VGH 2012/127
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9497 Triesenberg
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG Meierhofstrasse 5 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung vom 23. Oktober 2012, RA 2012/1910/8317
wegen: Zuwiderhandlung gegen das Waldgesetz
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 23. Oktober 2012, RA 2012/1910-8317, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung vom 23. Oktober 2012 wird bestätigt.
2. Die Frist zur vollständigen Entfernung des Mistlagers und der Betonplatte sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Waldzustandes durch entsprechende Aufforstungsmassnahmen wird auf den 30. April 2013 festgelegt.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verwaltungsstrafbot vom 15. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer über Anzeige des Amts für Wald, Natur und Landschaft (AWNL), welches Amt seit dem 1. Januar 2013 mit zwei weiteren Amtsstellen im Amt für Umwelt vereint wurde, von der Regierung gemäss Art. 50 WaldG wegen Verstosses gegen Art. 11 WaldG mit einer Geldbusse in Höhe von CHF 1'000.00 bestraft. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer angewiesen, den ursprünglichen Waldzustand bis zum 30. Juli 2012 wiederherzustellen. Diesem Verwaltungsstrafbot lag der Sachverhalt zugrunde, dass das AWNL im Frühjahr 2007 vom Triesenberger Gemeindeförster auf das vom Beschwerdeführer erstellte Mistlager im "Guggerbodener Wald" aufmerksam gemacht wurde. Anlässlich mehrerer Besprechungen und Begehungen mit mit AWNL sei der Beschwerdeführer auf den Verstoss gegen das WaldG hingewiesen und aufgefordert worden, das Mistlager zu entfernen. Diesen Aufforderungen habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet und das Mistlager sei bisher nicht entfernt worden.
2. Gegen das Verwaltungsstrafbot vom 15. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai / 1. Juni 2012 Einspruch an die Regierung. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Mistlagers.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 23. Oktober 2012, RA 2012/1910-8317, entschied die Regierung im Wesentlichen:
1. Der gegenständliche Sachverhalt wird gemäss Art. 48 iVm Art. 49 WaldG der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
2. Der Antrag auf nachträgliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Mistlagers wird zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wird gemäss Art. 47 WaldG angewiesen, die auf der Triesenberger Parz.Nr. X, im Wald talseits der Unteren Guggerbodastrasse errichtete ca. 100 m2 grosse Betonplatte sowie das darauf befindliche Mistlager bis zum 31. Dezember 2012 vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Waldzustand durch entsprechende Aufforstungsmassnahmen wiederherzustellen. Im Unterlassungsfalle erfolgt die ersatzweise Ausführung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers.
In den Entscheidungsgründen hielt die Regierung fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 eine Betonplatte auf einer Waldlichtung westlich der Forststrasse (Untere Guggabodastrasse) auf seinem Grundstück Trbg.Parz.Nr. X, im Grundbuch als Wald und Wiese ausgewiesen, ohne Einholung einer Bewilligung habe errichten lassen. Die Betonplatte weise eine Grösse von ca. 100 m2 auf und sei von der Strasse her gesehen im oberen Bereich steil abfallend. Auf allen Seiten der Bodenplatte - mit Ausnahme der Forststrasse im Norden - sei Waldbewuchs festzustellen. Neben grossen, alten Bäumen im Nahbereich des Mistlagers würden sich auch rund um die Bodenplatte Jungwuchs in verschiedenster Form befinden. Der Wald in diesem Gebiet sei zwischen 60 und 160 Jahre alt und vermöge aufgrund der Qualität des Standorts neben seinen anderen Funktionen (Erholung) insbesondere Wertholzfunktion wahrzunehmen. Die bestockte Fläche übersteige 250 m2 um vieles. Der Waldrand und damit die Abgrenzung zur Wiese des Grundstücks Trbg.Parz.Nr. X sei deutlich zu erkennen. Der Baumbestand sei bis zum Waldrand dicht und höre dann, wo die Wiese anfange, abrupt auf.
