VGH 2013/150
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Frau BF
vertreten durch:
Mag.iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Entlassung aus dem Lehrerdienst
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26./27. November 2013, LNR 2013-1331 BNR 2013/1850 REG 0300
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Januar 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26./27. November 2013, LNR 2013-1331 BNR 2013/1850 REG 0300, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin wird mit ihrem Antrag vom 13. Dezember 2013 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf den obigen Spruchpunkt verwiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'020.-- binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Entscheidung vom 26./27. November 2013 erkannte die Regierung in der Sache der Beschwerdeführerin wegen Entlassung aus administrativen Gründen wie folgt:
1. Frau BF wird gemäss Art. 42 LDG aus administrativen Gründen aus dem Schuldienst entlassen.
2. Die Entlassung erfolgt per 30. November 2013.
3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Die Kosten verbleiben beim Land.
Die Regierung begründete diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Schuljahres 1989/90 als Lehrerin an der Primarschule X angestellt sei. Seit dem 15. Dezember 2011 bis heute habe die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit krankheitsbedingt nur in geringem Ausmass nachkommen können. Die Arbeitsunfähigkeit habe in der Zeit vom 15. Dezember 2011 bis 06. Juli 2012 100%, danach bis 25. März 2013 immer mehr als 50% und danach wiederum 100% betragen. Die Beschwerdeführerin leide an einer Depression im Zusammenhang mit einem Erschöpfungssyndrom/Burnout-Syndrom. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LDG), LGBl. 2004 Nr. 4, habe die Anstellungsbehörde einen Lehrer zu entlassen, wenn das Dienstverhältnis im Interesse der Schüler, der Schule und der Eltern nicht mehr fortgeführt werden könne. Eine Entlassung sei insbesondere dann angezeigt, wenn der Lehrer dauernd oder langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit rund zwei Jahren aufgrund ihrer Erkrankung nur eingeschränkt und seit Ende März 2013 vollständig nicht in der Lage, ihrem Dienstauftrag nachzukommen. Dies stelle eine langfristige Verhinderung an der Erfüllung des Dienstauftrages dar, sodass eine administrative Entlassung gemäss Art. 42 LDG ausgesprochen werden müsse.
2. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 29. November 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes wolle gemäss Art. 95 Abs. 2 LVG iS einer einstweiligen Massnahme die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde wiederherstellen. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge geben, die bekämpfte Regierungsentscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückleiten, in eventu die bekämpfte Regierungsentscheidung ersatzlos aufheben und feststellen, dass keine Gründe für eine Entlassung der Beschwerdeführerin nach Art. 42 LDG vorliegen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung und den gesamten Akt des Schulamtes betreffend die Beschwerdeführerin bei. Über Anfrage übermittelte das Schulamt dem Verwaltungsgerichtshof die Aktennotiz des Schulinspektors Norbert Ritter vom 09. Januar 2014. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Januar 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Präsident [richtig: der Vorsitzende] des Verwaltungsgerichtshofes wolle gemäss Art. 95 Abs. 2 LVG iS einer einstweiligen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellen.
Art. 95 Abs. 2 LVG räumt dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes keine Kompetenz ein, einstweilige Massnahmen zu erlassen. Das LVG sieht nur punktuell eine alleinige Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ihm kommt vor allem die Verfahrensleitung und damit der Erlass unanfechtbarer verfahrensleitender Verfügungen zu (Art. 95 Abs. 2 LVG). Entgegen StGH 1982/31/V in LES 1983, 118 räumt die Bestimmung von Art. 95 Abs. 2 LVG dem Vorsitzenden nicht die Kompetenz ein, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder zu entziehen oder einstweilige Massnahmen (Sicherungsmassnahmen) zu erlassen (stete Rechtsprechung, insbesondere VBI 1996/47; VBI 2002/96 Erw. 35 a.E. in LES 2002, 207 [224]; VGH 2004/101; VGH 2009/144 Erw. 12, www.gerichtsentscheidungen.li). Die Entscheidung, ob einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll, kommt also der erstinstanzlich entscheidenden oder verfügenden Behörde oder Amtsperson zu, sofern spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Art. 116 Abs. 8 LVG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann mittels ordentlicher Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (Art. 90 Abs. 1, Art. 116 Abs. 8 LVG). Der gegenständliche Antrag ist als Beschwerde zu verstehen und zu behandeln.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 1. der Beschwerde), ihr sei hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kein rechtliches Gehör gewährt worden, obwohl Art. 64 LVG verlange, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sich über alle für die Erledigung des Verwaltungsgegenstandes massgebenden Tatsachen, Verhältnisse und Anträge zu äussern. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG nicht vor. Es sei kein wie immer geartetes öffentliches Interesse daran zu erkennen, die Beschwerdeführerin de facto fristlos aus ihrer Lehrertätigkeit zu entfernen. Zu berücksichtigen seien die Interessen der Beschwerdeführerin, dass sie nach rund 25 Jahren Lehrertätigkeit nicht fristlos entlassen werden dürfe und ihr so von einem Tag auf den anderen die Existenzgrundlage entzogen werde.
