VGH 2012/147
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: Steueramtshilfe an die USA
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 9. November 2012, AZ: US***-2012-G***
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 26. November 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 9. November 2012, AZ: US***-2012-G***, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 11. Mai 2012 richtete das Departement of Justice der USA (Justizministerium; im Folgenden: DOJ) ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Darin ersuchte es um die Übermittlung von Kundendossiers der B Bank AG, Liechtenstein (im Folgenden: B Bank; die schweizerische Tochtergesellschaft wird im Folgenden als B Bank Schweiz bezeichnet). Das Ersuchen betrifft insbesondere Kunden der B Bank sowie Drittpersonen, die sich der Verletzung von US-Steuerrecht schuldig gemacht hätten.
Den massgeblichen Sachverhalt umschreibt das DOJ wie folgt:
1.1. [...]
1.2. [...]
1.3. [...]
1.3.1. [...]
1.3.2. [...]
2. Nach der Prüfung des Ersuchens gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG-USA ersuchte die Steuerverwaltung die B Bank um Übermittlung der im Amtshilfeersuchen verlangten Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die B Bank nach. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung die B Bank, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c AGH-USA zu informieren.
3. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 wies sich der Beschwerdevertreter als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Steuerverwaltung aus und beantragte Akteneinsicht, welche ihm am 10. Juli 2012 gewährt wurde.
4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 übermittelte der Beschwerdevetreter der Steuerverwaltung eine Äusserung zur Gewährung der Amtshilfe und Übermittlung von Informationen und Dokumente an das DOJ sowie zur Schwärzung von Personennamen in den zu übermittelnden Dokumenten.
5. Mit Verfügung vom 9. November 2012, AZ: US***-2012-G***, entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
1. Die Steuerverwaltung leistet dem DOJ aufgrund des Ersuchens vom 11. Mai 2012 Amtshilfe.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt dem DOJ folgende Unterlagen:
2.1. [...]
2.2. In den PDF-Dateien wurden folgende Schwärzungen vorgenommen:
[...]
3. (...)
4. (...)
[...]
6. Am 26. November 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung der Steuerverwaltung rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 wurde zudem ein Rechtsgutachten eingereicht.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt anderen Staaten, mit denen es entsprechende völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen hat, Amtshilfe in Steuersachen (Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz; SteAHG; LGBl. 2010 Nr. 246; LR 353]). Das gegenständliche Amtshilfeverfahren stützt sich auf das Übereinkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA-USA; LGBl. 2009 Nr. 302; LR 0.351.913.12), das im internen Verhältnis mit dem Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA; LGBl. 2009 Nr. 303; LR 359.131.1) umgesetzt wird. Die darin enthaltenen Bestimmungen gehen dem SteAHG als leges speciales vor. Der Anhang zum TIEA-USA ist dabei genauso anwendbar wie das TIEA-USA selber (Art. 14 TIEA-USA; vgl. VGH 2012/63 Erw. 1 [nicht veröffentlicht]; vgl. auch BuA 40/2009 S. 11 und 18).
Gegenständlich ist das AHG-USA in seiner Fassung vom 21. März 2012 anwendbar (LGBl. 2012 Nr. 121). Dass diese Novelle LGBl. 2012 Nr. 121 nicht das TIEA-USA umsetzt, sondern insoweit vom liechtensteinischen Gesetzgeber "autonom" erlassen wurde und über das TIEA-USA hinaus geht, schadet nicht, denn liechtensteinische Gesetze können auch ohne dazugehörige völkerrechtliche Grundlagen erlassen werden.
Gemäss Art. 1 TIEA-USA leisten die Vertragsparteien einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich bedeutsam sind, einschliesslich Informationen, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich bedeutsam sind. Entsprechende Auskünfte werden auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung gestellt (Art. 5 Abs. 1 TIEA-USA). Das Verfahren richtet sich, soweit das AHG-USA nichts anderes bestimmt, nach dem Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG; LGBl. 1922 Nr. 24; LR 172.020).
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 26. November 2012 nicht vor, dass jene Unterlagen der B Bank, die den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten des C Establishment ausweisen oder die mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehen, nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen. Vielmehr bringt er vor und beantragt, dass er selbst erst nach dem Tod seines Vaters D am *** 2005 wirtschaftlich Berechtigter des C Establishment geworden sei. Sein Vater D sei in den USA nicht steuerpflichtig gewesen, weshalb sämtliche Unterlagen und Informationen aus der Zeit vor dem *** 2005 auszusondern und somit nicht den amerikanischen ersuchenden Behörden zu übermitteln seien.
Der Beschwerdeführer macht also Interessen seinen verstorbenen Vaters D geltend. Ob er dies tun kann, kann hier dahingestellt bleiben. Dennoch ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich vorbringt, die Interessen seines verstorbenen Vaters seien auch seine eigenen Interessen. Allenfalls wäre aber zu berücksichtigen (wie aus der Beschwerde vom 26. November 2012 ersichtlich), dass der Beschwerdeführer (auch) als Nachlassverwalter des Nachlasses von D handelt und er sich diesbezüglich auf seine Ernennung als "Personal Representative" in der Nachlasssache nach D vom Erbschaftsgericht (Probate Court) des Bundesstaates South Carolina beruft .
3. Liechtenstein gewährt den USA Amtshilfe für Informationen, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich bedeutsam sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. a AHG-USA).
