VGH 2013/096
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2013, VBK 2013/30
wegen: Strassenreklamen
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde des A vom 9. August 2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2013, VBK 2013/30 (ON 6) wird insoweit Folge gegeben, als die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2013 aufgehoben und die Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur vom 4. Juli 2013 dahingehend abgeändert wird, dass die bestehenden Strassenreklamen der Brockenstube "B" im südöstlichen und nordöstlichen Bereich des Gemeinde C Grundstücks Parz.Nr.*** an der D-Strasse *** bewilligt werden.
2. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Schreiben vom 4. April 2012 forderte die Gemeinde C den Beschwerdeführer auf, die ohne Bewilligung im südöstlichen Bereich des Grundstücks Gemeinde C Parz.Nr. *** erstellte Strassenreklame zu entfernen.
2. Am 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer betreffend diese Strassenreklame bei der Gemeinde C ein Gesuch für das Anbringen einer Strassenreklame ein.
Am 21. April 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde C ein weiteres Gesuch für das Anbringen einer Strassenreklame ein und zwar betreffend eine Strassenreklame im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Gemeinde C Parz.Nr. ***.
3. Mit Entscheidung vom 8./21. Mai 2012 genehmigte der Gemeinderat der Gemeinde C die Errichtung der Strassenreklame im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Gemeinde C Parz.Nr. *** (Gesuch vom 21. April 2012), dies mit der Auflage, dass der Gemeinde C das Einverständnis der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle Nr. *** bezüglich der Errichtung der Strassenreklame und die Gewerbebewilligung für die Führung einer Brockenstube nachgereicht werde. Das Gesuch vom 16. April 2012 hinsichtlich der südöstlichen Strassenreklame hingegen wurde abgelehnt und der Beschwerdeführer aufgefordert, dieselbe innert 30 Tagen zu entfernen.
4. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde C vom 8./21. Mai 2012 Beschwerde an die Fürstliche Regierung.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 leitete die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten weiter.
Mit Entscheidung vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44 (ON 8), gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde C vom 8./21. Mai 2012.
5. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44 (ON 8), erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Mit Urteil vom 22. November 2012, VGH 2012/101, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 7. August 2012 insoweit Folge, als sowohl die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44, wie auch die Entscheidung der Gemeinde C vom 21. Mai 2012, Akt 602.1, ersatzlos aufgehoben wurden.
In jenem Urteil hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die bisherige Rechtsprechung zur Anbringung von Strassenreklamen, wonach hinsichtlich des Landschafts- und Ortsbildschutzes seitens der Gemeinde eine rechtsmittelfähige Enscheidung zu ergehen habe, unter Berücksichtigung des im Baugesetz nunmehr vorgesehenen Koordinationsprinzips nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Unter Berücksichtigung des Koordinationsverfahrens sei für die Anbringung von Strassenreklamen lediglich noch eine einzige Bewilligung einzuholen und zwar beim Tiefbauamt, welches im Sinne der Koordination die Standortgemeinde zur Verträglichkeit der Strassenreklame mit dem Landschafts- und Ortsbildschutz zu hören habe. Die Standortgemeinde habe damit nur noch eine Teilentscheidung, aber keine eigenständige rechtsmittelfähige Entscheidung mehr zu erlassen. Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus der Begründung der Gemeinde C ein Widerspruch dergestalt ergebe, als eine der beiden Strassenreklamen abgelehnt und die andere bewilligt werde. Der Widerspruch sei darin zu sehen, dass im einen Fall das Landschafts- und Ortsbild gestört sein solle, im anderen Fall aber nicht. Die Entscheidung der Gemeinde C enthalte keine diesbezügliche Begründung. Abgesehen davon würden Feststellungen der Gemeinde C sowohl zum Landschafts- wie auch zum Ortsbild im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Gemeinde C Parz.Nr. *** und für den Bereich der D-Strasse samt Umgebung und auch zu den verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen gänzlich fehlen. Ohne solche Feststellungen habe die Gemeinde C aber nicht beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die eine verfahrensgegenständliche Strassenreklame dem Landschafts- und Ortsbild abträglich sei. Auch wenn der Gemeinde bei der Frage zum Landschafts- und Ortsbildschutz letztlich ein grosser Ermessensspielraum zukomme, seien dennoch die erforderlichen Feststellungen zu treffen gewesen, um dieses Ermessen überhaupt richtig anwenden und ausüben zu können.
7. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 befürwortete die Gemeinde C die im nordöstlichen Bereich angebrachte Strassenreklame unter Auflagen, lehnte, jedoch die südöstliche Strassenreklame aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes ab.
8. Ungeachtet dieser Stellungnahme der Gemeinde C verfügte das Amt für Bau und Infrastruktur mit Entscheidung vom 4. Juni 2013, dass beide bestehenden, rechtswidrig angebrachten Strassenreklamen der Brockenstube "B" binnen 30 Tagen bei sonstiger Ersatzvornahme zu entfernen seien.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Gemeinde C in ihrer Stellungnahme konkret ausgeführt habe, dass zwischen Eigenreklamen und Firmenanschriften einerseits und Fremdreklamen andererseits zu unterscheiden sei. Fremdreklamen seien Strassenreklamen, welche in keinem örtlichen Zusammenhang mit dem Standort der Reklame stehen würden. Fremdreklamen würden durch die Gemeinde C nur noch an den bisher bewilligten Standorten bewilligt. Die gegenständlichen Standorte seien nicht bewilligt. Jede weitere Genehmigung einer Fremdreklame und generell von Strassenreklamen führe zu einer Verschlechterung der bestehenden Situation und beeinträchtige das Landschafts- und Ortsbild. Die Gemeinde C würde damit ein Präjudiz schaffen, weshalb künftige, ähnlich gelagerte Gesuche nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dies würde wiederum aus Sicht des Landschafts- und Ortsbildschutzes zu unerwünschten und abträglichen Situationen führen, da eine Vielzahl von verschiedenen Strassenreklamen eine unverhältnismässige Anziehungskraft auf den Betrachter ausüben und dadurch die weiteren räumlichen Elemente wie Häuser, Bäume, Sträucher etc. in den Hintergrund verdrängen würden. Derartige erhebliche Störungen des Landschafts- und Ortsbildes müssten deshalb auch künftig abgelehnt werden. Vorliegend könne es sich daher allenfalls um Eigenreklame bzw. Firmenanschriften handeln. Diese könnten jedoch nur bewilligt werden, wenn der Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang mit der beworbenen Sache stehe bzw. die Firmenanschrift am Gebäude selbst oder zumindest in unmittelbarer Nähe des Gebäudes oder der Firma selbst angebracht sei.
