VGH 2013/066
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: AB AB Strasse 39 XXXX YY
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG Landstrasse 99 9494 Schaan
wegen: Entzug des Führerausweises
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013 zu VBK 2012/93-ON 8
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 04.06.2013 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013 (VBK 2012/93) mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.02.2014 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 28.02.2014 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 06.12.2012 („Warnungsentzug") hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 (letzter Satz) SVG iVm Art. 30 Abs. 2 VZV und Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG, den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von 1 Monat entzogen. Ausgenommen vom Entzug waren jedoch die Spezialkategorien G und M.
Begründet wurde der Warnungsentzug zusammengefasst wie folgt:
Am 21.09.2012 um ca. 11:35 Uhr sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug VW Golf, FL X, von Vaduz kommend Richtung YY auf der Hauptstrasse Heiligkreuz auf der Höhe Fürstliches Landgericht gefahren, als er verkehrsbedingt im Bereich Au-Kreisel anhalten musste. Als der Beschwerdeführer bemerkt habe, dass das vor ihm stehende Fahrzeug in den Kreisverkehr einfahre, habe er die Kupplung gedrückt, einen Gang eingelegt und die Bremse gelöst, wodurch sein PKW ins Rollen gekommen sei. Die sich vor ihm befindliche Lenkerin habe aber wieder angehalten und weil er beim Einlegen des Ganges wohl auf den Ganghebel geachtet habe, sei er mit seiner Fahrzeugfront in das Heck des Fahrzeuges der vor ihm befindlichen Lenkerin gefahren. Die beiden Lenker seien daraufhin auf den Parkplatz des Restaurants Au gefahren und hätten den Schaden angeschaut. Der Beschwerdeführer habe keine Beschädigung erkennen können, die Lenkerin des PKW FL Y habe mitgeteilt, dass ihr das Auto egal sei, sie jedoch im 8. Monat schwanger sei und Schmerzen im Bauch verspüre. Da sie ihr Fahrzeug auf dem Trottoir parkiert hatte, stieg sie wieder ein und wollte ihr Fahrzeug umparkieren, wobei sie ein auf dem Parkplatz des Restaurant Au stehendes Fahrzeug touchierte. Die Lenkerin kontaktierte ihren Ehemann, der dann zum Parkplatz des Restaurants Au kam und mit dem Halter des parkierten Fahrzeugs, welches seine Ehegattin beim Parkieren touchierte, und mit dem Beschwerdeführer sprach. In der Folge verliessen der Ehemann und seine Ehefrau den Parkplatz des Restaurants Au, um ins Landesspital zu gehen und die Bauchschmerzen abklären zu lassen. Zuvor hatten der Ehemann und der Beschwerdeführer die Kontaktdaten ausgetauscht.
2. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass sie ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnet habe und aufgrund des Polizeirapportes vom 11.10.2012 einen Führerausweis-Warnungsentzug in Erwägung ziehe, da der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe der Fahrbahn und dem Verkehr nicht die erforderliche und ausreichende Aufmerksamkeit zugewendet (Art. 33 Abs. 3 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV) und nicht den ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten (Art. 32 Abs. 4 SVG iVm Art. 14 Abs. 1 VRV). Weiters teilte die MFK im Schreiben vom 15.11.2012 mit, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werde. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, weshalb die MFK am 06.12.2012 den Warnungsentzug erliess.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte der Beschwerdevertreter mit, dass Akteneinsicht beantragt werde. Diese wurde gewährt und der Beschwerdeführer erhob am 20.12.2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und bekämpfte den Warnungsentzug vollumfänglich.
Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit 50 Jahren Auto fahre und über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfüge. Es sei nicht richtig, dass er am 21.09.2012 nicht genügend aufmerksam in Bezug auf die Fahrbahn und den Verkehr gewesen sei und keinen ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren gewahrt habe. Der Beschwerdeführer sei nur mit minimaler Geschwindigkeit auf das sich vor ihm befindliche Fahrzeug aufgefahren und dies auch nur, weil die Lenkerin, nachdem sie bereits leicht angefahren sei, plötzlich wieder abrupt gebremst habe. Die Lenkerin sei eine damals im 8. Monat schwangere und damit "von der Norm stark abweichende Autofahrerin" gewesen. Eine Verletzung der Verkehrsregeln könne dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen werden, wenn ihm zumindest ein leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre, was aber hier nicht der Fall sei. Weder aus den Angaben der Beteiligten bei der Landespolizei noch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung der MFK ergebe sich ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers. Den angeblich vor der Lenkerin fahrenden Rollerfahrer habe der Beschwerdeführer aufgrund der Grösse des Fahrzeuges der Lenkerin nicht erkennen können. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb, den Warnungsentzug ersatzlos auszuheben, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die Verwaltungssache an die MFK zurückzuverweisen oder, in eventu, nur eine Verwarnung auszusprechen.
3. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten entschied am 16.05.2013 zu VBK 2012/93, dass der Beschwerde vom 20.12.2012 keine Folge gegeben, sondern der Warnungsentzug bestätigt werde, und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.00.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2012 einen Auffahrunfall verursacht habe. Auf dem Heck des Fahrzeuges der vor dem Beschwerdeführer fahrenden Lenkerin sei ein Abdruck des Kontrollschildes des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ersichtlich und es hätten Abriebspuren bestanden. Weiters stellte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass die Lenkerin des Fahrzeuges FL Y auf dem Parkplatz des Restaurant Au einen Unfall mit einem parkierten Fahrzeug verursachte, bei welchem aber keine Beschädigungen zurückblieben. Schliesslich stellte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass die Lenkerin des Fahrzeuges FL Y nach diesen beiden Unfällen das Landesspital aufgesuchte habe und dort ein stumpfes Bauchtrauma diagnostiziert worden sei, was jedoch ohne Auswirkungen auf die Schwangerschaft geblieben sei.
Rechtlich müsse der Beschwerdeführer verantworten, dass er beim Hintereinanderfahren nicht den ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, nicht im ausreichenden Ausmass seine Aufmerksamkeit der Fahrbahn und dem Verkehr zugewendet und deshalb eine Auffahrkollision verursacht habe. Ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 3 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sei daher gegeben, auch wenn es sich nur um einen geringfügigen Unfall mit keinen gravierenden Folgen gehandelt habe. Bei der Einfahrt in einen Kreisel, beim Stehen und Fahren in einer Fahrzeugkolonne, insbesondere beim Anfahren, müsse stets mit einem plötzlich auftretenden Hindernis oder dem Ändern der Verkehrssituation gerechnet werden, weshalb es die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers sei, sich intensiv diesem Verkehrsvorgang zu widmen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe den vor der Lenkerin fahrenden Rollerfahrer nicht gesehen, sei nicht von Bedeutung. Was die Verhältnismässigkeit des verfügten Warnungsentzuges angehe, sei festzuhalten, dass nur geringer Sachschaden und kein Personenschaden entstanden sei. Es sei daher von einem leichten Fall im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG auszugehen, so dass grundsätzlich eine Verwarnung ausreichend wäre. Da der Beschwerdeführer aber bereits mit der Verfügung der MFK vom 08.08.2012 wegen gleichartiger Verstösse, nämlich wegen mangelnder Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr und Nichtwahren des ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, verwarnt worden sei, könne das hier zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers nicht abermals mit einer Verwarnung geahndet werden. Die rechtliche Beurteilung der MFK, den Führerausweis in diesem Fall für einen Monat zu entziehen, sei nicht zu beanstanden.
4. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 16.05.2013 erhob der Beschwerdeführer am 04.06.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.11.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann im Wesentlichen auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Dabei ist zu erwähnen, dass die VBK unbekämpft festgestellt hat, dass durch die Kollision am vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeug ein Sachschaden entstanden ist.
Rechtlich von besonderer Relevanz ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.08.2012 mit Verfügung der MFK (Akt Nr. 2012_321) verwarnt wurde, was sich aus dem eigenem Vorbringens des Beschwerdeführers, siehe Ziff. 8 auf S. 7 der Beschwerde, und dem MFK-Akt ergibt.
