VGH 2013/146
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde Planken Dorfstrasse 58 9498 Planken
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG Meierhofstrasse 5 9490 Vaduz
wegen: Genehmigung des Gemeinderichtplanes
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. November 2013, LNR 2013-1154 BNR 2013/1846 REG 3031
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. November 2013, LNR 2013-1154 BNR 2013/1846 REG 3031, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 26. September 2012 stellte die Gemeinde Planken bei der Regierung den Antrag auf Genehmigung des Gemeinderichtplanes über die räumliche Entwicklung der Gemeinde Planken vom 11. September 2012.
Die Gemeinde Planken legte mit ihrem Antrag den Gemeinderichtplan (Massstab 1:2000) vom September 2012 samt Erläuterungsbericht, beides vom Gemeinderat Planken am 11. September 2012 (GRB 2012/194) beschlossen, vor und führte aus, der Gemeinderichtplan lege die langfristige Zuordnung des unteren Hangbereiches des rheintalseitigen Gemeindegebietes von Planken (Dorf mit Umfeld) fest. Dieses Gebiet werde westlich, nördlich und südlich durch die Gemeindegrenzen definiert. Ostseitig werde das Richtplangebiet durch die Oberplanknerstrasse begrenzt. Der gegenständliche Richtplan konzentriere sich auf folgende Aussagen: Nutzungsstruktur; zu sichernde Freiräume für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft; die maximale Siedlungsentwicklung durch Festlegung eines Siedlungsperimeters. Der Gemeinderichtplan lege die Grundnutzungen "Bauzone", "Wald" und "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" fest.
2. Mit Entscheidung vom 16. April 2013 zu LNR 2013-83 BNR 2013/674 wies die Regierung den Antrag vom 26. September 2012 auf Genehmigung des Gemeinderichtplans ab.
3. Über Beschwerde vom 30. April 2013 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2013 zu VGH 2013/56 die Regierungsentscheidung vom 16. April 2013 auf und wies die Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück.
Auf dieses Urteil, an das sowohl die Regierung als auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden sind, wird verwiesen.
4. Mit Entscheidung vom 26. November 2013 zu LNR 2013-1154 BNR 2013/1846 wies die Regierung den Antrag der Gemeinde Planken vom 26. September 2012 auf Genehmigung des Gemeinderichtplanes über die räumliche Entwicklung der Gemeinde Planken vom 11. September 2012 neuerlich ab.
Auf die Begründung dieser Entscheidung wird unten im Einzelnen eingegangen.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 28. November 2013, erhob die Gemeinde Planken am 11. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Gemeinderichtplan genehmigt werde.
6. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Januar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 weiteres Vorbringen mit Bezug auf das Waldgesetz.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den eigenen Vorakt zu VGH 2013/56, die Vorakten der Regierung sowie die dazugehörigen Akten des Amtes für Bau und Infrastruktur bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Auf die von der Regierung in Ziff. 1. des Abschnitts "Sachverhalt" der angefochtenen Regierungsentscheidung (S. 2) sowie die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Erw. 4. des Urteils vom 23. Mai 2013 zu VGH 2013/056 kann verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG) (so auch Ziff. 1. der Entscheidungsgründe der Regierungsentscheidung).
2. Die Regierung gibt in Ziff. 2. ihrer Entscheidungsgründe die gesetzlichen Bestimmungen, die gegenständlich in Betracht kommen, wieder. Insoweit ist ergänzend auf die rechtlichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2013/056 zu verweisen.
3. Die Regierung führt in Ziff. 3. ihrer Entscheidungsgründe aus, inhaltlich genüge der Richtplan den minimalen Anforderungen nicht. Art. 20 Abs. 1 BauG verlange, dass die Gemeinde ihren Richtplan mit den Richtplänen der Nachbargemeinden und mit den Plänen des Landes zu koordinieren habe. Es sei demnach von der Gemeinde darzulegen, wie der Gemeinderichtplan die vom Land angestrebte räumliche Entwicklung gemäss Landesrichtplan berücksichtige. Die Gemeinde müsse begründen, warum allenfalls vom Landesrichtplan abgewichen werde. Beides sei im vorliegenden Richtplan nicht erfolgt. Der Richtplan sei daher inhaltlich unvollständig und mangelhaft.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass es eine solche Pflicht der Gemeinde weder im formellen noch materiellen Gesetz gebe. Ein Rechtssubjekt habe nicht zu begründen, dass und warum es sich rechtskonform verhalte. Mit der inhaltlichen Koordination des Gemeinderichtplanes mit den Richtplänen des Landes sei die Beschwerdeführerin ihren Pflichten nachgekommen. Es sei nun die Pflicht der Regierung, zu überprüfen, ob die Gemeinde ihren Richtplan koordiniert habe.