Mit dieser Begründung habe die Gemeinde C einerseits die angesuchte Strassenreklame im südöstlichen Bereich der Gemeinde C Parz.Nr. *** abgelehnt, andererseits aber die an der nordöstlichen Seite angebrachte Strassenreklame unter Auflagen bewilligt. Begründet werde die unterschiedliche Behandlung der beiden Standorte hinsichtlich des Landschafts- und Ortsbildes damit, dass der in Art. 5 Abs. 4 des Reglements für Reklameanlagen geforderte "örtliche Zusammenhang" für Eigenreklamen oder Firmenanschriften am nordöstlichen Standort besser gegeben sei als am südöstlichen. Zudem seien gemäss Art. 6 Abs. 13 des Reglements Reklamen in dichter Folge unzulässig. Aus diesem Grund sei nur eine der zwei beantragten Strassenreklamen bewilligungsfähig und diese auch nur dann, wenn hinsichtlich des Landschafts- und Ortsbildes drei Auflagen und Bedingungen erfüllt seien: Die Gemeinde verlange 1.) das Einverständnis der Eigentümerschaft des Nachbargrundstücks Nr. *** zur Reklameanlage, 2.) eine Gewerbebewilligung für das Führen einer Brockenstube sowie 3.) die Entfernung der bestehenden, südöstlichen Strassenreklame.
Da der Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) über keine Gewerbebewilligung verfüge, könnten die Gesuche unter dem Gesichtspunkt des Landschafts- und Ortsbildes und des Reglements für Reklameanlagen nicht bewilligt werden. Für Reklamen von verschiedenen Institutionen, der privaten Hand oder Vereinen ohne Gewerbebewilligung stünden gemäss Art. 8 des Reglements für Reklameanlagen die von der Gemeinde C betriebenen, vollfarbenen LED-Anzeigetafeln zur Verfügung, die als Informations-, Reklame- bzw. Werbesystem in 15-minütigen Zeitfenstern als Werbefläche gebucht werden könnten (Art. 8 Reglement). Das Reglement zur Nutzung der LED-Anzeigetafeln-Preisliste sei unter *** abrufbar.
Unter dem Teilaspekt des Landschafts- und Ortsbildschutzes seien die gegenständlichen Strassenreklamegesuche daher abzuweisen gewesen. Es könne aufgrund dieses Zwischenergebnisses offen bleiben, ob der Beschwerdeführer über das schriftliche Einverständnis der Eigentümer des Nachbargrundstücks verfüge und ob er die südöstliche Strassenreklame entfernen würde.
Für die Überprüfung der gegenständlichen Gesuche zur Anbringung von Strassenreklame unter dem sicherheitsrechtlichen Teilaspekt sei das Amt für Bau und Infrastruktur zuständig. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes auszuführen:
Die Sichtfelder würden anhand der Schweizer Norm (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) Nr. 640 273a für Fussgänger, fahrzeugähnliche Geräte, Radfahrer sowie den motorisierten Verkehr überprüft. Die Aufnahmen und Konstruktionen der D Anstalt für den Sichtweitennachweis seitens des Beschwerdeführers seien durch das Amt für Bau und Infrastruktur von Hand und mithilfe des Geodatenportals sowie dem Programm RMSData5 plausibilisiert und kontrolliert worden. Zur Bestimmung der Knotensichtweite auf Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte sowie für den leichten Zweiradverkehr sei die Längsneigung massgebend. Diese betrage vorliegend maximal 6%. Die Beobachtungsdistanz vom Beobachtungspunkt zum Strassenrand werde vom Fussgänger und Motorfahrzeug jeweils mit 3 m bemessen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Sichtfelder der südöstlichen Reklameanlage nicht tangiert würden und diese damit bewilligungsfähig sei. Auch die Gestaltung der Strassenreklame sei unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit bewilligungsfähig, so seien namentlich keine verbotenen, wegweisenden Elemente oder Signale auf der Strassenreklame angebracht.
Das Amt für Bau und Infrastruktur habe jedoch eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu erlassen. Die gegenständlichen Gesuche des Beschwerdeführers seien unter dem Gesichtspunkt des Landschafts- und Ortsbildes sowie des Regelements für Reklameanlagen der Gemeinde C abzuweisen gewesen.
9. Gegen die Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur vom 4. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
10. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 25. Juli 2013, VBK 2013/30 (ON 60), gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 insoweit Folge, als die Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur vom 4. Juni 2013 und die Empfehlung der Gemeinde C vom 19. Februar 2013 aufgehoben und zur neuerlichen Behandlung unter [Bindung an die] Rechtsansicht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückverwiesen wurde. Die Wirkungen der Aufhebung und der Auftrag zur neuerlichen Behandlung wurden dabei einem Rechtskraftvorbehalt unterstellt.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten begründete die Entscheidung zusammengefasst unter Hinweis auf das VGH-Urteil 2012/101 damit, dass die Gesuche des Beschwerdeführers anhand des gültigen Baugesetzes neu vom Amt für Bau und Infrastruktur behandelt werden müssten und die Gemeinde C im Sinne des Koordinationsverfahrens ihre Stellungnahme zu Handen des Amts für Bau und Infrastruktur abzugeben gehabt habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe er im Verfahren VGH 2012/101 nicht vollkommen obsiegt und sei ihm damit auch keine Bewilligung erteilt worden, die ihm das nachträgliche Anbringen der Strassenreklamen erlauben würde.