Die Verwarnung der MFK vom 08.08.2012 wurde aufgrund der Verletzung von Verkehrsregeln und Verkehrsgefährdung sowie Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden ausgesprochen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dass er am 13.03.2012 um 12.50 Uhr in Vaduz, innerorts auf der Hauptstrasse (Austrasse) in Fahrtrichtung Norden, Richtung Zentrum, mit seinem Personenwagen, Kontrollschild FL X, eine Auffahrkollision mit dem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer verursacht habe. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (Art. 85 SVG, Art. 29 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und Nichtwahrens des ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 32 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV) wurde der Beschwerdeführer verwarnt. In der Verfügung vom 08.08.2012 wurde zudem angeführt, dass bei einer erneuten Verletzung von Verkehrsregeln mit abstrakter oder konkreter Verkehrsgefährdung nur in leichten Fällen (leichtes Verschulden) und nur bei ungetrübtem automobilistischem Leumund eine Verwarnung ausgesprochen werden könne. Die Verwarnung vom 08.08.2012 ist hier zu berücksichtigten, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen werden soll, da es sich beim durch ihn verursachten Auffahrunfall nur um eine leichte Verkehrsregelverletzung handle und deshalb erneut nur eine Verwarnung hätte ausgesprochen werden dürfen.
Der Verwarnung aufgrund der Verfügung vom 08.08.2012 ist sich der Beschwerdeführer zwar bewusst, er argumentiert aber, dass in leichten Fällen gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG iVm Art. 30 Abs. 2, 1. Satz VZV grundsätzlich nur Verwarnungen auszusprechen seien und auch mehrere Verwarnungen ausgesprochen werden könnten. Diese Rechtsansicht teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
3. Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei ihm im Wesentlichen um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt (siehe BGE 128 II 133). Art. 15 Abs. 2 SVG regelt den fakultativen Entzug und bestimmt, in welchen Fällen der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden kann, nämlich dann, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann die Entzugsbehörde eine Verwarnung aussprechen oder vom Entzug absehen (siehe auch Art. 30 Abs. 2 VZV). Somit wurde der Entzugsbehörde vom Gesetzgeber das Ermessen eingeräumt, abzuwägen und zu entscheiden - sofern ein leichter Fall vorliegt -, ob es in Bezug auf den konkreten Fall und die Person ausreichend ist, nur eine Verwarnung auszusprechen. Der Wortlaut der Norm erlaubt es der Entzugsbehörde aber auch bei einem leichten Fall, einen Entzug auszusprechen.
Das liechtensteinische SVG wurde von der Schweiz rezipiert. Aktuell stimmen die Bestimmungen der Schweiz und Liechtensteins jedoch nicht mehr exakt überein, da die Schweiz auf den 01.01.2005 eine Revision vornahm, die Liechtenstein nicht nachvollzogen hat.
Der Wortlaut des schweizerischen Art. 16 Abs. 2 SVG war bis zur Revision durch das Bundesgesetz vom 14.12.2001, in Kraft seit 01.01.2005 (siehe Amtliche Sammlung 2002, 2767 und 2004, 2849 sowie Bundesblatt 1999, 4462), ident mit der liechtensteinischen Bestimmung (vgl. auch BGE 105 Ib 255 und Art. 16 Abs. 2 chSVG). Das Bundesgericht judizierte zu Art. 16 Abs. 2 chSVG stets, dass auf den Ausweisentzug nur verzichtet werden kann, wenn der Fall leicht im Sinne von Satz 2 des Art. 16 chSVG sei. Gemäss Satz 2 von Art. 16 chSVG kann in leichten Fällen an die Stelle des Entzuges eine Verwarnung treten. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 118 Ib 229 präzisiert. Die Behörde könne aufgrund von Art. 16 Abs. 2 chSVG entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen oder einen Führerausweisentzug anordnen. Welche dieser Möglichkeiten auszuwählen sei, richte sich grundsätzlich nach der Schwere des Falles. Da es sich beim Absatz 2 von Art. 16 chSVG um eine Kann-Vorschrift handle, sei die Behörde jedoch verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei stelle sich die Frage, ob sich im Lichte einer sinnvoll verstandenen Verhältnismässigkeitsprüfung die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers rechtfertigen lasse, denn der Entzug des Führerausweises bzw. die Erteilung einer Verwarnung müsse geeignet sein und dürfe den Betroffenen nicht übermässig belasten.
