VGH 2012/136
VGH 2012/137
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: D
wegen: Steueramtshilfe an die USA
gegen: Verfügungen der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2013
entschieden:
1. Die beiden Beschwerdeverfahren zu VGH 2012/136 und VGH 2012/137 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führender Akt ist jener zu VGH 2012/136.
2. Der Beschwerde vom (...) 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom (...) 2012, AZ: (...) , und der Beschwerde vom (...) 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom (...) 2012, AZ: (...) wird stattgegeben und die beiden angefochtenen Verfügungen werden ersatzlos aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 11. Mai 2012 richtete das Departement of Justice der USA (Justizministerium; im Folgenden: DOJ) ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Darin ersuchte es um die Übermittlung von Kundendossiers der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz (im Folgenden: LLB; die schweizerische Tochtergesellschaft wird im Folgenden als LLB Schweiz bezeichnet). Das Ersuchen betrifft insbesondere Kunden der LLB sowie Drittpersonen, die sich der Verletzung von US-Steuerrecht schuldig gemacht hätten.
Den massgeblichen Sachverhalt umschreibt das DOJ wie folgt:
1.1. Die US-Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts von New York sowie das Department of the Treasury (Finanzministerium), Internal Revenue Service (US-Steuerbehörde; im Folgenden: IRS), führten eine Untersuchung wegen Steuerumgehung, Steuerbetrug, Unterlassen des Einreichens von Unterlagen über ausländische Bankkonten, Einreichen falscher Unterlagen über ausländische Bankkonten, Behinderung bei der Anwendung von Steuergesetzen, Verschwörung (also als eigener Tatbestand formulierte strafbare gemeinsame Tatbegehung "conspiracy") und damit verbundene Taten. Diese Handlungen seien einerseits von Staatsbürgern der USA und Personen mit rechtmässigem ständigen Aufenthalt in den USA (in den USA Steuerpflichtigen; "U.S. taxpayers") begangen worden, die an nicht deklarierten Konten (der Begriff "Konto" wird im Folgenden als Sammelbegriff verwendet, unter den beispielsweise auch Wertschriftendepots fallen) bei der LLB, die am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden hätten, wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Andererseits seien die Handlungen von Dritten begangen worden, die nicht Angestellte der LLB gewesen seien (wie Anwälte, Buchhalter, unabhängige Finanzberater, Vermögensverwalter oder professionelle "Vermögensschützer" ("'asset protection' professionals"), die in den USA, Liechtenstein oder anderen Ländern gearbeitet hätten. Diese hätten zusammen mit den in den USA Steuerpflichtigen oben genannte Delikte verübt ("conspired with") oder diesen Beihilfe geleistet ("aided and abetted"). Die Untersuchungen hätten ergeben, dass zahlreiche in den USA Steuerpflichtige an nicht deklarierten Konten bei der LLB wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Um die Untersuchung weiterzubringen, ersuchten die US-Staatsanwälte ("U.S. prosecutors") um Dokumente der LLB, um untersuchen zu können ("investigate"), ob (1) einzelne in den USA Steuerpflichtige US-Strafrecht verletzt hätten, indem sie - unter anderem - ihre undeklarierten Konten dem IRS nicht angegeben und auf den Einkünften, welche auf diesen Konten generiert worden seien, keine Steuer entrichtet hätten, sowie ob (2) genannte Dritte ihnen dabei Beihilfe geleistet oder mit ihnen zusammen Straftaten begangen hätten.
1.2. Im Weiteren umschreibt das Amtshilfeersuchen die Pflichten von in den USA Steuerpflichtigen, das inner- und ausserhalb der USA erzielte Einkommen, welches eine bestimmte Grenze übersteige, in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr gegenüber dem IRS anzugeben. Zudem müsse der Steuerpflichtige mitteilen, ob und wenn ja, wo er an ausländischen Konten ("bank account, securities account, or other financial account") beteiligt sei oder eine Unterschrifts- oder andere Berechtigung über diese habe. Überdies sei - neben der Einkommenssteuererklärung - für diese Konten ein so genanntes FBAR (Report of Foreign Bank and Financial Accounts) auszufüllen, welches bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahrs einzureichen sei. Des Weiteren werden Strafbestimmungen des US-(Steuer-)Rechts genannt.
