VGH 2013/056
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde Planken Dorfstrasse 58 9498 Planken
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG Meierhofstrasse 5 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. April 2013, LNR 2013-83 BNR 2013/674 REG 3031
wegen: Genehmigung des Gemeinderichtplanes
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 30. April 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. April 2013, LNR 2013-83 BNR 2013/674 REG 3031, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 26. September 2012 stellte die Gemeinde Planken bei der Regierung den Antrag auf Genehmigung des Gemeinderichtplanes über die räumliche Entwicklung der Gemeinde Planken vom 11. September 2012.
Die Gemeinde Planken legte mit ihrem Antrag den Gemeinderichtplan (Massstab 1:2000) vom September 2012 samt Erläuterungsbericht, beides vom Gemeinderat Planken am 11. September 2012 (GRB 2012/194) beschlossen, vor und führte aus, der Gemeinderichtplan lege die langfristige Zuordnung des unteren Hangbereiches des rheintalseitigen Gemeindegebietes von Planken (Dorf mit Umfeld) fest. Dieses Gebiet werde westlich, nördlich und südlich durch die Gemeindegrenzen definiert. Ostseitig werde das Richtplangebiet durch die Oberplanknerstrasse begrenzt. Der gegenständliche Richtplan konzentriere sich auf folgende Aussagen: Nutzungsstruktur; zu sichernde Freiräume für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft; die maximale Siedlungsentwicklung durch Festlegung eines Siedlungsperimeters. Der Gemeinderichtplan lege die Grundnutzungen "Bauzone", "Wald" und "Mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" fest.
2. Mit Entscheidung vom 16. April 2013 wies die Regierung den Antrag vom 26. September 2012 auf Genehmigung des Gemeinderichtplans ab.
Auf die Begründung dieser Entscheidung wird in den untenstehenden Entscheidungsgründen eingegangen.
3. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 18. April 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass der Gemeinderichtplan über die räumliche Entwicklung der Gemeinde Planken vom 26. September 2012 genehmigt werde. Eventualiter wolle die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Regierung angewiesen werden, neuerlich zu entscheiden.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung sowie den dazugehörigen Akt des Amtes für Bau und Infrastruktur bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Regierungsentscheidung vom 16. April 2013 ist durch die Beschwerdeführerin Gemeinde Planken an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (Art. 98 Abs. 3 BauG, Baugesetz vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 244), da sich die Gemeinde Planken durch die angefochtene Regierungsentscheidung in ihrer Autonomie (Art. 110 LV, Art. 4, 12 Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76) verletzt erachtet.
2. Mit dem neuen Baugesetz vom 11. Dezember 2008 wurde erstmals, nachdem die Einführung eines Raumplanungsgesetzes im September 2002 vom Volk abgelehnt wurde, das Raumplanungsinstrument des Richtplanes in ein Gesetz aufgenommen. Allerdings ist der Richtplan auch im neuen Baugesetz nur rudimentär geregelt. In Art. 2 Abs. 1 Bst. o wird der Richtplan definiert als "ein behördenverbindlicher Plan, der gesamthaft oder sektoriell die angestrebte Entwicklung eines Landes- oder Gemeindegebietes oder Teilen davon festlegt und mit einem Text ergänzt sein kann, der durch wechselseitige Verweisung mit dem Plan verbunden ist". Der Richtplan ist also ein Planungsinstrument (Art. 5 BauG) für Land und Gemeinden. Für die Gemeinden wird materiell über die Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 Bst. o BauG hinaus nichts direkt bestimmt. Für Landesrichtpläne enthält das Baugesetz in Art. 33 Abs. 1 materielle Regelungen. Danach zeigen die Planungen des Landes die langfristig angestrebte räumliche Entwicklung des Landes auf und es werden insbesondere koordinierende Aussagen zur Raumentwicklung, zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft, zur Ver- und Entsorgung sowie zum öffentlichen und privanten Verkehr getroffen.
