VGH 2013/121
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Stiftung 9490 Vaduz
wegen: Steueramtshilfe
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung vom 30. September 2013
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. November 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 18. Oktober 2013 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 30. September 2013, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 12. Februar 2013 stellte das Bundeszentralamt für Steuern, Bonn, Deutschland, ein Amtshilfeersuchen gemäss dem Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen vom 2. September 2009, LGBl. 2010 Nr. 289 (TIEA-DE) in der Steuersache betreffend Erbengemeinschaft NN und BF Stiftung.
In diesem Ersuchen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amtshilfeersuchen dem deutschen Recht und der deutschen Verwaltungspraxis entspreche. Es diene der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der erwähnten Erbengemeinschaft für Zwecke der Einkommensbesteuerug der Erben ab 2010. Die nunmehr feststehenden Erben seien ihrerseits ihrer Erklärungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen.
Entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei, dass, wie hier vorliegend, das Vermögen der Beschwerdeführerin kein rechtlich eigenständiger Vermögensstock darstelle und damit zum Nachlass auf Ableben des NN gehöre. Das sei, wie hier, immer dann der Fall, wenn die Stiftung nicht bereichert worden sei, weil sie von Anfang an im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen verfügen könne (sogenannte unechte Treuhänderschaft). Für die Annahme einer unechten Treuhänderschaft sprächen eine Reihe hier bereits vorliegender Dokumente. Danach habe der Stifter zu Lebzeiten jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Vermögen der Stiftung verfügen können. Nach der obersten deutschen Finanzrechtsprechung fehle es damit an einer echten Bereicherung der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28.06.2007, II R 21/05, BStBl2007II669).
Das Vermögen der Beschwerdeführerin stehe deshalb steuerlich dem Nachlass auf Ableben des NN zu. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen unterlägen der Einkommenssteuer.
Es würden folgende Informationen erbeten: Die Bestimmungen der Treuhandverträge zur Gründung und Verwaltung der Beschwerdeführerin; die Bestimmungen der Statuten, Beistatuten und Reglemente der Beschwerdeführerin; Name und Anschrift des Gründers und wirtschaftlichen Stifters der Beschwerdeführerin; Name und Anschrift aller Mitglieder des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin; Name und Anschrift aller Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten am Vermögen der Beschwerdeführerin; Konto- und Depotauszüge (mit den Vermögensständen zum 31. Dezember 2009 = 01.01.2010, 31.12.2010, 31.12.2011 und 31.12.2012) der von der Beschwerdeführerin unterhaltenen Bankkonten für die Jahre 2010 bis 2012.
2. Über Anfrage der Steuerverwaltung ergänzte das Bundeszentralamt für Steuern sein Ersuchen im Wesentlichen wie folgt:
Zutreffend sei, dass die ersuchende Behörde über einen Grossteil der erbetenen Informationen bereits verfüge, jedoch nur als "Informationen" - und zwar in Form von Kopien aus anwaltlichen Schriftsätzen -, allerdings nicht in Form gerichtsverwertbarer "Beweise".
Es sei unzutreffend, dass die deutsche Finanzverwaltung die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft habe.
3. Über Aufforderung der Steuerverwaltung übermittelte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung entsprechende Informationen und Unterlagen.
4. Mit Verfügung vom 30. September 2013 entschied die Steuerverwaltung, dem Bundeszentralamt für Steuern Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom 12. Februar 2013 zu leisten und bestimmte Dokumente und Auskünfte zu übermitteln, insbesondere die Statuten und das Beistatut der Beschwerdeführerin, einen Mandatsvertrag, Angaben zum wirtschaftlichen Gründer, zum Gründer bzw. rechtlichen Stifter und zu den Mitgliedern des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin.
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Das Amtshilfeersuchen vom 12. Februar 2013 enthalte alle in Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis i SteAHG geforderten Angaben, so auch die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich seien. Nach Ansicht der deutschen Behörden sei die Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam bereichert worden. Dies würde nach deutscher Sicht voraussetzen, dass die Stiftung im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen verfügen könne, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, da der Stifter zu Lebzeiten jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Stiftungsvermögen verfügen habe können. Somit sei das Stiftungsvermögen steuerlich dem Nachlass des NN zuzurechnen. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen unterlägen der Einkommenssteuer.
