VGH 2013/115
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG Am Schrägen Weg 2 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 24. September 2013, LNR 2013-921 BNR 2013/1481 REG 0300
wegen: Entlassung aus dem Lehrerdienst
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Oktober 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 24. September 2013, LNR 2013-921 BNR 2013/1481 REG 0300, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Entscheidung vom 24. September 2013, LNR 2013-921 BNR 2013/1481 REG 0300, entschied die Regierung wie folgt:
1. Frau BF, vertreten durch die Rechtsanwalts AG Batliner Wanger Batliner, Vaduz, wird gemäss Art. 42 LdG aus administrativen Gründen aus dem Schuldienst entlassen.
2. Die Entlassung erfolgt per 24. September 2013.
3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Dieser Regierungsentscheidung ging im Wesentlichen folgendes Verfahren voran:
Mit Schreiben vom 26. April 2013 informierte das Schulamt die Beschwerdeführerin darüber, dass bis Ende Juni 2013 eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt werde. Am 06. und 14. Juni 2013 besuchten Inspektoren des Schulamtes den Unterricht der Beschwerdeführerin. Am 17. Juni 2013 führte das Schulamt in zwei Schulklassen, in denen die Beschwerdeführerin unterrichtete, eine Schülerbefragung betreffend die Beschwerdeführerin durch. Am 03. Juli 2013 nahm das Schulamt eine Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin vor und führte mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter ein Personalgespräch durch. Am 12. Juli 2013 nahmen die Beschwerdeverteter zu der im Personalgespräch vom 03. Juli 2013 in Aussicht gestellten administrativen Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Schuldienst schriftlich Stellung.
Mit Entscheidung vom 22. Juli 2013 entschied das Schulamt im Einvernehmen mit der Schulleitung der Schule X, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 LdG aus administrativen Gründen per 31. Juli 2013 zu entlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 06. August 2013 Beschwerde an die Regierung. Diese Beschwerde wurde vom Schulamt als Vorstellung behandelt und das Schulamt entschied am 24. September 2013, der Beschwerde (Vorstellung) vom 06. August 2013 statt zu geben und die angefochtene Entscheidung des Schulamtes vom 22. Juli 2013 als nichtig aufzuheben, da nicht das Schulamt, sondern nur die Regierung über eine Entlassung entscheiden könne.
Gleichentags, also ebenfalls am 24. September 2013, fällte die Regierung die verfahrensgegenständliche Entscheidung.
3. Die Regierung führt in ihrer Entscheidung vom 24. September 2013 unter der Überschrift "Sachverhalt" aus, wie sich das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin seit deren Anstellung als Lehrerin an der Schule X im Jahr 1996 insbesondere in Bezug auf die pädagogischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entwickelte, nämlich (stichwortartige zusammengefasst):
-. Inspektion einer Lektion am 11. Mai 2001
-. anschliessendes Personalgespräch mit Zielvereinbarung
-. kritisches Email der Bildungsministerin vom 28. Juli 2004
-. Verweis mittels Verfügung des Schulamtes vom 18. November 2004 wegen Verletzung von Dienstpflichten (u.a. Mängel in der Beurteilung von Schülerleistungen)
-. Inspektion von zwei Lektionen am 10. und 11. April 2006
-. Besuch einer Lektion am 18. Juni 2008
-. Leistungsbeurteilung über den Unterrichtsbesuch von zwei Lektionen am 02. Dezember 2009
-. Zielvereinbarungen
-. Personalgespräch vom 13. April 2006
-. danach weitere Elternreklamationen
-. Konfrontation mit aufgelaufenen Reklamationen am 28. April und 8. Mai 2008
-. danach Begleitung durch Coach
-. danach weitere Eltern- und Schülerreklamationen
-. Schulleitung bietet Coaching an
Mit Schreiben vom 26. April 2013 sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt werde. Dieser Schritt sei in diesem Schreiben begründet worden. Es sei der Beschwerdeführerin explizit angedroht worden, dass eine Entlassung aus administrativen Gründen (Art. 42 LdG) erfolge, falls die angeführten Ziele bis 30. Juni 2013 nicht erreicht würden.
