VGH 2013/112
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Sache des
Antragstellers: BF Asylzentrum Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
Rechtsanwalt
9490 Vaduz
wegen: Verfahrenshilfe im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 23. September 2013, AZ: 2581
am 10. Oktober 2013
entschieden:
Der Antrag vom 26. September 2013, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäss §§ 63 ZPO ff. und insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts zweck Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung der Regierung vom 23.09.2013 sowie Verbesserung seiner Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 16. September 2013 zu bewilligen, wird abgewiesen.
1. Der Antragsteller, geboren 1978, Staatsangehöriger vom X, reiste am 30. August 2013 illegal in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Antragsteller am 2. Juli 2013 in Belgien und davor bereits in Österreich und in Deutschland um Asyl angesucht hatte.
3. Bei seiner Befragung vom 2. September 2013 gab der Antragsteller beim Ausländer- und Passamt an, sein Asylgesuch in Belgien sei abgelehnt worden. Er habe nur einen Negativentscheid erhalten und dann auf sein Recht auf eine Beschwerde verzichtet. Sein Ziel sei es gewesen, sich in Belgien medizinisch behandeln zu lassen. Am Anfang sei alles gut gegangen, dann habe er den negativen Entscheid erhalten und er sei 250 km weit weg von Brüssel transferiert worden. Die Ärzte hätten zu ihm gesagt, eine weitere Behandlung werde nicht mehr zu Stande kommen, weil der Antragsteller weit weg von Brüssel sei. Sie hätten dem Antragsteller empfohlen, erneut einen Asylantrag zu stellen. Als er dies habe machen wollen, hätten sie zu ihm gesagt, er würde trotzdem dorthin transferiert. Als der Antragsteller gesehen habe, dass es sinnlos sei, sei er untergetaucht und hierher nach Liechtenstein gekommen. Vier seiner fünf Brüder lebten in Liechtensteiner, einer im X. Eine seiner vier Schwestern lebe in St. Gallen, drei im X. Der Antragsteller habe auch viele Cousins hier in Liechtenstein. Im Jahr 1999 sei der Antragsteller bereits als Asylsuchender hier in Liechtenstein gewesen. In Liechtenstein wolle der Antragsteller dasselbe wie in Belgien. Dort habe er es nicht zu Ende gebracht. Er wäre froh, wenn die Behörden ihm diesbezüglich helfen würden. Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut. Er werde auch verfolgt. Vor fünf Jahren habe der Antragsteller einen Unfall gehabt und dabei sein rechtes Bein verloren. Er habe sich auch am Kopf und Arm grosse Verletzungen zugezogen. Folgedessen habe er seither immer wieder sehr grosse Schmerzen. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Probleme mit der Familie seiner Frau habe, seit er sich von seiner Frau scheiden lassen habe. Von daher seien alle diese Probleme entstanden.
Anlässlich der Eröffnung des Unzuständigkeitsentscheides des Ausländer- und Passamtes am 16. September 2013 gab der Antragsteller an, er habe in Belgien nichts mehr zu suchen. Er sei damals nach Belgien gegangen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Diese Behandlung habe er dort nicht bekommen. Deshalb wolle er auch nicht dorthin zurückgehen. Derzeit sei der Antragsteller in einer medizinischen Behandlung in Buchs. Momentan sei eine Ausschaffung nach Belgien aus medizinischen Gründen nicht zumutbar.
4. Mit Unzuständigkeitsentscheid vom 16. September 2013, Asyl-E.Nr. 022, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
1. Das Gesuch von BF wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. BF wird nach Belgien weggewiesen.
3. BF hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einem anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Die belgischen Behörden hätten das Gesuch des Ausländer- und Passamtes auf Wiederaufnahme des Antragstellers gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit bei Belgien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör sei dem Antragsteller gewährt worden. Seine Einwände seien nicht relevant. Ein Vollzug der Wegweisung nach Belgien sei zulässig, da es sich um einen Dublin-Staat und um einen sicheren Staat handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung nach Belgien unzumutbar oder nicht möglich sei.
5. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2013 an die Regierung.
Er brachte vor wie beim Ausländer- und Passamt und darüberhinaus, dass er hier in Liechtenstein gleich die Möglichkeit erhalten habe, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Vor fünf Jahren sei er in eine tragische Lage versetzt worden. Nachdem er sich entschlossen habe, sich von seiner Frau zu trennen, habe es deren Familie nicht akzeptiert und es sei zu einer schrecklichen Auseinandersetzung gekommen. Die Brüder der Frau hätten den Antragsteller mit grösseren Gegenständen zusammengeschlagen. Der Antragsteller habe viel Blut verloren und fast jeder Knochen in seinem Körper sei zersplittert worden. Es sei so schlimm gewesen, dass die Ärzte dem Antragsteller sein rechtes Bein amputieren hätten müssen. Der Grund, weshalb er bis heute keine Möglichkeit gehabt habe, in einem anderen Land Hilfe zu suchen, sei, dass er während den Gerichtsverhandlungen im X nicht aus dem Land habe ausreisen dürfen. Schlussendlich habe er Schmerzensgeld bekommen, mit dem er nachträglich die Operationen bezahlen habe können und er sich eine günstige Beinprothese gekauft habe. Die Täter seien für ihre schlimme Tat nicht einmal bestraft worden und liefen heute noch frei herum. Von seinem Land sei der Antragsteller im Stich gelassen worden und der Antragsteller müsse mit Todesangst leben. In Liechtenstein sei es sein Ziel, sich medizinisch untersuchen zu lassen und sich weiter zu helfen.
