VGH 2014/002 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19.12.2013, VBK 2013/48
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02.01.2014 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19.12.2013 (VBK 2013/48) mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.03.2015 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 31.03.2015 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 28.10.2013, AZ 2013_560, wurde der Beschwerdeführerin der liechtensteinische Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Grund der Verfügung und damit des Führerausweisentzuges war der Verkehrsunfall vom 19.08.2013 in Schaan.
Gemäss Polizeirapport Nr. 2013-08-0217 der Landespolizei vom 01.10.2013 fuhr die Beschwerdeführerin am 19.08.2013 um ca. 15:00 Uhr mit ihrem PKW auf der Nebenstrasse Tröxlegass in östlicher Richtung auf den Einmündungsbereich "Im Bretscha" und "Bendererstrasse" zu, in der Absicht, die Hauptstrasse "Im Bretscha" und "Bendererstrasse" zu überqueren. Im Einmündungsbereich Tröxlegass sei das Signal "Kein Vortritt" und die Bodenmarkierung "Wartelinie" angebracht. Offenbar habe die Beschwerdeführerin den Fahrzeuglenker B übersehen, welcher mit seinem PKW von Schaan kommend in nördlicher Richtung fuhr, als die Beschwerdeführerin die Hauptstrasse "Im Bretscha" und "Bendererstrasse" überquerte. Jedenfalls kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei der Fahrzeuglenker B mit der rechten Fahrzeugseite der Beschwerdeführerin auf Höhe der Beifahrertüre kollidierte und an beiden Fahrzeugen Sachschaden, jedoch kein Personenschaden, entstand. Gegenüber der Landespolizei äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie die Schuld am Verkehrsunfall trage (S. 5 des Einvernahmeprotokolls der Landespolizei vom 19.08.2013) und sie den Autolenker B nicht gesehen habe (S.4 des Einvernahmeprotokolls der Landespolizei vom 19.08.2013).
Die MFK hat in ihrer Verfügung vom 28.10.2013 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "am 19.08.2013 um 15.00 Uhr in 9494 Schaan, Im Bretscha 1 mit dem Personenwagen Kontrollschilder FL ***" die Verletzung von Verkehrsregeln und eine Verkehrsgefährdung sowie Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden begangen habe.
Die MFK würdigte dieses Verhalten der Beschwerdeführerin als mangelnde Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr (Art. 24 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV) und als Missachtung des Vortritts gegenüber Fahrzeugen auf gekennzeichneten Hauptstrassen und als Verursachen eines Verkehrsunfalles (Art. 34 Abs. 2 SVG iVm Art. 17 Abs. 1 VRV). Die Beschwerdeführerin habe die Verkehrsregeln grobfahrlässig verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit in schwerer Weise gefährdet. Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG iVm Art. 29 Abs. 2 VZV und Art. 31 Abs. 1 und 2 VZV sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG verfügte die MFK einen Warnungsentzug von einem Monat. Die mündlich und schriftlich geäusserten Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die MFK bei der Bemessung der Entzugsdauer mitberücksichtigt. Die Verkehrsregelverletzungen und die dadurch verursachte Verkehrsgefährdung einschliesslich des Verschuldens der Beschwerdeführerin würden nicht derart leicht wiegen, dass ein mittelschwerer Fall im Sinne der Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG iVm Art. 30 Abs. 2 VZV vorläge.
2. Gegen die Verfügung der MFK vom 28.10.2013, AZ 2013_560, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und brachte vor, dass die MFK trotz Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin entscheidungswesentliche Umstände ignoriert habe. Denn die atmosphärischen Bedingungen zum Unfallzeitpunkt seien tadellos gewesen, weder sei es um ca. 15:00 Uhr dunkel gewesen noch sei die Fahrbahn nass gewesen. Die Beschwerdeführerin habe alle Verkehrsvorschriften eingehalten, insbesondere sei sie nicht zu schnell gefahren. Sie sei aufmerksam und nicht abgelenkt durch Radio oder Telefon gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht den Vortritt missachtet oder dem Verkehr und der Fahrbahn zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt, denn sie habe ihr Fahrzeug beim Einmündungsbereich angehalten und auf beide Seiten geschaut. Dem Fahrzeuglenker B müsse zwingend ein wesentliches Mitverschulden angelastet werden, denn dieser sei zumindest verpflichtet gewesen, eine solche Geschwindigkeit zu wählen, die es ihm erlaube, jederzeit auf vor ihm auftauchende Hindernisse rechtzeitig zu reagieren und sein Fahrzeug entsprechend abzubremsen. Der Fahrzeuglenker habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen bemerkt, weshalb es unverständlich sei, dass dieser überhaupt nicht reagiert habe und ungeachtet seiner Wahrnehmung eine Geschwindigkeit gewählt habe, die es ihm nicht erlaubte, auf die konkrete Situation zu reagieren. Der Fahrzeuglenker B hätte jedenfalls nicht schneller als 50km/h fahren dürfen, denn dann wäre es bei einer sofortigen Vollbremsung auch nicht zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Die Behauptung des Fahrzeuglenkers B, unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, sei unglaubwürdig, weil keine Bremsspuren auf dem Asphalt hätten festgestellt werden können. Der Fahrzeuglenker B habe eine Verletzung des Art. 24 Abs. 2 SVG und Art. 30 Abs. 1 SVG zu verantworten. Verdächtig sei auch, weshalb der Fahrzeuglenker B von sich aus, ohne von der Polizei befragt worden zu sein, immer wieder betonte, er habe nichts getrunken. Diesem Verdacht sei die Polizei aber nicht weiter nachgegangen. Warum dies nicht näher untersucht worden sei, sei der Beschwerdeführerin unklar. Die MFK habe weiters ignoriert, dass der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin einwandfrei sei. Es sei notorisch, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Leiterin einer Spielgruppe eine verantwortungsbewusste Persönlichkeit sei. Schliesslich habe die MFK auch ignoriert, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an kooperativ gewesen und die Landespolizei auf ihre Initiative hin eingeschritten sei. Die Beschwerdeführerin habe auch schriftlich erklärt und bei der Befragung durch die Landespolizei angegeben, dass ihr der Zwischenfall ausserordentlich leid tue und sie diese einmalige Unvorsichtigkeit bedauere.
