VGH 2014/017
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BFB
9495 Triesen
Beschwerdegegner: BG Amtsleiter
9490 Vaduz
wegen: Aufsichtsbeschwerde
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. Februar 2014, LNR 2013-1512 BNR 2014/202 REG 3623
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Mai 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 5. März 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. Februar 2014, LNR 2013-1512 BNR 2014/202 REG 3623, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 1. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung neu zu lauten hat: "1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2013 von Frau AB gegen Herrn BG, Amtsleiter, wird abgewiesen." Im Übrigen wird die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Am 12. September 2013 legte AB die Prüfung ab. Der Experte CG, der die Prüfung abnahm, beurteilte die Prüfung negativ.
Daraufhin entspannte sich ein Schriftverkehr zwischen BG, dem Amtsleiter, einerseits und den beiden Beschwerdeführern andererseits. Auch kam es gemäss Vorbringen der Beschwerdeführer zu gegenseitigen telefonischen und mündlichen Äusserungen.
2. Am 14. Oktober 2013 erstatteten die beiden Beschwerdeführer und AB gegen BG eine Aufsichtsbeschwerde wegen Verletzung von Amtspflichten und Rechtsverweigerung. Sie beantragten: es sei die Amtsleitung von BG aufsichtsrechtlich zu prüfen;es seien gegen BG aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen;es sei aufsichtsrechtlich zu prüfen, ob strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen stattgefunden hätten;es sei die Vorstellung vom 20. September 2013 [gegen die Verfügung vom 12. September 2013, mit welcher die abgelegte Prüfung von AB negativ beurteilt wurde] umgehend zu behandeln;es sei CG umgehend zu untersagen, weiterhin selbstständig Prüfungen abzunehmen;Kosten und Entschädigung seien den Gegenparteien aufzuerlegen.
Begründet wurde diese Aufsichtsbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
BFB habe BG mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass CG nicht über die im Gesetz vorgeschriebene Ausbildung zum Prüfungsexperten verfüge und deshalb eine Prüfung nicht abnehmen dürfe. Dennoch werde er heute noch zur selbstständigen Abnahme und zum Erlass von Verfügungen eingesetzt. Trotz einer Intervention des Beschwerdeführers zu 1. habe CG am 12. September 2013 die Prüfung von AB abgenommen.
Nach dieser Prüfung habe der Beschwerdeführer zu 2. darum ersucht, die Frage der Legitimation von CG im Zusammenhang mit dieser nicht bestandenen Prüfung zu beantworten. Sowohl telefonisch als auch per Mail habe BG mitgeteilt, dass dies so gemacht werde und die Stellungnahmen als fristgerechte Vorstellung entgegengenommen würden. Somit müsse der in der Schweiz als Anwalt tätige Beschwerdeführer zu 1. keine fristwahrende Eingabe machen. Im Weiteren sei mitgeteilt worden, dass CG tatsächlich keinen Abschluss als Experte habe und vorläufig keine Prüfungen mehr abnehme.
Einen Monat später scheine der Amtsleiter nichts mehr von seiner Bestätigung zu diesem Vorgehen zu wissen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 habe er mitgeteilt, dass bereits eine Verfügung erlassen worden sei und der Vorstellung nicht entsprochen werden könne.
Auf eine telefonische Rücksprache habe der Amtsleiter seine Macht auszuspielen versucht, indem er gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. bestätigt habe, dass das Verfahren nicht weiter verfolgt werde und er habe damit gedroht, dass eine Weiterverfolgung des Verfahrens für AB negative Konsequenzen habe und sie während des laufenden Verfahrens nicht zu einer erneuten Prüfung zugelassen werde. Auch gegenüber BFB habe sich BG vermehrt ungebührlich geäussert und ihm unter anderem mitgeteilt, dass diese Geschichte noch einen üblen Nachgeschmack für ihn haben werde, dass die Sache doch unter vier Augen geklärt werden könne und dass es eine Frechheit sei, wegen einer solchen Lappalie einen Anwalt einzuschalten.
Der Verdacht liege nahe, dass der Neffe des Amtsleiters BG, Herr CG, in Verletzung seiner Ausstandspflichten vom Amtsleiter direkt und ohne Ausbildungsabschluss als Prüfungsexperte eingesetzt worden sei.
Auch nicht von der Hand zu weisen sei die Tatsache, dass sich der Amtsleiter für gewisse privilegierte Schichten über interne Vorschriften hinwegsetze. [...] Wenn jedoch jemand mit einem gewissen Namen sich beim Amtsleiter melde, werde diese Praxis über den Haufen geworfen. Alle anderen, welche keinen persönlichen Draht zum Amtsleiter hätten, müssten warten. Darin sei eine Amtspflichtverletzung zu sehen.
