VGH 2013/082
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A B Strasse 15 XXXX Ort
vertreten durch:
Dr. Karl Mumelter, Rechtsanwalt Feldkircherstrasse 15 9494 Schaan
wegen: Entzug des Führerausweises
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27.06.2013, VBK 2013/20
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Januar 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 08.07.2013 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27.06.2013 (VBK 2012/20) bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 11.04.2013, AZ 2013_57 wurde dem Beschwerdeführer der liechtensteinische Führerausweis für die Dauer von neun Monaten entzogen. Die Entzugsdauer wurde seitens der MFK gestützt auf die Praxis der MFK und die Regierungsrichtlinie vom 01.04.2009 über Administrativmassnahmen (RA 2009/696-3622) auf neun Monate festgesetzt, weil zwei Rückfälle innert zwei Jahren vorlägen. Diese zwei Rückfälle seien die ADMAS-Einträge 10_279 (ein Monat Entzugsdauer wegen Geschwindigkeitsübertretung, Ablauf am 21.1.2011) und 11_123 (zwei Monate Entzugsdauer wegen Geschwindigkeitsübertretung, Ablauf am 17.05.2011).
Der Warnungsentzug vom 11.04.2013 erfolgte, weil der Beschwerdeführer am 18.10.2012 um 19:47 Uhr das Fahrzeug mit dem Kontrollschild FL xxxxx auf der schweizerischen Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süden, Gemeindegebiet Hergiswil (Nidwalden), im Kirchenwaldtunnel Süd bei KM 103,1 mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h, somit einer Überschreitung von 41 km/h, gelenkt habe.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden erliess den Strafbefehl gemäss Art. 352 StPO vom 30.04.2013 (AZ DA-Nr. A1 13 106). Zuvor, nämlich am 14.12.2012, wurde der Beschwerdeführer bereits von der Liechtensteinischen Landespolizei einvernommen und gab an, das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gelenkt zu haben.
2. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Verfügung der MFK vom 11.04.2013 mittels Beschwerde vom 29.04.2013 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er brachte dabei vor, dass die MFK keine Rechtsgrundlage habe, um für eine im Ausland durch den Beschwerdeführer hinsichtlich die Strassenverkehrsgesetzgebung begangene Widerhandlung einen Warnungsentzug des liechtensteinischen Führerausweises zu verfügen. Dieselbe Konstellation habe nämlich in der Schweiz dazu geführt, dass weder das SVG noch die VZV eine genügende Grundlage bildeten (BGE 6A 106/206 vom 14.07.2007). Das Schweizer Bundesgericht habe dabei auch das Europäische Übereinkommen über die Internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge geprüft und festgestellt, dass auch dieses keine ausreichende Grundlage für die Verfügung von Warnungsentzügen durch Auslandstaten bilde. Deshalb habe die Schweiz auch Art. 16c bisSVG eingefügt, welcher nun eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage darstelle. Nach Art. 16c bisSVG könne ein Führerausweis von der Schweizer Behörde aufgrund einer Widerhandlung im Ausland nur dann entzogen werden, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt worden sei und die Widerhandlung als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren sei. Liechtenstein habe keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und die Erwägungen des Schweizer Bundesgerichtes würden auch für Liechtenstein gelten.
Die von der MFK angeführte Regierungsrichtlinie vom 01.04.2009 über Administrativmassnahmen (RA 2009/696-3622) sei ebenfalls keine genügende gesetzliche Grundlage, da sie weder Gesetz noch Verordnung sei und das SVG keine ausdrückliche Ermächtigung für den Erlass einer solchen Richtlinie vorsehe. Die Regierungsrichtlinie sei denn auch nicht kundgemacht worden, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkung entfalten könne. Die Entzugsdauer könne daher nicht auf die Regierungsrichtlinie gestützt werden. Zudem sei das Strafverfahren in Nidwalden noch gar nicht erledigt, da der Beschwerdeführer noch nicht kontaktiert worden sei. Dieses Strafverfahren müsse jedenfalls abgewartet werden. Allein aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Kantonspolizei Nidwalden vom 16.11.2012 könne keine Entzugsverfügung erlassen werden.