Aus den Zuständigkeitsbestimmungen des Baugesetzes ergeben sich indirekte Angaben zum Inhalt der Richtpläne. Für den Erlass von Gemeinderichtplänen sind die Gemeinden zuständig, doch müssen Gemeinderichtpläne mit den Richtplänen der Nachbargemeinden und den Plänen des Landes koordiniert werden und sie unterliegen der Genehmigung durch die Regierung (Art. 20 BauG). Die Gemeinden lenken mit der Ortsplanung, wozu auch der Erlass von Gemeinderichtplänen gehört, die räumliche und gestalterische Entwicklung der Gemeinde und fördern deren Siedlungs- und Raumqualität (Art. 91 Abs. 2 BauG). Dem gegenüber ist die Regierung für die überörtliche und grenzüberschreitende Planung (Art. 32 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BauG) und somit für den Erlass eines Landesrichtplanes zuständig, wobei die Regierung bei der Ausarbeitung ihrer Landespläne mit den Gemeinden zusammenarbeiten muss (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BauG).
Aus all dem ergibt sich, dass die Gemeinden für die Raumplanung auf dem eigenen Gemeindegebiet zuständig sind. Für die überörtliche und grenzübergreifende Raumplanung ist das Land zuständig. Die Gemeinden müssen jedoch ihre Richtpläne mit den Richtplänen der Nachbargemeinden und mit den Plänen des Landes koordinieren. In diesem Sinne ist der Genehmigungsvorbehalt von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GemG dahingehend zu verstehen, dass die Regierung den ihr vorgelegten Gemeinderichtplan einerseits auf seine Rechtmässigkeit und andererseits auf seine Koordination mit den Richtplänen der Nachbargemeinden und den Plänen des Landes prüft. Die Prüfkompetenz und -pflicht der Regierung beschränkt sich also nicht auf eine reine Rechtsmässigkeitsprüfung. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang auf das Gemeindegesetz (hier insbesondere auf Art. 116 Abs. 2 GemG) verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Baugesetzes als lex posterior und lex specialis den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorgehen.
Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin ist ein Landesrichtplan nicht nur für Landesbehörden "behördenverbindlich" (Art. 33 Abs. 2 BauG), sondern auch für Gemeinden. Auch Gemeinden sind Behörden und sie haben ihre Richtpläne mit jenen des Landes zu koordinieren (Art. 20 Abs. 1 BauG). Gemeinderichtpläne müssen sich also nach den Plänen des Landes richten. Die Ordnung ist nicht umgekehrt. In diesem Sinne ist die Gemeindeautonomie (Art. 110 LV und Art. 4 und 12 Gemeindegesetz) durch das neue Baugesetz eingeschränkt worden.
3. Die Regierung meint in ihrer Entscheidung, das Koordinationsverfahren gemäss Art. 78 BauG sei auch im Planungsverfahren (analog) anwendbar. Da das AWNL (Amt für Wald, Natur und Landschaft, seit 01.01.2013 Amt für Umwelt AU) den Gemeinderichtplan als nicht bewilligungsfähig ablehne, sei es der Regierung nicht möglich, eine positive und widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu fällen (Erw. 13 - 16).
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass Art. 78 BauG lediglich bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zur Anwendung komme, was sich schon aus dem Wortlaut des Art. 78 BauG und aus der Systematik des Baugesetzes ergebe.
