VGH 2013/043
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: CF
beide: Asylzentrum Vaduz Heuweg 8 9490 Vaduz
wegen: Asyl, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegen: Verfügung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. März 2013, AZ: 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 25. März 2013 gegen die Verfügung des für das Ressort Inneres zuständigen Regierungsmitglieds des Fürstentums Liechtenstein vom 20. März 2013, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführer reisten am 10. Januar 2013 illegal in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch.
Der Beschwerdeführer zu 1., geboren 1965, ist der Vater des Beschwerdeführers zu 2., geboren 1994. Beide sind X Staatsangehörige. Sie machen eine asylrelevante Verfolgung in ihrer Heimat geltend.
2. Am 11. Januar 2013 ergab ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac), dass die Beschwerdeführer schon mehrfach Asylanträge in der Europäischen Union stellten, nämlich am 21. Juni 2004 in Österreich, am 30. Mai 2012 in Spanien, am 31. Juli 2012 in den Niederlanden und am 15. Oktober 2012 in Belgien.
3. Gleichentags gaben die Beschwerdeführer bei ihrer Befragung beim Ausländer- und Passamt an, Österreich und die Niederlande hätten negativ über ihr Asylgesuch entschieden. Spanien habe über das Asylgesuch nicht entschieden, sondern die Beschwerdeführer in die Niederlande überstellt. Belgien habe den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um das Land zu verlassen. In den Niederlanden seien die Beschwerdeführer bedroht worden. Drei X sprechende Personen seien in den Niederlanden zu den Beschwerdeführern gekommen und hätten gesagt, die Beschwerdeführer würden zu viel reden. Entweder würden sie ihren Mund halten oder sie würden kalt gemacht. Als Belgien die Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert habe, seien die Beschwerdeführer selbstständig nach X gefahren. Vom 1. Dezember 2012 bis 6. Januar 2013 hätten sie sich in X aufgehalten. Vom 6. bis 8. Januar 2013 seien sie dann in Y gewesen. Dann seien sie mit dem Auto bis nach Liechtenstein gefahren. Am Busbahnhof in Schaan hätten die Beschwerdeführer einen Bus nach Vaduz nehmen wollen, doch hätten sie einen Bus in die falsche Richtung genommen und seien so nach Feldkirch gefahren. Am Bahnhof in Feldkirch seien sie umgestiegen und wieder nach Liechtenstein gefahren, wo sie an der Grenze kontrolliert worden seien und um Asyl angesucht hätten.
4. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs hat das Ausländer- und Passamt die niederländischen Behörden am 22. Februar 2013 um Übernahme im Sinne der Dublin-II-Verordnung ersucht. Die niederländischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 8. März 2013 gut.
5. Mit Unzuständigkeitsentscheid vom 11. März 2013, Asyl-E-Nr. 006, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
1. Das Gesuch von BF und seinem Sohn CF wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. BF und CF werden in die Niederlande weggewiesen.
3. BF und CF haben das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzuständige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführer könnten in die Niederlande ausreisen, da die niederländischen Behörden für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig seien und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hätten. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sei möglich, zulässig und zumutbar.
6. Am 14. März 2013 stellten die Beschwerdeführer bei der Regierung ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründeten dies damit, dass sie gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes ein Rechtsmittel erheben wollten und es deshalb für die Beschwerdeführer unerlässlich sei, dass sie zumindest während der 14-tägigen Rechtsmittelfrist in Liechtenstein verbleiben könnten.
7. Mit Verfügung vom 20. März 2013 entschied das für das Ressort Inneres zuständige Regierungsmitglied des Fürstentums Liechtenstein über dieses Gesuch wie folgt:
1. Der Antrag vom 14. März 2013 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 11. März 2013 wird abgewiesen.
2. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wird verzichtet.
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Unzulässigkeitsgrund gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG zum Tragen komme, wenn in einem Drittstaat bereits ein Asylverfahren hängig sei oder ein anderes Land völkerrechtlich verpflichtet sei, das Asylgesuch zu prüfen. Eine solche staatsvertragliche Verpflichtung ergebe sich aus dem Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages (LGBl. 2011 Nr. 132). Damit sei Liechtenstein verpflichtet, die Dublin-II-Verordnung anzuwenden. Nach dieser Verordnung gebe es grundsätzlich nur einen einzigen zuständigen Mitgliedsstaat. In diesen sei ein Asylbewerber zu überstellen. Die Beschwerdeführer hätten bereits in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt, weshalb die Niederlande gemäss der Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig seien. Dementsprechend hätten die niederländischen Behörden dem Rückübernahmegesuch Liechtensteins bereits zugestimmt. Bei den Niederlanden handle es sich um einen sogenannten Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land. Die Niederlande kämen ihren Pflichten gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nach und es sei daher nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer gezwungen würden, in ein Land auszureisen, in welchem sie verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären.
Einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre nur zu entsprechen, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen. Dies treffe dann zu, wenn der sofortige Vollzug unzulässig, unzumutbar oder völlig unmöglich wäre und durch den Vollzug den Beschwerdeführern unwiderbringliche Nachteile entstünden. All dies treffe jedoch auf die Beschwerdeführer nicht zu. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege darin, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch zügig durchzuführen.
8. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 20. März 2013, erhoben die Beschwerdeführer am 25. März 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragen, der Verwaltungsgerichtshof wolle dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgeben.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Wie die Unterinstanzen richtig ausführten, ist ein Asylgesuch in Liechtenstein unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig ist, ausreisen kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG, Asylgesetz vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29). Hinsichtlich der Beschwerdeführer sind die Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und sie haben bereits der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Ein triftiger Grund, der gegen die sofortige Überstellung der Beschwerdeführer in die Niederlande spricht, ist in den unterinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
2. Auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Argumente ist wie folgt einzugehen:
3. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen in Liechtenstein kein faires Verfahren gewährt werde.
Dem ist nicht so, denn die Beschwerdeführer wurden zum Ergebnis des Eurodac-Abgleichs und zur Rückführung der Beschwerdeführer in die Niederlande befragt. Sie erhielten vom Ausländer- und Passamt eine formelle Entscheidung und konnten die darin enthaltene Verfügung, die Wegweisung sofort zu vollziehen, mittels Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an die Regierung bekämpfen. Die diesbezügliche Entscheidung der Regierung konnten die Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof anfechten. Bis zur Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes konnten und können die Beschwerdeführer in Liechtenstein verbleiben. Was hieran unfair sein soll, ist nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie benötigten für das liechtensteinische Asylverfahren rechtliche Beratung und somit einen Rechtsbeistand. Von Holland oder gar von X aus könnten die Beschwerdeführer das liechtensteinische Asylverfahren nicht ordentlich führen und es wäre auch nicht möglich, dass dann die liechtensteinischen Behörden und Gerichte sie einvernehmen könnten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es Sinn und Zweck des sogenannten Dublin-Verfahrens ist, dass innerhalb der Europäischen Union (einschliesslich der in das Dublin-System integrierten weiteren Länder, wie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein) ein Asylverfahren nur von einer Behörde und nur einmal durchgeführt werden soll. Für die Beschwerdeführer sind hierzu die niederländischen Behörden zuständig. Somit kommt kein zweites, liechtensteinisches Asylverfahren in Betracht. Die Einvernahme der Beschwerdeführer erfolgt im niederländischen Asylverfahren.
5. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien bei einer Ausschaffung an Leib und Leben bedroht, denn sie würden in X verfolgt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, Liechtenstein weder für ein Asyl- noch ein Wegweisungsverfahren hinsichtlich der Beschwerdeführer zuständig ist. Zuständig sind die Niederlande. Somit haben die niederländischen Behörden zu entscheiden, ob die Beschwerdeführer nach X weggewiesen werden und ob sie dadurch an Leib und Leben bedroht sind. Aufgrund der bereits dargestellten Unzuständigkeit der liechtensteinischen Behörden prüft Liechtenstein weder die asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrer Heimat X noch eine mit einer Rückführung nach X verbundenen Gefahr. Somit ist auch an vorliegender Stelle nicht auf das asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.
6. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nirgends, auch nicht in den Niederlanden, angehört worden. In Holland seien die Beschwerdeführer von drei X sprechenden Personen bedroht worden, sodass die Beschwerdeführer befürchteten, dass die Regierung ihres Heimatlandes sie selbst im sicheren Ausland verfolge. Die Beschwerdeführer hätten zudem Angst, über Holland nun zurück nach X und in den sicheren Tod geschickt zu werden. Flüchtlinge aus X würden in Holland extrem schlecht behandelt und es sei allgemein bekannt, dass das Asylverfahren in Holland sehr rasch und dadurch vielleicht nicht immer korrekt durchgeführt werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass dieses Beschwerdevorbringen richtig ist. Die Niederlande sind ein Dublin-Staat, der, wie schon die Regierung richtig ausführte, nicht nur die international anerkannten Menschen- und Grundrechte gemäss der Grundrechtscharta der Europäischen Union und der EMRK, sondern auch die Rechte von Flüchtlingen gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention achtet. Somit erhalten die Beschwerdeführer in den Niederlanden ein faires Asylverfahren und die niederländischen Behörden prüfen eine mit einer Rückführung in die Heimat verbundenen Gefahr für die Beschwerdeführer.
7. Zusammenfassend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn und Zweck des sogenannten Dublin-Verfahrens ist, dass Asylsuchende, wie die Beschwerdeführer, nach einem negativen Asylentscheid in einem Dublin-Staat sich in einen anderen Dublin-Staat begeben, um dort neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Vielmehr wirkt ein Asylentscheid in einem Dublin-Staat für alle Dublin-Staaten.
8. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Unterinstanzen hätten unrichtig festgstellt, wie die Beschwerdeführer nach Liechtenstein gelangt seien. Die Beschwerdeführer seien nicht direkt aus der Europäischen Union nach Liechtenstein gelangt. Vielmehr seien sie im November 2012 von Belgien via Z nach X gegangen und erst im Januar in Y und einige Tage später nach Liechtenstein gereist.
Dieses Vorbringen ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit der niederländischen Behörden gemäss Dublin-II-Verordnung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführer.
9. Somit ist kein wichtiger Grund gegeben, um einer Beschwerde gegen den Unzuständigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 11. März 2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die gegenständliche Beschwerde musste deshalb abgewiesen werden.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.--. Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. April 2013