Schliesslich habe die MFK überhaupt keine Feststellungen getroffen, wonach dem Beschwerdeführer eine schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit, grobfahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln und ein schweres Verschulden vorgeworfen werden könne.
Was die Entzugsdauer angehe, so stütze die MFK ihre Verfügung auf Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG und dieser sehe eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten vor, sofern ein Wiederholungsfall innert zwei Jahren vorliege. Das sanktionserschwerende Element sei dabei bereits in Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG enthalten. Die Erhöhung um nochmals die Hälfte, also drei Monate, bestrafe den Beschwerdeführer doppelt und in unverhältnismässiger Weise. Weder nach der (nicht verbindlichen) Regierungsrichtlinie noch nach der (nicht dargelegten) Praxis der MFK könne hier ein Entzug für neun Monate gerechtfertigt werden.
Der Beschwerdeführer beantragte daher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung, in eventu, die Reduktion der Entzugsdauer auf sechs Monate.
Zur Stellungnahme der MFK vom 14.05.2013 äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2013.
3. Die VBK entschied am 27.06.2013, der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.04.2013 keine Folge zu geben.
Sie begründete ihre Entscheidung zusammengefasst dahingehend, dass Liechtenstein und die Schweiz aufgrund der Revision des schweizerischen SVG per 1.1.2005 nicht mehr dieselben Bestimmungen im Bereich des Strassenverkehrs hätten. Zudem seien beides souveräne Staaten und dürften in Einzelfragen auch unterschiedlich entscheiden bzw. eine eigene Rechtsprechung entwickeln. Es sei zudem nicht die Aufgabe der VBK, zu prüfen, ob Gesetze oder Verordnungen verfassungsmässig seien. Die liechtensteinischen Entzugsbestimmungen würden nicht zwischen Widerhandlungen im In- oder Ausland unterscheiden. Ein Führerausweis sei nach Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG zu entziehen, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr in schwerer Weise gefährde. Aufgrund der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h netto sei eine schwere Gefährdung evident, weil gemäss Art. 31 Abs. 1 VZV jemand den Verkehr schwer gefährde, wenn durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen werde. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h netto sei jedenfalls eine grobe Verkehrsregelverletzung und gefährde die Sicherheit anderer schwer. Aufgrund der bisherigen ADMAS-Einträge sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gefährdung anderer durch Geschwindigkeitsübertretungen in Kauf nehme. Das ADMAS-Register enthalte am 08.05.2013 in Bezug auf den Beschwerdeführer sieben Eintragungen, wovon sechs den Code 11 tragen würden. Dieser Code 11 bedeute, dass es sich um Geschwindigkeitsübertretungen handle. Die Verwarnung vom 30.03.2010 sei zwar nicht mehr beachtlich, aber die beiden ADMAS-Einträge betreffend der Verfügungen vom 06.07.2010 (ein Monat Entzug mit Ablauf am 20.01.2011) und vom 04.04.2011 (zwei Monate Entzug mit Ablauf am 15.07.2011) mussten erschwerend beachtet werden. Die Entzugsdauer von neun Monaten sei gerechtfertigt, entspreche der Praxis der MFK sowie der Regierungsrichtlinie und sei daher auch angemessen.
4. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer am 07.07.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdegründe wird in den Entscheidungsgründen, soweit relevant, eingegangen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24.01.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Da der Sachverhalt unbestritten ist, kann auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung im Kanton Nidwalden begangen hat, da er selbst die Widerhandlung bei der Landespolizei zugab. Die zu entscheidende Rechtsfrage ist, ob aufgrund dieser Widerhandlung die Verfügung der MFK vom 11.04.2013, AZ 2013_57, erlassen werden konnte, also ob eine genügend klare Rechtsgrundlage für die Verfügung der MFK besteht.
