VGH 2014/028
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
Liechtenstein
wegen: Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 01./02. April 2014, LNR 2014-471 BNR 2014/436 REG 2284
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 22. April 2014 gegen die Entscheidung der Regierung vom 01./02. April 2014, LNR 2014-471 BNR 2014/436 REG 2284, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer besitzt vier Pistolen (im Folgenden: Waffen), die er rechtmässig nach altem Waffenrecht (Waffengesetz vom 03. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48, und Verordnung vom 06. März 1979 zum Waffengesetz, LGBl. 1979 Nr. 33, in der zuletzt gültigen Fassung) erwarb.
Mit Schreiben der Landespolizei vom 25. November 2009 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass am 01. Juli 2009 ein neues Waffenrecht (Waffengesetz vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 275, und Verordnung vom 16. Juni 2009 zum Waffengesetz, LGBl. 2009 Nr. 166) im Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten sei. Demnach dürften türkische Staatsangehörige Waffen nur noch mit einer Ausnahmebewilligung besitzen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entweder bis zum 31. Dezember 2009 eine ausführlich begründete Ausnahmebewilligung bei der Landespolizei zu beantragen oder seine Waffen bis zu diesem Datum an eine berechtigte Person zu übertragen.
2. Mit Gesuch vom 02. Dezember 2009, eingegangen bei der Landespolizei am 03. Dezember 2009, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG zum Besitz einer Waffe für Angehörige bestimmter Staaten, weil diese Waffen für ihn sehr wertvoll und sein Hobby seien.
Mit Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/2284-26, wurde dieses Gesuch abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung einer berechtigten Person zu übertragen, andernfalls würden die Waffen durch die Landespolizei sichergestellt werden.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Waffen einzig für sein Hobby besitze, was aus seinem Gesuch vom 02. Dezember 2009 und durch Einsicht in das Waffenregister zweifelsfrei feststehe. Da der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger von der Verbotsnorm nach Art. 9 Abs. 1 WaffG iVm Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV erfasst sei und kein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG iVm Art. 12 Abs. 2 WaffV erforderlicher Verwendungszweck vorliege, sei sein Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abzuweisen.
3. Mit Beschwerde vom 09. Juli 2010, eingegangen bei der Regierung am 12. Juli 2010, wurde diese Entscheidung vom nunmehr rechtsvertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 6 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) angefochten.
Mit Entscheidung der Regierung vom 22. November 2011, RA 2011/2779-2284, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2009 wegen Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG abgewiesen. Über Antrag wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bedenken des Beschwerdeführers gegen Art. 9 Abs. 2 WaffG bereits anlässlich des Berichts und Antrages Nr. 81/2008 zur Kenntnis genommen worden seien. Auch habe das schweizerische Bundesgericht in seiner Entscheidung zu BGE 123 IV 29 die Verfassungsmässigkeit hinsichtlich gleichlautender Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestätigt. Die Regierung weise darauf hin, dass, um eine Umgehung des schweizerischen Verbotes über Liechtenstein zu verhindern und so den "Waffentourismus" einzuschränken, ein Pendant zur schweizerischen Gesetzgebung rezipiert werden müsse. Der Art. 9 Abs. 1 Bst. a WaffG umfasse nicht nur den Aspekt der inneren Sicherheit, sondern auch den Missbrauch von Waffen im Ausland, weshalb mit dem Verbot auch der private Waffenverkauf verhindert werden würde. Überdies werde auch durch den Art. 9 Abs. 1 Bst. b WaffG den Grundsätzen der liechtensteinischen Aussenpolitik, gerade unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Zollunion, entsprechend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung keinen gesetzlich erforderlichen Verwendungszweck angegeben, wodurch ihm eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 12 Abs. 2 WaffV erteilt werden könnte und demzufolge sei auch die Beschwerde abzuweisen gewesen.
4. In seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung der Regierung vom 2. Dezember 2011 an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010 ersatzlos aufgehoben werde; in eventu die angefochtene Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten, sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Beratung am 19. Dezember 2011 die Sach- und Rechtslage und beschloss, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/138 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof einen Normenkontrollantrag zu unterbreiten, weil der Verwaltungsgerichtshof den Art. 12 WaffV für gesetz-, verfassungs- und staatsvertragswidrig halte, wobei lediglich das Wort "Türkei" (Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV) für das anhängige Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/138 präjudiziell im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG sei.
6. Mit Urteil vom 15. Mai 2012, StGH 2011/203, gab der Staatsgerichtshof dem Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge und entschied, dass Art. 12 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, weder gesetz- noch verfassungs- oder staatsvertragswidrig sei. Auch bei seiner erneuten Prüfung anlässlich eines weiteren Normprüfungsantrages des Landgerichtes kam der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 02. Juli 2013, StGH 2013/9, zu diesem Ergebnis.
7. Mit Urteil vom 21. Juni 2012, VGH 2011/138, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 2. Dezember 2011 gegen die Regierungsentscheidung vom 22. November 2011 ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das neue Waffenrecht (Waffengesetz vom 17.09.2008 und Waffenverordnung vom 16.06.2009) auch auf Waffen, die nach altem Waffenrecht rechtmässig erwoben wurden, anwendbar sei. Somit seien auch die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 WaffG und Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV im vorliegenden Fall anwendbar. Da der Staatsgerichtshof mit Urteil zu StGH 2011/203 erkannt habe, dass das gesetzlich normierte Waffenverbot für türkische Staatsangehörige nicht verfassungs- oder staatsvertragswidrig sei, gelte dieses Waffenverbot für den Beschwerdeführer.
