VGH 2012/119
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte AG Pflugstrasse 16 9490 Vaduz
wegen: 1. Versicherungs-/Vorsorgeausweis 2. ordentliche Alterspension / volle Invalidenpension 3. Nachzahlung Pensionen Oktober 1999 bis November 2011
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. September 2012, VBK 2012/60
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013
entschieden:
Der Beschwerde vom 15. Oktober 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. September 2012, VBK 2012/60 ON 11, wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung, die Entscheidung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 29. Februar 2012 und die Entscheidung des Stiftungsrates der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 21. Juni 2012 werden aufgehoben und durch das gegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wie folgt ersetzt: Der Antrag des BF vom 10. Novemer 2011, ihm eine ordentliche Alterspension mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auszurichten, in eventu ihm eine volle und ungekürzte Invalidenpension mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auszurichten, und diese Pensionen ab Juni 2011 nachzuzahlen, wird abgewiesen.Dem Antrag des BF vom 10. November 2011, ihm einen Versicherungs- bzw. Vorsorgeausweis zum Stichtag 1. Juni 2011 auszustellen, wird stattgegeben. Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal wird angewiesen, diesen Ausweis auszustellen. Die Pensionsversicherung des Staatspersonals wird angewiesen, über den Antrag des BF vom 9. Juli 2012, die Leistungskürzung bei Überversicherung für die Monate Juli 2007 bis und mit November 2011 richtig zu berechnen und die zu wenig ausbezahlten Beträge samt Zinsen nachzuzahlen, zu entscheiden. Das Mehrbegehren (für die Monate Oktober 1999 bis Juni 2007) wird abgewiesen.Dem Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren beim Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal Parteikosten in Höhe von CHF 2'814.59 zugesprochen.Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land Liechtenstein. Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden keine zugesprochen.
1. Im Verfahren VGH 2008/35 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits einmal mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Pensionsversicherung für das Staatspersonal zustehen. Jenem Verfahren lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer war bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal für die betriebliche Vorsorge obligatorisch versichert. Die gesundheitlichen Folgen eines Zeckenbisses haben beim Beschwerdeführer zu einer Vollinvalidität geführt. Mit Wirkung auf den 1. Oktober 1999 ist dem Beschwerdeführer eine monatliche einfache Invalidenrente der AHV/IV in Höhe von CHF 1,919.00 gewährt worden. Gemäss Verfügung der Winterthur Unfallversicherung vom 10. November 1999 bezieht der Beschwerdeführer zusätzlich zur Invalidenrente der AHV/IV eine monatliche Komplementärrente in Höhe von CHF 5,031.00. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Februar 2000 teilte die Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal dem Beschwerdeführer mit, dass durch die beiden vorgenannten Leistungen sein versicherter Verdienst zur Gänze abgedeckt sei und somit bis auf weiteres keine Leistungen seitens der Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu erbringen seien.
Über entsprechende Anfrage teilte die Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal in der Folge dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2007 mit, dass weiterhin kein Anspruch auf Leistung aus der Pensionsversicherung für das Staatspersonal bestehe, zumal durch die ausgerichtete Invalidenrente der AHV/IV und die Komplementärrente der Unfallversicherung der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers nach wie vor zur Gänze gedeckt sei. Die Komplementärrente werde gemäss UVersG lebenslänglich zusätzlich zur Invaliden- bzw. Altersrente der AHV/IV ausgerichtet. Unter Berufung auf Art. 2a PVG seien daher keine Leistungen aus der Pensionsversicherung für das Staatspersonal geschuldet.
Der Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal gab einer entsprechenden Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 20. September 2007 ab. Die Regierung gab ihrerseits einer entsprechenden Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 9. April 2008 ab.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2. September 2008, VGH 2008/35, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 im Ergebnis insoweit Folge, als die Entscheidungen der Unterinstanzen ersatzlos aufgehoben wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass die erstinstanzlich entscheidende Behörde gar nicht befugt gewesen sei, eine Entscheidung zu erlassen, zumal es dem Beschwerdeführer an einem Feststellungsinteresse mangle. Ein solches ergebe sich erst dann, wenn der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 das 64. Altersjahr vollendet und damit das ordentliche Pensionsalter erreicht sowie gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag auf Ausrichtung der Alterspension gestellt habe.