Am 03. Juli 2013 habe im Schulamt ein Personalgespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter stattgefunden, in welchem die Ergebnisse der ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilung erläutert worden seien.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung genommen.
Unter den "Entscheidungsgründen" führte die Regierung im Wesentlichen wie folgt aus:
Gemäss Art. 42 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4 (idgF) habe die Antellungsbehörde einen Lehrer zu entlassen, wenn der Lehrer wegen pädagogischer Unfähigkeit nicht mehr in der Lage sei, den Dienstauftrag zu erfüllen (Ziff. 1.). Gemäss Art. 19 LdG gehörten zum Dienstauftrag des Lehrers der Unterricht und die Erziehung nach Massgabe des Lehrplanes. Dazu gehörten die Unterrichtsplanung, -vorbereitung und -auswertung. Weiter habe die Lehrperson mit anderen Lehrpersonen und mit den Schulbehörden zusammenzuarbeiten. Damit die Lehrperson den Dienstauftrag zufriedenstellend erfüllen könne, müsse sie gemäss "Leitfaden für die Qualitätssicherung und -entwicklung im liechtensteinischen Schulwesen" (Herausgeber: Schulamt) fachliche, didaktisch-methodische und soziale Kompetenzen, Selbstkompetenzen und Kompetenzen in den Bereichen Kommunikation, Motivation, Selbständigkeit, Verlässlichkeit und Einfühlungsvermögen verfügen (Ziff. 2.). Die Personalbeurteilung für Lehrpersonen werde im Wesentlichen durch regelmässige Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durchgeführt (Ziff. 3.).
In Ziff. 4. stellte die Regierung fest, dass der Beschwerdeführerin das grundlegende pädagogische Rüstzeug fehle.
Auf die Einwände der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2013 entgegnete die Regierung wie folgt (Ziff. 5.):
[...]
Bereits anlässlich eines ausserordentlichen Mitarbeitergesprächs am 21. September 2012 sei der Beschwerdeführerin nahegelegt worden, sich beruflich neu zu orientieren. Schüler und Eltern hätten sich immer wieder über gravierende Mängel in der Klassenführung und Unterrichtsgestaltung beschwert und diese Mängel hätten sich im Rahmen der Unterrichtsbeobachtungen immer wieder bestätigt. Über diese Mängel sei die Beschwerdeführerin im Rahmen von Personalgesprächen jeweils ausführlich informiert worden.
[...]
Im Fall der Beschwerdeführerin habe es viele Eltern- und Schülerreklamationen gegeben. Diese seien beim Schulamt dokumentiert, nicht jedoch im Personaldossier abgelegt. Es sei nicht zielführend, jegliche Rückmeldungen von Eltern oder Schülern in den Personalakten abzulegen. Vielmehr sei es Sache der Schulbehörde, aufgrund solcher Reklamationen tätig zu werden, diesen nachzugehen und diese zu verifizieren. Es sei Sache der Schulbehörde, Lehrpersonen gegebenenfalls zu kritisieren, Vorwürfe gegen sie zu erheben und allenfalls Schritte im Rahmen eines förmlichen Verfahrens einzuleiten. Sei die Lehrperson damit nicht einverstanden, stehe ihr der Rechtsweg offen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht dadurch verletzt, dass Elternreklamationen im Personalakt fehlten. Für die gegenständliche Entscheidung seien diese nicht entscheidungsrelevant. Ob es Reklamationen gebe, von wem diese stammten und welchen Inhalts sie seien, habe keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung. Massgeblich sei einzig die Beurteilung des Schulamtes, im Einvernehmen mit der Schulleitung, gestützt auf die Ergebnisse der Unterrichtsbeobachtungen und der Personalgespräche (Ziff. 8.).
[...]
