VGH 2013/108
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9492 Eschen
wegen: Kapital- und Ertragssteuer 2010
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 20. August 2013, LSteK 2013/35
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 23. September 2013 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 20. August 2013, LSteK 2013/35, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung und die Einspruchsentscheidung der Steuerverwaltung vom 22. August 2012 aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 21. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2010 (Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) bei der Steuerverwaltung ein. Sie wies einen Reinverlust von CHF 43'455.05 und ein steuerbares Kapital von CHF 104'802.78 aus.
Aus der beigelegten Jahresrechnung ist ersichtlich, dass der Wert des Fahrzeuges "Skoda Octavia RS TDI" um einen Betrag von CHF 6'508.-- abgeschrieben und ein weiterer Aufwand für "Unterhalt Fahrzeuge" von CHF 2'511.72 verbucht wurde.
2. Am 19. Juli 2012 stellte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin die Steuerrechnung vom 5. Juli 2012 betreffend die Kapital- und Ertragssteuer für das Jahr 2010 sowie die Verfügung vom 5. Juli 2012 betreffend die Feststellung des Bestandes von couponsteuerpflichtigen Altreserven per 1. Januar 2011 zu.
In der Steuerrechnung nahm die Steuerverwaltung gegenüber dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Reinverlust von CHF 43'455.-- eine Aufrechnung im Betrag von CHF 9'020.-- vor. Sie begründete dies damit, dass die Abschreibungen und Kosten für das Fahrzeug Skoda Octavia nicht geschäftsmässig begründet seien.
3. Gegen die Steuerrechnung und Verfügung vom 5. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2012 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Sie brachte vor, dass die vorgenommene Aufrechnung unberechtigt sei, denn das Fahrzeug Skoda werde ausschliesslich geschäftsmässig benutzt, so für Kundenbesuche, Akquisitionen, Wahrnehmung von geschäftlichen Terminen, Auslieferungen etc.
4. Mit Einspracheentscheidung vom 22. August 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 30. Juli 2012 ab.
Sie führte aus, dass aus der mit der Steuererklärung 2010 eingereichten Jahresrechnung ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2010 keinen Personalaufwand (Löhne) verbucht habe und somit auch kein Personal beschäftigt habe. Einzig NN, der alleinige Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sei somit für die Geschäftstätigkeit zuständig. Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin befinde sich jedoch auf einem geringen Niveau. Einerseits betrage der Umsatz im Steuerjahr 2010 CHF 28'813.--, wobei ein Bruttogewinn in Höhe von CHF 2'867.-- (9 % des Umsatzes) erwirtschaftet worden sei. Auf der anderen Seite seien der Umsatz und die Gewinnmarge seit dem Jahre 2006 jährlich zurückgegangen (Umsatz 2006: CHF 130'954.--, Gewinnmarge 2006: ca. 100 %). Ein weiteres Indiz für die minimale Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sei die Homepage www.bf.com, deren Aktualität in das Jahr 2003 zurückreiche. Auch seien in den letzten Jahren keine Ausschüttungen von geäufneten Gewinnen an die Aktionäre vorgenommen worden. Diese konservative Haltung zur Bewahrung der erwirtschafteten Substanz stelle die künftige Gewinnabsicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich in Frage und lasse den Schluss zu, dass die Gesellschaft lediglich der Vermögensverwaltung diene. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin mehr oder weniger zum Erliegen gekommen sei. Der geltend gemachte Fahrzeugaufwand könne somit nicht mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehen, da diese faktisch nicht mehr existent sei. Ausserdem habe kein Fahrtenbuch vorgelegt werden können, welches die Geschäftsfahrten mit dem Skoda Octavia entsprechend dokumentieren würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das strittige Fahrzeug zum Grossteil für private Zwecke des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehe. Die Aufrechnungen seien damit gerechtfertigt.
