VGH 2012/163
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A B Strasse XXXX
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29.11.2012, VBK 2012/65
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 17.12.2012 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29.11.2012 (VBK 2012/65) bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 26.07.2012 (A-Nr. 2012_259) hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt war, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von 2 Monaten entzogen. Ausgenommen vom Entzug waren jedoch die Spezialkategorien G und M. Grund war der Verkehrsunfall vom 24.04.2012, den der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs PC, FLXXX, auf der Autobahn A3 Richtung Zürich auf der Höhe Flums Hochwiese verursachte.
Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24.04.2012 erfolgte der Verkehrsunfall zwischen dem Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs PC, FLXXX, und dem vor diesem fahrenden Lenker G am 24.04.2012 um 7.09 Uhr morgens. Aus dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Strassenzustand nass war und es stark regnete, die Sicht jedoch war ohne Beeinträchtigung, die Strassenbeleuchtung nicht eingeschaltet und das Verkehrsaufkommen gering. Der Beschwerdeführer fuhr, wie auch der Lenker G, auf der Normalspur der Autobahn A3 Richtung Zürich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Gedanken versunken für kurze Zeit - nach eigenen Angaben nicht länger als zwei bis drei Sekunden - auf die rechte Seite blickte und aufgrund des aufspritzenden Wassers erst im Zeitpunkt der Auffahrkollision mit dem Lenker G diesen bemerkte. Der Lenker G gab an, dass er aufgrund des starken Regens nur mit ca. 110 km/h vor dem Beschwerdeführer fuhr. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er mit ca. 120 km/h gefahren sei, allenfalls leicht schneller oder langsamer. Da ihn aber andere Fahrzeuge überholt hätten, sei er sicher nicht mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Aufgrund der Kollision kam der Beschwerdeführer von der Strasse ab und kollidierte mit dem Wildschutzzaun, der Lenker G konnte sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen anhalten und verständigte die Polizei. Bei keinem der Lenker bestand Verdacht auf Fahren in angetrunkenem Zustand oder sonstiger Fahrunfähigkeit. Zur Frage der Kantonspolizei, wer Schuld am Unfall habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich fuhr auf ein vorderes Fahrzeug auf, somit bin ich schuldig." Auf die Frage, wie der Unfall hätte verhindert werden können, gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei an: "Indem ich mich besser auf die Fahrbahn konzentriert hätte."
2. Aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.04.2012 erliess das Untersuchungsamt Uznach am 06.06.2012 unter der Aktenzahl ST.2012.13169 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und erkannte ihn gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei St. Gallen im Polizeirapport vom 24.04.2012 für schuldig, eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG begangen zu haben. Bestraft wurde der Beschwerdeführer mit einer Busse von CHF 600.00 sowie Gebühren und Kosten in Höhe von CHF 600.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Die Verfügung der MFK vom 26.07.2012 bekämpfte der Beschwerdeführer mittels Beschwerde vom 10.08.2012 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
Diese gab mit Entscheidung vom 29.11.2012 zu VBK 2012/65 der Beschwerde keine Folge und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer den Unfall auf der Autobahn deshalb verursacht habe, weil dieser nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr geachtet habe, wie es Art. 3 Abs. 1 VRV fordere. Gerade auf Autobahnen komme aber dem regelkonformen Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SVG bzw. Art. 14 Abs. 1 VRV eine grosse Bedeutung zu, denn ein Fehlverhalten berge aufgrund der Geschwindigkeit ein grosses Risikopotential. Bei Geschwindigkeiten von 120 km/h würden pro Sekunde über 33 m zurückgelegt, wenn bei diesen Geschwindigkeiten der Blick für zwei bis drei Sekunden von der Fahrbahn abgewendet werde, lege der Lenker eine Strecke von 66 bis 99 m zurück, ohne seine Aufmerksamkeit der Fahrbahn und dem Verkehr zuzuwenden. Dies stelle auf Autobahnen, noch dazu bei den hier gegebenen Wetterbedingungen, eine grobe Verkehrsgefährdung dar und liege ein grobes Verschulden des Beschwerdeführers vor. Die Würdigung durch die MFK, dass dieses Verhalten nach Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG einen obligatorischen Entzug zur Folge habe und Art. 15 Abs. 2 SVG hier nicht anwendbar sei, sei nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verschärfung der Rechtslage in der Schweiz, nicht jedoch der gesetzlichen Anpassung in Liechtenstein, ändere nichts, der Vorfall vom 24.04.2012 sei als grobe Verkehrsgefährdung mit einem qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 3 SVG anzusehen. Eine Verwarnung sei hier nicht möglich, weil beim Beschwerdeführer kein leichtes Verschulden vorgelegen habe. Da die MFK die Mindestentzugsdauer von zwei Monaten verfügt habe, sei auch die Höhe nicht zu beanstanden.
