VGH 2014/014
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9491 Ruggell
wegen: Baubewilligung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. Januar 2014, VBK 2013/42 ON 15
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 13. Februar 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. Januar 2014, VBK 2013/42 ON 15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Im Jahr 2009 errichtete der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück [...]
2. Über Intervention der Baubehörden stellte der Beschwerdeführer nachträglich am 29. November 2009 ein Baugesuch, reichte dieses am 7. Dezember 2009 ein und vervollständigte die Unterlage am 22. Dezember 2009.
3. [...]
6. Nach Abschluss des Eingriffsverfahrens gemäss Naturschutzgesetz behandelte die Gemeinde Ruggell das verfahrensgegenständliche Baugesuch vom 29. November 2009 und erstattete am 28. Februar 2013 an das Amt für Bau und Infrastruktur eine ablehnende Stellungnahme.
7. Über das gegenständliche Baugesuch vom 29. November 2009 entschied das Amt für Bau und Infrastruktur (vormals Hochbauamt) als Baubehörde am 29. April 2013 ablehnend. Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Entscheidung vom 25. Juli 2013 zu VBK 2013/23 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Amt für Bau und Infrastruktur zurückverwiesen.
8. Mit Entscheidung vom 7. August 2013 erkannte das Amt für Bau und Infrastruktur wie folgt:
1. Die Erteilung der Baubewilligung [...] wird unter Zugrundelegung der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen abgelehnt.
2. Die Frist für die unter Punkt 3. der Entscheidung des Hochbauamtes vom 19. Oktober 2009 verfügten Massnahmen wird neu mit 11. Oktober 2013 festgelegt.
3. Es ist ein Nachweis des Umfangs und der Entsorgungswege der anfallenden Abbruchmaterialien zu erbringen. Weiters ist eine Zusammenstellung über Art und Menge der anfallenden Materialien sowie ein Entsorgungskonzept dem Amt für Umwelt nachzureichen.
4. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 450.--.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
[...]
9. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2014 (VBK 2013/42 ON 15) wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eine gegen die Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 7. August 2013 erhobene Beschwerde ab. [...]
10. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten trat auf die Vorstellung vom 13. Februar 2013 nicht ein.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog [die Vorakten] bei, nahm am 20. Februar 2014 eine Protokollarbeschwerde auf und hörte zugleich den Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 13. Februar 2014 an und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2014 auf, sich nochmals zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 13. Februar 2014 zu äussern.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Zu prüfen ist als erstes, ob die Beschwerde vom 13. Februar 2014 fristgerecht erhoben wurde.
Die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. Januar 2014, VBK 2013/42 ON 15, beträgt 14 Tage. Die Entscheidung wurde am 28. Januar 2014 durch Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments zugestellt. Allerdings brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Woche vom 27. bis 31. Januar 2014 in Bern gewesen; er fahre jeden Sonntag nach Bern; weil er jede Woche in Bern sei, habe er keine Kenntnis, welche Post ihm unter der Woche in Ruggell zugehe; normalerweise sei er am Wochenende nicht in Bern, sondern hier in Liechtenstein.
Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom 27. bis 31. Januar 2014 in Bern war.
In Abwesenheit des Beschwerdeführers als Empfänger der Entscheidung vom 23. Januar 2014 konnte die Post als Zustelldienst die Entscheidung auch einem Ersatzempfänger zustellen (Ersatzzustellung; Art. 18 Abs. 1 ZustG, Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behörlicher Dokumente), wie der Ehegattin des Beschwerdeführers, bei der es sich um eine handlungsfähige Person, die mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebt, handelt (Art. 18 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt allerdings dann als nicht bewirkt, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Vorliegendenfalls konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er in der Woche vom 27. bis 31. Januar 2014 in Bern war und deshalb nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang vom 28. Januar 2014 Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in solchen Fällen mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag wirksam (Art. 18 Abs. 5 ZustG).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Samstag, den 1. Februar 2014 in seinem Wohnhaus in Ruggell war. Er brachte nämlich bei der Anhörung vom 20. Februar 2014 vor, er arbeite unter der Woche meistens in Bern, fahre jeden Sonntag nach Bern, komme dann entweder am Mittwoch oder am Freitag nach Liechtenstein zurück und sei so normalerweise am Wochenende, also insbesondere am Samstag, hier in Liechtenstein. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. April 2014 bringt er zusätzlich vor, dass er am Wochenende vom 2. Februar 2014 krank und zu schwach zum Arbeiten und zum Lesen gewesen sei.
Somit wurde die Zustellung der Entscheidung vom 23. Januar 2014 am Sonntag, den 2. Februar 2014 wirksam. Die 14tägige Rechtsmittelfrist lief damit am Montag, 17. Februar 2014 ab. Damit wurde die Beschwerde vom 13. Februar 2014 rechtzeitig erhoben.
2. Sowohl die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 13. Februar 2014 als auch die Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. Februar 2014 - beide Schriftsätze sind faktisch ident - sind inhaltsleer und genügten den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wies in ihrer Rechtsmittelbelehrung, welche der Entscheidung vom 23. Januar 2014 beigefügt war, darauf hin, dass eine Beschwerde die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 2 LVG erfüllen muss. Die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 enthalten keinerlei Beschwerdegründe, Anträge oder Beweismittel.
Solche inhaltsleeren Beschwerden sind nicht verbesserungsfähig und müssen zurückgewiesen (verworfen) werden (Art. 96 Abs. 2 und 3 LVG) (VGH 2006/36; VGH 2007/33; VGH 2013/155; StGH 2009/185; zuletzt StGH 2014/20).
Die Begründung der Beschwerde vom 13. Februar 2014 hätte nur innerhalb der Beschwerdefrist, also bis zum 17. Februar 2014, nachgereicht werden können.
Dadurch, dass der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes und der Beschwerdeführer am 14. Februar 2014 telefonisch einen Termin zur protokollarischen Aufnahme einer Beschwerde auf den 20. Februar 2014 vereinbarten, wurde kein berechtigtes Vertrauen geschaffen, dass der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde vom 13. Februar 2014 auch noch am 20. Februar 2014 nachreichen konnte, denn der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes machte den Beschwerdeführer im Telefongespräch vom 14. Februar 2014 darauf aufmerksam, dass die Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden muss. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes nannte den 25. Februar 2014 als Ende der Rechtsmittelfrist nur unter der Voraussetzung, dass die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich am 11. Februar 2014 zugestellt wurde. Wie sich jedoch herausstellte, erfolgte die Zustellung rechtlich wirksam schon am 2. Februar 2014.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert zwischen CHF 10'000.-- und CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 1 Bst. a Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Juni 2014