VGH 2013/086
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: D K Strasse 28 XXXX Y
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner und Mag. Veronika Lair Rechtsanwälte Lettstrasse 4 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27.06.2013, VBK 2013/24
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15.07.2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27.06.2013, VBK 2013/24, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.02.2014 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 31.03.2014 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 06.05.2013 (Aktenzeichen 2013_160) hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von 2 Monaten mit Beginn ab 15.07.2013 entzogen. Ausgenommen vom Entzug waren jedoch die Spezialkategorien G und M.
Grund für den Entzug war die Geschwindigkeitsübertretung vom 16.01.2013. Der Beschwerdeführer fuhr als Lenker des Fahrzeuges Kontrollschild FL 10975 am 16.01.2013 um 16.50 Uhr auf dem Rheindamm vom Rheinparkstadion Vaduz in nördlicher Richtung mit 91 km/h und überschritt, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 8 km/h, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gemäss Nachfahrmessung um 41 km/h. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt richtig sei, er jedoch davon ausgegangen sei, dass auf dem Rheindamm eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte.
Die Entzugsdauer begründete die MFK damit, dass das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 41 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h) eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle und die Verkehrssicherheit in schwerer Weise gefährdet worden sei. Aufgrund des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers müsse der Führerausweis gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG für zwei Monate entzogen werden.
2. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Verfügung vom 06.05.2013 (Aktenzeichen 2013_160) mittels Beschwerde vom 22.05.2013 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und brachte vor, dass die bei der Auffahrt zum Rheindamm unmittelbar beim Rheinparkstadion Vaduz signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h nicht rechtskonform signalisiert worden sei. Die Signalisation 2.30 gemäss Art. 22 SSV ("Höchstgeschwindigkeit") sei - im Bereich der Zufahrt auf der rechten Seite des Rheindammes, in Höhe des Rheinparkstadions Vaduz, in Kombination mit anderen Verkehrsschildern - derart unübersichtlich angebracht worden, dass die Wahrnehmung der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit" massiv eingeschränkt gewesen sei. Da oberhalb des Schildes "Höchstgeschwindigkeit" auch noch ein anderes, viel grösseres Schild angebracht gewesen sei, habe dies die Wahrnehmung des Signals "Höchstgeschwindigkeit" beeinträchtigt.
Zudem sei die mit Verfügung aus dem Jahr 1998 erfolgte Signalisation Höchstgeschwindigkeit nicht mehr gültig und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, da sich die Situation aufgrund massiver Umbauten und Neubauten derart geändert habe, dass die ursprüngliche Signalisation aus dem Jahre 1998 keine Geltung mehr habe. Schliesslich sei die Signalisation nachträglich - nach der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung - durch die Landespolizei verändert worden.
Als Beweise beantragte er unter anderem, wie bereits gegenüber der MFK, die Einvernahme seiner Person sowie einen Lokalaugenschein.
3. Die VBK entschied am 27.06.2013 und gab der Beschwerde keine Folge.
Sie stellte fest, dass im Bereich Rheindamm zwischen der Zollstrasse und Sportplatz seit 1998 bauliche Massnahmen vorgenommen worden seien. In diesem Bereich sei eine neue Strasse landeinwärts parallel zum Rheindamm befahrbar, der Rheindamm selbst aber nicht mehr. Weiters stellte die VBK fest, dass der Rheindamm zwischen Sportplatz und oberer Rüttistrasse nur marginal geändert worden sei. Aus dem Signalisationsplan sei erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Verfügung der Signalschilder im Jahre 1998 bei der damaligen Auffahrt vom Sportplatz auf den Rheindamm ein Signalschild mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h rechtsgültig verfügt und in den Landeszeitungen publiziert worden sei.