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 immer wieder Gelegenheit gehabt habe, sich anhand von Zielvereinbarungen zu entwickeln und die Arbeitsqualität zu verbessern. Es habe seit mindestens 12 Jahren keine Entwicklung in die gewünschte Richtung stattgefunden. Aus den dargestellten Beobachtungen, Beurteilungen und Feedbacks könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage sei, ihren Unterricht im Sinne des Leitfadens für die Qualitätssicherung und -entwicklung im liechtensteinischen Schulwesen und im Sinne von Art. 19 ff LdG sorgfältig zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Ihr fehlten grundlegende didaktisch-methodische Kenntnissse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Planung, Beurteilung, Lehr- und Lernformen, Führung, Kommunikation, Motivation und Konfliktmanagement (Ziff. 10.).
Dem Vorschlag der Beschwerdeführerin, ihr Gelegenheit zu geben, ihre Defizite im Rahmen eines halbjährigen Studienurlaubs aufarbeiten zu können, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer förderorientierten Mitarbeiterführung über Jahre hinweg genügend Zeit zur beruflichen Weiterentwicklung zur Verfügung gestanden sei. In dieser Zeit seien ihr durch Zielvereinbarungen, Angebote von Lerncoachings, Anweisungen zur Lehrerzusammenarbeit, eine mehrmonatige besoldete Intensivweiterbildung, Personalgespräche und weitere Hilfestellungen immer wieder konkrete Entwicklungsmöglichkeiten geboten worden. Daraus ergebe sich, dass die Aussicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Defizite noch erfolgreich beheben könne, äusserst minim sei. Eine Auszeit im Sinne des Vorschlags der Beschwerdeführerin falle mangels Sinnhaftigkeit ausser Betracht (Ziff. 11.a.)
Auch eine Versetzung sei kein probates Mittel, dem festgestellten Missstand zu begegnen. Durch eine Versetzung der Beschwerdeführerin an eine andere Schule würde bloss ein Problem verlagert (Ziff. 11.b.).
Somit sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 LdG zu entlassen. Die Entlassung erfolge per 24. September 2013 (Ziff. 12.).
Nachdem nun in einem aufwendigen Verfahren geklärt worden sei, dass der Beschwerdeführerin grundlegende Kompetenzen fehlten, ihren Dienstauftrag richtig zu erfüllen, sei es weder den Schülern noch den Eltern noch der Schule zuzumuten, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes weiterbeschäftigt werde. Einer allfälligen Beschwerde sei deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Ziff. 13.).
4. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 27. September 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene administrative Entlassung nach Art. 42 LdG ersatzlos aufgehoben werde. In eventu wolle die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert werden, dass die ausgesprochene administrative Entlassung unter Setzung einer zweckentsprechenden Auflage aufgehoben werde. In subeventu wolle die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen werden.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den gegenständlichen Akt der Regierung sowie den Akt des Schulamtes betreffend die Beschwerdeführerin bei.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes reichten sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Schulamt weitere Unterlagen beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Beschwerdevertreter nahm am 12. November 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 21. November 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den vom Schulamt nachgereichten Unterlagen.
6. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Regierung.
Aus dem beigezogenen Regierungsakt ist ersichtlich, dass die Regierung mit separatem Schreiben vom 23. August 2013 zum einen dem Beschwerdevertreter den Eingang der Beschwerde vom 06. August 2013 gegen die Entscheidung des Schulamtes vom 22. Juli 2013 bestätigte und zum andern diese Beschwerde dem Schulamt zur allfälligen Stellungnahme und zur Übermittlung der Vorakten zustellte. Mit Schreiben vom 28. August 2013 nahm das Schulamt gegenüber der Regierung zur Beschwerde vom 06. August 2013 inhaltlich Stellung. Aus dem beigezogenen Regierungsakt ist nicht ersichtlich, dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor Erlass der verfahrensgegenständlichen Regierungsentscheidung vom 24. September 2013 zugestellt wurde, sodass sich die Beschwerdeführerin hierzu noch äussern hätte können. Es müssen jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche eingeholten und beigezogenen Stellungnahmen von Behörden und anderen Personen der Beschwerdeführerin zugestellt werden, damit sie sich hierzu äussern kann, bevor die Regierung eine Entscheidung fällt. Ansonsten ist das rechtliche Gehör verletzt.
Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 15. Mai 2005 (veröffentlicht in LES 2006, 53 und Jus & News 2006, 57) in der Liechtenstein betreffenden Sache Steck-Risch entschied, müssen auch Stellungnahmen von anderen Behörden und Unterinstanzen einer betroffenen Verfahrenspartei zur Kenntnis gebracht werden, damit die Verfahrenspartei hierzu Stellung nehmen kann. Diesem Grundsatz entsprechen auch die Bestimmungen des LVG über die Gewährung des rechtlichen Gehörs: Gemäss Art. 64 Abs. 3 LVG muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verwaltungsgegenstandes massgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist (zuletzt VGH 2013/061, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Die Regierung hat also den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beachtet. Der Anspruch ist streng zu wahren. Seine Verletzung kann, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, in den Rechtsmittelinstanzen nicht geheilt werden (StGH 2012/116 vom 05.02.2013). Allein schon aus diesem Grund war spruchgemäss zu entscheiden.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs insoweit, als ihr die Einsicht in die Eltern- und Schülerreklamationen nicht gewährt wurde. Sie bringt vor, sie habe bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen Anspruch auf Einsichtnahme in solche Reklamationen und Aktenvermerke darüber, zumal diese Reklamationen von der Regierung in deren Entscheidung immer wieder prominent erwähnt werde.
Dem hielt die Regierung in ihrer Entscheidung entgegen, dass es nicht zielführend sei, jegliche Rückmeldungen von Eltern oder Schülern in den Personalakten abzulegen. Vielmehr sei es Sache der Schulbehörde, aufgrund solcher Reklamationen tätig zu werden. Für die Regierungsentscheidung seien diese Reklamationen nicht entscheidungsrelevant. Ob es Reklamation gebe, von wem diese stammten und welchen Inhalts sie seien, habe keinen Einfluss auf die Regierungsentscheidung. Massgeblich sei einzig die Beurteilung des Schulamtes im Einvernehmen mit der Schulleitung, gestützt auf die Ergebnisse der Unterrichtsbeobachtungen und der Personalgespräche.
Das Recht auf Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsichtnahme. Dieses Recht ist umfassend und bezieht sich nicht nur auf entscheidungsrelevante, sondern auf sämtliche Akteninhalte. Ausnahmen sind nur dort zulässig, wo rechtlich geschützte Interessen Dritter oder öffentliche Interessen eine Ausnahme verlangen (StGH 2008/85; StGH 2007/88; StGH 2005/30; VGH 2013/061). In solchen Fällen sind die Interessen abzuwägen. Wenn in gewisse Unterlagen keine Akteneinsicht gewährt werden kann, ist den betroffenen Parteien dennoch möglichst weitgehend Akteneinsicht zu gewähren. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass vertrauliche und geheime Passagen geschwärzt werden (wobei die Schwärzungen auf das grösstmögliche Minimum beschränkt sein müssen). Wenn Schwärzungen nicht möglich sind, ist zumindest der Inhalt so weit wiederzugeben und offenzulegen, wie nur möglich. Zudem darf sich eine Entscheidung nur auf solche Informationen stützen, die der betroffenen Partei auch offengelegt wurden (zuletzt VGH 2013/061), also nicht auf geschwärzte Informationen.
Die Regierung und das Schulamt müssen also der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche schriftlichen Eltern- und Schülerreklamationen und in Aktennotizen über mündliche Eltern- und Schülerreklamationen geben. Werden gewisse Informationen, wie z.B. Eltern- und Schülernamen, in solchen Unterlagen geschwärzt oder sonstwie nicht offengelegt, muss dargelegt werden, welche Interessen Dritter oder welche öffentlichen Interessen dies erfordern.
