Art. 77, 89, 94 PGR
Das Zivilstandsamt hat ausländische Vaterschaftsurteile im liechtensteinischen Zivilstandsregister einzutragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 89 PGR und Art. 53 Bst. a, b, c und d EO erfüllt sind.
Art. 87, 105b PGR
Für die Entscheidung über die Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister ist die Regierungskanzlei zuständig.
VGH 2013/021
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9490 Vaduz
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Löschung der Eintragung im Familienregister
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 15./16. Januar 2013 zu RA 2013/2-1221
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 31. Januar 2013 gegen die Entscheidung der Regierung vom 15./16. Januar 2013 zu RA 2013/2-1221 wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung und die Verfügung des Zivilstandsamtes vom 31. Mai 2012 aufgehoben werden und die Regierungskanzlei angewiesen wird, über den Antrag des BF vom 10. April 2012 zu entscheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 10. April 2012 an das Zivilstandsamt ersuchte der Beschwerdeführer um Löschung der Eintragung des minderjährigen Kindes AF, geboren am (...) in Brasilien.
Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht der Vater des AF sei. Es gebe weder eine Vaterschaftsanerkennung noch ein in Liechtenstein anzuerkennendes und vollstreckbares Urteil, aus dem eine Vaterschaft zu diesem ausserehelichen Kind abgeleitet werden könne. Es sei zwar bekannt, dass allenfalls ein in Brasilien ergangenes Urteil bestehe, dieses sei aber mangels eines Staatsvertrages nicht anzuerkennen. Für die Feststellung der Vaterschaft sei vielmehr eine Vaterschaftsanerkennung seinerseits oder ein Urteil des liechtensteinischen Landgerichtes erforderlich. Dazu werde auf die Bestimmungen des Art. 95 PGR verwiesen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt, wie es zur gegenständlichen Eintragung im Familienregister gekommen sei. Weder sei er informiert noch in ein Verfahren eingebunden worden, welches eine solche Eintragung zur Folge haben könne.
2. Mit Schreiben vom 27. April 2012 wurden dem Beschwerdeführer jene Unterlagen übermittelt, die die Kindsmutter dem Zivilstandesamt am 27. Februar 2012 vorlegte und die zur Eintragung im Zivilstandsregister geführt haben.
3. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Ergänzend wurde darin vorgebracht, dass auch eine beim schweizerischen Zivilstandesamt Z vorgenommene Eintragung für Liechtenstein nicht rechtlich relevant sei. Der Beschwerdeführer beantragte, dass, wenn dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, eine rechtsmittelfähige Verfügung ausgefertigt werde.
4. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 entschied das Zivilstandsamt wie folgt:
"1. Die Entfernung der Eintragung des Kindes AF, geboren am (...) in Brasilien, als aussereheliches Kind des BF, geboren am (...) , liechtensteinischer Landesbürger und Bürger der Gemeinde Vaduz, wird abgelehnt.
2. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 80.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Liechtensteinische Landeskasse."
Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Am 27. Februar 2012 sei die Mutter des AF, wohnhaft Brasilien, persönlich beim Zivilstandsamt vorstellig geworden. Dabei habe sie die Geburtsurkunde des AF, das Gerichtsurteil vom 31. Juli 2008 betreffend der Bestätigung der biologische Vaterschaft und der Unterhaltsverpflichtung des BF, ein E-Mail des schweizerischen Generalkonsulats Rio de Janeiro vom 6. Oktober 2009 betreffend die Registrierung von AF im Zivilstandsregister von Z, Schweiz, und die Mitteilung der Feststellung eines Kindesverhältnisses zum Vater, am 21. September 2009 durch das Zivilstandesamt Z ausgestellt, jeweils im Original vorgelegt. Die Eintragung des Beschwerdeführers als Vater des ausserehelichen Kindes AF werde auf Art. 77 und Art. 89 PGR gestützt. Danach könnten auch ausländische Registereintragungen und die sie begründenden Urteile anerkannt werden. Der Wortlaut des Gesetzes zeige klar auf, dass Liechtenstein in diesem Bereich ausländische Entscheidungen und Urkunden in Statusfragen von In- und Ausländern anerkenne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnten dadurch nicht nur Entscheidungen von Staaten, mit denen ein Staatsvertrag abgeschlossen worden sei, anerkannt werden.
