VGH 2013/004
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: D H AB 5 9490 Vaduz
vertreten durch:
MMag. Hermann Ludescher Rechtsanwalt Pflugstrasse 22 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29.11.2012, VBK 2012/68
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12.12.2012 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29.11.2012 (VBK 2012/68) bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 25.07.2012 (A-Nr. 2011_504) hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt war, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise, für die Dauer von 5 Monaten entzogen. Ausgenommen vom Entzug waren jedoch die Spezialkategorien G und M. Grund war der Verkehrsunfall vom 24.07.2011, den der Beschwerdeführer als Lenker des für gewerbsmässigen Personentransport immatrikulierten Fahrzeugs Mercedes E 280 CDI, FL XXXX, in Vaduz, Herrengasse, verursachte.
Gemäss Polizeiprotokoll vom 24.09.2011 kam der Beschwerdeführer um ca. 6:46 Uhr morgens vom Alvierweg über die Lettstrasse zum Adlerkreisel und bog von dort in die Herrengasse Richtung Schaan. Gemäss amtlich geeichtem Restwegschreiber (RAG) fuhr der Beschwerdeführer bereits auf der Lettstrasse, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, mit bis zu 63 km/h. Im Adlerkreisel, so der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, sei ihm eine brenndende Zigarette in den Fussraum der Fahrerseite gefallen, weshalb er kurz abgelenkt gewesen sei. Er sei bei der Kreiselausfahrt deshalb auch mit dem Signal "Hindernis rechts umfahren" kollidiert.
Aufgrund der Kollision mit dem Signalschild wurde dieses aus der Verankerung gerissen und auf die Gegenfahrbahn geschleudert, wo es gegen die hintere linke Seitenwand des entgegenkommenden Linienbusses MAN, FL 32360, schlug und am Fahrzeug MAN, FL 32360, einen Sachschaden anrichtete. Der Beschwerdeführer fuhr weiter auf der Herrengasse Richtung Schaan und zwar gemäss RAG über eine Distanz von 200 Metern mit einer Geschwindigkeit von bis zu 83 km/h. Auf der Höhe LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, streifte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug auf einer Länge von ca. 36,4 Metern insgesamt 12 Eisenpfosten, fuhr anschliessend auf das Trottoir und prallte frontal gegen zwei dort stehende Eisenpfosten, so dass das gelenkte Fahrzeug Totalschaden erlitt.
Nach dem Stillstand des Fahrzeugs Mercedes E 280 CDI, FL XXXX, dieses stand teils auf der Fahrbahn, verliess der Beschwerdeführer den Unfallort, ohne diesen vorher für den Folgeverkehr abzusichern oder sich um die herumliegenden Fahrzeugteile und die auslaufenden Flüssigkeiten zu kümmern. Er lief nach Hause und meldete sich um 7:34 Uhr telefonisch bei der Landespolizei. Während dieses Gesprächs gab er zu, den beschriebene Verkehrsunfall verursacht zu haben. Als die Polizei kurz darauf jedoch an seiner Haustüre erschien, wurde diese nicht geöffnet. Eine Konversation erfolgte nur durch die geschlossene Türe. Aufgrund der verwaschenen Stimme ordnete die Polizei mehrmals die Abnahme der Blutprobe an, der Beschwerdeführer verweigerte diese jedoch.
Im Unfallfahrzeug des Beschwerdeführers wurde am Lenkrad ein so genannter Drugwipetest durchgeführt, welcher positiv auf Kokain anschlug. Die mehr als eine Woche nach dem Unfall beim Beschwerdeführer durchgeführte Urinprobe zeigte ein negatives Resultat.
2. Der Warnungsentzug vom 25.07.2012 wurde seitens des Beschwerdeführers mit Vorstellung bzw. Beschwerde vom 07.08.2012 an die Beschwerdekomission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) bekämpft. Zugleich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm vollumfänglich Verfahrenshilfe zu gewähren.
Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er habe nie Stellung nehmen können zum Schreiben der MFK vom 25.10.2012 (recte: 2011), mit welchem die MFK mitteilte, dass sie aufgrund des Polizeirapportes vom 24.09.2011 einen Führerausweis-Warnungsentzug und eine Fahreignungsabklärung in Erwägung ziehe. Weiters argumentierte der Beschwerdeführer, dass er ein aufmerksamer und vorsichtiger Autofahrer sei und als Taxifahrer überdurchschnittlich viele Kilometer pro Jahr Auto fahre und zwar bisher unfall- und übertretungsfrei. Lediglich im Jahr 2008 und 2010 habe er je eine Übertretung, einmal wegen einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, begangen. Der Unfall vom 24.07.2011 sei nicht wegen mangelnder Aufmerksamkeit erfolgt, sondern aufgrund unglücklicher Umstände. Dies könne auch jedem durchschnittlichen Autofahrer passieren. Was den Vorwurf betreffend Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angehe, so sei die höchstzulässige Geschwindigkeit kurzfristig überschritten worden, zuvor aber habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug innert der höchstzulässigen Geschwindigkeit bewegt. Dass er sich grundsätzlich immer an die Höchstgeschwindigkeit halte, zeige auch, dass er bisher nur einmal, und zwar im Jahr 2010, eine Übertretung wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen habe. Die von der Polizei und dem Landgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 33 km/h sei falsch, da noch eine Toleranz vom amtlich geeichten RAG abzuziehen sei. Zudem sei die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallkausal und würde nicht einen Entzug von 5 Monaten rechtfertigen. Eine fehlende Absicherung der Unfallstelle könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, da dieser die Polizei telefonisch über den Unfall informiert habe und die Landespolizei dann die Sicherung der Unfallstelle vorgenommen habe. Der Führerausweisentzug stelle auch eine unzulässige Doppelbestrafung gemäss Art. 4 des Protokolls Nr. 7 EMRK dar, schliesslich sei der Beschwerdeführer schon aufgrund des Strafverfahrens ausreichend bestraft worden. Ein Entzug von 5 Monaten sei nicht im Geringsten gerechtfertigt, sondern unverhältnismässig und unbillig.
3. Die VBK entschied am 29.11.2012 und gab der Beschwerde keine Folge, der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.
Begründet hatte die VBK ihre Entscheidung damit, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteilsvermerks ein ordentliches Strafverfahren stattgefunden habe und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verkehrsregeln verletzt habe. Das rechtskräftige Strafurteil sei für die Verwaltungsbehörden verbindlich. Was das Doppelbestrafungsverbot angehe, so sei zwischen dem Strafverfahren und dem Administrativmassnahmenverfahren zu unterscheiden. Der Führerausweisentzug sei keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme. Was die Entzugsdauer angehe, so habe die MFK aufgrund der vielen Verkehrsregelverletzungen und der Verweigerung der angeordneten Blutprobe richtig und angemessen entschieden, denn die MFK habe nur eine zusätzliche Entzugsdauer von zwei Monaten verfügt, wenn man eben berücksichtige, dass allein aufgrund der Verweigerung der angeordneten Blutprobe ein Mindestentzug von drei Monaten gesetzlich vorgesehen sei. Nach Ansicht der VBK wäre es aufgrund der Vielzahl der Verkehrsdelikte nicht unangemessen gewesen, dem Beschwerdeführer eine längere Entzugsdauer zu verhängen.
Den Antrag auf Verfahrenshilfe wies die VBK ab, weil sie sich aufgrund der eingereichten Unterlagen kein Bild von dessen Vermögenssituation habe machen können. Die eingereichten Unterlagen würden vom Frühjahr 2012 datieren und seien nicht geeignet, den Antrag zu unterstützen. Aktuell wohne der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegeben Adresse und derjenigen, die aus dem Mietvertrag zu entnehmen sei. Die Angaben zum Vermögensstand würden nicht ausreichen, um die Gewährung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Wenn der Beschwerdeführer Leistungen vom Staat beantrage, sei es seine Obliegenheit, die zur Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen vorzulegen.
4. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 12.12.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte erneute den Antrag, ihm vollumfänglich Verfahrenshilfe zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
5. Dem gegenständlichen verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ging das vom Fürstlichen Landgericht unter der Geschäftszahl 12 EU.2011.XXX geführte, ordentliche Strafverfahren voraus, welches mit Urteilsvermerk vom 14.11.2011 rechtskräftig erledigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldbusse von CHF 4'000.00, zahlbar in 12 Raten, verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, folgende Übertretungen begangen zu haben:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts bis zu 33 km/h (Art. 85 Abs. 1 und 2 SVG iVm Art. 25 Abs. 1 SVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a VRV);Gefährdung anderer in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse indem der Beschwerdeführer gegen einen Inselschutzpfosten fuhr, welcher in weiterer Folge gegen einen ihm entgegenkommenden Gesellschaftswagen der LBA geschleudert wurde (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 24 SVG);nicht ausreichende Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Strasse, da der Beschwerdeführer mit einem Inselschutzpfosten und in weiterer Folge mit mehreren Eisenpfosten kollidierte (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV);Befahren des Trottoirs (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 40 Abs. 2 SVG);Unterlassung der Anhaltung des Fahrzeuges nach Kollision sowie Unterlassung der Benachrichtigung von Geschädigten bzw. Verständigung der Polizei und Sicherung des Verkehrs (Art. 87 Abs. 1 SVG iVm Art. 47 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 52 Abs. 2 VRV);vorsätzliche Vereitelung der angeordneten Blutprobe (Art. 86a Abs. 1 SVG).
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.02.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, sie ist jedoch unbegründet.
2. An ein rechtskräftiges Strafurteil sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden (ausführlich dazu VGH 2012/163, welcher auch auf www.gerichtsentscheide.li abrufbar ist, sowie VGH 2010/87 mwH sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa, zuletzt BGer 1C_345/2012 vom 17.01.2013), denn im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 1C_345/2012 vom 17.01.2013, BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa sowie Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz, 1998, S. 244; Art. 71 Abs. 1 LVG iVm § 268 ZPO). Aufgrund des rechtskräftigen ordentlichen Strafverfahrens zu 12 EU.2011.XXX steht somit für die Verwaltungsbehörden verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer mehrere Übertretungen begangen hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers muss zwingend zu einem Führerausweisentzug führen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Strittig kann lediglich die Dauer des Führerausweisentzuges sein.
3. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Vorwurf, er habe eine zu Recht angeordnete Blutprobe verweigert, nichts vor. Allein aufgrund der Verweigerung der zu Recht angeordneten Blutprobe gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. g iVm Art. 16 Abs. 1 Bst. b bisZiff. 2 SVG muss der Führerausweis für die Dauer von mindestens 3 Monaten entzogen werden. Die Verwaltungsbehörden haben in diesem Fall keinerlei Ermessen, die Entzugsdauer unterhalb des gesetzlichen Minimums zu verfügen. Geprüft wird im Folgenden noch, ob die Dauer des Entzugs (über den Mindestentzug von drei Monaten hinaus) angemessen verfügt wurde.
4. Die MFK verfügte - die VBK hat dies geschützt - sanktionserschwerend weitere zwei Monate Entzugsdauer, weil der Beschwerdeführer neben der Verweigerung der angeordneten Blutprobe fünf weitere Übertretungen begangen hat. Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um bis zu 33 km/h überschritten (Art. 85 Abs. 1 und 2 SVG iVm Art. 25 Abs. 1 SVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a VRV), andere Verkehrsteilnehmer abstrakt und den entgegenkommenden Bus der LBA konkret in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse gefährdet (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 24 SVG), der Strasse und dem Verkehr nicht genügend Aufmerksamkeit zugewendet, da der Beschwerdeführer mit einem Inselschutzpfosten und in weiterer Folge mit mehreren Eisenpfosten kollidierte (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV), das Trottoir befahren (Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 40 Abs. 2 SVG) sowie weder nach der Kollision seines Fahrzeuges mit dem Inselschutzpfosten angehalten noch die Benachrichtigung von Geschädigten bzw. die Verständigung der Polizei und die Sicherung des Verkehrs veranlasst (Art. 87 Abs. 1 SVG iVm Art. 47 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 52 Abs. 2 VRV).
