VGH 2012/114
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9487 Gamprin
wegen: Liegenschaft X, Gamprin-Bendern
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11. September 2012, RA 2012/1804-0051
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 27. September 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11. September 2012, RA 2012/1804-0051, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 2. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 27. September 2012 zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Die Gemeinde Gamprin ist Eigentümerin der Liegenschaft Gampriner Parz.X, Bendern, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befindet, welches im Jahr 1961 erbaut wurde. Die Gemeinde Gamprin hat diese Liegenschaft im Jahr 2008 mittels Kaufvertrag von Frau NN erworben. NN verstarb im 2011. Sie ist die Mutter der Beschwerdeführerin und lebte bis zu ihrem Tod im Haus X. Bei diesem Haus handelt es sich auch um das Elternhaus der Beschwerdeführerin.
2. Am 4. November 2011 nahmen mehrere Vertreter der Gemeinde Gamprin einen Augenschein auf der Liegenschaft X vor, dies deshalb, weil sich die Gemeinde Gamprin als Eigentümerin die Frage stellte, wie sie in Zukunft die Liegenschaft verwalten will, ob sie also das Haus renovieren und vermieten oder abbrechen solle.
3. Am 5. Januar 2012 sprach die Beschwerdeführerin beim Gemeindevorsteher Gamprin vor und gelangte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 an alle Gemeinderäte. Sie führte aus:
Wie euch allen bekannt, ist meine Mama für uns plötzlich verstorben. Unser Elternhaus, X, Bendern, wurde vor einigen Jahren an die Gemeinde verkauft. Selbstverständlich respektiere ich die Eigentümerschaft der Gemeinde. Allerdings ist es für mich ausgesprochen traurig, dass unser Elternhaus abgebrochen werden soll und noch dazu so rasch. [...] Aus Gründen der Pietät bitte ich von Herzen darum, den Abbruch des Gebäudes wenigstens bis 2013, wenn möglich natürlich länger, zu verschieben. [...]
4. Am 12. Januar 2012 teilte die Gemeinde Gamprin der Beschwerdeführerin mit, dass der Gemeinderat am 16. November 2011 beschlossen habe, das Haus X nicht weiter zu betreiben, sondern abzubrechen. Der Gemeinderat habe sich aber dazu durchgerungen, das Gebäude nicht umgehend im Mai 2012 nach Ausräumung durch die Beschwerdeführerin abzubrechen, obwohl die Abbruchgenehmigung schon vorliege, sondern das Haus erst Anfang 2013 abzubrechen, wobei auch das leerstehende Haus Aufwände und Kosten seitens der Gemeinde verursache.
5. Mit Schreiben vom 27. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin die Gemeinde Gamprin, den Abbruch des Hauses nochmals zu überdenken. Sie führte aus, es gebe Personen und Stellen, die Interesse daran hätten, das Haus zu mieten. Die Erhaltungskosten für das Gebäude verlangten nicht einen Abbruch, denn das Haus sei keineswegs eine Bruchbude, sondern sei bis vor ca. 1 1/2 Jahren bewohnt und gepflegt worden. Es befinde sich innen in einem sehr guten Zustand und sei sofort wieder bewohnbar. Ausserdem könnte die Gemeinde in einem Mietvertrag die Erhaltungspflichten auf den Bestandnehmer als Teil des von ihm geschuldeten Entgelts überwälzen. Als Tochter von NN tue ihr der geplante Abriss des Hauses natürlich weh. Aber als Gemeindebürgerin sei es ihr ein konkretes und sachliches Anliegen, dass die Gemeinde nicht einfach Gemeindevermögen durch Abbruch unwiderruflich vernichte, wenn dieses noch einem sinnvollen Zweck, nämlich einer Vermietung, bei der die Gemeinde durch die Mietzinszahlungen sogar noch profitieren könne, ohne ein wirtschaftliches Risiko einzugehen, zugeführt werden könne. Abgerissen werden könne das Haus immer noch dann, wenn dereinst auch die anderen Häuser im Quartier abgerissen würden. Eine Notwendigkeit, das Elternhaus der Beschwerdeführerin sofort abzureissen, sei jedenfalls angesichts der Mietinteressenten nicht zu erblicken.