Diesen Argumenten folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Wenn - wie die Regierung vorliegendenfalls sachverhaltsmässig festgestellt hat - ein Lehrer langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert ist (Art. 42 Abs. 2 LDG), hat (muss) die Anstellungsbehörde (hier: die Regierung) den Lehrer zu entlassen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LDG). Art. 42 LDG sieht weder eine Kündigungsfrist noch - dies im Gegensatz zu Art. 41 LDG - die Einhaltung einer Anzeigefrist vor. Die Entlassung nach Art. 42 LDG hat also sofort (fristlos) zu erfolgen. Die Wirkung der Entlassungsentscheidung muss also sofort einsetzen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der betroffene Lehrer die Entlassungsentscheidung der Anstellungsbehörde anficht oder nicht und wie schnell die Rechtsmittelinstanz, hier der Verwaltungsgerichtshof, über die Beschwerde entscheidet. Art. 42 LDG verlangt also im Interesse der Schule, somit im öffentlichen Interesse, dass die Entlassung sofort zu erfolgen hat. Deshalb ist es nicht nur zulässig, sondern geboten, dass die Anstellungsbehörde einer Beschwerde gegen ihre Entlassungsentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennt.
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass die entscheidende Behörde im Vorhinein die rechtlichen Erwägungen der zu erlassenden Entscheidung den Betroffenen zur Stellungnahme zukommen lässt (Helen Keller, in: Handbuch der Grundrechte VII/2, 2007, § 225 RN 33). Vielmehr genügt es, dass sich der Betroffene zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und zu den anwendbaren Rechtsnormen vorweg äussern kann (vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 29 RN 14 mit Verweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung). Es genügt, wenn der betroffene Lehrer von der Behörde, wie vorliegendenfalls vom Schulamt mit Schreiben vom 22. August 2013, darüber informiert wird, dass er wegen seiner Krankheit und der dadurch verursachten langfristigen Verhinderung an der Erfüllung des Dienstauftrages entlassen werden soll und er hierzu Stellung nehmen kann. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Behörde einem Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung die aufschiebende Wirkung entziehen kann oder muss, ist nicht notwendig. Nichts anderes bestimmt Art. 64 Abs. 3 LVG: Jeder Partei muss Gelegenheit geboten werden, sich über die zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse - also über den Sachverhalt - sowie über die von anderen Parteien, von Sachverständigen und Zeugen gestellten Anträge zu äussern. Sie haben auch Anspruch darauf, ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Letzteres bedeutet, dass sie sich auch zu den Rechts- und Interessensfragen äussern können, nicht jedoch, dass die Behörde ihre Erwägungen zu den Rechts- und Interessensfragen im Vorhinein bekannt geben muss.
Somit kommt der Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung die aufschiebende Wirkung entzogen wird, keine Berechtigung zu.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 2. der Beschwerde), die Regierung habe im vorliegenden Verfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Weise verletzt.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zum Ersten vor (Ziff. 2.1 und 2.2 der Beschwerde), die Regierung habe der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör gewährt. Die Handlungen des Schulamtes seien nicht relevant, da nach Art. 44 Abs. 1 Bst. c LDG nicht das Schulamt, sondern die Regierung in erster Instanz dafür zuständig sei, die Entlassung eines unbefristet angestellten Lehrers nach Art. 42 LDG auszusprechen. Damit sei nicht das Schulamt, sondern die Regierung dafür zuständig und verantwortlich, dem betroffenen Lehrer das rechtliche Gehör zu gewähren.
Dem ist nicht so. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass eine bestimmte Person oder eine bestimmte Behörde mit der betroffenen Verfahrenspartei in Kontakt treten muss, um rechtliches Gehör zu gewähren. Vielmehr geht es um die tatsächliche Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nicht das "Wer", sondern das "Dass" ist entscheidend. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, wonach generell Amtspersonen Hilfsorgane der Regierung sind (Art. 4 Abs. 1 LVG). In der Regel wird ein Verwaltungsverfahren, in welchem das Regierungskollegium entscheidende Behörde ist, von einem Verhandlungsleiter (prozessleitenden Beamten) geführt (Art. 54 Abs. 1 LVG). Prozessleitender Beamter kann in solchen Fällen nicht nur der Regierungschef oder ein anderes Regierungsmitglied sein, sondern auch ein Mitarbeiter der Landesverwaltung (Art. 54 Abs. 2 und 3 LVG). In Sachen des Lehrerdienstverfahrens bestimmt im Übrigen Art. 47 Abs. 2 LDG ausdrücklich, dass das Schulamt sämtliche Lehrerpersonalgeschäfte der Regierung vorbereitet.