Die Steuerverwaltung unterziehe die bei ihr eingehenden Gesuche keiner umfassenden materiellen Prüfung, sondern nehme eine Plausibilitätsprüfung vor, die auch eine inhaltliche Prüfung sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass die materiellen Prüfungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung naturgemäss beschränkt seien. Es werde daher dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz folgend grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben der ausländischen Behörde ausgegangen, sofern nicht der Anschein einer bloss vorgeschobenen Begründung bestehe. Die Steuerverwaltung habe nur zu prüfen, ob die zu übermittelnden Informationen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Amtshilfeersuchen bestünden und ob sie zumindest abstrakt zur Klärung der von der ausländischen Behörde aufgeworfenen Fragen dienten. Sei dies mit Sicherheit auszuschliessen, so habe die Übermittlung zu unterbleiben. Es sei nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Ausserdem habe die ersuchte Behörde auch nicht zu prüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorlägen.
Die steuerliche Behandlung einer liechtensteinischen juristischen Person für ausländische steuerliche Belange sei dem jeweiligen ausländischen Staat vorbehalten, es sei denn, es bestünde eine staatsvertragliche Spezialregelung, was aber im TIEA-DE nicht der Fall sei.
5. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 4. Oktober 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass dem Amtshilfeersuchen nicht entsprochen werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. November 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin bringt in Abschnitt A. unter der Überschrift "Sachverhalt" in ihrer Beschwerde vor, die vom Bundeszentralamt für Steuern angestellten Behauptungen, dass (1.) NN die Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam bereichert habe, dass (2.) das Vermögen der Beschwerdeführerin kein rechtlich eigenständiger Vermögensstock darstelle und dass (3.) NN Zeit seines Lebens über das Vermögen der Stiftung wie über ein Konto habe verfügen können, träfen allesamt nicht zu.
Auf dieses Vorbringen ist mangels weiterer Substantiierung nicht einzugehen. Soweit es in den weiteren Abschnitten der Beschwerde indirekt substantiiert wird, wird im Folgenden darauf eingegangen.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Steuerverwaltung habe den im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt (Ziff. 1. und Ziff. 1.1. bis 1.7. der Beschwerde), dass sie nicht zumindest eine summarische Beurteilung vorgenommen habe, inwieweit im vorliegenden Fall im Amtshilfeersuchen die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Behörde voraussichtlich erheblich seien, zutreffe (Ziff. 1.5., 1.6.). Die Steuerverwaltung hätte selbst minimale Abklärungen in der Sache vornehmen und das Begehren einer rechtlichen Würdigung unterziehen müssen (Ziff. 1.6.). Um die voraussichtliche Erheblichkeit der anbegehrten Informationen beurteilen zu können, hätte die Steuerverwaltung die Frage des anwendbaren Rechts kurz streifen müssen (Ziff. 1.7.).
Dem ist entgegen zu halten, dass die Steuerverwaltung die gerügten Prüfungen sehr wohl vornahm. Sie führte in Erw. 5.1. ihrer Verfügung aus, dass die ersuchende Behörde darlegte, dass die erbetenen Informationen für die deutsche Besteuerung des Nachlasses und der Erben von NN erheblich sind. In Erw. 11.5. führte die Steuerverwaltung aus, dass die steuerliche Behandlung einer liechtensteinischen juristischen Person für ausländische steuerliche Belange dem jeweiligen ausländischen Staat vorbehalten ist. Die Steuerverwaltung klärte auch ab und führte in Erw. 10. aus, dass die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte für das deutsche Steuerverfahren geeignet und voraussichtlich erheblich sind, denn aus ihnen ergibt sich, ob und allenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin rechtswirksam bereichert und von NN beherrscht wurde.
