VGH 2012/129
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bank AG
9490 Vaduz
wegen: Steueramtshilfe
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. Oktober 2012
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 30. Oktober 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. Oktober 2012, wird insoweit stattgegeben, als die Verfügung der Steuerverwaltung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurück verwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am (...) 2012 stellte das (Steueramt X) ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Das Ersuchen stützte sich auf das Übereinkommen zwischen Liechtenstein und (X) ( "TIEA").
Das (Steueramt X) führte im Wesentlichen aus, es ersuche um Übermittlung bestimmter Informationen für eine Steuerprüfung betreffend (...).
2. Nach einer Vorprüfung ersuchte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin um Übermittlung bestimmter Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach. Nachdem anlässlich der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin das Thema der Schwärzung von Namen und Unterschriften von Bankmitarbeitern mit der Steuerverwaltung eingehend besprochen wurde, übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die bereits übermittelten Unterlagen, diesmal jedoch mit Schwärzung der Unterschriften und Namen der betroffenen Bankmitarbeiter.
3. Mit Verfügung vom 12.10.2012 entschied die Steuerverwaltung, dass sie dem (Steueramt X) Amtshilfe leiste und folgende Informationen übermittle:
(...)
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass (...) Die Steuerverwaltung sei verpflichtet, nur jene Informationen an die ersuchende Behörde herauszugeben, die im dargelegten Kontext voraussichtlich bedeutsam seien. Weiterführende Informationen seien nicht zu übermitteln und deshalb entweder zu entfernen oder sonst durch Schwärzungen unkenntlich zu machen. Die Prüfung, was voraussichtlich bedeutsam sei und was nicht, werde von der Steuerverwaltung vorgenommen. In ihrer Praxis schwärze sie jene Namensangaben, die in den Dokumenten rein zufällig auftauchten, offensichtlich nichts mit der zu untersuchenden Angelegenheit zu tun hätten und mit dem Zweck des Ersuchens in keinem Zusammenhang stünden. Die Namen von Bankmitarbeitern würden diese Vorgaben nicht erfüllen, weswegen diese in den Unterlagen nicht unkenntlich zu machen seien.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde stattgeben und die Verfügung der Steuerverwaltung ersatzlos aufheben; in eventu die Verfügung der Steuerverwaltung aufheben und die Sache an die Steuerverwaltung zur neuerlichen Beurteilung zurückleiten; in eventu die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung dahin gehend abändern, dass die Anonymisierung der Namen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin (inklusive Namenskürzel) auf den auszufolgenden Unterlagen vorgenommen werde.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13.12.2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Liechtenstein ist aufgrund des schon erwähnten TIEA völkerrechtlich verpflichtet, in Steuersachen Amtshilfe zu gewähren. (...)
2. Die Beschwerdeführerin weist richtigerweise darauf hin, dass Bankmitarbeiter nicht unter den Begriff der "betroffenen Personen" fallen, die im Amtshilfeverfahren beschwerdelegitimiert sind. Ebenso richtig ist, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht trifft. Die Beschwerdeführerin ist daher auch bezüglich der Entscheidung der Steuerverwaltung, die Namen der Bankmitarbeiter nicht zu schwärzen, direkt betroffen und somit beschwerdelegitimiert. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Regierung Nr. 71/2010 zu Art. 3 des Steueramtshilfegesetzes, wonach ein Bankmitarbeiter persönlich und direkt vom Ersuchen betroffen und in seinen schutzwürdigen Interessen tangiert sein müsse, um beschwerdelegitimiert zu sein. Der Bankmitarbeiter, dessen Name auf einem Bankbeleg aufscheine, sei dadurch nicht persönlich und direkt vom Ersuchen betroffen und somit nicht beschwerdelegitimiert. Die Rechtsposition eines einzelnen Bankmitarbeiters könne auch durch die auf jeden Fall beschwerdeberechtigte Bank geschützt werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Hauptbegehren die ersatzlose Aufhebung der Verfügung der Steuerverwaltung. Ihrem Vorbringen ist aber zu entnehmen, dass sie nicht grundsätzlich bestreitet, dass dem (Steueramt X) Amtshilfe zu gewähren ist. Sie ist jedoch der Meinung, dass die Steuerverwaltung die Namen von Mitarbeitern der Beschwerdeführein in den auszufolgenden Unterlagen anonymisieren muss.
4. Nach Art. 21 Abs. 1 (des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246) erlässt die Steuerverwaltung nach Prüfung der Informationen eine Schlussverfügung über die Zulässigkeit des Ersuchens und darüber, welche Informationen der zuständigen Behörde übermittelt werden. In Art. 21 Abs. 2 SteAHG wird noch ergänzt, dass Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und gegebenenfalls zu entfernen oder unkenntlich zu machen sind. Hierzu wird in den Erläuterungen zu Art. 21 im Bericht und Antrag Nr. 29/2010 ausgeführt, dass die Steuerverwaltung verpflichtet sei, nur jene Informationen herauszugeben, die im dargelegten Kontext voraussichtlich erheblich seien. Weitergehende Informationen dürften nicht übermittelt werden und seien entweder zu entfernen oder sonst unkenntlich zu machen.