Somit musste nicht die Regierung - weder das Regierungskollegium noch ein Regierungsmitglied - selbst der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör gewähren. Die Gehörsgewährung durch das Schulamt ist zulässig und genügend.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 2.3 der Beschwerde), das Schreiben des Schulamtes vom 22. August 2013 genüge den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Es enthalte keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass eine Entlassung der Beschwerdeführerin nach Art. 42 LDG deshalb in Erwägung gezogen werde, weil diese aus gesundheitlichen Gründen längerfristig an der Erfüllung ihres Dienstauftrages verhindert sei. Vielmehr sei das Gegenteil in diesem Schreiben enthalten, denn das Schulamt führe aus, dass es die Erkrankung der Beschwerdeführerin ab Juli 2013 nicht mehr akzeptiere. Auch spreche das Schulamt nur davon, dass es eine "Entlassung in die Wege leite". Es enthalte keine Darlegung jener Tatsachen und jenes Sachverhaltes, welche die Regierung ihrer Entscheidung zugrunde lege.
Dieser Argumentation folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Schon aus dem Betreff des Schreibens des Schulamtes vom 22. August 2013 ergibt sich, dass sich dieses Schreiben mit der Auflösung des Dienstvertrages der Beschwerdeführerin befasst und dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wird. Es ist zwar richtig, dass das Schulamt in seinem Schreiben ausführt, es gehe von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 01. Juli 2013 aus. Diese Ausführungen macht das Schulamt jedoch im Rahmen der Darstellung der Entwicklung des gegenständlichen Falls seit Mai 2013. Nach dieser Darstellung führt das Schulamt aus: "Vor diesem Hintergrund stellt sich das Schulamt auf den Standpunkt, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar ist und es weder im Interesse der Schule, der Schüler und der Eltern liegt, BF weiter zu beschäftigen". Mit diesem Wortlaut nimmt das Schulamt auch Bezug auf Art. 42 Abs. 1 LDG. Entsprechend führte das Schulamt weiter aus: "Das Schulamt sieht sich deshalb veranlasst, eine Entlassung aus administrativen Gründen nach Art. 42 LDG in die Wege zu leiten." Das Schulamt weist damit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen in ihrer Person liegender Gründe (Überschrift in Art. 42 LDG) entlassen werden soll. Mit dem Wortlaut "in die Wege zu leiten" brachte das Schulamt zum Ausdruck, dass es eine entsprechende Entlassungsentscheidung der Regierung vorbereitet (Art. 47 Abs. 2 LDG). Das Schulamt nennt denn auch den Grund für die Entlassung, nämlich dass die Beschwerdeführerin "dauernd oder langfristig nicht mehr fähig ist, ihren Dienstauftrag zu erfüllen". Dass es nun um die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Lehrerdienst geht, brachte das Schulamt auch mit seinem abschliessenden Satz zum Ausdruck: "Anschliessend wird Ihnen bzw. Frau BF das Entlassungsschreiben mittels rechtsmittelfähiger Verfügung zugestellt werden". Das Schulamt gewährte der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Möglichkeit, sich zum Schreiben des Schulamtes und damit zur Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit, zur Bereitschaft der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, zu den Interessen der Schule, der Schüler und der Eltern, zur dauernden oder langfristigen Verhinderung der Beschwerdeführerin an der Erfüllung des Dienstauftrages und zur Entlassung, insbesondere aus administrativen Gründen nach Art. 42 LDG, zu äussern.
Der Beschwerdeführerin wurde also das rechtliche Gehör gewährt.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 2.4 der Beschwerde), die Regierung habe der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben, vom Inhalt der Akten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern.
Diesem Argument kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Spätestens aufgrund des Schreibens des Schulamtes vom 22. August 2013 wusste die Beschwerdeführerin davon, dass ein Entlassungsverfahren anhängig ist. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund des Schreibens des Schulamtes vom 22. August 2013 auch Veranlassung gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass das Schulamt oder die Regierung der Beschwerdeführerin Akteneinsicht verweigerte oder bei Antragstellung verweigert hätte.
3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 2.4 der Beschwerde), der Beschwerdeführerin seien das Email des Gemeindeschulrates, mit welchem dieser der Entlassung der Beschwerdeführerin zugestimmt habe, und die vorgängigen "Erläuterungen" des Schulamtes nicht zugestellt oder sonstwie zur Kenntnis gebracht worden, sodass sich die Beschwerdeführerin dazu äussern hätte können.
Offensichtlich richtig ist, dass die Beschwerdeführerin von diesen Vorgängen vor Erlass der Regierungsentscheidung vom 26./27. November 2013 keine Kenntnis erhielt.
Am 29. August 2013 informierte der Schulleiter der Primarschule X den Gemeindeschulrat X - offensichtlich mündlich - , dass der Beschwerdeführerin per Brief (des Schulamtes) rechtliches Gehör betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt wurde. Am 05. November 2013 ersuchte das Schulamt die Präsidentin des Gemeindeschulrates telefonisch um eine Stellungnahme betreffend administrativer Entlassung der Beschwerdeführerin. Mit Email vom 08. November 2013 teilte die Gemeindeschulratspräsidentin dem Schulamt Folgendes mit: "Mit Bedauern aber aufgrund Ihrer Erläuterungen ist der Gemeindeschulrat mit einer administrativen Entlassung von Frau BF per sofort durch die Regierung einverstanden".