5. Gegen diese Einspracheentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2012 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
6. Diese wies mit Entscheidung vom 20. August 2013 zu LSteK 2013/35 die Beschwerde ab.
Sie führte im Wesentlichen aus, die vorliegenden Unterlagen, nämlich das Buchhaltungskontoblatt 6200, stellten keinen Beweis für die Kundenfahrten dar, sondern lediglich für den tatsächlich getätigten Aufwand (Versicherung, MFK, Benzin). Welche Fahrten und zu welchem Zweck mit dem auf die Beschwerdeführerin angemeldeten Fahrzeug unternommen worden seien, komme aus den Unterlagen gar nicht hervor. Es werde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gar kein Nachweis vorgelegt. Der Umstand allein, dass ein Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin angemeldet sei und laut Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb geschäftlich genutzt werden könne, bedeute nicht, dass damit ein geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliege. Der Rückgang der Geschäftstätigkeit, welcher von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt werde, spreche auch dafür, dass auf jeden Fall eine nichtbetriebliche Nutzung, in welchem Umfang auch immer, vorliegen müsse. Daran ändere auch der vorgetragene Umstand nichts, dass es 2012 besser laufe. Gegenständlich gehe es um das Steuerjahr 2010. Ebenso sei die Beschwerdeführerin beweispflichtig und es obliege ihr, alle steuerrelevanten Sachverhalte mit Nachweisen vorzulegen, insbesondere jene, welche sich steuermildernd auswirken könnten. Aufgrund des Umstandes, dass kein Personal angestellt gewesen sei, diene das Fahrzeug dem Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Nur weil der Verwaltungsrat und Geschäftsführer sich selbst bescheinige, dass die Benutzung des Fahrzeuges geschäftsmässig erforderlich sein solle, bedeutet dies nicht, dass damit automatisch von einem geschäftsmässig begründeten Fahrzeugaufwand im Sinne des Steuergesetzes auszugehen sei. Diese Erklärung stelle daher keinen Beweis dar. Vielmehr zeige sich aufgrund des Geschäftsrückgangs, des Zweckes der Firma, des fehlenden Fahrtenbuchs, der fehlenden Aufstellung der Kundenbesuche, der fehlenden Aufstellung über die Akquisition und der Einsatzorte des Geschäftsführers mit aller Deutlichkeit, dass die Voraussetzungen für die Annahme, dass ein geschäftsmässig begründeter Fahrzeugaufwand bestehe, eben nicht vorlägen.
7. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission, zugestellt am 30. August 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Steuerverwaltung und der Landessteuerkommission bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin schaffte das Fahrzeug Skoda Octavia per 1. Januar 2009 an und verbuchte schon im Geschäfts- und Steuerjahr 2009 Aufwände für dieses Fahrzeug. Auch im Jahr 2009 nahm die Steuerverwaltung entsprechende Aufrechnungen vor, was die Beschwerdeführerin bekämpfte. Sie drang jedoch mit ihren Rechtsmitteln aus formellen Gründen (fehlende Unterschrift) nicht durch (Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 22. August 2012, bestätigt von der Landessteuerkommission mit Entscheidung vom 20. August 2013 zu LSteK 2012/40 und vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. November 2013 zu VGH 2013/109).
Die Kommunikation zwischen der Steuerverwaltung und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kosten des Fahrzeuges Skoda Octavia stellt sich wie folgt dar:
Am 27. Juni 2011 kontrollierte ein Mitarbeiter der Steuerverwaltung die Steuererklärung 2009 und rief diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin an. Der Inhalt dieser telefonischen Besprechung ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Gleichentags, also am 27. Juni 2011, erliess die Steuerverwaltung die Steuerrechnung für das Jahr 2009 und nahm darin Aufrechnungen wegen des in der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin enthaltenen Aufwandes für das Fahrzeug Skoda Octavia im Betrag von CHF 10'011.-- vor. Diesbezüglich führte die Steuerverwaltung aus:
"Aufrechnung Abschreibung Sachanlagen CHF 10'011.--: Im Geschäftsjahr 2010 ist kein Personalaufwand verbucht worden. Daher wird steuerlich das Fahrzeug Skoda Octavia RS TDI als nicht geschäftsmässig begründet betrachtet und somit die gebuchten Abschreibungen im Geschäftsjahr 2009 aufgerechnet."
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Steuerrechnung 2009, im Besonderen gegen die Nichtanerkennung des Aufwandes für das Firmenfahrzeug. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Steuerverwaltung, "die für von [der Steuerverwaltung] getroffenen Massnahmen zu Grunde liegenden Gesetze und Verordnungen zu nennen".
Mit Email vom 18. Juli 2011 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass im Geschäftsjahr 2009 gemäss des testierten und bei der Steuerverwaltung eingereichten Jahresabschlusses 2009 bei der Beschwerdeführerin kein Personalaufwand (Gehälter) verbucht worden sei. Demzufolge sei der in Art. 77 ff. des Steuergesetzes geschäftsmässig begründete Aufwand für die Abschreibung des Fahrzeuges Skoda Octavia steuerlich nicht statthaft.