Die Bodenplatte sei mit Kuhmist aus dem Hauptstall des Beschwerdeführers im Steinort befüllt worden. Das Mistlager werde nach wie vor benützt und sei zurzeit voll. Erst im Herbst werde die Ausbringung dieses Mists auf die unterhalb des Waldes gelegene Wiese erfolgen. Das Mistlager verfüge über keinen Sickerschacht. Die Jauche versickere zurzeit im Boden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er für die Errichtung der Bodenplatte und des Mistlagers keiner Bewilligung bedürfe.
In seinem Einspruch bringe der Beschwerdeführer vor, dass die Regierung es verabsäumt habe, die nötigen Feststellungen zur Anwendbarkeit des Waldgesetzes zu treffen. Es mangle an der Feststellung, auf welchem Grundstück das Mistlager und ob dieses in der Waldzone liege. Dem hielt die Regierung entgegen, dass das bekämpfte Verwaltungsstrafbot den inhaltlichen Erfordernissen eines Verwaltungsstrafbots entspreche. Durch den vom Beschwerdeführer innerhalb der 14-tägigen Frist erhobenen Einspruch sei das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden. Die Wirkung des Einspruchs bestehe darin, dass das angefochtene Verwaltungsstrafbot ausser Kraft gesetzt worden sei (LES 1985 S. 111).
Entgegen den Ausführungen im Einspruch und der Gegenäusserung des Beschwerdeführers definiere sich der Begriff des Waldes nicht über den Zonenplan, sondern vielmehr auf Grundlage von Art. 2 WaldG. Danach gelte als Wald jede Fläche im Ausmass von mindestens 250 m2, die mit mindestens 12 Jahre alten Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne. Die Enstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sei nicht massgebend. Als Wald gemäss Art. 2 Abs. 3 WaldG würden Flächen nur dann nicht gelten, wenn sie im Zonenplan der Gemeinde einer Bauzone zugeordnet seien. Letzteres treffe auf den gegenständlichen Fall gemäss Zonenplan der Gemeinde Triesenberg gewissermassen nicht zu. Zum einen müsse das Mindestmass der bestockten Fläche 250 m2 betragen, zum anderen müsse das Mindestalter der betreffenden Bäume und Sträucher 12 Jahre erreichen. Diese beiden Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall ohne weiteres zu bejahen. Das in Frage stehende Mistlager sei von allen Seiten von Waldbäumen von mehr als 60 Jahren umgeben. Im Norden und Osten der Forststrasse erstrecke sich der Wald bis ausser Sichtweite. Im Süden und Westen sei der Waldrand klar erkennbar. Als weitere Voraussetzung müsse die betreffende Fläche Waldfunktionen erfüllen können. Der Wald des betreffenden Gebiets tauge aufgrund seines guten Standorts zur Wertholzproduktion. Der als Zeuge befragte Triesenberger Gemeindeförster habe ausgesagt, dass vor der Errichtung der Bodenplatte durch den Beschwerdeführer an dieser Stelle Waldboden vorhanden gewesen sei und früher hier einmal ein grosser Baum gestanden sei, der jedoch im Zuge eines anderen Projekts gefällt wurde. Aufgrund des sich rund um die Betonplatte zeigenden Jungwuchses sowie aufgrund der Aussage des Sachverständigen Norman Nigsch, dass der Waldboden durch die Errichtung der Betonplatte und durch die Lagerung des Mists keine irreparablen Schäden genommen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Fläche auch in Zukunft Waldfunktionen erfüllen könne. Damit seien die Voraussetzungen für die Definition der Fläche als Wald gegeben. Damit unterliege die Errichtung des in Frage stehenden Mistlagers samt Betonplatte den Bestimmungen des Waldgesetzes.
Gemäss Art. 5 WaldG gelte jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Gemäss Ausführungen im Bericht und Antrag zur Schaffung eines Waldgesetzes (BuA Nr. 83/1990) liege eine Rodung dann vor, wenn Waldboden dauernd oder vorübergehend mit oder ohne Bodenveränderungen zu anderen Zwecken als Waldzwecken beansprucht werde. Keine Rodungen seien jedoch punktuelle oder unbedeutende Beanspruchung von Waldboden für nicht forstliche Kleinbauten und Anlagen wie zB. bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, sofern sie die Walderhaltung und das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen würden. Solche Bauten und Anlagen bedürften zu ihrer Erstellung aus Gründen der Landesplanung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes einer Bewilligung.