Wenn Stellungnahmen von Behörden, die bei der für die Entscheidung zuständigen Behörde eingehen, der betroffenen Partei nicht zur Kenntnis gebracht werden, ist dies im Lichte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs problematisch. Nach der steten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so u.a. VGH 2013/115 Erw. 1., www.gerichtsentscheidungen.li) müssen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche eingeholten und beigezogenen Stellungnahmen von Behörden und anderen Personen der betroffenen Partei zugestellt werden, damit sie sich hierzu äussern kann, bevor die Behörde eine Entscheidung fällt. Ansonsten ist das rechtliche Gehör verletzt. Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 15. Mai 2005 (veröffentlicht in LES 2006, 53 und Jus & News 2006, 57) in der Liechtenstein betreffenden Sache Steck-Risch entschied, müssen auch Stellungnahmen von anderen Behörden und Unterinstanzen einer betroffenen Verfahrenspartei zur Kenntnis gebracht werden, damit die Verfahrenspartei hierzu Stellung nehmen kann. Diesem Grundsatz entsprechen auch die Bestimmungen des LVG über die Gewährung des rechtlichen Gehörs: Gemäss Art. 64 Abs. 3 muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich für alle für die Erledigung des Verwaltungsgegenstandes massgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist (zuletzt: VGH 2013/061, www.gerichtsentscheidungen.li)
Dies gilt auch für Fälle, in denen die erstinstanzlich entscheidende Behörde bei anderen Behörden eine Stellungnahme einholt, so etwa aufgrund der Koordinationsbestimmung von Art. 78 des (neuen) Baugesetzes, LGBl. 2009 Nr. 44 (zum Koordinationsverfahren: LES 2013, 1; LES 2013, 9). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil zu VGH 2011/105 (Erw. 4. und 5.), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde, wenn dem Bauwerber das im Koordinationsverfahren ergangene Schreiben der Standortgemeinde an das für die Entscheidung zuständige Bauamt nicht zur Stellungnahme zugestellt werde. Das zuständige Bauamt habe im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eines jeden Bauwerbers erforderlich sei, dass sämtliche im Koordinationsverfahren eingehenden Stellungnahmen der zuständigen Ämter dem Bauwerber zugestellt würden, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu diesen Stellungnahmen rechtzeitig vor Fällung des Baubescheids zu äussern.
Diese bisherige Rechtsprechung ist jedoch zu differenzieren und zu präzisieren:
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht den Anspruch, sich zur internen Entscheidungsfindung und -fällung der für den Erlass einer Entscheidung zuständigen Behörde zu äussern. Parteiengehör ist zu Fragen des Sachverhaltes zu gewähren (Art. 64 Abs. 3 LVG: "zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse"; Art. 81 Abs. 1 LVG: "Tatsachen und Beweismittel"), ebenso zu Anträgen von anderen Parteien, von Sachverständigen und Zeugen (Art. 64 Abs. 3 LVG). Hierzu gehören auch Anträge und Stellungnahmen von Beschwerdegegnern im Rechtsmittelverfahren (so der Fall zur Sache Steck-Risch; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar 3, Baden-Baden 2011, Art. 6 RN 101), aber auch (dies gemäss Rechsprechung: u.a. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtspflege des Bundes 3, Zürich 2013, Rz 214) zu Stellungnahmen einer Unterinstanz zu einem Rechtsmittel der betroffenen Partei an die Rechtsmittelinstanz (StGH 2010/40 E 2.2). Beratende Äusserungen der Referenten (prozessleitenden Beamten) oder von Hilfskräften, die die Behörde beizog, fallen nicht in den Bereich, in welchem der betroffenen Verfahrenspartei Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden muss (Art. 81 Abs. 1 LVG). Auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt sich kein Anspruch ableiten, dass eine Verfahrenspartei sich zu behörden- oder verwaltungsinternen Stellungnahmen jedenfalls äussern können muss (ganz abgesehen davon, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nur in Verfahren vor Gerichten, nicht vor anderen Behörden gilt: Urteil des EGMR Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 28.10.2010). Im Übrigen dient das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensparteien dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren auf Kenntnisnahme, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (BGE 138 I 154 E 2.8)
Bedient sich die zur Entscheidung zuständige Behörde bei der Verfahrensdurchführung eines prozessleitenden Beamten oder eines (prozessleitenden) Amtes, wie vorliegendenfalls die Regierung des Schulamtes, sind Stellungnahmen und sonstige Referate solcher "Referenten" der Verfahrenspartei nicht zuzustellen.
[Gemäss Urteil StGH 2014/24 hätte die Regierung die Stellungnahme des Gemeindeschulrates vom 08. November 2013 der BF zur Äusserung zustellen müssen.]