Auch die Steuerverwaltung geht in ihrer Verfügung davon aus, dass nur voraussichtlich bedeutsame Informationen herauszugeben und weiterführende Informationen zu entfernen oder sonst durch Schwärzungen unkenntlich zu machen sind. Im Weiteren verweist sie auf ihre Praxis, wonach nur jene Namensangaben, die in den Dokumenten rein zufällig auftauchen, offensichtlich nichts mit der zu untersuchenden Angelegenheit zu tun haben und mit dem Zweck des Ersuchens in keinem Zusammenhang stehen, geschwärzt werden. Warum die Namen von Bankmitarbeitern in Bankdokumenten nicht unter diese Praxis fallen und daher nicht geschwärzt werden, begründet die Steuerverwaltung nicht explizit.
5. Dem Amtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass das (Steueramt X) die gewünschten Bankunterlagen für eine Steuerprüfung betreffend bestimmt genannter Personen benötigt. Dass für diese Steuerprüfung die Namen der Bankmitarbeiter, die in die angefragten Kundenbeziehungen involviert waren, benötigt werden, geht aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. (...)
6. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass weder die liechtensteinischen Steueramtshilfegesetze noch die entsprechenden Gesetzesmaterialien eine Präzisierung bezüglich Schwärzung von Bankmitarbeiternamen analog dem Entwurf des schweizerischen Steueramtshilfegesetzes enthielten. Dies ist insoweit richtig, als nirgends explizit erwähnt ist, dass die Namen von Bankmitarbeitern zu schwärzen sind. Im Bericht und Antrag Nr. 29/2010 wird zwar der Vernehmlassungskommentar des Bankenverbandes zitiert, der die Meinung vertritt, dass dem Informationsinhaber bereits im Vorfeld die Berechtigung zustehen müsse, die Namen seiner Mitarbeiter zu schwärzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte dies aber nicht deswegen, weil der Gesetzgeber nicht relevante Namen von Bankmitarbeitern schützen wollte, sondern hier wurde nur klargestellt, dass Schwärzungen nur von der Steuerverwaltung und nicht schon vom Informationsinhaber vorgenommen werden dürfen.
Art. 4 Abs. 3 des Entwurfes des schweizerischen Steueramtshilfegesetzes bestimmt, dass die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen sind, unzulässig ist. In der Botschaft des Bundesrates vom 06.07.2011 wird zu dieser Gesetzesbestimmung ausgeführt, dass es unzulässig sei, Informationen über Personen zu übermitteln, die offensichtlich nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen seien. Dabei sei insbesondere an Personen zu denken, die in Dokumenten über die betroffene Person zufällig auftauchten und mit dem Steuerzweck, zu welchem der ersuchende Staat die Informationen wünsche, in keinem Zusammenhang stünden, wie Bankmitarbeiter, Mitinhaberinnen von Konten oder Bevollmächtigte. Dies entspricht genau der Praxis der Steuerverwaltung, nach welcher Namensangaben geschwärzt werden, wenn diese in den Dokumenten zufällig auftauchen, offensichtlich nichts mit der zu untersuchenden Angelegenheit zu tun haben und mit dem Zweck des Ersuchens in keinem Zusammenhang stehen. Dass hierunter auch Namen von Bankmitarbeitern in Bankdokumenten fallen können, ist naheliegend. Die Namen der Mitarbeiter tauchen in den Dokumenten rein zufällig auf, weil bankintern genauso gut andere Mitarbeiter mit der Betreuung der Kundenbeziehung hätten beauftragt werden können. Dass im vorliegenden Fall die Bankmitarbeiter nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen sind, wurde oben schon aufgezeigt.
7. Für die Beurteilung, ob Namen von Bankmitarbeitern in Dokumenten zu schwärzen sind oder nicht, ist es unerheblich, ob (NN dem Steueramt X) bereits Bankunterlagen ausgehändigt haben, in denen Namen von Bankmitarbeitern enthalten sind. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Steuerverwaltung Informationen, die für den Zweck des Amtshilfeersuchens unwesentlich sind, nicht mit der Begründung übermitteln kann, die ersuchende Behörde verfüge eventuell schon über diese Informationen. Die Steuerverwaltung hat jedes ihr von einem Informationsinhaber ausgehändigte Dokument daraufhin zu überprüfen, ob dieses übermittelt werden kann.
8. Die Beschwerdeführerin hat als Anhang zu ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Kopien der auszufolgenden Bankunterlagen eingereicht, auf denen die zu anonymisierenden Namen und Namenkürzel der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin markiert sind. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen. Die Steuerverwaltung hat in ihrer neuen Entscheidung die Schwärzungen der Namen und Namenkürzel der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin entsprechend diesen Markierungen vorzunehmen. Hierfür ist der Akt des Verwaltungsgerichtshofes beizuziehen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 13. Dezember 2012