VGH 2014/010
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf
Schweiz
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG Kirchstrasse 6 9490 Vaduz
wegen: Strassenreklamen
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. Januar 2014, VBK 2013/35 ON 15
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. Februar 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. Januar 2014, VBK 2013/35 ON 15, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 18. Februar 2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) ein Gesuch für das Anbringen von Strassenreklamen.
Sie beschrieb den Gesuchsgegenstand als Plakatwerbeträger mit der Grösse von 268,5 x 128 cm (Papiermass), doppelseitig, für wechselnde Fremdwerbung, freistehend, unbeleuchtet und mit dem Standort Zollstrasse, Vaduz, Vaduzer Parz.Nr. 2, welche sich im Eigentum von NN befinde. Der Plakatwerbeträger hat insgesamt eine Breite von 284,5 cm, eine Höhe - inkl. Trägersäulen - von 245,2 cm und eine Tiefe von 8 cm.
2. Das ABI leitete das Gesuch an die Gemeinde Vaduz weiter, welche das Gesuch mit Schreiben vom 25. Februar 2013 an das ABI ablehnte, dies mit folgender Begründung:
Da die Anzahl von Gesuchen um Bewilligung von Reklametafeln und -anlagen insbesondere entlang von Strassen immer mehr zugenommen habe, habe sich der Gemeinderat am 21. Oktober 2003 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und Folgendes empfohlen: Gemäss Art. 54 BauG könne der Gemeinderat im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes optisch und akustisch störende Werbeanlagen untersagen. Der Gemeinderat empfehle, Werbeanlagen, insbesondere bei Übergrösse oder wenn kein direkter Bezug zu Vaduz gegeben sei, nicht zuzulassen.
Seither, also seit 21. Oktober 2003, seien vom Gemeinderat keine weiteren Reklameanlagen in der angesuchten Form mehr bewilligt worden.
Der Gemeinderat habe des weiteren das Reglement für Reklameanlagen vom 19. Januar 2010 erlassen. Dieses Reglement gelte als Grundlage für die Bewilligung von Reklameanlagen auf dem Gemeindegebiet Vaduz. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements dürften dauerhafte Strassenreklamen, die gewerbsmässig mit Wechselreklamen versehen würden, nur an den bisher bewilligten Standorten aufgestellt werden.
Für den angesuchten Standort einer dauerhaften Strassenreklame mit Wechselreklamen liege der Gemeinde Vaduz bis dato keine Verfügung des Tiefbauamtes vor.
Die Gemeinde Vaduz halte an der seit Ende 2003 praktizierten Bewilligungspraxis bei Strassenreklamen fest.
Der Gemeinde komme bei der Anbringung von Strassenreklamen in Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz ein Mitspracherecht zu. Die Ortsplanung stelle gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. i GemG einen Tätigkeitsbereich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde dar, d.h. die Gemeinde entscheide über Angelegenheiten der Ortsplanung im Rahmen der Gemeindeautonomie. Unter den Begriff der Ortsplanung falle insbesondere auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes.
Jede weitere Genehmigung einer Strassenreklame würde zu einer Verschlechterung der bestehenden Situation führen. Der Gemeinde Vaduz würde damit ein Präjudiz geschaffen, womit künftige ähnlich gelagerte Gesuche nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dies würde wiederum aus Sicht des Landschafts- und Ortsbildschutzes zu unerwünschten und absolut abträglichen Situationen führen, da eine Vielzahl von verschiedenen Strassenreklamen eine unverhältnismässige Anziehungskraft auf den Betrachter ausüben und dadurch die weiteren räumlichen Elemente wie Häuser, Bäume und Sträucher in den Hintergrund verdrängen würden. Derartige erhebliche Störungen des Landschafts- und Ortsbildes müssten deshalb auch künftig abgelehnt werden.
Bei der gegenständlichen Strassenreklame (Wechselreklame) auf der Vaduzer Parz.Nr. 2 handle es sich nicht um einen bisher bewilligten Standort von unbeleuchteten, gewerbsmässig betriebenen, freistehenden Wechselreklamen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Reglements und sie sei aus diesem Grunde nicht bewilligungsfähig.