6. Am 11. April 2012 teilte die Gemeinde Gamprin der Beschwerdeführerin mit, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 4. April 2012 die Sache nochmals genau geprüft und sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. Er habe aber auf das Anliegen der Beschwerdeführerin nicht eingehen können. Die Gemeinde begründete in ihrem Schreiben vom 11. April 2012 ausführlich, weshalb der Gemeinderat sehr wohl verantwortungsbewusst mit dem ihm übertragenen Gemeindevermögen handle.
Gemäss Protokoll des Gemeinderates vom 4. April 2012 erwog der Gemeinderat, dass eine Weitervermietung des Hauses aus wirtschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht nicht in Frage kommt. Deshalb beschloss der Gemeinderat, den schon gefassten Beschluss, das Haus X nicht mehr zu vermieten, sondern im kommenden Jahr abzubrechen, zu bestärken.
7. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin am 26. April 2012 mit einem Ersuchen um ein Vorgehen gemäss Art. 120 Abs. 2 bzw. 119 Gemeindegesetz an die Regierung. Sie ersuchte um Behandlung ihres Anliegens, das sie wie folgt darlegte:
Bei der Liegenschaft X handle es sich um das Elternhaus der Beschwerdeführerin samt Umschwung. Die Liegenschaft sei von der Mutter der Beschwerdeführerin vor einigen Jahren an die Gemeinde Gamprin verkauft worden. Diese sei nunmehr Eigentümerin. Selbstverständlich respektiere die Beschwerdeführerin das Eigentum der Gemeinde und mache aus diesem Titel keinerlei wie immer geartete Ansprüche geltend.
Die Gemeinde Gamprin habe in den vergangenen Jahren einige Objekte im Bereich Xx erworben und beabsichtige, diese in einigen Jahren niederzureissen und dort ein Gewerbegebiet zu errichten. Sämtliche dieser Objekte seien von der Gemeinde vermietet worden. Lediglich das Haus X solle nunmehr abgerissen und nicht weitervermietet werden. Dagegen richte sich das Begehren der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin habe der Gemeinde konkrete Personen und Institutionen genannt, die das Objekt zu mieten bereit seien. Der Begründung der Gemeinde Gamprin, weshalb diese das Objekt nicht mehr vermieten wolle, könne die Beschwerdeführerin nicht beitreten. Ausgangspunkt der Überlegungen hätten Art. 91 und 92 Gemeindegesetz zu sein. Beim Objekt X handle es sich um sogenanntes Finanzvermögen der Gemeinde (Art. 104 Abs. 3 Gemeindegesetz), bei welchem gemäss Art. 92 Abs. 1 Gemeindegesetz nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzugehen sei. Art. 91 Abs. 1 Gemeindegesetz statuiere ausdrücklich, dass das Gemeindevermögen ertragbringend anzulegen sei. Das gegenständliche Objekt, welches in einem tadellosen und somit gut bewohnbaren Zustand sei, stelle nach der Jahresrechnung der Gemeinde für das Jahr 2010 einen Wert von CHF 417'110.20 dar. Dieses Gemeindevermögen werde durch den beabsichtigten Abbruch unwiderruflich vernichtet.
Ein Abbruch des Gebäudes sei nur dann zulässig, wenn entweder die Fläche einer neuen, gewinnbringenden Nutzung (Gewerbegebiet) zugeführt werde oder die Kosten für den Unterhalt die Mieteinnahmen überstiegen. Beides sei jedoch hier nicht der Fall. Ein konkreter Zeitplan für die Errichtung des Gewerbegebietes liege nicht vor. Die Unterhaltskosten würden die voraussichtlichen Mieteinnahmen ganz klar nicht übersteigen. Der Erhaltungsaufwand könne sogar zur Gänze an den Mieter übertragen werden, wenn im Gegenzug dafür der Mietzins reduziert werde (Würth in Rummel ABGB 3§ 1096 RN 5). Gehe man davon aus, dass für ein Objekt wie das Haus X mit grossem Garten und Gartenhaus ein monatlicher Mietzins von CHF 1'850.-- angemessen sei (dieser Betrag werde aktuell von der Gemeinde für ein anderes Objekt im Bereich Äule verlangt), so sei es zulässig, bei einem monatlichen Mietzins von etwa CHF 800.-- den gesamten Erhaltungsaufwand an den Mieter zu übertragen. Derartige Mieter habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde Gamprin namhaft gemacht und hätten sich diese bei der Gemeinde Gamprin bereits persönlich und schriftlich gemeldet. Dies würde bedeuten, dass die Gemeinde Gamprin keinen Rappen in das Objekt zu investieren hätte, jedoch jährlich Mieteinnahmen in der Höhe von ca. CHF 10'000.-- erzielen und zugleich einen Vermögenswert im Wert von über CHF 400'000.-- weiterhin in ihrem Eigentum hätte.