Inwieweit die Steuerverwaltung weitere Sachverhaltsabklärungen treffen hätte müssen, ist nicht ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die anbegehrten Informationen eigneten sich nicht, um in Deutschland Steuern einzutreiben; auf die Beschwerdeführerin sei das liechtensteinische Gesellschaftsstatut anwendbar (Ziff. 1.7. und 2.5. und Abschnitt C. der Beschwerde). Das von der ersuchenden Behörde aufgeführte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2006 besage, dass eine Vermögensübertragung auf eine Auslandsstiftung nicht der Schenkungssteuer unterliege und das deutsche Steuerrecht dem Zivilrecht folge (Ziff. 1.8. und 3.3.). In Deutschland folge das Steuerrecht dem Zivilrecht (vgl. Meincke ErbStG, § 5 Anm. 18, 47). Es komme auch steuerlich ausschliesslich auf die Zivilrechtslage an. Auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise komme es nicht an. Deshalb falle das Vermögen der Beschwerdeführerin nicht in den Nachlass des Stifters. Es bestehe auch kein Raum für einen zivilrechtlichen Durchgriff. Die deutschen Behörden hätten also kein Besteuerungsrecht in Bezug auf das Vermögen der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.9.). Der Hinweis im vorliegenden Amtshilfeersuchen, dass die Zurechnung des Stiftungsvermögens zur Stiftung zu einer Pflichtteilsverkürzung führen würde, verdeutliche, dass die steuerrechtliche Nichtanerkennung der Vermögensübertragung auf die Stiftung die zivilrechtliche Nichtanerkennung voraussetze (Ziff. 1.10.).
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Im deutschen Steuerrecht gilt ganz allgemein die Bestimmung von § 39 AO (Abgabenordnung). Demnach sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Übt jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut aus, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 AO). § 39 Abs. 2 AO regelt also die Abweichungen vom Zivilrecht (Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln, § 5 Rz. 110 und 111). Abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum gewährt § 39 Abs. 2 AO eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern beim wirtschaftlichen Eigentümer (so bei transparenten Stiftungen). Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt.
Ein zweiter Ansatzpunkt zur Durchbrechung des stiftungsrechtlichen Trennungsprinzips enthält das deutsche Steuerrecht in § 15 AStG (Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen). Eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters bzw. des Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Für die Beurteilung, ob die Stiftung über das Zugewendete im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, kommt es ausschliesslich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist. Dieses Erfordernis wird bei einer transparenten Stiftung nicht erfüllt, da die transparente Stiftung durch die Zugriffsmöglichkeit des Stifters bzw. des Begünstigten auf das Stiftungsvermögens charakterisiert ist. Auch wenn nach liechtensteinischem Recht eine Durchbrechung des Trennungsprinzips noch nicht gegeben ist, kommt es zu einer ertragssteuerlichen Hinzurechnungsbesteuerung. Es mag zwar insoweit ein Wertungswiderspruch gegeben sein, der jedoch aufgrund der umfassenden Zugriffsrechte des Stifters bzw. Begünstigten auf das Stiftungsvermögen wirtschaftlich gelöst werden kann. Die Darlegungs- und Nachweislast liegt grundsätzlich beim Finanzamt (Matthias Söffing, Die transparente liechtensteinische Stiftung, in: steueranwaltsmagazin 5/2010, 177, 181 f.).
Gegenteiliges ist, entgegen dem Beschwerdevorbringen, aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2007, Az. II R 21/05, nicht abzuleiten. Zum einen ging es in jenem Verfahren nicht um die Einkommens-, sondern die Schenkungssteuer. Zum andern führte der Bundesfinanzhof aus, dass dann, wenn dem Steuerpflichtigen umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustehen, ihm dieses zuzurechnen ist. Solche Herrschaftsbefugnisse können sich aus Mandatsverträgen oder Reglementen (Beistatuten) ergeben. Wenn sich ein wirtschaftlicher Stifter aufgrund der Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe über das bei einer Bank angelegte Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen kann, handelt es sich um ein klassisches Strohmanngeschäft, sodass es an der für eine Schenkung wesentlichen Vermögensentäusserung fehlt (Erw. 2.b). Wenn der Empfänger über das zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich nicht frei verfügen kann, liegt keine Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor (Erw. 1.a Abs. 1).