Im Ergebnis ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen. Wenn die Beschwerdeführer ihren Richtplan der Regierung zur Genehmigung gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 3 BauG vorlegt, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie ihren Richtplan gesetzeskonform und damit in Koordination mit den Richtplänen der Nachbargemeinden und den Plänen des Landes erstellt und erlassen hat. In der Folge obliegt es der Regierung, zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit ein vorgelegter Gemeinderichtplan mit anderen Plänen in Widerspruch steht.
4. Die Regierung führt aus, aus dem Plan (gemeint: Gemeinderichtplan) müsse visuell entnommen werden können, was der Bestand (Ausgangslage) und das Ziel (Entwicklungszustand, Richtplaninhalt) sei. Nur so sei eine Überprüfung und Beurteilung der Inhalte durch die Regierung möglich.
Dem ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall die Ausgangslage aus dem rechtsgültig von der Gemeinde Planken und der Regierung erlassenen Zonenplan ersichtlich ist. Dieser muss nicht in den Gemeinderichtplan aufgenommen werden.
5. Die Regierung führt weiter aus, die von der Beschwerdeführerin verwendete Begrifflichkeit sei im Rahmen der kommunalen Richtplanung nicht richtig gewählt. Es sei nicht von "Bauzone", sondern von "Siedlungsgebiet" oder "Baugebiet" zu sprechen. Die Festlegung von Bauzonen sei dem Zonenplanverfahren vorbehalten. Auch Baulinien könnten nicht im Rahmen des Richtplanes festgelegt werden.
Dem ist entgegen zu halten, dass weder das Baugesetz noch sonstige liechtensteinische Gesetze bestimmen, welche Begriffe in einem Gemeinderichtplan gemäss Art. 20 BauG verwendet werden müssen. Eine allenfalls "unglückliche" oder ungenaue Wortwahl führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderichtplanes.
6. Die Regierung führt in Ziff. 4. ihrer Entscheidungsgründe aus, dass Art. 20 BauG die Gemeindeautonomie einschränke.
Hierzu äusserte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil zu VGH 2013/56.
Die Regierung führt weiter aus, sie prüfe auch die Zweckmässigkeit eines Gemeinderichtplanes.
In dieser Allgemeinheit ist dies nicht richtig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil zu VGH 2013/56 ausführte, prüft die Regierung, ob ein Gemeinderichtplan mit den Richtplänen der Nachbargemeinden und mit den Plänen des Landes koordiniert ist (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BauG), zumal die Regierung zur überörtlichen und grenzüberschreitenden Planung zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 BauG; Art. 15 Abs. 1 und 3 BauV). Eine Zweckmässigkeitsprüfung durch die Regierung ist also nur in diesem Rahmen und Umfang zulässig.
7. Die Regierung führt schliesslich in Ziff. 4. ihrer Entscheidungsgründe aus, dass das öffentliche Interesse das Entstehen überdimensionaler Bauzonen nicht zulasse. Gewichtige planerische Gründe, wie die Vermeidung der Streubauweise, Erwägungen des Landschaftsschutzes und die Notwendigkeit, die Infrastrukturanlagen und -kosten zu beschränken, sprächen dafür, dass Massnahmen ergriffen würden, die das Entstehen überdimensionaler Bauzonen verhinderten (VGH 2004/70 Erw. 12). Wie aus der Entscheidung VBI 1999/79 und 80 hervorgehe, mache es keinen Sinn, neue Bauzonengebiete zu schaffen, ohne die bestehenden Bauzonengebiete tatsächlich als Bauland zu verwenden.
Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich richtig, doch werden durch den gegenständlichen Gemeinderichtplan (noch) keine neuen Bauzonen geschaffen. Vielmehr wird mit dem Gemeinderichtplan aufgezeigt, in welchen Bereichen dereinst neue Bauzonen zu schaffen sind, wenn dies denn den öffentlichen Interessen entsprechen und damit nötig sein wird.
