VGH 2013/144 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
B
Beschwerdegegnerin: Gemeinde C
vertreten durch:
D
wegen: Deponie E 3. Etappe / Entscheidung über die Umweltverträglichkeit
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 2013/1811 REG
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 6. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 2013/1811 REG 8604, wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die Ziff. 5 und 6.2 der Regierungsentscheidung vom 19./20. November 2013 aufgehoben werden und die gegenständliche Verwaltungsrechtssache hinsichtlich der aufgehobenen Ziff. 5 und 6.2 zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurück geleitet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 6. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./20. November 2013 abgewiesen.
2. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt 8 der angefochtenen Entscheidung dahingehend berichtigt, dass auf der er Parz.Nr. XXX ein ca. 213 m langes und 32 m breites Teilgrundstück für die Renaturierung des Binnenkanals auf dem Abschnitt H zur Verfügung zu stellen ist.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. März 2014 auf kostenpflichtige Zurückweisung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Februar 2014 wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens bleiben beim Land.
5. Die Entscheidung über die Parteikosten ist dem weiteren Verfahren vorbehalten.
1. Auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde C wird im Gebiet E seit ca. 1964 eine Bauschuttdeponie betrieben. Der erste Kiesabbau zur Schaffung eines grösseren Deponievolumens und zur Gewinnung von Kies für die Kies- und Betonproduktion fand ca. 1978 statt.
Im Auftrag der Gemeinde C erstellte das Ingenieurbüro K im Jahre 1998 das Generelle Konzept für die Inertstoffdeponie E. Der Kiesabbau und der Deponiebetrieb wurden dabei in drei Etappen unterteilt. Die ersten zwei Etappen wurden in der Folge einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen und von der Regierung am 3./4. Dezember 2002 (RA 2002/3353-8604) genehmigt.
2. Unter Vorlage eines Konzepts für den Umweltverträglichkeitsbericht informierte die Gemeinde C die Regierung mit Schreiben vom 20. Februar 2013 über die beabsichtigte Umsetzung der 3. Etappe bzw. die entsprechende Erweiterung der Deponie E. Da im Rahmen der 3. Etappe mehr als 150,000 m3 Gestein abgebaut bzw. mehr als 150,000 m3 Deponievolumen geschaffen werden sollen, wozu eine Fläche von mehr als einem Hektar Wald gerodet werden muss, beantragte die Gemeinde C die Festlegung des Untersuchungsrahmens im Sinne von Art. 11 UVPG.
Am 25. März 2013 fand die Projekterörterung statt, an welcher auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren damalige Geschäftsführerin Andrea Matt, teilgenommen hat.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 7. Mai 2013, LNR 2013-213 BNR 2013/823 REG 8604, legte die Regierung den Untersuchungsrahmen für die 3. Etappe bzw. die Erweiterung der Deponie fest.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 legte die Gemeinde C der Regierung den Umweltverträglichkeitsbericht vom 24. Juni 2013 vor, welcher in der Folge kundgemacht wurde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeberechtigten schriftlich über das Vorliegen des Umweltverträglichkeitsberichts benachrichtigt und auf ihr Recht zur Stellungnahme hingewiesen.
Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung vom 13. September 2013, an der auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren damalige Geschäftsführerin Andrea Matt, teilgenommen hat, wurde die Abdichtungsfrage beim "Bauabfälle-Kompartiment" besprochen.
Zum Umweltverträglichkeitsbericht der Gemeinde C nahmen in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2013, die Bürgergenossenschaft C mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 und das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 Stellung.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 1213/1811 REG 8604, stellte die Regierung die Umweltverträglichkeit des Projekts Erweiterung der Deponie E 3. Etappe unter Einhaltung entsprechender Auflagen fest (Auflagen wurden im Zusammenhang mit der Rodung des Waldes, dem Kiesabbau, dem Gewässerschutz, der Ablagerung von Inertstoffen, der Ablagerung von Abfällen, dem Eingriff in Natur und Landschaft, der Ersatzmassnahme für den temporären Verlust der Waldfunktion, den belasteten Standorten, der Lufthygiene sowie dem Lärmschutz erteilt).
Zum Sachverhalt hielt die Regierung zusammengefasst fest, dass die Gemeinde C die Erweiterung der Inertstoffdeponie E plane. Der Betriebs- und Abbauzeitraum betrage ca. 50 bis 70 Jahre. Es werde ein Deponievolumen für über drei Millionen Kubikmeter inerte Abfälle geschaffen (sauberer Aushub und Bauabfälle). Die Erweiterung umfasse eine Fläche von 4.6 ha. Vor der Deponierung der Abfälle würden knapp zwei Millionen Kubikmeter Kies abgebaut und im vor Ort ansässigen Kies- und Recyclingunternehmen verarbeitet. Die Deponie liege in C im Gebiet E, an der Gemeindegrenze zu F.
Die Regierung habe mit der Entscheidung vom 7. Mai 2013 (BNR 2013/823) den Untersuchungsrahmen des Projekts festgelegt. Dabei habe sie festgehalten, dass der Bericht über die Umweltauswirkungen gemäss dem von der Gemeinde C eingereichten Konzept sowie einzelnen Ergänzungen zu erarbeiten sei. Der Untersuchungsrahmen sei nicht umstritten gewesen. Er habe im Wesentlichen die Umweltbereiche, Abfall, Gewässerschutz, Wald, Natur (Fauna/Flora), Luft und Lärm sowie Altlasten beinhaltet. Die Gemeinde C habe die einzelnen Ergänzungen in ihrem Projektbericht, welcher allen Beteiligten bereits mit dem Antrag auf die Festlegung des Untersuchungsrahmens zur Verfügung gestellt worden sei, eingearbeitet. Den ergänzten Projektbericht habe die Gemeinde C mit Schreiben vom 27. Juni 2013 als Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zusammen mit dem Antrag auf die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit bei der Regierung eingereicht. Die Vollständigkeitsprüfung des Amts für Umwelt habe ergeben, dass die Ergänzungen gemäss der Entscheidung der Regierung über den Untersuchungsrahmen in den Projekt- resp. Umweltverträglichkeitsbericht eingeflossen seien.
Die öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsberichts sei vom 19. August bis zum 13. September 2013 erfolgt. Die Frist zur Stellungnahme habe sich bis zum 27. September 2013 erstreckt. Die beschwerdeberechtigten Organisationen, die Standortgemeinde sowie die Bürgergenossenschaft C seien schriftlich über die öffentliche Auflage und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme orientiert worden. Ebenfalls seien die betroffenen Ämter zur Stellungnahme eingeladen worden.
Auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts und weiterer relevanter Berichte sowie der Stellungnahmen habe das Amt für Umwelt im Oktober 2013 eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Projekts erarbeitet. Dabei sei das Amt für Umwelt zum Schluss gekommen, dass beim Projekt die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, unter Berücksichtigung der aufgeführten Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen oder Vorschreibungen gewährleistet sei.
In den Entscheidungsgründen hielt die Regierung fest, dass sie auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und der Stellungnahmen und Auflagen der betroffenen Amtsstellen über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes entscheide (Art. 16 Abs. 1 UVPG). Das Projekt sei zu genehmigen, wenn, allenfalls durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen oder sonstige Vorschreibungen (etwa hinsichtlich Mess-, Überwachungs- und Berichtspflichten), sichergestellt sei, dass die in diesem Gesetz und in anderen Erlässen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden. Zeige die Prüfung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Bearbeitung des Projekts, seien diesbezügliche Auflagen festzuschreiben (Art. 16 Abs. 4 UVPG). Der Genehmigungsantrag sei abzuweisen, wenn das Projekt den in anderen Erlässen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in einem Mass zuwiderlaufe, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektänderungen nicht behoben werden könnten oder es sich ergebe, dass durch das Projekt und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektänderungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Mass vermindert werden könnten (Art. 16 Abs. 5 UVPG).
Aus der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Amts für Umwelt ergebe sich, dass die gemäss Untersuchungsrahmen geforderten Aspekte im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) abgehandelt worden seien. Als die wesentlichen Aussagen des UVB und der zusammenfassenden Darstellung könnten die folgenden aufgeführt werden:
(2.1) Die hauptsächlichen Luft-Emissionsquellen im Gebiet der Deponie E seien Emissionen aus den beiden Agglomerationen C und F sowie dem Deponie- und Kieswerkbetrieb selbst. Emissionen aus dem Deponie- und Kieswerkbetrieb würden einerseits beim Kiesumschlag und der Aufbereitung sowie andererseits bei den für den Transport erforderlichen Tätigkeiten entstehen. Dabei könne zwischen Abgasemissionen sowie Emissionen aus Staubaufwirbelung unterschieden werden. Beim Projekt könne ausgeschlossen werden, dass die Emissionen (PM10 inkl. Russ und NOx) aus den dieselbetriebenen Maschinen und Fahrzeugen innerhalb oder ausserhalb des Betriebsgeländes zu übermässigen Immissionen führen würden. Staubemissionen würden beim Materialabbau und -umschlag und durch Aufwirbelung von Staub auf Fahrbahnoberflächen, Plätzen und Halden entstehen. Für die Minderung der Auswirkungen würden die Materialfeuchte sowie der Wind eine wesentliche Rolle spielen. Der Immissionsgrenzwert für die Staubdeposition werde in den die Deponie angrenzenden Gebieten voraussichtlich eingehalten. Aufgrund fehlender Messungen könne keine Aussage betreffend die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Staubdepositon innerhalb der Deponie gemacht werden. Durch das Setzen verschiedener Feuchthalte-Massnahmen würden diese Staubemissionen reduziert. Aufgrund der künftig geringeren Abbau- und Transportmengen und -wege könne ein Rückgang der Emission und damit der durch den Betrieb verursachten Emissionen erwartet werden. Durch die geplante Erweiterung der Deponie E werde es damit keine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten geben und das Projekt stelle aus lufthygienischer Sicht keine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand dar.
(2.2) Die Lärm-Immissionsgrenzwerte für eine wesentlich geänderte ortsfeste Anlage könnten am Tag (7.00-19.00 Uhr) auch nach der Erweiterung der Deponie unter Berücksichtigung der getroffenen Massnahmen eingehalten werden. In der Nacht (19.00-7.00 Uhr) werde die Anlage nicht betrieben. Durch Massnahmen, wie dem Einsatz von Maschinen, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen würden, würden die Lärmemissionen so weit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Der Betrieb von Deponie, Kieswerk und Kompostierplatz würde entlang der Zufahrtstrassen zu keinen wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führen.
(2.3) Der Standort E erfülle möglicherweise nicht die Anforderungen an einen Standort für eine Inertstoffdeponie, wie ihn die technische Verordnung über Abfälle (TVA) verlange. Aufgrund der Kenntnisse könne das Vorhandensein eines nutzbaren Grundwasservorkommens in der Nähe nicht ausgeschlossen werden und der Untergrund unter der Deponie biete keine Gewähr für einen Rückhalt von allenfalls versickernden Schadstoffen aus Abfällen wie Inertstoffe, Bauabfälle oder verglasten Rückständen. Deshalb könne eine Beeinträchtigung des Grundwassers ohne Massnahmen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde sei in der 3. Etappe nur noch die Ablagerung von sauberem Aushub vorgesehen. Innerhalb der 2. Etappe, in der gemäss der abfallrechtlichen Bewilligung noch bis Mitte 2015 gemischt abgelagert werden dürfe, solle ein Bauabfälle-Kompartiment für schwach belastete Abfälle entstehen. Nach dessen Inbetriebnahme im Jahr 2019 würden schwach belastete Inertstoffe auch in der 2. Etappe nur noch getrennt von sauberem Aushub im Bauabfälle-Kompartiment abgelagert. Mit dem Bauabfälle-Kompartiment würden die Anforderungen der Deponierung von Inertstoffen an diesem Standort gemäss TVA und Umweltgesetz (USG) erfüllt. Der Umweltverträglichkeitsbericht zeige erste Grundzüge und Rahmenbedingungen für den Bau des Bauabfälle-Kompartiments auf. Die Machbarkeit des Bauabfälle-Kompartiments sowie die langfristige Funktionsfähigkeit seien noch nicht nachgewiesen. Hier zeige die Prüfung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts und es seien entsprechende Auflagen festgehalten worden.
(2.4) Durch den Kiesabbau, die Deponierung sowie die Überschüttung werde das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Negative Umweltauswirkungen aufgrund eines möglichen Einbruchs der Quaderrüfe in das Deponieareal seien nicht zu erwarten. Aus den Inertstoffen könnten bei einer gemischten Ablagerung ohne spezielle Vorkehrungen möglicherweise Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Bei der getrennten Ablagerung würden die schwach belasteten Abfälle in einem Bauabfälle-Kompartiment mit einer abgedichteten Basis deponiert. Dadurch könnten die durch Regenwasser mobilisierten Schadstoffe nicht mehr in den Untergrund versickern. Diese so genannten Sickerwässer würden in einer Fassungsanlage gefasst, beprobt und in Abhängigkeit von der festgestellten Belastung gesetzeskonform der Kanalisation oder einem Fliessgewässer zugeführt. Damit sei gewährleistet, dass belastetes Sickerwasser weder ins Grundwasser noch in ein Fliessgewässer gelangen könne. Damit erfülle das Projekt die Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Gewässerschutzes und der TVA. Weitergehende Anlagedetails würden nicht dargestellt. Hier zeige die Prüfung daher die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts und es würden entsprechende Auflagen festgehalten.
(2.5) Das Gebiet der Erweiterung befinde sich in der forstwirtschaftlichen Zone und verbleibe auch in derselben. Für die Erweiterung der Deponie müssten ca. 4.6 ha Wald gerodet werden. Dadurch werde auch die derzeit ansässige Flora und Fauna verdrängt. Durch den Kiesabbau und die Deponierung sowie durch die Überschüttung würden sich die Standortbedingungen für den Wald und die Natur sowie das Landschaftsbild verändern. Ebenfalls werde durch den Kiesabbau temporär sowie durch die geplante Überschüttung permanent das Landschaftsbild verändert. Durch zahlreiche Massnahmen werde dem Naturschutz und Waldgesetz sowohl während der Deponietätigkeit als auch im Anschluss daran Rechnung getragen (Wiederbewaldung, Umsiedlung von Tieren, Schaffung neuer Lebensräume). Dabei werde der Bekämpfung von Neophyten durch aktives Bepflanzen und dem Anlegen von Zwischenbegrünungen besondere Aufmerksamkeit zuteil. Nach Abschluss der Abbau- und Deponietätigkeiten werde das Gebiet wiederbewaldet und damit der Natur zurückgegeben. Damit handle es sich insgesamt um einen temporären Eingriff. Als Ersatzmassnahme für diesen temporären Eingriff werde ein Abschnitt des Liechtensteiner Binnenkanals auf einer Länge von ca. 213 m renaturiert.
(3.) Der Umweltverträglichkeitsbericht zeige auf, dass durch die Erweiterung der Deponie unter Einhaltung der vorgeschlagenen Massnahmen keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Darstellung, der eingegangenen Stellungnahmen, der Auflagen der betroffenen Amtsstellen und unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes sowie nach Abwägung aller Aspekte, komme die Regierung daher zum Schluss, dass das Projekt unter Einhaltung der aufgeführten Auflagen den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspreche.
(3.1) Rodungen seien gemäss Waldgesetz verboten. Die Regierung könne eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn für die Rodung wichtige Gründe bestünden, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen und verschiedene Voraussetzungen erfüllt seien (Art. 6 Abs. 1 WaldG). Für die landesweite Deponieplanung stelle der Standort E ein grosser und strategisch wichtiger Standort dar. Anhand des Umweltverträglichkeitsberichts könne aufgrund der Rodung keine Umweltgefährdung hergeleitet werden. Nach Ansicht der Regierung überwiege die Wichtigkeit des Deponiestandorts das öffentliche Interesse an der Walderhaltung an besagter Stelle. Die Rodung sei daher zulässig. Der Realersatz könne nach Beendigung der Deponietätigkeit an derselben Stelle erfolgen wie die Rodung (Art. 7 Abs. 1 WaldG). Unabhängig des Zeitpunkts der Wiederbewaldung sei es wesentlich, dass einheimische standortgerechte Arten verwendet würden und die Verbreitung von Neophyten durch die Durchführung entsprechender Massnahmen verhindert würden (Art. 34 Abs. 1 OrgG).
