VGH 2014/011
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9493 Mauren
vertreten durch:
Dr. Karl Mumelter Rechtsanwalt Feldkircherstrasse 15 9494 Schaan
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23.01.2014, VBK 2013/52
wegen: Führerausweisentzug
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. April 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11.02.2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23.01.2014 (VBK 2013/52) wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückgeleitet wird.
2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17.01.2014 gegen den Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, lic.iur. HSG Daniel F. Seger, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in dieser Angelegenheit bereits ein Mal zu befassen. In VGH 2014/1 (zum Beschluss VBK 2013/52 vom 19.12.2013) ging es um die Frage, ob einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen wurde. Nunmehr geht es um den Sicherungsentzug.
2. Der Beschwerdeführer fuhr am 11.10.2013 um 20.17 Uhr mit dem Fahrzeug FL X auf der Autobahn A13 in Fahrtrichtung von St. Margrethen nach Chur. Eine Patrouille der Kantonspolizei St. Gallen führte ab der Autobahnausfahrt Widnau eine Nachfahrmessung durch. Sie wurde auf einer Strecke von 3644,6 m durchgeführt. Die maximal gefahrene Geschwindigkeit betrug 221 km/h, die gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit betrug 192 km/h, was nach Abzug von einer Toleranz von 6% (12 km/h) rechtlich relevante 180 km/h ergibt.
Die Polizeipatrouille hielt den Beschwerdeführer bei der Autobahnausfahrt Oberriet an. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme anerkannte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 km/h (siehe Polizeiprotokoll vom 11.10.2013). Ihm wurde der Führerausweis auf der Stelle abgenommen und ein Fahrverbot eröffnet.
Ob das schweizerische Strafverfahren des Untersuchungsamtes Altstätten (ST.2013.33109) mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt. Aufgrund der Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 zu VGH 2014/1 ist erwiesen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Strafverfahren mittels Strafbefehl vom 28.11.2013 erledigen wollte, der Beschwerdeführer dagegen aber am 6.12.2013 Einsprache erhob. In der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist erwähnt, dass das schweizerische Strafverfahren nicht rechtskräftig erledigt sei.
3. Nachdem die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) das Polizeiprotokoll vom 11.10.2013 der Kantonspolizei St. Gallen erhielt, wurde durch die MFK am 06.11.2013 der Sicherungsentzug 2013_588 verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde eröffnet, dass ihm aufgrund des Verdachtes der fehlenden Fahreignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. d SVG iVm Art. 11b Abs. 1 Bst. b VZV (Charakter) der Führerausweis sicherungsweise mit Wirkung ab dem 11.10.2013 für unbestimmte Zeit entzogen sei. Einer allfälligen Vorstellung oder Beschwerde gegen den sicherungsweisen Entzug vom 06.11.2013 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (siehe dazu wie erwähnt VGH 2014/1, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Im Weiteren wurde die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden Verkehrspsychologischen Gutachten des Dr. phil. M. Keller, Kantonsspital, 9007 St. Gallen, abhängig gemacht.
Als Begründung führte die MFK an, dass der Beschwerdeführer einschlägig bekannt sei und viele Einträge im ADMAS-Register aufweise, nämlich: 2 Monate Entzug bis und mit 15.07.2011, 1 Monat Entzug bis und mit 20.01.2011, eine Verwarnung am 30.03.2010, 1 Monat Entzug bis und mit 29.10.2005, 2 Monate Entzug bis und mit 04.12.2002. Schliesslich wurde auch noch die MFK-Verfügung 2013_57 als - damals - noch nicht rechtskräftig erwähnt (dazu VGH 2013/82). Die MFK führte an, dass der Beschwerdeführer wiederholt als Lenker von Fahrzeugen Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe und aufgrund dieses Verhaltens begründete Zweifel an dessen charakterlicher Eignung als Fahrzeugführer bestünden. Zwecks Abklärung sei der Beschwerdeführer deshalb angewiesen worden, sich beim Verkehrspsychologen Dr. phil. M Keller, Kantonsspital St. Gallen, zu melden, damit dieser ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellen könne. Sofern dieses positiv ausfalle, werde der Führerschein umgehend wieder erteilt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Diese Beschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung (siehe VGH 2014/1).
Am 09.01.2014 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Tagesordnung der VBK betreffend den gegenständlichen Fall zugestellt. Darin wurde erwähnt, dass die VBK den Fall am 23.01.2014 entscheiden werde. Des Weiteren wurden sämtliche Kommissionsmitglieder der VBK, auch die Ersatzmitglieder, namentlich aufgeführt.