8. Die Regierung führt in Ziff. 5. ihrer Entscheidungsgründe aus, der Planungshorizont der Richtplanung habe 15 bis 25 Jahren zu entsprechen. Sie erwähnt aber auch, dass es hierfür keine inländische Rechtsgrundlage gibt. Sie führt auch nicht aus, dass sich ein solcher (zeitlich beschränkter) Planungshorizont aus dem Landesrichtplan ergibt. Deshalb darf eine Gemeinde ihren Gemeinderichtplan auch auf einen längeren Planungshorizont ausrichten.
9. Die Regierung führt weiter aus, schon heute bestehe eine überdimensionierte Bauzone, welche rund dem Drei- bis Vierfachen der heutigen Wohnbevölkerung von Planken Platz biete. In der Gemeinde Planken seien erst rund 35 % der Bauzone überbaut. Die Bauzonenreserven reichten weit über einen Richtplanhorizont von 25 Jahren, nämlich über mehrere Generationen hinaus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Urteil zu VGH 2013/56 ausführte, bezweckt der vorliegende Gemeinderichtplan nicht die Ausdehnung des Siedlungsgebietes und die Beseitigung des Waldes, sondern die langfristige Planung eines eigentlichen Dorfgebietes, nämlich des Siedlungsgebietes samt unmittelbar anschliessendem Umland. Ausserdem ist die Ausdehnung des Siedlungsgebietes gegenüber den heute bestehenden Bauzonen recht klein bemessen. Angesichts dessen und der im Erläuterungsbericht der Gemeinde Planken betonten Langfristigkeit der Planung und damit der langfristig praktisch endgültigen Festlegung des maximalen Siedlungsgebietes kann der Verwaltungsgerichtshof keinen Widerspruch zum Landesrichtplan erkennen.
10. Die Regierung führt aus, die Argumente der Gemeinde Planken, "bestehende Bauzonengrenzen seien zu begradigen" und "bestehende Strasseninfrastrukturen seien durch beidseitige Überbauung zu nutzen", rechtfertigten den gegenständlichen Gemeinderichtplan nicht.
Dies ist im Allgemeinen richtig. Im Einzelfall sind diese allgemeinen Aussagen jedoch zu überprüfen. Vorliegendenfalls will die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem Erläuterungsbericht ausführt, auch "Lücken im rechtskräftigen Zonenplan" schliessen. Darüberhinaus geht es der Beschwerdeführerin um eine langfristige und praktisch endgültige Festlegung des maximalen Siedlungsperimeters. Dagegen ist nichts einzuwenden.
11. Die Regierung führt aus, die Ausweitung des Siedlungsgebietes werde bei den Grundeigentümern Erwartungen und Hoffnungen auf künftige Einzonierungen wecken.
Eine solche Gefahr ist tatsächlich gegeben, doch muss ihr nicht mit der Nichtgenehmigung des Gemeinderichtplanes durch die Regierung begegnet werden. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin oder, wenn diese nicht handelt, die Regierung die Öffentlichkeit und insbesondere die betroffenen Grundeigentümer darüber informiert, dass ein Gemeinderichtplan keine Rechte für den einzelnen Grundeigentümer schafft.
12. Die Regierung führt weiter aus, der Druck, den ein ausgetrockneter Bodenmarkt oder sehr hohe Bodenpreise auf die Gemeinden ausübten, rechtfertige für sich allein noch nicht die Schaffung neuer Bauzonen.
Dies ist richtig, doch ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Gemeinde Planken ihren Gemeinderichtplan wegen eines solchen Drucks oder wegen des Drucks durch betroffene Grundeigentümer erlassen hat.
13. Die Regierung führt weiter aus, Art. 1 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Planken verlange, dass Ziel sämtlicher Planungsmassnahmen eine massvolle Weiterentwicklung von Planken als Bergdorf mit ganzjähriger Wohnnutzung sei.
Wie bereits ausgeführt, gilt im Ortsplanungsbereich grundsätzlich die Gemeindeautonomie. Unter Berücksichtigung dieser Autonomie hält der Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen Richtplan für massvoll im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bauordnung.
14. Die Regierung führt aus, der Schutz vor Naturgefahren könne nach Möglichkeit auch durch raumplanerische Massnahmen (Belassen des Waldareals) gewährleistet werden. Für andere Massnahmen wie z.B. Objektschutzmassnahmen, Bauvorschriften, bleibe mangels öffentlichem Interesse an einer Überbauung kein Platz.