Weiter wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten darauf hin, dass aufgrund des neuen Koordinationsverfahrens nicht erstaune, dass das Amt für Bau und Infrastruktur die Begründung der Gemeinde C ganz oder zu einem grossen Teil übernommen habe, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprächen. Es sei gerade der Sinn und Zweck des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 BauG, dass nicht mehr wie bis anhin zwei Entscheidungen getroffen würden, sondern dass, wie im vorliegenden Fall, die Gemeinde C eine Stellungnahme bezüglich Landschafts- und Ortsbild abgebe, welche das Amt für Bau und Infrastruktur in seine Entscheidung einfliessen zu lassen und eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu erlassen habe. Dass das Amt für Bau und Infrastruktur somit die Begründung der Gemeinde C bezüglich des Landschafts- und Ortsbilds übernommen habe, sei für die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten somit rechtlich nicht zu beanstanden, sondern decke sich mit Art. 78 BauG.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er durch die Ablehnung bzw. bedingte Ablehnung in seinen durch die Verfassung garantierten Grundsätzen bezüglich Gleichbehandlung verletzt werde. Dies käme einer willkürlichen Behandlung der Gesuche gleich. Wenn das Amt für Bau und Infrastruktur die Werbetafeln der E in F bewilligt habe, so stehe der Bewilligung der Tafeln des Beschwerdeführers nichts im Wege. Hierzu führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass obwohl die Beurteilung von verfassungsrechtlichen Verletzungen dem StGH obliege, festgehalten werde, dass die Rechtsprechung bezüglich Rechtsgleichheit vorsehe, dass bei der Prüfung einer Verleztung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung nach ständiger Rechtsprechung des StGH der Gleichheitsgrundsatz nur dann betroffen sein könne, wenn zumindest zwei konkrete Fälle miteinander verglichen werden könnten. Zu beachten sei diesbezüglich, dass der Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung nur in dem Fall verletzt werde, wenn die gleiche Behörde ohne sachliche Gründe unterschiedlich urteile (StGH 2011/96). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fall sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein gleichgelagerter Fall wie derjenige des Beschwerdeführers. Die E-Filiale liege in F und nicht in C. Dies führe dazu, dass das Gemeinde C Reglement bezüglich Reklameanlagen im Falle der Gemeinde F E nicht zur Anwendung komme und die Gemeinde C diesbezüglich auch keine Stellungnahme abzugeben habe. Da der Beschwerdeführer somit keinen gleich gelagerten Vergleichsfall vorbringen könne, könne der Gleichheitssatz nicht verletzt worden sein.
Der Beschwerdeführer rüge weiter, dass seine Werbetafeln die Blachen des Malergeschäfts G ersetzen würden und daher gemäss Art. 90 Abs. 1a SSV (LGBl. 1980 Nr. 65) nicht bewilligungspflichtig seien.
Dazu hielt die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass sie diese Meinung nicht teile. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei Art. 90 Abs. 1a BauG (richtig: SSV) nicht mehr anwendbar, da mit Baugesetz vom 11. Dezember 2008 das Baugesetz vom 10. September 1947 aufgehoben worden sei. Da auch die Übergangsbestimmungen des neuen Baugesetzes keine Anwendung des alten Baugesetzes bezüglich Ersatz von Strassenreklamen vorsehen würden, würde dieses Vorbringen ins Leere gehe.
Weiter führe der Beschwerdeführer aus, dass die Brockenstube als Hobby geführt werde. Dies sei der Beitrag des Beschwerdeführers für eine nachhaltige, ressourcenschonende Umwelt. Alle Beteiligten würden unentgeltlich arbeiten und auch die Räumlichkeiten würden gratis zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand übersteige den Ertrag bei weitem. Unabhängig wieviel Ertrag erwirtschaftet werde, würde jedes Jahr der Betrag von CHF 1,000.00 gespendet. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Gewerbebewilligung.
Gemäss langjähriger Praxis vergebe die Gemeinde C mit Hinweis auf das Landschafts- und Ortsbild keine neuen Standplätze mehr für weitere Fremdreklamen. Der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei kein Fall bekannt, bei dem die Gemeinde C in den letzten Jahren Fremdreklamen bewilligt oder sich positiv zu einem solchen Gesuch geäussert habe. Vom Beschwerdeführer werde auch kein solcher Fall vorgebracht. Da Fremdreklamen aus diesem Grunde bereits wegfallen würden, bleibe im vorliegenden Fall zu prüfen, ob es sich bei den beiden Blachen allenfalls um Eigenreklame oder Firmenanschriften handeln könne. Firmenanschriften könnten jedoch nur bewilligt werden, wenn der Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang mit der beworbenen Sache stehe bzw. die Firmenanschrift direkt am Gebäude selbst oder zumindest in unmittelbarer Nähe selbst angebracht sei. Bezüglich der Firmenanschrift sei auch darauf abzustellen, ob überhaupt eine Firma vorhanden sei. Wie der Beschwerdeführer selbst angebe, verfüge er über keine Gewerbebewilligung. Diese Aussage decke sich auch mit der Auskunft des Amts für Volkswirtschaft vom 23. Mai 2013. Es sei auch kein Handelsregistereintrag für die Brockenstube "B" bekannt. Da die Brockenstube "B" nicht im Handelsregister geführt werde und auch nicht über eine Gewerbebewilligung verfüge, könne sie sich nicht darauf berufen, dass sie als Firma gemäss Art. 1011 PGR gelte und somit eine Firmenanschrift gemäss Gemeinde C Reglement beantrage. Obwohl der Beschwerdeführer die Auflage bzw. Bedingung der Gemeinde C bzw. des Amts für Bau und Infrastruktur als Nachteil sehe, erkenne die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten darin eine von der Gemeinde C bzw. dem Amt für Bau und Infrastruktur aufgezeigte Möglichkeit, wie dem Beschwerdeführer allenfalls eine seiner Reklamen bewilligt werden könnte. Dies würde dadurch ermöglicht werden, dass er eine Gewerbebewilligung für sein Brockenhaus beantrage und somit mit einer Firma "Brockenhaus B" auftreten könne. Somit würde es ihm auch offen stehen, ein Gesuch für eine Firmenanschrift zu stellen.