5. Gegen diese Verfügung des Zivilstandsamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 Beschwerde an die Regierung und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung des Zivilstandsamtes dergestalt abzuändern, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Zivilstandsamt angewiesen werde, die Eintragung des AF als aussereheliches Kind des Beschwerdeführers aus dem Familienregister des Beschwerdeführers zu entfernen. Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei über den Registereintrag weder informiert worden noch habe er die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Eintragungsverfahrens sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Des Weiteren seien für die Eintragung eines ausserehelichen Kindes nicht die Art. 77 und Art. 89 PGR, sondern die Spezialbestimmungen der Art. 90 ff. PGR massgebend. Dem Zivilstandsamt sei es einzig erlaubt, über Gesuch des Vaters unter Vorlage eines Anerkenntnisses im Sinne der §§ 163 ff. ABGB bzw. nach Mitteilung des Landgerichts über eine festgestellte Vaterschaft bzw. des Amtes für Soziale Dienste über ein Vaterschaftsanerkenntnis einen entsprechenden Eintrag im Register des Vaters vorzunehmen. Daran ändere das von der Kindsmutter vorgelegte brasilianische Vaterschaftsfeststellungsurteil nichts, da es mangels internationaler Vereinbarung in Liechtenstein keine Rechtskraft entfalte und nicht anerkannt werde.
6. Mit Entscheidung vom 15./16. Januar 2013 zu RA 2013/2-1221 wies die Regierung die erhobene Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Diese Regierungsentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
In der gegenständlichen Verwaltungssache stelle sich ausschliesslich die Frage, ob das in Brasilien ergangene Urteil betreffend die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers in Liechtenstein anerkannt werde und AF aufgrund dieses ausländischen Urteils als aussereheliches Kind des Beschwerdeführers im liechtensteinischen Familienregister eingetragen werde. Diesbezüglich habe das Familiengericht in Brasilien, mit Urteil vom 31. Juli 2008, welches am 19. September 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, den Beschwerdeführer aufgrund eines positiven DNA-Tests als biologischen Vater des Kindes AF festgestellt. Die DNA-Untersuchung sei ein unbestreitbarer wissenschaftlicher Beweis und könne mit absoluter Sicherheit die Vaterschaft bestimmen. Ausserdem werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er keine Kenntnis von jenem Urteil habe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit er Zweifel an der Richtigkeit des DNA-Tests oder an der Rechtsmässigkeit des brasilianischen Verfahrens habe. Da der Beschwerdeführer auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze, sei das Kind auch im Zivilstandsregister Z eingetragen worden. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass seine Vaterschaft zum Kind AF durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden sei und er somit in rechtlicher Hinsicht nach aussen als Vater des AF gelte. Dieses Rechtsverhältnis sei also nicht erst durch die Eintragung begründet worden. Der Beschwerdeführer hätte auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, Einsicht in das Familienbuch zu nehmen. Zudem seien ihm alle Unterlagen, die zur Eintragung geführt haben, zugestellt worden. Er habe somit die Möglichkeit gehabt, sich zum Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu äussern. Von dieser Möglichkeit habe er auch Gebrauch gemacht. Zuletzt sei auch eine rechtmittelfähige Verfügung ergangen. Des Weiteren könnten aufgrund der Art. 77 und 89 PGR auch ausländische Registereintragungen und die sie begründenden Urteile anerkannt werden, denn speziell im Bereich des Personen- und Personenstandsrechts hätten die Staatsverträge für Liechtenstein nur sekundäre Bedeutung. Da diese beiden Bestimmungen zur Anwendung kämen, seien ausländische Zivilstandstatsachen und den Personenstand betreffende Entscheidungen ins Zivilstandsregister einzutragen oder anzumerken. Hinzu komme, dass das Vaterschaftsfeststellungsurteil vom zuständigen Gericht unter Anwendung der rechtlichen Bestimmungen erlassen worden sei und das hier anzuwendende ausländische Recht nicht gegen die Grundprinzipien der liechtensteinischen Rechtsordnung verstosse. Gegenteiliges wäre zumindest glaubhaft vorzubringen.