VGH 2013/015 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
9495 Triesen
wegen: Widerruf der Asylgewährung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04. Dezember 2012, RA 2012/2156-2580
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04. Dezember 2012, RA 2012/2156-2580, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Dem Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2012 wird stattgegeben, den Beschwerdeführern wird Verfahrenshilfe gewährt und ihnen wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.-- bestimmt. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Somalia, reisten am 01.10.2009 illegal in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch. Sie gaben an, dass sie Somalia im September 2009 verlassen hätten, weil die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan angehöre und sie deswegen beleidigt und diskriminiert werde.
2. Die Regierung wies das Asylgesuch mit Entscheidung vom 11.10.2011 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme an.
Der gegen die Regierungsentscheidung erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof am 18.04.2012 (VGH 2011/145) Folge, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr, dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind Asyl.
3. Nachdem den Beschwerdeführern Asyl gewährt worden war, beantragte das Ausländer- und Passamt (APA) die Löschung der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC. Dabei stellte sich heraus, dass die Fingerabdrücke der Beschwerdeführer bereits am 03.03.2009 in Italien erfasst worden waren. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis wurde das APA von der Regierung mit der Durchführung eines Widerrufsverfahrens beauftragt.
4. Am 10.08.2012 wurden die Beschwerdeführer vom APA wiederum zu ihrer Flucht befragt. Auch nach Vorhalt der Fingerabdruckvergleiche und mehrfacher Nachfrage stritten die Beschwerdeführer ab, jemals in Italien gewesen zu sein.
5. Mit Schreiben vom 28.08.2012 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 18.05.2012 erhalten habe.
6. Mit Entscheidung vom 04.12.2012 widerrief die Regierung die Asylgewährung für die Beschwerdeführer, aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft, wies sie weg und ordnete als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme an. In der Begründung führt die Regierung aus, die Beschwerdeführer hätten im Asylverfahren ausgesagt, sie seien seit ihrer Hochzeit im Januar 2009 bis zu ihrer Ausreise im September 2009 wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Minderheitsclan diskriminiert, beleidigt und geschlagen worden. Während eines längeren Zeitraums, in welchem sie diese Gewalt angeblich erlitten hätten, hätten sie sich aber bereits nachweislich in Italien aufgehalten. Die weiteren vorgebrachten Diskriminierungen seien in ihrer Schilderung entweder sehr allgemein gehalten oder bezögen sich auf einen Zeitraum im und vor dem Jahr 2005 und stünden damit in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Flucht. Die erst vor dem Verwaltungsgerichtshof geschilderte Vergewaltigung im Rahmen eines Überfalls und die Entführung durch die al-Shabab Mitte 2009 seien unglaubwürdig. Dass die Beschwerdeführerin vorgebe, einem Minderheitsclan anzugehören, sei jedoch an sich noch nicht asylrelevant, wie der zuständige Länderexperte des Bundesamtes für Migration bestätige. Voraussetzung für eine Asylgewährung sei gemäss Schweizer Praxis eine glaubhaft gemachte individuelle Verfolgung.
7. Gegen die Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 21.12.2012 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben, sodass die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asyl aufrecht bleibe. Zudem beantragten sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
8. Mit Schreiben vom 15.01.2013 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei und daher die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werde.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des APA und der Regierung bei und führte am 18.02.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin einvernommen wurden.
10. Mit Urteil vom 04.04.2013 zu VGH 2013/015 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 21.12.2012 ab, gab jedoch dem Verfahrenshilfeantrag statt. Die Abweisung der Beschwerde begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass er bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführer heute zum Schluss komme, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal nicht glaubhaft gemacht sei. Schon im Asylverfahren seien verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gewesen. Nunmehr habe sich auch herausgestellt, dass die Beschwerdeführer ihren Italienaufenthalt verschwiegen hätten. Auch das Vorbringen in der Verhandlung vom 18.02.2013, die Beschwerdeführerin habe nach der Heirat grosse Probleme bekommen, weil sie einen Mann aus einem anderen Clan geheiratet habe, sei fragwürdig. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Midgan Probleme bekommen haben, da die Clans solche Eheschliessungen nicht akzeptieren würden und der Beschwerdeführer aus seinem Clan ausgeschlossen worden wäre. Hiervon hätten die Beschwerdeführer aber nichts berichtet. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer kurz nach der Hochzeit aus Somalia ausgereist seien, weswegen die Aussage, die Beschwerdeführerin sei nach der Heirat immer wieder beleidigt worden, nicht glaubwürdig sei. Auch sonst hätten die Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 18.02.2013 nicht glaubhaft gewirkt.
11. Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2014 zu StGH 2013/73 statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof zurück. In seiner Begründung führte der Staatsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt seien. Es frage sich, weshalb die Tatsache des Verschweigens des konkreten Zeitpunktes der Flucht und des konkreten Reisewegs die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nunmehr so schwer beeinträchtigen würde, dass ihre Clanzugehörigkeit ebenfalls in Frage gestellt werde. Dies, obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/145 festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgerichtshof "einen glaubwürdigen Eindruck gemacht" habe. Dazu komme, dass, wie dem Verhandlungsprotokoll vom 18.02.2013 entnommen werden könne, praktisch keine (neuerlichen) Fragen zu den Vorgängen bereits vor der Heirat der Beschwerdeführer, die ja ausschlaggebend für die Asylgewährung gewesen seien, gestellt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof werde im neuerlichen Verfahrensgang zu begründen haben, weshalb nunmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer die Asylgewährung erschlichen hätten, insbesondere werde er zu begründen haben, weshalb die Beschwerdeführer auch hinsichtlich jener Aussagen als unglaubwürdig zu betrachten seien, die sich auf einen Zeitpunkt vor ihrer Heirat und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum angesprochenen Minderheitenclan bezögen.
12. Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof wolle das Asylverfahren der Beschwerdeführer trennen und die Befragung der Beschwerdeführerin wolle in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen. Im Weiteren wolle die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung in Abwesenheit von Richtern und ausschliesslich in Anwesenheit von Richterinnen und der Dolmetscherin sowie unter Beizug einer Psychologin befragt werden. Hierzu führte er aus, dass sich die Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt von ihrem Lebenspartner, dem Beschwerdeführer, getrennt habe. Aufgrund der unüberwindbaren Spannungen zwischen den Beschwerdeführern sei dafür Sorge zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Beisein ihres bisherigen Lebenspartners vor Gericht aussagen müsse. In der Vergangenheit habe der Druck des Lebenspartners dazu geführt, dass sie sich nicht frei habe äussern können. Aufgrund der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bestehe im staatlichen Sinne kein Eheband mehr, weswegen die Asylverfahren getrennt weiter zu führen seien. Der Beschwerdevertreter teilte auch mit, dass er bei der Rechtsanwaltskammer einen Enthebungsantrag betreffend den Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer gestellt habe.
Mit Beschluss vom 01.07.2014 bestellte der Präsident der Rechtsanwaltskammer Czum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers.
13. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des APA und der Regierung bei und führte am 26.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer, die mittlerweile wieder im gemeinsamen Haushalt wohnen, getrennt und in Anwesenheit einer Dolmetscherin einvernommen wurden.
In seinen nicht-öffentlichen Sitzungen vom 19.12.2014 und 30.01.2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a) des Asylgesetzes (AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29, widerruft die Regierung das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Die Beschwerdeführer haben verschwiegen, dass sie vor ihrer Einreise in Liechtenstein bereits mehrere Monate in Italien waren, und haben behauptet, dass sie vorher nie in einem europäischen Land gewesen seien. An dieser Falschaussage haben sie auch noch festgehalten, nachdem ihnen vom APA das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs bekannt gegeben wurde. Falsche Angaben zum Reiseweg führen zwar allein nicht zum Widerruf des Asyls, erschüttern jedoch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und sind dann der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abträglich, wenn dadurch auch der Zeitpunkt, der Umfang und die Ursache der geltend gemachten Verfolgung betroffen sind. Zudem haben die weiteren Befragungen gezeigt, dass die Beschwerdeführer unrichtige Angaben hinsichtlich der Clanzugehörigkeit und einer individuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin getätigt haben, weshalb auch die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen war, wie im Folgenden weiter auszuführen ist.
2. Personen, welche um Asyl ersuchen, müssen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie Flüchtlinge sind (Art. 32 Abs. 1 lit. a) AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Der schwierigen Beweissituation des Asylsuchenden ist Rechnung zu tragen (Art. 32 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 32 Abs. 3 AsylG). Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Übersax et al., Ausländerrecht, Basel 2009, Rz 11.148 ff.).
3. Der Verwaltungsgerichtshof kam noch in seinem Urteil vom 18.04.2012 zu VGH 2011/145 zur Überzeugung, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Zugehörigkeit zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal aufgrund ihrer Aussagen über ihre gesellschaftliche Stellung und die physische und psychische Gewalt, die ihr angetan worden sein soll, überwiegend glaubwürdig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 FlüG (entspricht dem heute geltenden Art. 32 Abs. 2 AsylG) war. Diese Aussagen entsprachen auch dem Bericht des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein vom Juli 2010, wonach die Minderheitenclans gefährdet seien, weil sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung hätten und generell nicht vom Schutz durch die Milizen von grösseren Clans profitierten. Sie seien daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. Angehörige von Minderheitenclans würden täglich mit Misshandlungen, wie z.B. Tötung, physischen Angriffe, Diebstahl und Vergewaltigung konfrontiert, ohne rechtlich dagegen vorgehen zu können, was dazu führe, dass sie praktisch ungestraft misshandelt werden könnten. Im Lichte dieser Gefahreneinschätzung zuerkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin und abgeleitet von dieser auch dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn den Asylstatus. Bereits damals hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung geltend machen konnte. Zu einem Überfall auf seine Eltern im Jahr 2006, bei dem auch er verletzt worden sein soll, fehle in Hinblick auf die Jahre spätere Flucht der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, wegen der beruflichen Tätigkeit des Vaters bedroht worden zu sein. Nicht geglaubt wurden zudem die erst vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle, die in die Zeit nach der Eheschliessung fielen, wie eine Verschleppung des Beschwerdeführers durch die al-Shabaab und einen Raubüberfall, bei dem die Beschwerdeführerin auch vergewaltigt worden sein soll.
4. In seinem Urteil vom 04.02.2014 zu StGH 2013/73 hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass der Tatbestand des Erschleichens des Asyls nur dann vorliege, wenn das vorwerfbare Verhalten der Asyl suchenden Person kausal für die Asylgewährung war. Mit dem Asylwiderruf sei die Flüchtlingseigenschaft nur dann gleichzeitig abzuerkennen, wenn sich die Falschaussagen auf Elemente der Flüchtlingseigenschaft bezogen, jedoch nicht, wenn diese bloss einen Asylausschlussgrund betrafen (beispielsweise das Verheimlichen eines Drittstaataufenthaltes). Bereits aus diesem Grund hätte es einer besonderen Begründung bedurft, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der falschen Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihren Reiseweg und den Reisezeitpunkt nunmehr ihre gesamte Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich ihrer Flüchtlingseigenschaft in Zweifel ziehe. Aus dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH zu 2013/015 vom 04.04.2013) gehe ausserdem nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der seiner Ansicht nach bestehenden mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nunmehr die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur angeführten Minderheit überhaupt bezweifle oder trotz ihrer Zugehörigkeit die Tatsache der Verfolgung in Zweifel ziehe. Der Verwaltungsgerichtshof werde im neuerlichen Verfahrensgang zu begründen haben, weshalb nunmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer die Asylgewährung erschlichen haben, insbesondere werde er zu begründen haben, weshalb die Beschwerdeführer auch hinsichtlich jener Aussagen als unglaubwürdig zu betrachten seien, die sich auf einen Zeitpunkt vor ihrer Heirat und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum angesprochenen Minderheitenclan beziehen.
5. Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer weiteren intensiven Befragung am 26.09.2014 Folgendes fest: Durch das bewusste Verschweigen des früheren Ausreisedatums und des mehrmonatigen Aufenthaltes in Italien steht die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer in einem neuen Licht und ist einer neuen Beurteilung zu unterwerfen. Zahlreiche Elemente des ursprünglichen Vorbringens müssen bereits deshalb wegfallen, weil sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Heimatland befanden. Somit muss aber auch das Vorbringen, aufgrund der Eheschliessung Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, ins Leere gehen, weil die Beschwerdeführer sich laut ihren nunmehrigen Angaben bereits kurz nach der Eheschliessung ins Ausland begaben. Zwar wurde den Beschwerdeführern bereits mit Asylzuerkennung gerade das Vorbringen der Verschleppung des Beschwerdeführers, des Raubüberfalles und der Vergewaltigung nicht geglaubt, durch die zuvor erfolgte Ausreise zeigt sich aber eindeutig und nicht lediglich aufgrund einer blossen Glaubwürdigkeitsüberprüfung, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit angegeben haben. Auch bringt dies der Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung am 18.02.2013 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof gar nicht mehr vor, sondern entschuldigte sich vielmehr dafür, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Damit machen sich die Beschwerdeführer aber persönlich unglaubwürdig, waren und sind sie aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes doch gewillt, die Behörden durch ein unwahres Vorbringen hinters Licht zu führen, um ihren Aufenthalt und Asylstatus in Liechtenstein zu erzwingen.
In ihrer Verhandlung vom 27.02.2012, die zur Asylgewährung geführt hatte, hatte die Beschwerdeführerin noch glaubwürdig geschildert, wie sie als Angehörige des Minderheitenclans der Tumal/Midgan in Somalia ein Leben voller Demütigungen, Beleidigungen, körperlicher Gewalt und sexueller Übergriffe erdulden musste. Sie schilderte, wie sie häufig geschlagen und auch von der Familie des Arbeitgebers beleidigt worden war, wie sie häufig auf der Strasse überfallen wurde, wenn sie einkaufen gehen musste, wie sie angespuckt, bedroht und unterdrückt wurde, ohne dass ihr jemand geholfen hätte. Sie sei zudem nichts wert gewesen, habe nicht lernen und die Schule besuchen sowie keine gute Arbeit ausüben dürfen. Sie habe bei ihrem Arbeitgeber in der Küche geschlafen, dessen alte Kleider aufgetragen und häufig keinen und wenn dann nur sehr geringen Lohn für ihre Arbeit erhalten. Diesen habe sie sogleich der Mutter gebracht, die sich alleinerziehend um die acht Geschwister der Beschwerdeführerin kümmern musste. Die Familie, bei der die Beschwerdeführerin als Achtjährige zu arbeiten begonnen habe, habe sie auch nicht beschützt. Die Clanmitglieder würde man deshalb erkennen, weil diese nur an einem bestimmten Ort wohnen und auch anders aussehen würden als die anderen Menschen in Somalia, insbesondere was Haarstruktur und Gesichtsprofil anbelange. Sie würden zudem nur bestimmte Berufe ausüben.
Auch zuvor in ihrer Befragung durch das APA am 12.07.2011 hatte die Beschwerdeführerin zu ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitsclan ausgeführt, die letzten 20 Jahre unterdrückt und wehrlos gewesen zu sein. Die Mitglieder ihres Clans würden umgebracht, die Frauen vergewaltigt und man würde ihnen alles wegnehmen, ohne dass sie sich wehren könnten. Im Alter von 13 sei sie selbst von drei Männern vergewaltigt worden. Sie habe immer wieder zusehen müssen, wie die Mutter vergewaltigt worden sei. Der Vater habe diese deshalb verlassen und die Mutter hätte sich alleine um die neun Kinder kümmern müssen, weshalb sie oft nichts zu essen gehabt hätten. Sie hätten nicht in die Schule oder auf die Strasse gehen können, man habe mit dem Finger auf sie gezeigt und mit Steinen beworfen. Mit acht Jahren habe sie angefangen, bei einer Familie zu arbeiten. Sie habe dort gekocht, geputzt, die Kleider gewaschen und auf die Kinder aufgepasst. Dennoch hätte ihr die Familie nicht regelmässig Geld gegeben, obwohl sie dies versprochen hätten und sie sehr hart gearbeitet habe. Manchmal, wenn sie ihr etwas gegeben hätten, sei sie sehr schnell zu ihrer Mutter gerannt und habe dieser eine Freude gemacht. Auch die Mutter sei manchmal putzen gegangen, um die Kinder zu ernähren, oder habe auf dem Markt Tomaten verkauft. Dabei seien die Leute manchmal einfach an ihr vorbeigelaufen, weil sie wussten, zu welchem Clan sie gehörte. Die Beschwerdeführerin sei selbst das älteste der Kinder ihrer Mutter und 1992 geboren. Während sie anfangs noch angegeben hatte, dass der Vater die Familie 1996 verlassen habe, weshalb sie in ein Armenviertel ziehen mussten, gab sie auf Vorhalt der neun gemeinsamen Kinder ihrer Eltern an, dass der Vater doch erst 2008 die Familie verlassen hätte.