Vorsorglich hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits damals fest, dass die massgebliche Rechtsfrage ausschliesslich sei, ob mit der Erreichung des ordentliche Pensionsalters (Art. 29 PVG) eine Änderung der Rechtslage eintreten werde. Aus Art. 29 Abs. 1 PVG ergebe sich eindeutig, dass der Anspruch auf die ordentliche Alterspension nur dann entstehe, wenn der Versicherte das 64. Lebensjahr vollendet habe und keine Invalidenpension beziehe. Wenn demzufolge eine Person eine Invalidenpension beziehe, habe sie keinen Anspruch auf die ordentliche Alterspension. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dabei insoweit der Meinung der Vorinstanzen an, welche aus dieser Bestimmung geschlossen haben, dass auch dann, wenn lediglich aufgrund der Kürzungsbestimmungen des Art. 2a Abs. 2 PVG keine Invalidenpension bezogen werde, kein Anspruch auf eine ordentliche Alterspension bestehe. Es sei nämlich kein Grund ersichtlich, eine Person, die eine Invalidenpension beziehe und deshalb keine Altersrente aus der Pensionsversicherung erhalte, anders zu behandeln sei als eine Person, die nur deshalb keine Invalidenpension beziehe, weil diese aufgrund der Leistungen anderer Sozialversicherungen entsprechend gekürzt sei.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Eintritt des Pensionsalters um keinen Schaden handle und die Altersleistung keine Schadensleistung sei, hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass diese Argumentation am klaren Gesetzeswortlaut von Art. 29 Abs. 1 PVG scheitere. Das Gesetz gehe offenkundig davon aus, dass die Invaliditätspension die Alterspension ersetze. In diesem Fall müsse aber weiterhin die Kürzungsbestimmung des Art. 2a Abs. 2 PVG zur Anwendung gelangen. Dies gelte gemäss Art. 2a Abs. 4 PVG auch dann, wenn die Invaliditätsleistung der AHV/IV in eine Altersrente übergehe.
Aus den dargelegten Gründen hielt der Verwaltungsgerichtshof sohin bereits damals fest, dass er der Auffassung sei, dass im Fall des Beschwerdeführers bei gleichbleibendem Sachverhalt und gleicher Rechtslage ein allenfalls mit Eintritt des Pensionsalters gestellter Antrag abzuweisen sein werde.
2. Am 24. Mai 2011 ist der Beschwerdeführer 64 Jahre alt geworden. Mit Schreiben vom 10. November 2011 beantragte er bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal die Ausstellung eines Versicherungs-/Vorsorgeausweises, die Ausrichtung einer ordentlichen Alterspension/einer vollen ungekürzten Invalidenpension per 1. Juni 2011 sowie die Nachzahlung von Pensionen für die Monate Juni bis November 2011.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 hat die Pensionsversicherung für das Staatspersonal den Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an den Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal erhoben hat.
Mit Entscheidung vom 21. Juni 2012 hat der Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal die Verfügung vom 29. Februar 2012 aufgehoben und der Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als die Pensionsversicherung für das Staatspersonal verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer eine monatliche Invalidenpension in Höhe von CHF 50.35 (x 12) auszurichten und die seit 1. April 2009 zu wenig ausbezahlten Invalidenpensionen jeweils nach Fälligkeit samt Zins in Höhe des technischen Zinssatzes von 4% nachzuzahlen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Parteikosten wurden in Höhe von CHF 2,840.59 zugesprochen.
Gegen den ablehnenden Teil der Entscheidung des Stiftungsrats der Pensionsversicherung für das Staatspersonal erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und beantragte dort, seinem ursprünglichen Antrag vom 11. November 2011 vollinhaltlich stattzugeben.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 27. September 2012, VBK 2012/60 (ON 11), gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Stiftungsrats der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 21. Juni 2012.
[...]
4. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. September 2012, VBK 2012/60 - ON 11, zugestellt am 1. Oktoer 2012, erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde wurde mit Email vom 15. Oktober 2012, 21.56 Uhr, an die Email-Adresse des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs gesandt.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt VBK 2012/60, der auch eine Kopie des Aktes der Pensionskasse für das Staatspersonal beinhaltet, bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Als erstes ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel des Verfahrens vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gegeben sind.
[...]
4. Somit ist auf das Materielle des gegenständlichen Falles einzugehen.
5. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen ist dazu festzuhalten, dass der am 24. Mai 1947 geborene Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Zeckenbiss im Jahre 1997 (oder allenfalls bereits früher) erlitten hat. Zumindest begab sich der Beschwerdeführer erstmals am 4. oder 5. Juli 1997 in ärztliche Behandlung, nachdem bei ihm damals offensichtlich infolge dieses Zeckenbisses Lähmungserscheinungen aufgetreten sind. Die vom Beschwerdeführer zuletzt bezogene Bruttobesoldung im Jahre 1999 belief sich - gleich wie im Jahr 1997 - gemäss einer Aufstellung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal auf CHF 80,799.00 bzw. unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns / der Gratifikation auf CHF 87,532.00. Die Winterthur Versicherung als Unfallversicherung indes ging bei der Berechnung der Komplementärrente von einem versicherten Jahresverdienst von CHF 85,314.00 aus. Am 24. Mai 2011 vollendete der Beschwerdeführer das 64. Lebensjahr.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem beigezogenen Akt VBK 2012/60, in welchem in Kopie auch der beigezogene Akt der Pensionsversicherung für das Staatspersonal erliegt.
6. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
7. Nachdem einerseits das versicherte Ereignis bzw. der Versicherungsfall (hier: Zeckenbiss) gegenständlich im Jahre 1997 eingetreten ist und nachdem andererseits das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz, PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, bzw. einzelne Bestimmungen daraus seit 1997 verschiedentlich geändert worden sind, stellt sich eingangs die Frage, in welcher Fassung das PVG gegenständlich zur Anwendung gelangt.
