VGH 2013/070
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: L S Strasse 5 9490 Vaduz
vertreten durch:
lic. iur. Walter Matt Rechtsanwalt Werdenbergerweg 11 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013, VBK 2013/16
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Juli 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 03.06.2013 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013 (VBK 2013/16) wird mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 26.08.2013 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 25.09.2013 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 02.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis für die Dauer eines Monates, und zwar vom 06.05.2013 bis und mit den 05.06.2013, aufgrund Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 32 Abs. 4 SVG iVm Art. 14 Abs. 1 VRV) sowie mangelnde Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr (Art. 33 Abs. 3 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV) entzogen. Anlass für die Entzugsverfügung der MFK vom 02.04.2013 war der Verkehrsunfall vom 22.11.2012, welcher sich um ca. 18:15 Uhr auf der Hauptstrasse in Triesen, Fahrtrichtung Vaduz, auf der Höhe des Hoval-Areals ereignete. Die Beschwerdeführerin fuhr einer vor ihr fahrenden Fahrzeuglenkerin, die nach links auf das Hoval-Areal einbiegen wollte, in die hintere rechte Fahrzeugseite, wobei an beiden beteiligten Fahrzeugen Sachschaden entstand und sich auch die beiden Lenkerinnen verletzten.
Die MFK stellte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 22.11.2012 fest, dass die Beschwerdeführerin Verkehrsregeln verletzt, eine Verkehrsgefährdung begangen sowie einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht den genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gewahrt (Art. 32 Abs. 4 SVG sowie Art. 14. Abs. 1 VRV) und der Fahrbahn und dem Verkehr nicht die notwendige Aufmerksamkeit zugewendet (Art. 33 Abs. 3 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV). Die MFK würdigte dieses Verhalten als schuldhafte Verkehrsregelverletzung. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Verkehrssicherheit anderer konkret gefährdet und stufte diesen Fall als mittelschwer ein, weshalb gestützt auf die Praxis der MFK aufgrund von Art. 15 Abs. 2 SVG iVm Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 VZV sowie Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat (fakultativer Warnungsentzug) entzogen wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 17.04.2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und verwies auch auf ihre Stellungnahme vom 27.03.2013 an die MFK. Die Verfügung der MFK vom 02.04.2013 wurde vollumfänglich angefochten.
Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass die MFK die Argumente in der Stellungnahme vom 27.03.2013 nicht berücksichtigt habe und es der angefochtenen Verfügung vom 02.04.2013 daher an einer rechtsgenüglichen Begründung mangle. Das Verfahren sei zudem mangelhaft, weil die die Beschwerdeführerin entlastenden Einzelheiten nicht genügend berücksichtigt worden seien. Die einzelnen Phasen des Unfalles würden zeigen, dass die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht allein wegen des unzureichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und auch nicht allein wegen der mangelnden Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr kollidiert seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht durch laute Musik, Kopfhörer, Telefonieren oder ein Gespräch abgelenkt gewesen, sondern habe sich sehr wohl auf den Verkehr konzentriert. Deshalb sei der Beschwerdeführerin auch aufgefallen, dass die vor ihr fahrende Lenkerin ihre Fahrt immer wieder verlangsamt, Anstalten zum Einspuren gemacht, dann die Fahrt aber wieder fortgesetzt und schliesslich abrupt gebremst habe. Der Zusammenprall der zwei Fahrzeuge sei nicht deshalb erfolgt, weil die Beschwerdeführerin unaufmerksam oder zu nah aufgefahren sei, sondern weil die Beschwerdeführerin zwei- oder dreimal habe annehmen dürfen, die vor ihr fahrende Fahrzeuglenkerin werde weiterfahren. Des Weiteren sei die Verfügung der MFK unrichtig begründet, wenn angeführt werde, die Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin sei überhöht gewesen. Eine überhöhte Geschwindigkeit sei aufgrund des Hintereinanderfahrens und des stockenden Verkehrs nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr tun können, als die vor ihr fahrende Lenkerin zu beobachten. Dies habe sie getan. Der Beschwerdeführerin sei ja auch aufgefallen, dass die vor ihr fahrende Lenkerin sich "irritierend" verhielt. Schliesslich sei die angefochtene Verfügung der MFK auch unangemessen.
3. Die VBK entschied am 16.05.2013, dass der Beschwerde vom 17.04.2013 keine Folge gegeben sondern die angefochtene Verfügung der MFK vom 02.04.2013 bestätigt werde.