Der Amtsleiter habe keine Ahnung von der Gesetzgebung und vom Verwaltungsverfahren in Liechtenstein. So argumentiere er unrichtigerweise, dass auch ein Prüfungsexperten-Anwärter eine Prüfung abnehmen könne. Nun weigerten sich die Verwaltungsbehörden in rechtsmissbräuchlicher Weise, diese Frage einer Rekursinstanz zu unterbreiten. Damit werde der Anzeigerin [gemeint ist offensichtlich AB] ihr Anspruch auf Beurteilung durch eine Rechtsmittelinstanz verhindert. Diese Rechtsverweigerung sei umgehend aufzuheben.
Im Sinne der Sicherheit und der Verhinderung weiterer anfechtbarer und nichtiger Verfügungen sei es unumgänglich, dass CG bis auf weiteres von der Abnahme weiterer Prüfungen dispensiert werde. Die Sicherheit sei gefährdet. Gegen Beamte könne wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten oder wegen ungebührlichen Benehmen mündlich oder schriftlich bei der Regierung Aufsichtsbeschwerde angebracht werden (Art. 23 Abs. 4 LVG). Im vorliegenden Fall werde neben dem mehrfach aufgetretenen ungebührlichen Benehmen auch die Rechtsverweigerung und die offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung gerügt.
Amtsleiter BG bemängle die fehlende schriftliche Vollmacht und führe deshalb auf, dass die Verfügung vom 12. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei verkenne er, dass er die Schreiben des Beschwerdeführers zu 1. als Vorstellung entgegengenommen habe und mit seiner Bestätigung vom 20. September 2013 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die nachträgliche Berufung auf die angebliche Formungültigkeit sei ein widersprüchliches Verhalten, das zu entsprechenden Konsequenzen führen müsse.
Es seien auch die Ausstandsvorschriften nach Art. 6 LVG verletzt worden, wonach es ausgeschlossen werde, dass sich ein Amtsleiter mit Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert seien oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert seien, befasse.
Im vorliegenden Fall bestünden sogar Anhaltspunkte eines strafbaren Verhaltens, nämlich ein Amtsmissbrauch (Art. 302 StGB) durch die Anstellung des Neffen CG unter Missachtung der Ausstandsvorschriften als Prüfungsexperten, ohne dass dieser die erforderliche Ausbildung habe. Auch der Straftatbestand von Art. 313 StGB i.V.m. Art. 105 StGB sei zu prüfen, indem BG verschiedentlich sowohl BFB als auch indirekt AB gedroht habe, dass der Weiterzug der Verfügungen und das damit zusammenhängende Rechtsmittelverfahren negative Konsequenzen habe.
Die disziplinarrechtliche Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäss Art. 37 ff. Staatspersonalgesetz könne von einer Verwarnung bis zur Amtsenthebung führen. Die Pflichten seien durch die ungewissenhafte, unsorgfältige, parteiische Amtsführung in Verletzung der Gesetze und Verordnungen verletzt worden, indem sich der Amtsleiter u.a. im Vorstellungsverfahren völlig widersprüchlich verhalte, indem er der Anzeigerin das Rechtsmittelverfahren verwehre, indem sich der Amtsleiter über eindeutige gesetzliche Bestimmungen hinwegsetze, um seinem Neffen ohne Ausbildung als Prüfungsexperten einen Job als Prüfungsexperten zu verschaffen. Weiters fehle es BG daran, sich im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten, da er trotz einer anwaltllichen Vertretung auf BFB einzuwirken versucht habe und ihm mit einem üblen Nachgeschmack der Geschichte drohe, indem er die Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs bei AB mit negativen Konsequenzen für die folgenden Prüfungen drohe.
3. Zu dieser Aufsichtsbeschwerde äusserte sich BG, Amtsleiter , mit Schreiben vom 8. November 2013. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer zu 1. mit Schreiben vom 20. November 2013 und 11. Februar 2014.
Der Beschwerdeführer zu 1. brachte darin weiter vor, dass auch in der fehlenden Urlaubsvertretung des Amtsleiters - der mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 bestätigt habe, dass die Sache nicht abschliessend geklärt werden konnte, weil er in den Ferien gewesen sei - eine Amtspflichtverletzung zu sehen, sei.