Es stellt sich die Frage, ob diese fünf weiteren Übertretungen zusammen als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 85 Abs. 2 SVG verstanden werden dürfen, die einen Führerausweisentzug um weitere zwei Monate rechtfertigen.
Der objektive Tatbestand des Art. 85 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässigem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (siehe BGE 6B_817/2011 vom 12.6.2012 sowie BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136).
Aus subjektiver Sicht ist Grobfahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobfahrlässiges Verhalten liegt aber auch dann vor, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, sprich unbewusst fahrlässig gehandelt hat. "In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen." (Nadja Francke Zubair: "Die Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr: Voraussetzungen und Wirkungen", Masterarbeit vom 29.04.2011, Universität Basel, S. 9 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Allein die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von bis zu 33 km/h ist als grobfahrlässiges Verhalten, woraus sich das schwere Verschulden ergibt, zu qualifizieren. In BGE 123 II 37 wurde vom Fahrzeuglenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h überschritten und dieses Verhalten wurde durch das Bundesgericht als schweres Verschulden taxiert. Die Gefahrenlage innerorts unterscheide sich wesentlich von derjenigen ausserorts oder auf der Autobahn, denn die Anzahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei innerorts bedeutend grösser als ausserorts und auf der Autobahn. Innerorts werde eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt, weil innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fussgänger - insbesondere Kinder und ältere Menschen - und Velofahrer am Verkehr teilnehmen und diese seien einem besonderen, erhöhten Risiko ausgesetzt. Darüberhinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen und Kollisionen mit Fussgängern können bei der trotz Vollbremsung noch bestehenden Aufprallgeschwindigkeit eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Autos zu schwersten und tödlichen Verletzungen bei Fussgängern führen. In Anbetracht dieser Gefahrenlage sei innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten werde (BGE 123 II 37 sowie Nadja Francke Zubair a.a.O.).
Die MFK veröffentlicht auf ihrer Homepage (www.mfk.llv.li) eine Tabelle, aus welcher die Entzugsdauer bei entsprechender Geschwindigkeitsübertretung ersichtlich ist. Diese Tabelle zeigt somit die grundsätzliche Praxis der MFK bei Geschwindigkeitsübertretungen auf. Danach wird bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 bis 35 km/h regelmässig ein Entzug von zwei Monaten verfügt. Allein aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung, die sich aus dem Auslesen des RAG ergibt, wäre nach Praxis der MFK ein Entzug des Führerausweises um zwei Monate gerechtfertigt.
Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen hat der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit in schwerer Weise abstrakt und konkret gefährdet und dieses Verhalten wurde zu Recht als schweres Verschulden bewertet. Nur durch glückliche Umstände wurden keine Personen verletzt und blieb auch der Gegen- und nachkommende Verkehr weitestgehend von Sach- und Personenschäden verschont. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich der Meinung der VBK an, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als rücksichtslos und unverantwortlich bezeichnet werden muss, noch dazu da er als Berufschauffeur mit Fahrgästen noch wachsamer bzw. sensibler als der Durchschnittsautolenker in Bezug auf die Gefahren des Strassenverkehrs, vor allem innerorts, sein müsste. Durchaus, auch hier schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof der VBK an, hätte das Verhalten auch noch strenger geahndet werden können. Eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate erscheint in Anbetracht der Vielzahl der Übertretungen jedenfalls nicht als unangemessen.
5. Da Liechtenstein das Strassenverkehrsrecht aus der Schweiz rezipiert hat, ist die Schweizer Rechtsprechung und Lehre beizuziehen, weil der Beschwerdeführer vorbringt, er werde durch den Führerausweisentzug unrechtmässigerweise doppelt bestraft.