Aufgrund des Sachverhaltes komme, wenn überhaupt eine Administrativmassnahme notwendig sei, nur eine Verwarnung in Betracht. Die MFK habe hier kein Ermessen. Eine Verwarnung könne nur dann verfügt werden, wenn der Fall unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds des Betroffenen als leicht erscheine. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin sei unbestritten ungetrübt. Von einem mittelschweren Fall könne hier aber keinesfalls gesprochen werden, denn die Beschwerdeführerin habe alle Verkehrsregeln eingehalten und die Kreuzung vor dem Unfall ja bereits zigmal unfallfrei befahren. Sie sei nicht abgelenkt gewesen und habe sich subjektiv überzeugt, dass sie in die Hauptstrasse einfahren könne. Es könne sein, dass die Beschwerdeführerin versehentlich unvorsichtig gehandelt habe, weil es zur Kollision gekommen sei, eine solche einmalige und versehentliche Unvorsichtigkeit könne aber keinen Führerausweisentzug rechtfertigen (LES 1997, 238). Auch in BGE 125 II 561 sprach das Bundesgericht lediglich eine Verwarnung aus, obschon dort eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen verstorben sei.
Das Verfahren vor der MFK sei grob mangelhaft, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 21.10.2013 zahlreiche Punkte angeführt habe, die allesamt unberücksichtigt geblieben seien. Somit sei die Begründungspflicht verletzt worden.
3. Die VBK gab der MFK die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerde vom 11.11.2013. Die MFK nutzte diese Möglichkeit und erstattete mit Schreiben vom 21.11.2013 eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 04.12.2013 wurde die Stellungnahme der MFK dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt, eine Äusserung erfolgte nicht.
Inhaltlich brachte die MFK in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2013 vor, dass gemäss Polizeirapport Nr. 2013-08-0217 der Landespolizei vom 01.10.2013 die Beschwerdeführerin am 19.08.2013 um ca. 15:00 Uhr mit ihrem PKW auf der Nebenstrasse Tröxlegass in östlicher Richtung auf den Einmündungsbereich "Im Bretscha" und "Bendererstrasse" zugefahren sei, in der Absicht, die Hauptstrasse "Im Bretscha" und "Bendererstrasse" zu überqueren. Bei der Überquerung der Hauptstrasse sei die Beschwerdeführerin in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt worden sei.
Im Einmündungsbereich Tröxlegass sei das Signal "Kein Vortritt" verfügt und aufgestellt sowie die Bodenmarkierung "Wartelinie" angebracht. Dabei habe die Beschwerdeführerin den von ihr aus gesehen rechts heranfahrenden, sich auf der vortrittsberechtigten Hauptstrasse befindlichen Fahrzeuglenker B übersehen, welcher mit seinem PKW von Schaan kommend in nördlicher Richtung fuhr, als die Beschwerdeführerin die Hauptstrasse "Im Bretscha" und "Bendererstrasse" überquerte. Der Fahrzeuglenker B habe die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug wahrgenommen, habe aber plötzlich feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ohne abzubremsen, die Hauptstrasse überquerte. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass sie vor der Kreuzung angehalten und auf beide Seiten geschaut habe, alle anderen Einzelheiten seien dem Polizeibericht vom 1.10.2013 zu entnehmen.
4. Die VBK gab der Beschwerde keine Folge. Begründet wurde die Abweisung der Beschwerde damit, dass der Sachverhalt unstrittig sei. Relevante Rechtsfrage sei, ob das Verschulden der Beschwerdeführerin aufgrund der Verkehrsregelverletzungen, nämlich der Nichtgewährung des Vortritts an einer Strassenverzweigung, der mangelnden Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr sowie der Missachtung des Signals "kein Vortritt", als leicht, mittel oder schwer zu qualifizieren sei. Die Richtlinie der MFK über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr halte in Ziff. 3.2.3.1 fest, dass der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden könne, wenn der Fahrzeugführer durch Verletzung der Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder mehrmals gefährde oder andere mehrmals belästige oder die mit dem Führerausweis für Motorfahrräder verbundenen Auflagen missachte. Anstelle des Ausweisentzuges könne eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn die begangenen Widerhandlungen unter der Berücksichtigung des Leumundes und des Verschuldens als geringfügig erscheinen. Die Begehung einer schweren Verkehrsgefährdung schliesse eine Verwarnung nicht aus. Ziff. 3.3.2 der genannten Richtlinie halte fest, dass in leichten Fällen eine Verwarnung ausgesprochen werden könne, wenn der Fahrzeuglenker Verkehrsregeln verletze und dadurch den Verkehr gefährde oder andere belästige. Ein leichter Fall liege vor, wenn der Grad der Gefährdung und das Verschulden leicht seien und das bisherige Verhalten keine strengere Massnahme erfordere.