Die Anbringung der festen, dauerhaften, freistehenden und unbeleuchteten Strassenreklame (Wechselreklame) störe optisch das Landschafts- und Ortsbild erheblich. Eine Strassenreklame an dieser Stelle erweise sich als stark störend. Das öffentliche Interesse am Landschafts- und Ortsbild überwiege jedenfalls mehr als das Interesse des Antragstellers an der Aufstellung der Strassenreklame.
Der Landschafts- und Ortsbildschutz würde völlig ausgehebelt, wenn das gegenständliche Gesuch bewilligt und somit wegen dieses Präjudizes weitere Gesuche für Strassenreklamen (Wechselreklamen) bewilligt werden müssten.
Jede einzelne Strassenreklame verändere bzw. beeinflusse das Landschafts- und Ortsbild mehr oder weniger. Je grösser und auffallender die Strassenreklame dabei gestaltet sei, umso mehr werde das Landschafts- und Ortsbild tangiert. Eine Häufung von Strassenreklamen habe grosse Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild. Strassenreklamen beeinträchtigten damit - allgemein gesagt - in negativer Weise per se das Landschafts- und Ortsbild im Vergleich zur Situation ohne Strassenreklame.
3. Mit Entscheidung vom 28. Juni 2013 wies das Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) das Gesuch vom 18. Februar 2013 ab.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Anbringen von Strassenreklamen bedürfe der Bewilligung des ABI (Art. 90 Abs. 1 SSV). Ergänzende Vorschriften, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, blieben vorbehalten (Art. 90 Abs. 2 SSV). Das Koordinationsverfahren im Sinne von Art. 78 BauG gelte auch bei der Anbringung von Strassenreklamen. Somit habe das ABI im Sinne einer Koordination die Standortgemeinde zur Verträglichkeit der Strassenreklame mit dem Orts- und Landschaftsbild zu hören (Art. 97 Abs. 6 BauG; VGH 2012/101). Das ABI habe somit in Anlehnung an Art. 78 BauG eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu erlassen.
Die Ortsplanung stelle gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. i GemG einen Tätigkeitsbereich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde dar, d.h. die Standortgemeinde entscheide über Angelegenheiten der Ortsplanung im Rahmen der Gemeindeautonomie. Unter den Begriff der Ortsplanung falle insbesondere auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes.
Das Reglement der Gemeinde Vaduz für Reklameanlagen bilde die Grundlage für die Bewilligungspraxis für das Anbringen von Strassenreklamen in Vaduz. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements seien dauerhafte Strassenreklamen, die gewerbsmässig mit Wechselreklamen versehen würden, nur an den bisher bewilligten Standorten zulässig.
Beim beantragten Plakatwerbeträger handle es sich definitionsgemäss um eine Strassenreklame im Sinne von Art. 87 SSV. Der Standort des freistehenden Plakatträgers liege im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden. Der gegenständliche Standort sei kein bereits bewilligter Standort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Reglements. Die Gemeinde Vaduz beurteile das gegenständliche Gesuch unter dem Gesichtspunkt des Orts- und Landschaftsbildes negativ. Das ABI habe diese Beurteilung aufgrund der Gemeindeautonomie zu übernehmen und somit das Gesuch abzuweisen.
Angesichts dessen könne vorliegend dahingestellt bleiben, wie das Gesuch unter dem verkehrssicherheitsrechtlichen Teilaspekt beurteilt werden müsste.
4. Gegen diese Entscheidung des ABI erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Sie beantragte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass dem Gesuch vom 18. Februar 2013 vollumfänglich stattgegeben werde.
Sie brachte, soweit im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch relevant, Folgendes vor:
Die Gemeinde Vaduz habe die Handels- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin nicht beachtet und ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Sowohl Art. 9 des Reglements als auch die ablehnende Stellungnahme der Gemeinde Vaduz verstiessen gegen die Handels- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin. In den Schutzbereich dieses Rechts falle auch das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten auf privatem Grund (BGE 128 I 3 Erw. 3a). Das Reglement untersage generell, gewerbsmässig Plakate auf privatem Grund an noch nicht bewilligten Standorten aufzustellen. Dieses generelle Verbot, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob es zu einer Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes komme, stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin dar. Ein Eingriff müsste im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es sei unverhältnismässig, wenn gewerbsmässig mit Wechselreklamen versehene Strassenreklamen nur noch an den bisher bewilligten Standorten aufgestellt werden dürften. Nicht gewerbsmässige Strassenreklamen mit Wechselreklamen dürften an bisher nicht bewilligten Standorten aufgestellt werden. Auch befristete Strassenreklamen dürften an bisher nicht bewilligten Standorten aufgestellt werden. Wenn das Landschafts- und Ortsbild geschützt werden solle, sei das generelle Verbot von gewerbsmässigen Strassenreklamen an bisher nicht bewilligten Standorten ungeeignet, denn andere Strassenreklamen dürften am beantragten Standort aufgestellt werden. Die Regelung sei ungeeignet und unsachlich, da sie gewerbsmässige Reklamen untersage, hingegen sonstige Reklame gestatte, obwohl beide Reklamearten dieselben Wirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild hätten.
