VGH 2013/081
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: J ABC dzt. Landesgefängnis 9490 Vaduz
vertreten durch:
Mag. Thomas Vogt, LL.M. Rechtsanwalt Aubündt 36 9490 Vaduz
wegen: vorsorglicher Sicherungsentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013 zu VBK 2013/12
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Juli 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 27.06.2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013, VBK 2013/12, wird abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013 bestätigt.
2. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Beschwerdeführer auf Spruchpunkt 1. verwiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und es wird ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
4. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.00 bestimmt.
1. Am 19.02.2013 erliess die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) die Verfügung zum Aktenzeichen 2012_54, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglich sicherungsweise entzogen wurde. Gleichzeitig entzog die MFK gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Begründet wurde der vorsorgliche Sicherungsentzug mit dem Verdacht der fehlenden Fahreignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b oder c SVG. Der Verdacht habe sich für die MFK aufgrund eines Schreibens der Amtsärztin vom 11.02.2013 und der Anzeige der Landespolizei vom 10.01.2012 ergeben. Aus dieser Anzeige vom 10.01.2012 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe, Kokain und Marihuana zu konsumieren und bisher der mit Schreiben vom 26.03.2012 von der MFK angeordneten Fahreignungsuntersuchung nicht Folge leistete.
Bereits mit Einschreiben vom 26.03.2012 wurde durch die MFK aufgrund des Polizeirapportes vom 10.01.2012 zu Nr. 2011-07-0387 der Verdacht geäussert, dem Beschwerdeführer mangle es an der notwendigen Fahreignung infolge eines Suchtleidens und es wurde eine Fahreignungsuntersuchung beim Amt für Gesundheit angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich binnen 14 Tagen beim Amt für Gesundheit zu melden. Der Beschwerdeführer kontaktierte das Amt für Gesundheit nicht, eine Fahreignungsuntersuchung fand, wie erwähnt, nie statt.
2. Mit Schriftsatz vom 06.03.2013 bekämpfte der zu dem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer den vorsorglichen Sicherungsentzug vom 19.02.2013 mittels Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass der Beschwerdeführer weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt habe noch aufgrund des früheren Drogenkonsums je die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sein automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Er befinde sich zudem seit Monaten im Gefängnis und habe seither nie Drogen konsumiert. Ein Suchtleiden sei nicht festgestellt worden und der Gefängnisaufenthalt habe ihn in Bezug auf den früheren Drogenkonsum geläutert. Der angeordneten Fahreignung (Urinproben) habe er nicht nachkommen können, weil er sich die Kosten (CHF 1'500) nicht leisten könne.
3. Die MFK nahm mit Schreiben vom 22.03.2013 Stellung zur Beschwerde, der Beschwerdeführer äusserte sich zur Stellungnahme der MFK vom 22.03.2013 nicht mehr. Die VBK entschied am 16.05.2013 über die Beschwerde vom 06.03.2013 und gab der Beschwerde keine Folge.
Begründet wurde die VBK Entscheidung dahingehend, dass aus dem Dossier der Landespolizei hervorgehe, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum massiv gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Weiters habe er den Konsum von Marihuana und Kokain zugegeben. Es gehe nicht darum, ob konkret keine Fahreignung in Folge des Drogenkonsums bestanden habe, sondern es gehe um das Risiko, welches ein mögliches Suchtleiden für die Fahreignung des Beschwerdeführers bedeute. Drogendelinquenten, die auch selbst Drogen konsumieren, seien diesbezüglich als verdächtig anzusehen. Es sei weder unverhältnismässig noch unangemessen, aufgrund des Art. 13 Abs. 2 Bst. b bzw. c SVG anzunehmen, dass ein Suchtleiden vorliege, welches der definitiven Klärung bedürfe. Die öffentliche Sicherheit, namentlich die Verkehrssicherheit, erfordere es, dass Risiken für die Allgemeinheit ausgeschlossen würden. Aufgrund des bisherigen Drogenkonsums und dem Eingeständnis durch den Beschwerdeführer sei es rechtlich vertret- und nachvollziehbar, dass die Fahreignung bezweifelt worden sei. Es obliege dem Beschwerdeführer, nachzuweisen, dass er "drogenfrei" sei. Dem Argument, er könne sich Urinproben nicht leisten, könne nicht gefolgt werden. In rechtlicher Hinsicht habe die MFK aufgrund der Meldung der Amtsärztin und des Dossiers der Landespolizei gar nicht anderes handeln können, als eine medizinische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Art. 13 Abs. 2 SVG anzunehmen und den vorsorglichen Sicherungsentzug zu verfügen. Die Richtlinien der Regierung sähen in solchen Fällen auch vor, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzogen werde. Daran habe sich die MFK gehalten und dies entsprechend verfügt, weshalb die Verfügung der MFK nicht zu beanstanden sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.06.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht entzogen werde, in eventu dass die Verwaltungssache an die VBK zurückverwiesen werde. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde vom 27.06.2013 die aufschiebende Wirkung zu gewähren und schliesslich wurde beantragt, dem Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfange stattzugeben.
