Art. 77 Abs. 2 BauG:
Aus den Gesetzesmaterialien folgt unzweideutig, dass der Gesetzgeber die Einspachemöglichkeiten der Nachbarn zu Gunsten eines speditiveren Baubewilligungsverfahrens bewusst eingeschränkt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Nachbar die Einsprachegründe nach Art. 77 Abs. 2 BauG nur dann geltend machen kann, wenn sich das Bauvorhaben auf sein eigenes Grundstück auswirkt, also wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück mit rechtswidrigen Auswirkungen der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist, wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind oder wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind.
VGH 2012/164
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9495 Triesen
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG Kirchstrasse 6 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: BGB
9496 Balzers
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012, VBK 2012/61
wegen: Baueinsprache
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde der BF vom 17. Dezember 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012, VBK 2012/61, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1,975.90 zu ersetzen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 382.00 hat die Beschwerdeführerin BF binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 12. April 2012 reichten die Beschwerdegegnerinnen ein Baugesuch für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 ein.
Gegen dieses Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin am 2./3. Mai 2012 Einsprache beim Hochbauamt (welches am 1. Januar 2013 mit anderen Ämter im Amt für Bau und Infrastruktur zusammengeführt wurde und nachfolgend auch als solches bezeichnet wird). Bemängelt wurden dabei im Wesentlichen die fehlende Zonenkonformität der geplanten Erschliessungsstrasse sowie die Erschliessungsstrasse selbst. Zudem wurde eine Verletzung weiterer subjektiv öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte geltend gemacht.
2. Mit Baubescheid vom 11. Juli 2012, Bauakt-Nr. 3211.2012.0159, wurde das Baugesuch vom 12. April 2012 mit verschiedenen Auflagen bewilligt. Gleichzeitig wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde schuldig erkannt, den Beschwerdegegnerinnen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit insgesamt CHF 1,197.50 bestimmten Vertretungskosten zu ersetzen.
In der Begründung hielt das Amt für Bau und Infrastruktur zusammengefasst fest, dass hinsichtlich der beanstandeten, Zonenkonformität das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu VGH 2007/47 bindend und daher von einem erschlossenen Grundstück auszugehen sei. Damit liege auch die Baureife vor. In Bezug auf die bemängelte Erschliessungsstrasse wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine Einspracheberechtigung vorliege, unabhängig davon aber zu erwähnen sei, dass die minimalen Anforderungen der entsprechenden Norm für die Grundstückszufahrt eingehalten seien. Was die beeinspruchten unzulässigen Immissionen angelange, so müssten sich die betroffenen Grundeigentümer zonenkonforme Mehrbelastungen entgegenhalten lassen und diese dulden. Übermässige Immissionen seien vorliegend nicht zu erwarten.
3. Gegen den Baubescheid vom 11. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 29. November 2012, VBK 2012/61, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Kostenspruch in Ziff. 6 des angefochtenen Baubescheids dahingehend abgeändert wurde, dass der Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerinnen abgewiesen wurde. Im Weiteren wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig zur Tragung der Verfahrenskosten und zum Kostenersatz in Höhe von CHF 1,646.55 verpflichtet.
In den Entscheidungsgründen führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zusammengefasst aus, dass das Amt für Bau und Infrastruktur als Baubehörde im Sinne des Baugesetzes für die Durchführung des Koordinationsverfahrens nach Art. 78 BauG sorge. Das Amt für Bau und Infrastruktur habe bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen seien, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilungen und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu sorgen. Nach Art. 78 Abs. 6 BauG führe das Amt für Bau und Infrastruktur die dem Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen. Nach Art. 79 BauG erlasse das Amt für Bau und Infrastruktur den so genannten Baubescheid und entscheide damit über das Baugesuch.