Für die Behandlung von Vorstellungen gälten die Ausstandsvorschriften. Indem BG im Schreiben vom 25. Oktober 2013 bestätigt habe, dass er die Vorstellung zur Verfügung seines Neffen entgegengenommen und behandelt habe, sei eine eingestandene Verletzung der Ausstandsvorschriften zu sehen. Ein gewissenhaft handelnder Amtsleiter müsse sämtliche Fälle, die einen direkten Verwandten beträfen, an einen Stellvertreter zur Behandlung weitergeben, da die Befangenheit nicht ausgeschlossen werden könne.
4. Am 18./19. Februar 2014 entschied die Regierung wie folgt:
1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2013 von Herrn BFB und Frau AB gegen Herrn BG, Amtsleiter, wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers Herr BFA wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 21. Februar 2014, erhoben die beiden Beschwerdeführer - nicht aber Frau AB - am 5. März 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten: der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;es sei die Amtsleitung von BG aufsichtsrechtlich zu prüfen;es seien gegen BG aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen;eventualiter sei die Sache an die Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen;die Kosten und Entschädigungen seien der Vorinstanz aufzuerlegen.
6. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Schreiben vom 17. April 2014. Die Beschwerdeführer äusserten sich weiter mit Schreiben vom 24. April 2014.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung LNR 2013 (2014)-1512 BNR 2014/0202 (einschliesslich des dazugehörigen Aktes des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Mai 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Regierung wies mit ihrer Entscheidung vom 18./19. Februar 2014 die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1., Rechtsanwalt BFA , zurück, weil ein Schweizer Anwalt, der in der liechtensteinischen Rechtsanwaltsliste nicht eingetragen sei, nicht befugt sei, rechtsfreundlich in Liechtenstein vor Behörden aufzutreten. Soweit er als Privatperson auftrete, fehle es ihm jedoch an der Beschwerdelegitimation und am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG könne nicht von jedermann erhoben werden, sondern nur von Personen, die unmittelbar beschwert und direkt betroffen seien (VGH 2004/98). Die Aufsichtsbeschwerde sei eben kein formloser Rechtsbehelf. Sie setze neben der Beschwerdelegitimation auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, d.h. eine Beschwer und den Wunsch nach deren Beseitigung voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag selbst im Falle seiner Gutheissung nichts nützen würde (Kley S. 306).
Dem hält der Beschwerdeführer zu 1. entgegen, dass jeder liechtensteinische Bürger durch die Amtspflichtsverletzungen des Angezeigten betroffen sei und sich der Angezeigte gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. mehrfach ungebührend verhalten habe. Bei einer Aufsichtsbeschwerde sei der Kreis der Anzeigeberechtigten weiter zu fassen als bei einer gewöhnlichen Verwaltungsbeschwerde, da die Disziplinaraufsicht von Amtes wegen erfolgen müsse. Im Anspruch auf eine korrekte und faire Behandlung durch einen Amtsleiter habe neben einem Fahrlehrer auch ein beratender schweizerischer Rechtsanwalt mit Wohnsitz in Liechtenstein genau gleich ein Interesse auf eine anständige und richtige Behandlung durch eine Amtsperson.
Richtigerweise ist zu differenzieren. Dabei ist von der gesetzlichen Bestimmung von Art. 23 LVG auszugehen. Sie bestimmt, soweit vorliegendenfalls relevant, dass Aufsichtsbeschwerden gegen Amtspersonen wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen oder wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung bei der Regierung anzubringen sind; eine Aufsichtsbeschwerde kann auch ergriffen werden, wenn eine förmliche Beschwerde nicht eingeräumt, die Beschwerdefrist versäumt oder die Instanz der förmlichen Beschwerde erschöpft ist. Das Gesetz sieht also drei Konstellationen für die Zulässigkeit einer Aufsichtsbeschwerde vor, nämlich zum ersten bei einem ungebührlichen Benehmen einer Amtsperson bei der Ausübung von Amtshandlungen, zum zweiten bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung und zum dritten bei bereits rechtskräftigen Entscheidungen.
Vorliegendenfalls richtete sich die Verfügung des Amtes (CG) vom 12. September 2013, dass AB die Prüfung nicht bestanden hat, an AB, nicht aber an die beiden Beschwerdeführer. Insoweit könnte sich nur AB mittels Aufsichtsbeschwerde wegen einer allfälligen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder abgelaufenen Rechtsmittelfristen wehren. Es ist nicht ersichtlich, welche Verwaltungshandlung Amtsleiter BG gegenüber den beiden Beschwerdeführern oder einem von ihnen verweigert oder verzögert haben soll. Auch ist nicht ersichtlich, welche Verwaltungshandlung gegenüber den Beschwerdeführern oder einem von ihnen schon rechtskräftig geworden ist. Dabei ist unter "Verwaltungshandlung" ein individuell-konkreter Verwaltungsakt zu verstehen.
