VGH 2012/101
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44
wegen: Reklameanlage
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. November 2012
entschieden:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. September 2012 auf Ablehnung des Richters lic.iur. Andreas Batliner wird abgewiesen.
2. Der Beschwerde vom 7. August 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44, wird insoweit Folge gegeben, als sowohl die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44, wie auch die Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 21. Mai 2012, Akt 602.1, ersatzlos aufgehoben werden.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 4. April 2012 forderte die Gemeinde Vaduz den Beschwerdeführer auf, die ohne Bewilligung im südöstlichen Bereich des Grundstücks Vaduzer Parz.Nr. 1 erstellte Reklameanlage bis zum 16. April 2012 zu entfernen.
2. Am 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer betreffend diese Reklameanlage bei der Gemeinde Vaduz ein Gesuch für das Anbringen einer Strassenreklame ein.
Am 21. April 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Vaduz ein weiteres Gesuch für das Anbringen einer Strassenreklame ein, und zwar betreffend eine Reklameanlage im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Vaduzer Parz.Nr. 1.
3. Mit Entscheidung vom 8./21. Mai 2012 genehmigte der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz die Errichtung der Reklameanlage im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Vaduzer Parz.Nr. 1 (Gesuch vom 21. April 2012), dies mit der Auflage, dass der Gemeinde Vaduz das Einverständnis der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle Nr. 2 bezüglich der Errichtung der Reklameanlage und die Gewerbebewilligung nachgereicht werde. Das Gesuch vom 16. April 2012 hingegen wurde abgelehnt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Reklameanlage innert 30 Tagen zu entfernen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Beschwerdeführung an die Fürstliche Regierung hingewiesen.
4. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Vaduz vom 8./21. Mai 2012 Beschwerde an die Fürstliche Regierung.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 leitete die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten weiter.
5. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44 (ON 8), gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Vaduz vom 8./21. Mai 2012.
Hinsichtlich der Zuständigkeiten führte die Beschwerdekommission aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 14. Juli 2008 (VGH 2008/158) konkretisiert, dass die Gemeinde eine eigenständige rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen habe. Fragen, die die Ortsbild-, Siedlungs- und Architekturgestaltung beträfen, bedürften einer eigenen rechtsmittelfähigen Entscheidung des Gemeinderats. Die Zuständigkeit der Gemeinde sei also gegeben. Das Tiefbauamt habe sich insbesondere mit dem Bereich der Verkehrssicherheit zu befassen.
Zur eigenen Zuständigkeit äusserte sich die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht.
6. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juli 2012, VBK 2012/44 (ON 8), erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Gemeinde Vaduz (Akt Nr. 602.1) sowie den Akt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2012/44, bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. November 2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ergänzend können die relevanten Eckdaten des Sachverhalts wie folgt zusammengefasst werden:
Standort der verfahrensgegenständlichen Strassenreklame ist das Grundstück Vad.Parz.Nr. 1 (direkt an der Strasse angrenzend). Der Beschwerdeführer hat zwei Gesuche zur Anbringung einer Blache im Ausmass von 200 x 100 cm bei der Gemeinde Vaduz eingereicht (beide Blachen sind identisch gestaltet). Die im nördlichen Bereich angebrachte Blache, welche in Fahrtrichtung Süd sichtbar ist, wurde von der Gemeinde Vaduz gutgeheissen, die zweite Blache im südlichen Bereich des Grundstücks, welche in FahrtrichtungNord sichtbar ist, wurde von der Gemeinde Vaduz hingegen aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes abgelehnt.
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 5 SVG). Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (zB. Baustoffe, Gartenbau) und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 87 SSV). Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, sind untersagt (Art. 88 Abs. 1 SSV). Art. 88 und 89 halten namentlich fest, welche Arten von Strassenreklamen aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt sind.
Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung des Tiefbauamts (Art. 90 Abs. 1 SSV). Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten (Art. 90 Abs. 2 SSV).