Auf die Naturgefahren geht der Verwaltungsgerichtshof weiter unten ein. Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
15. Die Regierung führt in Ziff. 7. ihrer Entscheidungsgründe aus, die Gemeinden seien gemäss dem Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens verpflichtet, 30 % der Gesamtzonengrösse der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche auszuscheiden. Da die Gemeinde Planken dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe die Regierung im Jahr 1998 nach Art. 6 des erwähnten Gesetzes eine provisorische Landwirtschaftszone in Oberplanken ausgeschieden, womit das erforderliche Mass erreicht worden sei. Diese provisorische Landwirtschaftszone von 1998 sei von der Gemeinde Planken aber bis heute nicht einer definitiven Lösung zugeführt worden. Deshalb sei es sachlich geboten, im Rahmen der vorliegenden Teilrichtplanung auch eine Aussage zur provisorischen Landwirtschaftszone zu treffen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass gemäss dem gegenständlichen Gemeinderichtplan keine Überführung von "Landwirtschaftszonen" in Bauland geplant sei. Art. 2 Abs. 1 Bst. o BauG verlange von der Gemeinde nicht, im Rahmen des Richtplanes eine Gesamtlösung zu realisieren. Eine Gesetzwidrigkeit liege nicht vor.
Art. 6 des Gesetzes vom 25. März 1992 über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens, LGBl. 1992 Nr. 41, räumt der Regierung die Kompetenz ein, eine provisorische Landwirtschaftszone festzulegen, wenn eine Gemeinde ihrer Ausscheidungspflicht nicht binnen der im Gesetz festgesetzten Frist nachkommt. Gemäss Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hebt die Regierung die provisorische Landwirtschaftszone auf, sobald die geforderte Ausscheidung [durch die Gemeinde] vorliegt. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass eine Ausscheidung einer Landwirtschaftszone durch die Gemeinde, wenn die Regierung schon eine provisorische Landwirtschaftszone festgelegt hat, im Rahmen eines Gemeinderichtplanes erfolgen muss. Somit widerspricht der gegenständliche Gemeinderichtplan nicht dem Gesetz LGBl. 1992 Nr. 41.
16. Die Regierung führt unter Ziff. 8. ihrer Entscheidungsgründe aus, der Planungsbericht der Gemeinde Planken erwecke den Eindruck, dass es dieser um die Erhaltung der Rodungsinsel und des landschaftlich wichtigen Wieslandes gehe, wie dies im Gutachten "Schützenswerte Objekte, Lebensräume und Landschaften innerhalb der Siedlung - Gemeinde Planken" von Nicole Bolomey von 2006 angeregt werde. Das Gutachten führe aus, dass die Vereinnahme von Wiesenflächen durch den vorrückenden Wald ein Kernproblem von Planken darstelle. Viele ortstypisch bestockte Wiesen seien im Begriff zu verwalden, da die Nutzung der Wiesen ausbleibe. Der durch die Kultivierung gewonnene Raum gehe verloren und die Siedlung werde eingeschnürt. Die Gemeinde führe nun in ihrem Erläuterungsbericht aus, dass der Richtplan die Wiederherstellung der landschaftlichen Grundsituation der Rodungsinsel zum Ziel habe. Wenn aber, so die Regierung, tatsächlich dieses Ziel verfolgt werden solle, dann sei die Fläche "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" zu vergrössern und nicht etwa das Siedlungsgebiet auszudehnen. Mit der Ausdehnung des Siedlungsgebietes werde das deklarierte Ziel gerade nicht erreicht. Insbesondere sei eine Freihaltung vor Überbauung nicht gewährleistet. Eine Rodung im Hinblick auf neue Bauzonen widerspreche den eigenen Zielen der Gemeinde.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es liege in ihrem alleinigen Planungsermessen, mit welchen Mitteln sie den Zweck des Richtplanes erreiche. Ausserdem werde das Siedlungsgebiet gerade nicht derart ausgedehnt, dass es den geplanten Freiraum zwischen Wald und Wohnen und die Fläche "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" beeinträchtige. Ganz im Gegenteil seien alle im Plan getroffenen Massnahmen optimal auf das Ziel ausgerichtet, den Freiraum zwischen Wald und Wohnen und die Fläche "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" zu fördern.