8. Dieses Urteil focht der Beschwerdeführer mit Individualbeschwerde vom 17. Juli 2012 an den Staatsgerichtshof an.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 04. Februar 2013, StGH 2012/110, der Individualbeschwerde Folge und hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012 auf. An der Erforderlichkeit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. am Bestehen eines Anspruchs auf eine angemessene Begründung des Ergebnisses einer solchen Prüfung könnten im gegenständlichen Fall keine Zweifel bestehen. Dies gelte bereits schon deshalb, weil die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für Besitzer von Waffen, welche diese nach altem Recht rechtmässig erworben und besessen hätten, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie im Sinne der Bestandesgarantie darstelle (StGH 2011/203, Erw. 5.2; vgl. auch Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde in StGH 2008/32, Erw. 2; alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssten Eingriffe in Grundrechte auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. statt vieler StGH 2011/203, Erw. 5.2). Diese Voraussetzungen seien kumulativ zu erfüllen, ansonsten liege eine unzulässige Grundrechtsverletzung vor. Daraus folge insbesondere, dass das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für einen bestimmten Grundrechtseingriff eine Behörde nicht davon enthebe, die umstrittene Massnahme unter Würdigung der konkreten Umstände auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen und in dieser Hinsicht zu begründen. Auch aus dem vorliegend einschlägigen Urteil des Staatsgerichtshofes, StGH 2011/203, ergebe sich nichts anderes. In dieser Entscheidung habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass das generelle Verbot des Erwerbs, Besitzes, Anbietens, Vermittelns und der Übertragung von Waffen für Angehörige bestimmter Staaten nach Art. 9 Abs. 1 WaffG nicht verfassungswidrig sei. Zwar stehe die sich auf dieses Verbot beziehende Übergangsbestimmung des Art. 10 WaffG in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Vertrauensgrundsatz. Dennoch könne der Staatsgerichtshof darin keine Verfassungswidrigkeit erblicken, da die Normen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien, insbesondere deshalb, weil dem Vertrauensgrundsatz durch eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Übergangsregelung Rechnung getragen werden könne. Daraus folge aber auch, dass der Gesetzgeber dafür zu sorgen habe, dass den Rechtsanwendern im Einzelfall ermöglicht werde, den Waffenbesitz bisherigen Eigentümern, die eine Waffe rechtmässig erworben und klaglos gehalten hätten sowie den Waffenbesitz unter achtenswerten Gründen anstrebten, zu bewilligen, wenn keine Gefahren damit verbunden seien. Dies könne dadurch erreicht werden, indem die in Art. 9 Abs. 2 WaffG genannten Tatbestände, welche eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermöchten, als beispielhafte Aufzählung aufgefasst würden (StGH 2011/203, Erw. 5.6).
Aus diesen Erwägungen des Staatsgerichtshofes, wonach die im Rahmen der Normenkontrolle geprüften generell-abstrakten Bestimmungen nicht unverhältnismässig seien, lasse sich aber nicht ableiten, dass eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Lichte der konkreten Umstände anlässlich der Nichterteilung einer gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG beantragten Ausnahmebewilligung sowie eine angemessene Begründung des Prüfungsergebnisses nicht erforderlich seien. Insbesondere könne aus dem Nichtvorliegen eines in Art. 9 Abs. 2 WaffG ausdrücklich genannten Tatbestandes nicht ohne Weiteres auf die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung geschlossen werden. Gegenständlich beinhalte die Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Eingriffsinteresse und dem durch den Grundrechtseingriff tangierten privaten Interesse der durch das Waffenverbot betroffenen Person. Konkret sei in dieser Hinsicht zu beurteilen, ob die Einschränkung des vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interesses an der Sammlertätigkeit im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie den verfolgten aussenpolitischen Interessen zumutbar sei (StGH 2011/203, Erw. 5.7).
Das Erfordernis einer ausdrücklichen und die konkreten Umstände angemessen berücksichtigenden Güterabwägung ergebe sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Sammlertätigkeit in Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG namentlich als achtenswerter Grund bezeichnet werde, der - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet sei, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen.
Da im konkreten Anwendungsfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung erforderlich und insofern auch entscheidungswesentlich sei, hätten die rechtsanwendenden Behörden im Fall der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zumindest kurz zu begründen gehabt, weshalb sich eine Bewilligungsverweigerung als nicht unverhältnismässig erweise bzw. - übertragen auf die vorliegende Konstellation - inwiefern der Waffenbesitz im Lichte der konkreten Umstände als nicht unbedenklich erscheine oder nicht aus achtenswerten Gründen angestrebt werde. Diese Begründungspflicht bestehe unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sei.
Im angefochtenen Urteil begründe der Verwaltungsgerichtshof die Nichterteilung der beantragten Ausnahmebewilligung damit, dass unter Bindung an die im Urteil zu StGH 2011/203 geäusserte Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes erkannt werden könne (VGH 2011/138, Erw. 2.1). Denn der Staatsgerichtshof habe festgestellt, dass der Art. 10 WaffG dem Vertrauensgrundsatz insofern Rechnung trage, als er eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Übergangsregelung darstelle. Zwar verdiene diese Begründung des Verwaltungsgerichtshofes vollumfängliche Zustimmung. Sie beschränke sich jedoch im Wesentlichen auf die Aussage, dass die generell-abstrakte, gesetzliche Grundlage des Waffenverbots für Angehörige bestimmter Staaten nicht verfassungswidrig sei. Der Verwaltungsgerichtshof gebe damit nicht zu erkennen, weshalb er die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung im konkreten Fall als nicht unverhältnismässig erachte. Dem Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Würdigung der individuellen und konkreten Umstände des gegenständlichen Falles komme aufgrund obengenannter Erwägungen vorliegend entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Da sich der Verwaltungsgerichtshof aber in der Begründung des angefochtenen Urteils nur mit Blick auf die gesetzliche Grundlage und nicht mit Bezug auf die konkreten Umstände über die Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung geäussert habe, sei er der ihn treffenden verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV verletzt.
9. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013 wurde der Beschwerde vom 02. Dezember 2011 insoweit stattgegeben als die angefochtene Entscheidung der Regierung (mit Ausnahme der Ziff. 2. des Spruchs) und die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Landespolizei zurückgeleitet wurde.
An folgende Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes in dessen Urteil StGH 2012/110 seien sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die Unterinstanzen gebunden: Gegenständlich beinhalte die Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Eingriffsinteresse und dem durch den Grundrechtseingriff tangierten privaten Interesse der durch das Waffenverbot betroffenen Person. Konkret sei laut StGH in dieser Hinsicht zu beurteilen, ob die Einschränkung des vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interesses an der Sammlertätigkeit im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie den verfolgten aussenpolitischen Interessen zumutbar sei. Im konkreten Fall hätten die rechtsanwendenden Behörden im Fall der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zu begründen gehabt, weshalb sich eine Bewilligungsverweigerung als nicht unverhältnismässig erweise bzw. - übertragen auf die vorliegende Konstellation - inwiefern der Waffenbesitz im Lichte der konkreten Umstände als nicht unbedenklich erscheine oder nicht aus achtenswerten Gründen angestrebt werde. Die rechtsanwendenden Behörden dürften nicht ausschliesslich auf die gesetzliche Grundlage blicken, sondern müssten die konkreten Umstände in die Verhältnismässigkeitsprüfung einbeziehen.
Folglich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliege, der zur Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen und Zurückverweisung führen musste, weil die Unterinstanzen keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hätten, insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und auch die öffentlichen Interessen an einem Waffenverbot für den Beschwerdeführer nicht genannt hätten. Dadurch werde auch gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verhältnismässigkeitsprüfung, die zu seinem Nachteil ausfalle, keine Entscheidungsinstanz verloren gehen.
10. Mit Schreiben vom 06. Mai 2013 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer durch die Landespolizei aufgefordert, sein Gesuch im Lichte des oben angeführten StGH-Urteils binnen drei Wochen ab Zustellung dahingehend ausführlich zu begründen, für welche Waffen und welche Zwecke er genau um eine Ausnahmebewilligung ansuche.
Im Schreiben vom 28. Mai 2013 verwies der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer auf die von Art. 41 WaffG genannte Sammlertätigkeit als achtenswertem Grund auch für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG. Das Gesuch werde ausdrücklich mit dem Begehr des Sammelns von Waffen begründet. Der Beschwerdeführer benötige diese Ausnahmebewilligung für das Sammeln seiner 4 von ihm konkret bezeichneten Waffen. Das Führen dieser Waffensammlung sei völlig unbedenklich, weil auch künftig wie bereits bisher mit dem Führen dieser Sammlung keinerlei Gefahren verbunden seien. Der Beschwerdeführer habe sich seit Erteilung der Bewilligungen für die genannten Pistolen im Fürstentum Liechtenstein und im Ausland völlig unaufällig verhalten und es gebe keinerlei Anlass für Klagen. Er sei weder straffällig geworden, noch habe es sonst Vorfälle gegeben, welche an seiner Zuverlässigkeit zweifeln liessen. Gerade deshalb sei ihm auch damals die Bewilligung für die vier genannten Pistolen erteilt worden.
11. Mit Schreiben der Landespolizei vom 11. Juni 2013 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch mit dem Sammeln von Waffen begründe. Weder aus dem Schreiben noch der Auflistung der betroffenen Waffen sei jedoch eine Sammlungsstruktur bzw. ein über den Weiterbesitz der Waffen hinausgehendes Sammlungsziel oder ähnliches zu erkennen. Um das grundsätzliche Waffenverbot für bestimmte Staatsbürger jedoch nicht auszuhebeln, verbiete sich eine extensive Auslegung des Ausnahmetatbestands "Sammlertätigkeit". Das Gesuch wäre somit abzulehnen. Der Beschwerdeführer werde deshalb letztmals eingeladen, seine Sammlertätigkeit, wie Sammlungsziel, Sammlungsstruktur, systematischen Zusammenhang der gesammelten Waffen etc., zu substanziieren.
Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2013 erläuterte der Rechtsvertreter, dass die Landespolizei offensichtlich die Ausführungen des Staatsgerichtshofes nicht richtig interpretiere. Gegenständlich sei einzig zu hinterfragen, wie weit die bereits bestehende Sammlung von Waffen des Beschwerdeführers weiter zu bewilligen sei. Nach dem neuen Waffengesetz sei dem Beschwerdeführer verboten, neue Waffen zu erwerben, weshalb die Frage, welches Sammlungsziel er für die Zukunft habe, nicht relevant sei. Das bisherige Sammlungsziel sei das Erstellen einer Pistolensammlung des Kalibers 9mm gewesen, deren Besitz habe er aus achtenswerten Gründen angestrebt. An der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht zu zweifeln, weshalb dieser Anspruch darauf habe, die Ausnahmebewilligung zu erhalten.