Begründet wurde die Beschwerde unter anderem damit, dass die VBK zu Unrecht auf die besondere Darstellung des Sachverhaltes gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG verzichtet habe. Die MFK habe keinerlei eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Deshalb könne die VBK nicht auf die nicht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verweisen oder diese übernehmen. Ausserdem beziehe sich der Wortlaut des Art. 101 Abs. 4 LVG auf den Verwaltungsgerichtshof und sei nicht auf die VBK anwendbar. Schliesslich verlange Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c SVG, dass eine genaue Abklärung des Sachverhaltes erfolge.
Weiters wurde vorgebracht, dass die MFK als unzuständige Behörde den vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt habe, denn gemäss Wortlaut des Art. 15 SVG habe die Regierung die Ausweise und Bewilligungen zu entziehen und nicht die MFK. Die angefochtene Entscheidung sei daher nichtig.
Zudem wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer häufig und massiv gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum verstossen habe. Der Beschwerdeführer habe nur selten Betäubungsmittel konsumiert, jedenfalls aber nie in einem die Fahreignung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug im Verkehr gelenkt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Fahreignung fehle, sei nicht getroffen worden, deshalb könne ihm der Führerausweis auch nicht vorsorglich entzogen werden. Hätte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt, hätte ihm der Führerausweis aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Bst. b SVG selbstverständlich entzogen werden müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse kumulativ eine Fahrunfähigkeit und ein tatsächliches Fahren in diesem Zustand vorliegen, damit der Führerausweis entzogen werden könne.
Auch habe der Beschwerdeführer immer seine Bereitschaft zu einem Drogentest zugesagt, nur könne er aufgrund seiner finanziellen Situation einen solchen derzeit nicht selbst bezahlen. Ausserdem sei es aber aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Aufgabe der Behörde, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt abzuklären.
Der vorsorgliche Sicherungsentzug stütze sich auf Art. 34 VZV, dies sei eine Verordnung. Gemäss Rechtsprechung müssten aber wichtige, primäre und unumstrittene Bestimmungen in einem Gesetz geregelt werden. Der vorsorgliche Sicherungsentzug sei eine wichtige Bestimmung, die im Gesetz hätte geregelt werden müssen, zumal der vorsorgliche Sicherungsentzug weitaus länger andauern könne, als der Warnungsentzug.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c SVG bestimme nicht, dass Führerausweise entzogen werden dürften, wenn der Betroffene möglicherweise an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leide, sondern nur, wenn dies tatsächlich der Fall sei. Eine solche Prüfung habe die Behörde unterlassen und gegenständlich gar keine Abklärungen vorgenommen. Allein aufgrund eines positiven Drogentests könne jedenfalls nicht auf ein die Fahreignung ausschliessendes Suchtleiden geschlossen werden.