Gemäss § 5 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 1998 Nr. 78 gilt für Versicherungsfälle, die bis zum 31. Dezember 1998 eingetreten sind, das bisherige Recht. Bezogen auf den gegenständlichen Zeckenbiss (Unfall) im Jahre 1997 bedeutet dies somit, dass das PVG in der Fassung vor LGBl. 1998 Nr. 78, sohin in der Fassung von LGBl. 1989 Nr. 7, zur Anwendung gelangt. Auch die Revision gemäss LGBl. 1996 Nr. 191 fällt in die Zeit vor dem versicherten Ereignis (Zeckenbiss im Jahre 1997), doch betrifft diese Revision nicht die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des PVG. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2008 Nr. 353 vorsieht, dass die bei Inkrafttreten bereits laufende Pensionen unverändert bleiben.
8. Das schweizerische und damit auch das liechtensteinische Sozialversicherungssystem, welches dem Grunde nach auf dem schweizerischen Vorbild aufbaut, bezwecken im Zusammenspiel mit ausserhalb des Sozialversicherungsrechts angesiedelten Schadensausgleichssystemen (Haftpflichtrecht, Privatversicherungsrecht, Opferhilferecht, Arbeitsrecht, Sozialhilfe usw.) einerseits einen möglichst umfassenden sozialen Schutz und andererseits die Verhinderung von Bereicherungen bzw. Überentschädigungen (Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, § 23 Rz 1, Rz 15 ff.). Der im Privatrecht verankerte, als Vorteilsausgleichung bezeichnete Grundsatz, wonach dem Geschädigten aus einem Schaden kein Vorteil erwachsen soll (Harrer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, 3. Auflage, vor §§ 1293 ff. Rz 4), gilt damit auch im Sozialversicherungsrecht, dh. auch hier soll dem Versicherten aus den Sozialversicherungsleistungen insgesamt kein Gewinn erwachsen. Der Versicherte soll bei Eintritt des versicherten Risikos - unabhängig ob Invalidität oder Alter - nicht mehr erhalten, als er bekommen hätte, wenn das "befürchtete Ereignis" nicht eingetreten wäre.
Um solche Überentschädigungen zu vermeiden, sieht das Sozialversicherungsrecht entsprechende Koordinationsregeln vor. Im schweizerischen Sozialversicherungsrecht sind diese Koordinationsregeln zur Verhinderung von Überentschädigungen heute im Wesentlichen im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthalten. Mangels eines liechtensteinischen Gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind im liechtensteinischen Recht die zur Vermeidung der Überentschädigung erforderlichen Koordinationsregeln in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen verankert.
Art. 40 UVersG sieht zB. vor, dass, soweit keine andere Koordinationsregel des UVersG eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilfslosenentschädigung, so weit gekürzt werden, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 UVersG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVersG nur eine Komplementärrente gewährt, welche der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst.
Diese im UVersG vorgesehene Koordination mit anderen Sozialversicherungsleistungen bedeutet, dass in dem Fall, in dem der Versicherte von der Invalidenversicherung eine Invalidenrente ausbezahlt bekommt und gleichzeitig auch von der Unfallversicherung eine Invalidenrente erhält, die Invalidenrente der Unfallversicherung entsprechend gekürzt wird, und zwar auf den Betrag von 90% des versicherten Verdienstes abzüglich der Invalidenrente der Invalidenversicherung. Für den Fall, dass also zwei Versicherungsleistungen geschuldet sind, richtet die Unfallversicherung aufgrund der Koordination lediglich eine Komplementärrente aus.
Für den Fall, dass Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammenfallen, kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 9 Abs. 6 BPVG (in der heute geltenden Fassung) bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BPVV gelten als gemäss Reglement anrechenbare Leistungen solche gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen oder ähnliche Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Diese in Art. 9 BPVG iVm Art. 10 BPVV vorgesehene Koordination hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, welcher infolge eines Unfalls erwerbsunfähig wird, grundsätzlich Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und auch der Personalvorsorgeeinrichtung geltend machen kann. Die Leistungen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung werden in der Regel aber zur Gänze gekürzt, zumal mit den Leistungen der Invalidenversicherung und der Komplementärrente der Unfallversicherung 90% des versicherten Verdienstes bereits gedeckt sind. Dies ist im Übrigen oftmals auch der Grund dafür, dass die unfallbedingte Invalidität reglementarisch aus der Pensionsversicherung ausgeschlossen wird, zumal die unfallbedingte Invalidität in der Regel gänzlich durch den Bereich der Unfallversicherung abgedeckt wird (generell zur Koordination der Sozialversicherung und Überentschädigung siehe Widmer Dieter, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 8. Auflage, S. 327 ff.; Scartazzini/Hürzeler, aaO § 23 Koordinationsrecht; Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz 958 ff.).