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 18. Januar 2013, erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, soweit hierin entscheidungsrelevant, kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Auf den gegenständlichen Fall anwendbar sind die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR, LGBl. 1926 Nr. 4, LR. 216.0). Art. 58 Abs. 1 PGR bestimmt, dass zur Beurkundung der persönlichen Stellung einer natürlichen Person im Rechte (des Personenstandes) Zivilstandsregister geführt werden. Dabei haben formrichtige Eintragungen volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist (Art. 58 Abs. 2 PGR). Für die Eintragung von Geburten, Todesfällen, Ehen und Partnerschaften ist das Zivilstandsamt ausschliesslich zuständig (Art. 74 PGR). Nach Art. 77 Abs. 1 PGR trägt der Registerführer, der vom Auslande Mitteilungen über eintragungspflichtige Tatsachen erhält, sie möglichst bald in das bezügliche Register ein. In diesem Register können auf Anweisung der Regierung die Zivilstandstatsachen, die im Auslande eingetreten, dort aber nicht standesamtlich beurkundet worden sind, ebenfalls aufgenommen werden, sofern sie gehörig nachgewiesen werden (Art. 77 Abs. 2 PGR). Art. 87 Abs. 1 PGR erklärt, dass eine Eintragung nur auf Anordnung der Regierung berichtigt werden darf. Erweist sich nach der Eintragung eine Anzeige als unrichtig, oder ist sonst eine Eintragung zu berichtigen, so können sowohl der Registerführer oder der Vertreter des öffentlichen Rechts als auch die Beteiligten selbst bei der Regierung die Berichtigung im Verwaltungsverfahren beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet wird (Art. 87 Abs. 2 PGR). Die Berichtigung eines offenbaren Versehens oder Irrtums des Registerführers ist von der Regierung, sobald sie davon Kenntnis hat, von sich aus anzuordnen (Art. 87 Abs. 3 PGR). Gegen diese den Beteiligten mitzuteilende Berichtung steht ihnen die Verwaltungsgbeschwerde an die Beschwerdeinstanz offen (Art. 87 Abs. 4 PGR). Werden ausländische Entscheide oder andere Urkunden über Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder bezüglich Ehelicherklärung einer Person vorgelegt, deren Geburt, Ehe oder Eintragung der Partnerschaft in einem inländischen Register beurkundet worden ist, so sind sie in entsprechender Weise anzumerken, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz auf Grund des Gesetzes bewilligt (Art. 89 Abs. 1 PGR). Eine Bewilligung ist jedoch nur zu erteilen, wenn der Entscheid oder die Urkunde von der zuständigen Behörde unter Anwendung des anwendbaren Rechts ergangen beziehungsweise errichtet worden ist (Art. 89 Abs. 2 PGR). Ist eine Geburt, Ehe oder Partnerschaft in einem ausländischen Standesregister eingetragen worden, so können die Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder die Ehelichkeitserklärung sowie die Berichtigung zu Geburts-, Todes-, Ehe- oder Partnerschaftsregistereintragungen nach Weisung der Regierung im Register angemerkt werden(Art. 89 Abs. 3 PGR). Handelt es sich um einen Liechtensteiner, so muss diese Eintragung erfolgen, wenn die Änderung als rechtswirksam zu gelten hat (Art. 89 Abs. 4 PGR). Weiters bestimmt Art. 94 Abs. 1 PGR, dass Veränderungen in den Standesrechten, wie namentlich infolge Ehelicherklärung, Anfechtung der Ehelichkeit, Anerkennung eines ausserehelichen Kindes, gerichtlicher Zusprechung mit Standesfolge oder Kindesannahme, sowie die nachträgliche Feststellung der Abstammung und Namensänderungen auf amtliche Mitteilung hin oder auf Anzeige von Beteiligten im Geburtenregister und, falls die Veränderung eine verheiratete Person betrifft, im Eheregister am Rande anzumerken sind.