4. Die Entscheidung der VBK vom 29.11.2012 bekämpfte der Beschwerdeführer mittels Beschwerde vom 17.12.2012.
Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass die VBK die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes verkenne, wonach ein Führerausweisentzug nur dann erfolgen könne, wenn kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden des Lenkers anzunehmen sei. Die VBK habe nicht zwischen den beiden Tatbeständen der qualifizierten objektiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und dem qualifizierten Verschulden differenziert, sondern sich in der angefochtenen Entscheidung lediglich darauf beschränkt, dass der Blick nicht zwei bis drei Sekunden von der Fahrbahn abgewendet werden dürfe, weil auf Autobahnen grosse Geschwindigkeiten herrschten. Aufgrund dieses Umstandes und der Wetterbedingungen und der damit verbundenen schlechten Sicht sei für die VBK eine grobe Verkehrsregelverletzung und ein grobes Verschulden des Beschwerdeführers gegeben, was aber nicht zutreffe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer den Unfall verursachte, weil er für kurze Zeit der Fahrbahn und dem Verkehr nicht die angemessene Aufmerksamkeit zuwendete. Da jedoch wenig Verkehr herrschte und der Beschwerdeführer das Fahrzeug des vor ihm Fahrenden nur unerheblich berührt habe, liege jedenfalls kein schwerer Unfall vor. Der vor dem Beschwerdeführer fahrende Lenker habe deshalb auch ohne Probleme unverzüglich auf dem Pannenstreifen anhalten können. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er ein Fehlverhalten beging, dieses sei aufgrund der konkreten Umstände aber keinesfalls als qualifiziert objektive Gefährdung des Verkehrs im Sinne der Judikatur zu verstehen. Auch liege kein qualifiziertes Verschulden vor. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er unaufmerksam war, aber er sei weder zu schnell gefahren noch habe er sonst eine Verkehrsübertretung begangen. Dass es zum Unfallzeitpunkt geregnet habe, ändere nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer einzig vorwerfen lassen müsse, dass er unaufmerksam war. Unaufmerksamkeit sei jedoch gemäss Judikatur kein qualifiziertes Verschulden. Es liege also keine schwere Widerhandlung im Sine des Art. 31 Abs. 2 VZV vor, so dass ein obligatorischer Entzugsgrund nicht gegeben sei. Zu prüfen wäre gewesen, ob ein fakultativer Entzugsgrund vorgelegen oder eine Verwarnung auszusprechen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ein leichtes Verschulden anzulasten, da er zwar zwei bis drei Sekunden unaufmerksam war, jedoch weder zu schnell fuhr noch sonst eine Verkehrsübertretung begangen habe.
Der Leumund des Beschwerdeführers sei tadellos, schliesslich fahre er ca. 70'000 km im Jahr unfallfrei, weshalb eine Verwarnung ausreichend und angemessen gewesen wäre. Schliesslich sei der Unfall auch eine Folge des Zusammenspiels mehrere unglücklicher Umstände.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der MFK und der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.02.2013 die Sach- und Rechtslage und beschloss, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der von den Vorinstanzen MFK und VBK festgestellte Sachverhalt ist unbestritten, weshalb auf eine gesonderte Darstellung verzichtet werden kann (Art. 101 Abs. 4 LVG). Es stellt sich aber die Frage, ob der Strafbefehl vom 06.06.2012 eine Bindungswirkung hat.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mit der Frage zu beschäftigen (siehe VGH 2003/64, StGH 2005/5, zudem VGH 2010/87), ob und, wenn ja, inwiefern die Verwaltungsbehörden an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden sind.
An ein rechtskräftiges Strafurteil sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden (VGH 2010/87 mwH sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa und zuletzt BGer 1C_345/2012 vom 17.01.2013), denn im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 1C_345/2012 vom 17.01.2013 sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz, 1998, S. 244; Art. 71 Abs. 1 LVG iVm § 268 ZPO).
Diese grundsätzliche Bindungswirkung gilt jedoch nicht absolut. Es gibt Konstellationen, in welchen von einem rechtskräftigen Strafurteil abgewichen werden kann. Wollen die Verwaltungsbehörden nach der Ausfällung eines Strafurteils vom festgestellten Sachverhalt abweichen, hat das Schweizer Bundesgericht für solche Fälle Grundsätze aufgestellt (vgl. insb. BGE 96 I 774), welchen sich der Verwaltungsgerichtshof anschliesst.
Gegenständlich handelt es sich aber um einen Strafbefehl und nicht um ein Strafurteil, so dass zunächst erörtert werden muss, was das Schweizer Recht unter dem Begriff "Strafbefehl" versteht.