Abschliessend wurde zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ausgeführt, dass dieser weder von der MFK noch von der VBK begründet und dadurch das Recht auf Begründungspflicht verletzt worden sei. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei ungetrübt, zudem sei der Beschwerdeführer nicht süchtig nach Betäubungsmitteln, was sich auch dadurch zeige, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis keinen Entzug machen musste. Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 inhaftiert. Seit diesem Zeitpunkt habe er keine Betäubungsmittel mehr zu sich genommen und sei als "clean" zu bezeichnen. Weshalb es nun plötzlich, 1,5 Jahre nach der Festnahme des Beschwerdeführers, eines sofortigen Führerscheinentzuges bedürfe, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stelle kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Strassenverkehr dar bzw. genau das gleich Risiko wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch. Die Interessen des Beschwerdeführers seien höher zu gewichten als das sehr geringe Risiko für die Allgemeinheit.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der MFK sowie der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31.07.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, sie ist jedoch unbegründet, wie nachfolgend erläutert wird.
2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die VBK habe zu Unrecht auf eine besondere Darstellung des Sachverhaltes gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG verzichtet, da dies gemäss Wortlaut der Bestimmung nur der Verwaltungsgerichtshof dürfe, und zum Vorbringen, die MFK habe keinerlei eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen, weshalb die VBK nicht auf die nicht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verweisen oder diese übernehmen könne, ist zu erwidern, dass Art. 101 Abs. 4 LVG gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtshofes auch von den Unterinstanzen angewendet werden kann. Die Bestimmungen von Art. 90 ff. LVG regeln das Überprüfungs- bzw. Rechtsmittelverfahren. Da die VBK im gegenständlichen Fall Rechtsmittelinstanz war, richtete sich das Verfahren vor der VBK nach Art. 90 ff. LVG.
Richtig ist, dass von der Rechtsmittelinstanz nur dann auf die gesonderte Darstellung des Sachverhaltes verzichtet werden kann, wenn die Unterinstanz Feststellungen getroffen und der Beschwerdeführer diese nicht als unrichtig gerügt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 06.03.2013 an die VBK keinerlei Sachverhaltsfeststellungen gerügt. In der Tat wurde in der Verfügung der MFK vom 19.02.2013 nur eine Feststellungen getroffen, nämlich dass der Verdacht bestehe, dass beim Beschwerdeführer die Fahreignung fehle. Als Begründung wurde auf das Schreiben der Amtsärztin vom 11.02.2013 hingewiesen. Die von der MFK getroffene Sachverhaltsfeststellung ist für das gegenständliche Verfahren betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug ausreichend, denn der Verdacht ergibt sich tatsächlich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren und aus dem Schreiben der Amtsärztin. Die MFK darf bei vorsorglichen Sicherungsentzügen in Bezug auf die Fahreignung grundsätzlich auf die Einschätzung der Amtsärztin abstellen. Zwar stellt das Schreiben des Amtes für Gesundheit im gegenständlichen Zusammenhang "nur" (aber immerhin) eine Mitwirkung eines Sachverständigen dar, wobei das Amt für Gesundheit durch sein Fachwissen einen (zentralen) Beitrag zur Sachverhaltsermittlung leistet. Die Rechtsanwendung aber steht der MFK zu. Eine gesetzliche Bindung der MFK an ein Sachverständigengutachten wäre verfassungsrechtlich unzulässig (Art. 33 Abs. 1 LV). Es verbleibt daher Aufgabe der MFK, die Würdigung eines Gutachtens vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hatte die MFK keinerlei Anhaltspunkte, die medizinische Einschätzung der Amtsärztin anzuzweifeln, war doch bereits ein Jahr zuvor eine Fahreignungsabklärung angeordnet aber nicht durchgeführt worden. Nach Ansicht der Amtsärztin und in der Folge der MFK konnte die Fahreignung somit nicht als gegeben erachtet werden, weshalb zu Recht vorsorglich der Sicherungsentzug verfügt wurde (siehe auch VGH 2013/005 vom 07.03.2013).
3. Der Beschwerdeführer rügt, die Entscheidung der VBK und die der MFK seien nichtig, weil gemäss Gesetzeswortlaut des Art. 15 SVG die Regierung und nicht die MFK die Ausweise und Bewilligungen zu entziehen habe.