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend vor, dass entgegen der Ansicht der Regierung nicht Art. 77 und 89 PGR, sondern die Bestimmungen der Art. 90 ff. PGR massgebend seien. Dies deshalb, da Letztere als speziellere Bestimmungen nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" den erstgenannten Bestimmungen vorgehen würden. Art. 77 PGR gelange auch deshalb nicht zur Anwendung, da das brasilianische Urteil nicht von der ausländischen Registerbehörde, sondern von der Kindsmutter vorgelegt worden sei. Art. 89 PGR sei ebenfalls nicht anzuwenden, da dieser ausschliesslich Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder bezüglich Ehelicherklärung einer Person aufgrund ausländischer Entscheidungen und Urkunden betreffe, nicht jedoch die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes. Es seien ausschliesslich die Bestimmungen der Art. 90 ff. PGR beachtlich. Denn aufgrund Art. 91 Abs. 2 PGR und Art. 95 Abs. 1 PGR stehe zweifelsohne fest, dass eine Eintragung im Familienregister nur aufgrund eines Anerkenntnisses des Kindsvaters oder aufgrund eines in einem Vaterschaftsanerkennungsverfahrens ergangenen Urteil des Fürstlichen Landgerichts erfolgen könne. Die Kindsmutter sei selber nicht aktivlegitimiert und daher nicht berechtigt, eine Eintragung ins Familienregister zu verlangen. Der Umstand, dass die Kindsmutter dem Zivilstandesamt ein Vaterschaftsfeststellungsurteil eines brasilianischen Gerichts vorgelegt habe, ändert daran nichts. Dieses Urteil entfalte nämlich in Liechtenstein mangels eines internationalen Abkommens keinerlei Wirkung. AF habe daher vor dem liechtensteinischen Landgericht ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren zu führen. Entgegen der Ansicht der Regierung sei Liechtenstein und nicht Brasilien Gerichtsstand für eine Vaterschaftsanerkennungsklage.
4. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers sind die Art. 77 und 89 PGR für eine Eintragung einschlägig. Denn Art. 91 PGR bestimmt lediglich eine Anzeigepflicht für bestimmte Personen für die in Art. 90 PGR normierten Anzeigefällen. Nach Art. 91 Abs. 1 PGR ist der eheliche Vater nämlich verpflichtet, die Geburt des Kindes dem Registerführer anzuzeigen, wohingegen nach Art. 91 Abs. 2 PGR der anerkennende Vater des ausserehelichen Kindes die Geburt dem Registerführer anzeigen kann. Ferner erklärt Art. 95 PGR, dass die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes durch das Landgericht oder die allenfalls zuständige Behörde dem für den Anerkennenden und das Kind zuständigen Zivilstandsamt zum Zwecke der Anmerkung mitzuteilen ist. Diese Bestimmung normiert also nicht, dass eine Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich nur durch das liechtensteinische Landgericht oder liechtensteinische Behörden erfolgen darf, sondern lediglich, dass, wenn eine Anerkennung der Vaterschaft beim liechtensteinischen Landgericht oder bei der zuständigen liechtensteinischen Behörde erfolgt ist, dies - nämlich die Anerkennung - dem für den Vater und für das aussereheliche Kind zuständigen Zivilstandsamt mitzuteilen ist.