1.3. Im Amtshilfeersuchen werden zunächst zwei Gruppen umschrieben: Unter die so genannten Konten der Gruppe I ("Group I accounts") fallen Konten, die bei der LLB gehalten werden, die (a) irgendwann am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden (auch wenn sie ursprünglich vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden waren), (b) im Namen einer oder mehrerer natürlicher Personen gehalten wurden und an denen zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mindestens $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Unter die Konten der Gruppe II ("Group II accounts") fallen Konten, die bei der LLB gehalten wurden, die (a) irgendwann am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden (auch wenn sie ursprünglich vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden waren), (b) im Namen einer nicht-US-Gesellschaft, einer Stiftung, einer Trustgesellschaft oder anderen juristischen Person/rechtlich selbständigen Einheit ("legal entity") gehalten wurden, an der aber zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mindestens $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Nicht vom Ersuchen betroffen sind ausdrücklich Konten, die am oder vor dem 31. Dezember 2003 saldiert wurden, und solche, die bei der LLB Schweiz gehalten wurden.
1.3.1. Zu den Konten der Gruppe I wird im Amtshilfeersuchen ausgeführt, dass mehrere Eigenschaften diese Konten als solche identifizieren würden, die von den in den USA Steuerpflichtigen nicht dem IRS angegeben worden seien, und dass diese Konten Einkünfte generiert hätten, die ebenfalls nicht angegeben worden seien. Zum Beispiel hätte ein "Code Word Agreement" (Codewortvereinbarung) zwischen der LLB und dem in den USA Steuerpflichtigen bestanden, so dass der Namen des Steuerpflichtigen in möglichst wenigen Dokumenten erschienen sei. Damit sei das Risiko gemindert worden, dass die US-Steuerbehörden die Identität des wirtschaftlich Berechtigten erfahren würden. Weiter habe die LLB zugestimmt, für viele dieser Konten die Korrespondenz banklagernd zu halten. Dies habe die Bank nicht von ihren Kunden verlangt, sondern die in den USA steuerpflichtigen Personen hätten sich zustimmend für dieses Arrangement entschieden, um sicherzustellen, dass Hinweise auf ihre Konten ausserhalb der USA und ausserhalb des Zugriffsbereichs der US-Steuerbehörden geblieben seien. Schliesslich hätte die LLB von jeder in den USA steuerpflichtigen Person, die Kunde gewesen sei, verlangt, entweder der LLB ein Formular "W-9" einzureichen, wobei die Identität des wirtschaftlich Berechtigten den US-Steuerbehörden offengelegt werde, oder die LLB ausdrücklich anzuweisen, ihren Namen [den Namen der steuerpflichtigen Person] dem IRS nicht offenzulegen. Viele in den USA Steuerpflichtige hätten die LLB dahingehend instruiert, ihre Namen nicht offenzulegen. Zudem hätten sie eine Codewortvereinbarung und eine Verabredung, die Korrespondenz banklagernd zuzustellen, gehabt. In solchen Fällen hätten Angestellte der LLB Indizien gehabt, dass diese in den USA steuerpflichtigen Kunden, die alle von den USA nach Liechtenstein reisten, um Geschäfte zu tätigen, nicht die Absicht hatten, die Existenz ihrer LLB-Konten dem IRS offenzulegen oder auf den darauf generierten Einkünften Einkommenssteuer zu zahlen.
1.3.2. Bezüglich der Konten der Gruppe II erklärt das DOJ, die statistischen Daten zeigten, dass ein Grossteil der Gelder, die von in den USA Steuerpflichtigen bei der LLB gehalten würden, mit Stichtag vom 31. Dezember 2006 mittels einer Non-US-Gesellschaft, Stiftung, einer Trustgesellschaft oder einer anderen juristische Person/rechtlich selbständigen Einheit ("legal entity") gehalten worden seien. Diese Strukturen seien errichtet worden, damit die Steuerpflichtigen ihre Konten vor dem IRS hätten verschleiern können.
2. Nach Prüfung des Ersuchens gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG-USA ersuchte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 16. Mai 2012 die LLB als Informationsinhaberin um Übermittlung der im Amtshilfeersuchen verlangten Unterlagen. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung die LLB, allfällig betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c AGH-USA zu informieren.
3. Die Beschwerdeführer nahmen in die Akten der Steuerverwaltung Einsicht und reichten Stellungnahmen bei der Steuerverwaltung ein.
4. Mit den beiden Verfügungen vom (...) 2012 entschied die Steuerverwaltung, dem DOJ aufgrund des Ersuchens vom 11. Mai 2012 Amtshilfe zu gewähren und die Informationen, die die LLB der Steuerverwaltung übermittelt hatte, an das DOJ zu übermitteln (jeweils PDF-Datei 1, 2 und 3), wobei in den elektronischen PDF-Dateien gewisse Angaben zu Personen geschwärzt wurden.
