VGH 2013/044
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9485 Nendeln
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Mag.iur. Veronika Lair Rechtsanwälte Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Familiennachzug
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. März 2013, RA 2013/500-2524
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 28. März 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. März 2013, RA 2013/500-2524, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 1. Satz 2 ("Im übrigen wird die Beschwerde vom 9. November 2012 abgewiesen.") des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung und das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 26. Oktober 2012, APA-Nr. 009, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Am 22. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Ausländer- und Passamt einen Antrag auf Bewilligung des Familiennachzugs für ihren Ehegatten HF.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 ersuchte das Ausländer- und Passamt die Beschwerdeführerin um Einreichung weiterer Unterlagen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 wiesen sich die Beschwerdevertreter gegenüber dem Ausländer- und Passamt aus. Sie brachten vor, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Daueraufenthaltsbewilligung nach dem PFZG, weshalb nach diesen Bestimmungen eine Erledigung des Gesuchs vorzunehmen sei.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihr Familienbuch (Livret de Famille Internationale, ausgestellt von türkischen Behörden) nach.
2. Mit Verwaltungsbot vom 26. Oktober 2012, APA-Nr. 009, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
1. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für HF wird abgelehnt.
2. BF wird aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Die Ausreisefrist beträgt 60 Tage ab Eintritt der Rechtskraft.
3. BF hat die Kosten für dieses Verwaltungsbot im Betrag von CHF 250.-- bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Verwaltungsbots an die Landeskasse zu bezahlen.
Dieses Verwaltungsbot wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin habe am 28. Mai 2011 [richtig: 2001] eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ihres damaligen Ehemannes erhalten. Am 22. Februar 2010 [richtig: 2007] habe die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung erhalten, welche im August 2010 aufgrund der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit ihres damaligen Ehemannes in eine Daueraufenthaltsbewilligung umgewandet worden sei. Diese Ehe sei mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14. November 2010 geschieden worden. Am 11. Oktober 2011 habe die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Ehemann HF geheiratet.
Die Beschwerdeführerin leite ihr Aufenthaltsrecht in Liechtenstein von einem liechtensteinischen Staatsangehörigen ab. Da sie allerdings in der Zwischenzeit geschieden sei und um einen eigenen Familiennachzug nachsuche, seien die Bestimmungen des Ausländergesetzes anzuwenden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG gelte dieses nämlich für Ausländer, welche weder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedsstaates noch der Schweiz seien, und deren Familienangehörige. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AuG bezwecke ein Familiennachzug die Zusammenführung der Familienangehörigen im Haushalt des Gesuchstellers. Art. 33 Abs. 1 Bst. b AuG regle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung. Hierfür seien u.a. einfache Kenntnisse der deutschen Sprache des im Ausland lebenden Ehegatten nachzuweisen. Dieser Nachweis sowie weitere Unterlagen seien gegenständlich nicht beigebracht worden. Zudem könne gemäss Art. 34 AuG ein weiterer Familiennachzug frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bewilligt werden. Allerdings müssten auch dann alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz (Art. 33 AuG) erfüllt sein. Das PFZG sei nicht anwendbar, denn bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine türkische Staatsangehörige und das Ausländergesetz finde für Familienangehörige von Personen mit Drittstaatsangehörigkeit Anwendung, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2012 Beschwerde an die Regierung. Gleichzeitig stellte sie einen Verfahrenshilfeantrag.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 über eine Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 24 PFZG verfüge. Weshalb sie nun weggewiesen werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin eine Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG verfüge, sei bei der Beurteilung des Gesuchs auf Familiennachzug ebenfalls das PFZG anwendbar. Die Daueraufenthaltsbewilligung sei ein eigenständer Aufenthaltstitel, welcher die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zum Familiennachzug nach Art. 41 PFZG berechtige.
4. Die Regierung entschied am 12. März 2013 zu RA 2013/500-2524 wie folgt:
1. Der Beschwerde von Frau BF vom 9. November 2012 gegen das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 26. Oktober 2012 wegen Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für den Ehemann HF wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 2 des Spruchs des angefochtenen Verwaltungsbots ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 9. November 2012 abgewiesen.
2. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird stattgegeben. Die Bestellung eines Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
3. Die Kosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
Begründet wurde dieses Verwaltungsbot im Wesentlichen wie folgt:
Ein Drittstaatsangehöriger, wie die Beschwerdeführerin, könne von seinem liechtensteinischen Ehegatten im Falle der Trennung oder Scheidung keine Rechte mehr ableiten und könne das Recht, das er aufgrund der Eheschliessung mit einem liechtensteinischen Staatsangehörigen erworben habe, auch nicht weitergeben. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Daueraufenthaltsbewilligung besitze, welche zum dauerhaften Verbleib in Liechtenstein berechtige, ändere nichts daran, denn ein Familiennachzug richte sich nicht nach der Art der Bewilligung, welche die nachzugsberechtigte Person besitze, sondern nach dem Gesetz, unter dessen Zuständigkeit die betroffene Person falle. Als türksiche Staatsangehörige falle die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des AuG. Jedoch sei die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus Liechtenstein nicht begründet.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 15. März 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den gesamten Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend die Beschwerdeführerin sowie den Akt der Regierung zu RA 2013/0500-2524 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin, geboren 1981, geborene G, ist türkische Staatsangehörige. Am 1. September 2000 heiratete sie in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen NN, der damals schon in Liechtenstein wohnhaft war. Am 28. März 2001 erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein, dies im Rahmen des Familiennachzuges ihres Ehegatten NN. Am 30. Januar 2007 wurde Herrn NN das liechtensteinische Landesbürgerrecht verliehen. Daraufhin erhielt die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2007 die Niederlassungsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein. Am 23. Juli 2010 erhielt die Beschwerdeführerin mit Gültigkeit ab 15. August 2010 eine Daueraufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein, dies deshalb, weil sie mit dem liechtensteinischen Staatsangehörigen NN verheiratet war. Am 14. November 2010 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und NN geschieden. Am 11. Oktober 2011 heiratete die Beschwerdeführerin Herrn HF, geboren 1976, Bürger des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland. Am 22. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin, die in Liechtenstein wohnhaft ist, beim Ausländer- und Passamt das Gesuch auf Bewilligung des Familiennachzugs für ihren Ehegatten HF.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Unterinstanzen und dem Akt des Ausländer- und Passamtes für die Beschwerdeführerin.
2. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
3. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b ist das Personenfreizügigkeitsgesetz (Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit von EWR- und Schweizer-Staatsangehörigen, PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) auf Familienangehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen anwendbar. Für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger gelten die Bestimmungen für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss (Art. 2 Abs. 2 PFZG).
4. Nach Art. 45 Abs. 1 PFZG erhalten Familienangehörige eines liechtensteinischen Staatsbürgers, die sich seit fünf Jahren ununterbochen in Liechtenstein aufgehalten haben, eine Daueraufenthaltsbewilligung. Art. 24 PFZG ist sinngemäss anwendbar (Art. 45 Abs. 2 PFZG).
Die Beschwerdeführerin hat am 23. Juli 2010 eine Daueraufenthaltsbewiligung gemäss Art. 24 und 45 Abs. 1 PFZG erhalten. Es stellt sich somit die Frage, welche Rechte sie aus dieser Bewilligung ableiten kann.
5. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, hat jeder Unionsbürger, der sich rechtsmässig fünf Jahre lang im Aufnahmestaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie geknüpft. Art. 16 Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Der Inhalt der Richtlinie wurde ins liechtensteinische Recht übernommen (Art. 1 Abs. 2 PFZG). Aus dem Gesagten folgt, dass Drittstaatsangehörige, welche eine Daueraufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 24 PFZG erhalten haben, die gleiche Rechtsstellung inne haben, wie ein Unionsbürger, welcher über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfügt. Die Daueraufenthaltsbewilligung verleiht dem Berechtigten einen eigenständigen und nicht einen abgeleiteten Aufenthaltstitel. Dies ergibt sich auch aus Art. 24 Abs. 2 PFZG und e contrario aus Art. 46 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 3 und 4 PFZG.
6. Die Argumentation der Regierung, auf den vorliegenden Fall seien die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 3 PFZG und des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) anwendbar, findet weder in der Richtlinie 2004/38/EG noch im Bericht und Antrag zum PFZG (BuA Nr. 55/2009) noch im Wortlaut von Art. 47 PFZG eine Stütze. Vielmehr führt die Regierung im BuA zum PFZG aus, die Bestimmung von Art. 47 PFZG sei auf jene Fälle anwendbar, in welchen der Familienangehörige noch keine Daueraufenthaltsbewilligung (EWR-Angehöriger / Drittstaatsangehöriger) bzw. noch keine Niederlassungsbewilligung (Schweizer) erhalten habe (BuA Nr. 55/2009, S. 16 f.). Die Bestimmung von Art. 47 PFZG zielt auf Personen ab, welche noch kein eigenständige Aufenthaltsrecht im Fürstentum Liechtenstein haben (vgl. Art. 47 Abs. 1 PFZG). Personen mit einer Daueraufenthaltsbewilligung leiten ihre Aufenthaltsberechtigung nicht von einer anderen Person ab (vgl. Art. 47 Abs. 1 PFZG), sondern haben ein eigenständiges (mit keinen Bedingungen verbundenes) Aufenthaltsrecht (Art. 24 Abs. 2 PFZG), sodass Art. 47 PFZG und damit auch das Ausländergesetz auf sie nicht anwendbar sind, selbst wenn ihre Ehe mit einem Inländer aufgelöst wird.
7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin als Daueraufenthaltsberechtigte im Grundsatz über die gleichen Rechte verfügt, wie ein Unionsbürger, welcher über eine Daueraufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. Art. 24 PFZG verfügt.
8. Der Nachzug von Familienangehörigen ist in Art. 40 ff. PFZG geregelt. Entsprechend den Vorgaben von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG sowie der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes in der Rechtssache E-4/11 (Clauder) sieht Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG vor, dass der Nachweis genügender finanzieller Mittel nur in Fällen nach Art. 17 (Studierende), Art. 18 (Touristen- und Dienstleistungsempfänger) und Art. 22 (Nichterwerbstätige, d.h. Personen mit "Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit") erbracht werden muss. In allen übrigen Fällen entfällt dieses Erfordernis. Indem der liechtensteinische Gesetzgeber auf eine einschränkende Regelung für Drittstaatsangehörige, welche über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfügen, verzichtet hat, hat er diese mit Angehörigen der EU bzw. des EWR gleichgestellt. Dies obwohl die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (publiziert in: L 251/12) (die allerdings nicht zum EWR-acquis gehört) in Bezug auf den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen den Nachweis genügender finanzieller Mittel zulassen würde (vgl. auch: Urteil des EuGH vom 4. März 2010 - C-578/08 in der Sache Rhimou Chakroun = ASYLMAGAZIN, 5/2010, S. 167 ff.; Ünal Zeran, Erleichterter Familiennachzug durch EuGH-Rechtsprechung, in: ASYLMAGAZIN 6/2010, 188 ff.).
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nachziehen kann, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss PFZG erfüllt sind.
9. Auf den Familiennachzug ist vorliegendenfalls also Art. 41 PFZG anwendbar. Ob die dort genannten Voraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten erfüllt sind, prüften die Unterinstanzen bisher nicht, weshalb die unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückzuverweisen war.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. April 2013