Der Beschwerdeführer weise auf den Emailverkehr zwischen dem Amt für Bau und Infrastruktur, dem Vermessungsbüro D und ihm selbst hin. Aufgrund dieses Schriftverkehrs hätte er annehmen können, dass die Blachen genehmigt würden. Es sei dabei immer um die nordöstliche Blache gegangen, die gemäss Schreiben genehmigungsfähig sei, wenn die Auflagen erfüllt würden. Die südöstliche Blache sei nie erwähnt worden, sodass der Beschwerdeführer annehmen hätte können, dass die südöstliche Blache ohne weitere Dokumente genehmigt werde. Falls diese Angaben im Emailverkehr unrichtig seien, so müssten sie aufgrund des Vertrauensschutzes Gültigkeit haben.
Der Beschwerdeführer mache hier eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend, der aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet werde und besage, dass der Einzelne einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörde habe. Dabei sei der Vertrauensschutz an folgende kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen geknüpft: Vertrauensgrundlage, guter Glaube und nachteilige, unwiderrufliche Dispositionen.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erkenne keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Aus dem Emailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer, dem Amt für Bau und Infrastruktur und der D Anstalt ergebe sich nirgends eine Grundlage, welche dem Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen auf eine Zusage bzw. positive Beurteilung seiner Gesuche hinweise. Im Gegenteil, im Email von H vom 6. Mai 2013 an den Beschwerdeführer werde ausgeführt, dass das Sichtfeld wegen der Mauer und den Thujen nicht gewährleistet sei. Woraus der Beschwerdeführer hier eine Vertrauensgrundlage ableiten wolle, sei für die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht ersichtlich. Ebenso fehle es auch an nachträglichen unwiderruflichen Dispositionen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gegeben sein könne.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass Ziff. 1 der vom Amt für Bau und Infrastruktur angeführten Entscheidungsgründe der Beschwerdeführer allgemein gehalten worden und irrelevant seien und nichts darauf hinweise, dass die Blachen einen gesetzwidrigen Punkt enthalten würden. Was der Beschwerdeführer damit genau meine, vermöge die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht zu erkennen. Nach Meinung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe das Amt für Bau und Infrastruktur in Ziff. 1 der Entscheidungsgründe den relevanten Sachverhalt wiedergegeben. Daran sei nichts auszusetzen.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er keine Gewerbebewilligung vorweisen könne und die Führung der Brockenstube eine solche auch nicht erfordere, da keine gewerbsmässige Tätigkeit ausgeübt werde (mit Verweis auf Art. 2 Abs. 2 GewerbeG).
Die Frage, ob die Führung einer Brockenstube eine Gewerbebewilligung nach Art. 2 Abs. 2 GewerbeG erfordere, sei verfahrensgegenständlich nicht von Belang. Allerdings würde dem Beschwerdeführer, wenn er eine Gewerbebewilligung besässe oder vorweisen könnte, die Möglichkeit eröffnet, eine Firmenanschrift für die Brockenstube zu beantragen. Aus diesem Grunde habe die Gemeinde C auch diese Auflage/Bedingung in ihre Empfehlung aufgenommen und das Amt für Bau und Infrastruktur in seine Entscheidung übernommen. Dies werde nicht aus Gründen der Benachteiligung oder Schikane gemacht, sondern weil dem Beschwerdeführer bzw. seinem Gesuch bestmöglich entsprochen werden wolle. Es liege somit im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, eine Gewerbebewilligung für seine Brockenstube zu beantragen und der Gemeinde bzw. dem Amt für Bau und Infrastruktur vorzulegen.
Der Beschwerdeführer rüge, dass die Ausführungen des Amts für Bau und Infrastruktur zu Ziff. 3 irrelevant und widersprüchlich seien. Ziff. 3 der Entscheidung besage, dass die Bewilligung der angesuchten Reklame vom 21. April 2012 erst dann einen Rechtsanspruch erhalte, wenn die Entfernung der bestehenden Reklameanlage gemäss Gesuch vom 16. April 2012 seitens des Beschwerdeführers anerkannt und erfolgt sei. Diese Meinung des Beschwerdeführers teile die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht. Diese erachte es als sachlich gerechtfertigt, dass die Gemeinde bzw. das Amt für Bau und Infrastruktur die Bewilligung der einen Reklameanlage vom Entfernen der anderen widerrechtlichen Reklameanlage abhängig mache. Ansonsten würde die seltsame Situation entstehen, dass eine der beiden Reklamen rechtmässig bewilligt und die andere rechtswidrig angebracht worden sei. Dadurch dass in der Entscheidung der Rechtsanspruch bezüglich der einen Reklame unter anderem von der Entfernung der anderen Reklame abhängig gemacht werde, liege die Intention zugrunde, dass für das gesamte Areal der Brockenstube B eine gesetzmässige Lösung gefunden werden solle. Momentan seien die beiden Reklamen unrechtsmässig angebracht.
Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, als er keine Einladung bzw. Information zum Lokalaugenschein am 27. Mai 2013 erhalten habe. Ihm sei somit die Möglichkeit genommen worden, dazu Stellung zu nehmen oder eventuelle Korrekturen vorzunehmen.
Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör sei, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten würden, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungahme möglich sein müsse.
Es sei unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nicht am Lokalaugenschein am 27. Mai 2013 teilgenommen habe und auch nicht dazu eingeladen worden sei. Ihm sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine schriftliche Stellungnahme zur Aktennotiz, welche diesbezüglich angefertigt worden sei, abzugeben. Zu prüfen sei, ob dieser Gehörsverletzung im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten geheilt werden könne.