Nach Art. 98 Abs. 1 BauG könnten gegen Entscheidungen der Baubehörde binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Art. 77 Abs. 2 BauG sehe nur noch eine eingeschränkte Einsprache- bzw. Beschwerdemöglichkeit vor. Nachbarn könnten nur noch Einsprache erheben, soweit
Diese beschränkte Einsprachemöglichkeit bedeute, dass alle anderen Einsprachen, welche nicht durch Art. 77 Abs. 2 BauG gedeckt seien, wegen Unzulässigkeit zurück- bzw. abzuweisen seien. Im Bericht und Antrag zum Baugesetz (BuA 2008/112, 126) werde sinngemäss ausgeführt, dass das Amt für Bau und Infrastruktur als alleinige Baubehörde unabhängig von den Einsprachegründen die Einigungsverhandlung auf Landesebene durchzuführen habe. Weiter werde ausgeführt, dass eine Präzisierung und Neufassung der Einsprachemöglichkeit notwendig gewesen sei und daher nur noch diejenigen Einsprachegründe des Nachbarn festgehalten würden, die ihn auch direkt beträfen. Die Einschränkung auf drei mögliche Einsprachegründe für die Nachbarn sei gerechtfertigt, da die angeführten Einsprachegründe elementare und unmittelbare Interessen der Nachbarschaft berührten. So werde rein willkürlichen Einsprachen entgegen gewirkt. Rechtlich bedeute dies, dass ein Nachbar materiell zur Beschwerde nur dann legitimiert sei, wenn er gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG Einsprachegründe geltend machen könne (VGH 2011/103 Erw. 3). Gegenständlich würden ausser den behaupteten übermässigen Lärmimmissionen keine Beschwerdegründe vorgetragen, welche unter Art. 77 Abs. 2 BauG subsumiert werden könnten. Hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte sei daher die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen gewesen.
[...]
4. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012, VBK 2012/61, erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Am 18. Januar 2013 brachten die Beschwerdegegnerinnen eine Gegenäusserung ein. Auf die Ausführungen in der Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Bauakt-Nr. 3211.2012.0159, den Vorakt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten VBK 2012/61 und die Akten VGH 2007/47 und VGH 2008/53 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen wird dieser Sachverhalt wie folgt zusammengefasst und ergänzt:
Zonenrechtlich liegen die Triesner Parz.Nr. 2, 3, 4 und 5 im „Übrigen Gemeindegebiet“. Dieser im „Übrigen Gemeindegebiet“ gelegene Landstreifen ist zwischen ca. 3 m und ca. 30 m schmal bzw. breit.
Eigentümer der Triesner Parz.Nr. 6 und 1 sind die Beschwerdegegnerinnen, welche als Bauwerberinnen im Einverständnis beabsichtigen, auf dem Grundstück Triesner Parz.Nr. 1 ein Zweifamilienhaus zu erstellen.
Die beiden Triesner Parz.Nr. 6 und 1 verfügen über keinen direkten Zugang zur „S-strasse“.
In dem von den Eigentümern der Triesner Parz.Nr. 6 und 1 gegen X geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren 02 NZ.2005 haben sich diese zu Gunsten der Triesner Parz.Nr. 6 und 1 ein Notwegrecht über die Triesner Parz.Nr. 2 erstritten und dasselbe im Grundbuch eintragen lassen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Triesner Parz.Nr. 7, welche mit der östlichen Grenze einerseits an die Triesner Parz.Nr. 1 angrenzt und andererseits an die Triesner Parz.Nr. 2. [...]
