VGH 2013/082 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A B Strasse 15 9493 Mauren
vertreten durch:
Dr. Karl Mumelter Rechtsanwalt Herrengasse 2 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27.06.2013, VBK 2013/20
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 08.07.2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27.06.2013 (VBK 2013/20) wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung sowie die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 11.04.2013, AZ 2013_57, werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 11.04.2013, AZ 2013_57, wurde dem Beschwerdeführer der liechtensteinische Führerausweis für die Dauer von neun Monaten entzogen. Die Entzugsdauer wurde seitens der MFK gestützt auf die Praxis der MFK und die Regierungsrichtlinie vom 01.04.2009 über Administrativmassnahmen (RA 2009/696-3622) auf neun Monate festgesetzt, weil zwei Rückfälle innert zwei Jahren vorlägen. Diese zwei Rückfälle seien die ADMAS-Einträge 10_279 (ein Monat Entzugsdauer wegen Geschwindigkeitsübertretung, Ablauf am 21.1.2011) und 11_123 (zwei Monate Entzugsdauer wegen Geschwindigkeitsübertretung, Ablauf am 17.05.2011).
Der Warnungsentzug vom 11.04.2013 erfolgte, weil der Beschwerdeführer am 18.10.2012 um 19:47 Uhr das Fahrzeug mit dem Kontrollschild FL xxx auf der schweizerischen Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süden, Gemeindegebiet Hergiswil (Nidwalden), im Kirchenwaldtunnel Süd bei KM 103,1 mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h, somit einer Überschreitung von 41 km/h, gelenkt habe.
2. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Verfügung der MFK vom 11.04.2013 mittels Beschwerde vom 29.04.2013 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
Er brachte dabei vor, dass die MFK keine Rechtsgrundlage habe, um für eine im Ausland durch den Beschwerdeführer hinsichtlich die Strassenverkehrsgesetzgebung begangene Widerhandlung einen Warnungsentzug des liechtensteinischen Führerausweises zu verfügen. Dieselbe Konstellation habe nämlich in der Schweiz dazu geführt, dass weder das SVG noch die VZV eine genügende Grundlage bildeten (BGE 6A 106/206 vom 14.07.2007). Das Schweizer Bundesgericht habe dabei auch das Europäische Übereinkommen über die Internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge geprüft und festgestellt, dass auch dieses keine ausreichende Grundlage für die Verfügung von Warnungsentzügen durch Auslandstaten bilde. Deshalb habe die Schweiz auch Art. 16c bisSVG eingefügt, welcher nun eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage darstelle. Nach Art. 16c bisSVG könne ein Führerausweis von der Schweizer Behörde aufgrund einer Widerhandlung im Ausland nur dann entzogen werden, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt worden sei und die Widerhandlung als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren sei. Liechtenstein habe keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und die Erwägungen des Schweizer Bundesgerichtes würden auch für Liechtenstein gelten.
3. Die VBK entschied am 27.06.2013, der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.04.2013 keine Folge zu geben.
4. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer am 07.07.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde mit Urteil vom 24.01.2014 (VGH 2013/82) keine Folge.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Mit Urteil vom 2.9.2014 zu StGH 2014/29 hat der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde Folge gegeben.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 31.10.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Im gegenständlichen Fall geht es um einen Warnungsentzug aufgrund einer in der Schweiz am 18.10.2012 um 19:47 Uhr mit dem Fahrzeug Kontrollschild FL xxx auf der schweizerischen Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süden, Gemeindegebiet Hergiswil (Nidwalden), im Kirchenwaldtunnel Süd bei KM 103,1 begangenen Verkehrsregelverletzung.
2. Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 2.9.2014 zu StGH 2014/29 entschieden, dass das liechtensteinische SVG keine genügend bestimmte, gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs aufgrund einer Auslandtat kennt. Des Weiteren hat der Staatsgerichtshof im zitierten Urteil auch entschieden, dass der Notenaustausch vom 15.12.1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (LGBl. 1978 Nr. 7) keine genügende gesetzliche Grundlage darstellt. Schliesslich kann die Anordnung eines Warnungsentzugs aufgrund einer Auslandtat gemäss erwähntem Urteil des Staatsgerichtshofes auch nicht auf das Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (LGBl. 1983 Nr. 29) abgestützt werden.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Entscheidungen waren ersatzlos aufzuheben.
3. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens verbleiben die Kosten des Verfahrens beim Land. Parteikosten werden gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zugesprochen (Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Oktober 2014