VGH 2013/002 b
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Opferhilfe
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04. Dezember 2012, RA 2012/2271-9334
am 11. Juli 2016
entschieden:
Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 06. Juli 2015, ON 99, gegen I wird abgewiesen.
1. Am 24. Mai 2012 und 17. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Opferhilfestelle zwei Anträge auf Gewährung von Opferhilfe in sechs Fällen.
2. Die Opferhilfestelle zog Unterlagen des Landgerichtes bei und leitete die Opferhilfeanträge an die Regierung zur weiteren Behandlung und Entscheidung weiter.
3. Mit Entscheidung vom 04. Dezember 2012 zu RA 2012/2271 wies die Regierung die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Schadenersatz nach Art. 18 des Opferhilfegesetzes (OHG) ab.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 4).
5. Am 06. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen I (ON 99).
6. Am 29. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes (ON 114).
7. Der mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 08. Februar 2016 bestellte Verfahrenshelfer (ON 142) teilte dem Verwaltungsgerichtshof am 09. Juni 2016 mit, dass beide Ablehnungsanträge gemäss ON 99 und ON 114 vollumfänglich aufrecht erhalten werden (ON 151).
8. Die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes entschieden in nicht-öffentlicher Sitzung vom 11. Juni 2016 über die beiden Ablehnungsanträge zu ON 99 und ON 114.
1. Über einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter oder mehrere Richter des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes. Über einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 12 Abs. 3 LVG) (LES 1998, 214; LES 2001, 5; VGH 2014/11, VGH 2007/13, VGH 2009/127, alle abrufbar auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Vorliegendenfalls stellte der Beschwerdeführer zum einen einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes und zum andern einen Ablehnungsantrag gegen die I. Somit musste in einem ersten Schritt das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes über den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden, wobei I nicht mitwirken konnte und durch den Ersatzrichter J zu ersetzen wurde (Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2016 Ziff. 2., abrufbar auf www.vgh.li). Das Kollegium entschied in Abwesenheit des abgelehnten Vorsitzenden über den Ablehnungsantrag vom 29. Juli 2015, ON 114, in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016. Der Ablehnungsantrag wurde abgewiesen (Beschluss vom 11.07.2016, VGH 2013/002a).
Nach der Verkündigung dieses Beschlusses trat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes auf den Ablehnungsantrag vom 06. Juli 2015 ON 99 gegen I ein. Er wies diesen Ablehnungsantrag aus folgenden Gründen ab.
2. Der Beschwerdeführer teilte am 29. Juni 2015 in einem Telefonat dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass er befürchte, I sei in der vorliegenden Angelegenheit nicht ganz unbefangen. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen entsprechenden Antrag schriftlich zu stellen und zu begründen hat (ON 98).
Am 06. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen solchen Ablehnungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein (ON 99) und begründete diesen wie folgt:
Der Ablehnungsantrag sei keineswegs ein Misstrauen gegen I. Der Beschwerdeführer habe aber mit seinem Verfahrenshelfer Rechtsanwalt B Erfahrungen machen müssen, dass er ein wenig ein gebranntes Kind sei. I arbeite mit C zusammen, der in den bis Januar 2014 unterschlagenen "Verhörprotokollen" aus dem Jahre 2006 der Kripo Liechtenstein, Abteilung Wirtschaftskriminalität, schwer belastet werde. Ausserdem arbeite I mit Herrn D, Bruder des ebenfalls schwer belasteten E, zusammen. Wiederum müsse der Beschwerdeführer sagen, dass es in Liechtenstein nur wenige Personen gebe, für die er so viel Hochachtung empfinde wie für seinen ehemaligen Schüler D. Dann komme noch hinzu, dass I Lebensgefährtin oder ähnliches (Entschuldigung) des G gewesen sei oder noch sei, der ebenfalls als AR [Aufsichtsrat] der Genossenschaft H schwer belastet sei. Der Beschwerdeführer denke, dass es auch für I einfacher sei, diesen möglichen Belastungen sich nicht aussetzen zu müssen.
3. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwägen:
Es ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem erkennenden Richter bekannt, dass I nicht nur Richterin des Verwaltungsgerichtshofes ist, sondern auch Rechtsanwältin. Sie ist zusammen mit Rechtsanwalt C und Rechtsanwalt D in der Rechtsanwaltskanzlei F AG, tätig. Aber weder C noch D sind Parteien des gegenständlichen Verfahrens oder nahestehende Personen von solchen Parteien.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob das Land Liechtenstein dem Beschwerdeführer Opferhilfe nach dem Opferhilfegesetz zu gewähren hat. In seinen dem gegenständlichen Opferhilfeverfahren zu Grunde liegenden Anträgen vom 24. Mai 2012 und 17. Juli 2012 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Opfer von sechs verschiedenen Straftaten geworden, begangen von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, vom Staatsanwalt K, vom Untersuchungsrichter L und von Landrichter M. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass C oder der Bruder von D, E, eine Straftat begangen habe, deren Opfer der Beschwerdeführer gewesen sei. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass eine der vorgebrachten Straftaten im Jahr 2006 erfolgt sei. Somit ist kein Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Straftaten einerseits und C oder E oder gar D ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, welche "Verhörprotokolle aus dem Jahr 2006" der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsantrag vom 06. Juli 2015 ansprach. Somit ist nicht ersichtlich, inwieweit C in den Verhörprotokollen aus dem Jahr 2006 schwer belastet sein, was dies mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu tun haben und weshalb aus all diesen Gründen I befangen sein soll. Ähnliches gilt in Bezug auf D und E. Nur deshalb, weil die liechtensteinische Staatsanwaltschaft oder der Staatsanwalt K oder Untersuchungsrichter L die Landespolizei beauftragt haben mag, strafrechtliche Erhebungen durchzuführen, entsteht nicht der Anschein, dass I als Kanzleipartnerin von Rechtsanwalt D, dessen Bruder bei der Polizei tätig ist, das strafrechtliche Ermittlungen geführt haben mag, befangen ist.
Der Beschwerdeführer spricht in seinem Ablehnungsantrag davon, dass G als Aufsichtsrat der Genossenschaft H schwer belastet sei. Eine solche "schwere Belastung" der Person von G ist jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Opferhilfeverfahren nicht ersichtlich. Insbesondere stellte der Beschwerdeführer bisher keinen Zusammenhang zwischen G einerseits und der dem Opferhilfebegehren zu Grunde liegenden Straftaten, etwa der "***", her. Somit ist nicht ersichtlich, dass I im vorliegenden Verfahren befangen sein könnte, selbst wenn man annehmen würde, sie sei - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "Lebensgefährtin oder ähnliches des G", was somit nicht weiter abgeklärt werden muss.
4. Sohin war auch der Ablehnungsantrag vom 06. Juli 2015 gegen I (ON 99) abzuweisen.
Somit kann der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Beschwerdeverfahren VGH 2013/002 in seiner ordentlichen Besetzung fortsetzen.