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3. - 3.4. der Beschwerde), die materiellen Voraussetzungen für eine Entlassung gemäss Art. 42 LDG lägen nicht vor. Im Einzelnen ist hierauf wie folgt einzugehen:
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3. der Beschwerde) die Regierung stütze sich auf Krankheitszeiten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, verkenne aber, dass Art. 42 LDG darauf abstelle, ob in Gegenwart und Zukunft eine langfristige oder dauernde Verhinderung an der Erfüllung des Dienstauftrages bestehe. Es gehe nicht darum, ob der Lehrer in der Vergangenheit verhindert gewesen sei, sondern einzig darum, ob er es heute und in Zukunft sei (VGH 2013/115). Hierzu fehlten der Regierungsentscheidung aber jegliche Feststellungen. Die Beschwerdeführerin könnte nur dann entlassen werden, wenn sich feststellen liesse, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung hinkünftig an der Erfüllung ihres Dienstauftrages dauernd oder langfristig verhindert sein werde. Die Regierung begründe die Entlassung aber einzig mit den Krankenständen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit. Damit werde die Beschwerdeführerin deswegen entlassen, weil sie in der Vergangenheit krank gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe, wie die Regierung richtig festhalte, einen Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente (Invalidenrente) gestellt. Diesem Antrag komme präjudizieller Charakter zu, zumal gerade im IV-Verfahren entschieden werde, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sei sie eingeschränkt, habe sie Anspruch auf IV-Leistungen und nur dann könnte allenfalls die Annahme getroffen werden, dass sie in der Zukunft dauerhaft an der Erfüllung ihres Dienstauftrages verhindert sei. Stelle sich im IV-Verfahren Gegenteiliges heraus, liege aber keine dauerhafte oder längerfristige Unfähigkeit vor, weshalb auch keine Entlassung nach Art. 42 LDG möglich wäre. Die Regierung habe im Bericht und Antrag Nr. 41/2002 festgehalten, dass bei Entlassung wegen Krankheit die sozialversicherungsrechtlichen Massnahmen zum Zuge kämen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass eine Unfähigkeit an der Erfüllung des Dienstauftrages nur dann angenommen werden dürfe, wenn der Lehrer aufgrund einer Erkrankung sozialversicherungsrechtliche Leistungen, wie eine IV-Rente, erhalte. Die Regierung müsse also mit einer administrativen Entlassung so lange zuwarten, bis die sozialversicherungsrechtlichen Massnahmen tatsächlich zum Zuge kommen, zumal nur dann von einer dauerhaften bzw. langfristigen Verhinderung ausgegangen werden könne.
Diesen Ausführungen ist insoweit zuzustimmen, als dass eine Entlassung gemäss Art. 42 LDG nur dann erfolgen darf (und muss), wenn im Zeitpunkt der Entscheidfällung über die Entlassung feststeht, dass der Lehrer dauernd oder langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert ist. Auf die Verhinderung in der Vergangenheit kommt es nicht an. Ist der Lehrer also im Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlassung gesund oder ist in diesem Zeitpunkt absehbar, dass der Lehrer von nun an nicht (mehr) lange krank sein wird, ist keine Entlassung zu verfügen.
Richtig ist auch, dass die Regierung in ihrer Entscheidung vom 26./27. November 2013 keine explizite Feststellung trifft, wie lange die Beschwerdeführerin noch krank und damit an der Erfüllung ihres Dienstauftrages verhindert sein wird. Die Regierung leitet jedoch aus den Krankheitsperioden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sowie den Stellungnahmen des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin Dr.med. NN, und der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters ab, dass die Beschwerdeführerin (auch) in Zukunft langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert sein wird. Dies ergibt sich aus folgenden Ausführungen in der angefochtenen Regierungsentscheidung:
[...]
Zusammengefasst teilten also Dr. NN und der Beschwerdevertreter dem Schulamt mit, die Beschwerdeführerin sei krank und arbeitsunfähig und dürfe aus gesundheitlichen Gründen keinerlei Kontakt mit dem Schulamt und der Schule haben. Der Beschwerdevertreter liess in seinen Stellungnahmen nicht, auch nicht in seiner letzten Stellungnahme vom 4. September 2013, erkennen, dass sich zwischenzeitlich daran etwas geändert hätte. Vielmehr reichte er die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von Dr. NN vom 1. Oktober 2013 und 5. November 2013 beim Schulamt ein.
Aus all dem ist ersichtlich, dass die Regierung zu Recht von einer langfristigen Verhinderung der Beschwerdeführerin am Schuldienst ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht substantiiert vor, dass sie nun wieder gesund sei oder in absehbarer Zeit genesen werde.