6. In den weiteren Befragungen durch den Verwaltungsgerichtshof am 18.02.2013 und 26.09.2014 anlässlich der vorliegenden Beschwerde gegen den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Regierung vom 04.12.2012 hat die Beschwerdeführerin ein solches Bild der Diskriminierung nicht mehr annähernd aufgezeigt. Vielmehr hat sich aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer in ihren einzelnen Befragungen wie auch untereinander sowie durch teils wenig detaillierte, teils wenig plausible und zum Teil nicht nachvollziehbare, ausweichende und oberflächliche Antworten gezeigt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer lediglich ein erdachtes Konstrukt ist und die Beschwerdeführerin nicht dem behaupteten Minderheitenclan angehören und nicht den behaupteten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sein kann.
Bezeichnend hierfür ist bereits, dass die Beschwerdeführerin angibt (Verhandlung vom 26.09.2014), dass die somalischen Leute sich untereinander kennen würden und jeder wisse, welchem Clan man angehöre. Man erkenne die Mitglieder des Midgan/Tumal-Clans zwar nicht an ihrem Aussehen, wisse aber, dass sie zu diesem Clan gehören und stosse sie auch aus. Auch ihr Mann habe gewusst, welchem Clan sie angehöre.
Der Beschwerdeführer hingegen gab in derselben Verhandlung an, dass er seine Frau mehrmals getroffen und lieben gelernt hätte, erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er von ihrer Clanzugehörigkeit erfahren. Eine solche Zugehörigkeit sei in Somalia sehr wichtig, weil man sich nicht ausweisen könne. Die Leute wüssten aber, welchem Clan man angehöre. Der Beschwerdeführer war aber auch auf wiederholte konkrete Befragung nicht annähernd in der Lage, eine plausible Erklärung zu geben, wie seine Frau als Mitglied dieses ausgegrenzten und diskriminierten Clans erkennbar gewesen sein soll, zumal es keine äusserlichen Merkmale gibt, die Beschwerdeführer über keine Identitätsdokumente verfügen und die Beschwerdeführerin bereits im Alter von acht Jahren eine Arbeit als Haushälterin bei einer gut situierten Familie aus einem der führenden Clans angenommen hat. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht erklären, weshalb jeder wissen sollte, dass die Beschwerdeführerin dem Tumal-Clan angehörte, obwohl er selbst dies gerade nicht wusste. Dabei hat er in der Nähe des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ein Geschäft betrieben. In früheren Verhandlungen hatte er zudem angegeben, den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin schon länger gekannt zu haben und mit dem Nachbarn der Familie befreundet gewesen zu sein, er habe seine Frau auch im Laden der Familie bzw. vor dem Haus sitzend gesehen, noch bevor er sie kennengelernt habe. Auf erneute Frage in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 26.09.2014, wie sogar die Leute an seinem Wohnort wissen konnten, welchem Clan seine Frau angehöre, wenn nicht einmal er selbst dies anfangs gewusst habe, gab er wenig nachvollziehbar an, man kenne die Clanmitglieder einfach. Sie würden Schuhe nähen und seien handwerklich sehr begabt.
Der Beschwerdeführer konnte damit ebenso wenig eine plausible Erklärung dafür geben, warum die Leute in einer grossen Stadt wie Mogadischu wissen sollten, welchem Clan die Beschwerdeführerin angehört, zumal er ausgesagt hatte, dass sich die Tumal-Angehörigen nicht in gewissen Quartieren aufhalten müssten, sondern sich unter die Anderen mischten. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die Angehörigen des Tumal-Clans handwerklich sehr begabt seien und man sie deshalb erkennen würde. Die Frage, wie man denn die Clanzugehörigkeit seiner Frau erkannt habe, da sie in einem Haushalt und nicht handwerklich arbeitete, liess er unbeantwortet. Mit diesen ausweichenden und wenig plausiblen sowie zu den früheren Befragungen widersprüchlichen Antworten konnten die Beschwerdeführer jedoch keineswegs glaubhaft machen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie dem Minderheitenclan angehören würde, in irgendeiner Art als solche erkannt und diskriminiert werden würde.
Vielmehr hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise jahrelang bei einer gut situierten Familie aus einem der "noblen Clans" den Haushalt führte und auf die Kinder aufgepasst hat, wofür sie entlohnt worden ist. Ihr wurde auch wiederholt die Aufsicht über den Laden der Familie anvertraut, was den im Verfahren vorgelegten Länderinformationen über die Situation dieses Minderheitenclans widerspricht. Sie verfügte über Arbeitskleidung, die sie sich laut ihren eigenen Angaben auch bei ihrem künftigen Mann ausbessern lassen konnte bzw. liess sie sich wie auch ihre Freundinnen von diesem sogar oft ihre Kleider nähen (Verhandlung vom 27.02.2012). Die eigene Familie der Beschwerdeführerin hat laut den Angaben der Beschwerdeführerin zu Fuss ca. 30 min entfernt gewohnt, laut Angaben des Beschwerdeführers jedoch weit weg, nämlich ca. 30 km entfernt. Auch gaben die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof an, dass sich Tumal-Angehörige frei in der Stadt Mogadischu bewegen können. Damit konnten die Beschwerdeführer aber nicht annähernd die behauptete Diskriminierung der Beschwerdeführerin plausibel erklären und weshalb man die Beschwerdeführerin, deren Lebenssituation nicht zum Bild eines Tumal/Midgan-Clanangehörigen passt, auch als solche hätte erkennen können.
