VGH 2013/002 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Daniel Tschikof, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Antrag auf Gewährung von Schadenersatz nach Art. 18 Opferhilfegesetz; hier Ablehnungsantrag
gegen: Entscheidung der Regierung vom 04.12.2012 zu RA 2012/2271-9334
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016
entschieden:
Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2015, ON 114, gegen Richter B wird abgewiesen.
1. Unter der Geschäftszahl VGH 2013/3 behängt das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, welcher mit Beschwerde vom 21.12.2012 die Entscheidung der Regierung vom 04.12.2012 zu RA 2012/2271-9334 bekämpft.
2. Im Schriftsatz vom 29.07.2015 (ON 114) hatte der Beschwerdeführer Kritik am Richter des Verwaltungsgerichtshofes, B, geübt, welche nicht eindeutig, aber durchaus als Antrag auf Befangenheit verstanden werden kann. Deshalb erging am 09.03.2016 der Auftrag an den Beschwerdeführer (ON 146), um klarzustellen, ob die Kritik im Schriftsatz vom 29.07.2015 (ON 114) explizit als Antrag auf Ablehnung B, aufgrund Befangenheit zu verstehen ist.
Mit Schriftsatz ON 151 hat letztlich der von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers, C, für den Beschwerdeführer erklärt, dass dieser am Antrag ON 114 festhalte und dieser als Ablehnung infolge Befangenheit zu verstehen sei, jedoch fortan der Beschwerdeführer nicht mehr durch den Verfahrenshelfer vertreten werde, sondern er gar keinen Verfahrenshelfer mehr benötige.
Mit ON 99 hatte der Beschwerdeführer auch einen Ablehnungsantrag gegenüber Richterin D erhoben, welcher aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist.
3. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Über Befangenheitsanträge gegen einen Richter des Verwaltungsgerichthofes entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes endgültig; über Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes - ohne den Vorsitzenden - endgültig (Art. 12 Abs. 3 LVG; LES 1984, 66; VGH 2010/15 Erw. 7.; VGH 2014/11 Erw. 1.; VGH 2007/13 und VGH 2009/127, beide auf www.gerichtsentscheidungen.li).
2. Gegenständlich wurden sowohl gegen den Vorsitzenden als auch gegen die stellvertretende Vorsitzende (mit ON 99), Befangenheitsanträge gestellt.
In Bezug auf B brachte der Beschwerdeführer in ON 114 vor, dass sein Verfahrenshelfer, E, das Beschwerdeverfahren gezielt und bewusst verzögert und B dabei in gesetzwidriger Weise mitgeholfen habe. Im Weiteren wurde Kritik in Form von Fragen vorgetragen. Der Beschwerdeführer fragte, weshalb B seit mehr als zwei Jahren seine Arbeit für das gegenständliche Verfahren eingestellt habe und ob er auf Zeit ohne Rechtsgrundlage spiele. Weiters fragte der Beschwerdeführer, ob B als Präsident des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch gegen den Verfahrenshelfer E hätte einschreiten müssen, da dieser auch ein Mittäter sei und der Beschwerdeführer ein Opfer der Machenschaften des Verfahrenshelfers und deshalb schutzbedürftig. Weiters warf der Beschwerdeführer B vor, F, der Regierung, der Landespolizei, dem Landtag und der Genossenschaft X zu helfen, deren Straftaten ab 2012 nochmals massiv zu steigern. Auch wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof, und damit wohl B, vor, dass ihm gegenüber verübte Straftaten, die er in seinen bisherigen Schriften erwähnte, vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter verfolgt worden seien und stellt wiederum eine Frage, nämlich, was der Verwaltungsgerichtshof zur Vereitelung weiterer Straftaten mache. Zudem wirft der Beschwerdeführer B vor, dass seine zahlreichen Berichte und Entwürfe nicht im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2015 erwähnt worden seien. Damit sei das genannte Urteil unvollständig und nach dem Verständnis des Beschwerdeführers stelle dies Amtsmissbrauch dar. Letztlich werde versucht, den Beschwerdeführer zu manipulieren, woran auch der Verwaltungsgerichtshof, gemeint wohl B, seinen Anteil habe.