Nicht richtig ist, dass das IV-Verfahren für das gegenständliche Entlassungsverfahren präjudiziell ist, denn gegenständlich kommt es darauf an, ob die Beschwerdeführerin ihren Dienstauftrag als Lehrerin einer liechtensteinischen Primarschule erfüllen kann oder nicht. Im IV-Verfahren mag es zwar auch um diese Frage gehen, doch stellen sich dort weitere Fragen. Mit der Bemerkung im Bericht und Antrag Nr. 41/2002 S. 47, dass dann, wenn eine Krankheit Ursache für die langfristige Unfähigkeit zur Erfüllung des Dienstauftrages sei, die kranken- und sozialversicherungsrechtlichen Massnahmen zum Zuge kämen, bedeutet nicht, dass eine Entlassung erst dann zulässig ist, wenn eine IV-Rente zugesprochen wurde. Vielmehr richtet sich die Entlassung nach dem Lehrerdienstgesetz, hier nach Art. 42 LDG. Wird ein Lehrer während aufrechtem Dienstverhältnis krank, kommen vorerst die krankenversicherungsrechtlichen Massnahmen zum Zuge, nämlich die Leistung eines Krankentaggeldes durch die Krankenkasse. Ist die Krankheit dauerhaft, also nicht nur vorübergehend, kommen sozialversicherungsrechtliche Massnahmen zum Zuge, so unter Umständen die Ausrichtung einer Invalidenrente nach dem Invalidenversicherungsgesetz. Die Entlassung gemäss Art. 42 LDG ist jedoch nicht von solchen kranken- oder sozialversicherungsrechtlichen Massnahmen abhängig.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.1. der Beschwerde), dass die von der Regierung in Ziff. 4. der Entscheidungsgründe gezogenen Analogien zum Staatspersonalgesetz (StPG) und zum Einzelarbeitsvertragsrecht gemäss ABGB verfehlt und unzulässig seien.
Dem ist entgegen zu halten, dass im Sinne der Interpretation des Wortes "langfristig" in der Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 LDG sehr wohl Vergleiche mit ähnlichen Rechtsgebieten zulässig sind. Ob im vorliegenden Fall der Analogieschluss richtg gezogen wurde, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine langfristige Verhinderung der Beschwerdeführerin an der Ausübung des Dienstauftrages vorliegt. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Darüberhinaus sind seit der Regierungsentscheidung weitere zwei Monate vergangen, ohne dass Hinweise hervorgekommen wären, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder so gesund werden könnte, dass sie ihrem Dienstauftrag vollumfänglich nachkommen kann. Dabei ist, wie schon die Regierung ausführte, zu berücksichtigen, dass der Dienstauftrag eines Lehrers nicht nur die Erteilung des Unterrichts und die Erziehung der Schüler nach Massgabe des Lehrplanes umfasst (Art. 19 Bst. a LDG), sondern auch die Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts (Art. 19 Bst. b LDG), die Beratung der Schüler und Zusammenarbeit mit den Eltern, erforderlichenfalls unter Beizug von Fachleuten (Art. 19 Bst. c LDG) und, was vorliegendenfalls wesentlich ist, die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und mit den Schulbehörden sowie die Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen (Art. 19 Bst. d LDG). Entsprechend ist der Lehrer verpflichtet, an Lehrerkonferenzen, in Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit der Verwaltung und Entwicklung der Schule und des Schulwesens befassen, mitzuwirken (Art. 25 Abs. 2 LDG) und der Lehrer hat sich an die Beschlüsse und Weisungen der Schulleitung, der Lehrerkonferenz und der vorgesetzten Behörde zu halten (Art. 22 LDG). Wenn aber, wie Dr. NN attestiert, die Gespräche mit den Schulbehörden, die Einladungen hierzu und die Interventionen des Arbeitgebers die Krankheit der Beschwerdeführerin verursachten und aufrecht erhalten und wenn es der Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich ist, Kontakt zum Schulamt und mit der Schule zu halten und wenn sich daran seit zumindest Ende Januar 2013 nichts geändert hat, kann an der genannten Langfristigkeit nicht gezweifelt werden.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.2. der Beschwerde), es sei unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin nach rund 25 Jahren im Schuldienst als Lehrerin aufgrund einer vor zwei Jahren einsetzenden Erkrankung de facto fristlos vor die Türe zu setzen.
Dem ist entgegen zu halten, dass Art. 42 LDG keinen Spielraum für die Anstellungsbehörde, hier die Regierung, lässt. Wenn, wie vorliegendenfalls, feststeht, dass der Lehrer langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert ist, muss er entlassen werden. Zu prüfen ist lediglich, ob das Dienstverhältnis im Interesse der Schüler, der Schule und der Eltern noch fortgeführt werden kann. Ein solches Interesse ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn nicht absehbar ist, dass der Lehrer seinen Dienstauftrag wiederum vollumfänglich erfüllen wird können.
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.2. der Beschwerde), die heutige Erkrankung der Beschwerdeführerin gründe sich auf dem Verhalten des Schulamtes bzw. ihrer Vorgesetzten, welche in Bezug auf die Beschwerdeführerin extremstes Mobbing und Psychoterror betrieben hätten. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei also vom Schulamt und dem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin verschuldet worden.
Es muss vom Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft werden, ob dieses Vorbringen richtig ist. Somit sind die diesbezüglich angebotenen Beweise auch nicht aufzunehmen.
Selbst wenn das genannte Vorbringen richtig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert ist und somit entlassen werden muss. Das rechtliche Interesse der Schule gemäss Art. 42 LDG ist unter anderem, klare Verhältnisse und Rechtssicherheit dahingehend zu schaffen, ob ein Lehrer seinen Dienstauftrag erfüllen und somit weiterhin beschäftigt werden kann, oder ob dies nicht der Fall ist und der Lehrer aus dem Schuldienst ausscheidet.