2. Vom Beschwerdeführer wird unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 133 II 331) die Frage aufgeworfen, ob im liechtensteinischen Strassenverkehrsrecht eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um einen Inhaber eines liechtensteinischen Führerausweises mittels der Administrativmassnahme "Warnungsentzug" zu belegen, dies für eine Widerhandlung, die er ausserhalb Liechtensteins, hier in der Schweiz, begangen hat.
Da das in Liechtenstein geltende Strassenverkehrsrecht, wenn auch seit dem 1.1.2005 nicht mehr alle Änderungen der Schweiz nachvollzogen wurden, aus der Schweiz rezipiert wurde, ist es nach der Rechtsprechung des StGH wie auch des Verwaltungsgerichtshofes angezeigt, die höchstrichterliche schweizerische Rechtsprechung zu berücksichtigen und, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, diese auch anzuwenden.
3. Das Bundesgericht hat im erwähnten BGE 133 II 331 seine langjährige Rechtsprechung zur unter Ziff. 2 genannten Fragestellung überraschenderweise geändert. Anlassfall für BGE 133 II 331 war eine Geschwindigkeitsübertretung einer im Kanton St. Gallen wohnhaften Person, die mit ihrem Personenwagen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Autobahn anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit rechtlich relevanten 161 km/h, somit 41 km/h zu schnell, fuhr.
Bis zu BGE 133 II 331 war seitens des Bundesgerichtes eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug des Führerausweises, auch wenn sich die Anlasstat im Ausland ereignete, jeweils anerkannt worden. Nunmehr führte das Bundesgericht in BGE 133 II 331 aus, dass im öffentlichen Recht grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gelte und dies bedeute, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar sei, die sich in der Schweiz zutragen. Allerdings könne das schweizerische öffentliche Recht gemäss dem sogenannten Auswirkungsprinzip als eine spezielle Ausprägung des Territorialitätsprinzips unter Umständen auch ohne eine diesbezügliche Norm auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich zwar im Ausland zutragen, aber sich in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken würden (vgl. BGE 93 II 192 E. 3 S. 196; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, Les fondements généraux, 2. Aufl., 1994, S. 158 s.; THOMAS MERKLI, Das Territorialitätsprinzip und seine Ausnahmen, in: XIII. Treffen der obersten Verwaltungsgerichtshöfe Österreichs, Deutschlands, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz, Vaduz 2002, Landesbericht der Schweiz, S. 8 ff., 20, mit Hinweisen [veröffentlicht in LES 2003, 82]). Wenn aber das Auswirkungsprinzip nicht anzuwenden sei, bedürfe es einer besonderen gesetzlichen Grundlage (eine hinreichend klare Norm), um schweizerisches öffentliches Recht auf Sachverhalte, die sich im Ausland zutragen, anzuwenden. Der räumliche Anwendungsbereich von gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts beurteilte sich auch nach ihrem Sinn und Zweck, es sei denn, aus einer Norm des höherrangigen Rechts, etwa des Verfassungs- oder des Völkerrechts, ergebe sich, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausserhalb des Territoriums des Gemeinwesens, das sie erlassen hat, Anwendung finden könnten.
Die Rechtsprechung sei bisher davon ausgegangen, dass bei Auslandtaten Anlass zur Annahme bestehe, dass der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises mit Wohnsitz in der Schweiz, der im Ausland Verkehrsregeln verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit im Ausland gefährdet habe, solche Widerhandlungen auch in der Schweiz begehe und dadurch die Verkehrssicherheit in der Schweiz, deren Schutz das SVG bezwecke, gefährden könnte (BGE 123 II 97 E. 2c/bb). Ein solches durch die Auslandtat allenfalls indiziertes Risiko von künftigen Widerhandlungen in der Schweiz durch einen zum Führen eines Motorfahrzeugs geeigneten Führer stelle indessen keine ausreichende Auswirkung auf dem Territorium der Schweiz dar und begründe daher gemäss dem genannten Prinzip keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Rechts betreffend den Warnungsentzug auf Auslandtaten.