In BGE 137 I 363 (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2012 zu A-5692/2011 sowie BGE 1C.28/2012) hielt das Schweizer Bundesgericht fest, das Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotoukhine c. Russland (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 14939/03) habe zwar Klarheit in Bezug auf den Begriff "derselben Straftat" bei Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" gebracht, sich jedoch nicht explizit mit der Situation beim Führerausweisentzug auseinandergesetzt. Richtig ist, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts den Warnungsentzug nicht mehr allein als Verwaltungsmassnahme verstehe, sondern auch deren strafähnlichen Charakter in einem gewissen Masse eingesteht, jedoch hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug (trotz seines strafähnlichen Charakters) eine von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieherischer Funktion darstellt. Diese präventive und erzieherische Funktion dient letztlich der Hebung der Verkehrssicherheit (BGE 137 I 363 E. 2.4, BGE 128 II 173 E. 3c, je mit Hinweisen). Weiter führte das Schweizer Bundesgericht aus, dass angesichts des im SVG vorgesehenen dualen Systems lediglich das Zusammenwirken von Strafrichter und Administrativbehörde es ermögliche, sämtliche Tatsachen unter die rechtlichen Grundlagen zu subsumieren. Zwei verschiedene Behörden, die unterschiedliche Ziele verfolgen und über unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten verfügen, müssten sukzessiv über denselben Tatbestand in zwei verschiedenen Verfahren befinden. Dies habe sich im Fall Zolotoukhine, wo sich die Erwägungen auf zwei Verfahren bezogen, die denselben Tatbestand sanktionierten, und durch dasselbe Gericht beurteilt wurden, das über dieselben Sanktionsmöglichkeiten verfügte, anders gestaltet. Aus diesem Grund sah es das Bundesgericht nicht als klar an, dass der EGMR seinen Entscheid Nilsson c. Schweden vom 13. Dezember 2005 (Nr. 73661/01) in Frage stellen wollte, wonach das Bestehen von Administrativverfahren neben Strafverfahren im Bereich des Strassenverkehrsrechts den Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt. Ebenso wenig lasse sich aus dem Entscheid i.S. Zolotoukhine (insb. Rz. 82 des Entscheids) ableiten, dass sämtliche Doppelverfahren, die in Rechtssystemen vorgesehen sind, zu untersagen seien (BGE 137 I 363 E. 2.4.). Jedenfalls gelangte das Bundesgericht zum Schluss, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wobei es sich durch den Schweizer Gesetzgeber bestärkt sah. Dieser hatte den Vorschlag, die Kompetenz zum Warnungsentzug des Führerausweises auf den Strafrichter zu übertragen, klar verworfen (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4 sowie Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, in: Bundesblatt (BBl) 1999 1979, 2059). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Notwendigkeit, von der gefestigten Rechtsprechung in der Schweiz sowie in Liechtenstein abzurücken, weshalb im Anlassfall kein Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, weil er sich nicht vorab zum Schreiben der MFK vom 25.10.2011 äussern konnte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Verfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens. Sein wesentlicher Grundgehalt besteht darin, dass der Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um einen selbständigen Anspruch formeller Natur, dh. die Missachtung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich selbst dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse an der Aufhebung nachweisen kann. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aber dann geheilt werden, wenn der Betroffene ausreichend Gelegenheit erhalten hat, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden kann (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 251 f; Vogt Hugo, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs, LPS 44, S. 14 ff; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. überarbeitete Auflage 2010, Rz 1672 ff; LES 2006/89; LES 2006/53). Eine solche Ausnahme liegt hier nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs angeht, so ist festzustellen, dass das Schreiben der MFK vom 25.10.2011 nicht als Einschreiben oder mittels Rückschein zugestellt wurde. Ob es also tatsächlich dem Beschwerdeführer vor Zustellung der Entzugsverfügung vom 25.07.2012 zuging, ist unklar. Dieses allfällige Versäumnis seitens der MFK ist jedoch nicht entscheidungsrelevant und ist aufgrund des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Der Beschwerdeführer hat seine Argumente gegen den Entzug in seiner Vorstellung vom 07.08.2012 (diese wurde von der MFK nicht behandelt, sondern als Beschwerde an die VBK weitergeleitet) wie auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführlich vorbringen können. Sämtliche Verwaltungsbehörden verfügten über volle Kognition. Das Beschwerdevorbringen wurde auch entsprechend gehört und behandelt, so dass hier eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist und die Verwaltungssache nicht aufgehoben und zur neuerlichen Behandlung zurückverwiesen werden muss.