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Mit der Bebauung der verfahrensgegenständlichen Triesner Parz.Nr. 6 und 1 musste sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Verfahren VGH 2007/47 und VGH 2008/53 (dazu auch StGH 2008/129) befassen. Die wesentlichen Unterschiede dieser beiden Verfahren zum gegenständlichen Verfahren bestehen darin, dass damals beabsichtigt war, die verfahrensgegenständlichen Triesner Parz.Nr. 6 und 1 im Rahmen des Überbauungsplans "Neugrütt" mit insgesamt 10 flächenmässig relativ kleinen Hauseinheiten zu überbauen, wohingegen es heute lediglich um die Errichtung eines Zweifamilienhauses in der Regelbauweise auf der neu geschaffenen Triesner Parz.Nr. 1 geht - wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die neu geschaffene Triesner Parz.Nr. 6 Platz für die Errichtung weiterer Wohneinheiten bietet;damals auf der gesamten Länge der ca. 50 - 60 m langen Erschliessungsstrasse keine Ausweichstelle vorgesehen war, wohingegen heute eine solche Ausweichstelle vorgesehen ist;Beschwerdegegner damals die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Triesner Parz.Nr. 6 und 1 waren, wohingegen heute die beiden Töchter einer der Eigentümerinnen als Bauwerberinnen und Beschwerdegegnerinnen auftreten;damals neben der heutigen Beschwerdeführerin auch die Eigentümerinnen der Triesner Parz.Nr. 8 und 9 als Beschwerdeführerinnen aufgetreten sind.
4. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin bzw. die vorliegende Beschwerde nicht gegen die geplante Überbauung der neu geschaffenen Triesner Parz.Nr. 1 mit einem Zweifamilienhaus als solches richtet, sondern lediglich gegen die geplante Erschliessung der Triesner Parz.Nr. 1 (und 6) über die Triesner Parz.Nr. 2.
5. Bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 2007, VGH 2007/47, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass wenn auf einer Bauparzelle mehrere Möglichkeiten bzw. Varianten zur Erstellung von privaten Tiefbauten (Strassen, Parkplätzen) bestehen, der Grundeigentümer – mit Ausnahme allfälliger Einflussmöglichkeit der zuständigen Behörden, zB. wegen der Einhaltung der Verkehrssicherheit – frei ist, die ihm am besten geeignete und am wenigsten einschränkende Variante auszuwählen. Insbesondere ist der Grundeigentümer grundsätzlich nicht gehalten, eine seinen Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Variante auszuwählen (in der Regel hat ein Grundeigentümer auch mehrere Nachbarn, sodass die Errichtung von privaten Tiefbauten zumindest einen Nachbarn immer stärker beeinträchtigen wird als die übrigen Nachbarn). Grundeigentümer bzw. Nachbarn haben damit zonenkonforme Mehrbelastungen an Lärm und Scheinwerferlicht zu dulden, soweit damit keine übermässigen oder zonenfremden Immissionen verbunden sind.
Im selben Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im gegenständlichen Fall für die Erschliessung der Triesner Parz.Nr. 6 und 1 unbestrittenermassen verschiedene Varianten bestehen südlich über die Triesner Parz.Nr. 2 (bestehendes Notwegrecht) und den eingangs erwähnten Landstreifen der Triesner Parz.Nr. 1,nördlich über die Triesner Parz.Nr. 10 und 11 - die Einräumung entsprechender Dienstbarkeiten wäre hier erforderlich,östlich über die Wegparzelle Nr. 12 und die Triesner Parz.Nr. 13 - die Einräumung entsprechender Dienstbarkeiten wäre auch hier erforderlich, östlich über den östlichen Teil der Triesner Parz.Nr. 14 - die Einräumung entsprechender Dienstbarkeiten wäre auch hier erforderlich.
6. Gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG (Baugesetz vom 11.12.2008, LGBl. 2009 Nr. 44, in Kraft seit 01.10.2009) besteht nur noch eine eingeschränkte, nachbarrechtliche Einsprachemöglichkeit gegen Baugesuche. Danach können Nachbarn nur Einsprache erheben, soweit mit rechtswidrigen Auswirkungen auf ihr Grundstück bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist;die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind undübermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Emissionen zu erwarten sind.Aus den Gesetzesmaterialien (BuA 112/2008 S. 126 ff.) folgt unzweideutig, dass der Gesetzgeber die Einsprachemöglichkeiten der Nachbarn zu Gunsten eines speditiveren Baubewilligungsverfahrens bewusst eingeschränkt hat, um damit insbesondere auch rechtsmissbräuchliche Einsprachen zu vermeiden, auf welche die Baubehörde im Übrigen gemäss Art. 77 Abs. 5 BauG überhaupt nicht mehr einzutreten hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Nachbar die Einsprachegründe nach Art. 77 Abs. 2 BauG nur dann geltend machen kann, wenn sich das Bauvorhaben auf sein eigenes Grundstück auswirkt, also wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück mit rechtswidrigen Auswirkungen der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist, wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind oder wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind (VGH 2011/103 veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
7. Im gegenständlichen Fall ist beabsichtigt, die Triesner Parz.Nr. 6 und 1 über die im Eigentum der Bürgergenossenschaft stehende, im Übrigen Gemeindegebiet gelegene Triesner Parz.Nr. 2 zu erschliessen. Dieser Teil der Erschliessungsstrasse mündet dann in den eingangs erwähnten Landstreifen der Triesner Parz.Nr. 1. Dieser Landstreifen bzw. dieser Teil der Erschliessungsstrasse verläuft direkt an der östlichen Grenze der Triesner Parz.Nr. 7, dem Grundstück der Beschwerdeführerin.