3. Der Strafbefehl der Schweiz ist im 8. Titel (Besondere Verfahren) im 1. Kapitel (Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren) im 1. Abschnitt der Strafprozessordnung (CH-StPO) unter der Überschrift "Strafbefehlsverfahren" geregelt. Gemäss Art. 352 CH-StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, also nicht eine richterliche Instanz, gegen eine beschuldigte Person dann einen Strafbefehl, wenn diese im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt werden konnte und der Staatsanwalt eine Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten für ausreichend hält. Der Strafbefehl enthält u.a. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird und die dadurch erfüllten Straftatbestände (siehe Art. 353 Abs. 1 Bst. c und d CH-StPO), es erfolgt aber grundsätzlich keine Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft oder eine Befragung von Zeugen, sondern der Strafbefehl ist eine Art Angebot an den Beschuldigten zur schnellen Erledigung des Strafverfahrens und soll vor allem die Gerichte entlasten. Ist der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter (Art. 354 CH-StPO) aber nicht einverstanden, kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen ein Einspruch erhoben werden, so dass das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (siehe Art. 354ff. CH-StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Im gegenständlichen Fall wurde kein Einspruch erhoben, so dass der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil wurde, an welches die Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden sind. Der Strafbefehl der Schweiz ist der Strafverfügung, wie sie die liechtensteinische StPO kennt (siehe § 328 ff. StPO), ähnlich.
Die Besonderheit in diesem Fall ist jedoch, dass im schweizerischen Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 06.06.2012 fast kein eigener Sachverhalt festgestellt, sondern auf die Anzeige der Kantonspolizei verwiesen wurde. Den in der Anzeige der Kantonspolizei festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht bemängelt, sondern in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nochmals auszugsweise angeführt. Eine rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zur Frage, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine geringe oder nur abstrakte oder aber konkrete und ernste Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde und ob dem Beschwerdeführer ein leichtes oder eben kein leichtes Verschulden vorgeworfen werden kann, erfolgte durch das Untersuchungsamt Uznach nicht explizit. Der Strafbefehl selbst liefert hierzu nur einen Anhaltspunkt, nämlich den herangezogenen Straftatbestand. Der Beschwerdeführer wurde vom Untersuchungsamt Uznach rechtskräftig für schuldig befunden, eine leichte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 CH-SVG (entspricht inhaltlich Art. 85 Abs. 1 FL-SVG) begangen zu haben. Eine leichte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 CH-SVG ist nur möglich, wenn der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nur eine geringe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und ihm nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Vorinstanzen MFK und VBK haben die rechtliche Qualifikation jedoch dahingehend getroffen, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt und dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden vorgeworfen werden kann. Die VBK hat zudem ihre Feststellungen aus der Anzeige der Kantonspolizei nochmals wiederholt, der Beschwerdeführer hat sich nicht gegen diese Feststellungen ausgesprochen, sondern, wie erwähnt, diese in der Beschwerde nochmals wiederholt.
4. Zusammenfassend ist vorerst festzuhalten, dass die Vorinstanzen MFK und VBK nicht vom Sachverhalt des schweizerischen Strafverfahrens ST.2012.13169 (Strafbefehl und polizeiliche Ermittlungen) abgewichen sind, sondern eine andere rechtliche Qualifikation vornahmen. Es stellt sich also die Frage, ob die Vorinstanzen MFK und VBK auch an die rechtliche Qualifikation des Untersuchungsamtes Uznach gebunden waren.
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (siehe jüngst BGer 1C_345/2012 vom 17.01.2013 sowie BGE 104 Ib 359), so ist die Verwaltungsbehörde auch in bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (siehe BGE 102 Ib 196 und insbesondere BGE 121 II 127 E. 5 S. 134. Hier hatte das Bundesgericht für die gegenständliche Frage zutreffend ausführt: "Daraus, dass der Strafrichter die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und nicht von Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. [...] Im übrigen ist die Verwaltungsbehörde in bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil nur dann gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde."). Dies ist hier nicht der Fall, da keine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichteramt stattgefunden hat. Weder die MFK noch die VBK waren deshalb im gegenständlichen Fall an die rechtliche Würdigung des Untersuchungsrichters gebunden, sondern konnten den festgestellten Sachverhalt selbst würdigen.
5. Der objektive Tatbestand des Art. 85 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässigem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2).