Am 17.01.2014 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail und per Post bei der VBK einen Antrag wegen Befangenheit des Präsidenten lic. iur. HSG Daniel F. Seger und der Kommissionsmitglieder Dr. iur. Sybille Vogt, Eric Marxer, Gilbert Frommelt und Agathe Pino. Er begründete, der Präsident sowie die genannten Kommissionsmitglieder könnten aufgrund des Beschlusses der VBK zu VBK 2013/52, wo es um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Sicherungsentzug ging, nicht mehr unbefangen zur Hauptsache entscheiden, weil sie die Hauptentscheidung bereits im Rahmen des Beschlusses betreffend die aufschiebende Wirkung vorweggenommen hätten. Im Beschluss vom 19.12.2013 (ebenfalls VBK 2013/52) habe die VBK ausgeführt, dass sie den durch die MFK verfügten Sicherungsentzug schützen werde. So gehe dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Die grundsätzliche Mehrfachbefassung oder Parallelbefassung sei zwar für sich alleine kein Ablehnungsgrund, allerdings liege dann ein Ablehnungsgrund vor, wenn es zusätzliche Anhaltspunkte gebe, die es aufgrund des bisherigen Verhaltens der abgelehnten Richter rechtfertigen würden, deren Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit objektiv in Frage zu stellen. Solche objektiven Gründe lägen vor, weil die abgelehnten Kommissionsmitglieder unzweifelhaft zu erkennen gegeben hätten, dass sie ihre Rechts- und Sachansicht aus dem Provisorialverfahren nicht mehr überprüfen und gegebenenfalls ändern werden, da es bereits im Provisorialverfahren als offensichtlich beurteilt worden sei, dass die Entscheidung zulasten des Beschwerdeführers ausgehen müsse.
Die VBK in der Besetzung lic. iur. HSG Daniel F. Seger als Präsident und Dr. iur. Sybille Vogt, Eric Marxer, Gilbert Frommelt und Dipl. Arch. ETH Christian Näff als Kommissionsmitglieder entschied am 23.01.2014, den Ablehnungsantrag vom 17.01.2014 abzuweisen und der Beschwerde vom 21.11.2013 keine Folge zu geben. Auf die Begründung der VBK wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen einzugehen sein.
5. Gegen die Entscheidung der VBK vom 23.01.2014 (VBK 2013/52) richtet sich die vom Beschwerdeführer mit 10.02.2014 datierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die VBK-Entscheidung wurde vollumfänglich, auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 17.01.2014 betreffend die vorgebrachte Befangenheit des Präsidenten lic. iur. Daniel Seger und der Kommissionsmitglieder Dr. iur. Sybille Vogt, Eric Marxer, Gilbert Frommelt und Agathe Pino, angefochten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen einzugehen sein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 11.04.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Da der Beschwerdeführer am 17.01.2014 einen Ablehnungsantrag hinsichtlich des Präsidenten der VBK und aller VBK-Kommisionsmitglieder stellte und das VBK-Kollegium unter dem Vorsitz des Präsidenten lic. iur. HSG Daniel F. Seger darüber selbst entschied, ist zunächst Folgendes auszuführen:
Das Verfahren vor der VBK richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (Art. 5 des Beschwerdekommissionsgesetzes), hier insbesondere nach Art. 6 ff LVG.
Nach steter Rechtsprechung (VGH 2007/013; VGH 2009/127; beide veröffentlicht auf www.gerichtsenscheidungen.li) ist das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes zuständig, um über einen Ablehnungsantrag betreffend den Präsidenten einer Beschwerdekommission gemäss Art. 73 Abs. 3 LV, wie hier gegen den Präsidenten der VBK, zu entscheiden. Über Ablehnungsanträge gegen andere Mitglieder einer Beschwerdekommission, wie hier gegen Dr. iur. Sybille Vogt, Eric Marxer, Gilbert Frommelt und Agathe Pino, entscheidet der Präsident der betreffenden Kommission allein.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag vom 17.01.2014 betreffend den Präsidenten lic. iur. HSG Daniel F. Seger nicht dem Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung vorgelegt, sondern vom VBK-Kollegium entschieden. Somit hat ein unzuständiges Entscheidungsgremium über den Antrag vom 17.01.2014 entschieden (Art. 106 Abs. 1 Bst b, Art. 90 Abs. 7 LVG), weshalb der Beschwerde Folge zu geben und die VBK-Entscheidung aufzuheben war.