Die heutige Bestimmung der Schweiz unterscheidet weiters zwischen dem leichten (Art. 16a Abs. 1 chSVG) und dem besonders leichten Fall (Art. 16a Abs. 4 chSVG). Ein besonders leichter Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 chSVG liegt gemäss Bundesgericht dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 2.2.3; Weissenberger Philippe, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 22 zu Art. 16a). Die Auslegung des besonders leichten Falls orientiert sich in der Schweiz an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2; VRKE IV-2010/120 vom 28. April 2011). Die gesetzliche Obergrenze für Ordnungsbussen liegt in der Schweiz bei 300 Franken (Art. 1 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes, SR 741.03), in Liechtenstein dagegen bei 600 Franken (Gesetz vom 21. Juni 1995 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 179). Da es im gegenständlichen Fall zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kam, bei letzterem ein Sachschaden entstand und für diesen Tatbestand keine Ordnungsbusse vorgesehen ist, liegt kein besonders leichter Fall vor.
Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben ist und von einem Entzug abgesehen werden kann, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen (BGE 121 II 127 E. 3c mit Hinweisen). Wegen des nicht ungetrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen hier zu Recht den Entzug des Führerausweises verfügt, denn eine Verwarnung wurde bereits mit Verfügung der MFK vom 08.08.2012 ausgesprochen und es wurde besonders darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Verletzung von Verkehrsregeln mit abstrakter oder konkreter Verkehrsgefährdung nur in leichten Fällen und nur bei ungetrübtem automobilistischem Leumund erneut eine Verwarnung ausgesprochen werden könnte.
Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist aufgrund der Verfügung (Verwarnung) vom 08.08.2012 nicht ungetrübt. Lediglich eineinhalb Monate vor dem gegenständlich zu beurteilenden Verhalten wurde der Beschwerdeführer durch die MFK für ein Verhalten vom März des gleichen Jahres verwarnt. Innerhalb eines halben Jahres war der Beschwerdeführer abermals nicht genügend aufmerksam in Bezug auf die Fahrbahn und den Verkehr und hielt auch nicht einen ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren ein, weshalb es am 21.09.2012 zum Verkehrsunfall kam. Der Beschwerdeführer hatte erst im August 2012 eine Verwarnung ausgesprochen erhalten und zeigt innert gut einem Monat, somit innert relativ kurzer Zeit, nicht das Verhalten, welches die Verwarnung vom 08.08.2012 bezwecken sollte. Mit einer neuerlichen Verwarnung kann beim Beschwerdeführer offenbar kein Lerneffekt erreicht werden, weshalb die Vorinstanzen zu Recht einen Entzug von einem Monat verfügt haben. Diese Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers ist angezeigt und verhältnismässig. Hierbei ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Rollerfahrer vor der Lenkerin, der er ins Heck des Fahrzeuges fuhr, nicht gesehen, irrelevant.
Im Strassenverkehr kann beim Hintereinanderfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die vorderen Fahrzeuge unvermittelt halten oder durch Abbiegemanöver den Verkehr behindern. Selbst langsames Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (BGE Urteil vom 13.09.2007, 1C_75/2007, siehe auch VGH 2013/70). Zudem ist die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren eine wichtige Verkehrsvorschrift. Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung, weil viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694, N. 691; auch VGH 2013/70).
Art. 32 Abs. 4 SVG normiert die gesetzliche Pflicht, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Bestimmung von Art. 14 VRV präzisiert auf Verordnungsebene diese gesetzliche Pflicht dahingehend, dass ein Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren stets einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten kann (BGE 131 IV 133). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Da es zum Auffahrunfall kam, war der ausreichende Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten worden.
4. Was den automobilistischen Leumund angeht, so wird vom schweizerischen Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) geführt (siehe Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register vom 18.10.2000, SR 741.55). Diese Verordnung ist in Liechtenstein ebenfalls anwendbar, da die Schweiz und Liechtenstein am 25.10.2006 die Vereinbarung über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich (LGBl. 2006 Nr. 209) unterzeichnet haben, welche am 01.11.2006 in Kraft trat. Liechtenstein hat in Art. 99 Abs. 10 SVG ausdrücklich vorgesehen, dass die Regierung Liechtensteins mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d SVG vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen kann. Von dieser Möglichkeit wurde mit der Vereinbarung über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich Gebrauch gemacht.
