VGH 2013/002 c
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Opferhilfe
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04. Dezember 2012, RA 2012/2271-9334
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016
entschieden:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, ON 49, mit welchem dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt wurde, wird mit Wirkung ab 10. Juni 2016 dahingehend eingeschränkt, dass er wie folgt lautet:
Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe insoweit gewährt, als er von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, anderer gesetzlich geregelter Gebühren, der Kosten von Amtshandlungen, der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und der Kosten der notwendigen Verlautbarungen einstweilig befreit wird.
1. Am 24. Mai 2012 und 17. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Opferhilfestelle zwei Anträge auf Gewährung von Opferhilfe in sechs Fällen.
2. Mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04. Dezember 2012 zu RA 2012/2271-9334 wies die Regierung die Anträge des Beschwerdeführers ab.
3. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 4).
4. Am 27. November 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang (ON 36).
5. Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 wurde dem Verfahrenshilfeantrag vom 27. November 2013 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt; die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer wurde der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten (ON 49).
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer bestellte mit Beschluss vom 03. März 2014 Rechtsanwalt *** zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers (ON 52).
6. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 enthob die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt *** als Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers (ON 128). Am 08. Februar 2016 bestellte die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt *** zum nunmehrigen Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren VGH 2013/2 (ON 142).
7. Am 09. Juni 2016 teilte der Verfahrenshelfer *** dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer keinen Verfahrenshelfer mehr benötige, zumal er sämtliche Schriftsätze bereits seit langem eingereicht habe und davon ausgehe, dass der Verwaltungsgerichtshof über seine Beschwerde alsbald entscheiden werde. Deshalb werde beantragt, die dem Beschwerdeführer gewährte Verfahrenshilfe, soweit diese die Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer betreffe, für erloschen zu erklären. Der Beschwerdeführer ziehe seinen darauf bezogenen Antrag vollumfänglich zurück, weil er im weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Verfahrenshelfer mehr benötige (ON 151).
8. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in seinen nicht-öffentlichen Sitzungen vom 11. Juli 2016 zuerst über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Richter des Verwaltungsgerichtshofes *** vom 29. Juli 2015 ON 114 (dazu der Beschluss vom 11. Juli 2016 zu VGH 2013/002a), dann über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 06. Juli 2015 ON 99 gegen Richter***. Danach erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seiner ordentlichen Besetzung den Antrag vom 09. Juni 2016 ON 151 und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Einschränkung der Verfahrenshilfe entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers. Dieser Antrag wurde von Rechtsanwalt *** als Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers gestellt, sodass an seiner Ernsthaftigkeit nicht zu zweifeln ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Stattgebung des Antrages sprächen.
2. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.