Gemäss neuerer StGH-Rechtsprechung zur Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Unterinstanz verfüge. Allerdings weise der StGH darauf hin, dass der alleinige Umstand, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Rahmen eines Rechtsmittels geltend machen könne, nach der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht mehr hinreiche, um die Gehörsverletzung zu heilen. Der Staatsgerichtshof gehe vielmehr davon aus, dass zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein müssten, welche im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise doch zur Zurückdränung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen könnten. Zu solchen Drittinteressen gehöre der Anspruch auf eine Entscheidung innert angemessener Frist. Derartige Drittinteressen seien im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da es sich um ein Einparteienverfahren handle. Allein aus diesem Grund sei der Beschwerde und dem Antrag des Beschwerdeführers Folge zu geben und die Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur samt Teilentscheid der Gemeinde aufzuheben und unter Bindung an die Rechsansicht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückzuverweisen gewesen.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hielt abschliessend fest, dass das Amt für Bau und Infrastruktur im nächsten Verfahrensgang Folgendes beachten müsse:
-. den Lokalaugenschein vom 27. Mai 2013 erneut durchzuführen und den Beschwerdeführer dazu einzuladen, damit dieser die Möglichkeit habe, sich dazu zu äussern;
-. die Gemeinde erneut aufzufordern, eine Stellungnahme zum Orts- und Landschaftsbild abzugeben, denn entgegen der Meinung der Gemeinde C habe sie keinerlei Gründe in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild abgegeben, sondern sich damit begnügt, mit Schreiben vom 19. Februar 2013 dieselbe Begründung zum Orts- und Landschaftsbild zu geben, welche sie schon im Schreiben vom 21. Mai 2012 abgegeben habe. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung VGH 2012/101 vom 22. November 2012 festgehalten, dass die Feststellungen der Gemeinde sowohl zum Orts- wie auch zum Landschaftsbild im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Gemeinde C Parz.Nr. *** und für den Bereich der D-Strasse samt Umgebung als auch zum den verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen gänzlich fehlen würden. Ohne solche Feststellungen könne die Gemeinde aber nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die eine verfahrensgegenständliche Strassenreklame dem Orts- und Landschaftsbild abträglich sei. Obwohl es sich im vorliegenden Verfahren nun schon um den zweiten Verfahrensgang handle und die Gemeinde C das VGH-Urteil 2012/101 kennen habe müssen, habe sich die Gemeinde C begnügt, dem Amt für Bau und Infrastruktur dieselbe Begründung bezüglich Orts- und Landschaftsbild mit Schreiben vom 19. Februar 2013 abzugeben wie schon im ersten Verfahrensgang mit Schreiben vom 21. Mai 2012 an den Beschwerdeführer bzw. Schreiben vom 29. Juni 2012 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Im weiteren Verfahrensgang werde das Amt für Bau und Infrastruktur auf die Gemeinde C zugehen müssen. Die Gemeinde C werde Feststellungen zum Orts- und Landschaftsbild zu treffen haben, insbesondere bezüglich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Gemeinde C Parz.Nr. *** und für die Bereich der D-Strasse samt Umgebung. Dabei werde auch darzulegen sein, wie sich die Liegenschaft "Brockenstube B" in diese Umgebung einfüge und welcher Eindruck dabei für unbeteiligte Dritte entstehe;
-. das Amt für Bau und Infrastruktur werde auch dahingehend auf die Gemeinde C zugehen müssen, falls die Gemeinde an ihren Auflagen festhalte. In diesem Fall werde sie anführen müssen, was die rechtmässige Grundlage für die Auflagen/Bedingungen seien, damit die Entscheidung eine rechtsgenügliche Begründung aufweise;
-. abschliessend werde das Amt für Bau und Infrastruktur auch die Frage zu beantworten haben, ob bezüglich J allenfalls Ausstands- und Befangenheitsgründe vorliegen würden.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei dem Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung im Spruch ein Rechtskraftvorbehalt anzubringen gewesen, damit diese Entscheidung im Verwaltungsverfahren gesondert angefochten werden könne (VGH 2005/19 und VGH 2009/163).
9. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2013, VBK 2013/30 (ON 6), erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2013 Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 leitete die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Vorstellung zur Behandlung als Beschwerde gemäss Art. 89 Abs. 3 LVG an den Verwaltungsgerichtshof weiter, zumal die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf die Vorstellung nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Behandlung als Beschwerde verzichtet hat.
Auf die Ausführungen in der Vorstellung/Beschwerde vom 9. August 2013 wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt VGH 2012/101 sowie den Akt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2013/30, bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2013 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Der vom Amt für Bau und Infrastruktur festgestellte Sachverhalt ist allerdings in einem Punkt zu ergänzen. Praktisch auf derselben Höhe wie die verfahrensgegegenständliche südöstliche Strassenreklame befindet sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite der D-Strasse (Gemeinde C Parz.Nr. ***, Hs.Nr. ***) eine Strassenreklame, welche einerseits aus beiden Fahrtrichtungen wahrgenommen werden kann und andererseits aus Fahrtrichtung Südost gesehen die Sicht auf die nördlich jener Strassenreklame gelegene, denkmalgeschützte Baute (Gemeinde C Parz.Nr. ***) beeinträchtigt. Diese Feststellung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung und in den Zonenplan der Gemeinde C sowie aus der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 9. August 2013 gelegten Fotoaufnahme Bild Nr. 3. Dass die Strassenreklame auf der gegenüberliegenden Strassenseite (Gemeinde C Parz.Nr. ***, Hs.Nr. ***) aus beiden Fahrtrichtungen wahrgenommen werden kann, ist allgemein bekannt.
Vom Amt für Bau und Infrastruktur zutreffend festgestellt wurde, dass in einer Fahrtrichtung jeweils nur eine der beiden verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen wahrgenommen werden kann, dh. die nordöstlich angebrachten Strassenreklame nur in Fahrtrichtung Südost, die südöstlich angebrachte Strassenreklame nur in Fahrtrichtung F.
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Bei der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2013, VBK 2013/30 (ON 6), handelt es sich um einen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss, welcher gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann gesondert anfechtbar ist, wenn im Spruch ein entsprechender Rechtskraftvorbehalt angebracht wurde (VGH 2005/19 in LES 2005, 292 und VGH 2008/136 in GE 2009, 3). Ziff. 2 des Entscheidungstenors der angefochtenen Entscheidung vom 25. Juli 2013 beinhaltet einen solchen Rechtskraftvorbehalt, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. August 2013 zulässig ist.
Nachdem die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2013 dem Beschwerdeführer gemäss ausgewiesenem Zustellschein am 29. Juli 2013 zugestellt wurde, ist die am 9. August 2013 zur Post gegebene, bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten am 12. August 2013 eingegangene Beschwerde auch rechtzeitig.