6. Die Regierung behandelte diesen Schriftsatz als Antrag auf Wiederherstelung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzuständigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 16. September 2013.
Der Regierungschef-Stellvertreter entschied mit Verfügung vom 23. September 2013, diesen Antrag abzuweisen. Er begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Aufgrund des Asylgesuchs des Antragstellers in Belgien sei Belgien gemäss der Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Antragstellers durch Belgien seien erfüllt. Belgien sei auch für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und die Prüfung allfälliger Asylgründe zuständig. Bei Belgien handle es sich um ein sicheres Land. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Wegweisung des Antragstellers nach Belgien nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sein solle. Es gebe denn auch keine Hinweise, dass Belgien seinen Pflichten gemäss Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht nachkomme. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der Antragsteller gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könnte nur entsprochen werden, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen. Der Wunsch des Antragstellers nach einer medizinischen Behandlung in Liechtenstein stelle keinen solchen triftigen Grund dar. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege darin, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch zügig durchzuführen. Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei der unwiderbringliche Nachteil in Form der Gefährdung von Leib und Leben als wichtiges Kriterium anzusehen. Sei die Gefährung von Leib und Leben weitestgehend auszuschliessen, überwiege das öffentliche Interesse, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch korrekt, aber zügig durchzuführen. Somit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, nämlich dass Personen, deren Asylgesuch nicht materiell geprüft werde und bei denen die Voraussetzungen der Wegweisung gegeben seien, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten hätten. Die Anwesenheit in Liechtenstein sei nicht notwendige Voraussetzung für die Einreichung eines Rechtsmittels. Dies umso mehr, da Belgien ein Gesuch um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe. Eine Gefährdung von Leib und Leben in Belgien sei vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden.
7. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 stellte der Antragsteller, nunmehr anwaltschaftlich vertreten, einen Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof.
Er brachte vor, er beabsichtige, gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 23. September 2013 Beschwerde zu erheben. Da er mangels hinreichender Sprach- und Rechtskenntnisse bisher nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen ausreichend zu wahren, habe er einen Anwalt mandatiert. Die Beschwerdeführung sei nicht aussichtslos, weil die für die rechtsgenügliche Beurteilung des Antrages vom 20. September 2013 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung massgebliche Frage, nämlich die mangelnde medizinische Versorgung des Antragstellers in Belgien, die Ursache seiner Einreise in Liechtenstein gewesen sei, einerseits und die in Liechtenstein begonnene medizinische Behandlung andererseits und somit das Vorliegen eines unwiderbringlich oder schwer wieder gut zu machenden Schadens durch eine unterlassene oder unzureichende medizinische Versorgung des Antragstellers völlig ausser Acht gelassen worden sei. Es werde deshalb dieser Aspekt und die Verneinung einer Gefahr für Leib und Leben eingehend zu beurteilen sein, zumal die Regierung in der anzufechtenden Verfügung auf diese Aspekte nicht erschöpfend eingegangen sei.
8. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 10. Oktober 2013 wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Antragsteller stellte in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist auf ihn insbesondere das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
2. Gegen Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 81 Abs. 4 AsylG ist dahihngehend zu interpretieren, dass der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes auch über Fragen und Anträge, die in direktem Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Regierungsentscheidung betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stehen, wie einem dazugehörigen Verfahrenshilfeantrag, entscheidet (VGH 2013/94). Somit ist vorliegendenfalls ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zuständig. Gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2013 ist dies der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner (Art. 81 Abs. 5 AsylG; www.vgh.li).