Es ist zutreffend, dass gemäss Gesetzeswortlaut des Art. 15 SVG die Regierung ermächtigt worden ist, die Ausweise und Bewilligungen zu entziehen. Die Regierung hat ihre Kompetenz jedoch delegiert (siehe Art. 78 Abs. 2 LV iVm Art. 99 und Art. 51 Abs. 4 SVG). Aufgrund von Art. 121 Abs. 1 VZV wurden mit der Durchführung der Verkehrszulassungsverordnung vom 01.08.1978 (LGBl. 1978 Nr. 20), soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, die MFK und die Landespolizei beauftragt. Insbesondere betreffend die Art. 15, 16, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1 bis 4 und 6, 85 bis 89, 95 sowie 96 VZV wurde die MFK beauftragt, a) den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b) die Wiedererteilung von Führerausweisen; c) Fahrverbote für Radfahrer und Führer von Tierfuhrwerken; d) die Aberkennung ausländischer und internationaler Ausweise; e) den Besuch des Verkehrsunterrichts; f) den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern; g) Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen sowie h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zu verfügen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, anstelle der MFK hätte die Regierung entscheiden müssen, ansonsten die MFK Verfügung nichtig sei, kommt folglich keine Berechtigung zu.
4. In seiner Beschwerde vermischt der Beschwerdeführer offenbar den Warnungsentzug mit dem Sicherungsentzug. Vom (definitiven) Sicherungsentzug wiederum ist der vorsorgliche zu unterscheiden.
Beim Warnungsentzug handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten (siehe Art. 29 Abs. 2 VZV). Der Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter. Er soll den fehlbaren Fahrzeuglenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erziehen und von weiteren Verkehrsdelikten abhalten. Ein Warnungsentzug, stets für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, kommt daher nur in Betracht, wenn die Fahreignung des Lenkers klar bejaht werden kann. Bei Zweifeln an der Fahreignung darf nicht einfach ein Warnungsentzug mit Auflagen verfügt werden (BGE 6A.51/2004 vom 19. April 2005).
Sicherungsentzüge gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 SVG dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (zur fehlenden Fahreignung siehe BGE 129 II 82). Die gesetzlichen Grundlagen für die Kompetenz der Behörden betreffend den Sicherungsentzug ergeben sich aus den Art. 13 Abs. 2 Bst. b, c und d SVG iVm Art. 29 Abs. 2 SVG und Art. 29 VZV. Diese entsprechen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage.
Den Begriff Fahreignung definieren alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) als die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. VGH 2012/26 sowie BGE 133 II 384). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Prüfung der Fahreignung wird gemäss Art. 13 Abs. 2 SVG vor der Erteilung des Lern- bzw. Führerausweises vorgenommen, aber auch anschliessend, wenn Bedenken über die Eignung bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG). Nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 15 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 bisSVG iVm Art. 32 Abs. 1 VZV wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Um den Verkehr in der Zeit der Abklärung zu schützen, sieht Art. 35 Abs. 3 VZV vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden kann. Ein Warnungsentzug darf nur verfügt werden, wenn feststeht, dass die Fahreignung grundsätzlich zu bejahen (BGE 128 II 335 E. 4c und d) und somit kein Sicherungsentzug auszusprechen ist. Die Fahreignung ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine dritte Variante hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies ist ständige Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes.
5. Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug reicht es aus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten und paraten Beweismittel abstellen (VGH 2012/26 sowie VGH 2011/48).
Der strikte Beweis der die Fahreignung ausschliessenden Umstände (wie z.B. eine Drogensucht) ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der definitive und nicht der vorsorgliche Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid entzogen werden. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, muss erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6A.49/2004 vom 30. August 2004, E. 4, 6A.8/2004 vom 9. März 2004, E. 2.1, 122 II 359, E. 3a, mit Hinweisen, 106 Ib 115, E. 2b). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Sicherungsentzug soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden.
Der vorsorgliche Sicherungsentzug erlaubt sogar, dass dem Betroffenen vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit eingeräumt wird, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich vorab zu äussern. Art. 34 Abs. 3 VZV sieht für den Fall des vorsorglichen Sicherungsentzuges vor, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt wird, weil „bis zur Abklärung von Ausschlussgründen […] der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden [kann].“ Das Wort „sofort“ weist darauf hin, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt werden muss.