Des Weiteren hielt die VBK fest, aus den der Signalisationsverfügung beigelegten Plänen sei ersichtlich, dass auf der rechten Seite der Auffahrtsrampe, über welche man von der Lettstrasse auf den Rheindamm Höhe Sportplatz einfahre, gemäss Art. 93 Abs. 1 SSV ein Verkehrsschild Höchstgeschwindigkeit 50 km/h angebracht worden sei. Auf den Fotos vom 16.01.2013 sei ersichtlich, dass die Unterkante des Verkehrsschildes entsprechend Art. 93 Abs. 3 SSV auf einer Höhe zwischen 0,6 m und 2,5 m über dem Strassenscheitel angebracht worden sei. Damit sei gewährleistet, dass ein normales Motorfahrzeug mit seinem Abblendlicht das Verkehrsschild anstrahle. Die lediglich geringfügig veränderte Platzierung des Verkehrsschildes und die kleinen Änderungen an der Auffahrtsrampe würden nicht bedingen, dass das Verkehrsschild neu verfügt werden müsse. Die der Verfügung zugrunde liegenden Pläne seien nicht milimetergenau, zudem würde es in der Natur der Sache liegen, dass geringe Abweichungen betreffend den Standort keine erneute Verfügung notwendig machen würden. Die im Jahre 1998 verfügte Signalisation jedenfalls habe noch immer Gültigkeit.
Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, die Signalisation sei unübersichtlich platziert worden, sie werde durch ein grösseres Signal verdeckt und könne deshalb nur schwer wahrgenommen werden, pflichtete die VBK nicht bei. Gemäss Art. 91 Abs. 6 SSV dürften am selben Pfosten bis zu drei Signalschilder angebracht werden. In der Regel sei das Gefahrenschild zuoberst, dann das Verbotsschild und zuunterst das Hinweisschild anzubringen. Von dieser Regel dürfe aber durchaus auch abgewichen werden. Auch dürften aufgrund von Art. 92 Abs. 2 SSV unterschiedliche Schildergrössen angebracht werden. Erlaubt sei dabei ein Durchmesser zwischen 40 cm und 120 cm. Zwar sei auf Haupt- und Nebenstrassen grundsätzlich das Normalformat (60 cm Durchmesser) zu verwenden, jedoch sei in Art. 92 Abs. 3 SSV statuiert, dass auch ein in der Grösse reduziertes Signal verwendet werden könne, wenn nicht genügend Platz bestehe. Im gegenständlichen Fall seien die Platzverhältnisse aufgrund des Zauns so, dass die Notwendigkeit einer verkleinerten Signaltafel gegeben sei.
Dem Argument des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, dass ihm der Führerschein für sämtliche Kategorien entzogen werde, weil er Berufschauffeur sei, folgte die VBK nicht. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer bei der Kindle und Co. AG in Triesen als Chauffeur beschäftigt sei. Einerseits sei nicht bewiesen, dass ihm aufgrund des Entzuges von zwei Monaten tatsächlich die Kündigung drohe, andererseits sei durch die MFK nur die Mindestentzugsdauer von zwei Monaten verfügt worden. Deshalb habe kein differenzierter Entzug erfolgen können.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.07.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Entscheidung der VBK wurde vollumfänglich angefochten und es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Entscheidung der VBK dahingehend abzuändern, dass die Verfügung der MFK ersatzlos aufgehoben oder, eventualiter, die Verwaltungssache an die Vorinstanz zurückverwiesen werde.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht öffentlichen Sitzung vom 29.11.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellung, dass er am 16.01.2013 um 16.50 Uhr auf dem Rheindamm vom Rheinparkstadion Vaduz in nördlicher Richtung die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gemäss Nachfahrmessung und nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h um 41 km/h überschritten hat. Der Beschwerdeführer bekämpft aber die VBK- Entscheidung dahingehend, als seine beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die VBK habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil seine Beweisanträge ohne Begründung übergangen worden seien, ist nicht zutreffend.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf Kenntnisgabe und Kenntnisnahme von allen wesentlichen Tatsachen und Beweismitteln, die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, die Mitwirkung bei Beweiserhebungen, z.B. bei einem Augenschein und Zeugenbefragungen, die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens sowie das Akteneinsichtrecht (Art. 60, 64, 66, 81 LVG; Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 251 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 1672 ff.; Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, S. 245 ff.; Müller Jörg Paul, Grundrechte in der Schweiz, 7. Auflage, S. 509 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst aber nicht den Anspruch, dass sämtliche von einer Partei angebotenen Beweise aufgenommen werden. Die Behörde kann das Beweisanbot zurückweisen, wenn der angebotene Beweis unerheblich erscheint oder nicht notwendig ist, weil die Behörde bereits von der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist (Art. 55 Abs. 4, Art. 64 Abs. 4, Art. 76 Abs. 1 LVG).