Art. 9 des Reglements sei auch deshalb unverhältnismässig, weil er ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund statuiere. Für ein solches ausnahmsloses Verbot gebe es keine sachlich stichhaltigen Gründe. Der gegenständliche Standort stelle keinen schützenswerten Ortsteil dar. Im selben Gebiet würden ja regelmässig befristete Reklametafeln aufgestellt, was beweise, dass es sich um kein besonders schützenswertes Gebiet handle.
5. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2014 zu VBK 2013/35 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde vom 16. Juli 2013 ab.
Diese Entscheidung wurde, soweit im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch relevant, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin sei eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Ihr statutarischer Zweck sei das Betreiben jeglicher Art von Werbung, unter jeglicher Form und an jeglichem Ort. Sie könne auch direkt oder indirekt akustische oder visuelle Vorrichtungen, die funktionalen oder Werbezwecken dienten, wie Stimmungsmusik, Radio- oder Fernsehprogramm usw., die in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zu Werbung stehen könnten, betreiben.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung VGH 2008/158 festgehalten, dass jede einzelne Strassenreklame das Landschafts- und Ortsbild mehr oder weniger verändere oder beeinflusse. Je grösser und auffallender die Strassenreklame dabei gestaltet sei, umso mehr werde das Landschafts- und Ortsbild tangiert. Strassenreklamen beeinträchtigten damit in negativer Weise per se das Landschafts- und Ortsbild im Vergleich zur Situation ohne Strassenreklame. Wenn nun eine Gemeinde zur Auffassung gelange, dass Bewilligungen für Strassenreklamen nur restriktiv erteilt werden sollten, sei dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, solange das der Gemeinde dabei zukommende Ermessen pflichtgemäss und dem Gleichheitssatz folgend ausgeübt werde. Wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Erteilung oder Ablehnung einer entsprechenden Bewilligung in einem Reglement festhalte, so sei dagegen nichts einzuwenden. Im Gegenteil, solche Reglemente ermöglichten eine rechtsgleiche Ermessensausübung.
Aus der Tatsache, dass zwei befristete Strassenreklamen am gegenständlichen Standort bewilligt worden seien, könne die Beschwerdeführerin für sich und ihre zeitlich unbefristeten Reklamen für Fremdwerbung nichts ableiten. Die gezeigten befristeten Strassenreklamen seien aufgrund ihrer zeitlichen Befristung knapp tolerierbar. Anders verhalte es sich bei der beantragten dauernden Strassenreklame, da diese nicht zeitlich befristet, sondern dauernd für Fremd- und nicht Eigenwerbung oder mit Vaduz-Bezug angebracht werden sollten. Eine zeitlich befristete Reklametafel störe das Orts- und Landschaftsbild somit nur in tolerierbarer Weise, wobei eine dauernde Strassenreklame für Fremdreklamen das Orts- und Landschaftsbild in massiver Art und Weise störe.
Es sei das seit 2003 erklärte Ziel der Gemeinde Vaduz, den Schilderwald am Strassenrand zu reduzieren. Das gegenständliche Gesuch sei mit dem Reglement vom 15. Februar 2010 unvereinbar.
Die Handels- und Gewerbefreiheit sei im konkreten Fall nicht verletzt, da die durch die Ablehnung der Strassenreklame erlittene Benachteiligung nur gering und im Verhältnis zum öffentlichen Interesse am Landschafts- und Ortsbildschutz vernachlässigbar sei.
6. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, zugestellt am 28. Januar 2014, erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass dem Gesuch vom 18. Februar 2013 stattgegeben werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt VBK 2013/35 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das generelle und undifferenzierte Verbot von Art. 9 Abs. 2 des "Reglement für Reklameanlagen" der Gemeinde Vaduz vom 19. Januar/15. Februar 2010 (im Folgenden auch nur "Reglement") und die Ablehnung des gegenständlichen Gesuchs, ohne dass auf den konkreten Einzelfall abgestellt werde, verstosse gegen die Handels- und Gewerbefreiheit. Ein Eingriff in dieses Grundrecht bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, müsse im öffentlichen Interesse liegen und müsse verhältnismässig sein. All diese Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff lägen hier nicht vor.
2. Richtig ist, dass die Nichtgenehmigung des gegenständlichen Gesuchs einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit (Wirtschaftsfreiheit) der Beschwerdeführerin darstellt. Die Beschwerdeführerin betreibt das Geschäft mit Werbung, unter anderem das Aufstellen von visuellen Vorrichtungen, die Werbezwecken dienen. Beim verfahrensgegenständlichen Plakatwerbeträger handelt es sich um eine solche Vorrichtung. Auf ihr sollen wechselnde Fremd-Werbeplakate angebracht werden.
Die Handels- und Gewerbefreiheit gem. Art. 36 LV schützt die Freiheit der Wahl, des Zugangs und der Ausübung des Berufes, des gewerbsmässigen Handels und Gewerbes und damit die Wirtschaft allgemein. Sie beinhaltet insbesondere auch die Berufsausübungsfreiheit. Der Gesetzgeber darf in die Handels- und Gewerbefreiheit nur eingreifen, wenn dies in einem formellen Gesetz hinreichend klar geregelt ist, im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht. Ausserdem muss der Kernbereich des Grundrechts unangetastet bleiben, wobei diesem Kriterium bei leichten Grundrechtseingriffen von Vornherein keine Bedeutung zukommt (zuletzt StGH 2013/117 Erw. 3.2).
Das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit kann zum Beispiel bei einem gegenüber einem Berufschauffeur ausgesprochenen Führerausweisentzug stark tangiert sein, da dies einem temporären Berufsausübungsverbot gleichkommt. Bei einem Automechaniker ist der Führerausweis zur Berufsausübung jedoch nicht zwingend erforderlich, sodass auch bei einem 13-monatigen Entzug nur von einem leichten Eingriff in dieses Grundrecht gesprochen werden kann (StGH 2013/117 Erw. 3.2). Von einem ebensolchen leichten Eingriff muss auch im vorliegenden Fall gesprochen werden, denn die Beschwerdeführerin wird durch die Ablehnung des gegenständlichen Gesuchs nur hinsichtlich eines einzigen Standortes eines Plakatwerbeträgers in ihrer Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt. Alle anderen Standorte, seien sie bestehend oder auch nur möglich, sind ebensowenig betroffen, wie die gesamte andere Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, wie z.B. ihre durch ihren statutarischen Zweck zugelassene Tätigkeit des Betreibens jeglicher Art von Werbung in jeglicher Form und an jeglichem Ort. Sie kann Werbung in jeglichen Medien (Radio, Television, Zeitungen, Zeitschriften, Internet), mit bereits bestehenden Plakatwerbeträgern, mittels Direktwerbung (Postwurfsendungen, Telefonanrufe), an Sportstätten und vielfältig anderen Formen betreiben.
3. Bei der Beurteilung, ob das Reglement ein "Gesetz" im Sinne von Art. 36 LV darstellt, mit welchem die Handels- und Gewerbefreiheit eingeschränkt werden kann, ist zu berücksichtigen, inwieweit das Reglement durch ein demokratisch legitimiertes Verfahren geschaffen wurde und wie schwerwiegend der Eingriff in die Handels- und Gewerbefreitheit wiegt (vgl. Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, 83 ff. Rz 26 f. mit Verweisen auf die StGH-Rechtsprechung).