Beim Verkehrssignal "kein Vortritt" müsse das Fahrzeug angehalten werden, es sei denn, es befinde sich kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug an der Verzweigung. Die Beschwerdeführerin habe dem vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker B dessen Vortritt nicht gewährt, was sie sich vorhalten lassen müsse. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Fahrzeug des Lenkers B nicht gesehen, bedeute, sie habe der Fahrbahn und dem Verkehr nicht die notwendige und geschuldete Aufmerksamkeit geschenkt. Ansonsten hätte sie das Fahrzeug des Lenkers B sehen müssen.
Dass die atmosphärischen Bedingungen zum Unfallzeitpunkt tadellos gewesen seien, sei richtig, daraus könne die Beschwerdeführerin aber für ihren Beschwerdestandpunkt nichts ableiten. Sie hätte aufgrund der guten Sichtverhältnisse das herannahende Fahrzeug, welches vortrittsberechtigt gewesen sei, erkennen und zuwarten müssen, bis dieses die Kreuzung passiert hat. Erst dann hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug die Kreuzung überqueren dürfen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe alle Verkehrsregeln beachtet und eingehalten, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe nicht allen vortrittsberechtigten Fahrzeugen den Vortritt gelassen, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Somit habe die Beschwerdeführerin Verkehrsregeln verletzt.
Der Lenker B habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Mitverschulden an der Kollision, da er damit rechnen habe dürfen, dass die Beschwerdeführerin sich korrekt verhalte und ihm als auf der Hauptstrasse fahrenden Fahrzeuglenker den Vortritt gewähre.
Da die beiden beteiligten Fahrzeuglenker die Fahrzeuge nach der Kollision bewegten und die Polizei die Fahrzeuge nicht in der Endunfallstellung antraf, konnten keine Bremsspuren auf dem Asphalt festgestellt werden. Der Lenker B habe aber angegeben, dass er sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe, die Beschwerdeführerin behaupte nunmehr das Gegenteil. Dabei könne nicht deshalb auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Fahrzeuglenker B geschlossen werden, weil keine Bremsspuren auf dem Asphalt festgestellt wurden. Eine fehlende Bremsspur könne auch auf eine geringe Geschwindigkeit hinweisen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher einen tadellosen automobilistischen Leumund gehabt habe, habe die MFK sehr wohl berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall sei aber kein leichter Fall im Sinne der Gesetzesbestimmung anzunehmen, weil ein solcher nur dann anzunehmen sei und eine Verwarnung nur dann ausgesprochen werden könne, wenn kumulativ ein leichter Fall von Verkehrsgefährdung und eine leichte Verkehrsregelverletzung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Daraus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei kooperativ und geständig gewesen sowie eine verantwortungsbewusste Person sei, lasse sich kein leichter Fall konstruieren, der für eine Verwarnung notwendig wäre. Auch der Hinweis auf VBK 1996/45 sei nicht hilfreich, weil diese beiden Fälle nicht miteinander verglichen werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei an einer Kreuzung dem Verkehr nur mangelnde Aufmerksamkeit geschenkt und zudem einem vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer der Vortritt genommen worden, weshalb es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am eigenen und an einem fremden Fahrzeug gekommen sei. Aus all dem sei im gegenständlichen Fall kein leichter Fall gegeben, bei welchem eine Verwarnung hätte ausgesprochen werden können. Auch VBK 2011/51 oder BGE 125 II 561 seien nicht einschlägig und keine gleichgelagerten Fälle, da VBK 2011/51 und BGE 125 II 561 Vorfälle auf der Autobahn beträfen. Schliesslich sei das Verschulden der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Unfall höher zu werten als das des Lenkers B. Die Beschwerdeführerin hatte den Lenker B, der vortrittsberechtigt gewesen sei, nicht bemerkt, wobei der Lenker B darauf vertrauen durfte, dass ihm der Vortritt gewährt werde. Alles in allem habe die MFK den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt. Gegenständlich sei nicht von einem leichten aber auch nicht von einem schweren Fall auszugehen. Die Entzugsdauer sei, nach Berücksichtigung des Leumunds, zu Recht mit einem Monat bemessen worden.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.01.2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdegründe wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass in dieser Beschwerdesache - sollte die rechtliche Qualifikation der Vorinstanzen zutreffen - aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG iVm Art. 102 LVG eine Abänderung der von den Vorinstanzen verfügten Entzugsdauer zum Nachteil der Beschwerdeführer (reformatio in peius) erfolgen würde. Es wurde der Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit eröffnet, sich binnen 14 Tagen hierzu zu äussern und die Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 nahm die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2014 wahr, hielt an der Beschwerde fest und führte aus, dass eine reformatio in peius hier nicht zulässig sei.