Demgegenüber haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich Amtsleiter BG gegenüber ihnen bei der Ausübung von Amtshandlungen ungebührlich benommen habe. Er habe nämlich im Zusammenhang mit den Diskussionen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu 1. über die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 12. September 2013, die sich an AB richtete, also bei der Ausübung dieser Amtshandlung, gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. gedroht, dass eine Weiterverfolgung des Verfahrens für AB negative Konsequenzen habe. Gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. habe sich Amtsleiter BG in demselben Zusammenhang insoweit ungebührlich benommen, als er dem Beschwerdeführer zu 2. mitgeteilt habe, dass diese Geschichte noch einen üblen Nachgeschmack für ihn haben werde und dass es eine Frechheit sei, wegen einer solchen Lappalie einen Anwalt einzuschalten. Weiters habe BG auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. gedroht, dass der Weiterzug der Verfügung [vom 12. September 2013] und das damit zusammenhängende Rechtsmittelverfahren negative Konsequenzen habe. Hinsichtlich dieses Vorbringens sind die Beschwerdeführer, also auch der Beschwerdeführer zu 1. betreffend dem erstgenannten Vorbringen, im Sinne von Art. 23 LVG beschwerdelegitimiert. Der Sachverhalt wurde jedoch von der Regierung als Aufsichtsbehörde nicht genügend abgeklärt. Notwendig ist nämlich die Einvernahme von Amtsleiter BG einerseits und den beiden Beschwerdeführern andererseits, wobei die jeweils andere Seite das Recht hat, bei der Einvernahme anwesend zu sein und Fragen zu stellen (VGH 2013/048 Erw. 5, auf www.gerichtsentscheidungen.li).
2. Nicht unter Art. 23 LVG fallen Anzeigen wegen eines dienstrechtlichen Disziplinartatbestandes. Solche Anzeigen können von jedermann erstattet werden, doch ist der Anzeigeerstatter nicht Partei des dienstrechtlichen Disziplinarverfahrens (VBI 1999/98, auf www.gerichtsentscheidungen.li, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf: Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 169, Nr. 54, VI.; Harald Rossman, Die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien im Dienstrechtsverfahren, im Agrarverfahren und im Finanzverfahren, in: Melichar, Rechtsfragen des Verwaltungsverfahrens, Wien 1979, S. 56). Das Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Landes richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 152 ff. LVG (Art. 123 Abs. 1 LVG). Danach kann nicht jedermann Partei eines solchen Disziplinarverfahrens sein (Art. 153 Abs. 1 und 2 LVG).
3. Das in der Beschwerde vom 5. März 2014 erstattete Vorbringen betrifft - mit Ausnahme des schon erwähnten Vorbringens betreffend dem ungebührlichen Benehmen von Amtsleiter BG gegenüber den Beschwerdeführern - entweder das Verfahren von AB wegen der Prüfung - in welchem Verfahren einzig AB, nicht aber die beiden Beschwerdeführer, Partei ist - oder die amtsinterne Tätigkeit von Amtsleiter BG, die allenfalls zu einem dienstrechtlichen Disziplinarverfahren gegen Amtsleiter BG führen mag. Darunter fällt auch das Vorbringen, dass Amtsleiter BG Herrn CG als Prüfungsexperten eingesetzt habe und immer noch einsetze, obwohl CG die Voraussetzungen als Prüfungsexperte nicht erfülle. Auch das Vorbringen, dass Amtsleiter BG gewisse Personen bevorzugt behandle, fällt darunter. Darauf ist mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren nicht einzugehen.
4. Die Ausschlussregeln von Art. 6 LVG kommen bei einer Amtsperson zur Anwendung, die einen individuell-konkreten Verwaltungsakt gegenüber einer Verfahrenspartei oder sonst eine Handlung, die rechtliche Konsequenzen für eine Verfahrenspartei haben kann, setzt. Eine ausgeschlossene Amtsperson darf gemäss Art. 6 LVG keine solche Handlung gegenüber einer Verfahrenspartei setzen. Amtsinterne Dienstanweisungen unterliegen, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nicht den Ausstandsvorschriften von Art. 6 ff. LVG. Deshalb musste Amtsleiter BG, als er CG anwies, Prüfung abzunehmen, nicht in den Ausstand treten.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 9. Mai 2014