Das SVG enthalte keine ausdrückliche und hinreichend klare Norm, die bestimme, dass ein Warnungsentzug des Führerausweises auch wegen einer Auslandtat angeordnet werden könne. Auch mittels Auslegung des Sinns und Zwecks der Entzugsnormen komme man nicht zum Ergebnis, dass damit auch Warnungsentzüge von Führerausweisen wegen einer im Ausland begangenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht angeordnet werden sollten. Das SVG schütze die Verkehrssicherheit in der Schweiz, nicht auch diejenige im Ausland. Daher würden sich auch Art. 16 aSVG und Art. 16 ff. SVG allein auf Verkehrsregelverletzungen beziehungsweise Widerhandlungen im Inland beziehen. An der langjährigen Rechtsprechung, wonach sich die Zulässigkeit des Warnungsentzugs bei einer Auslandtat aus Art. 16 und Art. 22 SVG ergebe, könne daher nicht mehr festgehalten werden. Die genannten Bestimmungen enthielten keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen bei Auslandtaten (anderer Auffassung offenbar ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. I, 1984, p. 159; MICHEL PERRIN, Délivrance et retrait du permis de conduire, thèse Fribourg 1982, p. 207; PHILIPPE VAUTIER, Mesures administratives en matière de circulation routière en Suisse à raison d'infractions commises à l'étranger, pratique vaudoise, in: Infractions aux règles de la circulation et accidents survenus à l'étranger, problèmes juridiques, Touring Club Suisse, 1992, p. 19 s.).
Die "Gefährdung des Verkehrs" bzw. die "Gefahr für die Sicherheit anderer", von welcher im Gesetz (Art. 16 aSVG, Art. 16 ff. SVG) mehrfach die Rede sei, meine nicht eine Gefährdung in der Zukunft, sondern - wie etwa in Art. 90 Ziff. 2 SVG - die Gefährdung, die der Fahrzeugführer durch die konkrete Widerhandlung hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. Die vom Fahrzeuglenker allenfalls ausgehende Gefahr von Widerhandlungen in der Zukunft sei weder ein Grund für die Anordnung des Warnungsentzugs noch ein Kriterium für die Bemessung der Dauer. Der Warnungsentzug werde - im Unterschied zum Sicherungsentzug - nicht deshalb angeordnet, weil zu befürchten sei, dass der Fahrzeugführer in der Zukunft ein Strassenverkehrsdelikt begehe und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden könnte, sondern er werde - wie die Strafe - angeordnet, weil der Fahrzeugführer ein solches Delikt begangen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Allerdings erhoffe man sich natürlich vom Warnungsentzug - wie von der Strafe -, dass sich der Betroffene dadurch beeindrucken lasse und keine Verkehrsregelverletzungen mehr begehen werde. In diesem Sinne diene der Warnungsentzug wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften - wie es in der früheren Fassung der Verkehrszulassungsverordnung noch ausdrücklich festgehalten war (Art. 30 Abs. 2 aVZV) - der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen.
Das formelle Gesetz, das SVG, enthalte somit keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Daher könne abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr unter Berufung auf eine derartige Charakterisierung ein Warnungsentzug wegen einer Auslandtat mit der Begründung angeordnet werden, dass es keine Rolle spiele, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland begangen werde.