6. Am 16.06.2014 entschied der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung und gab der Beschwerde keine Folge. Eine dagegen erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof war erfolgreich. Der Staatsgerichtshof stellte in seinem Urteil StGH 2014/ 90 fest, dass das Urteil VGH 2014/002 das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführerin auf eine rechtsgenügliche Begründung verletze und hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf, so dass eine neuerliche Entscheidung zu erfolgen hat.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Im Urteil StGH 2014/90 hielt der Staatsgerichtshof fest, dass der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nachvollziehbar begründet habe, warum das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Verkehrs in schwerer Weise und das Verschulden der Beschwerdeführerin grobfahrlässig gewesen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze aber die Begründungspflicht, weil es sich nicht mit BGE 125 II 561 auseinandersetze, obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dieses Bundesgerichtsurteil angeführt hatte.
2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass entgegen der Ansicht der VBK der entscheidungswesentliche Sachverhalt keinesfalls unstrittig sei. Insbesondere sei nicht unstrittig, dass der Lenker B unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet habe.
Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen sind getroffen worden und diese sind auch unstrittig.
Die MFK hatte einen knappen aber ausreichenden Sachverhalt festgestellt und diesen rechtlich gewürdigt. Dass die MFK in ihrer Verfügung vom 28.10.2013 nur wenige Sachverhaltsfeststellungen traf, ist zwar richtig, doch sind für die rechtliche Würdigung des Beschwerdefalls keine weiteren Feststellungen notwendig.
Die MFK stellte in der Entzugsverfügung vom 28.10.2013 fest, dass die Beschwerdeführerin "am 19.08.2013 um 15.00 Uhr in 9494 Schaan, Im Bretscha 1 mit dem Personenwagen Kontrollschilder FL ***" Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Verkehrsgefährdung begangen sowie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Die MFK würdigte dieses Verhalten der Beschwerdeführerin als mangelnde Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr (Art. 24 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV) und als Missachtung des Vortritts gegenüber Fahrzeugen auf gekennzeichneten Hauptstrassen und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalles (Art. 34 Abs. 2 SVG iVm Art. 17 Abs. 1 VRV). Weil die Beschwerdeführerin die Verkehrsregeln grobfahrlässig verletzt habe, habe sie die Verkehrssicherheit in schwerer Weise gefährdet. Unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG iVm Art. 29 Abs. 2 VZV und Art. 31 Abs. 1 und 2 VZV sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG verfügte die MFK einen Warnungsentzug von einem Monat, wobei die MFK anführte, dass die mündlich und schriftlich geäusserten Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Entzugsdauer mitberücksichtigt worden seien. Die Verkehrsregelverletzungen und die dadurch verursachte Verkehrsgefährdung einschliesslich des Verschuldens der Beschwerdeführerin qualifizierte die MFK als mittelschweren Fall im Sinne der Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG iVm Art. 30 Abs. 2 VZV.
In der Beschwerde an die VBK, datiert mit 11.11.2013, brachte die Beschwerdeführerin vor, die MFK hätte entscheidungswesentliche Umstände (atmosphärischen Bedingungen zum Unfallzeitpunkt, genügende Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, keine Missachtung des Vortritts, da sie ihr Fahrzeug beim Einmündungsbereich angehalten und auf beide Seiten geschaut habe, Mitverschulden des Fahrzeuglenkers B aufgrund fehlender Vollbremsung) nicht beachtet. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst sich nicht mit dem für die Entscheidung der Rechtsfrage entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Tatsache ist, dass sich zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem Fahrzeug des Lenkers B eine Kollision ereignete. Dabei fuhr der Lenker B auf der Hauptstrasse und die Beschwerdeführerin von der Nebenstrasse Tröxlegass herkommend in östlicher Richtung auf den Einmündungsbereich "Im Bretscha" und "Bendererstrasse" zu. Die Beschwerdeführerin wollte die Hauptstrasse überqueren und fuhr auf die Hauptstrasse. Gegenüber der Landespolizei äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie die Schuld am Verkehrsunfall trage (S. 5 des Einvernahmeprotokolls der Landespolizei vom 19.08.2013) und sie den Lenker B nicht gesehen habe (S.4 des Einvernahmeprotokolls der Landespolizei vom 19.08.2013). Es ist unstrittig, dass im Einmündungsbereich Tröxlegass das Signal "Kein Vortritt" und die Bodenmarkierung "Wartelinie" angebracht ist. Damit ist bereits erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Pflicht hatte, ihr Fahrzeug anzuhalten und dem auf der Hauptstrasse fahrenden Verkehr den Vortritt zu lassen. Dadurch, dass sie die Hauptstrasse querte, als der Fahrzeuglenker B aus Schaan kommend auf der Hauptstrasse Richtung Bendern fuhr, und mit dem Fahrzeug des Lenkers B zusammenstiess, missachtete sie den Vortritt des Lenkers B. Dabei spielt es für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Vortritt missachtete, keine Rolle, ob der Fahrzeuglenker B schnell oder langsam fuhr, ob er bremste oder nicht, ob die Beschwerdeführerin den Lenker B sah oder nicht oder ob sie vor der Überquerung der Hauptstrasse anhielt oder nicht. Die Geschwindigkeit des Lenkers B würde in der gegenständlichen Konstellation nur dann eine Rolle spielen, wenn sein Fahrzeug aufgrund der viel zu hohen Geschwindigkeit überhaupt nicht hätte erkannt werden können, als die Beschwerdeführerin in die Hauptstrasse einfuhr. Dies wird aber nicht behauptet.