Den Gemeinden Liechtensteins kommt schon von verfassungswegen ein eigener Wirkungskreis (Gemeindeautonomie) zu (Art. 110 LV). Dies bedeutet, dass die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis ihre Angelegenheiten selbstständig ordnen (Art. 4 Satz 1 Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 [GemG]). Der Landesgesetzgeber bestimmte im Gemeindegesetz ausdrücklich, dass insbesondere auch die Ortsplanung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fällt (Art. 12 Abs. 2 Bst. i GemG). Der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes fällt gemäss steter Rechtsprechung unter die Ortsplanung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. i GemG (VGH 2008/23, VGH 2008/158, VGH 2013/56, VGH 2011/37). Den eigenen Wirkungskreis ordnet die Gemeinde selbst (Art. 4, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GemG). Somit erlässt nicht der Landesgesetzgeber, sondern die Gemeinde generell-abstrakte Ordnungen zu den Aufgabenbereichen, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen, so zur Ortsplanung. Diese Kompetenz hat die Gemeinde Vaduz durch den Erlass des Reglements für Reklameanlagen wahrgenommen. Bei diesem Reglement handelt es sich um einen generell-abstrakten Erlass, also um ein Gesetz im materiellen Sinne. Es wurde vom demokratisch gewählten Gemeinderat (Art. 25 Abs. 2 Bst. b GemG) zuständigkeitshalber (Art. 40 Abs. 2 Bst. m GemG) erlassen.
Somit ist das Reglement der Gemeinde Vaduz für Reklameanlagen als ein die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkendes Gesetz im Sinne von Art. 36 LV zu qualifzieren.
4. Der Landschafts- und Ortsbildschutz ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder eine strassenverkehrsrechtliche noch eine primär baurechtliche, sondern eine eigenständige Angelegenheit. Daran ändert nichts, dass das Baurecht sehr eng mit dem Landschafts- und Ortsbildschutz zusammenhängt. Nur deshalb, weil Bauten und Anlagen das Landschafts- und Ortsbild tangieren, handelt es sich beim Landschafts- und Ortsbildschutz noch nicht um eine baurechtliche Angelegenheit. Werbeplakatträger, wie vorliegendenfalls, bedürfen keiner Baubewilligung und fallen deshalb nicht unter das Baugesetz. Gemeindereglemente über solche Reklameanlagen bedürfen deshalb auch nicht der Genehmigung der Regierung gemäss Art. 13 Abs. 2 BauG.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das generelle Verbot von Fremdreklamen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements sei unverhältnismässig.
Das Reglement der Gemeinde Vaduz für Reklameanlagen enthält detaillierte Bestimmungen dazu, welche Art von Reklameanlagen zulässig und welche unzulässig sind.
Unzulässig sind: Strassenreklamen, die gewerbsmässig mit Wechselreklamen versehen werden und an bisher nicht bewilligten Standorten aufgestellt werden sollen (Art. 9 Abs. 2); freistehende Reklameflächen mit mehr als 3,50 m 2Fläche (Art. 9 Abs. 3); Plakate an Bäumen, Hausfassaden, Mauern, baulichen Schutzmassnahmen, Stromverteilungskabinen und dergleichen (Art. 11); Reklamen, die über die Fahrbahn gespannt werden und nicht im öffentlichen Interesse liegen (Art. 15 Bst. d); bestimmte Techniken von Reklamearten (Art. 16 Abs. 3 Bst. b, c, d, e, h); Plakatwände (Art. 16 Abs. 3); Fremdreklamen an Bushaltestellen (Art. 16 Abs. 3 Bst. g); Reklameanschlagstellen und Fremdreklamen in der Dorfzone (Art. 16 Abs. 3 Bst. i); Reklamen, welche auf einen privatrechtlichen und kommerziell orientierten lokalen Anlass ausserhalb der Gemeinde Vaduz hinweisen (Art. 16 Abs. 3 Bst. j). Zugelassen sind hingegen: Strassenreklamen an den bisher bewilligten Standorten, selbst wenn sie gewerbsmässig mit Wechselreklamen versehen werden (Art. 9 Abs. 2); Eigenreklamen und Firmenanschriften (Art. 6 Abs. 3); befristete Strassenreklamen (Art. 10). Wesentlich ist vorliegendenfalls, dass Strassenreklamen, die gewerbsmässig mit Wechselreklamen, auch mit Fremdreklamen, versehen werden, an allen bisher bewilligten Standorten aufgestellt werden dürfen (Art. 9 Abs. 2). Insoweit unterscheidet sich das Reglement der Gemeinde Vaduz für Reklameanlagen vom Fall des ausnahmslosen Verbotes, den das Bundesgericht in BGE 128 I 3 Erw. 4b in einem obiter dictum ansprach.