Bei der Erschliessungsvariante über die Triesner Parz.Nr. 2 ist der über diesen Landstreifen der Triesner Parz.Nr. 1 führende Teil der Erschliessungsstrasse identisch mit dem letzten Teil der zuvor erwähnten 5. Erschliessungsvariante.
In einem ersten Schritt ist nunmehr zu prüfen, ob und inwieweit hinsichtlich der Erschliessung über den parallel zur östlichen Grenze der Triesner Parz.Nr. 7 verlaufenden Landstreifen auf der Triesner Parz.Nr. 1 Einsprachegründe zu berücksichtigen sind.
Mit der Erschliessung über diesen Landstreifen der Triesner Parz.Nr. 1 sind keine rechtswidrigen Auswirkungen bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren für das Grundstück der Beschwerdeführerin, Triesner Parz.Nr. 7, verbunden, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 2007, VGH 2007/47, festgehalten hat, müssen bei privaten Tiefbauten, wie Privatstrassen und Parkplätzen, die nachbarrechtlichen Grenzabstände des Art. 47 BauG nicht eingehalten werden, weil sich dieselben lediglich auf Hochbauten beziehen, nicht aber auf (private) Tiefbauten, und sie im Wesentlichen im Zusammenhang mit Aussicht und Lichteinfall zu verstehen sind. Durch Tiefbauten werden aber weder Aussicht noch Lichteinfall beeinträchtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auch darauf hingewiesen, dass in der Praxis private Zufahrtswege und Parkplätze meist an oder in der Nähe einer Grundstücksgrenze angelegt werden, um damit den überbaubaren Boden optimal ausnützen zu können (siehe auch Urteil vom 17. August 2005, VGH 2005/51, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Da bezüglich der gegenständlichen Erschliessungsstrasse keine gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten sind, greift auch der Einsprachegrund nach Art. 77 Abs. 2 lit. b) BauG nicht.
Insoweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass durch den Bau der Erschliessungsstrasse auf ihrem Grundstück nahe der Grundstücksgrenze Bäume gefällt werden müssten und deswegen der Bau der Erschliessungsstrasse nicht zulässig sei, ist ihr entgegen zu halten, dass Art. 85 SR Pflanzabstände für Bäume und Sträucher festhält, welche einzuhalten sind. Insoweit die Beschwerdeführerin Bäume und Sträucher gegebenenfalls in Unterschreitung dieser Pflanzabstände gepflanzt oder wachsen lassen hat, hat sie dies selbst zu verantworten und vermag sie mit diesem Argument nicht Bautätigkeiten auf der benachbarten Triesner Parz.Nr. 1 zu verhindern. Abgesehen davon übersieht die Beschwerdeführerin, dass dem Nachbarn gemäss Art. 84 Abs. 1 SR ein Kapprecht für überragende Äste und eindringende Wurzeln zusteht, sofern diese sein Eigentum schädigen.