Aus den Fotos, die dem Polizeibericht vom 01.10.2013 angehängt sind, und aufgrund der unter geodaten.llv.li abrufbaren Daten ist ersichtlich, dass die Sichtweite der Beschwerdeführerin, bevor sie die Hauptstrasse überquerte, mindestens 100 m nach links und rechts betrug. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug angehalten und nach links und rechts geschaut hat, hätte sie den Lenker B sehen und ihm den Vortritt gewähren müssen. Daraus, dass es zum Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem Fahrzeug des Lenkers B kam, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Vortritt des Lenkers B missachtete und dadurch einen Verkehrsunfall verursachte, unabhängig davon, ob sie den Lenker B übersah oder meinte, sie könne die Hauptstrasse noch vor Eintreffen des Lenkers B im Kreuzungsbereich überqueren.
Aufgrund dieses Sachverhalts hielten die Vorinstanzen richtigerweise fest, dass die Beschwerdeführerin Art. 24 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV verletzte (mangelnde Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr), den Vortritt gegenüber Fahrzeugen auf gekennzeichneten Hauptstrassen missachtete und dadurch einen Verkehrsunfall verursachte (Art. 34 Abs. 2 SVG iVm Art. 17 Abs. 1 VRV). Die Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte grobfahrlässig und die Verkehrssicherheit ist in schwerer Weise gefährdet worden. Von den Vorinstanzen wurden die zutreffenden Bestimmungen zitiert. Diese sehen in Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG iVm Art. 29 Abs. 2 VZV und Art. 31 Abs. 1 und 2 VZV sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG zwingend einen Warnungsentzug von mindestens zwei Monaten vor. Die Vorinstanzen haben diese Mindestentzugsdauer jedoch unterschritten.
3. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die Fahrtrichtung des Lenkers B gerade und die Sichtverhältnisse einwandfrei gewesen seien. Nach eigenen Angaben habe der Lenker B die Beschwerdeführerin im herannahenden Fahrzeug wahrgenommen. Deshalb sei es unlogisch, dass der Lenker B auf die Beschwerdeführerin überhaupt nicht reagiert habe und eine Geschwindigkeit gewählt habe, die es ihm nicht erlaubt habe, auf die konkrete Situation zu reagieren. Der Lenker B hätte jedenfalls nicht schneller als 50 km/h fahren dürfen. Wenn er zudem die Geschwindigkeit eingehalten hätte, so das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wäre es bei einer Vollbremsung durch den Lenker B nicht zur Kollision gekommen. Somit habe der Lenker B eine Verkehrsregelverletzung nach Art. 24 Abs. 2 SVG iVm Art. 30 Abs. 1 SVG zu verantworten. Schliesslich sei die Aussage des Lenkers B, dieser habe sofort die Vollbremsung veranlasst, unglaubwürdig, da keinerlei Bremsspuren sichtbar und auch keine Bremsgeräusche zu hören gewesen seien. Auf einen Sachverhalt der MFK habe die VBK nicht verweisen können, da die MFK gar keinen Sachverhalt festgestellt habe. Das Mitverschulden des Lenkers B hätte bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliege, mitberücksichtigt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht.
Ein Mitverschulden des Lenkers B am Unfall ergibt sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen und Akten nicht. Ein solches Mitverschulden wäre administrativrechtlich aber auch unbeachtlich (siehe dazu BGE 6A.59/2004 vom 3. Februar 2005, wonach im Administrativmassnahmenrecht ein allfälliges Mitverschulden eines Kollisionsgegners eigenes Fehlverhalten nicht mindert oder gar entschuldigt).
Tatsache ist, dass der Lenker B von Schaan kommend auf der Hauptstrasse Richtung Norden (Bendern) fuhr und dass keinerlei Hinweise gegeben sind, die darauf hindeuten würden, dass dieser die Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Beschwerdeführerin fuhr auf der Nebenstrasse und wollte die Fahrbahn des Lenkers B, die Hauptstrasse, queren. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin dem auf der Hauptstrasse fahrenden Verkehrsteilnehmern den Vortritt zu lassen (Art. 17 Abs. 1 VRV). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Strecke oft fährt und deshalb weiss, dass sie dort keinen Vortritt gegenüber dem Verkehr auf der Hauptstrasse hat. Sie habe zudem vor der Überquerung der Hauptstrasse angehalten und sich mit Blick nach links und rechts vergewissert, dass kein Fahrzeug auf der Hauptstrasse fährt, welchem sie den Vortritt lassen müsse. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht aufmerksam genug die anderen Verkehrsteilnehmer beachtet, denn sie hat den Lenker B, der in einem gut wahrnehmbaren, relativ grossen, dunklen SUV-Fahrzeug der Marke Ssangyong unterwegs war - dies ist auf den Unfallfotos ersichtlich und letztlich waren die Sichtverhältnisse tadellos - übersehen. Dass dieses Übersehen Folgen hatte und zum Verkehrsunfall führte, ist ebenfalls eindeutig. Der Lenker B musste nicht damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihn nicht sieht - weil die Kreuzung übersichtlich ist und die Sichtverhältnisse tadellos waren - und ihm den Vortritt nicht gewähren wird. Ob der Lenker B sogleich die Vollbremsung einleitete, ist administrativrechtlich nicht relevant. Dass die Landespolizei keine Bremsspuren festgestellt hat, heisst nicht, dass keine Vollbremsung eingeleitet wurde. Dies auch, weil während der Tatbestandsaufnahme starke Regenfälle einsetzten, wie im Polizeiprotokoll festgehalten wurde. Aber selbst wenn keine Vollbremsung eingeleitet worden wäre, hat die Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht des Lenkers B missachtet. Selbst wenn der Lenker B auf der Hauptstrasse zu schnell unterwegs gewesen wäre, muss die Beschwerdeführerin den Lenker B sehen und sich vergewissern, dass sie die Fahrbahn des Lenkers B problemlos queren kann. Die Kollision erfolgte, weil die Beschwerdeführerin den Lenker B nicht wahrnahm, obwohl dieser wahrnehmbar war. Dies ist das ihr vorwerfbare Verhalten.