Es ist offensichtlich, dass jede Art von Strassenreklame, aber insbesondere solche mit Wechselreklamen, das Landschafts- udn Ortsbild per se negativ beeinträchtigen. Daran ändert nichts, dass eine Strassenreklame an einem Ort das Landschafts- und Ortsbild weniger stark beeinträchtigt als eine Strassenreklame an einem anderen Ort, denn eine Beeinträchtigung findet jedenfalls statt. Gegen das Ziel des Reglements der Gemeinde Vaduz für Reklameanlagen, das bestehende Orts- und Landschaftsbild nicht durch weitere, neue kommerzielle Wechselreklamen beeinträchtigen zu lassen (Art. 2 Abs. 2 und 3), ist nichts einzuwenden. Das generelle Verbot neuer kommerzieller Wechselreklamen ist geeignet, das bestehende Orts- und Landschaftsbild nicht weiter zu beeinträchtigen. Da Reklameanlagen per se das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, ist ein Verbot erforderlich, um eine solche Beeinträchtigung zu verhindern. Wenn aber der Gesetzgeber, wie vorliegendenfalls der Gemeinderat Vaduz, eine gewisse Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes doch noch zulassen möchte, liegt es in seiner Prärogative (dazu zuletzt StGH 2013/183), darüber zu entscheiden, welche Arten von Reklameanlagen er zulässt und welche nicht. Dass der Gemeinderat Vaduz sich dazu entschied, neue kommerzielle Wechselreklamen generell zu verbieten, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als nicht unverhältnismässig.
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein generelles Verbot von Fremdreklamen entlang von Durchgangsstrassen, die nicht schützenswert seien, wie im konkreten Fall, sei unverhältnismässig.
Diesem Argument folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Denn zum einen bestehen bereits Strassenreklameanlagen, die gewerbsmässig mit Wechselreklamen versehen werden. Zum andern liegt es im Ermessen des gemeindlichen Gesetzgebers, zu bestimmen, dass das bestehende Orts- und Landschaftsbild nicht durch neue kommerzielle Wechselreklameanlagen beeinträchtigt werden soll. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Entscheidung darüber, wie viele kommerzielle Wechselreklameanlagen noch errichtet werden dürfen, der Exekutive zu überlassen.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, Werbeanlagen müssten an Durchgangsstrassen bewilligt werden, solange Werbeanlagen im Ortskern zulässig seien, ist entgegenzuhalten, dass zum einen Art. 9 Abs. 2 des Reglements neue kommerzielle Wechselreklameanlagen auch im Ortskern generell verbietet, und dass zum andern der Orts- und Landschaftsbildschutz auch entlang von Durchgangsstrassen zulässig ist.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass Werbung von bedeutender Tragweite und allgemeinem Interesse sei, ist entgegenzuhalten, dass durch das gegenständliche Verbot die Werbung (im ganz allgemeinen Sinn) nur minimalst eingeschränkt wird und dass an dieser Einschränkung ein öffentliches Interesse besteht, nämlich der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Orts- und Landschaftsbild werde nicht geschützt, wenn lediglich gewerbsmässige Wechselreklamen, nicht aber befristete Strassenreklamen und nicht-gewerbsmässige Wechselreklamen verboten würden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Zulassung nicht-gewerbsmässiger Wechselreklamen Interessen sprechen, die es bei gewerbsmässigen Wechselreklamen nicht gibt. Nicht-gewerbsmässige Reklamen dienen nämlich gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken und liegen deshalb verstärkt im öffentlichen Interesse. Befristete Reklamen beeinträchtigen das Orts- und Landschaftsbild nur für kurze Zeit, nämlich für zwei Monate, in besonders begründeten Fällen für drei Monate (Art. 10 Abs. 4 Reglement), also nicht auf Dauer.
8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verbot von Art. 9 Abs. 2 des Reglements verletze den Kernbereich der Handels- und Gewerbefreiheit.
Wie schon ausgeführt, ist der Kernbereich eines Grundrechts nie tangiert, wenn der Eingriff in das Grundrecht nicht schwer wiegt, wie vorliegendenfalls. Durch die verfahrensgegenständliche Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2013 wird die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit nur marginal behindert.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Der Streitwert beträgt CHF 30'000.--. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. März 2014