9. Art. 24 Abs. 1 PVG (in der hier anwendbaren Fassung LGBl. 1989 Nr. 7) sieht koordinationsrechltich vor, dass die Pensionsversicherung für das Staatspersonal ihre Leistungen entsprechend kürzen kann, wenn ihre Leistungen sowie die Leistungen der in- oder ausländischen Sozialversicherung im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung die zuletzt bezogene Bruttobesoldung übersteigen. Damit statuiert Art. 24 Abs. 1 PVG (in der hier anwendbaren Fassung LGBl. 1989 Nr. 7) zur Vermeidung solcher Überentschädigungen das erwähnten Überentschädigungsverbot und sieht entsprechende koordinationsrechtliche Leistungskürzungen vor.
Allerdings ist Art. 24 Abs. 1 PVG (in der hier anwendbaren Fassung LGBl. 1989 Nr. 7) als Kann-Bestimmung formuliert. Ungeachtet dieser Kann-Formulierung vertritt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass im Falle einer Überentschädigung die Leistungen der Pensionsversicherung für das Staatspersonal [...] zu kürzen sind. Dies ergibt sich einerseits aus dem [...] zuvor aufgezeigten Grundsatz der Vermeidung von Überentschädigungen und andererseits aus den Materialien zu Art. 24 Abs. 1 PVG. Danach wurde die Kann-Bestimmung nur deshalb gewählt, um Härtefälle zu vermeiden bzw. um auf solche von der Regel abweichend reagieren zu können (BuA 1988 Nr. 47, S. 33). Daraus folgt, dass die Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen in der Regel zu kürzen sind und nur in Härtefällen ausnahmsweise von einer Kürzung abzusehen ist. Gegenständlich liegt aber kein Härtefall vor und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Auch wenn das Bestehen eines allgemein geltenden, ungeschriebenen Überentschädigungsverbots im schweizerischen Sozialversicherungsrecht vor Inkrafttreten des ATSG in der Lehre und Rechtsprechung höchst umstritten war (und nach Inkrafttreten des ATSG in einzelnen Punkten nach wie vor umstritten ist) (Scartazzini/Hürzeler, aaO, § 23 Rz 17; Stauffer Hans-Ulrich, aaO, Rz 1011 ff.), [...]. Ob ein solches allgemein geltendes, ungeschriebenes Überentschädigungsverbot für den gesamten Bereich des liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts Geltung hat, kann an dieser Stelle unter Hinweis auf LES 2001, 232 (in dieser Entscheidung liess der OGH diese Frage gleichfalls offen) dahingestellt bleiben.
Es steht daher nicht im Ermessen der Pensionsversicherung für das Staatspersonal, ob sie eine Leistungskürzung bei Überentschädigung vornehmen will oder nicht. Diesem Umstand wird nach Scartazzini/Hürzeler vielfach noch zu wenig Rechnung getragen, woran letztlich auch die Rechtsetzung nicht unschuldig ist. So wird zB. auf Art. 34a Abs. 1 chBVG iVm Art. 24 Abs. 1 chBVV2 verwiesen, wonach die Vorsorgeeinrichtung kürzen kann. Im Sinne von Scartazzini/Hürzeler kann weder der obligatorischen (noch der weitergehenden beruflichen) Vorsorge unterstellt werden, dass sie Überentschädigungen herbeiführen will. Das Argument für die Zulässigkeit einer Überentschädigung vermag nach Scartazzini/Hürzeler vor allem im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge angesichts dessen, dass grundsätzlich im gesamten Personenschadensrecht, sowohl im Sozialversicherungs-, Privatversicherungs- als auch Haftpflichtrecht eine Bereicherung der geschädigten Person vermieden werden soll, nicht zu überzeugen. Nach Scartazzini/Hürzeler soll aber der zwingende Charakter der Überentschädigungskürzung nicht darüber hinwegtäuschen, dass es dennoch spezielle Konstellationen geben kann, in welchen ausnahmesweise auf eine solche Kürzung verzichtet werden kann. Dies gilt für Härtefälle, in denen der Geschädigte trotz eines ausgewiesenen Leistungsbedarfs von der Kürzung betroffen würde. Diese Möglichkeit muss nach Scartazzini/Hürzeler in allen Sozialversicherungszweigen sogar ungeschrieben gelten.
Dieser Rechtsmeinung schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich an, insbesondere auch unter Hinweis auf den bereits erwähnten BuA 1988 Nr. 47, S. 33. [...]
Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass diese Kann-Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 PVG in der heute geltenden, aktuellen Fassung des PVG ohnehin entfallen ist. Danach kürzt die Pensionsversicherung für das Staatspersonal ihre Leistungen beim Zusammentreffen von Invaliditäts- und Todesfallleistungen mit Leistungen anderer Sozialversicherer - und zwar auf 90% der letzten Besoldung.
10. Insoweit bisher von einer Deckung von 90% der letzten Bruttobesoldung die Rede war, ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gemäss Art. 24 Abs. 1 PVG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung LGBl. 1989 Nr. 7 nicht auf 90% der letzten Bruttobesoldung abzustellen ist, sondern auf die ganze Bruttobesoldung, dh. deren 100%. Dies ändert aber an den bisherigen Ausführungen nichts, da zum damaligen Zeitpunkt auch in der Unfallversicherung die Komplementärrente 100% des versicherten Verdienstes entsprochen hat (Art. 20 Abs. 2 UVersG in der Fassung von LGBl. 1990 Nr. 46; erst mit LGBl. 2006 Nr. 249 wurde auf die heute noch geltenden 90% des versicherten Verdienstes abgestellt).