Somit ist es nicht notwendig, zu prüfen, ob ausserhalb des oben dargelegten verwaltungsverfahrensrechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Einsicht in die erwähnten Unterlagen auch ein Anspruch gestützt auf das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002 (LGBl. 2002 Nr. 55) oder gestützt auf das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; LGBl. 1999 Nr. 159) besteht (dazu VGH 2012/003; auch VGH 2011/142; beide veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
3. Sind Informationen nicht schriftlich vorhanden, dürfen sie nicht direkt in eine individuell-konkrete Verfügung oder Entscheidung einfliessen. Zuerst müssen sie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person in die Akten eingeführt werden. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass der Informationsträger als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen und die Aussage zu Protokoll genommen wird. Bei Einvernahmen hat die betroffene Person, hier die Beschwerdeführerin, das Recht auf Anwesenheit und eigene Fragestellung (Art. 66 LVG). Informationen können aber auch dadurch in die Akten eingeführt werden, dass der Informationsträger die Informationen zu Papier bringt (etwa in Form einer Aktennotiz). Die Schrift ist dann der betroffenen Person zur Äusserung zuzustellen, bevor die individuell-konkrete Verfügung oder Entscheidung ergeht.
Angewandt auf den vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das ausserordentliche Mitarbeitergespräch vom 21. September 2012 verletzt. Sollte es Eltern- oder Schülerreklamationen geben, die bisher nirgends verschriftlicht sind und dennoch in die angefochtene Regierungsentscheidung einflossen, wäre auch diesbezüglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden.
4. Die Regierung wird der Beschwerdeführerin umfassend rechtliches Gehör gewähren müssen. Hierzu gehört, wie erwähnt, nicht nur die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zum Schreiben des Schulamtes an die Regierung vom 28. August 2013 und zur Aktennotiz des Schulamtes vom 5. November 2013, sondern auch die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, in sämtliche sie betreffenden Akten der Behörden, so des Schulamtes (einschliesslich aller Mitarbeiter des Schulamtes, wie Inspektoren) und der Schule X (einschliesslich der Schulleiterin) Einsicht zu nehmen. Auch muss der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben werden, zur Transskription der handschriftlichen Notiz über das Gespräch vom 1. März 2013 und zu den Erläuterungen zu diesem Gespräch (beide Dokumente datiert mit 1. März 2013, dem Verwaltungsgerichtshof vom Schulamt am 4. November 2013 eingereicht) Stellung zu nehmen. Wenn diese verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, hat die Regierung eine neue, materielle Entscheidung zu fällen. Um diese nicht zu präjudizieren, muss der Verwaltungsgerichtshof davon Abstand nehmen, heute schon materielle Fragen des gegenständlichen Verfahrens zu entscheiden. Dennoch sind, um Missverständnissen vorzubeugen, folgende Bemerkungen anzubringen:
Gemäss Art. 42 LdG hat die Anstellungsbehörde einen Lehrer zu entlassen, wenn der Lehrer nicht mehr fähig ist, seinen Dienstauftrag zu erfüllen. Diese Gesetzesbestimmung verlangt eine Beurteilung der gegenwärtigen Fähigkeiten des Lehrers. Es geht also nicht darum, ob der Lehrer in der Vergangenheit fähig oder unfähig war, seinen Dienstauftrag zu erfüllen, sondern darum, ob er heute fähig ist. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese Sachverhaltsfeststellungen müssen sich auf eine Beweiswürdigung stützen.
Wenn eine Unfähigkeit des Lehrers festgestellt wird, ist aufgrund von Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 1 LdG sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob mit angemessenen Mitteln und auf zumutbare Art und Weise die Unfähigkeit des Lehrers behoben werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und allenfalls mit welchem Erfolg schon in der Vergangenheit Massnahmen zur Förderung der Fähigkeiten des Lehrers durchgeführt wurden. Auch diesbezüglich hat die Regierung den entsprechenden Sachverhalt festzustellen und die Sachverhaltsfeststellungen auf eine Beweiswürdigung zu stützen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. November 2013