Das Koordinationsverfahren gemäss Art. 78 BauG ist nur auf das Bauverfahren im Sinne des III. Abschnittes des Baugesetzes anwendbar. Sinn und Zweck des Koordinationsverfahrens ist es, Entscheidungskompetenzen verschiedener Behörden auf eine einzige Behörde zu übertragen. Ein solcher Fall liegt bei der Genehmigung von Gemeinderichtplänen durch die Regierung nicht vor. Es gibt weder nach dem Baugesetz noch nach anderen Gesetzen irgendwelche Entscheidungskompetenzen von anderen Behörden als der Regierung in Bezug auf Gemeinderichtpläne. So hat das AWNL weder nach dem Wald- noch nach dem Naturschutzgesetz die Kompetenz, über Gemeinderichtpläne zu entscheiden. Erst dann, wenn konkret ein Eingriff nach dem Wald- oder Naturschutzgesetz vorgenommen werden soll, wie z.B. bei der Errichtung einer Baute, kommt dem AWNL eine Entscheidungskompetenz zu. Stellt sich die Frage der Eingriffsbewilligung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, wird diese Entscheidungskompetenz gemäss der Koordinationsbestimmung von Art. 78 BauG vom AWNL auf die Baubehörde, also das Amt für Bau und Infrastruktur ABI, übertragen.
Im Übrigen bedeutet die Verlagerung der Entscheidungskompetenz gemäss Art. 78 BauG nicht, dass die Baubehörde (das ABI) an die Stellungnahmen der anderen Behörden gebunden ist. Vielmehr muss die allein entscheidungskompetente Behörde, also das ABI, selbst eine materielle Prüfung vornehmen und eine Entscheidung fällen.
4. Die Regierung führt aus (Erw. 18.), dass der vorliegende Gemeinderichtplan insbesondere die Erweiterung der Bauzone im westlichen Siedlungsgebiet einerseits und die Beseitigung des Waldes im östlichen und südlichen Hangbereich bezwecke. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin (Ziff. 4.2. der Beschwerde).
Der Gemeinderichtplan sieht vor, dass die gemäss derzeit geltendem Zonenplan der Gemeinde Planken bestehenden "Wohnzone" und "Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" als "Bauzone" im Sinne des Richtplanes bestehen bleiben sollen. Die "Bauzone" im Sinne des Richtplanes soll jedoch ausgedehnt werden, nämlich: im westlichen Siedlungsgebiet entlang der Strassen "Unterm Rain" und "Am Nendler Weg" ein Landstreifen in einer Breite von ca. 20 bis 50 m und auf einer Länge von ca. 600 m (bisher in der Zone "Übriges Gemeindegebiet");einzelne Teilflächen entlang der nördlichen Gemeindegrenze, namentlich die Parzelle 115, der westliche Teil der Parzelle 112 und der östliche Teil der Parzelle 110 (bisher in der Zone "Übriges Gemeindegebiet");östlich der Strasse "In der Blacha" im Bereich der Parzellen 362 und 363 (bisher grösstenteils in den Zonen "Wald" und "Waldrandzone", im Übrigen bisher in der Zone "Übriges Gemeindegebiet");entlang der südlichen Gemeindegrenze jene Bereiche, die bisher in den Zonen "Wald" und "Waldrandzone" liegen (dies betrifft Teile der Parzellen 379, 380, 289, 286 und 287);jene Teile zwischen der "Dorfstrasse" und dem "Birkenweg", die bisher in den Zonen "Übriges Gemeindegebiet" und "Wald im übrigen Gemeindegebiet" liegen (dies betrifft die Parzellen 266 und 384).
Im Gemeindegebiet "Teil" (südwestlicher Ecken des Gemeindegebietes) werden im Richtplan die Bereiche, die bisher im Zonenplan den Zonen "Waldwiesen" und "Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" zugeordnet sind, sowie ein Grossteil der bisherigen Zone "Wald" als "mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" bezeichnet. Ebenso wird im Gemeindegebiet "Im Loch" jene Fläche, die im Zonenplan der Zone "Waldwiesen" zugeordnet ist, als "mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" bezeichnet. Dasselbe gilt für alle Gebiete in der bisherigen Zone "Übriges Gemeindegebiet" (soweit sie im Richtplan nicht der "Bauzone" zugeordnet werden). Die Fläche zwischen der "Oberplanknerstrasse" und der Strasse "In der Blacha", die heute den Zonen "Wald" und "Waldzone" zugeordnet ist, wird im Richtplan als "mit Einzelbäumen bestocktes Wiesland" bezeichnet (soweit diese Flächen nicht der "Bauzone" gemäss Richtplan zugeordnet werden; dies betrifft wiederum die Parzellen 362 und 363).