Mit Schreiben vom selben Tag, nämlich dem 18. Juli 2011, erteilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin den Auftrag, eine schriftliche Begründung der Einsprache einzureichen. Diesem Schreiben legte die Steuerverwaltung zudem ihr Email vom 18. Juli 2011 in Kopie bei.
Mit Email vom 29. Juli 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung mit, aus der Abschreibungsverordnung sei der von der Steuerverwaltung als Begründung für die Nichtanerkennung der Abschreibung (kein Personalaufwand) nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der Abschreibungsverordnungen seien vollumfänglich erfüllt. Die Steuerverwaltung werde gebeten, darzulegen, in welchem Zusammenhang und welchen Einfluss der Umstand, dass keine Personalkosten angefallen seien, zur Abschreibungsverordnung stehe.
Mit Einspracheentscheidung vom 22. August 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 15. Juli 2011 ab. Die Steuerverwaltung führte im Wesentlichen aus, dass die Einsprache vom 15. Juli 2011 am Formmangel der fehlenden Originalunterschrift leide, sodass darauf nicht eingetreten werden könne. Die Steuerverwaltung führte aber auch aus, dass es der Einsprache an entsprechenden Beweismitteln mangle. Beweismittel dienten dem Zweck, die Steuerverwaltung in umfassende Kenntnis zu versetzen, um die betroffene Veranlagung erneut zu prüfen.
Am 21. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 bei der Steuerverwaltung ein. Aus der beigelegten Jahresrechnung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Abschreibungen auf dem Wert des Fahrzeuges Skoda von CHF 6'508.-- vornahm und darüberhinaus weitere Kosten für den Unterhalt dieses Fahrzeuges von CHF 2'512.-- verbuchte.
Am 5. Juli 2012 prüfte ein Mitarbeiter der Steuerverwaltung die Steuererklärung 2010 und telefonierte mit der Beschwerdeführerin. Der Inhalt dieses Telefonates ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Gleichentags, also am 5. Juli 2012, stellte die Steuerverwaltung die Steuerrechnung für das Jahr 2010 aus und begründete die darin vorgenommenen Aufrechnungen betreffend Fahrzeugaufwand wie folgt:
"Aufrechnung Fahrzeug und Transportaufwand CHF 2'512.--: Die geschäftsmässige Begründung des Fahrzeuges (Skoda Octavia) konnte nicht nachgewiesen werden. Somit erfolgt entsprechend eine Aufrechnung (siehe Steuerrechnung 2009).
Aufrechnung Abschreibung auf Sachanlagen CHF 6'508.--: Die geschäftsmässige Begründung des Fahrzeuges Skoda Octavia konnte nicht nachgewiesen werden. Somit erfolgt entsprechend eine Aufrechnung (Steuerrechnung 2009) der gebuchten Abschreibung."
Am 30. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung Einsprache gegen die Steuerrechnung 2010 und führte aus: "Wir widersprechen der Aberkennung und Aufrechnung des Fahrzeug- und Transportaufwands in Höhe von CHF 2'512.--. Wir widersprechen der Aberkennung und Aufrechnung der Abschreibugn des Fahrzeugs Skoda Octavia in Höhe von CHF 6'508.--. Die Voraussetzungen der Abschreibungsverordnung sind vollumfänglich erfüllt. Die Gesellschaft hat in ihrem Anlageverzeichnis ein Fahrzeug aufgeführt, welches mit einem Kontrollschild versehen ist und somit geschäftsmässig genutzt werden kann. Dieses Fahrzeug wird ausschliesslich für geschäftsmässig begründete Fahrten (Kundenbesuche, Interessentenakquisitionen, Lieferantenbesuche, Wahrnehmung von anderen geschäftsmässig begründeten Terminen wie Rechtsanwaltsterminen, Auslieferung vom Lager, Fahrten zur Post, Fahrten zu Messeveranstaltungen etc.) eingesetzt. Im [Buchhaltungs-]Konto Nr. 62000 sind ausschliesslich jene Kosten erfasst, welche für die Durchführung von geschäftsmässig begründeten Fahrten entstanden sind. Die Fixkosten wie die obligatorische Haftpflichtversicherung und die Strassenverkehrssteuern und die entstandenen Reparaturkosten für das im Anlageverzeichnis erfasste Fahrzeug Skoda Octavia. Beweis: Zeugnis des Geschäftsführers NN, detailliertes Anlageverzeichnis, geordnete Buchhaltung, Kontoauszug des Kontos 62000.