Vielmehr ist festzuhalten, dass aufgrund dieser unplausiblen und teils widersprüchlichen Angaben beider Beschwerdeführer nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der Tumal/Midgan-Minderheit und damit der untersten sozialen gesellschaftlichen Schicht, die als unrein, unislamisch und unehrenhaft gilt (vgl. dazu auch EASO-Bericht Somalia August 2014; abrufbar unter: www.ecoi.net) angehört. Auch entsprechen die Angaben der Beschwerdeführer, wonach es keine ethnischen und kulturellen Unterschiede zwischen den Midgan und den führenden Clans gibt, den öffentlich zugänglichen Länderinformationen. Die Beschwerdeführerin stand weiter durchaus unter dem Schutz der Familie, für die sie so lange gearbeitet und bei der sie auch oft geschlafen, wenn nicht überhaupt gewohnt hat. Weil sich Minderheitenclans aber primär über die mangelnde Fähigkeit, sich zu verteidigen, und die damit einhergehende niedrige soziale Stellung definieren und für diese fast ausschliesslich eine handwerkliche Berufswahl in Frage kommt (vgl. dazu EASO-Bericht Seiten 23, 50, 52 und 55), wie dies die Beschwerdeführer auch wiederholt selbst angeben, kann für die Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass sie damit dem von ihr genannten Minderheitenclan zugehörig war. Jedenfalls war sie dadurch aber nicht den von ihr behaupteten Diskriminierungen ausgesetzt. Auffällig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin lediglich immer in den Raum stellt, dass sie Tumal bzw. Midgan sei, ohne hier näher zu differenzieren. Dabei hat die Familie, der Sub-Clan und der Clan in Somalia eine derart hohe Bedeutung, dass bereits Kinder dies sehr genau und umfassend aufzugliedern lernen (vgl. EASO-Bericht Seite 47), während die Beschwerdeführer lediglich wiederholt betonen, Tumal und Midgan wäre dasselbe.
7. Der Beschwerdeführerin wird aufgrund ihrer gleichbleibenden Erzählungen und detaillierten Angaben durchaus geglaubt, eines von zahlreichen Kindern und im Alter von acht Jahren beschnitten worden zu sein. Ebenfalls wird ihr geglaubt, dass sie über mehrere Jahre hinweg immer wieder eine Schule besuchen konnte und ab dem Alter von acht Jahren bis zu ihrer Ausreise bei ein und derselben Familie gearbeitet hat. Für diese Arbeit hat sie auch Geld bekommen, womit sie ihre Familie unterstützen und die Schule besuchen konnte. Alleine dieser Schulbesuch, in einem Land, in dem selbst heute lediglich ca. 30 % der Kinder ein solcher überhaupt möglich ist (vgl. USDOS-Bericht: Trafficking in Persons Report 2014, Seite 2; abrufbar unter: www.ecoi.net), zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus jener Minderheitengruppe stammen kann, die sie angibt und nicht derart diskriminiert war, wie sie aufzuzeichnen versucht.
Widersprüchlich gestaltete sich auch bereits die Schilderung ihrer Familiensituation. So zeichnet die Beschwerdeführerin im ersten Verfahrensgang vor dem APA ein Bild, wonach ihre Mutter sich alleine um deren neun Kinder kümmern musste, sie im Armenviertel wohnten, wiederholt nichts zu essen hatten und auf der Strasse mit Steinen beworfen wurden. Als zentrale Ursache für diese Lebenssituation gab sie an, dass ihr Vater die Mutter 1996 verlassen hätte, weil diese aufgrund von Vergewaltigungen die Kinder anderer Männer geboren hätte. Auf Vorhalt, dass nicht möglich sei, dass sie dann die älteste gemeinsame Tochter ihrer Eltern sei, räumte sie jedoch ein, dass ihr Vater, der früher wohlhabend und bei der Regierung beschäftigt gewesen sei, die Familie doch erst im Jahre 2008 verlassen habe. Wenn sie dann aber wiederum wiederholt betont, dass sie die alleinerziehende Mutter laufend mit ihrem eigenen geringen Lohn unterstützen musste, so kann sich dies lediglich auf die wenigen Monate bis zu ihrer eigenen Ausreise beziehen. Zudem räumte die Beschwerdeführerin ein, 2004-2007 die Schule besucht zu haben, wobei sie für den Schulbesuch auch nichts bezahlen musste (05.08.2011) bzw. den Schulbesuch mit dem Geld, das sie selbst verdient habe, bezahlen konnte (26.09.2014). Unplausibel ist diesbezüglich aber, wenn sie andererseits angibt, wie dringend die Mutter jedes Geld zur Ernährung der Geschwister gebraucht hat, das oft nicht gereicht habe bzw. wenn der Beschwerdeführer sagt, dass sie sich mit den Freundinnen sogar oft Kleider nähen lassen konnte.
In ihren Befragungen vom 18.02.2013 und 26.09.2014 durch den Verwaltungsgerichtshof zeichnet die Beschwerdeführerin schliesslich jedoch nicht einmal mehr ein Bild einer besonderen Diskriminierung. Sie stellt lediglich in den Raum, geschlagen worden zu sein und gibt als Beispiel einer angeblichen Diskriminierung an, dass die Kinder des Arbeitgebers sie manchmal beleidigt hätten. Sie erwähnt nicht mehr, dass sie keinen Lohn erhalten haben soll oder dass sie in der Küche am Boden schlafen musste. Trotz wiederholter Nachfragen war sie nicht in der Lage, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen.