Sohin können grundsätzlich ausländische Entscheide und Urkunden eine Änderung in den Standesrechten und deren Eintragung in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern begründen. Eine durch das Zivilstandsamt vorzunehmende Eintragung in das Familienbuch kann sich auf Art. 77, 89 und 94 PGR stützen.
5. Die stete Rechtsprechung erkennt in Art. 89 PGR die Rechtsgrundlage zur Anerkennung von ausländischen Urteilen und Urkunden in Personenstandsfragen (Statusfragen) (VBI 1951/12 in ELG 1947 - 1954, 9 Z 4, VBI 1975/30 in ELG 1973-1978, 131; VBI 1979/27 in LES 1981, 60; VBI 1979/29 in LES 1982, 63; VBI 1982/100 in LES 1984, 77; VBI 1985/32 in LES 1988, 142; VBI 2002/31; VGH 2005/39 auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Zu den Personenstandssachen gehören nicht nur die Fragen der Heirat und Ehescheidung, sondern die gesamte persönliche Rechtsstellung des Menschen als Individuum und die familienrechtliche Stellung des Menschen, also insbesondere Tatsachen wie Geburt, Heirat, Tod, Mündigkeit, Abstammung, Kinder, Ehe und Bürgerrecht (vgl. dazu Art. 88 f. und Art. 94 PGR; Art. 39 Abs. 2 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 122).
In der Entscheidung VBI 2002/31 führte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz aus, es fänden sich im österreichischen Recht, abgesehen von einigen Spezialvorschriften, keine ausdrücklichen Vorschriften zur Anerkennung bzw. Vollstreckung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familien- bzw. Adoptionsrechts. Es würden daher analog die Vorschriften der §§ 79ff öEO herangezogen. Die Praxis verzichte allerdings bei Statusentscheidungen contra legem auf die in § 79 öEO geforderte Gegenseitigkeit (vgl. IPRax 1997 S. 299; OGH 18.12.1998, EvBl 1999 Nr. 97). Ebenso wie Österreich kenne Liechtenstein keine ausdrücklichen Vorschriften zur Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen. Entsprechend der österreichischen Praxis seien daher Art. 52ff EO analog anzuwenden. Formelle Voraussetzung für eine Anerkennung sei gemäss Art. 52 EO die Gegenseitigkeit, welche entweder durch Staatsverträge oder durch Gegenrechtserklärungen der Regierung verbürgt sein müssten. Wie dargestellt, könne aber bei Statusentscheidungen auf die Gegenseitgkeit verzichtet werden (ebenso Mario Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentums Liechtenstein, St. Gallen 1992, S. 287ff). Materielle Anerkennungsvoraussetzungen seien gemäss Art. 53 und 54 EO die Bejahung der internationalen Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Gewährung von rechtlichem Gehör für alle am Verfahren beteiligten Personen, die Vollstreckbarkeit der Auslandsentscheidung sowie eine ordre public-Überprüfung.
Diesen Ausführungen schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof an, jedoch mit der Präzisierung, dass es in Art. 89 PGR eine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Entscheiden und Urkunden in Statusfragen gibt. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Bestimmungen von Art. 52ff EO nicht direkt, sondern analog angewendet werden und von der Anwendung gewisser Voraussetzungen der Art. 52ff EO abgesehen werden kann.
6. Art. 89 Abs. 1 PGR bestimmt, dass ausländische Entscheide und Urkunden über Änderungen in den Standesrechten einer Person, die in einem inländischen Register eingetragen ist, anzumerken sind, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz bewilligt. Diesbezüglich ist also ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, in welchem die Regierung eine formelle Entscheidung erlässt, die an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Die Regierung hat ihre diesbezügliche Kompetenz mit Verordnung vom 15. April 1997, LGBl. 1997 Nr. 97, an die Regierungskanzlei zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung), wobei die Entscheidung der Regierungskanzlei mittels Beschwerde an die Regierung angefochten werden kann (Art. 105b PGR).