12. Mit Entscheidung der Landespolizei vom 12. Dezember 2013, Zl. 2010/2284-26a, wurde das Gesuch erneut abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einer berechtigten Person zu übertragen, andernfalls würden die Waffen durch die Landespolizei sichergestellt werden.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesuchsteller sei türkischer Staatsangehöriger und deshalb von der Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 1 WaffG iVm Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV erfasst. Sein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG begründe er damit, dass Waffen sein Hobby seien bzw. dass er eine Sammlung von unterschiedlichen Pistolen des Kalibers 9mm geschaffen habe. Diese Sammlung wolle er unter dem Titel "Sammlertätigkeit" weiterbesitzen. Der Landespolizei seien aktuell keine Umstände bekannt, die grundsätzlich gegen die Unbedenklichkeit des Waffenbesitzes durch den Beschwerdeführer sprechen. Das genannte Sammlungsziel sei jedoch vollkommen unbestimmt und das blosse Ansammeln von Pistolen auch im Hinblick auf die Gesetzeslage und Judikatur in Österreich und der Schweiz nicht als Sammlungstätigkeit zu werten. Lediglich eine der Waffen sei nicht zeitgemäss, sondern ab 1908 produziert worden. Das 9mm Kaliber sei zudem weitverbreitet und nicht Aussergewöhnliches.
13. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2013, eingegangen bei der Regierung am 23. Dezember 2013, wurde die Entscheidung der Landespolizei vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Vorgehens und Erledigens der Verwaltungssache, unmittelbarer Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen und unzweckmässiger und unbilliger Behandlung der Interesses des Beschwerdeführers gemäss Art. 90 Abs. 6 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) angefochten.
14. Mit Entscheidung der Regierung vom 01./02. April 2014, LNR 2014-471 BNR 2014/436 REG 2284, zugestellt am 04.04.2014, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Landespolizei vom 12. Dezember 2013, Zl. 2010/2284-26a, erneut abgewiesen und die Entscheidung der Landespolizei hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG bestätigt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der StGH habe in seinem Urteil StGH 2012/110 verdeutlicht, dass der Weiterbesitz der unter altem Recht rechtmässig erworbenen Waffen ausnahmsweise möglich sein müsse, wenn achtenswerte Gründe dafür vorliegen würden und der Weiterbesitz unbedenklich sei. Generell seien Ausnahmebewilligungen restriktiv zu erteilen, um nicht den Zweck der Gesetzesnorm zu unterlaufen. Die Praxis dürfe aber nicht derart restriktiv sein, dass kaum mehr Ausnahmebewilligungen möglich seien. Eine solche solle dort zulässig sein, wo besondere Verhältnisse bestünden und es sich um einen Sonderfall handle, bei dem die Anwendung der Regel zu Härten oder Unbilligkeiten führe.
Im gegenständlichen Fall berufe sich der Beschwerdeführer auf die Sammlertätigkeit gemäss Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG als achtenswertem Grund. Er habe über die Jahre verteilt Schusswaffen erworben und zum Teil auch wieder veräussert, wobei er eine besondere Vorliebe für Pistolen des Typs Sauer P226 und einem Kaliber 9mm habe. Festzuhalten sei jedoch, dass die Begriffe "Interessiertheit" und "Sammlertätigkeit" gänzlich unterschiedliche seien. Mit einer Waffensammlung sei gemeint, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen aus einem bestimmten Zweck, z.B. aus geschichtlichem, wissenschaftlichen oder technischem Interesse, zusammengebracht werde. Eine Sammlung müsse mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie sei nach einer individuellen Systematisierung anzulegen, wobei die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck die Gegenstände der Sammlung zusammenhalten und ihr einen besonderen Wert geben würden. Die blosse Anhäufung wie beim Beschwerdeführer sei daher nicht als Sammlung zu qualifizieren. Eine Sammlertätigkeit liege in der Regel nur vor, wenn eine bestimmte Systematik und ein bestimmter Sammlungszweck bzw. ein bestimmtes Sammlungsziel erkennbar seien. Eine strenge Auslegung sei im öffentlichen Interesse und vom Ziel des Gesetzgebers her erforderlich. Die Sammlertätigkeit im Sinne des Waffengesetzes ohne zusätzliche Qualifizierung sei nicht mit dem blossen Weiterbesitz von unter altem Recht rechtmässig erworbenen Waffen gleichzusetzen. Eine derartig weitgehende Interpretation lasse sich auch aus dem Urteil des StGH nicht ableiten.
Bei den Pistolen des Beschwerdeführers handle es sich um Standardpistolen, die nicht auf eine Sammlertätigkeit schliessen liessen. Die reine Vorliebe für das am häufigsten vorkommende Kaliber und das wahllose Ansammeln erfülle nicht die genannten Kriterien und es fehle somit an einem achtenswerten Grund, der eine Ausnahmebewilligung für den Weiterbesitz rechtfertigen könnte. Folglich überwiege das öffentliche Interesse am Schutz der inneren Sicherheit des Landes gegenüber dem privaten Interesse am Weiterbesitz.
15. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung stattgegeben werde; in eventu die angefochtene Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten; sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
Als Beschwerdegründe werden rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdeführers vorgebracht. Die angefochtene Entscheidung wird in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerdegründe zur Gänze angefochten.