4. Mit der Frage der Zuständigkeit und Verfahrensabwicklung im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Anbringung von Strassenreklamen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. April 2008, VGH 2008/23, ausführlich auseinandergesetzt. Zusammengefasst hat der Verwaltungsgerichtshof in jener Entscheidung festgehalten, dass den Gemeinden bei der Anbringung von Strassenreklamen in Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz (und nur dazu) ein Mitspracherecht zukomme, dh. die Gemeinde habe diesbezüglich eine eigene rechtsmittelfähige Entscheidung im aufgezeigten Sinne (Hinweis auf VBI 2001/11 in LES 2002, 133) zu erlassen. Werde eine Strassenreklame aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes von der Gemeinde rechtskräftig abgelehnt, so sei das Tiefbauamt an diese Entscheidung gebunden und könne das Tiefbauamt diese Strassenreklame nicht bewilligen, auch wenn aus Sicht der SSV (Verkehrssicherheit) dagegen keine Einwendungen zu erheben wären. Im umgekehrten Fall, dh. wenn die Gemeinde die Strassenreklamen befürworte, könne das Tiefbauamt das Gesuch auf Anbringung der Strassenreklame nur noch im Hinblick auf die SSV (Verkehrssicherheit) prüfen, nicht aber im Hinblick auf den Landschafts- und Ortsbildschutz.
5. Diese Doppelspurigkeit, dh. das Einholen zweier eigenständiger Entscheidungen für das Anbringen einer Strassenreklame, lässt sich unter dem Regime des am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Baugesetzes (BauG), LGBl. 2009 Nr. 44, nicht mehr aufrechthalten. Denn mit Art. 78 ff. BauG wurde für das Baubewilligungsverfahren neu das Koordinationsverfahren eingeführt, gemäss welchem für die Errichtung einer Baute nur noch eine Bewilligung erforderlich ist. Das Koordinationsverfahren hat für den Bauwerber den grossen Vorteil, dass er lediglich eine Bewilligung beantragen und sich damit nur mit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung auseinandersetzen muss (siehe dazu auch die gleichentags ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2012 zu VGH 2012/53).
Wenn schon im Baubewilligungsverfahren nur ein Antrag zu stellen ist und nur eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu ergehen hat, so lässt es sich unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass für das Anbringen einer einfachen Strassenreklame zwei Anträge zu stellen und zwei rechtsmittelfähige Entscheidungen zu erlassen sind. Diese Problematik hat der Gesetzgeber beim Erlass des neuen Baugesetzes insoweit erkannt, als er in Art. 57 Abs. 6 BauG ausdrücklich festgehalten hat, dass die zuständige Bewilligungsbehörde vor der Erteilung einer Bewilligung für Werbeanlagen nach der Strassensignalisationsgesetzgebung die betreffende Gemeinde zur Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild anzuhören hat. Das Koordinationsverfahren im Sinne von Art. 78 BauG gilt damit also auch bei der Anbringung von Strassenreklamen, dh. das für die Bewilligung von Strassenreklamen zuständige Tiefbauamt hat im Sinne einer Koordination die Standortgemeinde zur Verträglichkeit der Strassenreklame mit dem Orts- und Landschaftsbild zu hören. Die Standortgemeinde hat damit nur noch eine Teilentschiedung, aber keine eigenständige rechtsmittelfähige Entscheidung mehr zu erlassen. Damit kann die zu VGH 2008/23 ergangene Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden, wonach für das Anbringen von Strassenreklamen zwei rechtsmittelfähige Entscheidungen zu erlassen sind. Das Tiefbauamt hat in Anlehnung an Art. 78 BauG eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu erlassen.
Ein solches Vorgehen ist im Übrigen schon in Art. 13 und 14 des Reglements der Gemeinde Vaduz für Reklameanlagen vom 19. Januar 2010 vorgesehen. Damit hat die Gemeinde Vaduz die Koordinationsbestimmung von Art. 57 Abs. 6 BauG (LGBl. 2009 Nr. 44, das am 1. Oktober 2009 in Kraft trat) in ihrem Reglement vom 19. Januar 2010 umgesetzt. Weshalb die Gemeinde dennoch nicht im Sinne dieses Reglementes vorging und zudem noch auf das alte Baugesetz verwies, ist nicht ersichtlich.