Art. 89 Abs. 3 PGR bestimmt, dass Änderungen in den Standesrechten in den inländischen Registern angemerkt werden können, wenn die Geburt, Ehe oder Partnerschaft in einem ausländischen Standesregister eingetragen ist. Es bedarf hierzu allerdings einer Weisung der Regierung. Aufgrund eines Vergleichs des Wortlautes von Art. 89 Abs. 3 PGR ("Weisung der Regierung") mit dem Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 PGR ("sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz bewilligt") ergibt sich, dass es sich bei der "Weisung" der Regierung gemäss Art. 89 Abs. 3 PGR um eine verwaltungsinterne Weisung an das Zivilstandsamt handelt. Daraus ergibt sich, dass bei Registeranmerkungen gemäss Art. 89 Abs. 3 PGR kein Verwaltungsverfahren durchzuführen ist.
Wenn eine Eintragung in einem liechtensteinischen Zivilstandsregister bereits erfolgt ist, wie im vorliegenden Fall, kommt nicht mehr eine neue Eintragung gemäss Art. 89 PGR, sondern nur noch eine Berichtigung gemäss Art. 87 PGR in Betracht. Entsprechend bestimmt Art. 87 Abs. 2 PGR, dass eine Eintragung zu berichtigen ist, wenn sie unrichtig ist. Ein Berichtigung ist im Verwaltungsverfahren bei der Regierung zu beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren [einem gerichtlichen Verfahren] angeordnet wird (Art. 87 Abs. 2 PGR). Gegen die Berichtigungsentscheidung der Regierung steht den Beteiligten die Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz (an den Verwaltungsgerichtshof) offen (Art. 87 Abs. 4 PGR).
Die Regierung hat ihre Kompetenzen gemäss Art. 87 ebenfalls an die Regierungskanzlei delegiert (Art. 105b PGR iVm Art. 4 Abs. 1 der Verordnung LGBl. 1997 Nr. 97).
Daraus ergibt sich, dass das Zivilstandsamt des Fürstentums Liechtenstein nicht zuständig war, die Verfügung vom 31. Mai 2012 in der vorliegenden Sache zu erlassen. Zuständig war einzig die Regierungskanzlei. Somit ist die Verfügung des Zivilstandsamts als nichtig (iS von Art. 106 Abs. 1 Bst. b LVG) aufzuheben.
Da für jede Eintragung und Anmerkung ausschliesslich das Zivilstandsamt zuständig ist (Art. 74 PGR), hat das Zivilstandsamt jegliche Anträge von Beteiligten auf Eintragung, Anmerkung oder Berichtigungen in den Registern, die beim Zivilstandsamt eingereicht werden, an die Regierung oder die Regierungskanzlei von Amtes wegen weiterzuleiten, sofern eine Entscheidung der Regierung bzw. der Regierungskanzlei gemäss Art. 87 oder Art. 89 Abs. 1 PGR notwendig ist.
7. Die Regierung bzw. die Regierungskanzlei muss, wenn ein entsprechender Antrag bei ihr eingeht, prüfen, ob ausländische Entscheide und Urkunden so weit anerkannt werden können, dass auf ihrer Grundlage Eintragungen im liechtensteinischen Zivilstandsregister vorgenommen werden können oder müssen.
Aus Art. 89 PGR ist abzuleiten, dass ausländische Entscheide und Urkunden nur dann anerkannt werden können, wenn sie von der zuständigen (ausländischen) Behörde ergangen bzw. errichtet worden sind und wenn die ausländische Behörde dabei das anwendbare (ausländische) Recht angewandt hat (Art. 89 Abs. 2 PGR; VGH 2005/39 Erw. 15.).