Zusammengefasst bedeutet dies im Wesentlichen, dass entlang der Strassen "Unterm Rain" und "Am Nendler Weg" eine beträchtliche Fläche als Bauland in Aussicht genommen wird. Im Gemeindegebiet "Teil" soll eine wesentliche Waldfläche in Wiesland überführt werden. Der gesamte Wald zwischen der "Oberplanknerstrasse" und der Strasse "In der Blacha" (Parzellen 362 und 363) soll gemäss Richtplan teilweise in Bauland, teilweise in Wiesland überführt werden.
Im Erläuterungsbericht zum Gemeinderichtplan führt die Gemeinde Planken diesbezüglich im Wesentlichen aus, der Richtplan lege die langfristige Zuordnung des gegenständlichen Gebietes fest. Es gehe auch um die Festlegung der maximalen Siedlungsentwicklung. Nicole Bolomey habe in ihrem Gutachten "Schützenswerte Objekte, Lebensräume und Landschaften innerhalb der Siedlung - Gemeinde Planken" von 2006 festgestellt, dass die Vereinnahmung von Wiesenflächen durch den vorrückenden Wald ein Kernproblem von Planken darstelle. Dieser Entwicklung wolle die Gemeine Planken entgegenwirken. Der Richtplan habe daher die Wiederherstellung der landschaftlichen Grundsituation der Rodungsinsel Planken zur Zielsetzung. Dies habe innerhalb des Richtplanperimeters stellenweise eine Reduktion der Waldflächen zur Folge. Der Richtplan lege mit der Grundnutzung "Bauzone" jenen Bereich fest, in dem sich die Siedlung langfristig entwickeln könne. Durch die Gemeindegrenzen im Norden und Süden wie auch die Topografie im Osten und Westen werde der Siedlungsbereich sehr klar und nahezu endgültig festgelegt. Der heutige Zonenplan enthalte verschiedene nicht oder nur noch bedingt nachvollziehbare Lücken. Ziel sei es daher, einen nachvollziehbaren und langfristig gültigen Siedlungsrand festzulegen. Der im Osten (bergseitig) und im Westen (talseitig) des Dorfgebietes gelegene Zwischenbereich sei in den letzten Jahren stellenweise verwaldet. Diese Zwischenbereiche sollen jedoch der Grundnutzung "mit Einzelbäumen bestocktes Wiesenland" zugeführt werden. Entlang der südlichen Gemeindegrenze, wo die Bauzone bis an den Wald reiche, könne ein Zwischenbereich mittels einer Baulinie sichergestellt werden. Der Freihaltebereich des "mit Einzelbäumen bestockten Wiesenlandes" diene der Sicherung von Erholungs- und Grünflächen, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen sowie als Übergang vom Siedlungsgebiet zum Waldrand. Die Grundnutzung "Wald" solle künftig innerhalb der ursprünglichen, Mitte des 20. Jahrhunderts bestehenden Grenzen gehalten [also dorthin zurückgedrängt] werden. Die Umsetzung des Richtplanes erfolge schrittweise und nach Bedarf. Für Umzonierungen seien je nach Bereich und Massnahmen Eingriffsverfahren in Natur und Landschaft, Rodungsbewilligungen oder auch entsprechende Massnahmen zur Eindämmung von Naturgefährdungen erforderlich.
Der vorliegende Gemeinderichtplan bezweckt also nicht die Ausdehnung des Siedlungsgebietes und die Beseitigung des Waldes, sondern die langfristige Planung des eigentlichen Dorfgebietes (des Siedlungsgebietes samt unmittelbar anschliessenden Umland). Dass gewisse Bereiche umgestaltet werden sollen (wie die Umwandlung von Wald in Bauzonen und Wiesland oder die Überführung von "übrigem Gemeindegebiet" in Bauzone), spricht nicht gegen diesen Zweck des Gemeinderichtplanes, sondern ist eine Massnahme zur Erreichung dieses Zweckes.