Die Regierung lege die Begriffe "Sammeln" und "Sammlertätigkeit", wofür es laut dieser einer systematischen Struktur bedürfe, völlig frei und eigenmächtig aus. Es gebe jedoch auch Personen, welche völlig wahllos Dinge sammeln und damit unsystematisch einer Sammlertätigkeit nachgehen würden. Zudem bestätige die Regierung das Vorliegen einer systematischen Sammlertätigkeit des Beschwerdeführers, wenn sie ausführe, dass er vier Pistolen mit einem 9mm Kaliber besitze. Somit sei es keine wahllose Ansammlung an Pistolen. Dass es sich dabei um das häufigste vorkommende Kaliber handle, ändere nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer eben gerade dafür eine Vorliebe habe. Eine solche liege in der individuellen Eigenheit jedes Einzelnen und könne und müsse nicht erklärt werden. Zudem handle es sich besonders bei einer der Pistolen um eine sehr seltene und wertvolle Pistole. Dass der Beschwerdeführer nur eine einzige solche besitze, liege daran, dass der Beschwerdeführer nur über beschränkte finanzielle Mittel verfüge. Zusammengefasst sei anzuführen, dass das Hobby des Beschwerdeführers das Sammeln von Pistolen des Kalibers 9mm sei und es sich dabei um einen achtenswerten Grund handle, welcher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung jedenfalls rechtfertige.
16. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2014 die Sach- und Rechtslage neuerlich und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Art. 59 des Waffengesetzes (WaffG) vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 275, sieht in Abs. 2 vor, dass gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Auf das Verfahren finden gemäss Abs. 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LGBl. 1922 Nr. 24; LVG) Anwendung.
Die Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04. April 2014 zugestellt. Das Ende der Beschwerdefrist würde damit rechnerisch auf den 18. April 2014, den Karfreitag, fallen. Der Karfreitag hemmt jedoch die Frist gemäss Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1964 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, LGBl.1964 Nr. 29, ebenso wie der Ostermontag, der 21. April 2014, als gesetzlich anerkannter Feiertag. Somit ist die am 22. April 2014 eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig und zulässig.
2. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die Regierungsentscheidung im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang und die obigen Ausführungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsbürger mit aufrechter Niederlassungsbewilligung C - 4 Pistolen besitzt, die er nach dem alten Waffengesetz in seinen Besitz nehmen durfte. Es handelt sich dabei um Pistolen mit dem Kaliber 9mm, dem am häufigsten vorkommenden Kaliber für Pistolen und Maschinenpistolen. Zumindest eine der Waffen ist nicht zeitgemäss, sondern wurde ab 1908 produziert.
Der Landespolizei sind derzeit keine Umstände bekannt, die gegen die Unbedenklichkeit des Beschwerdeführers sprechen.
Der Beschwerdeführer macht sein Hobby bzw. eine Sammlertätigkeit nicht geltend, um neue Waffen anzuschaffen, sondern um für die nach altem Waffenrecht rechtmässig erworbenen Waffen eine Ausnahmebewilligung nach WaffG zu erhalten, damit er diese weiterhin besitzen darf.
3. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen Waffenrechts auf altrechtlich erworbene Waffen ändert sich an der vom Verwaltungsgerichtshof geäusserten Rechtsmeinung in seinen das Gesuch des Beschwerdeführers betreffenden Urteilen vom 21. Juni 2012, VGH 2011/138, und vom 25. April 2013, VGH 2011/138a, nichts. Dies ist im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang auch nicht strittig. Die primäre Frage ist vielmehr, ob für den Beschwerdeführer ein achtenswerter Grund festgestellt und ihm somit eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG erteilt werden kann.
Diesbezüglich hatte der Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang mit Urteil vom 04. Februar 2013, StGH 2012/110, betreffend den konkreten Fall des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Weiterbesitz der unter altem Recht rechtmässig erworbenen Waffen ausnahmsweise möglich sein müsse, wenn achtenswerte Gründe dafür vorliegen und der Weiterbesitz unbedenklich sei. Das Erfordernis einer ausdrücklichen und die konkreten Umstände angemessen berücksichtigenden Güterabwägung ergebe sich nämlich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Sammlertätigkeit in Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG als achtenswerter Grund bezeichnet werde, der - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet sei, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen.
4. Die für die vorliegende Rechtssache primär relevanten Artikel des WaffG bestimmen dabei Folgendes:
Art. 9 WaffG: Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
Die Landespolizei kann Personen nach Abs. 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.
Art. 10 WaffG: Durchführung
Von einem Verbot nach Art. 9 Abs. 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der Landespolizei melden.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.
Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie durch die Landespolizei sichergestellt.
Art. 42 WaffG: Ausnahmebewilligungen
Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn: a) achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:
Die Regierung hat zudem von der Verordnungsermächtigung des WaffG Gebrauch gemacht und die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, erlassen. Diese bestimmt in Art. 12 ein Verbot für Angehörige bestimmter Staaten:
Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: [...] g) Türkei; [...]
Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Art. 39.
Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
5. Der Beschwerdeführer macht auch im fortgesetzten Verfahren im Wesentlichen geltend, dass er nach den damals gültigen Bestimmungen des alten Waffenrechts seine Waffen rechtmässig erworben und in Besitz genommen habe. Diesbezüglich waren dem Beschwerdeführer damals jeweils Waffenerwerbsscheine ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe keinen Tatbestand gesetzt, der an seiner Verlässlichkeit zweifeln lasse oder eine Abnahme der Waffen notwendig machen würde. Das Waffenverbot nach dem neuen WaffG stütze sich einzig und allein auf seine türkische Staatsangehörigkeit. Dies wird auch von den Behörden nicht bestritten. Vielmehr halten die Landespolizei und die Regierung fest, dass aktuell keine Umstände bekannt seien, die grundsätzlich gegen die Unbedenklichkeit des Waffenbesitzes durch den Beschwerdeführer sprechen würden.