(3.2) Gemäss Art. 11 Abs. 2 WaldG sei die Ausbeutung von Kies sowie die Ablagerung von Stoffen aller Art im Wald verboten. Die Regierung könne Ausnahmen nach Abwägung möglicher Beeinträchtigungen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen würden. In Liechtenstein würden Deponievolumen primär durch den Abbau von Kies gewonnen. Der gegenständliche Standort sei ein wichtiger Standort für die Deponieplanung Liechtensteins. Die möglichen Beeinträchtigungen würden im Umweltverträglichkeitsbericht geprüft und dargestellt. Die Regierung komme zum Schluss, dass die mit dem Kiesabbau im Wald verbundenen Beeinträchtigungen dem in der landesweiten Planung benötigten Deponievolumen unterzuordnen seien. Der Kiesabbau für die 3. Etappe sei daher zulässig.
(3.3) Während dem Betrieb der Deponie sowie nach Abschluss der Deponietätigkeiten sei das Grundwasser im Abströmbereich der Deponie regelmässig zu kontrollieren und die Resultate seien der zuständigen Behörde mitzuteilen (Art. 34 lit. i und Art. 28 Abs. 2 TVA). Nur wenn es sich aufgrund der Kontrollergebnisse ergebe, dass auch von den belasteten Standorten keine Gefährdung ausgehe, könnten diese letztlich überschüttet werden (Art. 3 AltlV). Für die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten seien die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen (Art. 18 GSchG).
(3.4) Die Ablagerung von schwach belasteten Inertstoffen sei auf der Deponie E aufgrund der hydrogeologischen Situation mittelfristig nicht mehr zulässig. Im Umweltverträglichkeitsbericht seien die wesentlichen Grundzüge des geplanten Bauabfälle-Kompartiments dargestellt worden. Mit diesen Projektskizzen sei der Nachweis nicht erbracht worden, ob das im UVB aufgezeigte Vorgehen eine sichere und langfristige Lösung hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sei. Das Fehlen von Angaben zur bestehenden oder prognostizierten Schadstoffbelastung und zur Menge des Sickerwassers sei auch in den Stellungnahmen kritisiert worden. Da sich brauchbare Angaben zur genauen Menge und Zusammensetzung des Sickerwassers im vorliegenden Fall erst in der Detailplanung ableiten resp. in der Praxis überprüfen lassen würden und diese Ergebnisse wiederum ausschlaggebend für die Ergreifung der zum Schutz der Grundwassers am besten geeigneten Massnahmen seien, erachte es die Regierung als sinnvoll, weitere Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts zu verlangen (Art. 16 Abs. 4 UVPG). So müsse der Projektträger bis 1. März 2014 resp. 1. Mai 2014 zwei Vorprojekte mit detaillierten Angaben zum Sickerwasser und zur baulichen Umsetzung des Inertstoffkompartiments beim Amt für Umwelt einreichen. Mit der Überprüfung dieser Vorprojekte und dem Erfordernis spezialgesetzlicher Bewilligungen könne die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet werden (Art. 8 Abs. 1 GSchV und Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 44 Abs. 2 USG iVm Art. 24 Abs. 1 lit. d TVA).
(3.5) Auf der Deponie E dürfe in der 3. Etappe nur unverschmutzter Aushub abgelagert werden (Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 4 TVA). In der 2. Etappe sei eine gemischte Ablagerung noch bis zum Ablauf der abfallrechtlichen Bewilligung am 1. Juni 2015 zulässig. Eine weitere gemischte Ablagerung sei in der 2. Etappe aus der Sicht der Regierung nur dann zulässig, wenn die gemischte Ablagerung mit dem Bau eines Bauabfälle-Kompartiments direkt zusammenhänge. Wie das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme festhalte, werde auch im Bereich der Recycling-Baustoffe ein vergleichbares Vorgehen angewendet. Diese dürften unter bestimmten Bedingungen ebenfalls unter einer Deckschicht eingebaut werden. Ein direkter Zusammenhang sei hier gegeben, da die Inertstoffe unterhalb und am Rande des Bauabfälle-Kompartiments gemäss Projektskizze mit einer Deckschicht oder Folie von einer Auswaschung geschützt würden. Da es sich im gegenständlichen Fall um schwach belastete Bauabfälle handle und die bisherige gemischte Ablagerung von Inertstoffen am Standort E zu keiner nachweisbaren Belastung der Umwelt geführt habe, sei eine analoge Anwendung der Vorgehensweise bei Recycling-Baustoffen zulässig, dies insbesondere in Anbetracht der zeitlichen und räumlichen Begrenzung der Gemischtablagerung und der Wichtigkeit des Deponiestandorts. Nichts desto trotz erscheine es sinnvoll abzuklären, wo die schwach belasteten Inertstoffabfälle in dieser Übergangszeit sonst deponiert werden könnten. Für den Betrieb der Inertstoffdeponie (und des Bauabfälle-Kompartiments) sei eine Bewilligung einzuholen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 USG iVm Art. 24 TVA). Ebenfalls sei ein Betriebsreglement zu erstellen (Art. 26 TVA) und die Ablieferung des Abfalls zu überprüfen (Art. 34 TVA).
(3.6) Die Deponieerweiterung stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a und e NSchG). Für den Eingriff sei eine Bewilligung erforderlich (Art. 13 Abs. 1 NSchG). Die Auflagen betreffend die Wiederbewaldung und Gestaltung des Gebiets nach Abschluss der Deponietätigkeiten würden dem Zweck und dem Grundsatz des Naturschutzgesetzes Rechnung tragen, indem unter anderem einheimische Pflanzen und Tierarten erhalten und neue Lebensräume geschaffen würden. Auch werde die Landschaft so entwickelt, dass ihre Eigenart und Schönheit nachhaltig gesichert sei (Art. 1 und 2 NSchG).
(3.7) Für die temporäre Rodung des Waldes sowie den Eingriff in die Natur und die Landschaft seien Ersatzmassnahmen zu leisten (Art. 7 WaldG und Art. 14 NSchG). Nach Abschluss der Deponietätigkeit an diesem Standort werde ein, wenn auch veränderter Wald, entstehen und für die Natur würden vielfältige Lebensräume neu geschaffen. Durch die Überschüttung werde die Landschaft verändert, was jedoch nach der Wiederbewaldung kein wesentlicher Eingriff mehr darstelle. Mit der vorgeschlagenen Renaturierung am Binnenkanal werde ein zusätzlicher Lebensraum für die Natur geschaffen. Aus diesen Gründen sei nur für den temporären Verlust der Waldfunktion und die Veränderung von Natur und Landschaft Ersatz zu fordern. Die von der Gemeinde C vorgeschlagene Ersatzmassnahme erscheine angemessen und ausreichend.
(3.8) Belastete Standorte müssten saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen würden oder die konkrete Gefahr bestehe, dass solche Einwirkungen entstehen würden (Art. 54 Abs. 1 USG). Aus diesem Grunde sei der bekannte, belastete Standort VZ.012.A nach der Rodung zu untersuchen. Ebenfalls dürften bestehende Altablagerungen nur dann überschüttet werden, wenn diese nicht sanierungsbedürftig oder saniert würden (Art. 3 AltlV). Deshalb müssten bei der Grundwasserbeobachtung altlastenrelevante Paramenter mitberücksichtigt werden, da diese Aufschluss darüber geben würden, ob vor einer Überschüttung Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf bestehe oder nicht.
(3.9) Gemäss dem in Art. 14 USG festgehaltenen Grundsatz seien Luftverunreinigungen und Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Zudem seien unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die im Umweltverträglichkeitsbericht aufgeführten Massnahmen im Bereich Lufthygiene und Lärmschutz würden den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen und auch den Anforderungen gemäss Art. 15 USG sowie Art. 4 LRV entsprechen.
(4.) Die Beschwerdeführerin und die Bürgergenossenschaft C würden in ihren Stellungnahmen verschiedene Anträge stellen. Hierzu nehme die Regierung wie folgt Stellung.
(4.1) Die Beschwerdeführerin beantrage bezüglich dem Bauabfälle-Kompartiment die Aufnahme diverser ergänzender Informationen in den Umweltverträglichkeitsbericht sowie eine Kostenprognose mit einer Kalkulation der Deponiegebühren. Sie begründe dies damit, dass im Umweltverträglichkeitsbericht viele Fragen betreffend konstruktive Ausführung des Bauabfälle-Kompartiments offen oder unbeantwortet geblieben seien. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a sublit. bb UVPG müsse der Bericht über die Umweltauswirkungen jedenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- und Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien enthalten. In Bezug auf die Abdichtung würden entsprechende Angaben fehlen. Ein beigelegtes Gutachten zeige den Bedarf weiterer Abklärungen. Auch fehle eine ausreichende Begründung für das nicht TVA-konforme Ablagern von gemischten Abfällen bis etwa 2018. Ebenso stehe aktuell nicht einmal fest, wie die Abdichtung für das Bauabfälle-Kompartiment aufgebaut sein müsse und ob dieses wirtschaftlich tragbar sei. Daher seien die im UVP gemachten Aussagen zu unbestimmt, um prüfen zu können, ob das Projekt in der geplanten Form umsetzbar sei.
Dazu hielt die Regierung fest, dass sich das UVP-Verfahren im Wesentlichen in zwei Teile gliedere. In einem ersten Teil sei dem Projektträger mitzuteilen, welche Informationen er im Umweltverträglichkeitsbericht darzustellen habe. Die Entscheidung der Regierung über die Festlegung des Untersuchungsrahmens lege den Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts definitiv fest. Der daraufhin eingereichte Umweltverträglichkeitsbericht werde öffentlich aufgelegt und es könnten Stellungnahmen hierzu eingereicht werden. Im zweiten Teil entscheide die Regierung auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung, der eingegangenen Stellungnahmen und der Auflagen der betroffenen Amtsstellen über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes. Dabei seien die in anderen Erlässen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt ebenfalls anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall habe der Projektträger für die Festlegung des Untersuchungsrahmens einen ausführlichen Projektbericht sowie ein Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht. Die Regierung habe die Umweltauswirkungen des Projekts mit dem Projektträger auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Projekterörterung vom 25. März 2013 behandelt. Hierzu seien die Amtsstellen, deren Aufgabenbereich vom Projekt berührt seien, die Beschwerdeführerin und die Bürgergenossenschaft sowie Experten des Projektträgers beigezogen worden. Die anschliessende Entscheidung der Regierung vom 7. Mai 2013 über den Untersuchungsrahmen sei den beschwerdelegitimierten Personen zugestellt worden. Einspruch gegen diese Entscheidung sei keiner erhoben worden, sodass die Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Nach dieser Entscheidung über den Untersuchungsrahmen habe der Projektträger seinen Projektbericht gemäss der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen ergänzt und diesen bei der Regierung als Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht. Die Regierung habe diesen Umweltverträglichkeitsbericht als vollständig anerkannt, öffentlich aufgelegt und Stellungnahmen eingefordert. Aus diesen formellen Gründen und aus Überlegungen der Rechtssicherheit sei es aus Sicht der Regierung nicht zulässig, vom Projektträger im zweiten Teil des UVP-Verfahrens zusätzliche Informationen und Abklärungen zu verlangen, welche in der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen nicht angeordnet worden seien. Der Projektträger dürfe und müsse darauf vertrauen können, dass mit Rechtskraft der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen Rechtssicherheit hinsichtlich des verlangten Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts bestehe. In Fällen, in denen ein Abklärungsbedarf festgestellt werde, sehe Art. 16 Abs. 4 UVPG ausdrücklich vor, dass weitere Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts in Form von Auflagen angeordnet werden könnten, wenn die bisherige Prüfung eine solche Notwendigkeit zeige. Dies sei hier der Fall. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen zeige sich aufgrund fehlender oder unzureichender Informationen die Notwendigkeit, zusätzliche Abklärungen hinsichtlich des Bauabfälle-Kompartiments und des Sickerwassers einzufordern. Die Regierung habe diesbezüglich umfassende Auflagen angeordnet. Der Projektträger sei dazu verpflichtet, zwei detaillierte Vorprojekte, deren Inhalt festgesetzt sei, innert Frist einzureichen und Bewilligungen einzuholen. Der Gesetzgeber habe mit Art. 16 Abs. 4 UVPG die Möglichkeit geschaffen, weitere Abklärungen erst im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts zu verlangen. Das Einfordern von zusätzlichen Abklärungen nach der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit sei daher in Einklang mit Art. 16 Abs. 4 UVPG.
Zusätzlich gelte festzuhalten, dass die Vorausetzungen in Art. 8 Abs. 2 lit. a sub.lit. bb UVPG für den Betrieb der Deponie nur sinngemäss angewendet werden könnten. Die Darstellung von Prozessen und Produkten ziele besonders auf Industriebetriebe oder Produktionsstätten ab, in denen Verarbeitungsprozesse ablaufen und Produkte hergestellt würden. Dies sei in der Deponie nicht der Fall. Die wesentlichen Merkmale des Projekts seien im Umweltverträglichkeitsbericht beschrieben, was auch die Vollständigkeitsprüfung bestätige. Der "Produktions- und Verarbeitungsprozess" sei im gegenständlichen Fall die Ablagerung von Inertstoffen. Die Art und Menge der auf der Deponie angelieferten Materialien würden im Umweltverträglichkeitsbericht beschrieben. Es handle sich dabei um inerte Abfälle von gut drei Millionen Kubikmeter. Es werde auch dargestellt, welche dieser Abfälle ohne Bauabfälle-Kompartiment und welche Abfälle nur in einem Bauabfälle-Kompartiment abgelagert werden könnten. Damit seien die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. a sub.lit. bb UVPG erfüllt.
Negative Umweltauswirkungen könnten möglicherweise entstehen, wenn belastetes Sickerwasser aus dem Bauabfälle-Kompartiment in das Grundwasser oder in ein Fliessgewässer gelangen würde. Aufgrund der festgehaltenen Auflagen könne dies ausgeschlossen werden. Die Wahl der Materialien für den Bau des Bauabfälle-Kompartiments würde ein bautechnisches Detail darstellen und sei relevant für die Stabilität des Bauwerks, vor allem hinsichtlich der zu erwartenden Setzungen. Deshalb sei es aus der Sicht der Regierung ausreichend, wenn diese Details im Rahmen der abfallrechtlichen Bewilligung mit einem entsprechenden Bauprojekt dem Amt für Umwelt vorgelegt würden. Dieses werde dann die langfristige Funktionsfähigkeit des Bauabfälle-Kompartiments zu beurteilen haben.
Die vorgesehene Verwendung von gemischten, inerten Abfällen für den Bau des Bauabfälle-Kompartiments stelle für die Regierung in Anbetracht nachstehender Überlegungen und aufgrund von Art. 41d Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 lit. a GSchG ein vertretbares Vorgehen dar:
a) Der kurze Übergangszeitraum für die gemischte Ablagerung von 3 Jahren bis 2018 in Anbetracht der Tatsache, dass auf der Deponie E seit mehr als 35 Jahren gemischte Abfälle abgelagert würden
b) die Grundwasserproben im Zusammenhang mit der Untersuchung der belasteten Standorte würden keine bestehende Belastung des Grundwassers aufgrund der bisherigen Ablagerungen aufzeigen (hydrologischer Bericht zum Projekt von Dr. Bernasconi AG aus dem Jahr 2012)
c) die räumlich stark eingegrenzte und sinnvolle Verwendung der gemischten Abfälle im Zusammenhang mit dem Bau des Bauabfälle-Kompartiments
d) der Einbringung dieser voraussichtlich gering belasteten Abfälle unterhalb einer Folie, wo sie vor der Auswaschung geschützt würden
e) die Bedeutung des Deponiestandorts in der landesweiten Deponieplanung.