Dem Sinn und Zweck des Rodungsverbots gemäss Art. 6 WaldG entsprechend sei die Rodung ein menschlicher Eingriff, durch den eine Bodenfläche, welche gemäss Art. 2 WaldG Wald im Rechtssinne darstelle, dauernd oder vorübergehend, ganz oder teilweise dem forstlichen Zweck entfremdet werde (Stellungnahme der Regierung Nr. 13/1991, S. 9). Daraus ergebe sich, dass auch die waldfremde Verwendung einer Waldfläche, die wegen Naturereignissen oder aufgrund ihrer forstlichen Bewirtschaftung vorübergehend unbestockt sei, wie zB. eine Waldlichtung, den Tatbestand der Rodung erfülle und ohne Bewilligung strafbar sei.
Durch die Errichtung der Betonplatte und die Lagerung des Mists im Wald werde die Funktion des Waldbodens zumindest vorübergehend verunmöglicht. Zum einen könne sich der Wald durch das Vorhandensein der Betonplatte nicht wie üblich wieder mit Jungbäumen bestocken. Zum anderen bewirke die Betonplatte eine negative Veränderung des Waldbodens. Wäre die Betonplatte nicht vorhanden, würden an dieser Stelle, gleich wie rings um das Mistlager, bereits Jungbäume und niedriger Strauchbewuchs vorhanden sein. Zudem würde die durch die Lagerung des Mists in den Boden eindringende Jauche bewirken, dass der unter der Bodenplatte befindliche Boden im Gegensatz zum restlichen Waldboden mit zu viel Stickstoff angereichert werde und sich hierdurch zumindest mittelfristig eine dem Wald nicht zuträgliche Flora ergebe. Die Betonplatte habe ein Ausmass von ca. 100 m2, weshalb auch nicht mehr von einer punktuell unbedeutenden Beanspruchung ausgegangen werden könne, was die im BuA angeführten Beispiele im Vergleich deutlich zeigen würden. Es sei durch die Errichtung der Betonplatte an dieser Stelle und damit über 100 m2 eine Zweckentfremdung des Waldbodens erfolgt, und damit eine Rodung im Sinne des Art. 6 WaldG. Art. 39 WaldG bestimme allerdings, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ohne Berechtigung rode, vom Landgericht zu bestrafen sei. Eine Bewilligung für die Errichtung des Mistlagers des Beschwerdeführes sei von der Regierung zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Dies heisse, dass der Regierung in Bezug auf die Ahndung der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Betonplatte am genannten Standort im Wald keine Strafkompetenz zukomme.
Gemäss Art. 152 Abs. 2 LVG habe das Landgericht auch über Verwaltungsstrafsachen zu befinden, wenn diese mit einer gerichtlichen zusammentreffe. Aus diesem Grund komme der Regierung auch keine Zuständigkeit zu, über das Vorliegen eines Verwaltungsstraftatbestands im Sinne des Art. 11 WaldG in Bezug auf die Ablagerung des Mistes im Wald zu entscheiden.
Gemäss Art. 48 WaldG hätten Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut seien und eine Widerhandlung im Sinne von Art. 49 WaldG wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhielten, die Verpflichtung, sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Im gegenständlichen Fall müsse im Zuge des Ortsaugenscheins festgestellt werden, dass das Ausmass des Mistlagers die noch tolerable Grösse von nichtforstlichen Kleinbauten überschreite, weshalb vom Vorliegen einer Rodung auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen gewesen.