5. Die Regierung führt aus (Erw. 19.), dass einer Ausscheidung von zusätzlichem Bauland im Gemeinderichtplan schwerwiegende öffentliche Interessen gegenüberstünden, nämlich der Erhalt der unvergleichlichen Aussicht von öffentlichem Grund aus ins Tal und auf die umliegenden Bergketten. Aufgrund positiver Wirkung siedlungsinterner Gliederung mit den bestehenden Waldflächen werde von der Beseitigung von Waldflächen abgeraten. Gemäss Landesrichtplan sei mit dem verfügbaren Boden haushälterisch umzugehen und gegen eine fortschreitende Zersiedelung des Landes zu kämpfen; es müsse die Verdichtung nach innen angestrebt und die bereits bestehende Grösse der Bauzone Planken berücksichtigt werden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Ob und inwieweit die Gemeinde Planken die bestehende Aussicht ins Tal und auf die umliegenden Bergketten beibehalten möchte, ist eine typische Frage der Ortsplanung und des Ortsbildschutzes, nicht aber einer überörtlichen Planung.
Dasselbe gilt für die Wirkungen siedlungsinterner Gliederungen mit den bestehenden Waldflächen.
Würden die bestehenden Bauzonen tatsächlich soweit ausgedehnt, wie sie nun im Gemeinderichtplan vorgesehen sind, könnte man, da diese Ausdehnung im Vergleich zur Grösse schon der bestehenden Bauzonen recht klein ist, nicht von einer Zersiedelung sprechen.
Im Übrigen handelt es sich beim Gemeinderichtplan, wie die Gemeinde in den dazugehörigen Erläuterungen ausführt, um eine langfristige Planung. Die Ausdehnung der bestehenden Bauzonen im westlichen Gemeindegebiet wird nur erfolgen können, wenn konkrete öffentliche Interessen dafür sprechen. Diese sind von der Regierung im Rahmen des dannzumaligen Zonenplanänderungsverfahrens zu prüfen (Art. 13 Abs. 2 BauG).
6. Die Regierung argumentiert, gemäss Landesrichtplan sei die Siedlungsentwicklung nach innen und die gestaltende Verdichtung zu fördern (Erw. 20.).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit der Gemeinderichtplan diesen Zielen des Landesrichtplanes zuwiderläuft. Im Übrigen ist auf die obige Erwägung 5. zu verweisen.
7. Die Regierung argumentiert, beim Gemeinderichtplan könne weder von einer Konzentration der Siedlungsentwicklung auf das bestehende Baugebiet gesprochen werden noch werde das Instrument der Baulandmobilisierung angewendet. Ein Bedarfsnachweise für neue Baugebiete sei in Planken gegenwärtig nicht gegeben (Erw. 20.1.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die hier langfristig geplante Ausdehnung der Baugebiete nicht zu einer Zersiedelung führt. Welche Planungsinstrumente die Gemeinde im Rahmen eines Gemeinderichtplanes anwendet, obliegt ihr, denn die Gemeinde ist weder zum Erlass eines Richtplanes verpflichtet (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BauG) noch muss sie einen allumfassenden Richtplan erlassen. Vielmehr kann sie sich auf Teile des Gemeindegebietes und sektorielle Inhalte beschränken (Art. 2 Abs. 1 Bst. o BauG). Der Bedarf für neue Baugebiete ist, sofern nicht grosse Baugebietsausdehnungen vorgehsehen sind, vornehmlich im Rahmen des Zonenplanverfahrens zu prüfen.