Die Verordnungsbestimmung Art. 34 VZV, die einen Bezug zu im Ausland begangene Widerhandlung mit einem Warnungsentzug herstelle, sei keine genügende gesetzliche Grundlage. Der Warnungsentzug des Führerausweises stelle einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Privaten dar. Von Bestimmungen, welche den Warnungsentzug wegen Auslandtaten vorsehen und regeln, sei ein grosser Personenkreis betroffen. Dies gelte in der heutigen Zeit angesichts der erheblichen Zunahme der grenzüberschreitenden Mobilität in einem höheren Masse als früher. Bestimmungen, welche den Warnungsentzug wegen einer Auslandtat vorsähen, würden von den Betroffenen nicht leicht akzeptiert, zumal die Auslandtat bereits im Tatortstaat mit Sanktionen geahndet und durch die Auslandtat die Verkehrssicherheit in der Schweiz nicht gefährdet worden sei. Bestimmungen, welche die Anordnung des Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat vorsähen, seien daher wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV und somit in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Eine Delegation sei auszuschliessen, denn das SVG enthalte keine besondere Delegationsnorm, welche den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend den Warnungsentzug wegen Auslandtaten ermächtige.
In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (SEV-Nr. 088), das am 3. Juni 1976 in Brüssel abgeschlossen und am 28. April 1983 für die Schweiz in Kraft getreten sei (SR 0.741.16), gelte Folgendes: Das Abkommen enthalte Bestimmungen über das Prozedere im internationalen Verhältnis im Falle des Entzugs des Führerausweises durch eine Vertragspartei wegen einer auf ihrem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung im Strassenverkehr, die in der "Gemeinsamen Liste" aufgeführt werde. Dabei sei unter "Entzug des Führerausweises" jede endgültige Massnahme zu verstehen, die darauf abziele, das Recht zum Führen von Fahrzeugen gegenüber einem Fahrer einzuschränken, der eine Zuwiderhandlung im Strassenverkehr begangen habe.
Aus den Ausführungen in der Botschaft ergebe sich, dass der Bundesrat und mit ihm das Parlament in Anbetracht der von der Schweiz geübten Praxis sowie von Art. 30 Abs. 4 VZV (damalige Fassung) davon ausgegangen sei, dass gemäss der bereits geltenden schweizerischen Rechtsordnung, die daher keiner Anpassung bedürfe, Warnungsentzüge auch wegen Auslandtaten zulässig seien. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens sei mithin insoweit nicht neues Recht geschaffen worden. Art. 3 des Übereinkommens bestimme denn auch unmissverständlich, dass die Vertragspartei, der eine solche Entscheidung (betreffend Entzug im Tatortstaat) mitgeteilt worden sei, nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen könne. Daraus folge auch, dass die Schweiz insoweit durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht die völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen sei, im Falle der Mitteilung eines Entzugs der Fahrberechtigung durch den Tatortstaat einen Warnungsentzug wegen der Auslandtat anzuordnen. Massgebend sei allein das innerstaatliche Recht. Wenn dieses - entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Genehmigung des Übereinkommens - keine ausreichende Grundlage für Warnungsentzüge bei Auslandtaten enthalte, weil unter anderem - der in der Botschaft genannte - Art. 30 Abs. 4 VZV (damalige Fassung) hierfür nicht genüge, dann falle ungeachtet des Übereinkommens ein Warnungsentzug wegen der Auslandtat ausser Betracht. Das Übereinkommen trete insoweit nicht gleichsam an die Stelle des allein massgebenden innerstaatlichen Rechts.
4. Das Bundesgericht kam also zum Schluss, dass das schweizerische Recht keine genügende gesetzliche Grundlage enthält, um einen Warnentzug nach einer Verkehrsregelverletzung im Ausland zu verfügen. Dabei prüfte es auch, ob eine solche gesetzliche Grundlage in einem von der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrag enthalten ist. Im Verhältnis zu Deutschland, das das Bundesgericht zu prüfen hatte, stand das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge zur Prüfung an.