4. Die Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur vom 4. Juni 2013 wurde von dessen Amtsleiter Dipl.Ing. J unterzeichnet. Bereits in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2013 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, dass eine Befangenheit in der Person von Dipl.Ing. J vorliege, zumal dieser in dieser Angelegenheit bereits als Gemeinde C Gemeinderat involviert gewesen sei. Die Frage der Befangenheit stellt der Beschwerdeführer nunmehr mit der vorliegenden Beschwerde vom 9. August 2013 erneut in den Raum. In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dazu nicht Stellung genommen, sondern lediglich festgehalten (E. 23), dass das Amt für Bau und Infrastruktur im Rahmen der Aufhebung und Zurückverweisung auch die Frage zu beantworten habe, ob bezüglich Dipl.Ing. J Ausstands- und Befangenheitsgründe vorliegen.
Obwohl aus dem im beigezogenen Akt VBK 2013/30 erliegenden Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll der 25. Sitzung vom 8. Mai 2012, anlässlich welcher über die beiden Gesuche des Beschwerdeführers auf Anbringung der beiden Strassenreklamen entschieden worden ist, nicht ersichtlich ist, in welcher Besetzung der Gemeinderat damals getagt hat, kann unter Verweis auf www.gemeindewahlen.li festgehalten werden, dass bezüglich Dipl.Ing. J kein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund vorgelegen haben kann. Denn am 8. Mai 2012 war Dipl.Ing. J nicht (mehr) Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde C, da er anlässlich der Gemeinderatswahlen vom 18./20. Februar 2011 nicht mehr als Gemeinderat gewählt worden war. Dipl.Ing. J war damit lediglich in der Mandatsperiode 2007 bis 2011 Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde C, nicht aber mehr im Zeitpunkt, in welchem sich der Gemeinderat der Gemeinde C am 8. Mai 2012 mit den verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen befasst und darüber entschieden hat. Insoweit Dipl.lng. J daher mit dieser Sache nicht als Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde C betraut gewesen sein kann, besteht auch keine Befangenheit darin, dass Dipl.Ing. J die Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur vom 4. Juni 2013 unterzeichnet hat.
5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, zumal ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, an dem vom Amt für Bau und Infrastruktur durchgeführten Lokalaugenschein vom 27. Mai 2013 teilzunehmen. Insoweit hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dem Amt für Bau und Infrastruktur aufgetragen, erneut einen Lokalaugenschein durchzuführen und dazu den Beschwerdeführer einzuladen, damit dieser die Möglichkeit habe, sich dazu zu äussern.
Zu dem vom Amt für Bau und Infrastruktur ohne Besein des Beschwerdeführers durchgeführten Lokalaugenschein ist festzuhalten, dass sich aus den beigezogenen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Email vom 6. März 2013 von einem Mitarbeiter des Amts für Bau und Infrastruktur aufgefordert worden ist, für die verkehrstechnische Prüfung der verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen einen Sichtweitennachweis vorzulegen, damit sichergestellt werden könne, dass die Sichtfelder der Ausfahrt von Haus Nr. *** frei von Reklame bleiben würden. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit der Vorlage einer entsprechenden Planskizze des Vermessungsbüros D Anstalt am 8. Mai 2013 nachgekommen. Mit Email vom 27. Mai 2013 wurde dem Amt für Bau und Infrastruktur dann der überarbeitete Plan mit den Sichtweitennachweisen vorgelegt. Anhand dieses am 27. Mai 2013 dem Amt für Bau und Infrastruktur vorgelegten Sichtweitennachweises nahm das Amt für Bau und Infrastruktur noch am selben Tag, dem 27. Mai 2013, eine Sichtweitenprüfung vor Ort vor, zu welcher der Beschwerdeführer nicht geladen und auch nachträglich nicht über die Vornahme derselben verständigt worden ist.
Die Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu den Grundsätzen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind zutreffend. Für sich alleine betrachtet ist der Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht zu diesem Lokalaugenschein geladen und ihm auch nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu nachträglich Stellung zu nehmen, grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Sichtweitenprüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Die Prüfung anlässlich des Lokalaugenscheins hat ergeben, dass beide verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen die Sichtfelder nicht einschränken und die Strassenreklamen daher aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht in beiden Fällen zulässig sind. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher dem Amt für Bau und Infrastruktur die entsprechenden Sichtweitennachweise durch die von ihm beauftragte D Anstalt zur Verfügung gestellt hat und er zumindest im Vorfeld sehr wohl zu den Sichtweiten Stellung nehmen konnte. Da aber die Sichtweitenprüfung ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist, hätte dieselbe zu keinem anderen Ergebnis führen können, selbst wenn der Beschwerdeführer am Lokalaugenschein teilgenommen bzw. er nachträglich die Möglichkeit gehabt hätte, zu den Ergebnissen des Lokalaugenscheins Stellung zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist, da die beim Lokalaugenschein vorgenommene Prüfung der verkehrssicherheitstechnischen Aspekte zu seinen Gunsten ausgefallen ist.
Eine erneute Durchführung eines Lokalaugenscheins, wie von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gefordert, ist demzufolge nicht erforderlich. Insoweit hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur unzutreffenderweise aufgehoben und zur neuerlichern Beurteilung zurückverwiesen.
6. Hinsichtlich der Koordination bei Gesuchen auf Anbringung von Strassenreklamen zwischen dem für die Entscheidungsfindung zuständigen Amt für Bau und Infrastruktur und der zur Stellungnahme berechtigten Standortgemeinde kann auf das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2012, VGH 2012/101 (E. 4. - 7.) (veröffentlicht in LES 2013, 9: vgl. auch LES 2013, 1), verwiesen werden. Danach hat die Standortgemeinde keine eigene rechtsmittelfähige Entscheidung zur Frage des Landschafts- und Ortsbilds zu erlassen, sondern lediglich eine Stellungnahme an das zuständige Amt für Bau und Infrastruktur abzugeben. Letzteres hat im Sinne des Koordinationsverfahrens eine widerspruchsfreie Entscheidung zu treffen.