Es sei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Aufgabe der Regierung und der Behörden zu prüfen, ob ein Projekt in der geplanten Form umsetzbar sei oder nicht. Die Regierung und die Behörden hätten dafür zu sorgen, dass bei einem Projekt mit Auflagen und Bedingungen etc. sichergestellt sei, dass die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden. Wie der Projektträger diese Auflagen umsetze, sei ihm freigestellt. Die Auflagen könnten dazu führen, dass ein Projekt nicht oder nicht in der geplanten Art realisiert oder nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne. In diesem Falle werde der Projektträger von einer Realisierung eher absehen. Die gegenständliche Entscheidung der Regierung gelte aus diesem Grund unabhängig davon, ob ein Bauabfälle-Kompartiment realisiert werden könne oder nicht. Werde ein Bauabfälle-Kompartiment erstellt, so sei die detaillierte Ausführung von den zuständigen Behörden im Rahmen der spezialgesetzlichen Bewilligung zu prüfen. Werde kein Bauabfälle-Kompartiment erstellt, so sei festgehalten, dass gewisse Abfälle nicht mehr auf der Deponie E abgelagert werden dürften. In beiden Fällen werde die Einhaltung der umweltrelevanten Bestimmungen gewährleistet. Das Bewilligungsverfahren gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung erfolge getrennt vom UVP-Verfahren. Dies bedeute, dass die Feststellung der Umweltverträglichkeit eines Projekts niemals bedeute, dass damit gleichzeitig auch die gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Bewilligungen erteilt würden (VGH 2007/40). Werde die Umweltverträglichkeit bejaht, seien die Bewilligungsverfahren gemäss der spezifischen Umweltgesetzgebung durchzuführen. Die zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen seien bei den von ihnen zu erteilenden Bewilligungen an ihre allfälligen Stellungnahmen im Verfahren nach dem UVPG gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert hätten (Art. 17 Abs. 2 UVPG). Für die Bewiligungsverfahren müssten im gegenständlichen Fall zusätzliche, detailliertere Projektangaben eingereicht werden. Die Regierung habe entsprechende Auflagen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 UVPG in der Entscheidung festgehalten.
Die Regierung resp. die zuständigen Behörden hätten auch betreffend der Wirtschaftlichkeit eines Projekts keine weitergehenden Überlegungen anzustellen. Dies sei Aufgabe des Projektträgers. Nur bei Auflagen, bei denen die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt werden müsse, seien ökonomische Belange für die Behörde relevant und gegebenenfalls zu prüfen.
Der Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts sei in Art. 8 Abs. 2 UVPG aufgeführt. Davon könne dann abgewichen werden, wenn es dem Projektträger nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich sei, alle verlangten Angaben bereit zu stellen. Der Projektträger habe im Umweltverträglichkeitsbericht alle geforderten Angaben gemäss der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen beigebracht. Der Umweltverträglichkeitsbericht weise auch darauf hin, dass noch weitere Abklärungen bezüglich des Aufbaus des Bauabfälle-Kompartiments durchzuführen seien. Das Amt für Umwelt habe in seiner Stellungnahme bestätigt, dass im gegenständlichen Projektstadium keine weitergehenden detaillierten Angaben vorliegen könnten. Detailliertere Angaben seien gemäss den Auflagen zu einem späteren Zeitpunkt für die spezialgesetzliche Bewilligung einzureichen.
(4.2) Auch betreffend das Sickerwasser habe die Beschwerdeführerin beantragt, in den Umweltverträglichkeitsbericht Angaben über die bestehende und über die prognostizierte Sickerwassersituation aufzunehmen. Es seien Informationen für die Mühleholzrüfe selbst und die möglichen Auswirkungen sowie die Situation mit der ARA in den Umweltverträglichkeitsbericht aufzunehmen. Des weiteren sei zu beschreiben, wann und wie oft das Sickerwasser kontrolliert werde. Der Bericht über das Grundwassermonitoring sei jährlich zu erstellen und als wesentliche Umweltinformation zu veröffentlichen. Die Beschwerdeführerin begründe dies damit, dass auch die Angaben zur Ableitung des Sickerwassers viel zu rudimentär gehalten seien. Der Umweltverträglichkeitsbericht enthalte keinerlei Angaben zur bestehenden oder prognostizierten Schadstoffbelastung und zur Menge des Sickerwassers. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a sub.lit. cc UVPG müsse der Umweltverträglichkeitsbericht jedenfalls die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen, darunter auch die Verschmutzung des Wassers, die sich aus der Verwirklichung der Anlage ergebe, enthalten. Der Umweltverträglichkeitsbericht enthalte keinerlei derartige Angaben. Deshalb könne nicht geprüft werden, ob das Projekt umweltverträglich sei oder nicht.
Hierzu hielt die Regierung unter Hinweis auf Ziff. 4.1 fest, dass der Umweltverträglichkeitsbericht alle Informationen beinhalte, welche gemäss der Entscheidung der Regierung über den Untersuchungsrahmen darzustellen seien. Die Beschwerdeführerin hätte die Aufnahme der jetzt geforderten Informationen im ersten Teil des UVP-Verfahrens zur Festlegung des Untersuchungsrahmens einbringen müssen, weshalb aus formellen Gründen nicht auf den Antrag einzugehen sei. Die Regierung bestreite nicht, dass weitere Abklärungen in dieser Hinsicht notwendig seien. Sie habe daher im Einklang mit Art. 16 Abs. 4 UVPG Auflagen festgesetzt, welche den Projektträger zur Einreichung weiterer und detaillierterer Angaben verpflichte.
Die Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a sub.lit cc UVPG, wonach die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb der Anlage ergeben würden, darzustellen seien, seien im Umweltverträglichkeitsbericht erfüllt. Im Umweltverträglichkeitsbericht sei festgehalten, dass im Bauabfälle-Kompartiment durch Auswaschung der Inertstoffe möglicherweise schwach belastetes Sickerwasser anfalle. Dieses werde gesammelt, beprobt und in Abhängigkeit der Ergebnisse in die Kanalisation entsorgt oder über ein Filterbecken (bewachsene Mulde) in die Mühleholzrüfe (vgl. Auflagen) abgeleitet. Eine detaillierte chemische Zusammensetzung des Sickerwassers lasse sich aufgrund der sich ändernden Zusammensetzungen der Abfälle nur schwer beschreiben. Aufgrund des gewählten Vorgehens sei die Zusammensetzung des Sickerwassers für die Planung des Projekts und in der Praxis aber auch nicht relevant, da nach jeder Beprobung die Entsorgung neu definiert werde. Dieses Vorgehen gewährleiste jedenfalls, dass eine Verschmutzung eines Oberflächengewässers oder des Grundwassers nicht stattfinden werde. Die detaillierte Festlegung der Bedingungen für die Einleitung in die Kanalisation oder in die Mühleholzrüfe erfolge im Rahmen der Erteilung der Einleitungsbewilligung gemäss Art. 44 lit. a GSchG durch das Amt für Umwelt. Entsprechende Auflagen seien festgehalten worden.
(4.3) Betreffend die Überschüttung des Deponieareals mit sauberem Aushub gemäss Projekt fordere die Beschwerdeführerin, dass die Rahmenbedingungen für die Überschüttung mit einer eigenen UVP oder in einem vergleichbaren Verfahren für eine 4. Etappe (Deponieerweiterung) geklärt werde. Sie begründe dies damit, dass mit einer genaueren Planung der Überschüttung erst in etwa 40 Jahren gestartet werden könne, da heute nicht mit der notwendigen Sicherheit absehbar sei, welche gesetzliche Rahmenbedingungen dann gelten und wie sich Natur und Umwelt bis dann entwickeln würden. Deshalb könne man zum heutigen Zeitpunkt die notwendigen Massnahmen nicht bestimmen.
Auch die Bürgergenossenschaft fordere, die Überschüttung nicht zu bewilligen, da unklar sei, ob eine Überschüttung des Geländes in Zukunft überhaupt notwendig oder zweckmässig sei.
Dazu hielt die Regierung fest, dass wer ein Projekt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, verwirklichen wolle, einen Bericht über dessen Auswirkungen auf die Umwelt erstellen müsse (Art. 8 Abs. 1 UVPG).
Die Gemeinde C habe ein Deponieprojekt eingereicht, welches eine Überschüttung des Geländes vorsehe. Diese Überschüttung sei nicht optional, sondern Teil des Projekts und sei im Umweltverträglichkeitsbericht dargestellt worden. Eine Aufsplittung des Projekts in zwei Teilprojekte sei nicht im Sinne des UVPG und nicht zulässig (so genannte Salamitaktik) Dadurch könnten Umweltauswirkungen nicht gesamthaft betrachtet und Wechselwirkungen nicht sinnvoll mitberücksichtigt werden. Auch könne dies Auswirkungen auf die Abschätzung von zB. Ersatzmassnahmen haben. Die Beschwerdeführerin habe einen entsprechenden Vorschlag des Amts für Umwelt an der Projekterörterung vom 25. März 2013 aus eben diesen Gründen abgelehnt. Zudem habe auch die Gemeinde den entsprechenden Vorschlag an der Projekterörterung abgelehnt. Für die Gemeinde sei die Überschüttung ein gesicherter Projektteil und das geplante Bauabfälle-Kompartiment nur dann (wirtschaftlich) sinnvoll zu realisieren, wenn dieses im Zusammenhang mit der Überschüttung ausgeführt werde.
Es sei der Regierung durchaus bewusst, dass in 40 Jahren die gesetzlichen Bestimmungen anders sein könnten als heute. Das UVPG verlange jedoch bei jedem Projekt eine Beurteilung aus heutiger Sicht. Das heisse aber nicht, dass wenn sich in den kommenden 40 Jahren die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern, diese bei der Überschüttung keine Berücksichtigung fänden.
(4.4) Die Beschwerdeführerin beantrage, dass die Gemeinde C und die Bürgergenossenschaft C als Ersatzmassnahme entlang des Binnenkanals eine zusammenhängende Fläche von ca. 450 m mal 30 m für eine Renaturierung zur Verfügung stelle. Sie begründe dies damit, dass sie zwar mit einer Renaturierung am Binnenkanal als Ersatzmassnahme einverstanden sei, jedoch die vorgeschlagene Fläche für die Ersatzmassnahme in Anbetracht des massiven und grossen Eingriffs zu klein ausfalle.
Hierzu hielt die Regierung fest, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 WaldG für jede Rodung in derselben Gegend flächen- und funktionsgleicher Realersatz zu leisten sei. Der Wald habe Schutz-, Wohlfahrts- sowie Erholungs- und Nutzungsfunktionen (Art. 1 Abs. 2 lit. c WaldG). Diese Funktionen würden aufgrund des gegenständlichen Projekts lediglich temporär entfallen. Nach Abschluss des Projekts und der anschliessenden Wiederbewaldung werde an diesem Standort sowohl ein flächen- als auch funktionsgleicher Wald entstehen.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 NSchG könnten bei nicht ausgleichbaren Eingriffen vom Verursacher flächen- und funktionsgleiche Ersatzmassnahmen in derselben Gegend verlangt werden. Weitergehende Bestimmungen für die Bemessung des Umfangs von Ersatzmassnahmen seien im Naturschutzgesetz nicht enthalten. Nach Ansicht des Amts für Umwelt als zuständige Fachstelle sei die vorgeschlagene Massnahme zur Bereitstellung des Bodens für die Renaturierung ein angemessener und adäquater Ersatz für die Rodung des Waldes, den Kiesabbau, den geänderten Lebensraum sowie der Veränderung der Landschaft aufgrund der Überschüttung.
Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass an diesem Standort nach Abschluss des Projekts wieder Wald bestehen werde. Der Lebensraum für die Natur werde sich aber aufgrund des Kiesabbaus und der Ablagerung von sauberem Aushub wesentlich geändert haben. Die Auflagen würden daraufhin zielen, für die Natur wieder einen vielfältigen Standort zu erhalten. Damit werde bereits am Projektstandort teilweise ein flächen- und funktionsgleicher Ersatz erstellt. Werde nämlich die Überschüttung der Landschaft angemessen umgesetzt, so werde sie nach der Bewaldung kaum sicht- oder wahrnehmbar bleiben. Damit sei aus der Sicht der Regierung der Eingriff bereits an Ort und Stelle teilweise ausgleichbar. Die Renaturierung am Binnenkanal vermöge den nicht ausgleichbaren Rest des Eingriffs zu ersetzen. Letztendlich werde gegenüber heute der Natur insgesamt ein grösserer und vielfältigerer Lebensraum zur Verfügung stehen. Ersatzmassnahmen seien vom Verursacher des Eingriffs zu leisten. Der Verursacher des Eingriffs sei die Gemeinde C. Die Beschwerdeführerin verlange auch Ersatzmassnahmen von der Bürgergenossenschaft, welche nicht Verursacher des Eingriffs sei. Dies sei aus der Sicht der Regierung nicht zulässig.
(4.5) Die Beschwerdeführerin beantrage in ihrem Fazit, die ihrer Ansicht nach gegebenen Mängel im Umweltverträglichkeitsbericht zu beheben, bevor über eine Umweltverträglichkeit entschieden werde. Sie begründe dies damit, dass es Ziel des Umweltverträglichkeitsberichts sei, möglichst aufgeklärt über die Planung und Errichtung einer Anlage entscheiden zu können. Der Bericht sei jedoch zu knapp gefasst und erfülle die in Art. 8 UVPG enthaltenen Vorgaben an einen Bericht über die Umweltauswirkungen nicht, sodass eine sorgfältige Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht möglich sei. Auch wenn die Mängel im Bericht behoben seien, könne eine Umweltverträglichkeit aufgrund der weiteren gemischten Ablagerung nur unter zusätzlichen Bedingungen und Auflagen festgestellt werden.
Dazu hielt die Regierung fest, dass im Rahmen der UVP nicht zwingend detaillierte Baupläne oder dgl. beizubringen seien, wie sie zB. für das Erlangen einer nachfolgenden spezialgesetzlichen Bewilligung erforderlichen seien. Es müsse der zuständigen Behörde jedoch möglich sein, sicherzustellen, dass durch das Projekt die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden (Art. 16 Abs. 3 UVPG). Die zuständigen Amtsstellen seien bei den von ihnen zu erteilenden Bewilligungen an ihre allfälligen Stellungnahmen im UVP-Verfahren gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert hätten (Art. 17 Abs. 2 UVPG). Die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts durch das Amt für Umwelt habe ergeben, dass das Projekt in verschiedenen Punkten anzupassen sei (zB. Vorfluter, Retentionsbecken). Auch würden hinsichtlich der spezialgesetzlichen Bewilligungen weitere Informationen verlangt. Die Regierung sei der Ansicht, dass dies durch die festgehaltenen Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen und sonstigen Vorschreibungen (etwa hinsichtlich Mess-, Überwachungs- und Berichtspflichten) gewährleistet werde. Diese Ansicht vertrete auch das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme.
Die wesentlichen Informationen zu diesem Projekt seien erstens, dass auf der Deponie belastete Inertstoffe nur in einem abgedichteten Bauabfälle-Kompartiment abgelagert werden dürften und zweitens, dass das aus dem Bauabfälle-Kompartiment kommende Sickerwasser möglicherweise belastet sei und daher beprobt und entsprechend entsorgt werden müsse. Die detaillierten Angaben zur Abdichtung des Bauabfälle-Kompartiments oder zur chemischen Zusammensetzung des Sickerwassers seien keine wesentlichen Informationen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 UVPG, die für die Bewertung der Auswirkungen benötigt würden.