Über allfällige vermögensrechtliche Konsequenzen einer durch den Dienstgeber verschuldeten Erkrankung und Entlassung des Lehrers aus dem Lehrerdienst ist nicht im gegenständlichen Entlassungsverfahren, sondern in separaten Verfahren zu befinden.
4.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.3. der Beschwerde), es müssten Feststellungen dazu getroffen werden, ob eine allfällige Unfähigkeit zur Erfüllung des Dienstauftrages nicht mit angemessenen Mitteln behoben werden könne (VGH 2013/115). Die Beschwerdeführerin werde wieder genesen und ihrem Dienstauftrag nachkommen können, wenn der gegen sie vom Schulamt und ihren Vorgesetzten ausgeübte Psychoterror abgestellt werde. Die Regierung müsse alle ihr zumutbaren Handlungen setzen, um das Mobbing abzustellen und so zur Genesung der Beschwerdeführerin beizutragen. Es bestehe eine explizite Verpflichtung der Regierung, zum Wohle ihrer Dienstnehmer einzuschreiten.
Als Mobbing wird ein systematisches, über längere Zeit andauerndes und ohne begründeten Anlass erfolgendes Ausgrenzen eines Gruppenmitgliedes durch die eigene Gruppe oder durch einzelne Gruppenmitglieder (auch Vorgesetzte) bezeichnet. Das schweizerische Bundesgericht definiert den Begriff als systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. Mobbing liegt aber nicht schon deswegen vor, weil ein Arbeitskonflikt ausgebrochen oder die Arbeitsatmosphäre schlecht ist. Ebenso wenig, wenn ein Arbeitnehmer aufgefordert wird, seinen Arbeitspflichten nachzukommen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufforderung eindringlich oder mit Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen verknüpft wird. Auch das Setzen von Zielen durch den Arbeitgeber und der dadurch entstehende Druck, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erreicht, stellen für sich allein kein Mobbing dar, ebenso wenig der Umstand, dass ein Vorgesetzter seinen Pflichten gegenüber Unterstellten nicht im vollen Umfang nachkommt. Die schwierige Fassbarkeit von Mobbingtatbeständen führt auch zu Beweisschwierigkeiten im Prozess. Dennoch muss eine schlüssige Kette von Indizien vorliegen, um Mobbing festzustellen. Der Arbeitgeber hat nicht nur selber Mobbing zu unterlassen, sondern die Arbeitnehmer vor Mobbing von Vorgesetzten und Mitarbeitern zu schützen. Unterlässt der Arbeitgeber notwendige, angemessene und ihm zumutbare Schutzmassnahmen, verletzt er seine Fürsorgepflicht. Damit der Arbeitgeber seine Pflicht wahrnehmen kann, muss er jedoch vom Opfer informiert werden, soweit die Situation nicht offensichtlich ist. Andernfalls kann dem Arbeitgeber die Unterlassung von Schutzmassnahmen nicht vorgeworfen werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 328 N17 S. 554 - 557).
Vorliegendenfalls sprach die Beschwerdeführerin weder gegenüber dem Schulamt noch gegenüber der Regierung jemals von Mobbing und Psychoterror, insbesondere nicht in ihrer Äusserung vom 4. September 2013, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Dienstgeber, also das Schulamt oder die Regierung, über das Mobbing informiert, denn das Schulamt forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2013 auf, zur möglichen Entlassung wegen dauernder oder langfristiger Verhinderung an der Erfüllung des Dienstauftrages Stellung zu nehmen. Es war weder für das Schulamt noch für die Regierung offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemobbt wird. Erst in der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof spricht die Beschwerdeführerin von Mobbing und Psychoterror, substantiiert dies jedoch nicht. Sie gibt nicht an, welche Personen ihr gegenüber Mobbing und Psychoterror betrieben oder betreiben. Sie spricht lediglich von "Schulamt", "Vorgesetzten" und "Schule", sodass nicht erkennbar ist, ob damit bestimmte oder alle Lehrerkollegen in der Primarschule X oder der Schulleiter der Primarschule X oder andere Mitarbeiter dieser Schule oder der Amtsleiter oder andere Mitarbeiter des Schulamtes oder ein oder mehrere Schulinspektoren gemeint sind. Auch hinsichtlich der Art und Weise des ausgeübten Mobbings und Psychoterrors bleibt die Beschwerdeführerin weitgehend unbestimmt. Die wenigen Konkretisierungen, die in der Beschwerde vom 13. Dezember 2013 enthalten sind, stellen weder für sich allein noch in einer Gesamtbetrachtung Mobbing dar.