Die VBK stellte dabei fest, dass sich am 22.11.2012 in Triesen auf der Landstrasse innerorts gegen 18:15 Uhr ein Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem vor ihr fahrenden Fahrzeug ergeben hätte. Die Beschwerdeführerin sei der vor ihr fahrenden Fahrzeuglenkerin in die hintere Fahrzeugseite geprallt, weil die Beschwerdeführerin das Abbiegemanöver und die Anhaltung des vor ihr fahrenden Fahrzeuges zu spät bemerkt habe. Beide Fahrzeuglenkerinnen seien aufgrund des Aufpralles verletzt und für wenige Tage arbeitsunfähig gewesen. Die vor der Beschwerdeführerin fahrende Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild SG X sei von Triesen aus in nördlicher Fahrtrichtung gefahren und habe ihr Fahrzeug auf der Höhe der Hoval in der Fahrbahnmitte angehalten. Dabei habe sie den Richtungsblinker links betätigt und wollte die Gegenfahrbahn überqueren, um einen Kollegen abzuholen. Die hinter dieser Fahrzeuglenkerin fahrende Beschwerdeführerin sei auf das stillstehende Fahrzeug aufgefahren und mit der linken Fahrzeugfront ihres Fahrzeuges mit der rechten Heckseite des vor ihr stehenden Fahrzeuges kollidiert. Aufgrund der Wucht des Aufpralls sei das stehende Fahrzeug der um 18,6 Meter auf der Hauptstrasse in der nördlichen Richtung nach vorne geschoben worden. Das Fahrzeug sei mitten auf der Fahrbahnhälfte zum Stillstand gekommen. Dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin habe eine 2,08 Meter lange Bremsspur zugeordnet werden können. Unmittelbar vor der Kollision sei die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h gefahren, sie habe aber zu spät und zu wenig stark gebremst. Die Beschwerdeführerin habe die ganze Situation falsch eingeschätzt und zu spät reagiert. Gemäss Aussage bei der Landespolizei habe die Beschwerdeführerin zugegeben, dass sie die alleinige Schuld am Unfall zu verantworten habe. Rechtlich würdigte die VBK diesen Sachverhalt dahingehend, dass die Beschwerdeführerin den Sach- und Personenschaden allein zu verantworten habe. Es sei der MFK zuzustimmen, dass von der Beschwerdeführerin kein ausreichender Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren eingehalten worden sei (Art. 32 Abs. 4 SVG). Die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend aufmerksam auf die Fahrbahn und auf das vor ihr fahrenden und abbremsende Fahrzeug geachtet (Art. 33 Abs. 3 SVG). Aufgrund des Unfalles und des entstandenen Sach- und Personenschadens sei nicht mehr ein leichter Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 2 SVG anzunehmen. Es liege ein mittelschwerer Fall vor, weshalb der angeordnete Entzug rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Bemessung der Entzugsdauer sei ebenfalls angemessen, da ohnehin die Mindestentzugsdauer nach Art. 16. Abs. 1 lit. a SVG verfügt worden sei. Auch die Rüge der mangelhaften Begründung sei unberechtigt. Aus der angefochtenen Verfügung gehe klar hervor, welche Vorwürfe die MFK gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben habe und welche Verkehrsregeln diese verletzt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Landespolizei eingestanden, dass sie die alleinige Schuld am Unfall trage.
4. Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 bekämpfte die Beschwerdeführerin die Entscheidung der VBK 2013/16 mittels Vorstellung an die VBK bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die angefochtene Entscheidung der VBK wurde vollumfänglich angefochten. Auf die erhobene Vorstellung trat die VBK gemäss Schreiben vom 06.06.2013 nicht ein.
Durch die Beschwerdeführerin wurde gerügt, dass die VBK nur lapidar auf eine angeblich fehlende Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin beim Hintereinanderfahren und auf eine mangelnde Aufmerksamkeit auf die anderen Verkehrsteilnehmer verweise. Die Beschwerdeführerin könne den Vorwurf so nicht gelten lassen. Sie sei aufmerksam gewesen, denn ihr sei aufgefallen, wie zögernd und irritiert sich die vor ihr fahrende Lenkerin verhalten habe. Immer wieder habe diese ihr Tempo verlangsamt und dann wieder beschleunigt. Offenbar suchte sie die Einfahrt ins Werkareal der Hoval. Einmal sei die vor der Beschwerdeführerin fahrende Lenkerin leicht eingespurt, dann aber habe sie die Fahrt wieder fortgesetzt, ohne dem korrekt nachfolgenden Verkehr das Vorbeifahren zu ermöglichen. Auch sei nicht erwiesen, dass die vor der Beschwerdeführerin fahrende Lenkerin den Blinker tatsächlich betätigte. Aus der Entscheidung ergebe sich auch, dass die Beschwerdeführerin fast am Fahrzeug der vor ihr fahrenden Lenkerin vorbei gekommen wäre. Da diese Lenkerin des Fahrzeuges SG X aber auf der Strasse einspurte, ohne auf den hinter ihr folgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen, trage diese Fahrzeuglenkerin eine Mitschuld am Unfall. Die kurze Bremsspur der Beschwerdeführerin lasse auf deren Geschwindigkeit Rückschlüsse zu. Es könne sein, dass sie unmittelbar vor der Kollision, wie sie selbst angab, etwa 50 km/h gefahren sei. Der Eindruck aber, sie sei fast ungebremst mit 50 km/h auf das Fahrzeug von der Lenkerin des Fahrzeuges SG X aufgeprallt, sei völlig falsch. Auch die rechtliche Qualifikation des Verhaltens sei falsch. Die Abgrenzung zwischen einem leichten und einem mittelschweren Unfall sei fliessend und nicht so eindeutig, wie in der Begründung der angefochten Entscheidung angeführt. Allein weil ein Sach- und Personenschaden erfolgt sei, liege noch kein mittelschwerer Fall vor. Weder die Kollision noch der Unfall selbst seien als mittelschwer einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl auf die vor ihr fahrende Lenkerin geachtet. Die vorausfahrende Lenkerin habe jedoch ein unnatürliches Fahrverhalten gezeigt und jedenfalls nicht auf den Verkehr der nachfolgenden Fahrzeuge geachtet.