Nachdem der über den Landstreifen der Triesner Parz.Nr. 1 führende Teil der Erschliessungsstrasse in der Wohnzone C gelegen ist und der Erschliessung von in der Wohnzone C gelegenen Grundstücken dient (Triesner Parz.Nr. 6 und 1), sind keine übermässigen und das ortsübliche Ausmass überschreitenden (Licht- und Lärm-)Emissionen zu erwarten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 2007, VGH 2007/47 (Erw. 22), festgehalten, dort - wohlgemerkt - bezogen auf 10 Wohneinheiten.
Damit kann im Sinne eines Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass hinsichtlich des Teils der Erschliessungsstrasse, welcher über den Landstreifen der Triesner Parz.Nr. 1 verläuft, keine relevanten Einsprachegründe vorliegen.
8. Damit ist auf den Teil der Erschliessungsstrasse einzugehen, welcher über die im Übrigen Gemeindegebiet gelegene Triesner Parz.Nr. 2 führen soll.
Insoweit bereits ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit Art. 77 Abs. 2 BauG die Einsprachemöglichkeiten der Nachbarn stark eingeschränkt hat, ist festzuhalten, dass Art. 77 Abs. 2 Verstösse gegen zonenrechtliche Vorschriften nicht explizit erwähnt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber allfällige zonenrechtliche Verstösse im Baubewilligungsverfahren bewusst in Kauf genommen hat und dem Nachbarn kein Recht zusteht, solche allfälligen zonenrechtlichen Verstösse im Rahmen einer Einsprache zu rügen. Hat ein zonenrechtlicher Verstoss allerdings zur Folge, dass dadurch mit rechtswidrigen Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist, oder dass die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden, oder dass übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind, kann zwar nicht der zonenrechtliche Verstoss als solches beeinsprucht werden, wohl aber können die erwähnten Einsprachegründe als solche geltend gemacht werden (VGH 2011/103, Erw. 4).
Geht man an dieser Stelle einmal davon aus, dass die Erschliessung der Triesner Parz.Nr. 6 und 1 über die im Übrigen Gemeindegebiet gelegene Triesner Parz.Nr. 2 zonenwidrig ist, also ein zonenrechtlicher Verstoss vorliegt, dann bleibt zu prüfen, ob durch diesen zonenrechtlichen Verstoss die Beschwerdeführerin mit ihrer Triesner Parz.Nr. 7 im Sinne der Einsprachemöglichkeiten nach Art. 77 Abs. 2 BauG einen Nachteil erleidet. Dies ist aus den nachfolgenden Überlegungen zu verneinen.
Mit rechtswidrigen Auswirkungen bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren auf die Triesner Parz.Nr. 7 ist nicht zu rechnen, da auch durch die Erschliessung über die Triesner Parz.Nr. 2 die Erschliessung der Triesner Parz.Nr. 7 nicht behindert, erschwert oder verunmöglicht wird und auch mit keinen Naturgefahren zu rechnen ist.
Für die Erschliessungsstrasse sind, wie bereits ausgeführt, keine gesetzlich geforderten Mindestabstände einzuhalten. Der über die Triesner Parz.Nr. 2 führende Teil der Erschliessungsstrasse grenzt zudem nicht direkt an die Triesner Parz.Nr. 7 an.
Übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen für die Triesner Parz.Nr. 7 sind bei einer Erschliessung über die Triesner Parz.Nr. 2 gleichfalls keine zu erwarten, wie sie auch bei einer allfälligen Erschliessung über den südlichen Teil der Triesner Parz.Nr. 15 nicht zu erwarten sind (siehe vorige Ausführungen zur 5. Erschliessungsvariante). Bezüglich Lichtimmissionen ist die Erschliessungsvariante über die Triesner Parz.Nr. 2 für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorteilhafter als die 5. Erschliessungsvariante.
In diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, dass die Triesner Parz.Nr. 7 von Licht- und Lärmimmissionen gänzlich verschont bliebe, wenn die Erschliessung der Triesner Parz.Nr. 6 und 1 über die aufgezeigten Möglichkeiten von der Nord- oder der Ostseite erfolgen würde. Wie bereits ausgeführt, ist der Grundeigentümer frei, die ihm am besten geeignete und am wenigsten einschränkende Variante auszuwählen.