Selbst zur behaupteten Vergewaltigung mit 13 Jahren ist festzuhalten, dass sie diese vor dem APA noch eingehend geschildert hatte, während sie in ihrer Befragung am 26.09.2014 auf die Frage, ob sie in der Schule auch einmal über einen längeren Zeitraum gefehlt habe, angab, sie sei manchmal mehrere Monate nicht zur Schule gegangen, weil sie kein Geld gehabt habe, nicht hingegen jedoch die Vergewaltigung und die anschliessende mehrmonatige Rekonvaleszenz erwähnt, die in diesen Zeitraum fallen würde. Auch auf erneute Befragung nach weiteren Gründen erwähnt sie lediglich die Haushaltsführung für ihre Arbeitgeberfamilie. Dies legt den Schluss nahe, dass auch diese von der Beschwerdeführerin geschilderte Vergewaltigung als Zeichen der Unterdrückung ihres Minderheitenclans nicht wie von ihr dargestellt stattgefunden hat, sondern sie vielmehr ihre Erinnerungen schilderte, wie sie als Achtjährige beschnitten worden war. Aber auch bei Wahrunterstellung ist festzuhalten, dass diese zur Ausreise in keinem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang stehen kann.
Auf die Befragung nach konkreten Vorfällen der Unterdrückung vor ihrer Ausreise im Jahr 2009 stellte die Beschwerdeführerin zwar undetailliert in den Raum, sie sei eine Woche nach der Hochzeit vergewaltigt worden, kurz danach seien sie ausgereist. Dieser Vorfall war ihr aber bereits zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung nicht geglaubt worden, weil sie dieses Vorbringen neu vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete, während sie zuvor beim APA am 05.08.2011 klar vor einem weiblichen Befragungsteam angegeben hatte, es hätte ausser der Vergewaltigung im Alter von 13 Jahren keine weitere Vergewaltigung stattgefunden.
Weitere widersprüchliche Aussagen haben die Beschwerdeführer über ihr Kennenlernen gemacht. In der Befragung vom 12.07.2011 sagte der Beschwerdeführer, er habe die Beschwerdeführerin beim Haus ihres Arbeitgebers sitzen gesehen, versucht, sie kennenzulernen und später auf der Strasse kennengelernt. In der Verhandlung vom 27.02.2012 erklärte der Beschwerdeführer zum Kennenlernen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Freundinnen oft zu ihm gekommen seien, um sich Kleider nähen zu lassen, während er dies in der Verhandlung vom 26.09.2014 bestritt, und sagte, er habe seine Frau dort kennen gelernt, wo diese gearbeitet habe. Er habe oft Material im Laden eingekauft. Die Beschwerdeführerin gab hingegen in der Befragung vom 12.07.2011 an, der Beschwerdeführer habe seinen Freund, den Nachbarn der Familie, manchmal besucht, während sie in der Verhandlung vom 26.09.2014 angab, sie habe ihren Ehemann kennengelernt, weil sie ihm Kleider zum Nähen bzw. Ausbessern in sein Geschäft gebracht habe.
8. Für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist auch, warum nur die Beschwerdeführerin nicht aber der Beschwerdeführer durch die Heirat grosse Probleme bekommen haben soll. In der Verhandlung vom 18.02.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den Beschwerdeführer im Januar 2009 geheiratet und danach grosse Probleme bekommen habe, weil sie einem Minderheitsclan angehöre. Sie sei von Leuten aus grösseren, mächtigeren Clans beleidigt worden, weil sie einen Mann aus einem anderen Clan geheiratet habe. Auch der Beschwerdeführer behauptete in dieser Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihm viele Probleme bekommen habe und auch vergewaltigt worden sei. Die behauptete Vergewaltigung nach der Heirat der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon im Asylverfahren für unglaubwürdig gehalten (VGH 2011/145). In der Verhandlung vom 26.09.2014 gab er als aktuellen Ausreisegrund dann lediglich an, seine Frau sei beschimpft und sie seien ausgestossen worden.
Nach verschiedenen Berichten über Somalia (z.B. Accord-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom 15.12.2009) müsste jedoch vielmehr der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Midgan/Tumal Probleme bekommen haben, da die Clans solche Eheschliessungen häufig nicht akzeptieren und der Beschwerdeführer aus seinem Clan ausgeschlossen worden wäre. Hiervon hat der Beschwerdeführer aber nichts berichtet, sondern betont, dass sie vor allem wegen der Probleme der Beschwerdeführerin ausgereist seien. Erst in der Verhandlung vom 26.09.2014 - nachdem im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2013 diese Aussagen gewürdigt worden sind - spricht der Beschwerdeführer davon, dass er wegen seiner Heirat von anderen Leuten ausgestossen worden sei und keine Freunde mehr gehabt habe. In der gleichen Verhandlung sagte er aber auch aus, dass er nach der Trauung die Trauzeugen und vier oder fünf Bekannte zum Essen eingeladen habe und auch einige Freunde und andere Leute ihm und der Beschwerdeführerin geholfen hätten, das gemeinsame Buschhaus zu bauen. Zudem konnten sowohl er als auch die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise weiterarbeiten, was seine Aussage relativiert und die Diskriminierung unglaubhaft macht.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach Angaben der Beschwerdeführer die Beschwerdeführer im Januar 2009 geheiratet haben und danach über Djibouti, Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien reisten, wo ihre Fingerabdrücke am 03.03.2009 erfasst wurden. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht angeben konnten oder wollten, wann sie Somalia verlassen haben, ist bei dieser Reisestrecke davon auszugehen, dass die Ausreise kurz nach der Hochzeit erfolgt sein muss. Die in den Raum gestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei gerade auch nach der Heirat immer wieder beleidigt worden, was auf einen längeren Zeitraum schliessen lässt, ist deshalb ebenfalls nicht glaubwürdig und zudem mangels konkreter Angaben nicht glaubwürdig.
Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführer, die ihre Heirat nach muslimischem Recht glaubwürdig schildern, nicht in der Lage sind, ihre Heiratsurkunde vorzulegen oder auch nur über deren Verbleib nachvollziehbare Angaben machen können. Die Beschwerdeführer haben jedoch beide bis zur Ausreise gearbeitet und mussten nicht überstürzt aufbrechen. Wenn sie nunmehr aber keine Dokumente vorlegen wollen und auch über den Verbleib ihrer einzigen Urkunde nichts Genaueres wissen, so ist davon auszugehen, dass sie ihre Identität oder sonstige Angaben wie Daten und Ort der muslimischen Eheschliessung bewusst verschleiern wollen. Die Beschwerdeführer verwenden zudem durchaus in ihren Schilderungen Daten, können zahlreiche Ereignisse auf den Tag (Geburt der Beschwerdeführerin, Entschluss zur Ausreise), andere zumindest auf den Monat genau benennen und Schulzeiten berechnen, weshalb von blossen Schutzbehauptungen auszugehen ist, wenn die Beschwerdeführer angeben, dass sie sich mit Daten und Zeiträumen nicht auskennen würden, weil sie nicht gebildet seien.
Auch sonst ergeben sich aber bei einer Gesamtschau Widersprüche, die sich nicht plausibel erklären lassen. So ist beispielsweise nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer über das Haus seines Vaters und ein weiteres Grundstück in Mogadischu zu zumindest 50 % verfügte und dennoch an der Stadtgrenze Mogadischus in einem Bretterverschlag leben musste, den er sich selbst erbaut hatte. Durch den Verkauf des Grundstückes gemeinsam mit dem anderen Eigentümer konnte er nämlich die hohen Schlepperkosten abdecken und auch einen Teilbetrag seinen Geschwistern weitergeben, die mittlerweile auch das Haus im Quartier Medina (Mogadischu) wieder bewohnen. Der Beschwerdeführer verfügte zudem über einen Laden in Suqa Holaha (sämtliche Befragungen mit Ausnahme des 12.07.2011) bzw. Medina (Aussage beider Beschwerdeführer in deren getrennter Befragung vom 12.07.2011), in dem er wiederholt übernachtet haben will. Er will auch mit der Beschwerdeführerin gemeinsam gelebt haben, hat sich trotz der Eheschliessung aber nicht erkundigt, was diese bei der Familie verdient hat, sondern gibt nur an, dass das Geld der bedürftigen Familie der Beschwerdeführerin zufloss. Die Beschwerdeführerin betont wiederum, mit dem Beschwerdeführer nach der Eheschliessung im Buschhaus gewohnt zu haben (Verhandlung vom 26.09.2014) und nur manchmal beim Arbeitgeber übernachtet zu haben, wenn es zu spät geworden sei. Am 12.07.2011 hatte sie noch betont, dass der Beschwerdeführer nach der Eheschliessung meist im Geschäft in Medina oder bei seinen Geschwistern in Afgoye übernachtet habe, wohin diese durch die Nachbarn und Angehörige des "noblen" Clans D in Sicherheit gebracht worden seien. Somit unterstand also auch die Familie des Beschwerdeführers dem Schutz dieses bedeutenden Clans. Umgekehrt soll die Beschwerdeführerin laut den Aussagen des Beschwerdeführers häufig bei ihren Arbeitgebern, die demselben "noblen" Clan angehörten, übernachtet haben. Selbst hier ergeben sich also Ungereimtheiten.
9. Bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführer kommt der Verwaltungsgerichtshof deshalb zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal nicht glaubhaft gemacht ist. Schon im Asylverfahren waren verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig, so der behauptete Überfall und die anschliessende Vergewaltigung der Beschwerdeführerin oder die behauptete Entführung durch die al-Shabab. Zudem hat sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführer ihren Italienaufenthalt verschwiegen haben bzw. wahrheitswidrig behaupteten, noch nie in Europa gewesen zu sein. Aufgrund des mehrmonatigen Aufenthaltes in Italien und der statt Flug teilweise mit Schiffsreise bewältigten Reise nach Europa ist zudem von einer weit früheren als ursprünglich angegebenen Ausreise auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat ihre angeblichen Probleme, die sie als Midgan/Tumal-Angehörige habe, im fortgesetzten Verfahrensgang nur allgemein und unpersönlich ohne jegliche Details beschrieben bzw. gar nicht mehr erwähnt, obwohl sich solche Ereignisse dauerhaft im Gedächtnis abspeichern müssten. Ihr war ausreichend Zeit zur Beantwortung gewährt worden und wurden zahlreiche Fragen auch wiederholt gestellt. So gab sie in der Verhandlung vom 26.09.2014 auf mehrfache Nachfrage lediglich an, sie sei unterdrückt, beleidigt und geschlagen worden, ohne dass sie einen einzigen konkreten Vorfall hierfür schildern konnte. Dass sich die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin um sie gekümmert haben soll (ua Vernehmung vom 05.08.2011 durch ein Frauenteam), die Beschwerdeführer ein Hochzeitsessen, wenn auch nur ein bescheidenes, gaben, Freunde beim Hausbau halfen und die Beschwerdeführer nach der Heirat offenbar ungehindert ihren Berufen nachgehen konnten, spricht ebenfalls nicht für die behauptete Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer wirkten in den Verhandlungen vom 18.02.2013 und 26.09.2014 damit keineswegs mehr glaubhaft, machten wiederholt widersprüchliche Aussagen und konnten, wenn sie darauf hingewiesen wurden, die Widersprüche nicht annähernd plausibel erklären. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die negativen Elemente die positiven überwiegen und bei den Beschwerdeführern somit nicht von einer Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AsylG ausgegangen werden kann.