Wie aus dem gegenständlichen Gemeinderichtplan im Vergleich zum derzeit rechtsgültigen Zonenplan ersichtlich ist, sollen die heute innerhalb des geplanten Siedlungsgebietes bestehenden Waldflächen beseitigt werden. Westlich und östlich des Siedlungsrandes wird Wiesland vorgesehen, wobei auch in diesem Bereich heute bestehende Waldflächen beseitigt werden sollen. Im südlichen Bereich reicht das geplante Siedlungsgebiet zwar bis an die Waldgrenze (und die Gemeindegrenze), doch soll hier eine Baulinie gezogen werden, um so einen Zwischenbereich zwischen bebautem Siedlungsgebiet und Wald zu schaffen. Innerhalb des so geschaffenen Siedlungsgebietes und Wieslandes soll es keinen Wald geben. In diesem Sinne soll tatsächlich die von Nicole Bolomey angesprochene ursprüngliche "Rodungsinsel Planken" wiederhergestellt werden.
Im Übrigen bildet die Wiederherstellung dieser Rodungsinsel nicht das eigentliche Ziel des gegenständlichen Gemeinderichtplanes. Vielmehr will dieser Plan, wie aus Ziff. 2. des Erläuterungsberichtes ersichtlich, die langfristige Zuordnung des Dorfbereiches mit Umfeld festlegen und damit Aussagen zur Nutzungsstruktur, zu den Freiflächen und zur maximalen Siedlungsentwicklung treffen. Dieses Ziel wird denn auch durch den gegenständlichen Richtplan erreicht.
17. Die Regierung führt in Ziff. 6. ihrer Entscheidungsgründe aus, der gegenständliche Gemeinderichtplan sei mit der Waldgesetzgebung nicht vereinbar. Der Richtplan tangiere Wald. Eine Ausdehnung der Siedlung zu Lasten des Waldes sei jedoch nur möglich, wenn eine Rodungsbewilligung überhaupt in Betracht falle. Wenn dies bereits heute zu verneinen sei, verstosse der Richtplan gegen das Waldgesetz.
Diesen Ausführungen ist in ihrer Allgemeinheit zuzustimmen. Somit ist zu prüfen, ob das Waldgesetz vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, in der gültigen Fassung, eine Rodung im konkreten Fall zulässt. Die Regierung verneint dies unter Verweis auf Art. 4 und 6 Waldgesetz.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof bindend klargestellt habe, dass die Umwandlung von Wald in Bauzone eine typische Frage der Ortsplanung und des Ortsbildschutzes sei.
Hier missversteht die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil zu VGH 2013/056. Der Verwaltungsgerichtshof führte nämlich aus, dass "die Wirkungen" siedlungsinterner Gliederungen mit den bestehenden Waldflächen eine typische Frage der Ortsplanung und des Ortsbildschutzes seien. Es ging bei dieser Aussage also nicht um die Rodung von Wald, sondern um die Frage, welche Wirkungen siedlungsinterne Gliederungen haben, dies auch im Verhältnis zu bestehenden Waldflächen.
18. Die Regierung führt aus, die fraglichen Waldgebiete seien im gültigen Zonenplan mit einer überlagerten Naturgefahrenzone mittlerer Gefährdung (blaue Zone) belegt. Diese Gefahrenzone sei auch im Landesrichtplan ausgewiesen. Eine Rodung würde in diesen Bereichen zu einer Gefährdung der Umwelt führen, was gegen Art. 6 Abs. 1 Bst. c WaldG verstosse.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, in der blauen Zone gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b Bauordnung seien Bauten unter Auflagen von Schutzmassnahmen zulässig.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Plankner Bauordnung bestimmt tatsächlich: "Blaue Zone (Auflagenzone, mittlere Gefährdung): In der blauen Zone besteht eine mittlere Gefährdung durch Lawinen, Steinschlag und/oder Rutschungen. Bauten sind unter Auflagen von Schutzmassnahmen zulässig. Die erforderlichen bautechnischen, konzeptionellen und organisatorischen Massnahmen werden von der zuständigen Bewilligungsbehörde verfügt." Daraus ergibt sich, dass es nicht unzulässig ist, in Gebieten mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrenzone) Siedlungsgebiet und damit Baugebiet zu schaffen.