Aus all dem wurde beantragt, die Beschwerdekommission wolle der Vorstellung bzw. Beschwerde Folge geben und die Entscheidung vom 16.05.2013 ersatzlos aufheben bzw. insoweit abändern, dass die angefochtene Verfügung der MFK vom 02.04.2013 aufgehoben werde.
Die VBK trat auf die Vorstellung nicht ein, sondern leitete die Verwaltungssache als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht öffentlichen Sitzung vom 31.07.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den notwendigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten und sich im Verkehr aufmerksam verhalten hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist zu prüfen, ob nur eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 85 Abs. 1 SVG begangen wurde.
2. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe sich aufmerksam im Verkehr verhalten und den notwendigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Zudem gibt sie an, dass ihr die zögernde und unsichere Fahrweise der vor ihr fahrenden Lenkerin und deren mehrfacher Versuch, in der Strassenmitte einzuspuren, um die Gegenfahrbahn zu überqueren, aufgefallen sei. Trotz des Einspurens habe die Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeuges ihre Fahrt aber jeweils wieder fortgesetzt.
Der Beschwerdeführerin war somit nach eigenen Angaben und aufgrund eigener Wahrnehmung bewusst, dass die vor ihr fahrende Fahrzeuglenkerin unsicher im Verkehr agierte und offenbar nicht wusste, wo sie abbiegen sollte. Das schliessliche Einspuren und Anhalten des Fahrzeuges kam daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend. Umso mehr wiegt der Vorwurf, dieses unsichere Verhalten der vor ihr fahrenden Lenkerin nicht angemessen berücksichtigt zu haben.
3. Art. 32 Abs. 4 SVG normiert die gesetzliche Pflicht, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Bestimmung von Art. 14 VRV präzisiert auf Verordnungsebene diese gesetzliche Pflicht dahingehend, dass ein Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren stets einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend des ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann (BGE 131 IV 133).
Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 85 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt (René Schaffhauser, a.a.O., N. 694; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). In der Rechtsprechung wurden auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Es kommt auf die Würdigung des konkreten Falles durch die Behörde an.
4. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Fahrzeug der vor ihr fahrenden Lenkerin kollidiert. Sie war dabei unzureichend aufmerksam. Gerade weil ihr vorher aufgefallen war, dass die vor ihr fahrende Lenkerin unsicher fuhr, die Gegenfahrbahn überqueren wollte und offenbar die Einfahrt suchend ihre Fahrt wieder fortsetzte, hätte sie umso aufmerksamer sein müssen. Dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Abstand zum vor ihr fahrenden Fahrzeug einhielt, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass es zur fast ungebremsten Kollision kam. Als die vor der Beschwerdeführerin fahrende Lenkerin bis zum Stillstand abbremste, weil sie die Einfahrt gefunden hatte, konnte die Beschwerdeführerin zwar gerade noch das Bremsmanöver einleiten, jedoch nicht mehr den Aufprall verhindern. Die Beschwerdeführerin muss sich dabei äussert knapp hinter der vor ihr fahrenden Lenkerin befunden haben, betrug doch die Bremsspur vor dem Aufprall gemäss Feststellungen gerade einmal 2.08 m. Dass der Aufprall nicht mit einer nur geringen Geschwindigkeit erfolgt war, zeigt sich auch darin, dass das stehende Fahrzeug aufgrund der Kollision um 18,6 m vom Kollisionspunkt wegverschoben wurde. Zudem hatten beide unfallbeteiligten Lenkerinnen Verletzungen erlitten und waren einige Tage arbeitsunfähig. Hätte die Beschwerdeführerin dem vor ihr fahrenden Verkehr genügend Aufmerksamkeit geschenkt und ausreichenden Abstand eingehalten, wäre der gegenständliche Verkehrsunfall nicht passiert.