Der Bundesfinanzhof führte in Erw. 1.a Abs. 2 des erwähnten Urteils zwar aus, dass für die Beurteilung, ob der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, es ausschliesslich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf ankomme, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung zuzurechnen sei. Doch dies ändert nichts daran, dass es der zuständigen (deutschen) Steuerbehörde obliegt, diese Beurteilung vorzunehmen. Darüberhinaus hat der Bundesfinanzhof in Erw. 1.a Abs. 2 auch ausgeführt, dass es nicht genüge, wenn der Schenkungsempfänger nach aussen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen könne. Entscheidend sei vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden.
Würde im vorliegenden Fall § 7 ErbStG wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2007 angewandt, bedeutete dies, dass die Zuwendungen des NN an die Beschwerdeführerin zivilrechtlich zurückgefordert werden könnten und die Beschwerdeführerin deshalb nicht bereichert wäre (sofern dem NN tatsächlich umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden). Das Stiftungsvermögen wäre also im Sinne des genannten Urteils dem NN bzw. seinem Nachlass zuzuordnen und steuerlich entsprechend zu behandeln, wie dies denn auch die ersuchende Behörde in ihrem gegenständlichen Amtshilfeersuchen ausführte.
Das deutsche Steuerrecht sieht also für Fälle, in denen ein deutscher Steuerpflichtiger eine ausländische Stiftung, wie hier die Beschwerdeführerin, im dargestellten Sinne beherrscht, vor, dass das Einkommen der Stiftung steuerlich dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet wird. Dies anerkannte Liechtenstein durch den Abschluss des TIEA-DE mit Deutschland, sodass nicht, wie es die Beschwerdeführerin tut, von einer Verletzung des Völkerrechts und einer groben Missachtung der liechtensteinischen Rechtsordnung und Souveränität gesprochen werden kann.
Aus all dem ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall nicht der liechtensteinischen Steuerverwaltung, sondern der ersuchenden Behörde bzw. dem in Deutschland zuständigen Finanzamt obliegt, zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach deutschem Einkommenssteuerrecht transparente Struktur handelt. Damit die deutschen Steuerbehörden eine solche Beurteilung vornehmen können, benötigen sie die verfahrensgegenständlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere das Beistatut der Beschwerdeführerin und den Mandatsvertrag , aber auch die Informationen darüber, dass das XA "nur" rechtlicher, nicht aber auch wirtschaftlicher Stifter der Beschwerdeführerin ist und dass sämtliche Stiftungsräte der Beschwerdeführerin das XA als ihre Adresse angeben. Aus diesen Unterlagen und Informationen kann allenfalls abgeleitet werden, dass NN und allenfalls auch seine Erben die Beschwerdeführerin soweit beherrschen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin einkommenssteuerrechtlich dem Nachlass des NN oder den Erben zugerechnet werden muss.
Somit sind die verfahrensgegenständlichen Dokumente und Auskünfte, wie sie von der liechtensteinischen Steuerverwaltung der ersuchenden Behörde übermittelt werden, für das deutsche Einkommenssteuerverfahren voraussichtlich relevant (Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG).
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 2. und 3.1. - 3.3. der Beschwerde), der von der ersuchenden Behörde avisierte Durchgriff auf die liechtensteinische Stiftung verstosse gegen das Trennungsprinzip bei liechtensteinischen Stiftungen. Dieses Prinzip stelle einen fundamentalen Grundsatz der liechtensteinischen Rechtsordnung dar. Dessen Missachtung stellte eine Verletzung des liechtensteinischen ordre public dar.