Des Weiteren hat über den Ablehnungsantrag vom 17.01.2014 betreffend die VBK-Mitglieder Dr. iur. Sybille Vogt, Eric Marxer, Gilbert Frommelt und Agathe Pino, nicht der Präsident der VBK, sondern das VBK-Kollegium entschieden. Auch hier hat ein unzuständiger Spruchkörper entschieden. Der Beschwerde war auch diesbezüglich Folge zu geben und die Sache zurückzuverweisen, damit der Präsident der VBK über den Antrag vom 17.01.2014 hinsichtlich der Mitglieder Dr. iur. Sybille Vogt, Eric Marxer, Gilbert Frommelt und Agathe Pino entscheidet.
Da die Beschwerdesache VBK 2013/52 samt Antrag vom 17.01.2014 und Beschwerde vom 10.02.2014 nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegt, ist vom Verwaltungsgerichtshof als zuständiger Spruchkörper über den Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag vom 17.01.2014 hinsichtlich des Präsidenten der VBK zu entscheiden.
2. Gemäss StGH-Rechtsprechung, die auch der Beschwerdeführer zitiert hat (StGH 2010/81), liegt eine Befangenheit vor, wenn gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Es muss sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Daher genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, dies aber objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2).
Vorliegendenfalls ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere der Begründung des Beschlusses der VBK vom 19.12.2013 das Verhalten des abgelehnten Präsidenten geeignet ist, den Anschein seiner Befangenheit bzw. Voreingenommenheit in objektiver Weise zu begründen.
Eine sogenannten "Mehrfachbefassung", auch wenn ein Richter zuvor zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, vermag in der Regel keine Befangenheit zu begründen (vgl. StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], siehe dazu auch BGE 131 I 113).
Das Bundesgericht erkannte (2A.160/1994 vom 23. August 1994 und 2A.96/1994 vom 23. September 1994), dass kein Grund zur Annahme von Befangenheit vorliege, wenn ein Instruktionsrichter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Prozesschancen abweise. Ein rechtsstaatliches Verfahren setze regelmässig voraus, dass ein Gerichtspräsident oder ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen treffe. Dazu gehöre auch die Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Dass das verfügende Gerichtsmitglied dabei die Aussichten einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuwägen habe, begründe für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergebe sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung. Damit eine unzulässige Vorbefassung vorliege, müssten noch weitere tatsächliche Gesichtspunkte hinzukommen (siehe auch Urteil 2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 2b/bb).
Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2; StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2.; StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung entspricht auch derjenigen des Schweizer Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit sind wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen). In StGH 2009/4 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf den Fall der sogenannten "Parallelbefassung" angewendet (vgl. dortige Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Schliesslich sind auch die Interessen der Allgemeinheit an einem geordneten Ablauf des Prozessverfahrens zu berücksichtigen. Wenn ein Richter jedenfalls stets wegen seiner Mitwirkung an einem negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege oder die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung in der Hauptsache als befangen zu gelten hätte, so würde die Rechtsprechung erheblich erschwert.
Der Beschwerdeführer führt in seinem Antrag vom 17.01.2014 keinen Grund an, weshalb hier von der Regel gemäss Rechtsprechung abgewichen werden müsste. Es werden keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die es aufgrund des bisherigen Verhaltens des abgelehnten Präsidenten rechtfertigen würden, seine Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit objektiv in Frage zu stellen.
Die VBK hat die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung behandelt. Ebenso gut hätte die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache in einer einzigen Entscheidung beurteilt werden können. Beide Fragen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt ist und ob zu Recht ein Sicherungsentzug verfügt wurde, waren zeitgleich durch die VBK zu entscheiden. Dass die VBK über die beiden Fragen zeitlich versetzt entschied, ändert daran nichts. Ausserdem wurden durch den Beschwerdeführer nach Erlass des Beschlusses vom 19.12.2013 keine neuen Argumente vorgetragen. Insofern liegt nicht einmal eine Vorbefassung vor.
Somit stellt die Äusserung der VBK im Beschluss vom 19.12.2013 (VGH 2013/51), dass es notwendig war, einen Sicherungsentzug zu verfügen, die Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit des Präsidenten der VBK objektiv nicht in Frage (BGE 131 I 113; 1 Ob 13/90 EvBl 1990/145; Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 I, §19 JN Rz 10). Der Antrag vom 17.01.2014 war somit hinsichtlich des Präsidenten der VBK abzuweisen.
3. Parteikosten können nach ständiger Rechtsprechung keine zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. April 2014