11. [...]
12. Damit ist auf die Frage einzugehen, was im Sinne von Art. 24 Abs. 1 PVG (in der hier anwendbaren Fassung LGBl. 1989 Nr. 7) unter der "zuletzt bezogenen Bruttobesoldung" zu verstehen ist.
In seiner Stellungnahme vom 7. August 2012 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten führt der Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal hierzu aus, dass der Unterschied in der Berechnung der Überversicherung für die Jahre 2000 und 2012 in der Höhe der Gehaltsbasis liege. Im Jahr 2000 sei korrekterweise von einer niedrigeren Gehaltsbasis als Berechnungsgrundslage ausgegangen worden, nämlich vom "versicherten Verdienst" bzw. von der "versicherten Besoldung". Diese habe gemäss Art. 21 Abs. 1 PVG in der damaligen Fassung keine Gratifikation und keine Zulagen enthalten.
Dieser Interpretation des Art. 24 Abs. 1 iVm Art. 21 Abs. 1 PVG (in der hier anwendbaren Fassung LGBl. 1989 Nr. 7) vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen. Art. 24 Abs. 1 PVG in der damals geltenden Fassung stellt nicht auf den "versicherten Verdienst" oder die "versicherte Besoldung" ab, sondern auf die "zuletzt bezogene Bruttobesoldung". Gemäss Art. 21 Abs. 1 PVG in der damals geltenden Fassung wird als versicherte Besoldung die Bruttobesoldung ohne Gratifikation verstanden. Wenn aber die Formel "versicherte Besoldung = Bruttobesoldung - Gratifikation" gilt, dann muss auch die umgewandelte Formel "Bruttobesoldung = versicherte Besoldung + Gratifikation" gelten.
Damit war die Berechnung der Überentschädigung im Jahre 2000 nicht auf einer "niedrigeren Gehaltsbasis" (versicherte Besoldung) vorzunehmen, sondern auf der Basis der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung, welche sich gemäss Art. 21 Abs. 1 PVG aus der versicherten Besoldung einerseits und der Gratifikation andererseits zusammensetzt. Ob und inwieweit die Pensionsversicherung für das Staatspersonal im Jahr 2000 die Berechnung der Überentschädigung auf der Basis dieser Bruttobesoldung vornahm, lässt sich nicht nachvollziehen (dazu gleich).
13. Insoweit nun der Beschwerdeführer einerseits unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 und 3 LVG die Aufhebung der Verfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 2. Februar 2000 (Ziff. I des Beschwerdeantrags) und andererseits die Neuberechnung und Nachzahlung der für die Monate Oktober 1999 bis und mit November 2011 geschuldeten Invalidenrente (Ziff. III 3 des Beschwerdeantrags) fordert, ist ihm Folgendes entgegen zu halten.
Die Verfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 7. Februar 2000 ist unstrittig in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn jene Verfügung die Vorgaben der Art. 82 f. LVG nicht gänzlich einzuhalten vermag, war aus derselben für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass er von der Pensionsversicherung für das Staatspersonal keine Leistungen ausbezahlt erhält. Die Verfügung vom 7. Februar 2000 war auch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, fristgerecht eine Beschwerde an den Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu erheben. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keine solche Beschwerde erhoben hat, kann hier dahin gestellt bleiben. Insoweit aber die Verfügung vom 7. Februar 2000 in Rechtskraft erwachsen ist, kann diese heute nicht unter Berufung auf Art. 106 Abs. 1 und 3 LVG aufgehoben oder für nichtig erklärt werden, da diese Bestimmung nicht zum Zweck hat, die Konsequenzen aus dem Nichterheben von Rechtsmitteln zu beseitigen.
Aber selbst wenn die Berechnung im Jahre 2000 fehlerhaft gewesen sein sollte, sind gegenständlich die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 1 und 3 LVG für eine Nichtigerklärung nicht gegeben, zumal weder eine erhebliche Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen vorliegt, noch eine sachliche oder örtliche Unzuständigkeit und auch nicht etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches angeordnet wurde und der Verwaltungsakt auch nicht durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist. Die behauptete Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2000 hätte der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - damals ausschliesslich durch Beschwerdeerhebung korrigieren lassen können.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 8 PVG Leistungen der Pensionsversicherung zu berichtigen sind, wenn sie unrichtig festgesetzt worden sind. Zuviel oder zuwenig ausbezahlte Beträge sind dabei zurückzuerstatten oder nachzuzahlen (Abs. 1, die Höhe der Verzinsung wurde im Laufe der Jahre geändert). Der Anspruch auf Rückerstattung oder Nachzahlung verjährt bei periodischen Leistungen innert fünf Jahren, bei einmaligen Leistungen innert zehn Jahren. Bei Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (Abs. 2).