(4.6) Die Beschwerdeführerin schlage ausserdem als Auflage vor, jährlich einen Monitoring-Bericht zur Deponie zu erstellen und diesen als Umweltinformation dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Ergänzend sei dieser Monitoring-Bericht von einer Arbeitsgruppe, welcher ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Umweltorganisation angehöre, zu diskutieren. Dieser Arbeitsgruppe solle ein Mitwirkungsrecht bei den Detailplanungen eingeräut werden.
Dazu führte die Regierung aus, dass Deponien der Aufsicht durch das Amt für Umwelt unterliegen würden. Während dem Betrieb der Deponie würden durch die Ablagerung von sauberem Aushubmaterial relativ geringe Umweltauswirkungen entstehen. Das Sickerwasser des Bauabfälle-Kompartiments werde fortlaufend geprüft. Daher gebe es kein Erfordernis für ein darüber hinausgehendes Monitoring. Auch bei einer Kosten-Nutzenbetrachtung dieses Monitorings ergäben sich nur mehr Aufwände, aber keinen Zusatznutzen.
(4.7) Die Bürgergenossenschaft C beantragte, die technische Machbarkeit einer zeitlich abgestimmten und versetzten Inbetriebnahme der Kompartimente in C und zu prüfen. Sie begründe dies mit dem Verweis auf die aktuell knappen öffentlichen Finanzen. Eine abgestimmte Inbetriebnahme könne sich für die Wirtschaftlichkeit der Projekte als zweckmässig erweisen.
Dazu hielt die Regierung fest, dass es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung sei, die Umweltauswirkungen eines Projekts zu beurteilen. Die Prüfung einer abgestimmten und versetzten Inbetriebnahme der Kompartimente in C und gehe weit über diesen Sinn und Zweck hinaus. Zudem könne eine rechtliche Verpflichtung für diese Prüfung nicht erkannt werden. Es bleibe den Deponiebetreibern überlassen, im Sinne einer wirtschaftlichen Beurteilung eine solche Zusammenarbeit zu prüfen.
(4.8) Die Bürgergenossenschaft fordere weiter, dass die dargestellten Lagerflächen als maximal und nicht erweiterbar angesehen werden müssten. Ebenso müsse sich die Aufsichtsbehörde dazu verpflichten, die (Anm.: Grundstücks)Eigentümerin (Anm.: die Bürgergenossenschaft) über ausserordentliche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Deponiebetrieb unverzüglich zu informieren. Auch fordere die Bürgergenossenschaft, allfällige befestigte Wege und Waldstrassen seien zu entfernen, der Fürstenweg müsse wieder auf die ursprüngliche Höhelage versetzt werden und die Arealumzäunung sei im Zuge der Rekultivierung sukzessive zu entfernen.
Dazu hielt die Regierung fest, dass auch diesen Forderungen die gesetzliche Grundlage fehlen würden, weshalb sie nicht in Form von Auflagen festgehalten würden. Wie im Umweltverträglichkeitsbericht dargestellt sei, sei vorgesehen, das Deponieareal mit sauberem Aushub über das heutige Höhenniveau zu überschütten. Daher sei eine Versetzung auf die ursprüngliche Höhenlage zumindest bei gleicher Linienführung nicht möglich. Der Fürstenweg sei relevant für die Naherholung und es sei der Gemeinde überlassen, diese Naherholung so zu gestalten, dass sie von der Bevölkerung auch angenommen werde.
(4.9) Sowohl die Bürgergenossenschaft als auch die Beschwerdeführerin würden eine konkrete Risikobeurteilung verlangen resp. im Umweltverträglickeitsbericht die Aufnahme einer Prognose betreffend die Auswirkungen auf das Bauabfälle-Kompartiment im Falle eines Ausbruchs der Quaderrüfe in die Deponie.
Unter Hinweis auf das Amt für Bevölkerungsschutz in seiner Stellungnahme an das Amt für Umwelt hielt die Regierung fest, dass die Gefahr eines Ausbruchs der Quaderrüfe in die Deponie aufgrund der geplanten Massnahmen in der Rüfe unwahrscheinlich sei. Selbst wenn es zu einem Ausbruch käme, sei eine Beschädigung des Bauabfälle-Kompartiments sehr unwahrscheinlich, da die Rüfe wohl im darüber liegenden Deponiebereich zum Stillstand komme. Insgesamt stelle somit ein allfälliger Ausbruch der Quaderrüfe keine Umweltgefahr dar, weshalb eine weitergehende Prognose respektive eine Risikobeurteilung unverhältnismässig erscheine.
Aus all diesen Gründen sei daher spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
4. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 2013/1811, REG 8604, erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 brachte die Gemeinde C eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin ein. Nach einer Akteneinsicht durch die damalige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 Stellung zur Gegenäusserung der Gemeinde C vom 7. Januar 2014. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 brachte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bzw. das zuständige Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport eine Stellungnahme ein. Mit der Gegenäusserung vom 3. März 2014 äusserte sich die Gemeinde C zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2014 und zur Stellungnahme der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Februar 2014. Nach erneuter Akteneinsicht am 11. März 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. März 2014.
6. Mit Urteil vom 21. März 2014, VGH 2013/144, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 6. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung vom 19./20. November 2013 ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung. Aus Anlass der Beschwerde berichtigte der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 8 der Regierungsentscheidung dahingehend, dass auf der er Parz.Nr. XXX ein ca. 231 m langes und 32 m breites Teilstück für die Renaturierung des Binnenkanals auf dem Abschnitt H zur Verfügung zu stellen sei. Gleichzeitig wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. März 2014 auf kostenpflichtige Zurückweisung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Februar 2014 ab.
7. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014, VGH 2013/144, erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2014/57), wobei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 allerdings nur teilweise angefochten wurde, und zwar in Bezug auf den ersten Spruchpunkt, wobei die in diesem Spruchpunkt enthaltenen zwei Themenkomplexe "Überschüttung" und "Ersatzmassnahmen" mit der Individualbeschwerde nicht mehr aufgegriffen wurden. Gegenstand der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof waren somit nur die beiden Themenkomplexe "Inertstoffdeponie" (Spruchpunkt 5 der Regierungsentscheidung) und "Betriebsbewilligung" (Spruchpunkt 6.2 der Regierungsentscheidung).
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014, StGH 2014/57, unterbrach der Staatsgerichtshof einerseits das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/57 bis zum Vorliegen des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs und legte er andererseits gleichzeitig beim EFTA-Gerichtshof verschiedene Fragen mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens vor.
8. Nach Vorliegen des eingeholten Gutachtens bzw. Urteils des EFTA-Gerichtshofs vom 2. Oktober 2015 gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 7. Dezember 2015, StGH 2014/57, der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. April 2014 Folge, hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014, VGH 2013/144, auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
Zusammengefasst begründete der Staatsgerichtshof das Urteil damit, dass bei der Auslegung des vom Gesetzgeber gewährten Beschwerderechts für Umweltschutzorganisationen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 20 UVPGalt auch das höherrangige Verfassungs- und EWR-Recht zu beachten sei, insbesondere die Vorgaben zum rechtliche Gehör (Art. 5/6 UVP-Richtlinie iVm Art. 31 LV) und zum Beschwerderecht (Art. 11 UVP-Richtlinie iVm Art. 43 LV). In seinem Gutachten/Urteil vom 2. Oktober 2015 habe der EFTA-Gerichtshof dargelegt, wie das Beschwerderecht nach Art. 20 UVPGalt im Lichte des höherrangigen EWR-Rechts auszulegen sei. Die UVP-Richtlinie sei umzusetzen und auf das vorliegende UVP-Verfahren anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie könne zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren durchgeführt oder als eigenständiges Verfahren geregelt werden. Art. 11 der UVP-Richtlinie stelle aber sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit, zu welcher die Beschwerdeführerin zähle, im nationalen UVP-Verfahren ein weiter Zugang zu Gerichten sowie ein Recht zur Stellungnahme vollumfänglich gewährt würden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht mit Art. 11 der UVP-Richtlinie vereinbar, im Zuge einer UVP-Entscheidung "die Klärung möglicherweise entscheidungswesentlicher Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen eines Projekts" in nachgelagerte Bewilligungsverfahren zu verlagern, in welchen Umweltschutzorganisationen keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung mehr hätten. Ob es sich im vorliegenden Fall um entscheidungswesentliche Fragen handle, habe das nationale Gericht zu entscheiden. Die EWR-Rechtsvorgaben allgemein sowie Art. 11 der UVP-Richtlinie im Besonderen seien zwar nach Auffassung des EFTA-Gerichtshofs nicht unmittelbar anwendbar. Die nationalen Gerichte seien jedoch bei der Auslegung innerstaatlicher Vorschriften dazu verpflichtet, die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden soweit wie möglich anzuwenden, um das von der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erreichen (Erw. 4.3).
Auch wenn die UVP-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei, müsse sie dennoch im Sinne des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs umgesetzt und im vorliegenden UVP-Verfahren zur Geltung gebracht werden. Die in der Richtlinie garantierten Verfahrensrechte würden voraussetzen, dass es sich um möglicherweise entscheidungwesentliche Fragen handeln würde. Als Verfassungsgericht entscheide der Staatsgerichtshof nicht darüber, welche Fragen der Umweltverträglichkeit im vorliegenden Fall tatsächlich "möglicherweise entscheidungswesentlich" seien. Er prüfe lediglich, ob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verfassungskonform sei. Das grundrechtliche Beschwerderecht verlange, dass der gesetzliche Anspruch von Art. 20 UVPGalt seinen Adressaten einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gewähre. Eine EWR-konforme Auslegung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV ergebe, dass ein solches dann angemessen und effektiv sei, wenn es in Bezug auf sämtliche "möglicherweise entscheidungswesentlichen Fragen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung" Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung gewähre. Die mehrstufige Verfahrensgestaltung des liechtensteinischen Gesetzgebers im UVP-Verfahren ändere daran nichts. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe sich bewusst gegen ein Verbandsbeschwerderecht in den spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahren entschieden und gewähre der Beschwerdeführerin lediglich im UVP-Prüfungsverfahren Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung. Diese Verfahrensgestaltung dürfe aber die Effektivität des Beschwerderechts sowie die Möglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit zur Stellungnahme auf keinen Fall beeinträchtigen (Erw. 4.5). Daher sei zu prüfen, ob das vom Verwaltungsgerichtshof in der nunmehr bekämpften Entscheidung bestätigte Vorgehen der Regierung einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gegenüber der Beschwerdeführerin wahre (Erw. 5).
Im Anlassfall habe die Regierung im Rahmen ihrer Entscheidung über die Umweltverträglichkeit selbst festgestellt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht zwar erste Grundzüge und Rahmenbedingungen für den Bau des Kompartiments aufzeige, die Machbarkeit sowie die langfristige Funktionsfähigkeit des Projekts allerdings noch nicht nachgewiesen seien. Es würden lediglich Projektskizzen vorliegen, welche eine sichere und langfristige Lösung hinsichtlich des Grundwasserschutzes noch nicht nachweisen würden. Die Regierung bejahe die Umweltverträglichkeit des vorliegend Projekts dennoch. Die festgehaltenen Auflagen sowie das Erfordernis spezialgesetzlicher Bewilligungen würden sicherstellen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in anderen Erlassen gewahrt bleibe würden (Erw. 5.1). Nach Ansicht des Staatsgerichtshofs schmälere das Vorgehen der Regierung den Inhalt der Beschwerde nach Art. 20 UVPGalt in einem erheblichen Mass. Gemäss den eigenen Aussagen der Regierung würden trotz Bejahung der Umweltverträglichkeit zahlreiche Fragen in Bezug auf die Umweltauswirkungen offen bleiben. Die UVP-Entscheidung der Regierung mit ihren weitgehenden Abklärungs- und Prüfungsauflagen wie auch deren Begründung würden denn auch in der Sache keine definitiven, sondern eher den Eindruck eines vorläufigen Charakters der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts vermitteln. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die in nachgelagerten Bewilligungsverfahren umzusetzenden Auflagen Ergebnisse zeitigen könnten, die "möglicherweise entscheidungsrelevante Fragen" in Bezug auf die Umweltauswirkungen aufwerfen würden. So klammere die Regierung bspw. das Inertstoffkompartiment fast vollständig von ihrer UVP-Prüfungsentscheidung aus, obschon sie dieses für unerlässlich erachte, um die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts im Kernbereich des Sickerwassers sicherzustellen. Das Vorgehen derRegierung hindere somit die Beschwerdeführerin daran, in den mittels Auflagen ins nachgelagerte Bewilligungsverfahren verschobenen, aber möglicherweise entscheidungswesentlichen Punkten Beschwerde zu erheben. Sie bzw. das ihr Vorgehen bestätigende und vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzte damit das Recht der Beschwerdeführerin auf einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV (Erw. 5.2). In Bezug auf die entscheidungswesentlichen Fragen sei das UVP-Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf jeden Fall neu zu eröffnen und zu ergänzen. Es sei Sache des Verwaltungsgerichtshofs, das dafür geeignete Vorgehen festzulegen (Erw. 6).
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung RA 1999/2129-8608, RA 2001/2851-8604, RA 2002/3353-8604, LNR 2013-1260, BNR 2013/1811, 8604, den verfahrensgegenständlichen Akt des Amts für Umwelt und den Ordner 8832.04 Inertstoffdeponien C des Amts für Umwelt (mit den Unterlagen bis zum Datum 21. März 2014) bei.
10. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 setzte der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin über den Beizug der zuvor erwähnten Vorakten in Kenntnis und räumte beiden die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme ein.
11. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Soweit dies für die nachfolgenden Ausführungen von Belang ist, wird der dazu relevante Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:
Im Gebiet E wird seit ca. 1964 eine Bauschuttdeponie betrieben. Der erste Kiesabbau zur Schaffung eines grösseren Deponievolumens und zur Gewinnung von Kies für die Kies- und Betonproduktion fand ca. 1978 statt. Im Jahr 1998 erstellte das Ingenieurbüro K im Auftrag der Gemeinde C das Generelle Konzept für die Inertstoffdeponie E, in welchem der Kiesabbau- und Deponiebetrieb in drei Etappen unterteilt worden ist. Die 1. und 2. Etappe dieses Konzepts wurden damals einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und von der Regierung letztlich genehmigt (UVB S. 4).
Die Gesamtfläche des Deponieperimeters E inkl. der verfahrensgegenständlichen 3. Etappe umfasst ca. 171,000 m2, wovon 46,000 m2 auf die verfahrensgegenständliche 3. Etappe entfallen (UVB S. 11). Als Ersatzmassnahme für die aufgrund der Deponieerweiterung (3. Etappe) notwendige Waldrodung von ca. 46,000 m2 ist die Renaturierung des Binnenkanals auf einer Länge von ca. 213 m und einer Breite von ca. 32 m vorgesehen, was einer Renaturierungsfläche von ca. 6,816 m2 entspricht (UVB S. 45).
Das Abbauvolumen von Kies im Sektor der 3. Etappe beträgt ca. 2 Mio Kubikmeter. Der Sektor der 3. Etappe wird frühestens ab ca. 2018 mit sauberem Aushubmaterial aufgefüllt, wobei sich das eigentliche Deponievolumen für den Sektor der 3. Etappe unter Berücksichtigung des aus der Kiesaufbereitung anfallenden gepressten Schlamms auf ca. 1.5 Mio Kubikmeter beläuft. Zusätzlich ist vorgesehen, den mit sauberem Aushubmaterial aufgefüllten Sektor der 3. Etappe mit weiterem sauberem Aushubmaterial zu überschütten, was ein zusätzliches Deponievolumen von ca. 1.5 Mio Kubikmeter schafft. Mit der Verfüllung und Überschüttung des Sektors der 3. Etappe entsteht somit ein Deponievolumen für sauberes Aushubmaterial von insgesamt ca. 3 Mio Kubikmeter (UVB S. 26 ff.; UVB-Anhang A2).