6. Im vorliegenden Fall ging und geht vom Beschwerdeführer, solange er inhaftiert ist, keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer aus. Ob ein Sicherungsentzug zum Zeitpunkt des Beginns der Inhaftierung zulässig gewesen wäre, kann hier offen bleiben. Derzeit ist er jedenfalls im Rahmen der vorsorglichen Anordnung angebracht.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr in Haft. Aus dem Schreiben der Amtsärztin vom 11.02.2013 an die MFK geht hervor, dass diese einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit vorschlägt. Die Amtsärztin begründet dies damit, dass die mit Verfügung der MFK vom 26.03.2012 angeordnete Fahreignungsuntersuchung aufgrund des Verdachtes eines Suchtleidens bisher nicht vollzogen werden konnte, weil der Beschwerdeführer offenbar keinerlei Vermögen habe, um die Kosten der Auswertung der Urinproben zu bezahlen. Der Beschwerdeführer selbst gibt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, er habe, wenn auch nur selten, Betäubungsmittel konsumiert. Er bringt zwar vor, dass er nie in einem die Fahreignung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug im Verkehr gelenkt habe. Dies ist für die Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzuges aber auch nicht notwendig. Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (BGE Urteile 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4 sowie 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2; zuletzt in BGE vom 26. April 2013, 1C_445/2012). Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug müssen somit konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen. Dies ist hier der Fall, denn ab der Haftentlassung wäre der Beschwerdeführer, bevor ein allfälliges die Fahreignung ausschliessendes Suchtleiden abgeklärt ist, berechtigt, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken. Nur durch den vorsorglich sicherungsweisen Entzug kann dies verhindert werden.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Feststellung, ihm fehle die Fahreignung, nicht getroffen worden sei. Folglich könne ihm der Führerausweis auch nicht vorsorglich entzogen werden. Dies ist nicht richtig. Für den vorsorglichen Sicherungsentzug bedarf es nicht der Feststellung, dass ihm die Fahreignung fehlt. Vielmehr reichen konkrete Anhaltspunkte, dass Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dies ist hier der Fall.
Aus all dem war die Beschwerde abzuweisen.
7. Auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht weiter einzugehen, da der Verwaltungsgerichtshof sogleich über die Beschwerde entschieden hat. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes und aufgrund von Art. 116 Abs. 8 LVG der erstinstanzlich verfügenden Behörde die Aufgabe und Kompetenz zukommt, zu entscheiden, ob einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist zu begründen, da sich der davon Betroffene im Rahmen einer Beschwerde auch gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Wehr setzen kann. Die MFK begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall jedoch nicht, was aber nicht weiters schadet, denn die Begründung ist offensichtlich. Aufgrund des Wortlautes des Art. 34 Abs. 3 VZV ergibt der vorsorgliche Sicherungsentzug nur Sinn, wenn auch gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzogen wird. Wenn also der vorsorgliche Sicherungsentzug rechtmässig ist, ist auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig und rechtens. Es bedarf keiner besonderen Begründung.
8. Nach Art. 43 Abs.1 Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Nach § 63 Abs.1 erster Satz der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für die Beigebung eines Verfahrenshelfers bedarf es zudem einer sachlichen Notwendigkeit.
Aus dem Antrag auf Verfahrenshilfe, der gleichzeitig mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde, und aufgrund des beigeschlossenen Vermögensverzeichnisses des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser über keine Vermögenswerte verfügt, sondern ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die Annahme, eine Rechtsverfolgung sei offensichtlich aussichtslos, darf nicht leichtfertigt getroffen werden (VGH 2009/133). Im gegenständlichen Verfahren liegen keine Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung vor. Schliesslich ist der Beizug eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig, weil der Beschwerdeführer selbst nicht rechtskundig ist und für die Ausfertigung eines Rechtsmittels gewisse Kenntnisse betreffend Fristen und Anforderungen an ein Rechtsmittel notwendig sind. Die Verfahrenshilfe war demnach für das Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof zu bewilligen, die Bestellung des Verfahrenshelfers erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmt sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Da der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe geniesst, sind die Gebühren lediglich ihrer Höhe nach zu bestimmen. Zu zahlen sind sie dann, wenn der Beschwerdeführer hierzu finanziell in der Lage ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Juli 2013