7. Die Stellungnahme der Gemeinde C vom 19. Februar 2013 beinhaltet drei Bedingungen und Auflagen, auf welche vorerst einzugehen ist.
Als erstes verlangt die Gemeinde C bezüglich der Errichtung der Reklameanlage den Nachweis des Einverständnisses der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle Nr. ***.
Die gesetzlichen Vorgaben für das Anbringen von Strassenreklamen sind im SVG (Art. 5, 23 und 99) sowie in der SSV (Art. 1, 87 bis 90, 102a, 102b und 103) enthalten. Weder die relevanten Bestimmungen des SVG noch diejenigen der SSV und auch nicht das Reglement der Gemeinde C für Reklameanlagen sehen im Zusammenhang mit der Anbringung von Strassenreklamen das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers der Nachbarparzelle vor. Da es sich bei Strassenreklamen nach dem geltenden Baugesetz nicht um Bauten und Anlagen handelt, dh. Strassenreklamen keine Baubewilligung erfordern, bedarf es damit auch nach dem Baugesetz keiner nachbarlicher Zustimmung.
Für die von der Gemeinde C aufgestellte Bedingung/Auflage gibt es damit keine gesetzliche Grundlage. Sollte sich ein Nachbar durch eine Strassenreklame in der Ausübung seines Eigentumsrechts beeinträchtigt fühlen, dh. sollte eine Strassenreklame unzulässige Immissionen auf das Nachbargrundstück mit sich bringen, steht dem betroffenen Nachbarn nur der Zivilrechtsweg offen.
Als zweites verlangt die Gemeinde C den Nachweis eines Gewerbeausweises für die Führung einer Brockenstube. Auch diesbezüglich kann festgehalten werden, dass weder die relevanten Vorschriften des SVG und der SSV noch des Reglements für Reklameanlagen Regelungen beinhalten, wonach Strassenreklamen nur von Personen angebracht werden dürfen, welche über eine entsprechende Gewerbebewilligung verfügen (oder im Handelsregister eingetragen sind). Damit gibt es auch diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage, dh. auch diese Bedingung/Auflage ist unzulässig. Abgesehen davon gäbe es weder aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit noch des Landschafts- und Ortsbildschutzes eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass ein und dieselbe Strassenreklame im Fall des Vorliegens einer Gewerbebewilligung bzw. einer Eintragung im Handelsregister bewilligt würde, im anderen Fall nicht.
Als drittes stellt die Gemeinde C die Bedingung/Auflage auf, dass die von ihr gutgeheissene Strassenreklame im nordöstlichen Bereich erst dann eine Bewilligung erhalten solle, wenn die Entfernung der bestehenden, abgelehnten Strassenreklame im südöstlichen Bereich vom Beschwerdeführer anerkannt und erfolgt sei. Diese Bedingung/Auflage hat sich in der Folge insoweit erübrigt, als das Amt für Bau und Infrastruktur beide Strassenreklamen abgelehnt hat. Die Bedingung/Auflage erübrigt sich aber auch insoweit, als mit der gegenständlichen Entscheidung beide Strassenreklamen bewilligt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Überlegungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen Entscheidung (E. 22) nicht folgt. Diese Bedingung/Auflage wäre selbst dann unzulässig, wenn nur die eine Strassenreklame bewilligt würde. Denn wenn die eine Strassenreklame zulässig ist, kann deren Zulässigkeit nicht von der Anerkennung und Entfernung der unzulässigen Strassenreklame abhängig gemacht werden. Sollte die letztlich unzulässige Strassenreklame nicht freiwillig entfernt werden, könnte und müsste sie zwangsweise entfernt werden.
8. Was nun den Inhalt der Stellungnahme der Gemeinde C vom 19. Februar 2013 betrifft, kann festgehalten werden, dass sie inhaltlich identisch ist mit der im ersten Rechtsgang von der Gemeinde C erlassenen Teilentscheidung vom 21. Mai 2012 (Sitzung vom 8. Mai 2012), dh. in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2013 hat die Gemeinde C keine neuen Argumente und Gründe vorgebracht. Insbesondere hat die Gemeinde C offensichtlich darauf verzichtet, im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 22. November 2012, VGH 2012/101 (E. 8), weitere Feststellungen zum Landschafts- und Ortsbild im Bereich der verfahrensgegenständlichen Gemeinde C Parz.Nr. *** und im Bereich der D-Strasse samt Umgebung zu treffen.
Auch wenn die Stellungnahme vom 19. Februar 2013 etwas umfassender ist als die Teilentscheidung vom 21. Mai 2012 (Sitzung vom 8. Mai 2012), kann festgehalten werden, dass darin lediglich floskelhaft ausgeführt wird, dass die Anbringung der zwei festen, dauerhaften, freistehenden und unbeleuchteten Strassenreklamen optisch das Landschafts- und Ortsbild erheblich stören würden. Dabei würde insbesondere die südöstliche Strassenreklame massiv die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführenden auf sich lenken und die Sicht auf räumliche Elemente, insbesondere die dahinter liegende Baute und die nähere Umgebung stark einschränken. Eine Strassenreklame erweise sich somit als stark störend. Das öffentliche Interesse am Landschafts- und Ortsbild überwiege jedenfalls mehr als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufstellung der Strassenreklame. Im Übrigen werde ein negatives Präjudiz geschaffen.
Weshalb aber das Anbringen der zwei festen, dauerhaften, freistehenden und unbeleuchteten Strassenreklamen optisch das Landschafts- und Ortsbild erheblich stören soll, wird nicht begründet. Insbesondere fehlen hierzu Feststellungen zum bestehenden Landschafts- und Ortsbild, sodass nicht nachvollziehbar ist, welches Landschafts- und Ortsbild durch die verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen überhaupt beeinträchtigt sein soll. Gleichfalls nicht nachvollziebar und ohne Begründung geblieben ist, weshalb die südöstliche Strassenreklame die Sicht auf räumliche Elemente, insbesondere auf die dahinterliegende Baute und die nährere Umgebung stark einschränke, nicht aber die von der Gemeinde C gutgeheissene nordöstliche Strassenreklame. Aus den im Akt erliegenden fotografischen Aufnahmen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die südöstliche Strassenreklame die Sicht auf räumliche Elemente, insbesondere die dahinter liegende Baute und die nähere Umgebung einschränkt, geschweige denn stärker einschränkt als die von der Gemeinde C gutgeheissene nordöstliche Strassenreklame.