Der Sektor der 2. Etappe dient derzeit der Mischablagerung, dh. der gemischten und ungetrennten Ablagerung von Inertstoffen (sauberer Aushub und Bauabfälle). Das entsprechende Deponievolumen beläuft sich auf ca. 660,000 m3. Die Bewilligung für diese Mischablagerung im Sektor der 2. Etappe war bis am 1. Juni 2015 gültig (Ordner 8832.04 Inertstoffdeponien C). Ungeachtet des Ablaufens der entsprechenden Bewilligung soll diese Mischablagerung im Sektor der 2. Etappe über den 1. Juni 2015 weitergeführt werden und zwar bis zur Inbetriebnahme des in diesem Sektor neu zu errichtenden Bauabfälle-Kompartiments, also bis ca. ins Jahr 2018, allerdings nur noch im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments. Dieses Bauabfälle-Kompartiment für ein Deponievolumen von 200,000 m3 mit einer Grösse von ca. 155 m x 115 m und einer Höhe von durchschnittlich 15 m wird im Sektor der 2. Etappe auf der dort bestehenden Mischablagerung erstellt. Dazu wird aus den angelieferten Inertstoffen (sauberer Aushub und Bauabfälle) ein Damm aufgeschüttet. Sobald dieser eine Höhe von ca. 5 m erreicht hat, wird dieser Bereich (Basis und Flanken auf der Damminnenseite) abgedichtet. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bauabfälle-Kompartiments hängt damit im Wesentlichen von der Menge der angelieferten Inertstoffe ab, dh. je mehr angeliefert wird, umso früher kann das Bauabfälle-Kompartiment in Betrieb genommen werden. Bevor allerdings mit der eigentlichen Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments begonnen werden kann, muss zuerst auf der Deponiesohle das Sickerwasser im freien Gefälle gefasst und einem Fassungsbauwerk zugeleitet werden, wo das Sickerwasser aus dem Bauabfälle-Kompartiment kontrolliert und, wenn es den gesetzlichen Einleitbestimmungen entspricht, direkt in die Mühleholzrüfe abgeleitet, ansonsten über das öffentliche Kanalisationsnetz der ARA zugeführt werden kann (UVB S. 20 ff , S. 27 und UVB-Anhang A2). Sobald das Bauabfälle-Kompartiment verfüllt ist, soll dieses gleichfalls überschüttet werden, womit ein zusätzliches Deponievolumen für Bauabfälle von ca. 300,000 m3 geschaffen wird. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bauabfälle-Kompartiments darf im übrigen Bereich des Sektors der 2. Etappe nur noch sauberer Aushub abgelagert werden. Nachdem das Bauabfälle-Kompartiment verfüllt bzw. überschüttet ist, wird dessen Oberfläche abgedichtet, damit Niederschlagswasser nicht mehr in das Bauabfälle-Kompartiment eindringen kann. Über diese Abdichtungsschicht wird eine rekultivierbare Deckschicht aufgebracht (UVB S. 22).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB).
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:
3. Am 1. Februar 2014 ist das Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, in Kraft getreten. Gemäss dessen Art. 35 Abs. 1 sind die bei Inkrafttreten des Gesetzes hängigen Anträge nach den Bestimmungen des (neuen) Gesetzes zu behandeln. Ausgenommen davon sind hängige Anträge, für welche bereits die Entscheidung über den Untersuchungsrahmen nach bisherigem Recht getroffen wurde.
Gegenständlich datiert die Entscheidung der Regierung über den Untersuchungsrahmen vom 30. April 2013 (LNR 2013-213 REG 8604), weshalb gegenständlich nicht das neue UVPG zur Anwendung gelangt, sondern das UVPG gemäss LGBl. 1999 Nr. 95 in der zuletzt gültigen Fassung. Soweit nachfolgend auf das UVPG verwiesen wird, ist damit das alte UVPG, dh. LGBl. 1999 Nr. 95 in der zuletzt gültigen Fassung gemeint. Das neue, aktuell gültige UVPG wird nachfolgend als "UVPG (2014)" bezeichnet.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Beschwerderecht nach Art. 20 UVPG gemäss Urteil des Staatsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 (Erw. 4.3) im Lichte des höherrangigen EWR-Rechts auszulegen und damit die UVP-Richtlinie 2011/92/EU umzusetzen und auch auf das vorliegende UVP-Verfahren anzuwenden ist.
4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVPG sind Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland beschwerdelegitimiert, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 UVPG (2014) gelten Umwelt- und Naturschutzorganisationen, die von der Regierung nach bisherigem Recht als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden, weiterhin als beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. c) UVPG (2014).
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Entscheidung der Regierung vom 10./11. August 1999 (RA 99/2129-8608) als zur Beschwerde berechtigte Umweltschutzorganisation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVPG anerkannt worden ist, ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren beschwerdelegitimiert.
5. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Regierung vom 19./20. November 2013 mit ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2013 nur teilweise angefochten hat, nämlich bezüglich dem Spruchpunkt 5 (Inertstoffkompartiment), dem Spruchpunkt 6.2 (Betriebsbewilligung), dem Spruchpunkt 7.5 Bst. a (Überschüttung) und dem Spruchpunkt 8 (Ersatzmassnahme).
Nachdem die Beschwerdeführerin das inzwischen aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 nur hinsichtlich der beiden Spruchpunkte 5 und 6.2 (Inertstoffkompartiment und Betriebsbewilligung) mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof angefochten hat, kann festgehalten werden, dass das inzwischen aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 hinsichtlich der beiden anderen Spruchpunkte 7.5 Bst. a und 8 (Überschüttung und Ersatzmassnahme) von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und damit dieser Teil des Urteils von der Beschwerdeführerin an sich akzeptiert worden ist.
Nachdem der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2015 indes das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 in seiner Gesamtheit aufgehoben hat, sohin auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte 7.5 Bst. a und 8, sind an erster Stelle nunmehr diese beiden Spruchpunkte 7.5 Bst. a und 8 zu behandeln bzw. zu wiederholen, wobei die diesbezüglich nachfolgenden Ausführungen inhaltlich identisch sind mit den entsprechenden Ausführungen im inzwischen aufgehobenen Urteil vom 21. März 2014.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin vom 12. März 2014 auf kostenpflichtige Zurückweisung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Februar 2014, welcher Antrag mit dem inzwischen aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 abgewiesen worden ist. Auch der diesbezügliche Spruchpunkt 3 im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 war nicht Gegenstand der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin.
Letztlich gilt dasselbe auch für die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem inzwischen aufgehobenen Urteil vom 21. März 2014 vorgenommene Berichtigung betreffend der Ersatzmassnahme. Auch dieser Spruchpunkt 3 im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 war nicht Gegenstand der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin.
6. In der angefochteten Entscheidung hat die Regierung im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutz in Spruchpunkt 7.5 als Auflagen vorgesehen, dass die Überschüttung des Deponieareals durch die Aufnahme der natürlichen Geländeform so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren ist (lit. a) und dass grosszügige, der Landschaft angepasste Ausrundungen des Terrains bei der Endgestaltung vorzusehen sind (lit. e).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Auflage gemäss Spruchpunkt 7.5 lit. a (lit. e wird von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwähnt) zu unbestimmt nach Art. 16 Abs. 3 UVPG sei. Denn mit dieser Auflage sei nicht sichergestellt, dass die im UVPG und in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die Überschüttung der Deponie G" am nördlichen Rand von F, welche zeige, dass mit der Überschüttung eines Deponieareals unter Umständen ein erheblicher und nachhaltiger Eingriff in das Landschaftsbild verbunden sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Überschüttung aus der heutigen Umweltverträglichkeitsprüfung auszuklammern und vor Beginn der Überschüttung über dieselbe eine separate Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Diesem Argument der Beschwerdeführerin vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.
Der Umweltverträglichkeitsbericht zeigt in den Anhängen A5 (Endgestaltung) und A6 (Schnitte) das Profil der späteren Auf- bzw. Überschüttung auf. Diese Anhänge zeigen, dass die Auf- bzw. Überschüttung der Topographie des bestehenden Geländes angepasst ist, auch wenn die Überschüttung in einzelnen Bereichen bis zu 35 m Höhe beträgt. Die Anhänge zeigen aber auch, dass gerade in den Randbereichen, dh. in den Übergangsbereichen zum gewachsenen Terrain entsprechende Anpassungen vorgesehen sind, sodass die Überschüttung, wie im Spruchpunkt 7.5 vorgesehen, der natürlichen Geländeform so gut wie möglich angepasst wird und grosszügige, der Landschaft angepasste Ausrundungen des Terrains bei der Endgestaltung berücksichtigt sind.
Eine Überschüttung, wie sie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bildlich zur Deponie in F dargestellt wird, lässt sich aus dem gegenständlichen Umweltverträglichkeitsbericht samt Anhängen nicht entnehmen. Abgesehen davon ist aus der in der Beschwerde abgedruckten Abbildung Nr. 5 nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Überschüttung der Deponie G in F bereits abgeschlossen ist und dem Endzustand entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt damit zum Ergebnis, dass mit dem Umweltverträglichkeitsbericht und den Anhängen A5 und A6 die Auflage gemäss Spruchpunkt 7.5 (lit. a und lit. e) ausreichend bestimmt ist.
Insoweit die Beschwerdeführerin für die Überschüttung eine separate Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt, widerspricht sie sich selbst im Vergleich zu ihrer Argumentation in der Beschwerde zum Themenkomplex Bauabfälle-Kompartiment (zB. Zerstückelungsverbot, Grundsatz der gesamtheitlichen Betrachtungsweise).
Ein UVP-pflichtiges Projekt ist gesamtheitlich zu betrachten und daher sind die Auswirkungen der Überschüttung und letztlich auch der Wiederaufforstung der verfahrensgegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der gegenständlichen 3. Etappe kann auch nicht mit der Umweltverträglichkeitsprüfung zur 2. Etappe verglichen werden, zumal sich die beiden Umweltverträglichkeitsprüfungen dadurch unterscheiden, dass bei der 2. Etappe zu berücksichtigen war, dass (möglicherweise) eine 3. Etappe folgen wird, wohingegen gemäss dem gegenständlichen Umweltverträglichkeitsbericht davon auszugehen ist, dass die Deponie E nach Abschluss der 3. Etappe abgeschlossen ist. Demzufolge konnte damals bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der 2. Etappe sinnvollerweise noch nicht über eine spätere Überschüttung abgesprochen werden, zumal damals die Vorgaben der 3. Etappen nicht ausreichend bekannt waren.
Abgesehen davon liesse sich eine solche Aufschüttung allein zumindest derzeit unter keines der im Anhang des UVPG aufgelisteten UVP-pflichtigen Projekte subsumieren. Projekte können aber nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn sie im UVPG-Anhang aufgeführt sind (der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch der Anhang des UVPG (2014) eine solche Aufschüttung nicht als UVPG-Projekt beinhaltet). Eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung für die beabsichtigte Überschüttung wäre daher gar nicht möglich.
7. Die Erweiterung der Deponie E 3. Etappe stellt unstrittig einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a) und e) NSchG dar. Für die temporäre Rodung des Waldes sowie den Eingriff in Natur und Landschaft sind im Sinne von Art. 7 WaldG und Art. 14 NSchG Ersatzmassnahmen zu leisten.
Nach Abschluss der Deponietätigkeit wird der gesamte Standort der Deponie E, voraussichtlich ab dem Jahr 2082, wieder bewaldet sein, wobei die Aufforstung etappenweise erfolgt. Damit handelt es sich nur um eine temporäre Rodung des bestehenden Waldes. Selbst wenn diese Aufforstung nicht Platz für dieselbe Fauna und Flora bieten sollte, wie sie heute, dh. vor der Rodung besteht, kann immerhin festgehalten werden, dass mit der Aufforstung wieder ein Wald geschaffen wird.
Mit der Überschüttung des Deponieareals verändert sich auch das Landschaftsbild, was jedoch nach der Aufforstung keinen wesentlichen Eingriff mehr darstellt, da die optische Wahrnehmung der Landschaftsveränderung gering sein wird.
Als Ersatzmassnahme für die temporäre Rodung des Waldes sieht der Umweltverträglichkeitsbericht vor, dass die Gemeinde C die für die Renaturierung des Binnenkanal im Abschnitt H eine Landfläche von ca. 213 x 32 m bzw. ca. 6,816 m2 zur Verfügung stellt, wobei für die Umsetzung der Renaturierung das Land Liechtenstein verantwortlich ist.
Insoweit in der angefochtenen Entscheidung unter Spruchpunkt 8 lediglich von einer Fläche von 22 m x 210 m2 (also 4,620 m2) die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal das Flächenmass im Umweltverträglichkeitsbericht klar definiert und dieses von der Gemeinde C in ihrer Gegenäusserung vom 3. März 2014 nochmals bestätigt worden ist.
Mangels weitergehender Ausführungen zu den Ersatzmassnahmen im WaldG und NSchG verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den vom Schweizerischen Bundesamt für Umwelt, Wald, Landschaft BUWAL in der Reihe "Leitfaden Umwelt" als Heft Nr. 11 unter dem Titel "Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz" publizierten Leitfaden. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, dass mit der 3. Etappe der Deponie E eine besonders schützenswerte Waldgesellschaft verloren gehe. Dadurch, dass der Rüfeschutt abgebaut und durch sauberes Aushubmaterial ersetzt werde, verändere sich der Standort massiv. Der heutige austrocknungsfähige, skelettreiche und deshalb wasserdurchlässige Boden werde im Zuge der 3. Etappe durch sauberen Aushub mit völlig anderen Eigenschaften ersetzt, auf dem weder ein Föhren- noch ein Weisseggen-Buchenwald entstehen könne, zumal beide Baumarten auf trockene Böden angewiesen seien. Die bestehende Waldgesellschaft gehe daher unwiderbringlich unter. 50 Jahre später werde eine vollkommen andere Waldgesellschaft entstehen und wieder etwa 50 Jahre benötigen, bis sich ein neuer vielfältiger Waldlebensraum gebildet habe. Vor diesem Hintergrund könne der im Leitfaden angestrebte ökologisch gleichwertige Zustand wie vor dem Eingriff auf den neuen Untergrund nicht wieder erreicht werden. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung entstehe durch den neuen, menschengemachten Untergrund kein funktionsgleicher Ersatz, sodass der Eingriff an Ort und Stelle nicht ganz oder auch nur teilweise ausgleichbar sein werde. Hinzu komme, dass der neue Lebensraum nach dem Leitfaden rechtzeitig zur Verfügung stehen solle. Dies werde im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Während des Deponiebetriebs werde der derzeit bestehende Wald mit all seinen Ökosystemdienstleistungen (Holznutzung und Erholungsfunktion) nicht mehr zur Verfügung stehen. Denn mit der Aufforstung des ersten Teils solle erst im Jahr 2064, also erst 50 Jahre danach begonnen werden und erst weitere 20 Jahre später solle die Aufforstung abgeschlossen sein.
Weiter stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die hohen Gewinne im Zusammenhang mit dem Kiesabbau und den Deponiegebühren in Millionenhöhe dem Wert der zur Verfügung gestellten Landfläche für die Renaturierung und den Kosten der Renaturierung gegenüber. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin resultiert daraus ein Missverhältnis, sodass mit der von der Gemeinde C angebotenen Ersatzmassnahme kein Ausgleich geschaffen werden könne, zumal die Kosten der Renaturierung zudem vom Land Liechtenstein und nicht von der Gemeinde C als Verursacher zu tragen seien.