Im vorliegenden Fall kommt der Notenaustausch vom 15. dezember 1977 zwischen dem Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen, LGBl. 1978 Nr. 7, zur Anwendung. Auch bei diesem Notenaustausch handelt es sich um einen Staatsvertrag (St. Galler Verwaltungsrekurskommission 06.03.2008, IV-2007/111; St. Galler Verwaltungsrekurskommission 28.04.2011, IV-2010/88; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Auflage, 1984, §§ 534 und 536; K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage 1999, S. 98). Ziff. 311 des genannten Notenaustausches bestimmt, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über den Entzug des Führerausweises auch auf dem Gebiet des anderen Staates gelten. Die Abnahme der Führerausweise durch die Polizei eines Staates gilt auch auf dem Gebiet des anderen Staates und hat die Wirkung des Entzuges (Ziff. 312). Die Polizeibehörden des einen Staates geben der zuständigen Behörde des anderen Staates von allen Widerhandlungen Kenntnis, die einen Entzug des Führerausweises oder ein Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker dieses anderen Staates nach sich ziehen können; von der Polizei eines Staates den Fahrzeuglenkern des anderen Staates abgenommene Ausweise sind der Entzugsbehörde dieses anderen Staates zu übermitteln, die unverzüglich über den Entzug entscheidet; die zuständige Behörde des einen Staates, die Kenntnis erhält von einem Grund zum Entzug des Führerausweises oder zu einem Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker des anderen Staates, beantragt der zuständigen Behörde dieses anderen Staates die Anordnung der Massnahme; die Aberkennung der Ausweise durch den einen Staat gegenüber Fahrzeuglenkern des anderen Staates entfällt (Ziff. 321).
Der Notenaustausch bestimmt also, dass die zuständige Behörde des einen Staates (hier der Schweiz) der zuständigen Behörde des anderen Staates (hier des Fürstentums Liechtenstein) alle im einen Staat begangenen Widerhandlungen, die einen Führerausweisentzug nach sich ziehen können, mitteilt und dass die zuständige Behörde des anderen Staates aufgrund der mitgeteilten Widerhandlung die entsprechende Massnahme (hier den Entzug des Führerausweises) anordnet. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtensteins ist also eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben, um wegen Widerhandlungen im einen Staat den Führerausweis im andern Staat zu entziehen. Ob eine solche gesetzliche Grundlage auch im Verhältnis zwischen Liechtenstein und anderen Staaten gegeben ist, kann hier offen gelassen werden.
5. Die Entzugsdauer wurde von der VBK aufgrund der beiden bestehenden Einträge im ADMAS-Register (ADMAS-Eintrag 10_279 mit einem Monat Entzugsdauer wegen Geschwindigkeitsübertretung, Ablauf am 21.1.2011, und ADMAS-Eintrag 11_123 mit zwei Monaten Entzugsdauer wegen Geschwindigkeitsübertretung, Ablauf am 17.05.2011) zu Recht auf 9 Monate erhöht. Die in Art. 16 Abs. 1 bst. c SVG enthaltene Mindestentzugsdauer enthält, wie der Wortlaut unschwer erkennen lässt, eine Untergrenze. Weniger als sechs Monate darf die MFK bei einem Rückfall nicht verfügen. Wenn jedoch erschwerende Momente vorliegen, darf und muss die Mindestentzugsdauer erhöht werden. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, hätte er nicht eine Mindestentzugsdauer, sondern eine fixe Entzugsdauer bestimmt.
Die beiden ADMAS Einträge aufgrund der früheren Widerhandlungen des Beschwerdeführers sind relativ kurz hintereinander erfolgt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ein gutes Jahr später abermals eine, nunmehr gravierende Geschwindigkeitsübertretung von netto 41 km/h beging, waren innert zwei Jahren schon drei Widerhandlungen wegen überhöhter Geschwindigkeit begangen worden. Die MFK hat deshalb zu Recht die Mindestentzugsdauer um drei Monate erhöht.
6. Aus all dem war die Beschwerde abzuweisen. Da derzeit ein weiteres Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers anhängig ist (VGH 2014/1), in welchem dem Beschwerdeführer der Führerausweis sicherungsweise entzogen wurde, kann derzeit der gegenständliche Warnungsentzug nicht vollzogen werden. Die MFK wird, sofern und sobald der Beschwerdeführer wieder über die Fahrerlaubnis verfügt, den Entzugszeitpunkt neu verfügen müssen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 24. Januar 2014