Damit kann festgehalten werden, dass auch hier keine Einsprachegründe zu berücksichtigen sind, selbst wenn man davon ausginge, dass die Erschliessung über die Triesner Parz.Nr. 2 zonenwidrig ist. Ob die Erschliessungsstrasse zonenwidrig ist, muss somit nicht geprüft werden. Somit ist auch nicht zu prüfen, ob das Urteil zu VGH 2007/47 für das gegenständliche Verfahren bindend ist und ob die Unterinstanzen bei ihren Entscheidungen die Bestimmung von Art. 19 BauG berücksichtigten. Auch ist NN vom Amt für Bau und Infrastruktur nicht dazu einzuvernehmen, ob dieses Amt eine Erschliessung über "Übriges Gemeindegebiet" für unzulässig hält. Ebenso irrelevant ist, ob im Urteil zu VGH 2012/33 Parkierungsanlagen im "Übrigen Gemeindegebiet" als zonenwidrig und unzulässig qualifiziert wurden.
9. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die gegenständlich erteilte Baubewilligung verstosse auch gegen Art. 13 BauG (Zonenplanverfahren).
Die Beschwerdeführerin übersieht hier, dass gegenständlich kein Umzonierungsverfahren erforderlich ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die schweizerische Praxis bereits in VGH 2011/103 den Standpunkt vertreten, dass zwischen folgenden zwei Anwendungsfällen zu unterscheiden ist: Kann ein zonenwidriges Bauprojekt aufgrund seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden, ist ein Zonenplanänderungsverfahren im Sinne von Art. 13 BauG durchzuführen. Hingegen kann bei geringfügigen Ausmassen und Auswirkungen auf die Umwelt ein Abweichen von einem bestehenden, bereits erlassenen Zonenplan im Rahmen einer einfachen Ausnahmebewilligung bewilligt werden, ohne dass hierbei das Zonenplanänderungsverfahren als solches durchzuführen ist (Hänni Peter, Planungs-, Bau und Besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, S. 197).
10. In StGH 2008/129, an welchem Verfahren die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei auch beteiligt war (VGH 2008/53), hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass auf allgemeine Behauptungen, ohne substanziell nachzuweisen, dass die zuständigen Behörden bei gleicher oder vergleichbarer Sachlage Überbauungspläne bewilligt hätten, nicht weiter einzutreten sei. Dasselbe gilt gegenständlich, wenn die Beschwerdeführerin - ohne substanziell nachzuweisen, dass eine gleiche oder vergleichbare Sachlage vorliegt - einfach behauptet, bei AB (Errichtung einer aufgeschütteten Zufahrt im Übrigen Gemeindegebiet), CD (Errichtung eines Aussenschwimmbads im Übrigen Gemeindegebiet) und EF (Erschliessung im Übrigen Gemeindegebiet) sei gegenteilig zum gegenständlichen Fall entschieden worden, dh. jene Ansuchen seien nicht bewilligt worden. Dennoch sei festgehalten (zumal sich dies unmittelbar aus den beigezogenen Akten ergibt), dass diese Beispiele nicht mit der gegenständlichen Erschliessung vergleichbar sind. Im Fall AB handelt es sich um eine Zufahrt zu einem Bienenhaus, im Fall CD um die Errichtung eines Schwimmbads.
11. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerinnen gehen von einem Streitwert in Höhe von CHF 50,000.00, wogegen nichts einzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerinnen haben ihre Kosten mit der Gegenäusserung vom 18. Januar 2013 rechtzeitig und, abgesehen von der Entscheidungsgebühr, richtig mit CHF 1'829.50 zuzüglich 8 % MWSt. verzeichnet. Beim Streitwert von CHF 50,000.00 beträgt die doppelte Entscheidungsgebühr gemäss Art. 35 Abs. 1 und 4 GGG CHF 340.00, die Eingabegebühr CHF 42.00. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Partei- und Verfahrenskosten zu ersetzen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. April 2013