Unter Hinweis auf den erwähnten Leitfaden (S. 52) müsse der Ersatz zudem in allen Fällen, in denen die Belastungen nach wie vor anhalten würden, auch für frühere Eingriffe geleistet werden. Wesentlich sei dabei, dass die Gesamtbilanz der projektbedingten Beeinträchtigungen und der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in ökologischer Sicht ausgeglichen sei. Eine Nachfrage der Beschwerdeführerin bei den Umweltverbänden WWF und Pro Natura habe ergeben, dass bei einer Erweiterung von Deponien eine Ersatzfläche mit einem Umfang von 12-15% des gesamten Deponieareals zu leisten sei. Bei einem Deponieperimeter von rund 171,000 m2, jener der 3. Etappe mit 46,000 m2, sei eine Fläche von 210 x 22 m, sohin von ca. 4'600 m2 unverhältnismässig klein und damit unangemessen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin müsste die Ersatzfläche zwischen 20,520 m2 und 25,650 m2 gross sein. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an Ersatzmassnahmen im Ausmass von ca. 13,500 m2, dh. ca. 450 x 30 m verlangt, was einer Fläche von rund 8% des Deponieperimeters entsprechen würde.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Wert der Renaturierungsfläche samt den Renaturierungskosten den Einnahmen aus dem Kiesabbau und dem Deponiebetrieb gegenüberzustellen ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, zumal sich dazu keine gesetzliche Grundlage finden lässt. Art. 14. Abs. 1 NSchG sieht lediglich vor, dass dann, wenn Eingriffe nicht ausgleichbar sind und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vorgehen, vom Verursacher flächen- und funktionsgleiche Ersatzmassnahmen in derselben Gegend verlangt werden können. Gleichfalls sieht Art. 7 Abs. 1 WaldG vor, dass für jede Rodung in derselben Gegend flächen- und funktionsgleicher Realersatz zu leisten ist. Gemäss Abs. 2 kann zur Schonung landwirtschaftlich sowie ökologisch und landwirtschaftlich wertvoller Gebiete ausnahmsweise der Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden. Gemäss Abs. 3 können anstelle von Realersatz in Ausnahmefällen Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaftsschutz getroffen werden. Weder Art. 14 NSchG noch Art. 7 WaldG stellen damit auf den pekuniären Wert der Ersatzmassnahme ab, sondern auf einen grundsätzlich flächen- und funktionsgleichen Realersatz.
Nachdem es sich bei der Deponieerweiterung um einen temporären Eingriff handelt, kann auch nicht eine flächengleiche Ersatzmassnahme gefordert werden. Die Ersatzmassnahme hat lediglich den vorübergehenden Eingriff sowie den Verlust der bestehenden Fauna und Flora zu berücksichtigen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass mit der Wiederbewaldung ein neuer Lebensraum für eine neue Fauna und Flora geschaffen wird.
Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Ersatzmassnahme auf eine Fläche von ca. 213 x 32 m bzw. ca. 6,186 m2. Stellt man diese von der Gemeinde C zur Verfügung gestellte Renaturierungsfläche ins Verhältnis zur Fläche der Deponieerweiterung der 3. Etappe mit ca. 46,000 m2, so entspricht die Ersatzfläche immerhin ca. 13.5%, also in jedem Fall der von der Beschwerdeführerin geforderten Bandbreite.
Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein Ersatz in Fällen, in denen die Belastungen nach wie vor anhalten, auch für frühere Eingriffe geleistet werden müsse, und sie daraus abzuleiten vermeint, dass die Ersatzmassnahme für den gesamten Deponieperimeter von ca. 171,000 m2 zu leisten sei, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie den entsprechenden Hinweis im erwähnten Leitfaden (S. 52) missversteht bzw. aus dem Zusammenhang reisst. Gemäss Leitfaden muss in gewissen Fällen auch für frühere Eingriffe Ersatz geleistet werden, bei denen die Belastungen nach wie vor anhalten. Dies kann unter Umständen sogar dann der Fall sein, wenn keine neuen zusätzlichen Eingriffe oder Beeinträchtigungen erfolgen. Hauptanwendungsfall hierfür ist die Erneuerung einer abgelaufenen Konzession, meistens im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken oder Bahnlinien. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Deponieerweiterung, namentlich der 3. Etappe, gibt es aber keine früheren Eingriffe zu berücksichtigen, zumal es sich bei dieser Deponieerweiterung im Bereich der 3. Etappe mit ca. 46,000 m2 um den ersten Eingriff in Natur und Landschaft an dieser Stelle handelt. Allfällige frühere Eingriffe in Natur und Landschaft im Zusammenhang mit den ersten beiden Etappen können aber nicht im Rahmen der nunmehr vorliegenden 3. Etappe ausgeglichen werden.
Gesamthaft betrachtet ergibt sich daraus, dass die von der Gemeinde C angebotene Ersatzmassnahme - die Renaturierung des Binnenkanals auf einer Fläche von ca. 213 x 32 m bzw. von ca. 6,816 m2 - als angemessene Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 7 WaldG und Art. 14 NSchG bezeichnet werden kann.
Aus Anlass der Beschwerde ist lediglich die in Spruchpunkt 8 versehentlich falsch angegebene Renaturierungsfläche auf ca. 213 x 32 m zu korrigieren.
8. Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind einerseits A als Beschwerdeführerin und andererseits die Gemeinde C als Beschwerdegegnerin. Hingegen ist die Regierung, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat, belangte Behörde und damit nicht Partei des Verfahrens. Ungeachtet dessen steht es der Regierung als belangte Behörde frei, sich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äussern und hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Denn solche Stellungnahmen der belangten Behörde dienen in jedem Fall - ob diesen Stellungnahmen inhaltlich gefolgt wird oder nicht - der Qualität des Beschwerdeverfahrens und damit der Qualität der im Beschwerdeverfahren zu ergehenden Entscheidung. Durch solche Stellungnahmen der belangten Behörde entstehen den Parteien auch keine Nachteile, zumal ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich dazu zu äussern.
In ihrem Schriftsatz vom 12. März 2014 stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass Stellungnahmen der belangten Behörde generell und damit gegenständlich die Stellungnahme der Regierung vom 27. Februar 2014 unzulässig und damit zurückzuweisen seien. Diesbezüglich argumentiert die Beschwerdeführerin mit dem "Verbot des Berichtens" nach Art. 95 Abs. 1 LVG, wonach Einbegleitungsberichte unzulässig sind.
Insoweit die Beschwerdeführerin das "Verbot des Berichtens" in einen Zusammenhang mit Art. 95 Abs. 1 LVG stellt, dürfte es sich um ein Versehen handeln, zumal das "Verbot des Berichtens" in Art. 22 LVG gesondert geregelt ist und mit diesem Verbot etwas ganz anderes gemeint ist, nämlich dass es den Mitgliedern der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofs in Parteisachen bei Amtspflicht untersagt ist, private Besuche von Parteien zu empfangen oder diese selbst aufzusuchen oder zu sich zu laden, um ihnen über den Stand der Verwaltungssache, über deren Aussichten zu berichten, Rat oder Auskunft zu erteilen.
Insoweit die Beschwerdeführerin mit den nach Art. 95 Abs. 1 LVG unzulässigen Einbegleitungsberichten argumentiert, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich hierbei lediglich um eine Formvorschrift handelt, welche zum Zwecke hat, dass eingegangene Beschwerden im Sinne der Verfahrensbeschleunigung umgehend dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden. Art. 95 Abs. 1 LVG schliesst aber nicht aus, dass sich die belangte Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zum Beschwerdeverfahren äussert und dazu Stellung nimmt, sei dies über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs oder aus eigener Initiative. Das Einbringen solcher Stellungnahmen durch die belangte Behörde ist sowohl im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof (Wille Tobias Michael, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, S. 613 ff.) wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stete Praxis und damit zulässig. Im Gegensatz zum Staatsgerichtshof, der die belangte Behörde in der Regel zu einer Stellungnahme einlädt, ist es beim Verwaltungsgerichtshof die Ausnahme, dass die belangte Behörde zu einer Stellungnahme eingeladen wird. Ungeachtet dessen steht es der belangten Behörde frei, aus eigener Initiative eine Stellungnahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Da diese Praxis, wie bereits erwähnt, der Qualität des Beschwerdeverfahrens und damit der Qualität der im Beschwerdeverfahren zu ergehenden Entscheidung dient, sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keine Notwendigkeit, von dieser Praxis abzugehen.
Die Beschwerdeführerin wendet hierzu weiter ein, dass aus der Stellungnahme der Regierung vom 27. Februar 2014 nicht ersichtlich sei, ob mit dieser Stellungnahme die Meinung der (Kollegial-)Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds, des zuständigen Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport oder gar die persönliche Meinung des die Stellungnahme unterzeichnenden Regierungsmitarbeiters zum Ausdruck gebracht werde. Abgesehen davon sei aus der Stellungnahme weder ersichtlich, dass dieser Stellungnahme ein Regierungsbeschluss zugrunde liege noch dass diese Stellungnahme vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigt worden sei. Diesem Einwand hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass die Stellungnahme vom 27. Februar 2014 von einem Mitarbeiter der Regierung unterzeichnet ist. Dieser Mitarbeiter der Regierung ist sowohl Teil des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport als auch Teil der Regierung, weshalb die Stellungnahme vom 27. Februar 2014 als Stellungnahme der Regierung zu betrachten ist. Ob und inwieweit die Abgabe einer solchen Stellungnahme innerhalb der Regierung bzw. des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport besprochen und inhaltlich abgestimmt worden ist, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren belanglos.
9. Damit ist nunmehr auf die beiden verbleibenden, von der Individualbeschwerde bzw. vom Urteil des Staatsgerichtshofs betroffenen Spruchpunkte 5 und 6.2 der Regierungsentscheidung einzugehen.
10. Das UVP-Verfahren gliedert sich im Wesentlichen in zwei Verfahrensabschnitte. Im ersten Abschnitt hat derjenige, der ein Projekt verwirklichen will, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens zu beantragen (Art. 11 UVPG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 UVPG entscheidet die Regierung nach einer Vorprüfung, falls der Antrag nicht ohnehin nach Art. 12 Abs. 3 UVPG abzuweisen ist, über den Gegenstand, den inhaltlichen Umfang, die Methoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen der Untersuchung. Diese Entscheidung über den Untersuchungsrahmen ist gemäss Art. 12 Abs. 5 UVPG den nach Art. 20 Abs. 2 UVPG Beschwerdelegitimierten samt Hinweis auf ihr Beschwerderecht zuzustellen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt ist dann, sinnvollerweise nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen, gemäss Art. 8 Abs. 1 UVPG für das geplante Projekt ein Bericht über dessen Umweltauswirkungen zu erstellen. Art. 8 Abs. 2 UVPG beinhaltet die umfassenden Inhaltserfordernisse eines solchen Berichts über die Umweltauswirkungen (VGH 2001/27 Erw. 10, VGH 2000/157 Erw. 9, VGH 2001/63 Erw. 7, VGH 2006/41 Erw.12).
Sobald die Entscheidung über den Untersuchungsrahmen in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Untersuchungsrahmen aus Gründen der Rechtssicherheit später, dh. im zweiten Verfahrensstadium, nicht mehr erweitert werden, zumal sich der Projektträger darauf verlassen können muss, in welchem Umfang er seinen Bericht über die Umweltauswirkungen zu erstatten hat, dh. ein einmal rechtskräftig festgelegter Untersuchungsrahmen kann nachträglich nicht mehr abgeändert werden. In seiner Entscheidung VGH 2007/40/41 hat der Verwaltungsgerichtshof zwar festgehalten, dass die Regierung bei der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit nicht an den Rahmen der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen gebunden sei. Jener Entscheidung lag allerdings ein Sachverhalt zu Grunde, wonach der Untersuchungsrahmen weiter gefasst worden ist, als es rechtlich eigentlich notwendig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Zusammenhang festgehalten, dass die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit nur über ein Projekt zu fällen ist, welches auch tatsächlich verwirklicht werden soll, dies selbst dann, wenn der Untersuchungsrahmen allenfalls weiter gefasst worden ist.
11. Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVPG sind Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Unter einem "Projekt" werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a) UVPG die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, einschliesslich Eingriffe zum Abbau von Bodenschätzen verstanden.
Gemäss Art. 2 UVPG besteht das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung darin, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen, b) auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, sowie c) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind (Abs. 1). Die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen im Sinne von Abs. 1 sowie die Bestimmungen über den Schutz der Umwelt dienen als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes, welcher die in Abs. 1 angeführten Schutzgüter einschliesslich ihrer Wechselwirkungen (Abs. 2) umfasst. Art. 2 Abs. 1 UVPG stellt damit auf eine ganzheitliche bzw. gesamthafte Betrachtungsweise ab (VGH 2001/128/138/148 Erw. 18; VGH 2006/41 Erw. 15; VGH 2007/40/41 Erw. 17; VGH 2012/46 Erw. 4). Die Auswirkungen auf die in Art. 2 Abs. 1 UVPG angeführten Schutzgüter sind somit in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (VGH 2001/63 Erw. 10).
Der Schwerpunkt des UVP-Verfahrens liegt einerseits in der gesamthaften Betrachtung von Umweltauswirkungen eines Projekts und andererseits im Festlegen eines klaren und eindeutigen Verfahrensablaufs (VGH 2001/128/138/148 Erw. 18). Im Rahmen UVP-Verfahrens sind selbstverständlich die Bestimmungen der übrigen Umweltschutzgesetzgebung (zB. zu Gewässer, Luft, Umweltschutz) zu berücksichtigen. Die Bewilligungsverfahren gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung haben dabei jedoch grundsätzlich vom UVP-Verfahren getrennt zu erfolgen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Feststellung der Umweltverträglichkeit eines Projekts niemals bedeuten kann, dass damit gleichzeitig auch die gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Bewilligungen erteilt wären. Zwar ist in der Regel im UVP-Verfahren auf die entsprechenden spezialgesetzlichen Erfordernisse hinzuweisen, die erforderlichen Bewilligungen sind dann aber im Rahmen des spezifischen Verfahrens zu erteilen (oder allenfalls zu versagen). Generell kann somit gesagt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG im Verhältnis zur übrigen Umweltschutzgesetzgebung ein separat durchzuführendes Verfahren darstellt. Wird die Umweltverträglichkeit verneint, so werden sich die Verfahren nach den spezifischen Umweltschutzbestimmungen erübrigen. Wird die Umweltverträglichkeit hingegen festgestellt, so sind die Verfahren gemäss der spezifischen Umweltschutzgesetzgebung ergänzend durchzuführen (auch VGH 2007/40/41).
Daraus folgt, dass ein Projekt für das UVP-Verfahren einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen muss, dass einerseits erkennbar ist, was für ein Projekt ausgeführt werden soll (Art. 8 Abs. 2 lit. a) UVPG), und andererseits erkennbar ist, welche Auswirkungen dieses Projekt auf die Umwelt hat und ob und wie diesen Auswirkungen entgegnet werden kann (Art. 8 Abs. 2 lit. c - e UVPG). Mit dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Urteil vom 7. Dezember 2015 hat der Staatsgerichtshof den erforderlichen Detaillierungsgrad für ein UVP-Projekt bzw. UVP-Verfahren konkretisiert. Danach sind Projekte im Rahmen des UVP-Verfahrens so detailliert darzustellen, dass die im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Projekts entscheidungswesentlichen Punkte im UVP-Verfahren selbst geklärt werden können und diese nicht mittels Auflagen in die nachgelagerten Bewilligungsverfahren verschoben werden, in denen den Umweltschutzorganisationen kein Beschwerderecht mehr zukommt.
Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht ableiten, dass der Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren so weit geht wie der Detaillierungsgrad desselben Projekts in den dem UVP-Verfahren nachgelagerten Bewilligungsverfahren. Messlatte für den Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren sind immer die für die Umweltverträglichkeit des Projekts entscheidungswesentlichen Punkte.
12. Dass der Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren nicht so weit geht wie in den den dem UVP-Verfahren nachgelagerten Bewilligungsverfahren ergibt sich auch aus folgender Überlegung.