Dem ist entgegen zu halten, dass der liechtensteinische ordre public keineswegs verlangt, dass das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip in jedem Falle, auch im Bereich des Steuerrechts, absolut gilt. Vielmehr kennt selbst das liechtensteinische Recht zahlreiche Durchbrechungen des Trennungsprinzips. Das liechtensteinische Steuerrecht kennt die wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit den steuerlichen Durchgriff bei Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (Art. 3 SteG; VGH 2013/067). In Art. 9 Abs. 4 SteG sieht auch das liechtensteinische Steuergesetz die transparente Besteuerung von Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten vor (Knörzer, Stöckl, Die Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung und deren Beteiligter nach der geplanten Revision des liechtensteinischen Steuergesetzes, in: LJZ 2009, 62, 64). Erb- und schenkungsrechtlich wird, wie im Steuerrecht, auf eine Stiftung durchgegriffen, wenn der Geschenkgeber massive Einflussmöglichkeiten auf die beschenkte Stiftung hat (OGH 05.07.2013 in LES 2013, 156). Haftungsrechtlich ist der Durchgriff ebenfalls möglich (LES 2010, 94; LES 2006, 373). Gemäss der Anfechtungsordnung (Art. 64 - 75 RSO) sind Vermögensübertragungen an eine Stiftung, insbesondere auch Schenkungen (Art. 65 RSO Schenkungspauliana, dazu auch § 953 ABGB), unter gewissen Umständen anfechtbar. Besteht also ein sachlicher Grund, der von der Rechtsordnung anerkannt wird, darf und muss auf eine Stiftung durchgegriffen und damit das Trennungsprinzip bei Seite geschoben werden.
Liechtenstein anerkennt auch in internationalen Verträgen, dass liechtensteinische Stiftungen von ausländischen Steuerbehörden steuerlich transparent behandelt werden dürfen. Indirekt ist dies in jedem von Liechtenstein abgeschlossenen TIEA anerkannt. Ausdrücklich anerkannt wird dies im neuen Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (insbesondere Art. 1 Abs. 2 Bst. d, Art. 2 Abs. 2 Bst. b; Bericht und Antrag Nr. 40/2013, insbesondere S. 5, 11, 15; Michael Petritz, Ausländische Stiftungen und Trusts unter dem Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein, in: LJZ 2013, 122; Thiede/Wehrle, Regulierung der Vergangenheit und Vermögensstrukturierung in Zunkunft unter dem Steuerabkommen Liechtenstein - Österreich, ATU-Bulletin Nr. 25, Juni 2013; vgl. auch Hosp/Langer, Die Steuerabkommen der Schweiz und die Auswirkungen auf Rechtsträger in Liechtenstein, in: liechtenstein-journal 2/2012, 46).
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden die Frage, ob eine liechtensteinische Stiftung steuerlich transparent oder intransparent zu behandeln ist, nach dem anwendbaren Steuerrecht beurteilen. Wenn sie dabei auf die zivilrechtliche Lage abstellen, entscheiden sie über die zivilrechtlichen Fragen lediglich vorfrageweise. Dies bindet weder die an der Stiftung beteiligten Zivilparteien noch Vertragspartner der Stiftung noch Zivilgerichte. Die blosse steuerliche transparente Behandlung einer Stiftung bedeutet also nicht, dass die Stiftung zivilrechtlich nicht mehr anerkannt würde.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Nichtanerkennung der liechtensteinischen Stiftung im allgemeinen und der Beschwerdeführerin im speziellen verstosse gegen fundamentale Grundsätze des Europarechts, denn das Europarecht anerkenne die Gründungstheorie (Ziff. 2.4.).
Dem ist entgegen zu halten, dass nach europäischem Recht und damit nach der von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsprechung des EuGH die Gründungstheorie im Bereich des Gesellschaftsrechts gilt. Dies heisst aber nicht, dass steuerlich kein Durchgriff erfolgen darf. Dies gilt umso mehr, als das Steuerrecht nicht Bestandteil des EWR-Abkommens ist. Die einkommenssteuerrechtliche Zurechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin zum steuerbaren Einkommen des in Deutschland steuerpflichtigen "Beherrschers" der Beschwerdeführerin verstösst weder gegen die Kapitalverkehrs- noch die Niederlassungsfreiheit des Europarechts (des EWR-Abkommens) und stellt auch keine Diskriminierung oder sonstige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 4 EWR-Abkommen dar. Im Übrigen müssten solche europarechtlichen Rechtsverletzungen im deutschen Steuerverfahren geltend gemacht werden.
6. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 18. Oktober 2013 keine Berechtigung zu.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 28 SteAHG i.V.m. Art. 41 und Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ingress und Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien; vgl. VGH 2010/88, VGH 2010/105, VGH 2011/008, VGH 2012/126, zuletzt VGH 2013/065 + 069). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 8. November 2013