Im Rahmen seiner Entscheidung vom 21. Juni 2012 hat der Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal die Überentschädigung auf den 1. April 2009 korrigiert und insoweit neu berechnet (siehe Berechnung der Überentschädigung vom 14. Juni 2012, welche der Entscheidung vom 21. Juni 2012 beigelegt ist).
Erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 9. Juli 2012 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat der Beschwerdeführer den (ausgedehnten) Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung der Pensionen für die Zeit Oktober 1999 bis und mit November 2011 gestellt. Dieser Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung von Pensionen kann sich unter Berücksichtigung der Verjährung nach Art. 8 Abs. 2 PVG nur auf solche möglichen Ansprüche beziehen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung, dh. seit dem 9. Juli 2007 entstanden sind. Allfällige Ansprüche für die Zeit vor dem 9. Juli 2007 sind indes verjährt.
Insoweit der Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal die Überentschädigung mit Wirkung nur ab dem 1. April 2009 neu berechnet hat, stellt sich die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe für die Zeit vom 9. Juli 2007 bzw. vom 1. August 2007 bis am 31. März 2009 allfällige Nachzahlungen geschuldet sind. Da einerseits eine Neuberechnung für diesen Zeitraum fehlt und andererseits auch die Neuberechnung für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 Fragen aufwirft, war der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und war der Pensionsversicherung für das Staatspersonal aufzutragen, eine Neuberechnung der Überentschädigung für die Zeit ab dem 1. August 2007 vorzunehmen und gegebenenfalls die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten.
In diesem Zusammenhang hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Pensionsversicherung für das Staatspersonal generell gehalten ist, Berechnungen nachvollziehbar vorzunehmen. Soweit ersichtlich, hat die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zumindest im gegenständlichen Fall keine im Detail nachvollziehbare Berechnung der Überentschädigung vorgelegt. So lässt sich weder aus der Verfügung vom 7. Februar 2000 noch aus dem von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in Kopie beigezogenen Akt der Pensionsversicherung für das Staatspersonal erkennen, wie und auf welchem Zahlenmaterial (Bruttobesoldung) die Überentschädigung damals im Jahre 2000 berechnet worden ist. Dasselbe gilt teilweise auch für die vom Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal mit Wirkung auf den 1. April 2009 vorgenommene Neuberechnung der Überentschädigung. Hier ist nicht abschliessend erkennbar, für welchen Zeitraum welche Teuerung der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Ganz offensichtlich hat der Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal hier auf die tatsächlich "seit 1972 ausgerichteten Teuerungszulagen an das Staatspersonal" abgestellt, obwohl Art. 23 PVG hinsichtlich der Teuerung auf den Lebenskostenindex abstellt, womit richtigerweise nur der Landesindex gemeint sein kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 PVG in der aktuell gültigen Fassung). Weshalb hier nicht auf den Lebenskostenindex bzw. den Landesindex abgestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon lässt sich aus den Ausführungen des Stiftungsrats der Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu der Neuberechnung der Überentschädigung per 1. April 2009 nicht ableiten, weshalb unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des § 5 Abs. 1 zu LGBl. 1998 Nr. 78 und des § 1 Abs. 1 zu LGBl. 2008 Nr. 353 dann doch auf das PVG in der Fassung Stand 31.12.2008 abgestellt wird.
14. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt (S. 28 der Beschwerde), dass bei der Berechnung der Überversicherung richtigerweise das der Teuerung angepasste anrechenbare Jahreseinkommen der Invalidenrente und der Komplementärrente auf der Basis 1999 gegenüber zu stellen sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Sichtweise nicht zu folgen. Um Gleiches mit Gleichem vergleichen zu können, müssen beide Parameter auf derselben Basis beruhen, dh. wenn von dem der Teuerung angepassten anrechenbaren Jahreseinkommen ausgegangen wird, so sind dem die der Teuerung angepassten Renten bzw. die Renten in der tatsächlich gewährten, jeweils aktuellen Höhe (Invaliden- und Komplementärrente) gegenüber zu stellen.
15. Als nächstes stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen der Umstand hat, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 das Pensionsalter von 64 Jahren erreicht hat.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 letzter Satz PVG in der Fassung von LGBl. 1989 Nr. 7 erlischt der Anspruch auf die Invalidenpension entweder am Ende des Folgemonats, in welchem der Pensionsbezüger stirbt oder mit dem Erreichen des Rücktrittsalters, falls nur eine Teilinvalidenpension ausgerichtet wurde.
Insoweit der Anspruch auf die Invalidenpension bei Erreichen des Rücktrittsalters nur dann endet, wenn (zuvor) eine Teilinvalidenpension ausgerichtet wurde, folgt daraus e contrario, dass der Anspruch auf die Invalidenpension dann nicht endet, wenn (zuvor) eine volle Invalidenpension ausgerichtet worden ist. In diesem Fall ist somit von einer lebenslänglichen Invalidenpension auszugehen (dieses Prinzip, wonach eine Invalidenrente im Bereich der Personalvorsorge nicht durch eine Altersrente abgelöst wird, ist nicht ungewöhnlich und gilt zB. auch nach Art. 26 Abs. 3 chBVG). Auch wenn im gegenständlichen Fall die Invalidenpension infolge Überentschädigung auf Null gekürzt wurde, ist im Sinne von Art. 32 Abs. 2 letzter Satz PVG dennoch von der Ausrichtung einer ganzen Invalidenpension auszugehen. Denn grundsätzlich hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf Ausrichtung der vollen Invalidenpension, welcher Anspruch durch die Kürzung der Invalidenpension als solcher und dem Grunde nach nicht beseitigt wird. Demzufolge erfolgt gegenständlich durch das Erreichen des Pensionsalters kein Wechsel auf eine Alterspension.