Rodungen seien gemäss Art. 6 WaldG grundsätzlich verboten. Über Ansuchen der Gemeinde könne die Regierung eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweise, dass für die Rodung wichtige Gründe bestünden, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen würden, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen sei, die Voraussetzungen der Landesplanung sachlich erfüllt und es zu keiner Gefährdung der Umwelt führe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch gleichzeitig einen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung und Beibehaltung des verfahrensgegenständlichen Mistlagers ersucht. Die Regierung sei gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b) und c) WaldG zuständig über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Waldrodungen (Art. 6 WaldG), Ausbeutungen und Ablagerungen (Art. 11 WaldG) zu entscheiden. Antragslegitimiert in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Rodungsverbot sei allerdings nur die zuständige Gemeinde. Ein Antrag der Gemeinde auf Bewilligung der Errichtung einer Betonplatte im Wald liege gegenständlich jedoch nicht vor. Somit sei der Antrag des Beschwerdeführers infolge mangelnder Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Art. 11 WaldG verbiete die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden, und zwar auch dann, wenn sie keine Rodung bedürften. Die Ausbeutung von Steinen, Kies, Lehm und dergleichen sowie die Lagerung von Stoffen aller Art seien im Wald verboten. Ausnahmen könne die Regierung nach Abwägung möglicher Beeinträchtigungen nur bewilligen, wenn wichtige Gründe vorlägen. Dabei beziehe sich nach herrschender Rechtsprechung der zweite Satz des Art. 11 Abs. 2 WaldG auch auf die Vorhaben nach Art. 11 Abs. 1 WaldG (VGH 2007/2; 2008/164). Selbst wenn man davon ausginge, dass das gegenständliche Mistlager nur eine punktuelle, nicht bedeutende, zweckwidrige Beanspruchung des Waldbodens darstellen würde, wäre dessen Errichtung dennoch gemäss Art. 1 WaldG verboten, sofern die Regierung keine Ausnahmebewilligung aus wichtigen Gründen erteilt habe. Wenn nun in Art. 11 Abs. 1 WaldG im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald darauf hingwiesen werde, dass solche Bauten und Anlagen im Wald verboten seien, wenn sie den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden würden, bedeute dies gemäss Entscheid des VGH (VGH 2010/111) nichts anderes, als dass die Erstellung des vorliegenden Mistlagers samt Bodenplatte nicht nur eine Ausnahmebewilligung nach dem Waldgesetz erfordere, sondern auch eine Eingriffsbewilligung nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft sowie einer Baubewilligung gemäss Art. 72 lit. d) BauG. Im gegenständlchen Fall sei die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung jedoch insofern schon ausgeschlossen, als dass die Verordnung über die Lagerung von Hofdünger in der Landwirtschaft in dessen Art. 3 und 4 vorsehe, dass Mist nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in einer Güllegrube gelagert werden dürfe bzw. bei einer Lagerung von Mist auf gewachsenem Boden der Abstand zu Wäldern mindestens 10 m zu betragen habe und sichergestellt werden müsse, dass keine Mistsäfte austreten würden. Sei die Lagerung von Hofdünger schon in einem Abstand von 10 m zum Wald verboten, so treffe dies umso mehr für ein Mistlager im Wald zu. Es sei daher nicht mehr näher auf die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung einzugehen gewesen.
Gemäss Art. 47 WaldG würde die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung treffen, wenn Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt würden und trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen werde. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit etliche Male vom AWNL sowie vom Triesenberger Förster auf die Rechtswidrigkeit des von ihm angelegten Mistlagers aufmerksam gemacht worden. Zudem sei ihm mehrfach Gelegenheit gegeben worden, diesen Zustand zu beheben, letztmals mit Schreiben des AWNL vom 21. Mai 2010, mit welchem die Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Waldzustands bis zum 25. Juni 2010 gesetzt worden sei. Da aufgrund der Einwirkung der Sickersäfte mit einer Veränderung des Waldbodens zu rechnen sei, sei nicht nur die restlose Beseitigung des Mistes sowie der Betonplatte, sondern auch die Wiederherstellung durch konkrete Aufforstungsmassnahmen anzuordnen gewesen.
4. Gegen die dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 23. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 Vorstellung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Mit Schreiben vom 13. November 2012, RA 2012/2231-8317, teilte die Regierung mit, dass auf die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 nicht eingetreten werde, weshalb die Rechtssache als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden ist.
6. Anlässlich der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 18. Februar 2013 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Gemäss Art. 1 WaldG ist der Wald von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt. Damit ist er wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. Der Wald hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Das WaldG hat insbesondere zur Aufgabe, a) den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren, b) den Wald in seinem Eigenwert und als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen, c) dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungs- sowie die Nutzfunktion erfüllen kann, d) die Lebensräume und Lebensbedingungen bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu schützen, e) die Waldwirtschaft zu fördern und zu erhalten und letztlich dazu beizutragen, dass Menschenleben und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden (f).