Die Kollision der beiden Fahrzeuge erfolgte in der vorderen Fahrzeughälfte des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin, wie aus den Polizeifotos ersichtlich ist. Dies bedeutet, dass der Lenker B schon nahe am Kreuzungsbereich gewesen sein muss, als die Beschwerdeführerin entschied, die Hauptstrasse zu überqueren. Wäre der Lenker B noch weiter von der Kreuzung entfernt gewesen, so wäre er allenfalls mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin im hinteren Bereich kollidiert, nicht jedoch im vorderen.
4. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als grob fahrlässig zu qualifizieren.
Einleitend ist nochmals anzuführen, dass die MFK den Entzug auf Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG stützte und einen Warnungsentzug von einem Monat verfügte. Die MFK argumentierte, die Verkehrsregelverletzung und die dadurch verursachte konkrete, schwere Verkehrsgefährdung einschliesslich des grobfahrlässigen Verschuldens der Beschwerdeführerin wiege nicht derart leicht, dass nur eine Verwarnung gerechtfertigt wäre. Es sei ein obligatorischer Warnungsentzug zu verfügen, wobei die Entzugsdauer aufgrund des ungetrübten automobilistischen Leumunds und der Einsicht, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt habe, mit einem Monat ausreichend erscheine.
Die Anwendung der von der MFK angeführten Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG bedingt gemäss Gesetz einen Mindestentzug von zwei Monaten. Dabei kann auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund und der vorerwähnten Einsicht die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann hier aber keine Anpassung der Entzugsdauer zuungunsten der Beschwerdeführerin vornehmen, weil im konkreten Fall eine Bindungswirkung des Urteils zu StGH 2014/90 besteht.
Das liechtensteinische SVG wurde aus der Schweiz rezipiert. Heute stimmen die Bestimmungen der Schweiz und Liechtensteins jedoch nicht mehr gänzlich überein, da die Schweiz auf den 01.01.2005 eine Revision vornahm, die Liechtenstein nicht nachvollzogen hat.
Der Wortlaut des schweizerischen Art. 16 Abs. 2 SVG war bis zur Revision durch das Bundesgesetz vom 14.12.2001, in Kraft seit 01.01.2005 (siehe Amtliche Sammlung 2002, 2767 und 2004, 2849 sowie Bundesblatt 1999, 4462), ident mit der liechtensteinischen Bestimmung (vgl. auch BGE 105 Ib 255). Das Bundesgericht judizierte zu Art. 16 Abs. 2 chSVG stets, dass auf den Ausweisentzug nur verzichtet werden kann, wenn der Fall leicht im Sinne von Satz 2 des Art. 16 chSVG. Gemäss Satz 2 von Art. 16 chSVG könne in leichten Fällen an die Stelle des Entzuges eine Verwarnung treten. Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 118 Ib 229 präzisiert. Die Behörde könne aufgrund von Art. 16 Abs. 2 chSVG entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen oder einen Führerausweisentzug anordnen. Welche dieser Möglichkeiten auszuwählen sei, richte sich grundsätzlich nach der Schwere des Falles. Da es sich beim Absatz 2 von Art. 16 chSVG um eine Kann-Vorschrift handle, sei die Behörde jedoch verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei stelle sich die Frage, ob sich im Lichte einer sinnvoll verstandenen Verhältnismässigkeitsprüfung die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers rechtfertigen lasse, denn der Entzug des Führerausweises bzw. die Erteilung einer Verwarnung müsse geeignet sein und dürfe den Betroffenen nicht übermässig belasten.
Die heutige Bestimmung der Schweiz unterscheidet weiters zwischen dem leichten (Art. 16a Abs. 1 chSVG) und dem besonders leichten Fall (Art. 16a Abs. 4 chSVG). Ein besonders leichter Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 chSVG liegt gemäss Bundesgericht dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 2.2.3; Weissenberger Philippe, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 22 zu Art. 16a). Die Auslegung des besonders leichten Falls orientiert sich in der Schweiz an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2; VRKE IV-2010/120 vom 28. April 2011). Die gesetzliche Obergrenze für Ordnungsbussen liegt in der Schweiz bei 300 Franken (Art. 1 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes, SR 741.03), in Liechtenstein dagegen bei 600 Franken (Gesetz vom 21. Juni 1995 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 179). Da es im gegenständlichen Fall zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kam, bei dem Sachschaden entstand und für diesen Tatbestand keine Ordnungsbusse vorgesehen ist, liegt kein besonders leichter Fall vor (siehe auch VGH 2013/066, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben ist und von einem Entzug abgesehen werden kann, hat die Behörde die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen (siehe Art. 30 VZV, BGE 121 II 127 E. 3c mit Hinweisen sowie BGE 125 II 561).