Nach der StGH-Rechtsprechung verletzt die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs allerdings dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist, liegt eine Grundrechtsverletzung vor.
Im Verwaltungsverfahren hat die Behörde somit nicht auf Beweisanbote einzutreten, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich ist. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof bis dato beibehalten und lediglich dahingehend ergänzt, dass den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen ist, allerdings überzeugende sachliche Gründe vorliegen müssen. Die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt (StGH 2007/147, Urteil von 9. Dezember 2008, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li; siehe auch VGH 2012/74 vom 20.09.2012).
3. In der Beschwerde an die VBK hat der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Person und einen Lokalaugenschein angeboten, um zu beweisen, dass die ursprüngliche Signalisation nicht der Verfügung aus dem Jahr 1998 entsprach und dass das Verkehrsschild in Bezug auf die Grösse und die Möglichkeit der Wahrnehmung nicht den Vorgaben der Strassenverkehrsverordnung entsprach. Des Weiteren hat er vorgebracht, die Signalisation sei nach der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung verändert worden. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden durch die VBK implizit abgewiesen, wobei sie nicht explizit begründet hat, weshalb auf die Einvernahme und den Lokalaugenschein verzichtet werden kann. Dies war verfahrensgegenständlich jedoch auch nicht erforderlich.
Die VBK darf Beweisanträge dann nicht abweisen, wenn durch die Aufnahme der angebotenen Beweise die Möglichkeit besteht, zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Beweisergebnis zu gelangen. Wenn sich durch die angebotenen Beweise offensichtlich keine anderen Beweisergebnisse ergeben oder diese nicht zur Klärung von entscheidungsrelevanten Sachverhaltsaspekten beitragen können, darf die VBK Beweisanbote abweisen.
Ein Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines eignet sich grundsätzlich, um Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (siehe Art. 72 LVG mit Verweis auf § 183 f. ZPO, § 235 ZPO und insbesondere § 368 ff. ZPO). Im gegenständlichen Fall war von der Durchführung eines Lokalaugenscheines aber abzusehen, weil keine für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigere Feststellungen getroffen werden können, was nachfolgend aufgezeigt wird.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung (Art. 92 Abs. 3 SSV), welche die Möglichkeit der Verwendung eines in der Grösse reduzierten Signals zulässt, ist das Argument und der Beweisantrag des Beschwerdeführers, durch den Lokalaugenschein oder die Einvernahme des Beschwerdeführers könne festgestellt werden, dass das Verkehrsschild „Höchstgeschwindigkeit 50“ in Bezug auf die Grösse und die Möglichkeit der Wahrnehmung nicht den Vorgaben der Strassenverkehrsverordnung entspreche, im gegenständlichen Fall nicht geeignet, ein für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigeres Beweisergebnis herbeizuführen. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Signalisation nachträglich geändert worden sei, nichts, da eine allfällig nachträgliche Änderung keine Rechtswidrigkeit der vormaligen Signalisation begründen würde.
Der von der VBK festgestellte Sachverhalt, dass das Signal zwischen 0.6 und 2.5 m über der Ebene des Strassenscheitels liegt und somit dem Art. 93 Abs. 3 SSV entspricht, ist auf dem Foto in Beilage 6, welches das Signal 2.30 „Höchstgeschwindigkeit 50“ zeigt, ohne Mühe zu erkennen. Auch auf den Bildern vom 16.01.2013, die aus dem dem Beschwerdeführer nachfahrenden Polizeiauto heraus aufgenommen wurden, ist erkennbar, dass es sich um die genau gleiche Situation des Signals (vor dem Eingangstor, unterhalb des Sichtschutzes und auf dem Steinrand) wie auf dem Bild vom 15.04.2013 handeln muss und es kann daher tatsächlich davon ausgegangen werden, dass das Signal innerhalb der gesetzlich geforderten Höhen angebracht war. Überdies beweisen die Bilder vom 16.01.2013, dass das Verkehrsschild für ein Fahrzeug deutlich ersichtlich ist, da die Bilder aufgrund der Nachfahrtmessung direkt aus dem Polizeiauto aufgenommen wurden und daher ein Lokalaugenschein überflüssig ist. Somit erübrigt sich ein Lokalaugenschein in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des zweiten Verkehrsschildes, dass dieses die Sicht auf das Signal 2.30 „Höchstgeschwindigkeit 50“ versperrt habe. Ob die Verfügung dieser zweiten Tafel rechtmässig erfolgte, ist verfahrensgegenständlich nicht entscheidend.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Signalisation falsch erfolgte, da zuerst das grosse „Hinweissignal“ und erst darunter das kleine „Vorschriftsignal“ angebracht wurde, ist einerseits aufgrund der nicht zwingenden Vorschrift von Art. 91 Abs. 6 SSV und andererseits aufgrund der Tatsache, dass beide Signale als Vorschriftensignale zu qualifizieren sind, nicht richtig (Anhang 1, Signal 2.30 und Signal 2.50 samt ergänzenden Angaben (Signal 5.04) fallen unter Ziff. 2 „Vorschriftensignale“). Auch hierzu könnte nach Durchführung des Lokalaugenscheins oder Einvernahme des Beschwerdeführers kein für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigeres Beweisergebnis erzielt werden.