Dieser Einsprache legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Buchhaltungskontos Nr. 62000 "Unterhalt Fahrzeuge" mit einem Buchungstotal von CHF 2'511.72 bei.
2. Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechtes ist unstrittig, dass gemäss dem allgemeinen intertemporalen Grundsatz und den Übergangsbestimmungen von Art. 154 und 160 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuergesetz, LGBl. 2010 Nr. 340 (im Folgenden: nSteG) das neue Steuergesetz zur Anwendung kommt (VGH 2010/69; VGH 2011/125).
Die Verfahrensbestimmungen des nSteG wurden aus der Schweiz übernommen. Sie stimmen meist wörtlich, jedenfalls inhaltlich mit den Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und insbesondere des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 überein, sodass zur Auslegung auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Die in Art. 93 Abs. 1 nSteG erwähnte Kooperation der Steuerbehörden und des Steuerpflichtigen bei der Feststellung der für eine vollständige und richtige Veranlagung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse manifestiert sich in zwei Verfahrensprinzipien, die das Veranlagungsverfahren mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung prägen, nämlich im Untersuchungsgrundsatz einerseits und im Mitwirkungsgrundsatz andererseits.
Die Vorschrift von Art. 93 Abs. 2 nSteG bringt - wie die Bestimmung von Art. 102 Abs. 1 nSteG - zum Ausdruck, dass die Ermittlung des für die Veranlagung erheblichen Sachverhalts vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Dieser Verfahrensgrundsatz verpflichtet und berechtigt die Steuerbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steuerveranlagung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (vgl. BGE 92 I 255). Die Behörde hat folglich von sich aus mit allen ihr gesetzlich zu Gebote stehenden Untersuchungsmitteln den materiellen wahren Sachverhalt zu erforschen.
Die Objekte der behördlichen Untersuchung, d.h. die für die Veranlagung rechtserheblichen Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit den massgeblichen Sachverhalt bilden, entziehen sich im Regelfall aber der Kenntnis der Steuerbehörde. Deshalb ist die Steuerbehörde im Wesentlichen darauf angewiesen, dass der Steuerpflichtige, der seine Verhältnisse am besten kennt, die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die Beweismittel für deren Richtigkeit beibringt. Der Untersuchungsgrundsatz wird daher folgerichtig durch den Grundsatz der Mitwirkung des Steuerpflichtigen ("Kooperationsgrundsatz") ergänzt. Dieser Grundsatz gebietet dem Steuerpflichtigen, an der behördlichen Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, um so eine vollständige und richtige Veranlagung und Besteuerung zu ermöglichen (Art. 97 Abs. 1 nSteG).
Das Veranlagungsverfahren kann funktionell in drei Abschnitte eingeteilt werden. Im Mittelpunkt des ersten Abschnittes, des Steuererklärungsverfahrens, steht die vom Steuerpflichtigen abzugebende Steuererklärung. Ihr Gegenstand ist die Feststellung des Wissens des Steuerpflichtigen, welches dieser der Veranlagungsbehörde durch Sachdarstellungen über die für seine Veranlagung rechtserheblichen Tatsachen zu vermitteln hat. In einem zweiten Verfahrensabschnitt, im Untersuchungsverfahren, findet - unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen und allenfalls auch von Drittpersonen und Behörden - die ergänzende Abklärung des Sachverhalts statt. Gegenstand dieser zweiten Phase ist die Überprüfung der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen auf ihren Wahrheitsgehalt. Das Veranlagungsverfahren wird im dritten Abschnitt durch die Veranlagungsverfügung abgeschlossen.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat der Steuerpflichtige - auf Verlangen der Steuerbehörde - einerseits mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen und andererseits Beweismittel vorzulegen (Art. 97 Abs. 2 nSteG). Die Auskunftspflicht hält den Steuerpflichtigen an, Fragen der Steuerverwaltung nach dem für die Veranlagung erheblichen Sachverhalt zu beantworten. Die Antworten darauf bilden Sachdarstellungen. Die Auskünfte des Steuerpflichtigen sind ihrem Wesen nach blosse Tatsachenbehauptungen und stellen somit keine tauglichen Beweismittel dar, dies im Gegensatz zum ordentlichen Verwaltungsverfahren. Zwar werden die anlässlich einer Verhandlung vor der Steuer- oder Rechtsmittelbehörde im Rahmen einer "persönlichen Befragung" mündlich erteilten und protokollierten Auskünfte des Steuerpflichtigen wegen ihres unmittelbaren Charakters bisweilen in die Nähe der Beweismittel gerückt. Doch bilden auch solche Auskünfte letztlich nur Tatsachenbehauptungen des Steuerpflichtigen. Inhaltlich hat der Steuerpflichtige der Steuerbehörde alle Auskünfte zu geben, die die Steuerbehörde verlangt und welche der Abklärung des für die Veranlagung massgeblichen Sachverhalts dienen. Im Rahmen der Untersuchungspflicht liegt somit die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, im Ermessen der Veranlagungsbehörde (vgl. zum Ganzen: Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008; Martin Zweifel, Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen im Veranlagungs- und Einspracheverfahren, Seminarskript, Institut für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht).