Abgesehen davon übersieht die Gemeinde C (dazu äussert sie sich erst gar nicht), dass an derselben Stelle genau auf der gegenüberliegenden Strassenseite, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgetragen (siehe Bild Nr. 3 der Beschwerde vom 9. August 2013), eine Strassenreklame angebracht ist, welche aus Fahrtrichtung Südost gesehen die Sicht auf die nördlich jener Strassenreklame gelegene, denkmalgeschützte Baute beeinträchtigt. Weshalb im einen Fall die Sicht auf solche räumliche Elemente wie die denkmalgeschützte Baute durch jene Strassenreklame nicht eingeschränkt werden soll, durch die verfahrensgegenständliche Strassenreklame jedoch schon, ist nicht nachvollziehbar.
Die Gemeinde C argumentiert auch damit, dass gemäss Art. 6 Abs. 13 des Reglements für Strassenreklamen Reklamen weder in dichter Folge aufgestellt, noch zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel (Kettenreklame) wiederholt werden dürften. Diese Bestimmung ist aber gegenständlich nicht relevant, zumal diese Bestimmung richtigerweise nur für mehrere Strassenreklamen gelten kann, welche in derselben Fahrtrichtung stehen und wahrgenommen werden können. Gegenständlich kann die nordöstlich angebrachte Strassenreklame aber nur in Fahrtrichtung Südost wahrgenommen werden, die südöstlich angebrachte Strassenreklame nur in Fahrtrichtung F. Bei den beiden Strassenreklamen handelt es sich damit weder um in dichter Folge aufgestellte Strassenreklamen noch um Kettenreklamen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 22. November 2012, VGH 2012/101, festgehalten, dass ohne entsprechende Feststellungen die Gemeinde nicht beurteilen könne, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen dem Landschafts- und Ortsbild abträglich sind, dh. ob und inwieweit die verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen den Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 6 Abs. 1 des Reglements für Strassenreklamen entsprechen oder eben nicht entsprechen. Ungeachtet dieses Hinweises hat weder die Gemeinde C noch das Amt für Bau und Infrastruktur diesbezüglich entsprechende Feststellungen getroffen.
9. Nunmehr will die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde C im Rahmen der Aufhebung und Zurückverweisung erneut die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme einräumen. Damit stellt sich die Frage, ob der Gemeinde C im Rahmen des bereits erwähnten Koordinationsverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen ist, eine Stellungnahme abzugeben. Dies ist entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zu verneinen.
Das in Art. 78 ff. BauG geregelte Koordinationsverfahren, welches auch auf Gesuche auf Anbringung von Strassenreklamen anzuwenden ist (VGH 2012/101), bezweckt die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Im Sinne der Koordination hat das für die Entscheidung zuständige Amt für Bau und Infrastruktur die Standortgemeinde zu einer Stellungnahme hinsichtlich des Landschafts- und Ortsbildschutzes aufzufordern. Im Sinne von Art. 78 Abs. 4 BauG hat die Standortgemeinde ihre diesbezügliche Stellungnahme innert einer (im begründeten Ausnahmefall erstreckbaren) Frist von einem Monat abzugeben. Erfolgt keine Stellungnahme bzw. wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Zustimmung vorausgesetzt (BuA 2008/112, S. 133). Die Zustimmung kann im Sinne von Art. 78 Abs. 4 BauG aber gleichfalls als vorausgesetzt betrachtet werden, wenn die Standortgemeinde zwar rechtzeitig, aber eine gänzlich unbegründete, ablehnende Stellungnahme abgibt, denn gemäss Art. 78 Abs. 5 BauG ist eine ablehnende Stellungnahme ausführlich zu begründen. Die fehlende Begründung bei einer ablehnenden Stellungnahme ist daher der Nichtäusserung gleichzusetzen.
In der Regel wird sich die entscheidungsbefugte Amtsstelle auf die im Koordinationsverfahren eingeholten Stellungnahmen abstützen, zumal diese Stellungnahmen von fachkompetenten Stellen abgegeben werden. Allerdings ist die zur Entscheidung befugte Behörde nicht an diese gebunden, dh. die zur Entscheidung befugte Behörde kann entgegen einer im Koordinationsverfahren eingegangenen Stellungnahme entscheiden. Kommt also die zur Entscheidung befugte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausführungen in der im Koordinationsverfahren eingeholten Stellungnahme unzutreffend oder unbegründet sind, so kann sie entgegen der eingeholten Stellungnahme entscheiden.
Das zur Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens vorgesehene Koordinationsprinzip hat somit nicht zum Zweck, der zur Stellungnahme aufgeforderten Stelle nachträglich die Möglichkeit einzuräumen, ihre fehlende oder unbegründete Stellungnahme nachzuholen oder zu ergänzen. Bei fehlenden oder unbegründeten Stellungnahmen besteht damit keine Möglichkeit, nach Fristablauf eine Stellungnahme oder eine Begründung einer vorerst unbegründet abgegebenen Stellungnahme nachzureichen. Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Gemeinde C mit dem ihr im ersten Rechtsgang ergangenen und zur Kenntnis gebrachten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2012, VGH 2012/101, wusste, wie sie im zweiten Rechtsgang vorzugehen hat.
10. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass weder Gründe der Verkehrssicherheit noch Gründe des Landschafts- und Ortsbildschutzes gegen das Anbringen der beiden Strassenreklamen bestehen, sodass die entsprechende Bewilligung zu erteilen war.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des Gleichheits- oder Vertrauensgrundsatzes vorliegt, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Gleichfalls dahingestellt bleiben kann, ob die gegenständlichen Strassenreklamen gegebenenfalls im Sinne von Art. 90 Abs. 1a SSV von der Bewilligungspflicht ausgenommen gewesen wären.
11. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
12. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, waren ihm keine Gebühren aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.