VGH 2014/003
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BFC Rechtsanwalt
alle:
9490 Vaduz
wegen: Vermögens- und Erwerbssteuer 2011
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 28. November 2013, LSteK 2013/13
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 3. Januar 2014 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 28. November 2013, LSteK 2013/13, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission und die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 11. März 2013 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 15. und 20. Juni 2012 reichte jeder Beschwerdeführer seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2011 bei der Gemeindesteuerkasse Vaduz ein.
2. Am 14. Januar 2013 erliess die Gemeindesteuerkasse Vaduz für jeden Beschwerdeführer eine Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung).
3. Am 29. Januar 2013 stellten die Beschwerdeführer bei der Steuerverwaltung gemeinsam den Antrag, den Beschwerdeführern möge hinsichtlich des Erwerbs aus im Inland gelegenen Betriebsstätten für das Jahr 2011 die ordentliche Veranlagung gemäss Art. 23 Abs. 3 SteG bewilligt werden.
Am 14. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführer bei der Steuerverwaltung gemeinsam Einsprache gegen die drei Veranlagungsverfügungen vom 14. Januar 2013. Sie brachten u.a. vor, sie hätten am 29. Januar 2013 einen Antrag auf eine Besteuerung gemäss Art. 23 Abs. 3 SteG (ordentliche Veranlagung) gestellt und seien deshalb in diesem Sinne zu veranlagen.
4. Mit Einspracheentscheidung vom 11. März 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 14. Februar 2013 ab und bestätigte die Veranlagungsverfügungen (Steuerrechnungen 2011) vom 14. Januar 2013. Der Antrag vom 29. Januar 2013 auf ordentliche Veranlagung hinsichtlich des Steuerjahres 2011 wurde abgewiesen.
Die Steuerverwaltung begründete ihre Einspracheentscheidung damit, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen, wie den Beschwerdeführern, die ordentliche Veranlagung nur auf Antrag vorgenommen werde (Art. 23 Abs. 3 SteG). Die Frist für die Einreichung des Antrages auf ordentliche Veranlagung des Steuerjahres 2011 sei von der Steuerverwaltung auf 13. April 2012 (entspreche der ordentlichen Frist für die Einreichung der Steuererklärung) festgesetzt worden. Es handle sich hierbei um eine behördliche Frist. Die Beschwerdeführer hätten somit ab Zustellung der Steuererklärung, welche Mitte März 2012 erfolgt sei, rund einen Monat Zeit für die Einreichung des Antrages gehabt. Auf das Erfordernis der Antragstellung sowie die Frist sei im Informationsschreiben "Information zur Steuererklärung 2011 betreffend beschränkt Steuerpflichtige mit inländischer Betriebsstätte" unter dem Kapitel "ordentliche Veranlagung" in Fettschrift klar hingewiesen worden. Das Informationsschreiben sei den Steuererklärungen der beschränkt Steuerpflichtigen beigelegt worden. Aus den genannten Informationen seitens der Steuerverwaltung sei somit ersichtlich gewesen, dass ein allfälliger Antrag auf ordentliche Veranlagung spätestens bis zum 13. April 2012 zu stellen gewesen wäre. Aufgrund des Umstandes, dass von den Beschwerdeführern kein Antrag auf ordentliche Veranlagung innert nützlicher Frist gestellt worden sei, sei die vereinfachte Veranlagung zu Recht erfolgt. Der Antrag vom 29. Januar 2013 sei zu spät eingereicht worden und ihm könne demnach nicht entsprochen werden.
5. Gegen diese Einspracheentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 11. April 2013 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
6. Mit Entscheidung vom 28. November 2013 zu LSteK 2013/13 wies die Landessteuerkommission die Beschwerde vom 11. April 2013 ab.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Steuerverwaltung eine Antragstellung auch noch nach dem Steuerjahr 2011 zugelassen und für die Antragstellung eine Frist von vier Wochen eingeräumt habe. Es sei vernünftig und keineswegs unangemessen, die Frist für den Antrag auf ordentliche Besteuerung mit dem Abgabetermin der Steuererklärung festzusetzen.
7. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission, zugestellt am 4. Dezember 2013, erhoben die Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Die Steuerverwaltung verwies in ihrer Stellungnahme auf den Akteninhalt und die Begründung der unterinstanzlichen Entscheidungen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt der Landessteuerkommission zu LSteK 2013/13, welcher auch Kopien der wesentlichen Unterlagen des Aktes der Steuerverwaltung enthält, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SteG (Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuergesetz, LGBl. 2010 Nr. 340) in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung lautete wie folgt:
"Auf den inländischen Erwerb von beschränkt Steuerpflichtigen ist auf Antrag abweichend von Abs. 1 und 2 der Tarif nach Art. 19 anzuwenden (ordentliche Veranlagung)."
Weder das Steuergesetz noch die dazu erlassene Steuerverordnung (Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuerverordnung, SteV, LGBl. 2010 Nr. 437, in der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung) legten eine Frist fest, innert welcher der Antrag nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SteG zu stellen ist. Entsprechend fehlen auch Bestimmungen über die Folge einer allfälligen Fristversäumung.
2. Es ist als erstes zu fragen, innert welcher Frist der Antrag gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 SteG gestellt werden konnte.
Das Veranlagungsverfahren endet entweder mit der Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung) oder, wenn dagegen Einsprache erhoben wird (Art. 116 SteG), mit der Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung. Mit einer Einsprache gemäss Art. 116 SteG wird die Veranlagungsverfügung aufgehoben und es können mit ihr alle Mängel geltend gemacht werden (Art. 116 Abs. 3 SteG). Dementsprechend hat die Steuerverwaltung die Sache neuerlich und umfassend zu prüfen (Art. 116 Abs. 4 SteG).
Dies bedeutet, dass während des gesamten Veranlagungsverfahrens, somit auch noch mit oder nach Erhebung einer Einsprache, jegliches Sachverhaltsvorbringen erstattet, jegliche Beweise angeboten und jegliche Anträge gestellt werden können, sofern das Steuerrecht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass Art. 23 Abs. 3 SteG keine Frist für die Einreichung eines Antrages vorsieht (dies im Gegensatz zu Art. 137 Abs. 1 chDBG oder § 144 Abs. 1 zhSteG). Somit konnten die Beschwerdeführer auch noch nach Zustellung der Veranlagungsverfügungen einen Antrag gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 SteG stellen (dies in Kombination mit einer Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen) (vgl. Zigerlig/Rufener, StHG, Kommentar 2, Art. 49 N 3, 3a).
3. Die Steuerverwaltung argumentiert, dass im Informationsschreiben "Information zur Steuererklärung 2011 betreffend beschränkt Steuerpflichtige mit inländischer Betriebsstätte" die Frist zur Einreichung des Antrages auf den 13. April 2012 festgesetzt worden sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei diesem Informationsschreiben nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne (generell abstrakte Norm) handelt. Es würde dem Legalitätsprinzip widersprechen, wenn von der Allgemeingültigkeit der im genannten Informationsschreiben festgesetzten Frist ausgegangen würde.
4. Die Steuerverwaltung argumentiert, die im Informationsschreiben, welches den Steuererklärungsformularen, die den Beschwerdeführern zugestellt wurden, beigelegen sei, enthaltene Frist sei eine behördliche Frist gewesen.
Dem ist zweierlei entgegen zu halten: Zum einen handelte es sich beim Informationsschreiben nur um eine allgemeine Information, nicht um eine individuell an die Beschwerdeführer gerichtete (prozessleitende) Verfügung. Zum andern enthielt das Informationsschreiben keinen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist. Somit war das Informationsschreiben ohne rechtliche Wirkung.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer am 19. Januar 2013 rechtzeitig einen Antrag im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SteG auf ordentliche Veranlagung stellten. Entsprechend hat nun die Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit der Gemeindesteuerkasse Vaduz die ordentliche Veranlagung der Beschwerdeführer vorzunehmen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Februar 2014