Gemäss dem Dokument "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" vom 15. Oktober 2001, welches die B Bank der Steuerverwaltung übermittelte, war D wirtschaftlich Berechtigter des C Establishment, welche Gesellschaft Kunde der B Bank war. In diesem Formular wird als Adresse von D angegeben: "c/o [...] South Carolina [...]". Als Domizilland wurde angegeben: "USA". Als Nationalität wurde angegeben: "USA". Dieses Dokument wurde ersetzt durch das Dokument "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" vom 2. September 2008. Darin wird nunmehr der Beschwerdeführer mit einer Adresse in [...] South Carolina, USA als Domizilland und USA als Nationalität angegeben.
Dass der Beschwerdeführer amerikanischer Bürger ist und Wohnsitz in den USA hat oder hatte, wird nicht bestritten, ebenso wenig die daraus abzuleitende Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den USA, dies zumindest seit dem Ableben von D am *** 2005.
Der Beschwerdeführer bringt aber vor, die Angaben im Dokument vom 15. Oktober 2001 seien falsch. C sei nicht amerikanischer Bürger gewesen und habe sein Domizil auch nicht in den USA gehabt. Die angegebene Adresse in South Carolina sei lediglich eine Care-of-Adresse. In Tat und Wahrheit sei D japanischer Bürger gewesen und habe seinen Wohnsitz in Brasilien, gehabt.
Dazu ist vorerst festzuhalten, dass C Establishment als Kunde der B Bank gegenüber der B Bank mit Dokument vom 15. Oktober 2001 angab, dass die USA Domizilland von D sind. Auch wurde angegeben, dass sich die Adresse von D in den USA, nämlich in [...] South Carolina, befindet. Wer auf dem Dokument vom 15. Oktober 2001 "USA" als Nationalität von D handschriftlich eintrug, mag heute zwar nicht mehr feststellbar sein, doch ist dieser Vermerk in den Unterlagen der B Bankvorhanden und ging die B Bank offensichtlich davon aus, dass D tatsächlich amerikanischer Nationalität ist. Jedenfalls übermittelte die B Bank der Steuerverwaltung das Dokument vom 15. Oktober 2001.
Ob die Angaben im Dokument vom 15. Oktober 2001 den Tatsachen entsprechen oder nicht, kann weder die Steuerverwaltung noch der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, wie vorliegendenfalls, überprüfen. Im Rahmen eines Steueramtshilfeverfahrens hat die ersuchte Behörde, wie hier die liechtensteinische Steuerverwaltung, beim Informationsinhaber, wie hier der B Bank, Unterlagen einzuholen. Sie hat dann zu prüfen, ob diese Unterlagen für ein amerikanisches Steuerverfahren oder Steuerstrafverfahren relevant sind. Wenn sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft, die Vermögenswerte bei der B Bank hält, in den USA wohnhaft (domiziliert) ist oder amerikanischer Staatsbürger ist, sind diese Unterlagen im genannten Sinne relevant. Ob die Unterlagen und deren Inhalt auch den wahren Tatsachen entsprechen, hat allein die für das Hauptverfahren zuständige Behörde, also die ersuchende Behörde, zu prüfen. Es steht der ersuchten Behörde nicht zu, eine inhaltliche Prüfung des steuerrelevanten Sachverhalts vorzunehmen und allenfalls ein Beweisverfahren darüber durchzuführen, welches der wahre Sachverhalt ist (VGH 2008/106 Erw. 17, VGH 2008/110 Erw. 17, VGH 2008/113 Erw. 5, VGH 2009/95 Erw. 9 und dazu StGH 2009/191 Erw. 2.5, alle zur Amtshilfe gemäss Marktmissbrauchsgesetz; VGH 2012/142 Erw. 5 zur Steueramtshilfe).
[...]
Es ist den Rechtsnachfolgern nach D und jenen Personen, die nach dem Ableben von D für seine Steuern bzw. Nachlass-Steuern verantwortlich sind, zumutbar, dass sie allfällige Fehlangaben, die C Establishment gegenüber der B Bank machte, bei den ersuchenden US-Behörden korrigieren und entsprechend unter Beweis stellen.
4. Der Beschwerdevertreter bringt vor, dass die C Establishment einen sogenannten "non grantor" Status habe, erläutert aber nicht, inwieweit sich dies auf die Steuerpflicht der hier wirtschaftlich berechtigten Person auswirkt. Insoweit wird die Rüge- und Substantiierungspflicht verletzt.
Die Beschwerde muss Anträge und eine Begründung enthalten (Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG). Die Rechtsmittelinstanz braucht nicht die fehlende Begründung mit eigenen Abklärungen zu ergänzen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in tatbeständlicher Hinsicht eigene Behautpungen und Beweisanträge stellen (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 308 f.). Mit anderen Worten muss der Verwaltungsgerichtshof nicht nach möglichen Fehlern in der angefochtenen Entscheidung oder nach einem möglichen Sachverhalt suchen, wenn sie sich nicht aus der Beschwerde substantiiert ergeben (s. auch StGH 2001/28; StGH 2011/80; StGH 2011/146).
5. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch.
6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ingress und Ziff. 17 lit. c der Honorarrichtlinien; vgl. VGH 2010/88, VGH 2010/105 und VGH 2011/008 [alle veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li]). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. Februar 2013