Als Folge daraus ergibt sich, dass der Wald weder gesamthaft noch in seiner örtlichen Verteilung vermindert werden darf (Art. 4 WaldG) und dass Rodungen (Art. 6 Abs. 1 WaldG), die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden (Art. 11 Abs. 1 WaldG), und das Ablagern von Stoffen aller Art (Art. 11 Abs. 2 WaldG) grundsätzlich verboten sind. Bei der Walderhaltung handelt es sich insoweit um eine Staatsaufgabe mit höchster Priorität (BuA 1990/83, S. 11). Ausnahmen von diesen Verboten sind daher nur zulässig, wo wichtige Gründe dies rechtfertigen.
4. Unter einer Rodung wird gemäss Art. 5 WaldG eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden verstanden. Insoweit der Beschwerdeführer im Wald eine Betonplatte errichtet und darauf ein Mistlager eingerichtet hat, liegt damit - auch wenn dies letztlich nur eine Fläche von ca. 100 m2 einnimmt - eine dauernde Zweckentfremdung von Waldboden vor, sohin eine Rodung im Sinne von Art. 5 WaldG. Die Zweckentfremdung ist darin zu sehen, dass auf dieser Fläche einerseits keine Bestockung bzw. keine natürliche Waldverjüngung stattfinden kann und andererseits durch die in das Erdreich eindringenden Mistsäfte der Waldboden mit zuviel Stickstoff angereichert wird und sich hierdurch zumindest mittelfristig eine dem Wald nicht zuträgliche Flora bildet.
Keine Rodungen im Sinne von Art. 5 WaldG sind allerdings gemäss Bericht und Antrag (BuA 1990/83, S. 46) punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, sofern sie die Walderhaltung und das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen zu ihrer Erstellung jedoch einer Bewilligung gemäss den einschlägigen Gesetzen.
Insoweit der Beschwerdeführer in Ziff. 4.1 seiner Beschwerde ausführt, dass die Regierung den BuA 1990/83 in der angefochtenen Entscheidung nicht richtig wiedergegeben habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Regierung den BuA 1990/83 sehr wohl richtig wiedergegeben hat. Ganz offensichtlich verwechselt der Beschwerdeführer diese Textstelle im BuA 1990/83 mit einer ähnlichen Textstelle in der Stellungnahme 1991/13, S. 13.
5. Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass das verfahrensgegenständliche Mistlager eine solche punktuelle bzw. unbedeutende Beanspruchung von Waldboden darstelle, welche mit Rastplätzen, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfaden vergleichbar sei. Aus dem Umstand, dass die für Rastplätze, Feuerstellen und Sport- und Lehrpfade benötigten Flächen weit grösser seien als die für das beschwerdegegenständliche Mistlager benötigte Fläche von 100 m2, folgert der Beschwerdeführer, dass damit auch das beschwerdegegenständliche Mistlager keine Rodung im Sinne von Art. 5 WaldG darstelle.
Abgesehen davon, dass es durchaus richtig ist, dass Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade in der Regel weit mehr als 100 m2 an Fläche beanspruchen, übersieht der Beschwerdeführer, dass Rastplätze, Feuerstellen sowie Sport- und Lehrpfade Einrichtungen sind, welche insbesondere dem Wohlfahrts- und Erholungsbedürfnis der Bevölkerung dienen und damit solche Einrichtungen Aufgaben im Sinne der Zweckbestimmung des Art. 1 WaldG übernehmen. Dass das beschwerdegegenständliche Mistlager nicht dem Wohlfahrts- und Erholungsbedürfnis der Bevölkerung dient, ist offensichtlich und wird dies vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet.
Abgesehen davon, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Ablagerung von Stoffen aller Art - und somit auch von Mist, der den Waldboden mit zuviel Stickstoff anreichert - im Wald verboten ist (Art. 11 Abs. 2 WaldG).
6. Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die Zweckentfremdung / Rodung bzw. die Ablagerung von Mist im Sinne einer Ausnahme bewilligt werden kann.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 WaldG sind Rodungen verboten. Allerdings kann die Regierung über Ansuchen der Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b) das Werk muss die Voraussetzungen der Landesplanung sachlich erfüllen und c) die Rodung darf zu keiner Gefährdung der Umwelt führen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 WaldG gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke, nicht als wichtige Gründe. Gemäss Art. 6 Abs. 3 WaldG ist dem Natur- und Landschaftsschutz in jedem Fall gebührend Rechnung zu tragen.
Im Zusammenhang mit der Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist primär auf die Hofdüngerverordnung (HDV) zu verweisen. Gemäss Art. 3 HDV darf Hofdünger (Mist) grundsätzlich nur direkt bei den Ställen auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in eine Güllegrube gelagert werden. Für einen beschränkten Zeitraum darf Mist gemäss Art. 4 Abs. 1 HDV auch im freien Feld auf gewachsenem Boden gelagert werden, sofern der Abstand zu oberirdischen Gewässern, zu Strassen, Wegen und Wäldern mindestens 10 m beträgt und sichergestellt ist, dass keine Mistsäfte austreten. In diesem Fall darf trockener Mist, wie langstrohiger Pferdemist und Tiefstreumist, ohne Abdeckung höchstens sechs Wochen, mit Abdeckung höchstens sechs Monate auf gewachsenem Boden gelagert werden (Abs. 3), nasser Mist und Geflügelmist, nur mit Vlies oder Blache abgedeckt, höchstens sechs Wochen (Abs. 4).
Das beschwerdegegenständliche Mistlager wird nicht als temporäres Zwischenlager im Sinne von Art. 4 HDV benutzt, sondern der Mist wird während des ganzen Jahres über gelagert. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wird das Mistlager im Winter mit Mist bestückt und im Herbst wird das Mistlager entleert und der Mist ausgebracht (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2012). Das beschwerdegegenständliche Mistlager würde daher selbst dann nicht den Vorgaben der Hofdüngerverordnung entsprechen, wenn sich dasselbe nicht im Wald, sondern ausserhalb des Waldes befinden würde. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass der Mist gegenständlich auf eine Betonplatte gelagert wird, zumal die Mistsäfte gemäss den unbestrittenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung trotz Betonplatte im Erdreich versickern. Zwar könnte das beschwerdegegenständliche Mistlager technisch gesehen durch Errichtung eines entsprechenden Sickerschachts korrekt ausgestattet werden. Allerdings lässt die Hofdüngerverordnung solche Mistlager im freien Feld nicht zu.
Wenn aber ein Mistlager wie das beschwerdegegenständliche selbst ausserhalb eines Waldes nicht zugelassen ist, so muss dies umso mehr für ein Mistlager im Wald gelten. Denn gemäss Art. 4 Abs. 1 HDV darf Mist auf gewachsenem Boden nur gelagert werden, wenn der Abstand zu Wäldern mindestens 10 Meter beträgt und sichergestellt ist, dass keine Mistsäfte austreten.
Nunmehr müssten für eine ausnahmsweise zulässige Rodung wichtige Gründe bestehen, welche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Welche wichtigen Gründe gegenständlich vorliegen sollen, gibt der Beschwerdeführer nicht an. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, Gründe zu finden, welche allenfalls für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen könnten. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, solche Gründe zu benennen. Damit scheitert die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bereits am Vorliegen wichtiger Gründe, welche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Abgesehen davon müsste das Werk bzw. das Mistlager, für das die Rodung ausnahmsweise zugelassen werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein. Auch hier führt der Beschwerdeführer mit keinem Wort aus, weshalb er mit dem beschwerdegegenständlichen Mistlager auf diesen Standort im Wald angewiesen sein soll. Vielmehr ist der Beschwerdeführer gemäss Hofdüngerverordnung verpflichtet, direkt beim Stall entsprechende Lagerkapazitäten für Hofdünger zu schaffen. Alleine daraus, dass sich das beschwerdegegenständliche Mistlager nach der persönlichen Auffassung des Beschwerdeführers gut in das Landschaftsbild einfügt, lässt sich noch keine Standortgebundenheit ableiten.