Aus den Gesetzesmaterialien zum UVPG (2014) ergibt sich, dass das UVP-Verfahren ein Prüf-, aber kein Genehmigungsverfahren zur Erstellung oder zum Betrieb von Anlagen ist. Genehmigungen sind gestützt auf die Spezialgesetze zu erlassen (zB. Betriebsbewilligung für Deponien oder spezielle Anlagen, Rodungsbewilligung, Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz, gewässerrechtliche Bewilligungen). Bevor die Umweltverträglichkeit von Projekten, allenfalls unter Auflagen, nicht nachgewiesen ist, können die Genehmigungen nach den Spezialgesetzen nicht erteilt werden. Die Auflagen müssen sich auf spezialgesetzliche Vorschriften stützen. Allein aufgrund des UVPG können keine Auflagen erlassen werden. Bevor die Umweltverträglichkeit eines Projekts nicht feststeht, werden somit keine behördlichen Bewilligungen erteilt und das Projekt kann nicht realisiert werden (BuA 2013/58, S. 11 und 23). Gemäss Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen anderer bestehender Genehmigungsverfahren durchgeführt oder als eigenständiges Verfahren geregelt werden.
Nach dem ersten Ansatz wäre beispielsweise das Amt für Bau und Infrastruktur für die Durchführung des UVP-Verfahrens für ein Parkhausprojekt zuständig, weil es nach Baugesetz die Bewilligungsbehörde für das Parkhaus ist. Liechtenstein hat sich bereits im bestehenden Gesetz für die zweite Variante (eigenständiges UVP-Verfahren) entschieden. Bei der Schaffung des UVPG (2014) wurde es nach wie vor als sinnvoll und zielführend erachtet, dieses Konzept beizubehalten und das UVP-Verfahren abgekoppelt von anderen Genehmigungsverfahren als eigenständiges Prüfverfahren zu definieren. Dieser Ansatz gewährleistet, dass immer derselbe Verfahrensablauf und Massstab zur Anwendung gelangt und vom fachlichen Know-how profitiert werden kann. Die Einrichtung eines eigenständigen UVP-Verfahrens verhindert zudem, dass eine Bewilligungsbehörde bei der Abwicklung des UVP-Verfahrens befangen ist, weil deren Aufgabengebiet an sich die Verwirklichung eines Projekts darstellt oder zumindest dessen Unterstützung zum Inhalt hat. Des Weiteren bezweckt das UVP-Verfahren, die Umweltverträglichkeit eines Projekts sicherzustellen, die Einhaltung aller umweltrechtlichen Vorschriften zu garantieren und entsprechende Massnahmen auszuarbeiten. Die hierzu nötige Sachkenntnis ist im Amt für Umwelt vorhanden und weniger in jenen Amtsstellen, welche für andere Verfahren zuständig sind. Es macht wenig Sinn, die notwendige rechtliche und technische Umweltsachkenntnis zusätzlich in anderen Ämtern aufbauen zu müssen. Gemäss der Gesetzesvorlage soll die Regierung im UVP-Verfahren weiterhin als übergeordnetes Entscheidungsorgan fungieren, das gegebenenfalls notwendige Interessensabwägungen im Rahmen ihres zulässigen Ermessensspielraums vornimmt. Auf fachlicher, administrativer und operativer Ebene soll, wie im bestehenden Gesetz, das Amt für Umwelt zuständig sein. Die Einbindung von anderen betroffenen Amtsstellen wird durch entsprechende Vorschriften sichergestellt. Dadurch gibt es für den Projektträger nur eine Anlaufstelle bei grösstmöglicher Rechtssicherheit (BuA 2013/58, S. 14 f.).
Im Rahmen der Vernehmlassung zum UVPG (2014) hat unter anderem die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Erwägungen der UVP-Richtlinie darauf aufmerksam gemacht, dass die Umweltauswirkungen nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen zu prüfen, sondern ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes zu betrachten sind. Diesem Anliegen hat die Regierung grundsätzlich zugestimmt, insoweit auf die ganzheitliche Betrachtung von Umweltauswirkungen unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes hingewiesen wurde. Allerdings hielt die Regierung fest, dass in Art. 3 Abs. 1 der Vorlage (entspricht sinngemäss dem Art. 2 Abs. 1 UVPG) bereits ausdrücklich festgehalten wird, dass Wechselwirkungen zwischen den Faktoren in die Beurteilung der Umweltauswirkungen einfliessen müssen. Ausserdem sind Einwirkungen gemäss Art. 7 USG sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu bewerten. Dies beinhaltet auch die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von anderen bestehenden oder zeitnah zu realisierenden Projekten. Eine Beurteilung der Auswirkungen anhand der Vorschriften gemäss Abs. 2 führt somit zwangsläufig zu einer ganzheitlichen Betrachtung und entspricht dem Legalitätsprinzip, welches vorschreibt, dass sich staatliches Handeln auf rechtliche Grundlagen stützen muss. Das Abstellen auf die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt schafft zudem Rechtssicherheit und gewährleistet Gleichbehandlung (BuA 2013/58, S. 27 f.).
Die Gesamtbetrachtung erfolgt gemäss Vorlage aufgrund der Berücksichtigung von Auswirkungen eines Projekts auf alle in Art. 3 Abs. 1 (entspricht inhaltlich Art. 2 Abs. 1 UVPG) genannten Faktoren (einschliesslich ihrer Wechselwirkungen) sowie der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf diese Faktoren anhand aller relevanten in Art. 3 Abs. 2 genannten Bestimmungen für den Umweltschutz. Der Begriff "Gesamtbetrachtung" ist kein UVP-spezifischer Begriff, dem eine weitergehende Bedeutung zukommt. Dementsprechend kommt dieser Begriff in der UVP-Richtlinie nicht vor. Die UVP ist ein Instrument der Umweltvorsorge und enthält lediglich Verfahrensbestimmungen. Sie setzt kein materielles Recht. Eine Gesamtbetrachtung, die es erforderlich macht, die Summe aller Auswirkungen zusammenzufassen resp. summarisch darzustellen und anhand (nicht existierender Bestimmungen) zu beurteilen, wie dies von der Beschwerdeführerin gefordert wurde, ist nicht im Sinne der Richtlinie, würde Widersprüche zur übrigen Umweltgesetzgebung in Liechtenstein (und der Europäischen Union) schaffen und vor allem dem Legalitätsprinzip widersprechen. Das Legalitätsprinzip schreibt vor, dass sich staatliches Handeln auf rechtliche Grundlagen stützen muss. Jeder Verwaltungsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein. Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen (Rechtssicherheit) und so Willkür verhindern. In diesem Zusammenhang verwies die Regierung auf das Beispiel eines Deponieprojekts, welches Auswirkungen auf den Boden, den Wald, den Abfallkreislauf, das Wasser usw. habe. Ohne UVP werde der Projektträger eine abfallrechtliche Bewilligung für die Deponie beantragen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen, welche sich auf den Abfallaspekt beschränken, einreichen. Für die Rodungsbewilligung würden ein anderer Antrag und andere Unterlagen betreffend den Wald eingereicht. Wahrscheinlich werde auch ein Eingriffsverfahren durchzuführen sein, da es sich hier um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt. Anschliessend erfolge eine sektorielle Prüfung und Genehmigung des Projekts. Lufthygienische Aspekte aufgrund von Staub oder Dieselmaschinen, Lärmemissionen oder Auswirkungen auf das Grundwasser würden in keiner dieser Bewilligungen geprüft. Massnahmen würden erst infolge von Reklamationen durch die belästigten Anwohner oder durch das Feststellen von verschmutztem Grundwasser getroffen. Dank der Betrachtung aller Umweltauswirkungen und deren Wechselwirkungen im UVP-Verfahren entstehe eine gesamtheitliche Sicht, die deutlich über eine nur sektorielle Betrachtung hinausreiche. Die lufthygienischen Auflagen würden sich auf die eindeutigen Bestimmungen des USG und der Luftreinhalteverordnung stützen. Würde man jedoch Auflagen zB. für die Einhaltung strengerer als in den einschlägigen Rechtserlassen festgelegten Abgaswerte für die einzusetzenden Maschinen verlangen und dies allein damit begründen, dass gemäss UVPG ein umfassender Umweltschutz zu gewährleisten sei und ja bereits eine hohe Staubbelastung vorliege, dann wäre dies ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip.
Die UVP als Instrument der Umweltvorsorge und der Umweltkoordination betrachtet das Projekt vor seiner Realisierung systematisch und gesamthaft. Unter Einbezug aller Beteiligten wird ein Bericht erstellt, der alle relevanten Informationen zu den Umweltfaktoren enthält, die Auswirkungen auf diese Faktoren beschreiben, die Wechselwirkungen werden berücksichtigt und anhand der umweltrechtlichen Bestimmungen beurteilt. Der Detaillierungsgrad des Berichts kann je nach Stand des Projekts unterschiedlich sein. Wird aufgrund des Berichts die Notwendigkeit von Massnahmen für das Erlangen der Gesetzeskonformität durch die Beteiligten erkannt, werden entsprechende Auflagen für das Projekt gemacht, bevor die Auswirkungen oder Belästigungen erfolgen. Die Amtsstellen haben diese Auflagen in allfälligen, nachfolgenden Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen (Stellungnahme 2013/99, S. 11 ff.).
Obwohl die hier wiedergegebenen Gesetzesmaterialien das UVPG (2014) betreffen, kann dennoch festgehalten werden, dass die Art. 2 Abs. 1 UVPG und Art. 3 Abs. 1 UVPG (2014) inhaltlich übereinstimmen und bestimmen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes durchzuführen und dabei eine Gesamtbetrachtung einschliesslich aller Wechselwirkungen vorzunehmen ist. Insoweit der Gesetzgeber bei der Revision des UVPG (2014) also keine strengeren Vorschriften eingeführt hat, gelten die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien auch für das hier zur Anwendung gelangende UVPG.
13. Damit ist an dieser Stelle noch kurz auf die gegenständlich relevanten Unterschiede zum schweizerischen und österreichischen UVP-Verfahren einzugehen.
Wie bereits ausgeführt, werden in Liechtenstein die Bewilligungsverfahren gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung vom UVP-Verfahren getrennt durchgeführt, dh. die Feststellung der Umweltverträglichkeit eines Projekts bedeutet nicht, dass damit gleichzeitig auch die gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Bewilligungen erteilt wären. Das UVP-Verfahren ist also ein reines Prüf-, aber kein Genehmigungsverfahren zur Erstellung oder zum Betrieb von Anlagen.
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit in der Schweiz und in Österreich erfolgt im Gegensatz zu Liechtenstein - auch wenn das schweizerische und österreichische UVP-Verfahren durchaus unterschiedlich ablaufen - nicht in einem gesonderten, abgetrennten Verfahren, sondern ist grundsätzlich mit dem Bewilligungsverfahren gekoppelt (für die Schweiz: Hänni Peter, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, S. 390 ff.; Wagner Pfeifer Beatrice, Umweltrecht I, 3. Auflage, Rz 699 ff.; für Österreich: Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kurzkommentar, S 36 und 77 f.).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 chUVPV wird die Prüfung von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). Die zuständige Behörde hat dabei für die Koordination der Vorarbeiten für die Umweltverträglichkeitsprüfung zu sorgen (Art. 14 chUVPV). Das Resultat der Umweltverträglichkeitsprüfung fliesst schliesslich in den Entscheid der zuständigen Behörde über das Gesuch im massgeblichen Verfahren ein (Art. 19 chUVPV). Die Umweltverträglichkeit bildet damit kein eigenständiges Verfahren, sondern ist in ein bestehendes Verfahren, das sogenannte massgebliche Verfahren oder Leitverfahren, zu integrieren (Wagner Pfeifer, aaO, Rz 699).
Art. 3 Abs. 2 öUVP-G 2000 regelt das konzentrierte Verfahren, wonach bei UVP-pflichtigen Vorhaben für alle für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen nur ein Antrag bei der UVP-Behörde zu stellen und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die ohne UVP für das Vorhaben zuständigen Behörden wirken am Verfahren mit und es ist eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung durchzuführen und ein Gesamtbescheid zu erlassen (Baumgartner/Petek, aaO, S. 36).
14. Dieser unterschiedliche Verfahrensablauf in Liechtenstein einerseits und in den Nachbarstaaten Schweiz und Österreich andererseits hat zur logischen Konsequenz, dass der Detaillierungsgrad des zur Umweltverträglichkeitsprüfung anstehenden Projekts in der Schweiz und in Österreich viel umfassender sein muss, weil dort mit dem Gesamtentscheid nicht nur über die Umweltverträglichkeit abgesprochen wird, sondern gleichzeitig auch die einzelnen materiell erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. In den Nachbarstaaten Schweiz und Österreich folgen dem Umweltverträglichkeitsverfahren also keine Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren nach den einzelnen dem Umweltschutz dienenden Gesetzen. Mit der in der Schweiz und Österreich ergehenden und in Rechtskraft erwachsenen Gesamtentscheidung kann demzufolge die Realisierung des Projekts umgehend in Angriff genommen werden. Dies bedingt selbstredend, dass die Details, welche zB. im Bereich des Gewässerschutzes zu berücksichtigen sind, bereits im Verfahren vorliegen müssen, in welchem die Umweltverträglichkeit geprüft wird, dh. solche Details können nicht in einem nachfolgenden Bewilligungsverfahren gemäss Gewässerschutzgesetz geklärt werden. Aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensablaufs in Liechtenstein bedarf es im liechtensteinischen UVP-Verfahren nicht eines so umfassenden Detaillierungsgrads, weil die Details gemäss den umweltschutzspezifischen Gesetzesbestimmungen in den an das UVP-Verfahren nachfolgenden Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren zu klären sind.
Wie bereits erwähnt, richtet sich der Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren immer nach den für die Umweltverträglichkeit des Projekts entscheidungswesentlichen Punkten.
15. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVPG entscheidet die Regierung auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung (Art. 15 UVPG) und der Stellungnahmen und Auflagen der betroffenen Amtsstellen über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes (Art. 2 UVPG). Dabei sind die in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt ebenfalls anzuwenden. Gemäss Art. 16 Abs. 3 UVPG ist das Projekt zu genehmigen, wenn allenfalls durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen oder sonstige Vorschreibungen (etwa hinsichtlich Mess-, Überwachungs- und Berichtspflichten) sichergestellt ist, dass die in diesem Gesetz und in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten werden. Zeigt die bisherige Prüfung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts, so sind gemäss Art. 16 Abs. 4 UVPG die diesbezüglichen Auflagen festzuschreiben. Gemäss Art. 16 Abs. 5 UVPG ist der Genehmigungsantrag dann abzuweisen, wenn a) das Projekt den in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in einem Mass zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektänderungen nicht behoben werden können und b) sich ergibt, dass durch das Projekt und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektänderungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Mass vermindert werden können.
16. Art. 8 Abs. 2 UVPG bestimmt die umfassenden Inhaltserfordernisse des Berichts über die Umweltauswirkungen (VGH 2000/157, VGH 2001/27 und VGH 2001/63). Gerade die verfahrensgegenständliche Deponieerweiterung zeigt, dass nicht bei jeder Umweltverträglichkeitsprüfung sämtlichen Inhaltserfordernissen Rechnung getragen werden kann. So verlangt bspw. Art. 8 Abs. 2 lit. a sublit. bb UVPG eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- und Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und der hergestellten Produkte. In Deponien werden aber keine Materialien irgendwelchen Produktions- und Verarbeitungsprozessen unterzogen und werden keine Produkte hergestellt. Der Zweck von Deponien besteht in der Ablagerung von Abfallstoffen. Gegenständlich erfolgt zusätzlich ein Kiesabbau. Das Inhaltserfordernis nach Art. 8 Abs. 2 lit. a sublit. bb UVPG ist gegenständlich also ohne Bedeutung.