Führt die Missachtung einer Verkehrsregel zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität oder zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung dieses Rechtsguts, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff., siehe dazu auch Entscheid der st. gallischen Verwaltungsrekurskommission vom 04.07.2007 zu IV.2007/25). Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es wie hier zu einem Unfall gekommen ist, mit anderen Worten sich die hervorgerufene Gefahr realisiert hat (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung mit zu berücksichtigen (vgl. VRKE vom 6. Juli 2005 in Sachen H. L., E. 4b/bb).
Bei den Regeln über den Vortritt handelt es sich um Grundregeln des Strassenverkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf ist. Die Missachtung eines für den Vortrittsbelasteten als "Kein Vortritt" signalisierten und markierten Vortrittsrechts stellt einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsvorschrift dar und führt, weil sich der vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf verlässt, dass sein Vortrittsrecht respektiert wird, erfahrungsgemäss immer wieder zu Unfällen (vgl. VRKE IV vom 1. März 2006). Dies bestätigt der vorliegende Fall. Indem die Beschwerdeführerin trotz des Signals "Kein Vortritt" den Vortritt des von rechts kommenden Fahrzeuges missachtet hat, hat sie die Gefahr einer Kollision mit diesem Fahrzeug geschaffen, die sich dann auch verwirklichte. Der verursachte Unfall zog zwar nur Sachschaden nach sich, zeigt aber, dass im Fall einer Realisierung der Gefährdung mit Unfällen zu rechnen ist, die geeignet sind, neben erheblichen Sach- auch Personenschäden nach sich zu ziehen. Insgesamt steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtbeachtung des Vortrittsrechts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere den Lenker B, geschaffen hat und diese Gefährdung nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Ihr Verschulden wiegt dabei nicht leicht. Denn die Beschwerdeführerin selbst brachte vor, dass sie nicht abgelenkt war und sowohl nach links als auch rechts schaute, bevor sie losfuhr. Zudem kannte sie die Kreuzung und die Strecke. Darüberhinaus waren die Sichtverhältnisse tadellos, so dass sie den Lenker B hätte sehen müssen. Dass sie dennoch über die Kreuzung fuhr und den Verkehrsunfall verursachte, ist nicht als leichtes Verschulden zu qualifizieren.
Von grobfahrlässigem Handeln spricht man, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 131 IV 136 E. 3.2 m.H.). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 6B_660/2009 vom 03.11.2009, E. 4.3 m.H.). Von unbewusster Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn der Täter überhaupt nicht daran gedacht hat, dass seine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung den voraussehbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken könnte. Bei einer Verkehrsgefährdung liegt unbewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Fahrzeuglenker eine konkrete oder abstrakte Unfallgefahr verursacht, weil er pflichtwidrig nicht daran gedacht hat, dass sein Fahrverhalten möglicherweise die entsprechende Gefahr hervorrufen könnte. Die meisten unbewussten Fahrlässigkeiten bestehen darin, dass der Fahrzeuglenker unaufmerksam war oder die eigenen Fahrfähigkeiten erheblich überschätzte. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich einerseits nach den Umständen (generelle bzw. objektive Sorgfaltspflicht) und anderseits nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (individuelle bzw. subjektive Sorgfaltspflicht). In subjektiver Hinsicht muss von jedem Fahrzeuglenker das vom Gesetz verlangte Mindestmass an Sorgfalt erwartet werden. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit ist die Ausserachtlassung elementarer Sorgfaltspflichten. Sie ist ein Fehler, welcher einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf. Nochmals anders ausgedrückt liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn man sagen muss, "wie konnte er nur". Einfache oder leichte (also nicht grobe) Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn man sagen kann, "er hätte aber schon sollen".
Im gegenständlichen Fall behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe an der ihr bekannten und von ihr oft befahrenen Kreuzung angehalten und bei guter Witterung und ohne abgelenkt zu sein, nach links und rechts geschaut. Dennoch hat sie den Lenker B nicht gesehen und dadurch den Unfall verursacht und verschuldet. Der Verwaltungsgerichtshof stuft dieses Verschulden als grob fahrlässig ein, weil die Beschwerdeführerin aufgrund aller zu berücksichtigenden Umstände den Lenker B hätte erkennen können und müssen.
Der Führerausweis war daher zu entziehen, auch wenn die Beschwerdeführerin bisher einen ungetrübten automobilistischen Leumund hatte.
Die Vorinstanzen haben die Entzugsdauer unterhalb des gesetzlichen Mindestmasses festgelegt, was nach Ansicht des Staatsgerichtshofes durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof darf hier gemäss StGH 2014/90 keine Verschärfung der Entzugsdauer vornehmen (reformatio in peius), weil er im konkreten Fall an die rechtlichen Ausführungen des Staatsgerichtshofes im genannten Urteil gebunden ist. Somit beträgt die Entzugsdauer einen Monat.
5. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, dass BGE 125 II 561 sowie die liechtensteinischen Entscheidungen VBK 2011/51 einschlägig und LES 1997, 238 zu berücksichtigen seien.