Die Verfügungen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Amtshilfeersuchen erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen, ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Insbesondere enthalte das Ersuchen eine detaillierte Beschreibung der Gruppe, des Verhaltensmusters und des zur Anfrage führenden Sachverhalts sowie eine Darlegung, weshalb die ersuchende Behörde davon ausgehe, die zur Gruppe gehörenden Personen seien ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Konto-/Depotverbindung der im Betreff der Schlussverfügung genannten Person sei aus näher genannten Gründen vom Ersuchen erfasst. Die Steuerverwaltung führte weiter aus, sie unterziehe eingehende Ersuchen keiner umfassenden materiellen Prüfung, sondern nehme eine Plausibilitätsprüfung vor. Dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz folgend gehe sie von der Richtigkeit der Angaben der ersuchenden Behörde aus, sofern nicht der Anschein einer bloss vorgeschobenen Begründung bestehe. Sie habe nur zu prüfen, ob die zu übermittelnden Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Amtshilfeersuchen stünden und die Informationen und Dokumente zumindest abstrakt zur Klärung der von der ausländischen Behörde aufgeworfenen Fragen dienten. Sei dies mit Sicherheit auszuschliessen, so habe die Übermittlung zu unterbleiben. Einerseits sei es nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen, andererseits habe die ersuchte Behörde nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorlägen.
Die einverlangten Informationen könnten auch nach der steuerlichen Deklaration der bei der LLB deponierten Vermögenswerten und den daraus erzielten Erträgen für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung und Erhebung von Steuern oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstraftaten voraussichtlich bedeutsam sein. Mittels der hier betroffenen Informationen könnten nämlich die US-Behörde prüfen, ob die Deklaration vollständig und ordnungsgemäss erfolgte. Da es sich im vorliegenden Fall aus Sicht der USA um ein Auslandskonto und somit um Auslandsvermögen handle, hätten die US-Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um in den USA an die Informationen heranzukommen.
Es müsse im Zeitpunkt des Ersuchens oder der Übermittlung von Informationen noch nicht feststehen, ob diese Informationen der ersuchenden Behörde dienlich seien, das heisse ob sie schliesslich zum Nachweis der Missachtung vom US-Steuerrecht führten. Es müsse demnach genügen, wenn die im Zeitpunkt des Entscheids über das Ersuchen feststehenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit widerrechtlichen Verhaltens begründeten und dies im Ersuchen angemessen dargelegt sei.
5. Gegen die beiden Schlussverfügungen der Steuerverwaltung, beide zugestellt am (...) 2012, erhoben die Beschwerdeführer am (...) 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzuändern, dass dem Amtshilfeersuchen keine Folge gegeben bzw. die Amtshilfe vollumfänglich abgelehnt werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die beiden Vorakten der Steuerverwaltung bei und ersuchte die Beschwerdeführer um Einreichung weiterer Erklärungen und Unterlagen. Diesen Ersuchen kamen die Beschwerdeführer mit mehreren Schriftsätzen nach. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2013 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt anderen Staaten, mit denen es entsprechende völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen hat, Amtshilfe in Steuersachen (Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz; SteAHG; LGBl. 2010 Nr. 246; LR 353]). Das gegenständliche Amtshilfeverfahren stützt sich auf das Übereinkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA-USA; LGBl. 2009 Nr. 302; LR 0.351.913.12), das im internen Verhältnis mit dem Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA; LGBl. 2009 Nr. 303; LR 359.131.1) umgesetzt wird. Die darin enthaltenen Bestimmungen gehen dem SteAHG als leges speciales vor. Der Anhang zum TIEA-USA ist dabei genauso anwendbar wie das TIEA-USA selber (Art. 14 TIEA-USA; vgl. VGH 2012/63 Erw. 1 [nicht veröffentlicht]; vgl. auch BuA 40/2009 S. 11 und 18).
Gegenständlich ist das AHG-USA in seiner Fassung vom 21. März 2012 anwendbar (LGBl. 2012 Nr. 121). Dass diese Novelle LGBl. 2012 Nr. 121 nicht das TIEA-USA umsetzt, sondern insoweit vom liechtensteinischen Gesetzgeber "autonom" erlassen wurde und über das TIEA-USA hinaus geht, schadet nicht, denn liechtensteinische Gesetze können auch ohne dazugehörige völkerrechtliche Grundlagen erlassen werden.
Gemäss Art. 1 TIEA-USA leisten die Vertragsparteien einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich bedeutsam sind, einschliesslich Informationen, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich bedeutsam sind. Entsprechende Auskünfte werden auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung gestellt (Art. 5 Abs. 1 TIEA-USA). Das Verfahren richtet sich, soweit das AHG-USA nichts anderes bestimmt, nach dem Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG; LGBl. 1922 Nr. 24; LR 172.020).
2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. und die darauf erwirtschafteten Erträge seien jeweils vollumfänglich und ordnungsgemäss in den USA steuerlich deklariert und versteuert worden. Deshalb sei es auch im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. i AHG-USA unverhältnismässig, die verfahrensgegenständlichen Informationen der ersuchenden Behörde zu übermitteln.
3. Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu, wobei Folgendes zu erwägen ist:
4. Der Staatsgerichtshof weist in seinem Urteil zur internationalen Steueramtshilfe (Urteil vom 03.09.2012 StGH 2012/106 Erw. 2.2) darauf hin, dass bei einem Grundrechtseingriff, wie dem Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre, nicht nur zu prüfen ist, ob eine gesetzliche Grundlage für den und ein öffentliches Interesse am Eingriff besteht, sondern ob auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan wird. Er führte wörtlich aus:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37 + 88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für entsprechende Zwangsmassnahmen im Amtshilfeverfahren wie im Beschwerdefall, in dem die Übermittlung von Dokumenten der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde verfügt worden ist (vgl. StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2009/9, Erw. 4.2; StGH 2009/24, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1). Solche Grundrechtseingriffe sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1; siehe etwa auch für die Schweiz B-934/2011, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, Erw. 3 und B-1092/2009, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2010, Erw. 4 und Erw. 6.3.1, wonach die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Informationen [z.B. Bankdaten] gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen Grundrechtseingriffe darstellen, die insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II tangieren).
Aufgrund dessen erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Januar 2013 zu VGH 2012/112, dass aufgrund der gegenständlichen Gruppenanfrage des DOJ vom 11. Mai 2012 dann keine Amtshilfe zu gewähren ist, wenn der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person, die Kontoinhaberin bei der LLB ist, am "voluntary disclosure program" teilnimmt und im Rahmen dessen sämtliche seine Konten, auch bei der LLB (die von einer juristischen Person gehalten werden), offen gelegt hat. So erlange nämlich der IRS Kenntnis über das vom Amtshilfeersuchen betroffene Bankkonto. Informationen [der LLB] seien somit nicht mehr geeignet, das amerikanische Verfahren gegen den U.S. Steuerpflichtigen erst zu ermöglichen, da eben die zuständige amerikanische Behörde bereits die Informationen habe oder diese Informationen selbst, d.h. vom U.S. Steuerpflichtigen erlangen könne. Im Vergleich zu einer Informationsübermittlung im Wege der Amtshilfe sei letzteres das mildere Mittel. Lediglich die Möglichkeit, dass die von der LLB der Steuerverwaltung übermittelten Daten auch einige Informationen enthalten könnten, die dem IRS noch nicht bekannt seien, rechtfertige nicht, alle Daten an die amerikanischen Behörden pauschal zu übermitteln. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die ersuchenden amerikanischen Behörden mit ihrem gegenständlichen Amtshilfeersuchen in erster Linie erfahren wollten, welche amerikanischen Steuerpflichtigen bei der LLB direkt oder indirekt Vermögenswerte hielten. Wenn ihnen diese Information bereits im Offenlegungsverfahren gegeben worden sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse der amerikanischen Behörden mehr, Informationen im Amtshilfeweg zu erhalten (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 04.05.2011, A-6792/2010 Erw. 8.1.1. a.E.) (auch VGH 2012/126 Erw. 6.).
5. Im nunmehr vorliegenden Fall hat der U.S. Steuerpflichtige nicht an einem amerikanischen Offenlegungsverfahren (voluntary disclosure program) teilgenommen, sondern, gemäss dem Beschwerdevorbringen, das Konto der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. bei der LLB steuerlich gegenüber dem IRS ordnungsgemäss deklariert. Wenn dem so ist, ist keine Amtshilfe zu gewähren.
6. Aufgrund der aufgenommenen Beweise, insbesondere den Schreiben und Erklärungen des NN, USA vom (...) und (...) , steht folgender Sachverhalt fest:
(...)
7. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass X als U.S. Steuerpflichtige gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. und die von ihnen bei der LLB gehaltenen Vermögenswerte offenlegte. Ob diese Offenlegung in jedem einzelnen Detail auch völlig korrekt erfolgte oder ob es teilweise missverständliche Angaben in all den steuerrechtlichen Formularen gab, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass die amerikanischen Steuerbehörden wissen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. und damit die U.S. Steuerpflichtige X Vermögenswerte bei der LLB hielten. Damit sind die amerikanischen Steuerbehörden in der Lage, jederzeit weitere Informationen bei X oder mittels individuellem Amtshilfeersuchen gemäss TIEA-USA in Liechtenstein und damit bei der LLB einzuholen. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wäre es unverhältnismässig, im Rahmen der gegenständlichen Gruppenanfrage des DOJ vom 11. Mai 2012 Informationen der LLB an das DOJ zu übermitteln. Den beiden verfahrensgegenständlichen Beschwerden kommt Berechtigung zu, weshalb die angefochtenen Verfügungen der Steuerverwaltung ersatzlos aufzuheben waren.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. Juni 2013