Die Regierung führt aus, die sogenannte Waldfunktionenkarte weise die Vorrangfunktion der jeweiligen Waldbestände aus. In der Waldfunktionenkarte der Gemeinde Planken würden die nun zur Rodung vorgesehenen Waldbestände am westlichen (Börchatobel) und südlichen (Schneggaböchel) Siedlungsrand als "Wald mit sehr wichtiger Schutzfunktion" ausgewiesen, was der höchsten Schutzkategorie entspreche. Im Westen des Siedlungsgebietes plane die Gemeinde Wald zu roden, der dort erst 1975 aufgeforstet worden sei, um weitere Rutschungen zu verhindern. Für die fraglichen Waldgebiete ergebe sich bezüglich der Gefahrensituation Folgendes: (1.) westliche Waldfläche: mässige Gefahr bezüglich Rutschungen, kleine bis keine Gefahr bezüglich Steinschlag, insgesamt mässige Gefahr; (2.) südliche Waldfläche: mittlere Gefahr bezüglich Rutschungen, mittlere Gefahr bezüglich Steinschlag, insgesamt mittlere Gefahr. Das Vorbringen der Gemeinde, es handle sich im Gemeindegebiet "Teil" um Nutzwald für die Holzproduktion und das Gelände sei aufgrund seiner Neigung nicht rutschgefährdet, sei aufgrund der Waldfunktionskarte der Gemeinde Planken sowie aufgrund der Gefahrenkarten widerlegt. Es gebe keine sachlichen Gründe, die für eine Überarbeitung der Gefahrenkarte sprächen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei nicht relevant, dass die Waldgebiete "Börchatobel" und "Schneggaböchel" mit einer überlagerten Naturgefahrenzone mittlerer Gefährdung (blaue Zone) belegt seien. Die Regierung habe Feststellungen ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs getroffen. Ausser der Aufforstung im westlichen Bereich "Loch" seien keine vom Gemeinderichtplan betroffenen Waldgebiete tatsächlich rutschgefährdet. Diese Waldgebiete seien überdies nur entstanden, weil die entsprechenden Flächen nicht mehr landwirtschaftlich bewirtschaftet worden seien; sie seien nicht aufgeforstet worden. Beim Wald im Gemeindegebiet "Teil" handle es sich sehr wohl um Nutzwald für die Holzproduktion, also nicht um einen Schutzwald im Sinne der Verhinderung von Rutschungen. Aus der Waldfunktionskarte sei keine grössere Gefährdung als dies die blaue Gefahrenzone zum Ausdruck bringe, ersichtlich. Die mittlere Gefahr entspreche der blauen Gefahrenzone. Die Bezeichnung "Wald mit sehr wichtiger Schutzfunktion" habe keine darüber hinausgehende Bedeutung. Im Übrigen stellten die bestehenden Gefahrenkarten keine angemessene Grundlage mehr zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Waldgebiete dar. Deshalb habe die Beschwerdeführerin im März 2012 beim Amt für Wald, Natur und Landschaft den Antrag auf Überprüfung der Naturgefahrenkarten gestellt.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung nicht festgestellt und nicht aufgezeigt, in welchen verfahrensgegenständlichen Bereichen die Schaffung von Siedlungsgebiet oder von Wiesland aufgrund der Funktion des heute bestehenden Waldes zum Schutz vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. f, Art. 24 und 25 WaldG unzulässig ist.
Auf dem derzeit gültigen Zonenplan der Gemeinde Planken sind einige verfahrensgegenständliche Waldteile mit der blauen Gefahrenzone, die anderen Waldteile mit keiner Gefahrenzone überlagert.
In der Waldfunktionenkarte Januar 2013 sind ein grösserer Teil der betroffenen Waldflächen, die im Zonenplan mit der blauen Gefahrenzone überlagert sind, als mit "sehr wichtige Schutzfunktion" gekennzeichnet.
Konkrete Sachverhaltsfeststellungen traf die Regierung nicht, wären aber notwendig gewesen, um den gegenständlichen Gemeinderichtplan unter dem Aspekt der Schutzfunktion des betroffenen Waldes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. f, Art. 24 und Art. 25 WaldG zu prüfen. Die Regierung wird im weiteren Verfahren entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen und diese rechtlich würdigen müssen.
19. Die Regierung führt aus, der Wald sei zu erhalten (Art. 4 WaldG). Rodungen seien verboten (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 WaldG). Ausnahmen seien unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 6 Abs. 1 WaldG). Es seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche im Rahmen der Zonenplanung eine andere Zonenzuweisung als die Grundnutzung Wald zuliessen. Einer anderen Zonierung könne keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Das Ziel der Gemeinde, die Rodungsinsel wieder auf den Stand Mitte des 20. Jahrhunderts zu vergrössern, vermöge das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht zu überwiegen. Die Ausdehnung des Siedlungsgebietes liege überwiegend im privaten Interesse der Grundeigentümer.