In der Schweiz ist die Rechtsprechung zu BGE 125 II 561 nicht mehr relevant, da die Schweiz das SVG, wie bereits ausgeführt, per 1. Januar 2005 umfassend revidierte.
Da Liechtenstein diese Revision nicht nachvollzogen hat, ist die Rechtsprechung zu BGE 125 II 561 grundsätzlich zu beachten.
Nach Art. 15 Abs. 2 SVG (entspricht dem alten Art. 16 Abs. 2 CH-SVG) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Für den leichten Fall ist das Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischer Leumund zu berücksichtigen; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant war. Wenn den Fahrzeuglenker lediglich ein leichtes Verschulden trifft und er einen langjährigen, ungetrübten automobilistischen Leumund besitzt, ist selbst bei einer grossen Verkehrsgefährdung (zB fahrlässige Tötung) die Anordnung bloss einer Verwarnung nicht ausgeschlossen (E. 2c).
Dieser Bundesgerichtsentscheid ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der Verwaltungsgerichtshof das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als leicht, sondern als grob fahrlässig qualifizierte. Nicht ausgeschlossen heisst zudem nicht, dass zwingend immer nur eine Verwarnung auszusprechen wäre, sondern dass eine solche ausgesprochen werden kann, wenn es die Gesamtumstände zulassen. Nur bei einem leichten Verschulden kann ein leichter Fall vorliegen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Entscheidung zu VBK 2011/51 wurde nicht an den Verwaltungsgerichtshof angefochten und betrifft einen Verkehrsunfall auf der Autobahn mit einem spezifisch anderen Sachverhalt als hier und einem Mitverschulden der sich schon auf der Autobahn befindenden Lenkerin. Der Fall ist daher nicht vergleichbar. In VBK 2011/51 hatte die VBK der Fahrzeuglenkerin, die bereits auf der Autobahn fuhr, ein Mitverschulden am Unfall angelastet. Diese Autolenkerin auf der Überholspur habe das Verhalten des Beschwerdeführers, der auf die Autobahn auffuhr und sogleich auf die Überholspur wechselte, ohne sich genügend zu vergewissern, dass eine Autolenkerin bereits auf dieser Überholspur fuhr, bemerkt, habe leicht gebremst und gehupt und daraufhin dann stark gebremst. Die bereits auf der Überholspur fahrende Lenkerin habe dadurch zwar eine Kollision der Fahrzeuge verhindert, aber die Herrschaft über ihr eigenes Fahrzeug verloren und einen Unfall mit ihrem Fahrzeug verursacht (ohne die Fahrzeuge anderer zu beschädigen). Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hatte dieses Verhalten der Fahrzeuglenkerin auf der Überholspur als Mitverschulden bewertet und dieser vorgeworfen, sie hätte nach Art. 24 Abs. 2 SVG eine besondere Vorsicht walten lassen müssen. Zudem sei ihr das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und das Verursachen eines Selbstunfalles anzulasten. Deshalb hatte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten den durch die MFK verfügten einmonatigen Entzug in eine Verwarnung gemildert. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keinerlei Feststellungen getroffen, dass der auf der Hauptstrasse fahrende Fahrzeuglenker B sich nicht korrekt verhalten bzw. irgendeine Mitschuld am Unfall hatte. Wesentlich ist aber, dass, wie oben ausgeführt wurde, ein Mitverschulden nicht zu berücksichtigen ist. Es liegt damit auch hier kein vergleichbarer Fall vor.
Die Entscheidung LES 1997, 238 (VBI 1996/45 vom 2.10.1996) betraf ebenfalls einen anderen Sachverhalt. Die damalige Verwaltungsbeschwerdeinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers im genannten Fall als leicht, da dieser kurz nach einem heruntergefallenen Bonbon gesucht und deshalb einen Selbstunfall verursacht hatte. Es handelte sich um einen Selbstunfall in der Nacht, ausserorts, und es war kein weiterer Verkehrsteilnehmer zugegen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz stellte zu VBI 1996/45 fest, dass kein Dritter konkret gefährdet oder geschädigt wurde. Deshalb habe der Beschwerdeführer zu VBI 1996/45 jedenfalls nicht leichtsinnig gehandelt, sondern sich bloss unvorsichtig verhalten, indem er nach eigenen Angaben nach einem Bonbon auf der Zwischenkonsole gesucht habe. Dies rechtfertige aber bei der gegebenen Sachlage noch nicht, auf einen «mittelschweren Fall» zu schliessen, sondern der Fall sei vielmehr als leicht im Sinne von Art 15 Abs. 2 Satz 2 SVG zu qualifizieren.
Im gegenständlichen Fall kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein grobfahrlässiges Verschulden vorgeworfen werden muss. Sie hat konkret einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden Dritter verursacht. Damit ist der gegenständliche Beschwerdefall nicht mit VBI 1996/45 vom 2.10.1996 vergleichbar.
6. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden. Da der von der MFK verfügte Entzugszeitpunkt aufgrund des Beschwerdeverfahrens und der aufschiebenden Wirkung in der Vergangenheit liegt, war der Zeitpunkt durch den Verwaltungsgerichtshof von Amtes wegen neu festzulegen. Als Entzugsbeginn wird der 01.03.2015 und somit als Ende der 31.03.2015 bestimmt.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz) und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014