8. Die Regierung führt aus, der Gemeinderichtplan weise Landwirtschaftsböden als künftige Bauzonen aus, ohne dass aufgezeigt werde, wo im Bedarfsfall ein gleichwertiger Ersatz geschaffen werden solle. Gemäss dem Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens (LR Nr. 702.1, LGBl. 1992 Nr. 41) solle eine ausreichende Eigenversorgung gesichert und die ländlichen Strukturen bewahrt werden. Gemäss diesem Gesetz seien die Gemeinden verpflichtet, eine Landwirtschaftszone auszuscheiden, in der die landwirtschaftliche Nutzfläche mind. 30 % der Gesamtzonengrösse betrage (Erw. 20.2.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Gemeinderichtplan betroffenen Flächen bisher zonenrechtlich weder der "Landwirtschaftszone" noch der "provisorischen Landwirtschaftszone Oberplanken" zugeordnet sind und somit keine Überführung von "Landwirtschaftszonen" in Bauland geplant ist. Inwieweit ansonsten der Gemeinderichtplan dem Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens widerspricht, führt die Regierung nicht aus. Sie führt auch nicht aus, ob die Gemeinde Planken bisher rechtskräftig Landwirtschaftszonen im Ausmass von mind. 30 % der Gesamtzonengrösse ausgeschieden hat und, wenn dies noch nicht erfolgte, wie diesem Manko begegnet werden muss.
9. Die Regierung argumentiert (Erw. 20.3.), die Vorrangfunktionen des Waldes würden durch den Gemeinderichtplan nicht ausreichend berücksichtigt. Im Süden und Osten des Siedlungsgebietes von Planken erfülle der Wald die wichtige Schutzfunktion vor Naturgefahren, insbesondere Steinschlag. Im Westen des Siedlungsgebietes solle gemäss Richtplan Wald gerodet werden, der dort erst 1975 aufgeforstet worden sei, um an dieser Stelle weitere Rutschungen zu verhindern. Damit gehe der vorliegende Richtplan nicht ausreichend auf die existenzielle Bedeutung des Waldes ein.
Dem ist entgegenzuhalten, dass pauschale Äusserungen zur Bedeutung des Waldes, wie sie die Regierung vornahm, nicht notwendigerweise die Rechtswidrigkeit oder die Unvereinbarkeit des Gemeinderichtplanes mit überörtlichen Raumplanungsinteressen begründen. Konkrete Sachverhaltsfeststellungen fehlen in der Regierungsentscheidung. Lediglich hinsichtlich des Waldes im Gemeindegebiet "Teil" führt die Regierung sachverhaltsmässig aus, dass dort im Jahr 1975 aufgeforstet worden sei, um an dieser Stelle weitere Rutschungen zu verhindern. Dies bestreitet die Gemeinde Planken insoweit, als dadurch zum Ausdruck gebracht werden solle, es handle sich bei diesem Wald um einen Schutzwald im Sinne der Verhinderung von Rutschungen. Die Gemeinde bringt nun vor, es handle sich um einen Nutzwald für die Holzproduktion; das Gelände sei aufgrund seiner Neigung nicht rutschgefährdet. Der Verwaltungsgerichtshof kann vorläufig diese Sachverhaltsfragen offen lassen.
10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regierung einen Gemeinderichtplan auf seine Rechtmässigkeit sowie auf die Koordination mit den im Landesrichtplan festgelegten überörtlichen und grenzübergreifenden Raumplanungen überprüfen kann. Dies hat sie vorliegendenfalls nicht getan. Sie hat insbesondere nicht ausgeführt, ob und inwieweit der Richtplan dem Waldgesetz und dem Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens widerspricht und ob bei einem solchen Widerspruch eine andere Lösung als die Nichtgenehmigung des Gemeinderichtplanes möglich und adäquat ist. Sie hat auch nicht dargetan, welche überörtlichen und grenzüberschreitenden Planungen der Landesrichtplan enthält und ob und inwieweit der Gemeinderichtplan dem widerspricht. Insoweit blieb das Verfahren vor der Regierung mangelhaft, weshalb die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten war. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung im fortgesetzten Verfahren auch die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen treffen muss (zu den Sachverhaltsfeststellungen gehört auch jeweils eine Beweiswürdigung).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 23. Mai 2013