Wie bereits oben ausgeführt, sind zudem die Bestimmungen von Art. 52 bis 57 EO analog anwendbar. Konkret bedeutet dies Folgendes:
Auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit, wie in Art. 52 EO vorgesehen, kann, wie schon ausgeführt, in Statusfragen verzichtet werden.
Nach den liechtensteinischen Zuständigkeitsbestimmungen musste der ausländische Staat zum Erlass einer Entscheidung oder Errichtung der Urkunde zuständig gewesen sein (internationale Zuständigkeit) (Art. 53 Bst. a EO; VBI 2002/31).
Im ausländischen Verfahren muss den betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt worden sein (abgeleitet aus Art. 53 Bst. b und Art. 54 Bst. a EO; Art. 31 LV; VBI 2002/31).
Die ausländische Entscheidung oder Urkunde muss nach ausländischem Recht rechtskräftig und vollstreckbar bzw. vollziehbar sein (Art. 53 Bst. c EO; VBI 2002/31).
Das in der ausländischen Entscheidung oder Urkunde festgestellte oder angeordnete Rechtsverhältnis darf dem inländischen ordre public nicht widersprechen (Art. 54 Bst. b und d EO; Art. 6 IPRG, zuvor Art. 8 Abs. 2 PGR und Art. 9 Abs. 2 SR; VBI 2002/31).
Die Bestimmung von Art. 54 Bst. c EO, wonach ein ausländischer Exekutionstitel (bzw. hier eine ausländische Entscheidung oder Urkunde) dann nicht anerkannt werden darf, wenn sie den Personenstand eines liechtensteinischen Landesbürgers betrifft und gegen Letzteren vollzogen (bzw. anerkannt) werden soll, ist in Statusfragen (Personenstandsfragen) nicht (analog) anzuwenden (ebenso Mario Frick, aaO, S. 138 ff.). Eine Anwendung dieser exekutionsrechtlichen Bestimmung würde nämlich die Anwendung der personenrechtlichen Bestimmungen von Art. 87 und 89 PGR in fast allen Fällen ausschliessen. Es sind in der Regel liechtensteinische Landesbürger, die im liechtensteinischen Zivilstandsregister eingetragen sind. Auch für sie soll die Bestimmung von Art. 89 PGR gelten, denn es liegt in der Regel im Interesse des liechtensteinischen Landesbürgers (oder zumindest eines liechtensteinischen Landesbürgers), dass ausländische Entscheidungen und Urkunden in Liechtenstein anerkannt und eingetragen werden. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich: AF ist - wenn er denn der Sohn des Beschwerdeführers ist - von Gesetzes wegen liechtensteinischer Landesbürger (§ 4 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz). Er hat ein Interesse daran, dass das Vater-Kind-Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer im liechtensteinischen Zivilstandsregister eingetragen wird bzw. bleibt und dass sich diese Eintragung auf das vorgelegte brasilianische Urteil stützt. Es gibt keinen sachlichen Grund, weshalb in einem solchen Fall die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden auf jeden Fall ausgeschlossen sein soll. Vielmehr gibt es auch ein öffentliches Interesse daran, dass der korrekte Personenstand liechtensteinischer Landesbürger auf möglichst effiziente Art und Weise in den liechtensteinsichen Registern eingetragen wird.
8. Somit hat nun die Regierungskanzlei über den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. April 2012 zu entscheiden. Dabei hat sie zu prüfen, ob sie das vorliegende brasilianische Urteil anerkennen kann. Diese Prüfung ist anhand der oben in Erw. 7. aufgeführten Kriterien vorzunehmen.
Da das gegenständliche Verfahren nicht nur die Interessen des Beschwerdeführers, sondern, wie schon erwähnt, auch die Interessen des AF betreffen, sind beide in das Verfahren einzubeziehen und ist ihnen vollumfänglich rechtliches Gehör zu gewähren.
9. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. März 2013