Letztlich ist aber zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung in jedem Fall überwiegt, selbst wenn der Beschwerdeführer wichtige Gründe geltend machen könnte. Einerseits besteht das öffentliche Interesse daran, dass sich der Wald selbst erhalten und verjüngen kann, was durch die Betonplatte einerseits und die austretenden Mistsäfte andererseits verhindert und verunmöglicht wird. Andererseits ist das beschwerdegegenständliche Mistlager dem Wohlfahrts- und Erholungsbedürfnis abträglich, welches die Bevölkerung vom Wald erwartet. Mistlager verursachen im Wald einen optischen und geruchlichen Eingriff, der (im Sinne des Waldgesetzes) waldfremd ist.
Aus all diesen Gründen kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass für das beschwerdegegenständliche Mistlager keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, auch nicht nachträglich.
7. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass das beschwerdegegenständliche Mistlager nachträglich bewilligt werden könnte und die Regierung daher verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Verfahren einzuleiten und zu koordinieren, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass die Einleitung der entsprechenden Verfahren (zB. Baubewilligung, Eingriffsverfahren) und deren Koordination nur dann Sinn machen würde, wenn die Regierung als nach Art. 6 Abs. 1 WaldG zuständige Stelle eine Ausnahmebewilligung für das grundsätzlich geltende Rodungsverbot gutheissen könnte. Aus den dargelegten Gründen lehnt die Regierung allerdings zu Recht die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ab. Selbst wenn das beschwerdegegenständliche Mistlager im Sinne des Baugesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft gutgeheissen würde, würde es immer noch an der Ausnahmebewilligung nach dem Waldgesetz mangeln. Verfahrensökonomisch macht es keinen Sinn, hier weitere, koordinierte Verfahren einzuleiten, wenn das beschwerdegegenständliche Mistlager bereits aufgrund des Waldgesetzes nicht bewilligt werden kann.
Hilfsweise kann auch auf Art. 78 Abs. 2 BauG verwiesen werden. Danach ist von der Durchführung eines Koordinationsverfahrens dann abzusehen, wenn offensichtlich ist, dass das Bauvorhaben von vornherein von der Baubehörde aus planungs- und baurechtlichen Gründen zu verweigern ist. Dasselbe muss aus Gründen der Verfahrensökonomie auch im gegenständlichen Fall gelten.
8. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der angefochtenen Entscheidung als Grundlage ein Waldfeststellungentscheid nach Art. 8 WaldG fehle, was zwingend die Aufhebung der gesamten angefochtenen Entscheidung und deren Zurückverweisung zur Folge habe. Weshalb im gegenständlichen Fall ein Feststellungsentscheid nach Art. 8 WaldG zu treffen sein soll, führt der Beschwerdeführer allerdings nicht aus.
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann gemäss Art. 8 WaldG feststellen lassen, ob eine Fläche überhaupt Wald ist. Diese Möglichkeit der Waldfeststellung nach Art. 8 WaldG bedeutet allerdings nicht, dass jeder nach dem Waldgesetz ergehenden Entscheidung vorab ein Waldfeststellungsverfahren und eine entsprechende Waldfeststellung voranzugehen hat. Die Möglichkeit der Waldfeststellung ist für Fälle vorgesehen, in denen unklar ist, ob ein bestimmtes Gebiet überhaupt Wald ist.
In der angefochtenen Entscheidung hat die Regierung festgehalten, dass es sich bei der vom Mistlager beanspruchten Fläche um Wald im Sinne des Waldgesetzes handle. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dh. auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich hierbei um Wald handelt. Wenn aber von keiner Seite bestritten ist, dass es sich gegenständlich um Wald handelt, so erübrigt sich in jedem Fall ein gesondertes Waldfeststellungsverfahren bzw. ein Waldfeststellungsbeschluss nach Art. 8 WaldG.
9. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung rodet, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht, oder eine vorgeschriebene Erhaltung und Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert, ist gemäss Art. 49 WaldG vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Wer vorsätzlich in anderer Weise gegen Bestimmungen des Waldgesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen verstösst, ist gemäss Art. 50 WaldG von der Regierung mit Geldstrafe bis zu CHF 50,000.00 zu bestrafen.