Dasselbe gilt gegenständlich auch für das Inhaltserfordernis nach Art. 8 Abs. 2 lit. b UVPG, wonach eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten (einschliesslich der Nullvariante) zu erstellen ist und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen anzugeben sind. Anderweitige Lösungsmöglichkeiten bzw. Standorte für Inertstoffdeponien können deshalb nicht angegeben werden, weil die möglichen Deponiestandorte in Liechtenstein beschränkt sind und durch das Leitbild zur Abfallentsorgung, welches die Regierung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erlässt (Art. 3 AbfallG, inzwischen aufgehoben durch Art. 95 USG, nunmehr Abfallplanung im Sinne von Art. 39 USG) vorgegeben sind (siehe dazu auch das Deponiekonzept des Fürstentums Liechtenstein, Grundlagen zur Deponiebewirtschaftung Vaduz, Februar 2005).
17. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Deponieerweiterung E 3. Etappe kann unter Berücksichtigung des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 festgehalten werden, dass dieses Projekt für das gegenständliche UVP-Verfahren nur teilweise ausreichend detailliert ist, um es einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Untersuchungsbericht erfüllt damit die Vorgaben der Inhaltserfordernisse nach Art. 8 Abs. 2 UVPG nicht zur Gänze.
Das vorliegende Projekt bzw. der gegenständlichen Umweltverträglichkeitsbericht lassen erkennen, wo welche Mengen an Kies abgebaut werden und wo welche Deponievolumen für Inertstoffe geschaffen werden (für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial einerseits und für die gemischte und ungetrennte Ablagerung von sauberem Aushubmaterial und Bauabfällen andererseits).
Der Umweltverträglichkeitsbericht vermag auch teilweise aufzuzeigen, welche Auswirkungen das Projekt auf die Umwelt hat, insbesondere - soweit verfahrensgegenständlich relevant - im Bereich der problematischen Sickerwässer beim Bauabfälle-Kompartiment. Der Umweltverträglichkeitsbericht zeigt auch grundsätzlich auf, wie dieser Problematik entgegnet werden kann, indem nämlich das Bauabfälle-Kompartiment entsprechend abgedichtet und das Sickerwasser aus dem Bauabfälle-Kompartiment gesammelt und je nach Verunreinigung entsprechend gezielt abgeführt wird (entweder in die Mühleholzrüfe oder in die ARA). Allerdings vermag der Umweltverträglichkeitsbericht nicht ausreichend detailliert aufzuzeigen, wie diese Abdichtung des Bauabfälle-Kompartiments im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände (Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments auf aufgeschüttetem sauberem Aushub und Bauabfällen und damit verbundene Setzungsprobleme) durchgeführt werden kann. Insoweit die Regierung diese Problematik bzw. diese offenen Fragen mittels entsprechender Auflagen in die nachgelagerten Bewilligungsverfahren verlagert, werden damit entscheidungswesentliche Punkte der Umweltverträglichkeit aus dem UVP-Verfahren ausgelagert und dem Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen (der Beschwerdeführerin) entzogen.
In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof ausgeführt (Erw. 5.2), dass gemäss den eigenen Aussagen der Regierung trotz Bejahung der Umweltverträglichkeit zahlreiche Fragen in Bezug auf die Umweltauswirkungen offen bleiben würden. Die UVP-Entscheidung der Regierung mit ihren weitgehenden Abklärungs- und Prüfungsauflagen wie auch deren Begründung würden denn auch in der Sache keine definitiven, sondern eher den Eindruck eines vorläufigen Charakters der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts vermitteln. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die in nachgelagerten Bewilligungsverfahren umzusetzenden Auflagen Ergebnisse zeitigen könnten, die "möglicherweise entscheidungsrelevante Fragen" in Bezug auf die Umweltauswirkungen aufwerfen würden. So klammere die Regierung bspw. das Inertstoffkompartiment fast vollständig von ihrer UVP-Prüfungsentscheidung aus, obschon sie dieses für unerlässlich erachte, um die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts im Kernbereich des Sickerwassers sicherzustellen. Das Vorgehen der Regierung hindere somit die Beschwerdeführerin daran, in den mittels Auflagen ins nachgelagerte Bewilligungsverfahren verschobenen, aber möglicherweise entscheidungswesentlichen Punkten Beschwerde zu erheben.
Die Ausführungen im Umweltverträglichkeitsbericht, wonach Setzungen insoweit entgegen gewirkt werden kann, als der Einbau des Materials (sauberer Aushub und Bauabfälle) unterhalb der Basisabdichtung gemäss den entsprechenden Einbaurichtlinien erfolgt, um Setzungsdifferenzen so gering wie möglich zu halten, sind damit nicht ausreichend.
18. In der angefochteten Entscheidung hat die Regierung im Zusammenhang mit der Ablagerung von Inertstoffen (ohne unverschmutzten Aushub) im Bauabfälle-Kompartiment in dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Spruchpunkt 5 folgende Auflagen aufgenommen:
5.1 Das Kompartiment für Bauabfälle muss mit einer Abdichtung versehen werden. Mit der Abdichtung muss langfristig sichergestellt werden, dass kein Sickerwasser in den Untergrund gelangen kann. Im Weiteren muss dieser Deponieteil so ausgestattet werden, dass das Sickerwasser stets im freien Gefälle abfliessen kann und nicht innerhalb des Kompartiments gestaut wird.
5.2 Bis 1. März 2014 hat die Gemeinde C dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt für das Inertstoff-Kompartiment vorzulegen. Das Vorprojekt hat zu enthalten
Geprüfte Varianten, Variantenvergleich Darstellung Bestvariante Materialwahl, konstruktive Ausbildung insbesondere von Abdichtung und Schüttungen Nachweis für die langfristige Dichtigkeit des Kompartiments inklusive Hinweise auf statisch-konstruktiv kritische StellenDarstellung mit Hauptabmessungen (Grundrisse, Schnitte)Darstellung der Entwässerung des KompartimentsBeschrieb eines zweckmässigen Bauablaufs, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten (Schüttungen bis Baustart) Darstellung der für die weitere Projektierung erforderlichen Abklärungen.
5.3 Bis 1. Mai 2014 hat die Gemeinde C dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt für das Sickerwasser aus dem Inertstoff-Kompartiment vorzulegen. Das Vorprojekt hat zu enthalten
Geprüfte Varianten (konzeptionell) Darstellung Bestvariante Dimensionierung (Sickerwasseranfall, Retentionsvolumen, Sickerfläche) Darstellung Rententionsfilterbecken mit Hauptabmessungen (Grundrisse, Schnitte) und Lage Materialwahl, konstruktive Ausbildung des Retentionsfilterbeckens Nachweis der hydraulischen Kapazität der Kanalisation Nachweis, dass das Sickerwasser optional jederzeit in die Kanalisation geleitet werden kann Darstellung der Probenahmestelle und -periodizität von Sickerwasser und Grundwasser Darstellung Reinigungskonzept/-möglichkeiten der Sickerleitungen Aufzeigen von Platzreserven für eine allfällige Abwasservorbehandlung (Definition "worst-case"-Szenario der Sickerwasserzusammensetzung).
5.4 Des Weiteren ist bei der Ausarbeitung des Vorprojekts zu berücksichtigen, dass
die Leitungen im Fassungsbauwerk, in welchem die Sickerwasserleistungen zusammengeführt werden, einzeln beprobt werden könnenbei einer Einleitung des Deponiesickerwassers in die Mühleholzrüfe das Abwasser über ein Filterbecken (bewachsene Mulde) geführt werden mussder Sickerwasserabfluss gedrosselt zu erfolgen hat. Zu diesem Zweck muss ausserhalb des Inertstoff-Kompartiments ein Rententionsbecken erstellt werden.
5.5 Die chemisch-physikalische Beschaffenheit des beim Inerstoff-Kompartiments anfallenden Sickerwassers ist gemäss den Vorgaben des Amts für Umwelt systematisch zu kontrollieren.
5.6 Folgende Bewilligungen sind beim Amt für Umwelt für den Betrieb des Inertstoff-Kompartiments und die Einleitung des daraus stammenden Abwassers einzuholen
Eine Einleitungsbewilligung für das Einleiten von Sickerwasser in ein oberirdisches Gewässer sowie für die Einleitung in die öffentliche KanalisationEine abfallrechtliche Bewilligung. Der Antrag ist spätestens am 1. März 2015 beim Amt für Umwelt einzureichen. Mit dem Antrag ist das Bauprojekt einzureichen. Dieses enthält ein ergänztes Vorprojekt mit neuen Erkenntnissen von Geotechnik und weiteren Spezialisten, Angaben über die vorgesehenen Anlagen zur Abdichtung, Materiallieferanten, statische Nachweise, Detailpläne und ein detailliertes Bauprogramm.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 ist zu diesen Auflagen festzuhalten, dass die Auflagen gemäss Ziff. 5.1 bis und mit Ziff. 5.4 für die Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidungswesentliche Punkte beinhalten, welche nicht mittels Auflagen in die nachgelagerten Bewilligungsverfahrens ausgelagert werden dürfen, sondern im Rahmen des gegenständlichen UVP-Verfahren zu klären sind.
19. Für die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie E gilt gemäss Spruchpunkt 6.2 der Regierungsentscheidung die Auflage, dass nach Ablauf der abfallrechtlichen Bewilligung am 1. Juni 2015 die gemischte Ablagerung von Inertstoffen innerhalb der 2. Etappe nur noch im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauabfälle-Kompartiments zulässig ist und ab dem Jahr 2019 ausserhalb des Bauabfälle-Kompartiments auch in der 2. Etappe nur noch sauberes Aushubmaterial abgelagert werden darf.
Diese Auflage begründet die Regierung damit, dass im Bereich der Recyclingbaustoffe ein vergleichbares Vorgehen angewendet werde. Recyclingbaustoffe dürften unter bestimmten Bedingungen ebenfalls unter einer Deckschicht eingebaut werden. Ein direkter Zusammenhang sei hier gegeben, da die Inertstoffe unterhalb und am Rande des Bauabfälle-Kompartiments gemäss Projektskizze mit einer Deckschicht oder Folie vor einer Auswaschung geschützt würden. Da es sich gegenständlich um schwach belastete Bauabfälle handle und die bisherige gemischte Ablagerung von Inertstoffen am Standort E zu keinen nachweisbaren Belastungen der Umwelt geführt habe, sei eine analoge Anwendung der Vorgehensweise bei Recyclingbaustoffen zulässig, dies insbesondere auch in Anbetracht der zeitlichen und räumlichen Begrenzung der Gemischtablagerung und der Wichtigkeit des Deponiestandorts.
Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, dass die Ablagerung von gemischten Inertstoffen nur bis zum 1. Juni 2015 bewilligt sei und eine Ablagerung von gemischten Inertstoffen nach dem 1. Juni 2015 den geltenden abfallrechtlichen Vorgaben der TVA widerspreche, welche seit dem 1. Juli 2007 zu berücksichtigen sei (an sich verstosse bereits die Bewilligung zur gemischten Ablagerung von Inertstoffen vom 17. Juni 2010, gültig bis am 1. Juni 2015, gegen die TVA). Mit der TVA sei es nicht vereinbar, auf der Deponie E auch weiterhin eine gemischte Ablagerung von sauberem Aushub und Bauabfällen zu betreiben, ganz gleich, ob dies der Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments (Dammschüttung) diene oder nicht. Nach Massgabe der TVA sei eine Ablagerung von Bauabfällen nur in Inertstoffdeponien zulässig, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen würden. Diese Voraussetzungen erfülle die Deponie E weder jetzt noch per 1. Juni 2015, sondern erst nach Erstellung des Bauabfälle-Kompartiments.
Gemäss Kundmachung der aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) (LGBl. 2013 Nr. 370) gilt in Liechtenstein die schweizerische technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA). Gemäss TVA Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 4 ist für Inertstoffdeponien, auf denen nicht ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird, nachzuweisen, dass der Standort nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und, soweit dies zum Schutz der unterirdischen Gewässer notwendig ist, nicht in deren Randgebieten liegt. Vorbehalten bleibt Abs. 5, wonach Inertstoffdeponien in Randgebieten nach Abs. 4 errichtet werden dürfen, wenn
a) eine mindestens 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürlich geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens 1.0 x 0.0000001 m/s) vorhanden ist oder
b) der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens drei lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens 1.0 x 0.00000001 m/s), welche zusammen mindestens 60 cm mächtig sind,
aufgebessert wird. Mit diesen Vorgaben nach TVA Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 soll gewährleistet werden, dass unterirdische Gewässer nicht durch Sickerwasser von deponierten Inertstoffen verunreinigt werden. Die TVA sieht indes für die Errichtung einer Inertstoffdeponie keine Abdichtung mittels Folie zwingend vor. Eine Folie ist zwingend nur für Reststoff- und Reaktordeponien erforderlich.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der TVA ist davon auszugehen, dass wenn eine Inertstoffdeponie an einem Standort neu eingerichtet wird, die Vorgaben der TVA in jedem Fall einzuhalten sind. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, eine Inertstoffdeponie bzw. ein Bauabfälle-Kompartiment nach den Vorgaben der TVA an einem Standort errichtet wird, an dem bisher Inertstoffe gemischt abgelagert wurden, ohne dass die Vorgaben der TVA eingehalten worden sind, dann bedarf es einer entsprechenden Übergangsphase, bis die Inertstoffdeponie bzw. das Bauabfälle-Kompartiment nach den Vorgaben der TVA eingerichtet ist. Soweit also für einen begrenzten Zeitraum über den 1. Juni 2015 hinaus - Ablauf der Bewilligung für die bisherige Inertstoffdeponie - gemischte Inertstoffe zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments (Planierung und Aufschüttung der Dämme) verwendet werden, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.
Unter Berücksichtigung der zeitlich und räumlich begrenzten weiteren Ablagerung von Inertstoffen einerseits und der Wichtigkeit des Deponiestandorts E andererseits ist damit nichts dagegen einzuwenden, wenn über einen begrenzten Zeitraum über den Zeitpunkt vom 1. Juni 2015 hinaus zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments weiterhin gemischte Inertstoffe verwendet werden, zumal ein Stopp der Deponietätigkeit ab dem 1. Juni 2015 bis zur Inbetriebnahme des Bauabfälle-Kompartiments, wie das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt hat, weder sinnvoll noch verhältnismässig erscheint.
Übergangsmässig könnten gemischte Inertstoffe grundsätzlich auch andernorts gelagert werden. Die Suche nach einer anderen Ablagerungsmöglichkeit für Inertstoffe bedingt aber einen (möglicherweise) langwierigen politischen Prozess mit ungewissem Ausgang und hätte dies aufgrund allfällig längerer Transportwege (zB. nach F oder ) zusätzlich negative Umweltauswirkungen auf die Bereiche Luft und Lärm.
Obwohl Spruchpunkt 6.2 von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Individualbeschwerde erhoben worden ist, kann festgehalten werden, dass der Staatsgerichtshof in der Begründung seines Urteils vom 7. März 2015 nicht gesondert auf diesen Spruchpunkt eingegangen ist. Nachdem dieser Spruchpunkt 6.2 allerdings in einem direkten Zusammenhang mit dem Spruchpunkt 5 (Bauabfällekompartiment) steht, war der Beschwerde auch hinsichtlich dieses Spruchpunkts 6.2 Folge zu geben, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die weitere Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich des Bauabfälle-Komparitments auch entsprechende Auswirkungen auf Spruchpunkt 6.2 haben kann.
Der Verwaltungsgerichtshof wiederholt an dieser Stelle, dass die Ablagerung von gemischten Inertstoffen über einen begrenzten Zeitraum über den Zeitpunkt vom 1. Juni 2015 hinaus zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments aus den dargelegten Gründen grundsätzlich möglich bleibt.
20. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Parteikosten werden der Endentscheidung vorbehalten.
Auf den von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12. März 2014 gestellten Antrag auf Kostenseparation betreffend der Gegenäusserung der Gemeinde C vom 3. März 2014 war deshalb nicht einzugehen, weil die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde C für die Gegenäusserung vom 3. März 2014 keine Kosten verzeichnet hat.