Die von der Gemeinde vorgebrachten Argumente seien nicht im Einklang mit Art. 91 und 92 Gemeindegesetz.
Mit einer klaren Vertragsgestaltung sei die Gemeinde rechtlich zu keinerlei Unterhaltsarbeiten und Investitionen verpflichtet. Die Absicht der Gemeinde, zur Energiestadt ("Label Energie-Stadt") zu werden, rechtfertige nicht die Vernichtung eines Vermögenswertes von über CHF 400'000.-- und den Verzicht auf jährliche Mieteinnahmen von ca. CHF 10'000.--.
Sicherheitstechnische Bedenken gebe es nicht, ansonsten die Gemeinde als Eigentümerin schon entsprechend handeln hätte müssen, als noch die Mutter der Beschwerdeführerin als Mieter im genannten Objekt gewohnt habe. Die Feuerungsanlage sei regelmässig vom Kaminfeger kontrolliert und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend befunden worden.
Die Beschwerdeführerin beantrage daher als Gemeindebürgerin und somit als faktisch vom Gemeindevermögen Betroffene (Art. 120 Abs. 2, Art. 119 Gemeindegesetz), dass die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gebe, den Beschluss des Gemeinderates vom 4. April 2012 (gegen den die Ergreifung eines Referendums gemäss Art. 8 Abs. 2 Gemeindegesetz nicht möglich sei) aufhebe und die Sache an den Gemeinderat Gamprin zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung, wonach das Objekt X an geeignete Mieter zu vermieten sei, zurückverweise.
8. Hierzu äusserte sich die Gemeinde Gamprin mit Schreiben vom 14. Juni 2012. Sie führte u.a. aus, dass sie zwar mit einem privaten Mieter einen Vertrag abschliessen könnte, mit welchem sämtliche anfallenden Kosten für Reparaturen und Sanierungen dem Mieter übertragen würden. Es sei aber auch klar, dass dann zum Zeitpunkt des Eintreffens einer Sanierung oder Reparatur die Dynamik ganz anders laufe, indem dann ein allfälliger Mieter selbstverständlich auf die Gemeinde zukomme und feststellen würde, dass ihm dies oder jenes finanziell nicht möglich sei und dass die Gemeinde nicht so unsozial handeln könne, sondern dass sie doch diese oder jene Reparatur oder Sanierung übernehmen müsse. In diesem Sinne wäre die Gemeinde, die immer im öffentlichen Fokus und damit unter Druck stehe, nicht so einfach in der Lage, auf den geschriebenen Vertragstext zu pochen, sondern würde wohl auf ein Anliegen eines Mieters eintreten müssen und diese oder jene Sanierung übernehmen. Somit und vor allem mit den gemachten Erfahrungen mit den anderen gekaufen Gebäuden, die sogar neueren Baudatums seien, sei es für den Gemeinderat klar, dass bei diesem Gebäude nun gleich zu Beginn der klare und richtige Entscheid gefällt werden müsse, dass man dieses Gebäude abreisse und nicht beginne, sukzessive Sanierungen zu tätigen und Investitionen in dieses Gebäude zu stecken, um dann immer weniger aus diesen Entscheidungen zurücktreten zu können. In diesem Sinne sei klar, dass die orts- und raumplanerische Absicht, die von Anfang an hinter den Käufen dieser Gebäude gestanden sei, nun vollzogen werden müsse und damit handle die Gemeinde im Sinne der Ausübung ihrer ureigensten Orts- und Raumplanungskompetenz richtig und eigenständig. Die Gemeinde sei durch Kaufvertrag vom 28. April 2008 ins Eigentum dieses Grundstückes und Gebäudes gelangt und sei rechtmässige Eigentümerin. In diesem Sinne dürfe sie eigenständig entscheiden, was mit diesem Haus passiere und welche Zukunft in diesem Gebiet erfolge. Der Gemeinde komme die ureigenste Orts- und Raumplanungskompetenz zu und sie handle deshalb autonom. Die Gemeinde erwarte, dass die Regierung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gar nicht eintrete oder diese aber abschlägig beantworte.
9. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2012 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Es gehe nicht um orts- oder raumplanerische Fragen, sondern einzig um die Frage, ob ein Vermögenswert der Gemeinde, nämlich die Liegenschaft X, ohne zwingenden Grund abgerissen und vernichtet werden dürfe. Es bestehe keine zeitliche Notwendigkeit für den Abbruch. Ein Abbruch sei gemäss Art. 91 und 92 Gemeindegesetz nur dann zulässig, wenn durch den Fortbestand des Gebäudes der Gemeinde Kosten entstehen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die von der Gemeinde geltend gemachten Sanierungskosten seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei mit einem Aufwand von max. CHF 1'500.-- zu rechnen. Neuerlich habe sich konkret eine Familie um die Miete des gegenständlichen Objektes beworben, wobei diese Familie sämtliche Kosten übernähme und somit die Gemeinde jährliche Einnahmen von ca. CHF 10'000.-- generieren könne. Die Sorge der Gemeinde, dass sie dennoch Investitionen vornehmen müsste, sei gänzlich unbegründet, denn die Gemeinde könne mit den Mietern vereinbaren, dass die Gemeinde überhaupt keine Reparaturen und Sanierungen vornehme. Eine derartige Vertragsgestaltung sei rechtlich zulässig (§ 1069 Abs. 1 ABGB und dazu zahlreiche Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung).
Es gebe nicht nur die eine konkret benannte Familie, die das Haus gerne mieten wolle, sondern weitere Interessenten.
Es wäre unverständlich, wenn die Regierung der Vernichtung von Gemeindevermögen im Betrag von über CHF 400'000.-- zustimmen würde. Es müsse das Gemeindevermögen bis zur Umsetzung des raumplanerischen Konzepts im Bereich Äule erhalten werden. Zudem könne die Gemeinde jährliche Einnahmen in Höhe von rund CHF 10'000.-- generieren. Auf solche Einnahmen dürfe nicht verzichtet werden.
10. Mit Entscheidung vom 11. September 2012, RA 2012/1804-0051, wies die Regierung die Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates Gamprin vom 4. April 2012 betreffend die Liegenschaft X ab (Ziff. 1.) und setzte die Entscheidungsgebühr mit CHF 200.-- fest (Ziff. 2.).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführerin komme keine Beschwerdelegitimation im Sinne der ordentlichen Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 120 Abs. 2 GemG zu. Somit könne die gegenständliche Beschwerde einzig im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG behandelt werden. Dies setze voraus, dass ein öffentliches Interesse am Einschreiten der Regierung bestehe.
Die Tätigkeiten der Gemeinden müssten sich im Rahmen der Rechtsordnung bewegen. Die Staatsaufsicht sichere, dass die Gemeinden ihre Aufgaben rechtmässig erfüllten. Komme eine Gemeinde ihren Aufgaben nicht nach, habe die Regierung die geeigneten Massnahmen anzuordnen. Die Staatsaufsicht sei also die Kehrseite der Gemeindeautonomie. Die staatliche Aufsicht sei in Art. 116 ff. GemG geregelt. Dieses Aufsichtsrecht gelte auch im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Zum eigenen Wirkungskreis gehörten u.a. die Verwaltung des Gemeindevermögens und die Ortsplanung (Art. 12 Abs. 2 Bst. d und i GemG). Die Regierung könne in die Gemeindeautonomie nur eingreifen, wenn es das öffentliche Interesse erfordere (LES 1992, 135). Der Staat dürfe in diesem Bereich keine Ermessensaufsicht ausüben, besitze jedoch das Recht zur Aufsicht über die Wahrung der Gesetzmässigkeit.
Die selbstständige Verwaltung des Gemeindevermögens werde durch die Verfassung garantiert (Art. 110 Abs. 2 Bst. b LV). Im Bereich der Verwaltung des Finanzvermögens hätten die Gemeinden die stärkste Autonomie (Jan Bielinski, Die Gemeindeautonomie im Fürstentum Liechtenstein, S. 122).
Wie die Gemeinde ihr Vermögen zu verwalten habe, sei in Art. 90 bis 92 GemG geregelt.
Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Bestand des Gemeindevermögens durch den Abriss des Hauses X gefährdet sei. Auch dürften die allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht derart ausgelegt werden, dass die Gemeinde in diesem Bereich über keinerlei Handlungsspielraum mehr verfüge.
Die Liegenschaft X gehöre zum Finanzvermögen der Gemeinde Gamprin. Die Regierung sei der Ansicht, dass der Gemeinderat Gamprin durch seinen Beschluss, die Liegenschaft X abzureissen, weder rechtswidrig vorgegangen sei noch sein Ermessen gesetzwidrig überschritten habe. Der Gemeinderat habe sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, wie es nach dem Tod der vormaligen Besitzerin mit dem Gebäude weitergehen solle und sei aufgrund der Ausführungen des Gemeindebaubüros und nach Abwägung aller in Frage kommenden Optionen zum Schluss gelangt, dass die Investitionskosten für Sanierungsmassnahmen in ein mittlerweise 50 jähriges Gebäude zwecks Vermietung zu hoch wären und weitere, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbare Kosten im Bereich der Haustechnik und Installationen anfallen würden. Der Gemeinderat erachte es aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht als sinnvoll, noch weiter Geld aufzuwenden in das Haus, das schliesslich aus ortsplanerischen Gründen doch abgerissen werde. Wie ein Privater könne auch die Gemeinde Gamprin als privatrechtliche Eigentümerin der Liegenschaft X frei entscheiden, ob das Haus vorübergehend vermietet oder abgerissen werde. Es liege im Ermessen der Gemeinde, die ihrer Ansicht nach zweckmässigste Lösung zu wählen. Diese Lösung könne auch im Abriss des Hauses bestehen, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein raumplanerisches Konzept zur Nutzung des Grundstücks und des Gebietes vorliege.
Die Regierung versah ihre Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen 14 Tagen eine Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
11. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 17. September 2012, erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Sie machte unvollständige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Regierung aufzutragen, nach Aufnahme der angebotenen Beweise neuerlich zu entscheiden.
Sie führte aus, die Regierung habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Vermietung des Objektes ohne Kosten für die Gemeinde möglich sei und zudem die Gemeinde einen jährlichen Mietzins von ca. CHF 10'000.-- erzielen könne, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Regierung hätte entsprechende Feststellungen treffen müssen oder zumindest begründen müssen, warum sie keine Feststellungen treffe. Damit habe die Regierung die Rechtskontrolle der Ermessensausübung der Gemeinde nicht korrekt vornehmen können. Weder die Regierung noch die Gemeinde hätten die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Option geprüft. Damit komme die Regierung aufgrund des von ihr unvollständig festgestellten Sachverhalts zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nämlich dass die Gemeinde ihr Ermessen nicht überschritten habe.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Gemeinde Gamprin und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin bringt im gegenständlichen Verfahren vor, die Gemeinde Gamprin müsse das zum Finanzvermögen der Gemeinde Gamprin gehörende Grundstück X, Gamprin-Bendern, auf welchem sich ein Einfamilienhaus befindet, ertragbringend verwalten (Art. 91 GemG). Dieser Pflicht komme die Gemeinde Gamprin nicht nach, wenn sie das Einfamilienhaus nicht vermiete, sondern abbreche.
Die Beschwerdeführerin betonte im Laufe des gegenständlichen Verfahrens auch, dass sie keine eigenen Rechtsansprüche geltend mache, sondern als Bürgerin und Einwohnerin von Gamprin die genannte Pflichterfüllung von der Gemeinde Gamprin einfordere.
Damit ist klar, dass die Beschwerdeführerin nicht eine (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 120 GemG an die Regierung und nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Die Gemeinde hat denn auch keine Entscheidung oder Verfügung, die sich individuell-konkret an die Beschwerdeführerin richtet, erlassen.
Richtig ist, wie die Regierung in der angefochtenen Entscheidung ausführt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2012 an die Regierung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 119 GemG zu qualifizieren ist.