10. Der Tatbestand des Erschleichens des Asyls liegt gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes vom 04.02.2014 zu StGH 2013/73 nur dann vor, wenn das vorwerfbare Verhalten der asylsuchenden Person kausal für die Asylgewährung gewesen war. Weil die Beschwerdeführer aber einerseits mit ihrem Verschweigen, zuvor bereits in Italien gewesen zu sein, einen Asylwiderrufsgrund gesetzt haben, und sich im Verfahren eindeutig gezeigt hat, dass neben dem Zeitpunkt der Ehe und den Bedrohungen nach der Eheschliessung im Heimatland auch der Zeitpunkt der Ausreise ebenso ein nicht der Wahrheit entsprechendes Konstrukt waren, wie die Minderheitenzugehörigkeit und die fluchtrelevanten Verfolgungen und Übergriffe auf die Beschwerdeführerin so war den Beschwerdeführern im Sinne der Ausführungen des StGH-Urteils auch die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass hiervon der vorübergehende Aufenthalt der Beschwerdeführer in Liechtenstein nicht betroffen ist.
Das gegenständliche Verfahren wurde durch die Regierung ausschliesslich deshalb eingeleitet, weil zutage gekommen ist, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen sind und bewusst falsche Angaben getätigt haben. Somit müssen sie aber auch die nunmehrigen Folgen gegen sich geltend lassen, wobei sich im nunmehrigen Verfahren durch wiederholte Befragungen eindeutig gezeigt hat, dass das asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer lediglich ein erfundenes Konstrukt war, um den Asylstatus in Liechtenstein zu erlangen. Gleichzeitig können sich die Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn ihnen dieser Status aufgrund ihrer eigenen unglaubwürdigen Angaben nunmehr wieder aberkannt werden muss.
11. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde behaupten, die Regierung habe im Asylverfahren keine gewissenhafte Sachverhaltsüberprüfung vorgenommen, weil sie trotz Schengen-Beitritts im Dezember 2011 keinen Fingerabdruckvergleich im EURODAC-System vorgenommen habe, ist ihnen entgegen zu halten, dass die EURODAC-Datenbank nur dazu dient, den zuständigen Staat für die Prüfung eines Asylantrags zu bestimmen und Liechtenstein sich bereits bezüglich der Beschwerdeführer für zuständig erklärt hatte. Das übrige ausschweifende Vorbringen zu den im Asylgesetz verwendeten Begriffen und der Kritik des UNHCR dazu, zum europäischen Asylsystem, das die Flüchtlinge dazu anhalte, falsche Angaben zu machen, zur integrationspolitischen Wirkung des Asylwiderrufs und zur deutschen Rechtslage ist nicht entscheidungsrelevant, weswegen hierauf mit Verweis auf das Urteil des StGH vom 04.02.2014 (StGH 2013/073) nicht weiter einzugehen ist.
Auch war dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2014 auf Befragung durch einen Frauensenat und unter Beiziehung einer Psychologin nicht zu entsprechen, weil bereits rechtskräftig durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2012 (VGH 2011/145) festgestellt worden war, dass die behauptete Vergewaltigung nach der Ehe nicht glaubwürdig ist und die angegebene Vergewaltigung im Alter von 13 Jahren am Wohnort der Eltern mangels zeitlicher Nähe nicht fluchtkausal sein könnte. Folglich war sie diesbezüglich auch nicht zu befragen. Zudem zeigte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu keinem Moment befangen, bat die männlichen Richter nicht darum, den Raum zu verlassen und war auch ihr Rechtsvertreter die gesamte Zeit anwesend. Überdies wurde der Antrag auf Trennung der Verfahren aufgrund der Versöhnung mit dem Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung vom 26.09.2014 zurückgezogen.
12. Der Staatsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 04.02.2014 das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2013 aufgehoben, also auch Spruchpunkt 2., in welchem dem Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführer stattgegeben wurde. Daher ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe in das gegenständliche Urteil wieder aufzunehmen.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 LVG finden auf das sog. Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der notwendige Unterhalt zwischen dem notdürftigen Unterhalt (Existenzminimum) und dem standesgemässen Unterhalt (erstmals VBI 2002/64).
Gemäss den vorgelegten Lohnabrechnungen für August bis Oktober 2012 verdienten die Beschwerdeführer durchschnittlich rund CHF 4'000.00. An Miete haben sie CHF 900.00 pro Monat zu bezahlen. Somit übersteigt das Einkommen der Beschwerdeführer den Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18 i.d.F. LGBl 2007 Nr. 365, in der Höhe von CHF 2'070.00 um CHF 1'000.00. Bei einer dreiköpfigen Familie ist davon auszugehen, dass der notwendige Unterhalt beeinträchtigt wäre, wenn die Beschwerdeführer die Kosten ihres Rechtsvertreters und die Verfahrenskosten zu bezahlen hätten. Das Verfahren war auch nicht aussichtslos und den Beschwerdeführern wäre es nicht zumutbar gewesen, selbst eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der Verfahrenshilfe ab dem 07.12.2012, da mit diesem Datum per Email ein Antrag auf Akteneinsicht beim APA gestellt worden sei und die Verfahrenshilfe auch die Akteneinsicht und insbesondere die Kopierkosten umfassen müsse. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, da der Beschwerdevertreter weder Einsicht in den Akt des APA genommen hat noch Kopierkosten zu tragen hatte. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdevertreter lediglich die vom APA kopierten Einvernahmeprotokolle in Empfang genommen. Die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolgt daher ab Antragstellung, somit ab dem 21.12.2012.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015