Auch die durch den Beschwerdeführer weiter vorgebrachten Behauptungen, weshalb die Signalisation nicht gesetzeskonform sei, wurden durch die VBK widerlegt. Die VBK stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung eine den gesetzlichen Normen entsprechende Signalisation angebracht war. Allfällig geringfügige Änderungen betreffend des Standortes der Signalisation durch bauliche Veränderungen haben zudem keinen Einfluss auf die Gültigkeit der im Jahr 1998 verfügten Signalisation. Auf der Strecke, auf welcher die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, war die Situation ident zu jener von 1998. Eine Änderung der Strassenführung ist lediglich südlich vom Rheinparkstadion erfolgt, nicht aber nördlich. Geringfügige Änderungen liegen des Weiteren tatsächlich in der Natur der Sache und können nicht verhindert werden. Auch durch den Lokalaugenschein - welcher zeigen hätte sollen, dass die Signalisation nicht mehr genau am verfügten Standort steht - hätte kein für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigeres Beweisergebnis erzielt werden können, da ein dahingehender Beweis praktisch gesehen unmöglich ist. In der Verfügung von 1998 wurden keine genauen Koordinaten für die Signalisation angegeben, weshalb aufgrund der gezeichneten Pläne unmöglich zu beweisen ist, an welchem exakten Standort die Signalisation zu stehen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im Jahr 1998 verfügte Signalisation für einen damals längeren Strassenabschnitt des Rheindammes verfügt wurde, hat ferner nicht zur Folge, dass bei Wegfall eines Teilabschnittes des verfügten Bereiches eine neuerliche Verfügung für den restlichen Bereich erforderlich ist. Mit anderen Worten wird die verfügte Signalisation für die gesamte Strecke nicht deshalb für die gesamte Strecke ungültig, weil auf einem, verglichen mit der gesamten Strecke, relativ kurzen Teilabschnitt zwischenzeitlich eine geänderte Strassenführung besteht.
4. Die VBK hat somit aufgrund des ihr zustehenden Ermessens bezüglich der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von angebotenen Beweisen, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung eines Lokalaugenscheines, richtig entschieden und die Beweisanbote nicht aufgenommen. Aus den von der VBK angeführten Entscheidungsgründen ist zudem hinreichend ersichtlich, aufgrund welcher (sachlichen) Gründe die angebotenen Beweise als nicht wesentlich bewertet wurden, sodass keine zusätzlichen Ausführungen bezüglich der Abweisung erforderlich waren. Die Begründungspflicht wird nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (Kley Andreas/Vallender Klaus A., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52, S. 556). Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie ausgeführt, nicht vor, denn eine explizit begründete Abweisung der offensichtlich nicht zielführenden Beweisanbote hat nicht erfolgen müssen.
5. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben. Da der von der MFK verfügte Entzugszeitpunkt aufgrund des Beschwerdeverfahrens und der aufschiebenden Wirkung in der Vergangenheit liegt, war der Zeitpunkt durch den Verwaltungsgerichtshof von Amtes wegen neu festzulegen. Als Entzugsbeginn wurde der 01.02.2014 und somit als Ende der 31.03.2014 bestimmt.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmt sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 25‘000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Die Eingabegebühr beträgt CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz), die Verfahrenskosten kommen somit auf insgesamt CHF 212.00, die der Beschwerdeführer dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu überweisen hat.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. November 2013