Das ADMAS-Register enthält alle von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. Art. 7 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register vom 18.10.2000 bestimmt näher, welche rechtskräftig verfügten Administrativmassnahmen im ADMAS-Register einzutragen sind. Gemäss Art. 7 Bst. g der Verordnung sind Verwarnungen einzutragen. Einträge im ADMAS-Register sind aber nicht lebenslang einsehbar, sondern werden nach entsprechendem Zeitablauf wieder gelöscht (siehe Art. 10 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register vom 18.10.2000). Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem ADMAS-Register entfernt, andere Massnahmen werden fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft gelöscht, es sei denn, dass während dieser Zeit eine neue Massnahme eingetragen werden müsste und daher Hemmung eintritt (siehe zur Hemmung Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register vom 18.10.2000).
Es ist ständige Praxis der MFK, dass die mittels Verfügung ausgesprochenen (rechtskräftigen) Verwarnungen (nur) während zwei Jahren berücksichtigt werden und den automobilistischen Leumund des Betroffenen belasten, obschon sie während fünf Jahren im ADMAS-Register ersichtlich sind. Aus diesem Grund hatte die MFK dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 08.08.2012 auch mitgeteilt, dass bei einer erneuten Verletzung von Verkehrsregeln mit abstrakter oder konkreter Verkehrsgefährdung nur in leichten Fällen (leichtes Verschulden) und nur bei ungetrübtem automobilistischem Leumund eine Verwarnung ausgesprochen werden könne.
Das Bundesgericht hatte im Fall BGE 128 II 86 festgehalten, dass wenn innert Jahresfrist seit Anordnung einer Verwarnung erneut eine Verkehrsregelverletzung, die objektiv als leichter Fall einzustufen sei, erfolge, eine neuerliche Verwarnung grundsätzlich ausgeschlossen und der Führerausweis zu entziehen sei. Unter Beachtung der Praxis der MFK und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im gegenständlichen Fall zu Recht nicht eine erneute Verwarnung ausgesprochen, sondern der Mindestentzug von einem Monat verfügt worden.
5. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf S. 10 unter Ziff. 13 vorbringt, dass hier ein besonders leichter Fall gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG vorliege und von einer Strafe abzusehen sei, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Bestrafung des Beschwerdeführers im Sinne des (Neben-)Strafrechts des SVG geht, sondern um eine Administrativmassnahme. Die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung Art. 95 SVG behandelt die strafrechtliche Sanktion von Fehlverhalten, zuständig wäre überdies das Fürstliche Landgericht (siehe Art. 97 und 98 Abs. 1 Bst. b SVG).
6. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 12 der Beschwerde zu Ziff. 15 angeht, so ist für die Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Frist zur Äusserung anzusetzen, sondern es ist ausreichend, wenn die VBK dem Beschwerdevertreter die Stellungnahme der MFK zugestellt und zur Kenntnis gebracht hat. Die Zustellung erfolgte gleichzeitig mit der Tagesordnung und wurde vom Beschwerdevertreter am 07.05.2013 behoben. Am 16.05.2013, somit neun Tage später, entschied die Beschwerdekommission. Gemäss Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15.10.2012 in Sachen Joos gegen die Schweiz) darf durch die Zustellung zur Kenntnisnahme der Betroffene nicht den Eindruck erlangt haben, die Zustellung „zur Kenntnisnahme“ erlaube ihm nicht die Einreichung einer Stellungnahme, und zwischen der Zustellung und der Entscheidfällung muss eine so lange Zeit verstreichen, dass der Betroffene faktisch seine Stellungnahme bei der Behörde einreichen kann. Da die Zustellung an den Anwalt des Beschwerdeführers erfolgte, musste nicht besonders darauf hingewiesen werden, dass zu dieser Stellungnahme der MFK eine Replik zulässig und möglich ist. Liechtensteinische Anwälte wissen dies bzw. müssen dies wissen. Zudem sind neun Tage im gegenständlichen Fall ausreichend, um zum automobilistischen Leumund Stellung zu nehmen.
7. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Da der von der MFK verfügte Entzugszeitpunkt aufgrund des Beschwerdeverfahrens und der aufschiebenden Wirkung in der Vergangenheit liegt, war der Zeitpunkt durch den Verwaltungsgerichtshof von Amtes wegen neu festzulegen. Als Entzugsbeginn wird der 01.02.2014 und somit als Ende der 28.02.2014 bestimmt.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. November 2013