3. Materiell sind auf Verfahrenshilfeanträge die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 83 Abs. 1 AsylG). Danach ist u.a. dann keine Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof, aussichtslos erscheint (§§ 63 Abs. 1 ZPO). Eine solche Aussichtslosigkeit ist aus folgenden Gründen im gegenständlichen Verfahren gegeben:
4. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem sogenannten "Dublin-Regime" Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Antragsteller grundsätzlich zuständig ist und der Antragsteller nach Belgien ausreisen kann. Somit ist das Asylgesuch des Antragstellers in Liechtenstein als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Der Antragsteller bringt jedoch vor, der Vollzug seiner Wegweisung nach Belgien sei nicht zulässig und nicht zumutbar (Art. 29 Abs. 1 AsylG), denn in Belgien erhalte der Antragsteller die nötige medizinische Versorgung nicht und es drohe ihm die Abschiebung nach X, wo dem Antragsteller die nötige medizinische Versorgung ebenfalls nicht zukomme und der Antragsteller ausserdem von der Familie seiner Ex-Frau verfolgt werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Belgien ein gesetzliches und mehrinstanzliches Asylverfahren kennt. Der Antragsteller hat denn auch selbst vor dem Ausländer- und Passamt ausgesagt, dass er gegen die erstinstanzliche belgische Asylentscheidung eine Beschwerde erheben hätte können. Ähnlich wie das liechtensteinische Recht wird auch nach belgischem Recht bei Verneinung von Asylgründen die Gewährung eines subsidiären Schutzes geprüft. "Dublin-Rückkehrer", also Asylwerber, die von einem anderen Dublin-Staat zuständigkeitshalber nach Belgien zurückgeführt werden, werden nicht schlechter behandelt als andere Asylwerber, dies weder in Bezug auf Unterbringung noch auf soziale oder finanzielle Hilfe oder im Asylverfahren. Die Versorgung der Asylsuchenden war in Belgien bis Ende 2011 tatsächlich kritisch, sodass 10'000 Asylwerber nicht untergebracht werden konnten. Diese Kritik wurde jedoch durch eine Reihe von Notfallmassnahmen und gesetzliche Änderungen anfangs 2012 überwunden. Asylwerber haben Anspruch sowohl auf materielle als auch medizinische Hilfe. In den Unterbringungszentren werden die täglichen Bedürfnisse gedeckt und es wird soziale, rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe gewährt.
Es ist also nicht richtig, dass der Antragsteller in Belgien keine medizinische Hilfe erhält, wenn er eine solche benötigt. Es ist auch nicht richtig, wie der Antragsteller in einem weiteren Schriftsatz vom 30. September 2013 an den Verwaltungsgerichtshof vorbringt, dass Flüchtlinge in Belgien extrem schlecht behandelt werden und der Antragsteller damit rechnen müsste, im Winter ohne Unterkunft auf der Strasse zu stehen.
Mit dem schon erwähnten Schriftsatz vom 30. September 2013 reichte der Antragsteller auch einen Auszug von "Amnesty Report 2012" betreffend Belgien sowie zwei Medienberichte vom 30. November 2010 ein. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es richtig ist, dass Amnesty International in seinem "Amnesty Report 2012, Belgien" betreffend das Berichtsjahr 2011 von einer "bestehenden Aufnahmekrise" für Flüchtlinge und Asylsuchende berichtete. Über diese Krise berichteten schon zuvor, nämlich am 30. November 2010, die beiden Medien "De Standaard" und "stern.de". Wie jedoch erwähnt, konnte diese Krise anfangs 2012 überwunden werden, was denn auch entsprechend Eingang in den "Amnesty International Report 2013, Belgien" fand, auch wenn Amnesty International findet, dass es immer noch zu wenig Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Asylwerber und Migranten gibt.
Zusammenfasssend ist Belgien als sicherer Staat, der die humanitären und völkerrechtlichen Pflichten achtet und erfüllt, zu bewerten (ebenso österreichischer Asylgerichtshof 14.01.2013, S23 431.471-1/2012-2E, und 18.12.2012, S2 431157-1/2012, www.ris.bka.gv.at; VGH 2013/094 vom 10.09.2013).
5. Es ist Sinn und Zweck des "Dublin-Regimes", innerhalb des Schengen-Dublin-Raums, zu dem u.a. Belgien und Liechtenstein gehören, nur ein einziges Asyl- und dazugehöriges Wegweisungsverfahren durchzuführen. Wenn ein Asylsuchender in einem zweiten Dublin-Staat ein zweites Asylgesuch stellt, kann und soll er in den ersten Dublin-Staat zurückgeführt werden. Dass dies so schnell wie möglich erfolgen soll, um nicht zusätzlichen Aufwand im zweiten Dublin-Staat entstehen zu lassen und um generell für Asylsuchende nicht den Anreiz zu schaffen, sich von Staat zu Staat zu begeben, soll diese Zurückführung möglichst schnell stattfinden. Wenn es, wie vorliegendenfalls, keine Hinweise darauf gibt, dass der zuständige erste Dublin-Staat sich völkerrechtswidrig verhält, also wenn der zuständige Dublin-Staat ein faires Asylverfahren durchführt und im Rahmen des Wegweisungsverfahrens auch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung prüft, wie vorliegendenfalls Belgien, gibt es keinen genügenden Grund, von der gesetzlichen Regelung, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG), abzuweichen.
6. Aus all diesen Gründen muss vorliegendenfalls die Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 23. September 2013, als aussichtslos qualifiziert werden. Deshalb ist der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
Dennoch steht es dem Beschwerdeführer nun frei, binnen fünf Arbeitstagen Beschwerde gegen die genannte Verfügung zu erheben.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 10. Oktober 2013