3. Vorliegendenfalls ist über den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden (vgl. Art. 12 Abs. 3 LVG). Da in Bezug auf die stellvertretende Vorsitzende, auch ein Befangenheitsantrag behängt, ist sie von der Entscheidung über die Befangenheitsanträge gegen B ausgeschlossen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 18.01.2016 eine Geschäftsordnung vom erlassen. Diese regelt, dass in Fällen, die beim Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung und Entscheidung anhängig sind, grundsätzlich B den Vorsitz führt. Im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausstandes ist D seine Stellvertreterin. Im Falle, dass auch diese nicht als Stellvertreterin fungieren kann, ist Richter G der Vorsitzende. Sollten sowohl D als auch G nicht als Stellvertreter fungieren können, wäre ein ad-hoc-Vorsitzender im Einzelfall zu bestellen.
Richtet sich ein zulässiger, personalisiert begründeter und nicht rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag sowohl gegen den im betreffenden Einzelfall zuständigen Vorsitzenden als auch gegen einen oder mehrere Richter, werden die abgelehnten Richter durch Ersatzrichter ersetzt, die nach dem Rotationsprinzip (Art. 102 Abs. 4 LV) bestellt werden. Den Vorsitz dieses Kollegiums führt D, im Falle ihrer Verhinderung oder ihres Ausstandes G. Das so ergänzte Richterkollegium, bestehend aus vier Richtern, entscheidet dann.
5. Richterin D wurde nach dem Rotationsprinzip (Art. 102 Abs. 4 LV) durch Ersatzrichter H ersetzt.
Das Richterkollegium, bestehend aus G als Vorsitzenden, K, L sowie dem Ersatzrichter Hhatte somit über den Befangenheitsantrag gegen B zu entscheiden. Der Befangenheitsantrag wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Gründe für eine berechtigte Ablehnung eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes richten sich nach Art. 7 LVG.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz Straftaten, angeblich bereits begangene als auch weiterhin vorfallende, erwähnt, so ist der Verwaltungsgerichtshof nicht die zuständige Instanz, um diesbezüglich eine Klärung herbeizuführen. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof verfolge diese Straftaten nicht bzw. tue nichts, dass solche verhindert würden, ist unrichtig und unangebracht. Darüberhinaus Richter B eine Befangenheit vorzuwerfen und - ohne irgendwelche Begründung oder Beweismittel - zu behaupten, B sei involviert und unterstütze solche strafrechtlich relevanten Vorgänge, ist durch nichts begründet.
Auch ansonsten ist der Aufbau und die Argumentation des Schriftsatzes des Beschwerdeführers, insbesondere die Wortwahl und Satzstellung, wirr. Es kann nur erahnt werden, was der Beschwerdeführer kritisieren wollte, da er oftmals im Fragestil formuliert, sich des Öfteren wiederholt und jedenfalls keine konkreten, zusammenhängende Fakten anführt, woraus sich eine Befangenheit ergeben soll.
Letztlich kann kein Argument in ON 114 ausgemacht werden, welchem auch nur im Ansatz Berechtigung zukäme. Dass der damalige Verfahrenshelfer E jeweils Anträge auf Fristerstreckung stellte und B diese Fristerstreckung gewährte, ist keinesfalls ein Grund für eine Befangenheit. Es ist dem Verfahrenshelfer E, welcher den Beschwerdeführer und dessen Interessen zu vertreten hatte, zuzuschreiben, dass diese Verfahrensverzögerungen eingetreten sind, nicht jedoch B.
6. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
7. Dadurch, dass keine Befangenheit bei B festgestellt werden konnte, kann dieser über den Ablehnungsantrag ON 99 gegen D entscheiden.