Die Aussagen des Beschwerdeführers gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24.04.2012 und die dort enthaltenen Sachverhaltsangaben lassen unzweifelhaft den Schluss zu, dass nicht nur eine geringe Gefährdung desjenigen Lenkers, der vor dem Beschwerdeführer fuhr, bzw. des sonstigen Verkehrs erfolgte, sondern aufgrund des Unfalles auf der Autobahn bei starkem Regen und bei aufgrund der Gischt eingeschränkter Sicht, noch dazu bei Geschwindigkeiten zwischen 110 bis 120 km/h, eine konkrete und ernste Gefahr für Leib und Leben des Geschädigten bzw. des sonstigen Verkehrs bestand. Es ist glücklicherweise nur Sachschaden entstanden, aufgrund der Unfallkonstellation und der äusseren Gegebenheiten hätte es jedoch bedeutend schlimmer für die beiden Direktbeteiligten und den nachfolgenden Verkehr kommen können. Der Beschwerdeführer missachtete mehrere wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise, verursachte und verschuldete einen Verkehrsunfall und gefährdete damit neben dem vor ihm fahrenden Personenwagenlenker auch den folgenden Verkehr. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
Dabei kann das Verhalten des Beschwerdeführers, weshalb es zum Unfall kam, nicht als leichtes Verschulden eingestuft werden. Das Fahren auf der Autobahn mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei starkem Regen und bei der aufgrund Gischt eingeschränkten Sichtweite ist bereits eine Verkehrsregelverletzung, da die Höchstgeschwindigkeit nur gefahren werden darf, wenn es die eigene Verfassung und die äusseren Gegebenheiten zulassen (siehe Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 SVG sowie Art. 5 und 6 VRV bzw. Art. 4 und 4a CH-VRV). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei diesen äusseren Bedingungen während der Fahrt mit 120 km/h zwei bis drei Sekunden den Blick von der Fahrbahn gedankenversunken auf die Seite abgewendet hat. Dies ist grobfahrlässig und jedenfalls kein leichtes Verschulden. Die Vorinstanzen haben dargelegt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers innerhalb dieser zwei bis drei Sekunden Unaufmerksamkeit zwischen 66 und 99 m zurücklegte. Gerade auf der Autobahn, wo die grösste Geschwindigkeit herrscht, ist der Strasse und dem Verkehr besondere Aufmerksamkeit geschuldet. Dies umso mehr, wenn es stark regnet und dadurch die Sichtweite eingeschränkt ist. Auch in subjektiver Hinsicht ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war rücksichtslos und lässt sich trotz der jährlich gefahrenen 70'000 km und eines bisher guten automobilistischen Leumunds nicht anders qualifizieren (siehe hierzu auch BGE 6B_915/2010 vom 1. Juni 2011).
6. Ausserdem hat der Beschwerdeführer den notwendigen Mindestabstand zum Vorausfahrenden nicht eingehalten (siehe Art. 32 Abs. 4 SVG iVm Art. 14 VRV). Als ausreichend wird ein Abstand gemäss Gesetz verstanden, wenn auch bei überraschendem - nur verkehrsbedingt erlaubtem - Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs noch rechtzeitig angehalten werden kann. Als Faustregel wird oftmals der halbe Tachoabstand genannt, wobei auch dieser nicht absolute Sicherheit garantiert. Der halbe Tachoabstand bedeutet, dass der Beschwerdeführer zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 60 m gehabt hätte (siehe René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694 sowie BGE 131 IV 133).
Gemäss den Feststellungen - diese basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers und des vor ihm fahrenden Lenkers - war der Beschwerdeführer mit ca. 10 km/h schneller unterwegs als der Lenker vor ihm. Der Beschwerdeführer legte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Strecke von 33,3 m pro Sekunde zurück (120'000 m/h dividiert durch 3600). Der vor dem Beschwerdeführer fahrende Lenker gab an, mit 110 km/h gefahren zu sein. Das bedeutet, dass dieser 30,5 m pro Sekunde zurücklegte (110'000 m/h dividiert durch 3600). Pro Sekunde holte der Beschwerdeführer somit gegenüber dem vor ihm fahrenden Lenker um 2,8 m auf (Differenz von 33,3 und 30,5 m pro Sekunde). Wenn der Beschwerdeführer seinen Blick tatsächlich nur für zwei bis drei Sekunden von der Strasse abwendete, holte er in dieser Zeit - gleich danach kam es zum Auffahrunfall - zwischen 5,6 bis 8,4 m auf. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer maximal einen Abstand von 8,4 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte, als er den Blick von der Strasse abwendete, was jedenfalls bei Geschwindigkeiten von 120 km/h massiv zu gering ist, denn bei starkem Regen ist zudem auch der Bremsweg entsprechend länger als bei trockenen Strassenverhältnissen.
Die verwaltungsbehördlichen Vorinstanzen haben das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als nicht leicht, sondern grobfahrlässig und die Verfehlungen als grobe Verkehrsregelverletzung bzw. Gefährdung des Verkehrs in schwerer Weise gemäss Art. 85 Abs. 2 SVG iVm Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG qualifiziert. Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 85 Abs. 2 SVG iVm Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG hat nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG zwingend zwei Monate Führerausweisentzug zur Folge. Eine geringere Entzugsdauer als diese gesetzliche Mindestentzugsdauer kann die Behörde nicht verfügen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert, wie vom Beschwerdeführer korrekt angegegeben, CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. Februar 2013