Bereits im Beschwerdeverfahren vor der Regierung war primär strittig, ob das Hobby des Beschwerdeführers eine Sammlertätigkeit darstelle und somit als achtenswerter Grund für eine Ausnahmebewilligung anzusehen sei oder nicht. Dies hat die Regierung, wie oben zusammenfassend festgehalten wurde, begründet verneint. Die Regierung hat insbesondere darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen generell restriktiv zu erteilen seien und der Begriff der "Sammlertätigkeit von Waffen" qualifzierte Merkmale beinhalte, wie Sammlungsstruktur und ein bestimmtes Sammlungsziel.
6. Die einleitend in der Beschwerde festgehaltenen Beschwerdegründe des rechtswidrigen Vorgehens und Erledigens der Verwaltungssache, der unmittelbaren Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und der unzweckmässigen und unbilligen Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers sowie die zur Gänze Anfechtung der Regierungsentscheidung sind in Zusammenschau mit den weiteren inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde zu sehen. Diese Beschwerdeausführungen richten sich ausnahmslos gegen die von der Landespolizei und der Regierung gewählte Definition einer Sammlertätigkeit von Waffen. Ein anderes Vorbringen wird beim Verwaltungsgerichtshof nicht erstattet. Eine Verletzung von Verfahrensmängeln kann mangels diesbezüglichem konkretem Vorbringen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigt sich deshalb lediglich mit dem in der Beschwerde vorgebrachten inhaltlichen Vorwurf des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, dass die Regierung die Begriffe "Sammeln" und "Sammlertätigkeit" völlig frei und eigenmächtig auslege. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es Personen gebe, welche völlig wahllos Dinge sammeln und damit unsystematisch einer Sammlertätigkeit nachgehen würden. Zudem bestätige die Regierung das Vorliegen einer systematischen Sammlertätigkeit des Beschwerdeführers, wenn sie ausführe, dass er vier Pistolen mit einem 9mm Kaliber besitze. Somit sei es keine wahllose Ansammlung an Pistolen. Dass es sich dabei um das häufigste vorkommende Kaliber handle, ändere nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer eben gerade dafür eine Vorliebe habe. Eine solche liege in der individuellen Eigenheit jedes Einzelnen und könne und müsse nicht erklärt werden. Zudem handle es sich besonders bei einer Pistole um eine sehr seltene und wertvolle Pistole, was die Sammelleidenschaft des Beschwerdeführers umso mehr unterstreiche. Dass er nur eine einzige solche besitze, liege daran, dass er nur über beschränkte finanzielle Mittel verfüge. Zusammengefasst sei anzuführen, dass das Hobby des Beschwerdeführers das Sammeln von Pistolen des Kalibers 9mm sei und es sich dabei um einen achtenswerten Grund handle, welcher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung jedenfalls rechtfertige.
7. Zur somit zu beurteilenden Rechtsfrage des Bedeutungsinhaltes einer "Sammlertätigkeit von Waffen" hält der Verwaltungsgerichtshof einleitend fest, dass der Wahrung der öffentlichen Sicherheit gemäss der ständigen Judikatur der Höchstgerichte im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt (vgl. ua Erkenntnisse des Staatsgerichtshofes vom 02. Juli 2013, StGH 2013/9, vom 15. Mai 2012, StGH 2011/203, vom 27.03.2007, StGH 2006/101, und vom 14. Dezember 1999, StGH 1999/11; alle im Internet abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Da bei missbräuchlicher Verwendung gerade von Waffen eine hohe Gefahr ausgehen kann, sieht das WaffG ein generelles Waffenverbot vor und bedarf bereits derjenige, der eine Waffe erwerben will, gemäss Art. 12 WaffG eines Waffenerwerbsscheines. Dieser ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 14 WaffG), wobei das Gesetz hier auch den Sammelzweck als Erwerbsgrund anerkennt. Von der Landespolizei und auch der Regierung wurde dabei richtig ausgeführt, dass sich weder im WaffG selbst noch in den Gesetzesmaterialien eine Definition dieser "Sammlertätigkeit" findet.
In Zusammenschau mit dem Zweck und der Systematik des Waffenrechts sowie der Lehre und der Judikatur in den Nachbarländern Schweiz und Österreich hält die Regierung fest, dass für eine Qualifizierung als Waffensammlung insbesondere eine gewisse Sammlungsstruktur und ein bestimmtes Sammlungsziel erforderlich sind, um ein klare Abgrenzung zum wahllosen Ansammeln von Waffen zu schaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich aus unten stehenden Überlegungen dieser in der bekämpften Entscheidung der Regierung festgehaltenen Definition einer "Sammlertätigkeit" gemäss WaffG an.