6. Nur am Rande stellt sich hier die Frage, ob die in Art. 57 Abs. 6 BauG enthaltene Bestimmung richtigerweise im Baugesetz steht oder diese nicht sinnvollerweise in die Gesetzgebung zur Strassensignalisation zu integrieren gewesen wäre, nachdem Strassenreklamen bzw. Werbeanlagen nach dem neuen Baugesetz überhaupt keiner (baugesetzlichen) Bewilligung mehr bedürfen (BuA 2008/112 S. 115).
7. Ein Gesuch um Bewilligung zur Anbringung von Strassenreklamen kann, wie bis anhin üblich, bei der Standortgemeinde oder direkt beim Tiefbauamt eingebracht werden. Werden solche Gesuche bei der Standortgemeinde eingereicht, dann hat diese das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme zum Orts- und Landschaftsbild an das Tiefbauamt zur Entscheidung weiterzuleiten. Werden Gesuche hingegen direkt beim Tiefbauamt eingereicht, hat dieses die Standortgemeinde im aufgezeigten Sinne zur Verträglichkeit der Strassenreklame mit dem Orts- und Landschaftsbild anzuhören.
8. In der Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 21. Mai 2012 stützt sich die Gemeinde Vaduz einerseits auf den Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 und andererseits auf das Reglement für Reklameanlagen vom 19. Januar 2010, wobei sowohl der Grundsatzbeschluss als auch das Reglement unter anderem dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Rechnung tragen sollen. Konkret führt die Gemeinde Vaduz in der Begründung aus, dass jede weitere Genehmigung einer Strassenreklame zu einer Verschlechterung der bestehenden Situation führen würde. Die Gemeinde Vaduz würde damit ein Präjudiz schaffen, womit künftige ähnlich gelagerte Gesuche nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dies würde wiederum aus Sicht des Landschafts- und Ortsbildschutzes zu unerwünschten und absolut abträglichen Situationen führen, da eine Vielzahl von verschiedenen Strassenreklamen eine unverhältnismässige Anziehungskraft auf den Betrachter ausüben und dadurch die weiteren räumlichen Elemente wie Häuser, Bäume, Sträucher etc. in den Hintergrund verdrängen würde. Derartige erhebliche Störungen des Landschafts- und Ortsbildes müssten deshalb auch künftig abgelehnt werden.
Mit dieser Begründung lehnt die Gemeinde Vaduz zwar einerseits die angesuchte Strassenreklame im südöstlichen Bereich des Grundstücks Vad.Parz.Nr. 1 ab, befürwortet aber andererseits gleichzeitig die an der nordöstlichen Seite des Grundstücks Vad.Parz.Nr. 1 angebrachte Strassenreklame. Zu diesem Widerspruch, weshalb im einen Fall das Landschafts- und Ortsbild gestört sein soll, im anderen aber nicht, enthält die Entscheidung der Gemeinde Vaduz keinerlei Begründung.
Weiter ist festzuhalten, dass Feststellungen der Gemeinde Vaduz sowohl zum Orts- und Landschaftsbild im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Vad.Parz.Nr. 1 und für den Bereich der X-Strasse samt Umgebung als auch zu den verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen gänzlich fehlen. Ohne solche Feststellung konnte die Gemeinde aber nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die eine verfahrensgegenständliche Strassenreklame dem Orts- und Landschaftsbild abträglich ist. Auch wenn der Gemeinde, wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zutreffend ausführt, bei der Frage zum Orts- und Landschaftsbild letztlich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, sind dennoch die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um dieses Ermessen überhaupt richtig anwenden und ausüben zu können.
9. Aus all diesen Gründen waren die beiden unterinstanzlichen Entscheidungen ersatzlos aufzuheben. Die Gemeinde hat nunmehr die beiden verfahrensgegenständlichen Gesuche vom 16. und 21. April 2012 für das Anbringen einer Strassenreklame zusammen mit ihrer Stellungnahme zum Orts- und Landschaftsbild an das Tiefbauamt zur Entscheidung weiterzuleiten.
10. Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 6. September 2012 gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs, lic.iur. Andreas Batliner, wurde von den übrigen Richtern des Verwaltungsgerichtshofs in ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012 abgewiesen, weil der Ablehnungsantrag vom 6. September 2012 keinerlei nachvollziehbare Begründung enthält, aus der eine Befangenheit des Richters Batliner erkennbar wäre.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. November 2012