Selbst wenn man auf die aktuell geltende Fassung des PVG abstellen wollte - mit dem Argument, dass mit Erreichen des Pensionsalters ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist und damit nicht mehr das alte PVG in der Fassung LGBl. 1989 Nr. 7 zur Anwendung gelangt - ändert sich an dieser Ausgangslage nichts. Art. 32 Abs. 5 letzter Satz PVG in der aktuellen Fassung sieht denn vor, dass der Anspruch auf Invalidenpension am Ende des Folgemonats erlischt, in welchem der Anspruchsberechtigte stirbt oder die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt. Demzufolge hat das Erreichen des Pensionsalters keine Auswirkungen auf die Invalidenpension, dh. es erfolgt auch nach aktueller Gesetzeslage bei Erreichen des Pensionsalters kein Wechsel auf eine Alterspension; mit anderen Worten gesagt, die Invalidenpension wird in diesem Fall lebenslang ausgerichtet.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 29 Abs. 1 PVG in der heute geltenden Fassung. Danach entsteht der Anspruch auf die ordentliche Alterspension, wenn ein Versicherter das 64. Altersjahr vollendet hat und keine Invalidenpension bezieht. Bezieht der Versicherte, der das 64. Altersjahr vollendet hat, indes eine Invalidenpension - darunter ist im aufgezeigten Sinne auch eine auf null gekürzte Invalidenpension zu verstehen -, so bleibt es bei der Invalidenpension und erfolgt keine Umstellung auf eine Alterspension. Insoweit Art. 29 Abs. 1 PVG im Übrigen von der "Invalidenpension" spricht, ist der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten entgegen zu halten, dass damit nur eine Invalidenpension nach dem PVG gemeint sein kann, nicht aber eine Invalidenrente der Invalidenversicherungen oder der Unfallversicherung. Denn der Begriff "Invalidenpension" wird überhaupt nur im PVG verwendet, dh. weder im IVG noch im UVersG.
Demgegenüber sieht Art. 8a Abs. 3 BPVG für den Bereich der betrieblichen Vorsorge gerade das Gegenteil vor. Danach endet die Invalidenpension mit Erreichen des Pensionsalters und wird auf diesen Zeitpunkt von der Invalidenpension auf eine Alterspension umgestellt. Grundsätzlich spricht für dieses Modell und den Wechsel auf eine Alterspension allein schon der sich aus der Beibehaltung der Invalidenpension bei Erreichen des Pensionsalters ergebende Widerspruch: denn rechtlich gesehen ist invalid, wer aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Wer aber altersbedingt ohnehin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, kann damit grundsätzlich auch nicht mehr invalid im Rechtssinne sein (Scartazzini/Hürzeler, aaO, § 23 Rz 9). Mit diesem Modell - also beim Wechsel auf eine Alterspension - stellen sich allerdings Fragen im Zusammenhang mit der (sachlichen) Kongruenz, wonach die Koordination von Leistungen nur bei kongruenten Leistungen möglich ist. Gegenständlich würde der Alterspension dann eine (möglicherweise sachlich nicht kongruente) Invalidenrente bzw. Invalidenpension gegenüberstehen. Nach der hier vertretenen Auffassung deckt allerdings die Unfallversicherung mit der lebenslänglichen Invalidenrente nach Erreichen des Pensionsalters auch das Risiko Alter ab (Scartazzini/Hürzeler, aaO, § 23 Rz 9, 33, 112), sodass auch hier letztlich von kongruenten Leistungen auszugehen ist.
Unabhängig davon, ob nach altem oder aktuell geltendem PVG ein Wechsel von der Invalidenpension auf eine Alterspension erfolgen würde, wäre aber immer noch das Überentschädigungsverbot zu berücksichtigen, welches selbstredend auch für den Fall Geltung haben muss, in welchem der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente der AHV, auf eine Komplementärrente der Unfallversicherung und auf eine Alterspension hat. Auch in diesem Fall soll der Versicherte im Vergleich zum theoretischen Valideneinkommen nicht besser gestellt werden. Der Versicherte, der Anspruch auf eine Komplementärrente von 90% bzw. gegenständlich von 100% hat, ist nach Erreichen des Pensionsalters finanziell ohnehin schon besser gestellt als der (nicht verunfallte) Versicherte, der keine Komplementärrente erhält. Ersterer hat nach Erreichen des Pensionsalters einen Anspruch auf 90% (gegenständlich 100%) des versicherten Verdienstes, letzterer hat mit der Altersrente der AHV und der Alterspension der Vorsorgeeinrichtung ein Einkommen, welches in jedem Fall unter diesen 90% (gegenständlich 100%) des vormaligen Erwerbseinkommens liegt. Versicherte, die bereits eine Komplementärrente der Unfallversicherung beziehen, finanziell noch besser zu stellen, indem ihnen mit Erreichen des Pensionsalters ein Einkommen von mehr als 90% (gegenständlich 100%) zustehen soll, widerspricht diametral dem Überentschädigungsverbot.