8. Bereits der in Art. 1 Abs. 1 WaffG normierte Zweck des Gesetzes, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen, und der dahinter stehende Gedanke, die öffentliche Sicherheit zu wahren, sprechen dafür, dass an den Begriff der "Sammlertätigkeit" strenge Anforderungen geknüpft werden und nicht jedes blosse Ansammeln von Waffen darunter zu verstehen ist. Die Regierung begründet dabei zurecht, dass der vom WaffG verwendete Begriff der "Sammlertätigkeit" auch deshalb restriktiv auszulegen ist, weil er als achtenswerter Grund in Art. 42 WaffG angeführt wird und mit dieser Begründung selbst Waffen erworben und besessen werden können, die grundsätzlich verboten sind, wie Serienfeuerwaffen oder militärische Abschussgeräte, Geschosse etc. (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst.a und e iVm Abs. 3 WaffG).
9. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich ebenso den weiteren Ausführungen der Regierung bzw. der Landespolizei an, wonach auch aus europarechtlichem Kontext erkennbar ist, dass eine Waffensammlertätigkeit besondere Anforderungen erfüllen muss, um als solche gelten zu können. Sie verweist dabei zu Recht auf die im Rahmen des Schengen-Beitritts Liechtensteins umzusetzende europäische Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen idF RL 2008/51/EG vom 21. Mai 2008), die den Waffenerwerb und -besitz restriktiven Kriterien unterwirft. Jedoch nimmt diese in Art. 2 Abs. 2 unter anderem den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition durch Streitkräfte, Polizei, den öffentlichen Dienst sowie Waffensammler oder mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind, ebenso wie das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Auch im Rahmen des Schengener Raums nimmt somit ein Waffensammler einen besonderen Platz ein, weshalb die Richtlinie davon ausgeht, dass seitens der Mitgliedstaaten entsprechende Verfahren zur Anerkennung geführt werden. Hingegen finden sich die weiteren im WaffG genannten Erwerbsgründe lediglich in den Erwägungsgründen, in denen die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 ausführt, dass für Jagd und Sportwettkämpfe weniger strenge Vorschriften angezeigt erscheinen. Dies spricht somit jedenfalls gegen das Vorbringen in der Beschwerde, dass auch Personen, die wahllos und unsystematisch Dinge, hier Waffen, sammeln, einer solchen Sammlertätigkeit nachgehen.
10. Das WaffG orientiert sich gemäss den Gesetzesmaterialien grundsätzlich am schweizerischen Waffenrecht, ohne jedoch gewisse Eigenheiten des Schweizer Waffenrechtes wie beispielsweise das militärische Milizsystem übernommen zu haben. Es hat gleichzeitig den in Liechtenstein teils höheren Regulierungsstandard beibehalten (BuA 2008/81, S 12f). Auch im Schweizer Waffengesetz (SR 514.54) findet sich in Art. 28b der Begriff der "Sammlertätigkeit", der jedoch wie Art. 42 Bst. a Z 4 WaffG ohne Legaldefinition bleibt. Diesbezüglich kann mangels Judikatur der Schweizerischen Höchstgerichte auch nicht auf deren Definition der Sammlertätigkeit zurückgegriffen werden. Im Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2005, 2A.546/2004, wurde jedoch einem Beschwerdeführer eine Sammlertätigkeit als Waffensammler in Hinblick auf seine 304 Waffen zugesprochen (vgl. weiter dessen Urteil vom 30. April 2009, 2C_797/2008). Die Landespolizei zitiert zudem zurecht einschlägige Literatur, die für die Qualifikation als Waffensammlung eine Sammlungsstruktur oder ein bestimmtes Sammlungsziel erforderlich macht und jedenfalls ein wahlloses Ansammeln von zeitgemässen Gebrauchswaffen davon ausnimmt.
11. Auch das österreichische Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 161/2013, kennt in seinem § 23 Abs. 2 den Begriff des Sammelns von Schusswaffen, das nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht kommt, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und ausserdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Es mangelt jedoch ebenfalls an einer Legaldefinition.
Gemäss ständiger Judikatur des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Beschwerdeführer, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl. dazu ua Erkenntnisse vom 29. Januar 2014, GZ. 2013/03/0148, und 27. Januar 2011, GZ. 2010/03/0082; alle abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at). Diesbezüglich muss er die Zielrichtung seiner Sammlung und sein Sammlerinteresse begründen, wie beispielsweise das Betreiben von waffentechnischen oder wissenschaftlichen Studien oder einer grösseren kulturhistorischen wertvollen Waffensammlung. Die Waffensammlung muss von einem sachlich begründeten Zweck umfasst sein (Erkenntnisse vom 21. September 2000, GZ. 99/20/0558 und 11. Dezember 1997, GZ. 96/20/0170). In den genannten Erkenntnissen ging es grossteils um Erweiterungen von bestehenden Sammlungen, die bereits 353 Stück Faustfeuerwaffen bzw. 90 bewilligte Schusswaffen umfassten.
Eine Sammlung besitzt demgemäss jedenfalls einen systematischen Zusammenhang, ein Sammlungsziel und muss von einem sachlich begründeten Zweck umfasst sein (vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2000, GZ. 98/20/0562).