Das Schreiben des Schulamtes vom 22. August 2013 stellt, entgegen dem Beschwerdevorbringen, keinen Psychoterror dar, denn wenn eine vertrauensärztliche Abklärung der Krankenversicherung ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2013 wieder arbeitsfähig ist und wenn auch der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin Dr. NN von einem "überwiegend arbeitsplatzbezogenen Problem, dessen inhaltliche Grundlage sich einer medizinischen Beurteilung und Bewertung entzieht", spricht (Schreiben Schulamt 22.08.2013 Abs. 1), ist es verständlich, dass das Schulamt "das anderslautende Zeugnis von Dr. NN" (Schreiben Schulamt 22.08.2013 Abs. 2), welches keinerlei Begründung enthält und von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2013 kommentarlos dem Schulamt übermittelt wurde, nicht anerkennt. Es stellt auch kein Mobbing oder Psychoterror dar, wenn das Schulamt festhält, dass die Beschwerdeführerin seit 6. Mai 2013 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, wiederum mit ihrem Arbeitgeber in Kontakt zu treten, insbesondere auch nicht seit dem 1. Juli 2013 (Schreiben Schulamt 22.08.2013 Abs. 4), zumal der Vertrauensarzt der Krankenkasse feststellte, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2013 wieder arbeitsfähig war.
Die beiden Arztberichte, die auf S. 13 (Mitte) der Beschwerde vom 13. Dezember 2013 erwähnt sind (Bericht Dr. NN vom 24.06.2013, Gutachten Dr. MM vom 29.04.2013), lagen weder dem Schulamt noch der Regierung vor und wurden erst am 15. Januar 2014 über Aufforderung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Aber auch aus ihnen ergibt sich nicht, wer durch welche Handlungen oder Unterlassungen Mobbing oder Psychoterror betrieben haben soll.
Das weitere in der Beschwerde genannte Beispiel einer Mobbinghandlung, nämlich das Schreiben des Schulamtes vom 18. April 2013, ist ebenfalls nicht als Teil eines Mobbings zu qualifizieren. Wenn das Schulamt auf einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Reduktion ihres Arbeitspensums mehrere Möglichkeiten aufzeigte, wie es der Beschwerdeführerin entgegenkommen kann, und die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagierte, ist es geradezu eine Selbstverständlichkeit, dass das Schulamt dies entsprechend festhält (Schreiben Schulamt 18.04.2013 Abs. 1 und 2). Wenn Dr. NN in einem Bericht ausführt, die vorgesetzten Stellen in der Schulleitung und im Schulamt zeigten kein Entgegenkommen und das Verhalten der Vorgesetzten sei massiv belastend und trage massgeblich zur gesundheitlichen Verschlechterung bei, dann ist es ebenfalls eine Selbstverständlichkeit, dass das Schulamt hierzu Stellung nimmt (Schreiben Schulamt 18.04.2013 Abs. 3 und 4). Wenn das Schulamt weiters meint, das Dienstverhältnis müsste aufgelöst werden, wenn tatsächlich das Schulamt und die Schule der Grund seien, weshalb sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtert habe (Schreiben Schulamt 18.04.2013 S. 2 Abs. 1), dann ist dagegen nichts einzuwenden, denn das Schulamt erklärte, weshalb dies so ist, nämlich dass die Beschwerdeführerin "grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, ihren Dienstauftrag zu erfüllen", denn "als Lehrperson" einer liechtensteinischen Schule kann die Beschwerdeführerin "ihrer Schule und dem Schulamt nicht ausweichen". Damit sprach das Schulamt den Inhalt des Dienstauftrages und die Pflichten eines Lehrers, wie sie oben (Ziff. 4.2.) schon aufgeführt wurden, an. Dass das Schulamt eine Lehrperson, wie die Beschwerdeführerin, darauf hinweist, dass sie ihren gesetzlich definierten Dienstpflichten nachkommen muss, stellt kein Mobbing, sondern ein Führungsverhalten dar.
Zusammengefasst ist es mangels eines substantiierten Vorbringens dazu, welche Personen mit welchen Handlungen oder Unterlassungen Mobbing oder Psychoterror betrieben haben sollen, nicht möglich, zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder so genesen würde, dass sie ihren Dienstauftrag wieder vollumfänglich erfüllen kann. Deshalb ist, wie oben (Ziff. 4.1.) ausgeführt wurde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in absehbarer Zeit genesen wird.
Wegen des nicht genügend substantiierten Beschwerdevorbringens sind auch die in der Beschwerde angebotenen Beweise nicht aufzunehmen.
4.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.4. der Beschwerde), eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin sei unzulässig. Fristlose Kündigungen dürften nur bei massivem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Eine fristlose Kündigung bzw. eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Tag sei unangemessen und unverhältnismässig.
Dem ist entgegen zu halten, dass Art. 42 LDG keine Auflösungsfristen kennt. Dies ganz im Gegensatz zu Art. 41, der die Entlassung eines Lehrers mangels Bedarf regelt. In solchen Fällen ist nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 41 Abs. 2 LDG eine Anzeigefrist von vier bzw. sechs Monaten einzuhalten. Eine solche Anzeigefrist kennt Art. 42 LDG nicht. Somit ist ein Dienstverhältnis, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 42 LDG vorliegen, sofort ("fristlos") aufzulösen.
5. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 13. Dezember 2013 keine Berechtigung zu.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt er CHF 172'000.-- (§ 4 Ziff. 2 Honorarrichtlinien: CHF 6'627.-- x 26). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 170.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 850.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 24. Januar 2014