Gemäss Art. 48 WaldG sind Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind und die eine Widerhandlung im Sinne von Art. 49 WaldG wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, verpflichtet, sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 149 Abs. 3 LVG durch den vom Beschwerdeführer gegen das ursprünglich erlassene Verwaltungsstrafbot erhobenen Einspruch das Verwaltungsstrafbot ausser Kraft gesetzt und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Dies hat zur Folge, dass die Regierung im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren die Strafe neu, dh. so zu bemessen hat, als ob gegen den Einspruchwerber (Beschwerdeführer) vorher ein Verwaltungsstrafbot nicht erlassen worden ist (VBI 1995/27 veröffentlicht in LES 1995/83). Der Einspruch gegen ein Verwaltungsstrafbot hat damit dieselben Wirkungen wie der Einspruch gegen eine Strafverfügung (Art. 139 Abs. 2 i.V.m. §§ 328 ff. StPO). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kann im ordentlichen Strafverfahren und damit auch im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren eine strengere als in der Strafverfügung bzw. im Verwaltungsstrafbot ausgesprochene Strafe verhängt werden, dh. im Falle des Einspruchs gilt das Verschlechterungs- bzw. Verschlimmerungsverbot nicht (Foregger-Serini, StPO, 4. Auflage,§ 462 E. III;OGH in LES 2003, 15).
Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, nach dem Verbot der reformatio in peius, wonach die Regierung nur die ursprünglich mit Verwaltungsstrafbot verhängte Geldbusse von CHF 1,000.00 bestätigen oder eine geringere Geldbusse verhängen hätte, nicht aber eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten hätte dürfen, ist somit nicht berechtigt.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Regierung nach Art. 48 WaldG geradezu verpflichtet, die von ihr festgestellte Widerhandlung gegen das Waldgesetz der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Regierung in dem über Anzeige des Amts für Wald, Natur und Landschaft ergangenen Verwaltungsstrafbot noch von einer in die Zuständigkeit der Regierung fallenden Verwaltungsübertretung nach Art. 50 WaldG ausgegangen ist.
Ein Zuwarten mit der Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft bis zum rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens, wie dies vom Beschwerdeführer gefordert wird, kommt deshalb nicht in Frage, weil einerseits Art. 48 WaldG dies nicht vorsieht und weil andererseits mit einem Zuwarten mit der Anzeigeerstattung die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eintreten könnte. Denn es ist zu berücksichtigen, dass gemäss § 57 StGB strafbare Handlungen nach Ablauf einer bestimmten Zeit verjähren. Wäre die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers richtig, könnte eine allfällige strafrechtliche Verjährung einfach dadurch "erzwungen" werden, dass das Verwaltungsverfahren über die Dauer der strafrechtlichen Verjährungsfrist hinaus verzögert wird. Abgesehen davon verkennt der Beschwerdeführer letztlich, dass eine strafbare Handlung gegebenenfalls selbst dann vorliegt, wenn die Rodung nachträglich hätte bewilligt werden können.
10. Mit der angefochtenen Regierungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Betonplatte und das darauf befindliche Mistlager bis zum 31. Dezember 2012 vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Waldzustand durch entsprechende Aufforstungsmassnahmen wiederherzustellen. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen, sodass mit der gegenständlichen Entscheidung von Amtswegen eine neue Frist anzusetzen war. Unter Bedachtnahme der gemäss Art. 40a Abs. 4 lit. b) der Verordnung zum Gewässerschutzgesetz (GSchV) zu berücksichtigenden Vegetationsruhe vom 15. November bis 15. März für Ausbringungsflächen über 800 müM ist die neu anzusetzende Frist mit 30. April 2013 angemessen.
11. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 2 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer den Streitwert mit CHF 1,000.00 beziffert. Gegen die Festlegung eines solchen Streitwerts ist einzuwenden, dass sich derselbe gegenständlich offensichtlich auf die mit Verwaltungsstrafbot ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 1,000.00 bezieht. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es allerdings nicht um die eigentliche Busse, sondern vielmehr um die Zulässigkeit der Errichtung des gegenständlichen Mistlagers. Gemäss § 4 Ziff. 17 lit. b) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist richtigerweise von einem Streitwert von mindestens CHF 15,000.00 auszugehen. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 GerichtsgebührenG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. Februar 2013