VGH 2013/155
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9486 Schaanwald
wegen: Datenschutz
gegen: Entscheid der Datenschutzkommission vom 23. Dezember 2013, DSK 2013/2
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Januar 2014
entschieden:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2013 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 26. Dezember 2013 gegen den Entscheid der Datenschutzkommission vom 23. Dezember 2013, DSK 2013/2, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 59.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 15. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Volkswirtschaft, Abt. Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS), seine beim AMS gespeicherten, näher bezeichneten Personendaten umgehend zu löschen, sofern in digitaler Form, und zu vernichten, sofern in Papierform vorliegend. Weiters beantragte er die Ausstellung einer Löschungs- und Vernichtungsbestätigung.
2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wies das Amt für Volkswirtschaft den Antrag ab.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2013 Beschwerde an die Datenschutzkommission.
4. Diese wies mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 die Beschwerde vom 23. Oktober 2013 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 59.--.
5. Gegen diesen Entscheid der Datenschutzkommission, zugestellt am 24. Dezember 2013, erhob der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er führte wörtlich wie folgt aus:
"Beschwerde
Hiermit fechte ich den Entscheid der Datenschutzkommission DSK 2013/2 an, der in der Sitzung vom 2.12.2013 beschlossen wurde.
Details dazu und die Begründung folgen später, da ich mich derzeit im Krankenstand befinde."
6. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, zur Konkretisierung seiner Beschwerde vom 26. Dezember 2013 sei es notwendig, Verfahrenshilfe zu beantragen, was er hiermit tue.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Datenschutzkommission bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Januar 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss nicht nur die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten (Art. 93 Abs. 2 Bst. a und e LVG), sondern auch die Erklärung, ob die angefochtene Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird (Art. 93 Abs. 2 Bst. b LVG), die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge (Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG) und das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden sollen (Art. 93 Abs. 2 Bst. d LVG). Auf diese Formerfordernisse wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Datenschutzkommission im angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2013 hingewiesen.
Wenig gravierende formelle Mängel einer Beschwerde, die rasch behoben werden können, können über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes verbessert werden (Art. 96 Abs. 2 LVG). Das gänzliche Fehlen einer Beschwerdebegründung ist jedoch kein rasch behebbarer Mangel im Sinne von Art. 96 Abs. 2 LVG und kann deshalb nicht verbessert werden. Beschwerden, die an einem solchen schwerwiegenden Mangel leiden, wie die vorliegende Beschwerde vom 26. Dezember 2013, sind zurückzuweisen (zu verwerfen) (Art. 96 Abs. 3 und 5 LVG; stete Rechtsprechung, insbesondere VGH 2005/96, VGH 2006/36, VGH 2007/33, StGH 2009/195, StGH 2012/177).
Sollte sich der Beschwerdeführer, so wie er vorbringt, tatsächlich im Krankenstand befunden haben, würde ihn dies nicht von der Pflicht entbinden, die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde zu erfüllen.
2. Es ist unzweifelhaft, dass die Beschwerde vom 26. Dezember 2013 wegen schwerer Formmängel zurückzuweisen war. Somit war das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Anfang an aussichtslos. Deshalb kann dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe gewährt werden (Art. 43 Abs. 1 LVG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung stützt sich, so wie jene der Datenschutzkommission, auf Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 24. Januar 2014