12. In Deutschland wird letztlich als zentraler Begriff im Waffenrecht (Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, BGBl. I S. 3970, 4592; idF vom 7. August 2013, BGBl. I S. 3154) das "Bedürfnis" in § 8 dt. WaffG genannt, also der Nachweis, weshalb man eine Waffe braucht, wobei konkret das Schutzbedürfnis und auch weitere Bedürfnisse, wie insbesondere Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke vorliegen können. Hierfür sind jeweils die speziellen Bedürfnisse glaubhaft zu machen, was aufgrund des gleichzeitig hohen Schutzzweckes des Waffengesetzes gerade im Bereich der Sammlertätigkeit eine hohe Sachkunde erfordert. § 17 dt. WaffG bestimmt für Waffen- oder Munitionssammler, dass ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Personen anerkannt wird, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Die Behörde fordert vom Antragsteller einen konkreten Sammelplan, wobei die Glaubhaftmachung eines Sammelzweckes üblicherweise eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Das deutsche Waffengesetz vom 17. Juli 2009 anerkennt hierbei insbesondere ein kulturhistorisches oder wissenschaftlich-technisches Sammlungsziel, wobei ein entsprechend hohes Wissen im Wege einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. insbesondere den umfassenden Fragenkatalog gem. § 7 dt. WaffG des deutschen Bundesverwaltungsamtes, einer selbstständigen Bundesoberbehörde des Bundesministeriums des Innern; abrufbar unter: www.bva.bund.de). Dieses Sammelziel ist in weiterer Folge bindend. Eine blosse "Ansammlung" oder Anhäufung an Waffen kann dem Sammlungsziel nicht entsprechen.
13. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass gemäss den Gesetzesmaterialien zum WaffG (BuA 2008/81, S 47) darauf verzichtet wurde, einen Bedürfnisnachweis hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes einer Waffe auszugestalten. Ein solcher wäre beispielsweise für eine Waffentragbewilligung gemäss Art. 38 WaffG erforderlich, der zusätzlich verlangt, dass vorgängig eine Prüfung über die Handhabung der Feuerwaffe und über Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen für den Waffengebrauch abgelegt wird (BuA 2008/81, S 67f.). Dennoch zeigt sich im Sinne der obigen Ausführungen, dass an eine Sammlertätigkeit von Waffen zur Wahrung des öffentlichen Interesses andere Kriterien anzusetzen sind, als bei Gegenständen, von denen naturgemäss keine Gefahr ausgeht.
Die obigen Ausführungen zeigen auch, dass die Regierung zu Recht angenommen hat, dass dem Beschwerdeführer, der den Rechtfertigungsgrund des Sammelns von Waffen glaubhaft zu machen hat, nicht gelungen ist, objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu liefern. Er blieb trotz wiederholter Aufforderung der Landespolizei und auch in seinen Beschwerdeausführungen bei seiner blossen Behauptung, es wäre sein Hobby, er habe für Pistolen mit 9mm Kaliber eine Vorliebe und er übe deshalb eine Sammlertätigkeit aus, weil er 4 solche Pistolen mit dem gängigen Kaliber 9mm in seinem Besitz habe.
Dass er in den letzten Jahren durch dieses Hobby in den Besitz verschiedener Pistolen gelangt ist, reicht jedoch nicht aus, ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Pistolen als anerkanntem Grund nach WaffenG zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer war vielmehr nicht in der Lage, ein über seine Vorliebe zu seinen Waffen begründetes Interesse und somit einen achtenswerten Grund zu nennen. Es fehlt an jeglicher Sammlungsstruktur und der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage ein bestimmtes, genau definiertes Sammlungsziel zu nennen, um eine klare Abgrenzung zum wahllosen Ansammeln von Waffen zu schaffen. Gleichzeitig bringt er vor, dass nur eine der Waffen ein Sammlerstück sei, das vor ca. 100 Jahren produziert wurde. Dass er keine grössere Sammlung habe, liege an seinen nicht ausreichenden finanziellen Mitteln. Eine einzige derartige Waffe kann aber keinesfalls als Sammlung ausreichen. Zu den anderen Waffen fehlt in weiterer Folge der notwendige enge inhaltliche, technische oder zeitliche Bezug, um hier allenfalls von einer beginnenden Sammlung zu sprechen. Im Vergleich zu den Fällen aus der zitieren Judikatur in der Schweiz und in Österreich ist zudem festzuhalten, dass dort als Sammler qualifizierte Personen ein Vielfaches der vom Beschwerdeführer gehaltenen Waffen nach klar definierten Kriterien besitzen.
14. Das gegenständliche Waffenverbot kann sich gemäss der Judikatur des Staatsgerichtshofes somit auf das grundsätzlich legitime Interesse an der öffentlichen Sicherheit sowie auf aussenpolitische Interessen abstützen. Dem Beschwerdeführer ist dabei nicht gelungen, einen achtenswerten Grund dazulegen, wonach ihm eine Ausnahmebewilligung nach WaffG erteilt werden könnte.
Wie der Staatsgerichtshof in seinem oben erwähnten und in der konkreten Rechtssache des Beschwerdeführers ergangenen Urteil festgehalten hat, betrifft dieser Eingriff zwar die Eigentumsgarantie im Sinne der Bestandsgarantie, nicht aber im Sinne der Wertgarantie. Denn nach Art. 10 Abs. 2 WaffG steht es den vom Waffenverbot betroffenen Personen frei, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots die Waffen einer berechtigten Person zu übertragen.
Weitergehende Beschwerdegründe im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes wie etwa eine mangelhafte Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers in der durchgeführten Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach die Einschränkung des vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interesses an der Sammlertätigkeit im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie den verfolgten aussenpolitischen Interessen zumutbar sein müsse, bringt dieser in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht vor. Sie waren folglich vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen.
Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
15. Die von der Regierung gewährte Verfahrenshilfe bleibt, solange sie nicht widerrufen wird, aufrecht.
16. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegenden Falls beträgt der Streitwert über CHF 15'000.00 (§ 4 Ingress und Ziff. 17 lit. b der Honorarrichtlinie). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00, sohin insgesamt CHF 212.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Juni 2014