Dem Verlangen der Steuerbehörde, Auskunft zu erteilen und Bescheinigungen vorzulegen (Art. 97 Abs. 2 nSteG), kommt in Liechtenstein besondere Bedeutung zu. In Liechtenstein dürfen nämlich Beweismittel, welche im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren vorenthalten worden sind, im Beschwerdeverfahren an die Landessteuerkommission nicht mehr erhoben oder entgegengenommen werden (Art. 117 Abs. 3 Satz 3 nSteG). Eine solche Einschränkung kennt die schweizerische Rezeptionsvorlage nicht (vgl. Art. 50 Abs. 2 StHG, Art. 140 Abs. 3 DBG). Deshalb hat die liechtensteinische Steuerbehörde ihre Aufträge an den Steuerpflichtigen, Auskunft zu erteilen und Bescheinigungen vorzulegen, besonders klar und bestimmt zu formulieren. Nur so kann der Steuerpflichtige sein Recht auf Gehör im Veranlagungs- und Einspracheverfahren wahrnehmen, was umso wichtiger ist, als das Steuerrecht zum Bereich der Eingriffsverwaltung gehört und diesbezüglich ein strenges Legalitätsprinzip gilt.
3. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 keinen Personalaufwand hatte, ist zwar ein Indiz dafür, dass das Fahrzeug Skoda Octavia nicht geschäftlich verwendet wurde, doch kann daraus ein solcher Schluss noch nicht definitiv gezogen werden. Vielmehr hätte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin klar und bestimmt auffordern müssen, darzulegen, für welche Fahrten das Fahrzeug verwendet wurde (für welche Kunden-, Lieferanten-, Rechtsanwalts- und Messebesuche, Akquisitionen, Auslieferungs- und Postfahrten) und diese Darlegungen mit Urkunden zu beweisen. Die Steuerverwaltung kann die Beschwerdeführerin auch auffordern, sämtliche Belege für die auf dem Buchhaltungskonto 62000 vorgenommenen Buchungen vorzulegen und darzulegen, inwieweit diese Belege einen Bezug zu geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin haben.
Die im Jahr 2010 von der Beschwerdeführerin verbuchten Benzinkosten deuten darauf hin, dass das Fahrzeug nicht sehr häufig gebraucht wurde. Dies korreliert mit dem geringen Umsatz der Beschwerdeführerin. Die Steuerverwaltung anerkennt denn auch im Grundsatz, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 geschäfltich tätig war. Dies spricht für die - zumindest teilweise - geschäftliche Verwendung des Fahrzeuges.
Wenn, wie vorliegendenfalls, der Inhaber der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeit kein angemessenes Gehalt deklarierte (Art. 73 SteG), ist dies nicht durch die Aberkennung von Fahrzeugkosten, sondern durch eine entsprechende Lohnfestsetzung (siehe hierzu zuletzt VGH 2013/067) zu korrigieren.
4. Aus all diesen Gründen war die vorliegende Sache an die Steuerverwaltung zurückzuleiten. Die Steuerverwaltung hat nunmehr die Beschwerdeführerin aufzufordern, detailliert darzulegen und mit Urkunden nachzuweisen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin das Fahrzeug Skoda Octavia im Jahr 2010 tatsächlich geschäftlich verwendete.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2013