7. Verfahrenshilfe im Sinne der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) wird gewährt, wenn die antragstellende Partei bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, keine mutwillige Prozessführung vorliegt, der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und eine sachliche Notwendigkeit zur Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer besteht.
Die VBK hatte den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, weil sie der Ansicht war, die eingereichten Unterlagen und Angaben würden nicht genügen, um das Gesuch zu behandeln und diesen Umstand müsse der Beschwerdeführer verantworten. Wenn die VBK der Meinung ist, dass die eingereichten Unterlagen und Angaben ungenügend sind, um eine Entscheidung fällen zu können, muss der Beschwerdeführer oder sein Vertreter zumindest einmal unter Fristansetzung aufgefordert werden, die notwendigen Angaben beizubringen bzw. die Unterlagen nachzubessern. Es darf nicht der Einfachheit halber der Antrag auf Verfahrenshilfe ab- oder zurückgewiesen werden. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer, wenn er Leistungen vom Staat beantragt, verantwortlich ist, die notwendigen Angaben mitzuteilen bzw. die Unterlagen einzureichen hat, sollten jedoch diese Angaben bzw. Unterlagen ungenügend sein, muss ihm eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden, ansonsten der Vorwurf des überspitzten Formalismusses bzw. der Rechtsverweigerung zutreffend wäre (siehe z.B. BGE 135 I 6 Erw. 2.1, S.9, mit Hinweisen. Der Staatsgerichtshof versteht und handhabt das Verbot des überspitzten Formalismus im gleichen Sinn, siehe dessen Urteil vom 14.12.1999 zu StGH 1999/10, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 193 Erw.4.4; Heinz Josef Stotter (Hrsg.): Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. A., Vaduz 2004, E.225 zu Art.31 LV; weitere Hinweise bei: Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23, Vaduz 1998, S.248 f.).
Was die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angeht, ist aufgrund des bei der VBK eingereichten Vermögensbekenntnisses seine Bedürftigkeit genügend nachgewiesen. Der Beschwerdeführer bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe und erwirtschaftet selbst ein Einkommen von ca. CHF 500 durch die Taxifahrten. Er hat dagegen Schulden in Höhe von ca. CHF 35'000 und zahlreiche Einträge im Pfändungsregister, die allesamt mangels pfändbarem Vermögen nicht vollzogen werden konnten. Ausserdem hat der Beschwerdeführer einen Offenbarungseid geleistet, was sich ebenfalls aus dem Pfändungsregisterauszug ergibt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer gemäss Vermögensbekenntnis Unterhaltspflichten für drei Kinder und verfügt über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte.
Es ist weiters zu prüfen, ob das erhobene Rechtmittel, hier die Beschwerde an die VBK, im Zeitpunkt der Erhebung weder mutwillig noch offensichtlich aussichtslos ist. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist beispielsweise bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei einem unbehebbaren Beweisnotstand der Fall. Hingegen genügt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges. Dass eine Aussichtslosigkeit vorliegt, darf nicht leichtfertig angenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die Erhebung eines Rechtsmittels im gegenständlichen Fall von Anbeginn an aussichtlos war. Der durch den Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hätte dies leicht erkennen können (und erkennen müssen), nachdem das ordentliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen war und der Beschwerdeführer zu sechs Übertretungen verurteilt wurde und allein die vorsätzliche Verweigerung der Blutprobe und die Geschwindigkeitsübertretung innerorts um bis zu 33 km/h einen Führerausweisentzug von mindestens 5 Monaten bedeutet. Die Behörde hat hierbei keinerlei Möglichkeit, den Führerauweisentzug unterhalb dieser Dauer zu verfügen. Die Anträge des Beschwerdeführers, die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle oder die Entscheidung der VBK ersatzlos aufzuheben oder einen Entzug von weniger als 5 Monaten zu verfügen, waren aufgrund des rechtskräftigen Strafverfahrens von Anbeginn an aussichtslos. Diese Erwägungen gelten auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der VBK erfolgte somit zu Recht. Den dagegen erhobenen Rügen kommt keine Berechtigung zu.
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert, wie vom Beschwerdeführer korrekt angegegeben, CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. Februar 2013