5. Wer Verkehrsregeln nach dem SVG oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, begeht eine Übertretung und wird mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. (Art. 85 Abs. 1 SVG, leichte oder einfache Verkehrsregelverletzung). Wer jedoch durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft (grobe oder mittlere bis schwere Verkehrsregelverletzung).
Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 85 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Im gegenständlichen Fall liegt eine konkrete Gefährdung vor, da es zum Unfall kam, die beiden Lenkerinnen sich verletzten und einige Tage arbeitsunfähig waren. Auch der Nachfolge- und Gegenverkehr wurde konkret gefährdet. Dass durch die Beschwerdeführerin, da sie den ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren nicht eingehalten hat, eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt wurde, ist eindeutig. Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung, weil viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694, N. 691). Eine typische Verletzung bei Auffahrunfällen stellt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule dar (vgl. etwa BGE 134 III 489; BGE 130 V 35; BGE 127 V 165). Dieses kann gravierende gesundheitliche Folgen haben. Aufgrund der konkreten Gefährdung der wichtigen Verkehrsvorschrift des genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren wurde diese Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.
6. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 85 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Letztere ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002).
Im gegenständlichen Fall zeigte die Beschwerdeführerin ein grobfahrlässiges Verhalten, war ihr doch die unsichere und zögernde Fahrweise der vor ihr fahrenden Lenkerin bewusst aufgefallen und trotzdem vergrösserte sie nicht den Abstand und verringerte nicht die Geschwindigkeit nicht. Aufgrund des Verhaltens der vor der Beschwerdeführerin fahrenden Lenkerin war mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese eine Einfahrt suchte und die Gegenfahrbahn überqueren will. Es handelt grob sorgfaltswidrig, wer diese Wahrnehmung nicht berücksichtigt und sein Verhalten nicht entsprechend anpasst. Zudem herrschte zum Zeitpunkt der Kollision vermehrtes Verkehrsaufkommen aufgrund des Feierabendverkehrs und die Nacht dämmerte bereits ein, weshalb auch diesbezüglich besondere Aufmerksamkeit erforderliche war. Dass die Beschwerdeführerin den angemessenen Sicherheitsabstand in dieser Fallkonstellation nicht einhielt, ist grobfahrlässig.
7. Aufgrund von Art. 15 Abs. 2 SVG wird gemäss der ständigen Rechtsprechung der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat, es sei denn, es würde in einem leichten Fall eine Verwarnung genügen.
Die Annahme einer leichten Widerhandlung, bei der eine Verwarnung möglich ist, setzt voraus, dass der Lenker nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn nur ein leichtes Verschulden trifft. Beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138).
Beim Hintereinanderfahren ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die vorderen Fahrzeuge unvermittelt halten oder durch Abbiegemanöver den Verkehr behindern könnten. Selbst langsames Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (BGE Urteil vom 13.09.2007, 1C_75/2007). Im gegenständlichen Fall war aufgrund des Verhaltens der vor der Beschwerdeführerin fahrenden Lenkerin sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass diese ihr Fahrzeug anhalten wird, um abzubiegen. Der Beschwerdeführerin war das Verhalten der vor ihr fahrenden Lenkerin aufgefallen, hatte sie dieses doch als irritierend, zögernd und unsicher beschrieben. Sie musste damit rechnen, dass die Lenkerin vor ihr plötzlich anhält. Dennoch hat sie nicht den ausreichenden, angemessenen Abstand eingehalten.
Angesichts dessen kann die von der Beschwerdeführerin geschaffene konkrete Gefahr für die Sicherheit der vor ihr fahrenden Lenkerin und anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht mehr als leicht eingestuft werden. Die Annahme eines leichten Verschuldens ist hier ausgeschlossen. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Obschon der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin ungetrübt ist, hat im gegenständlichen Fall ein Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monates, der Mindestentzugsdauer, zu erfolgen.
8. Die Beschwerde war daher abzuweisen, jedoch musste der Zeitraum des Entzugsbeginns von Amtes wegen neu festgelegt werden. Gemäss Entzugsverfügung der MFK vom 02.04.2013 wäre der Führerausweis für den Zeitraum vom 06.05.2013 bis und mit den 05.06.2013 entzogen worden. Aufgrund der Beschwerden und deren aufschiebender Wirkung war der Entzugsbeginn jedoch auf einen späteren Zeitpunkt, den 26.08.2013, festzulegen. Damit dauert der Entzug bis und mit 25.09.2013.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Juli 2013