Zu prüfen ist nun, ob eine Regierungsentscheidung, die eine Aufsichtsbeschwerde iS von Art. 119 GemG abweist, von der Anzeige erstattenden Partei, wie hier der Beschwerdeführerin, an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
2. Der Staatsgerichtshof bejahte mit seinem Urteil vom 30. August 1996 zu StGH 1996/5 (LES 1997,141) diese Frage in jenem Verfahren. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zwischen jenem und dem vorliegenden Verfahren zu differenzieren, denn einerseits war in jenem Verfahren noch das alte Gemeindegesetz LGBl. 1960 Nr. 2 anwendbar, währenddem vorliegendenfalls das (neue) Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 (GemG) anwendbar ist, und andererseits bewarb sich in jenem Verfahren der Beschwerdeführer um den Abschluss eines privatrechtlichen Pachtvertrages mit der Gemeinde (wobei sich die Gemeinde entschied, den Pachtvertrag nicht mit dem Beschwerdeführer, sondern mit einem anderen Bewerber abzuschliessen), währenddem es eine solche Konstellation im vorliegenden Fall nicht gibt und die Beschwerdeführerin einzig geltend macht, die Gemeinde müsse ein bestimmtes Finanzvermögen ertragbringend bewirtschaften (Art. 91 Abs. 1 GemG).
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz liess in ihrer Entscheidung vom 28. Januar 1998 zu VBI 1997/87 (LES 1998, 94) ebenfalls eine Beschwerde gegen eine Aufsichtsentscheidung der Regierung zu. Es ist allerdings auch zwischen jenem und dem vorliegenden Fall zu differenzieren, denn in jenem Fall konnten sich die anzeigeerstattenden und beschwerdeführenden Stimmbürger darauf berufen, dass sie in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten politischen Recht auf Gemeindeinitiative (Art. 29 LV) und damit in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Stimmrecht verletzt wären, wenn sie keine Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erheben könnten. Ein solches oder ähnliches Recht kann die Beschwerdeführerin weder aus der Verfassung noch aus dem Gemeindegesetz ableiten.
Somit ist zu prüfen, ob nach heutigem Recht, insbesondere gemäss Gemeindegesetz vom 20. März 1996, ein Anzeigeerstatter, der kein eigenes rechtliches oder auch nur faktisches, sondern nur ein öffentliches Interesse geltend macht, eine Aufsichtsentscheidung der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof anfechten kann.
3. Die Gemeinden Liechtensteins stehen ganz generell unter der Aufsicht des Staates (Art. 116 Abs. 1 GemG). Dies gilt nicht nur im eigenen, sondern auch im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 116 Abs. 2 und 3 GemG). Dass die aufsichtsrechtliche Prüfkompetenz des Staates unterschiedlich weit geht, je nachdem, ob die Staatsaufsicht im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden ausgeübt wird, ändert an der generellen Aufsicht des Staates über die Gemeinden nichts (Art. 116 GemG). Aufsichtsbehörde ist die Regierung (Art. 117 GemG). Ein Aufsichtsverfahren kann - selbstverständlich - von Amtes wegen, aber auch auf Anzeige hin eingeleitet werden. Jedermann hat das Recht, jederzeit der Regierung eine Anzeige über Tatsachen zu erstatten, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amtes wegen erfordern (Art. 119 GemG). Insoweit spricht die Überschrift von Art. 119 ausdrücklich von "Aufsichtsbeschwerde". Der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 119 GemG steht die (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 120 gegenüber. Eine Verwaltungsbeschwerde kann gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinde erhoben werden (Art. 120 Abs. 1, 2 und 3 GemG), wobei der Rechtsmittelweg an die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof offen steht (Art. 120 Abs. 5 GemG). Ein solcher Rechtsmittelzug sieht Art. 119 GemG ("Aufsichtsbeschwerde") nicht (ausdrücklich) vor.
Wie bereits erwähnt, können Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amtes wegen erfordern, jederzeit der Regierung angezeigt werden (Art. 119 GemG). Dies enspricht dem allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht in der Schweiz:
Auch in der Schweiz kann jedermann und jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Auch wenn diesbezüglich von "Aufsichtsbeschwerde" gesprochen wird (wie z.B. in Art. 71 VwVG), wäre der Ausdruck "Aufsichtsanzeige" zutreffender, denn eine solche Eingabe braucht nach keiner Richtung hin die Merkmale einer eigentlichen prozessrechtlichen Beschwerde (Parteibezeichnung, Rechtsbegehren, Begründung, Beweismittel, Unterschrift) aufzuweisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 221).
"Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie eine Anzeige an die Hand nimmt und welche Folgen sie ihr geben will (VPB 65 Nr. 100 E.1). Beschliesst die angerufene Behörde, eine Anzeige nicht entgegenzunehmen, oder hält sie die Anzeige für unbegründet, kann dagegen nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden. Dem Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Rechtsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Privatem regelt (vgl. BGE 121 I 42E.2a S.45). Dem Anzeiger steht lediglich die Möglichkeit offen, sein Anliegen in Form einer weiteren Aufsichtsbeschwerde der nächst höheren Aufsichtsbehörde zu unterbreiten" (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz 1869; ebenso: Gygi, a.a.O., S. 223f; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz 663, 1389, 1392; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz 1227; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 47 B.V., Nr. 145 B.IV.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 47 B.V., Nr. 145 B.IV; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem Anzeiger steht gegen eine abweisende Aufsichtsentscheidung der Aufsichtsbehörde nur dann ein Rechtsmittel zu, wenn der Aufsichtsentscheidung der Charakter einer individuell-konkreten Verfügung, von der der Anzeiger betroffen ist, zukommt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl/Moser, a.a.O., Rz 1392; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 35 B.VII.c.1.; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 145 B.4.; Gygi, a.a.O., S. 224).
Vorliegendenfalls ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Regierungsentscheidung nicht mehr als jeder andere Private betroffen. Eine besondere Betroffenheit i.S. von Art. 92 Abs. 1 LVG liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Würde man der Beschwerdeführerin eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Regierungsentscheidung zuerkennen, käme dies der Anerkennung von Popularbeschwerden gleich. Dies widerspräche dem liechtensteinischen Recht, insbesondere Art. 92 Abs. 1 LVG, zumal keine gesetzliche Bestimmung gegeben ist, die in Fällen, wie dem vorliegenden, eine Popularbeschwerde zulässt (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Popularbeschwerden: LES 1999, 76; LES 2005, 203; LES 2007, 389; zuletzt VGH 2011/131, www.gerichtsentscheidungen.li).
4. Im Übrigen ist die Rechtslage in Österreich nicht anders:
Aufsichtsbeschwerden sind darauf gerichtet, dass die Aufsichtsbehörde von ihren Befugnissen Gebrauch macht, ohne dass die Partei darauf einen Rechtsanspruch hätte (§ 68 Abs. 7 AVG; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Wien 1986, S. 688; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Aufl., Wien 1987, Rz 494; Rudolf Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., Wien 2004, S. 316). Aufsichtsbeschwerden bedürfen keiner förmlichen Erledigung, Mitteilungen darüber an die einschreitende Partei sind keine Bescheide. Gegen die Nichtausübung der den Behörden eingeräumten Befugnis steht auch kein Rechtschutz zur Verfügung (Thienel, a.a.O., S. 284 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
5. Somit steht in Fällen wie dem vorliegenden gegen (Aufsichts-) Entscheidungen der Regierung als Aufsichtsbehörde über Gemeinden dem Anzeigeerstatter keine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof offen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung, wie vorliegendenfalls in der angefochtenen Regierungsentscheidung, kann einen verschlossenen Rechtsweg nicht eröffnen (StGH 2008/28 E.1.2, Jus & News 2010, 205).
6. Der angefochtenen Regierungsentscheidung kommt jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin insoweit der Charakter einer individuell-konkreten Verfügung zu, als in Ziff. 2. des Spruchs der Regierungsentscheidung der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, eine Entscheidungsgebühr von CHF 200.-- zu bezahlen. Insoweit war die gegenständliche Beschwerde zulässig und ist sie als (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde iS von Art. 90ff LVG zu verstehen. Dieser Beschwerde kommt auch Berechtigung zu, denn im Aufsichtsverfahren, in welchem einem Anzeige erstattenden Privaten, wie vorliegendenfalls der Beschwerdeführerin, keinerlei Parteistellung und Parteirechte zukommen, können diesem Privaten auch keine Gebühren auferlegt werden. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen dann gemacht werden können, wenn eine Aufsichtsbeschwerde missbräuchlich erhoben wird (§ 68 Abs. 7 Satz 2 öAVG), kann hier offen gelassen werden, da die Aufsichtsbeschwerde vom 26. April 2012 keinesfalls missbräuchlich war.
7. Angesichts des (Teil-) Erfolges der Beschwerdeführerin sind ihr auch keine Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 13. Dezember 2012