Mit diesen Erwägungen ist die Regierung nicht genügend auf die Frage eingegangen, ob im vorliegenden Fall eine Rodungsbewilligung in Betracht kommt und möglich ist. Zwar muss die Gemeinde Planken als Gesuchsteller beweisen, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen, und dass zudem die weiteren Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 WaldG), doch hätte die Regierung die Gemeinde Planken zu einer Verbesserung und Substantiierung ihres diesbezüglichen Vorbringens anhalten müssen, was nun nachzuholen ist. Die Regierung hat in ihrer neuerlichen Entscheidung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Würdigungen vorzunehmen. Sie muss aufzeigen, welche öffentlichen Interessen an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Waldflächen bestehen. Die Gemeinde Planken hat aufzuzeigen und nachzuweisen, welche konkreten Interessen an einer Ausdehnung des Siedlungsgebietes und der Freiflächen auf heutige Waldflächen bestehen. Die Regierung hat diese Interessen sorgfältig und umfassend abzuwägen. Die Gemeinde Planken hat für den Fall, dass die von ihr vorgebrachten Gründe die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung überwiegen, weiters aufzuzeigen und nachzuweisen, wie sie den Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaldG leisten kann.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2014 vor, sie plane die Rodung einer Fläche von ca. 21'800 m 2(= 6'060 Kl.); dabei handle es sich um eine sehr kleine und unbedeutende Fläche, die 0,52 % der gesamten Waldfläche der Gemeinde Planken betrage. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einer Fläche von 21'800 m 2nicht von einer "kleinen" Fläche gesprochen werden kann und dass auch kleinflächige Rodungen grundsätzlich verboten sind.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den letzten 40 Jahren eine Fläche von weit mehr als der zuvor erwähnten Fläche aufgeforstet und somit genügend Realersatz geleistet. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Waldgesetz den dynamischen Waldbegriff kennt, sodass Aufforstungen in der Vergangenheit nicht gegenwärtige oder künftige Rodungen zu rechtfertigen vermögen. Auch ist irrelevant, aus welchen Gründen, ob durch Aufforstung oder natürliches Einwachsen oder aus anderen Gründen, der Wald in der Vergangenheit entstand und wuchs (VBI 1992/36 Erw. 12.; VGH 2010/091 Erw. 4.; siehe auch Art. 7 Abs. 3 Bst. a schweizerisches Waldgesetz, welche Bestimmung von Liechtenstein nicht übernommen wurde).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Rodungen zur Beschaffung von Bauland dann zulässig, wenn das Gebiet der betroffenen Gemeinde zu einem Grossteil (ca. 80 %) bewaldet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anteil Wald am gesamten Gemeindegebiet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann relevant ist, wenn die zu rodende Fläche klein ist und ausserdem keine andere Möglichkeit zu einer baulichen Entwicklung gegeben ist (BGE 99 Ib 192 Brissago; BGE 99 Ib 497 Maderno; BGer 31.05.1989 Uors-Peiden; BGE 116 Ib 469 Personico; BGE 119 Ib 397 Ried-Brig; BGer 1A.232/2006 Chêne-Bougeries; BGer 1C_396/2009 Ascona).
Verwiesen wird an dieser Stelle auf den Bericht und Antrag Nr. 83/1990 zur Schaffung eines Waldgesetzes, welcher oft wörtlich die Ausführungen in der Botschaft vom 29. Juni 1988 zu einem (schweizerischen) Bundesgesetz über Walderhaltung und Schutz vor Naturereignissen übernimmt. Da das liechtensteinische Waldgesetz weitgehend, wenn auch mit einigen - möglicherweise nicht unerheblichen - Abweichungen, eine Rezeption des schweizerischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) darstellt, kann entsprechend auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Diese wird, soweit für den vorliegenden Fall relevant, aktuell im Rechtsgutachten Bühlmann/Kissling/Zimmermann für den Kanton Zürich, Waldrodung für Siedlungszwecke?, veröffentlicht in Raum & Umwelt Nr. 2/13, auch im Internet abrufbar (http://www.vlp-aspan.ch/sites/default/files/ru\_13\_02.pdf), zusammengefasst.
20. Aus all diesen Gründen war die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. März 2014