 mit ihrer Einspracheentscheidung vom 3. Mai 2012 und wies alle drei Einsprachen ab.
5. Eine Beschwerde gegen die Einspracheentscheidung vom 3. Mai 2012 ging weder bei der Steuerverwaltung noch bei der Landessteuerkommission ein.
6. Am 7. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung ein Revisionsbegehren "in Anlehnung an Art. 123 StG". Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe am 1. Juni 2012 fristgerecht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid [vom 3. Mai 2012] bei der Landessteuerkommission eingereicht. Diese Beschwerde sei bisher von der Landessteuerkommission nicht behandelt worden, da sie nicht auf dem Amt eingetroffen sei. Die Beschwerdeführerin sei leider nicht in der Lage, den Nachweis des Versandes der Beschwerde zu erbringen. Die entsprechende Postquittung fehle. Die Veranlagungen 2009 und 2010 würden, wie in der Einsprache und Beschwerde dargestellt, unterschiedlich behandelt. Der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. b StG sei demnach gegeben. Deshalb werde der Antrag gestellt, die Veranlagung 2010 entsprechend der Beschwerde vom 1. Juni 2013 vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin legte ihrem Revisionsschreiben vom 7. November 2013 ihre Beschwerde vom 1. Juni 2012 an die Landessteuerkommission bei.
7. Hierauf entspannte sich eine Emailkorrespondenz zwischen der Steuerverwaltung und der Beschwerdeführerin:
(...)
8. Am 5. Dezember 2013 entschied die Steuerverwaltung, den Antrag vom 7. November 2013 auf Revision zurückzuweisen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach Art. 123 Abs. 1 SteG könne auf Antrag oder von Amtes wegen eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt würden (Bst. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen seien oder bekannt hätten sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt habe (Bst. b). Gemäss Art. 123 Abs. 2 SteG sei die Revision aber ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringe, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Grundsätzlich stehe die Antragstellerin in der Pflicht, die Beschwerdeeinlegung zu beweisen. Der Umstand, dass die Antragstellerin selbst vorbringe, dass sie den Eingang des Beschwerdeschreibens vom 1. Juni 2012 bei der Landessteuerkommission nicht zu beweisen vermöge, habe zur Folge, dass die Beschwerde als nicht eingebracht anzusehen sei. Mangels Beschwerdeeinlegung sei die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung in Rechtskraft erwachsen. Der Antragstellerin sei es ohne weiteres zumutbar gewesen, innert offener Rechtsmittelfrist die Beschwerde einzureichen, also den geltend gemachten Revisionsgrund im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Der Ausschlusstatbestand nach Art. 123 Abs. 2 SteG sei somit erfüllt. Somit sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
9. Gegen diese Entscheidung vom 5. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2014 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
10. Mit Entscheidung vom 16. April 2014 zu LSteK 2014/02 gab die Landessteuerkommission der Beschwerde vom 11. Januar 2014 keine Folge.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2012 eine Beschwerde gegen die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 3. Mai 2012 erhoben habe.
Es obliege dem Steuerpflichtigen, die Einreichung eines Rechtsmittels nachweisen zu können.
Nach Rechtskraft einer Entscheidung sei das Veranlagungs- oder Einspracheverfahren abgeschlossen und eine erneute Befassung sei nicht zulässig, ausser es lägen die in Art. 123 SteG genannten Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren vor.
Neue Tatsachen und Beweismittel lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 Bst. b SteG vorliege, bringe die Beschwerdeführerin nicht vor.
Wesentliches Merkmal des Revisionsverfahrens bilde der Umstand, dass bis anhin unbekannte erhebliche oder entscheidende Beweismittel entdeckt worden oder fälschlicherweise von der Verwaltungsbehörde ausser Acht gelassen worden seien. Beide Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben. Neue erhebliche Tatsachen, welche die ursprünglichen Veranlagungsverfügungen als mangelhaft erscheinen liessen, lägen somit gar nicht vor. Es gehe der Beschwerdeführerin nur darum, ein Versäumnis zu heilen. Deshalb sei die Steuerverwaltung auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 46 LVG i.V.m. §§ 146 ff. ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und dabei die versäumte Prozesshandlung sogleich vornehmen müssen. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan und insbesondere die Frist nach § 148 Abs. 2 ZPO verabsäumt.
11. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 22. April 2014, erhob die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1. Mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend machen und sich darauf berufen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem aktenwidrigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 118 Abs. 3 SteG, Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuergesetz). Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung (Art. 118 Abs. 4 SteG). Eine Beschwerde muss u.a. die Beschwerdegründe und Anträge anführen und das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden sollen, enthalten (Art. 93 Abs. 2 LVG). Den Beschwerdeführer trifft also die Rüge- und Substantiierungspflicht. Dies bedeutet zum einen, dass in der Beschwerde konkret auf die angefochtene Entscheidung eingegangen und ausgeführt werden muss, welche Entscheidungsgründe angefochten werden (Rügepflicht) und aus welchen Gründen eine solche Anfechtung erfolgt (Substantiierungspflicht) (VGH 2013/125, www.gerichtsentscheidungen.li, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2. Vorliegendenfalls geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit keinem Wort auf die Entscheidungsgründe in der angefochtenen Entscheidung der Landessteuerkommission ein. Die Landessteuerkommission argumentierte rein verfahrensrechtlich, weshalb der Beschwerde an die Landessteuerkommission keine Folge gegeben werden könne. Sie führte nämlich aus, dass weder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 123 SteG noch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss Art. 46 LVG i.V.m. §§ 146 ff. ZPO vorlägen.
Die Beschwerdeführerin bringt nun nicht vor, dass sie diese verfahrensrechtlichen Erwägungen der Landessteuerkommission anficht. Ebenso wenig bringt sie Gründe vor, weshalb die Entscheidungsgründe der Landessteuerkommission nicht richtig sein sollen.
Damit ist nicht weiter auf die Beschwerde vom 21. Mai 2014 einzutreten.
3. Es gilt auch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels (VGH 2008/129 E.2.; LES 2008, 82; VGH 2007/8 E.28., LES 2005, 359; LES 2009, 42; StGH 2013/80 E1.3). Demgemäss sind Zusätze, Ergänzungen und sonstige Mitteilungen, die nachträglich eingereicht und über das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel hinausgehen, unzulässig.
Somit ist auch auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2014 nicht weiter einzugehen.
Dennoch sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2014 zwar erwähnt, dass sie die Beschwerde vom 01. Juni 2012 an die Landessteuerkommission sehr wohl eingereicht habe, auch wenn sie den entsprechenden Postbeleg derzeit nicht auffinde, weshalb sie die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantrage, doch geht die Beschwerdeführerin auch mit diesem Vorbringen nicht auf die Entscheidungsgründe der Landessteuerkommission ein. Sie bringt nicht vor, weshalb diese Entscheidungsgründe unrichtig sein sollen. Damit käme die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2014 ihrer Substantiierungspflicht nicht nach.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 118 Abs. 4 SteG i.V.m. Art. 41 und Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage entspricht vorliegendenfalls dem strittigen Steuerbetrag samt dem sich auf der strittigen Grundlage ergebenden Steuerbetrag (§ 4 Ziff. 13 Honorarrichtlinien). (...)
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. August 2014