Nur am Rande sei hier festgehalten, dass die Unfallversicherung letztlich ohnehin einen Teilbereich der 2. Säule einnimmt, welche als solche die Finanzierung der gewohnten Lebenshaltung zum Zwecke hat (zB. vorsorge.li, Unterschiede Schweiz / Liechtenstein bei den Sozialversicherungen, bei der privaten Vorsorge und bei deren Besteuerung, Stand 01.01.2008). Ob nun diese Finanzierung der gewohnten Lebenshaltung durch Leistungen der Unfallversicherung (Komplementärrente) erfolgt oder durch Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, kann dem Versicherten egal sein. In jedem Fall hat der Versicherte nur Anspruch auf eine dieser Leistungen bzw. auf eine koordinierte Leistung.
16. Art. 1 Abs. 3 PVG sieht vor, dass die höheren Leistungen ausgerichtet werden, wenn Leistungen gemäss dem PVG niedriger ausfallen als die Leistungen nach dem BPVG. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Leistungen im gegenständlichen Fall nach dem BPVG höher ausfallen würden, ist zu berücksichtigen, dass aus dem Gesagten letztlich auch die Leistungen nach dem BPVG entsprechend zu kürzen wären (hier auf 100% der zuletzt bezogenen Bruttobesoldung).
17. Was nun die vom Beschwerdeführer beantragte Ausstellung eines Versicherungs- bzw. Vorsorgeausweises betrifft (Ziff. III 1 des Beschwerdeantrags), aus welchem Art und Umfang der Altersleistungen, einschliesslich einer allfälligen Kapitalabfindung ersichtlich sein soll, ist festzuhalten, dass Art. 14a Abs. 2 PVG in der aktuell geltenden Fassung vorsieht, dass jedem versicherten Dienstnehmer die Höhe der für ihn versicherten Leistungen jährlich schriftlich bekanntzugeben ist. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen keinen Anspruch auf eine Alterspension hat, steht dem Beschwerdeführer dennoch ein entsprechender Informationsanspruch zu. Auch wenn gemäss Art. 5 Abs. 2 PVG in der damals geltenden Fassung die Versicherung mit der Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat, blieb der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Versicherter bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal. Dieses Versicherungsverhältnis war und ist allfälligen Veränderungen unterworfen. Denn abgesehen davon, dass im Falle des Ablebens des Beschwerdeführers allfällige Witwen- oder Waisenpensionen hätten ausgerichtet werden müssten, hätte zumindest theoretisch auch der Fall eintreten können, dass der Beschwerdeführer seine Dienst- bzw. Erwerbsfähigkeit teilweise oder zur Gänze wieder erwirbt. Insoweit sich nach 1999 keine Änderungen ergeben haben, kann dem Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Erreichung des Pensionsalters, wie beantragt, ohne weiteres ein entsprechender Ausweis ausgestellt werden, zumal darin auf die Verhältnisse im Jahr 1999 abgestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer einerseits behauptet, nie einen ordentlichen Versicherungs- bzw. Vorsorgeausweis ausgestellt erhalten zu haben und andererseits aus den dem Verwaltungsgerichtshof verfügbaren Unterlagen nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer zumindest auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder danach solche Ausweise übergeben worden sind, hat die Pensionsversicherung für das Staatspersonal dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausweis auf den Zeitpunt der Beendigung des Dienstverhältnisses (31. Juli 1999) und auf den Zeitpunkt der Pensionierung (31. Mai 2011) auszustellen. Insoweit war der Beschwerde Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe des Versicherungs- bzw. Vorsorgeausweises sowohl dem BPVG (auch BPVV) als auch dem PVG (auch PVV) fremd sind. Solche Ausweise, auch als Leistungsausweise bezeichnet (Stauffer, aaO, Rz 1564), enthalten personenbezogene Daten und Angabe über die konkrete Leistungshöhe. Ungeachtet der mittels Leistungsausweis abgegebenen Daten und Angaben bleibt eine Leistungskürzung wegen Überentschädigung vorbehalten, dh. der Versicherte kann sich nicht auf einzelne Angaben aus dem Ausweis berufen, ohne den weiteren Kontext zu beachten.
18. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
19. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 4 LVG. Nachdem der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dh. mit dem Hauptbegehren auf Ausrichtung einer ordentlichen Alterspension bzw. einer volle Invalidenpension, nicht durchgedrungen ist, waren im Sinne von Art. 35 Abs. 4 LVG iVm §§ 41 und 43 Abs. 1 ZPO keine Parteikosten zuzusprechen. Aufgrund des Teilerfolges sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren) beim Land zu belassen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. März 2013