VGH 2012/100
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9494 Schaan
vertreten durch:
Mag.iur. Antonius Falkner Mag.iur. Veronika Lair Rechtsanwälte Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Familiennachzug
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. August 2012, RA 2012/1555-2524
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 22. August 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 14. August, RA 2012/1555-2524, wird insoweit Folge gegeben, als:
der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung zu RA 2012/1555-2524 und für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und der Beschwerdeführerin ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer beigegeben wird. Die Bestellung und Ernennung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten;
und die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 17. April 2012, APA-E-Nr. 002, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Frau BF (die Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, heiratete am 24. Oktober 2003 in Vaduz den liechtensteinischen Staatsangehörigen HF. Gleichentags erhielt sie durch das Ausländer- und Passamt (APA) eine Aufenhaltsbewilligung. Auf Gesuch hin erteilte das APA am 6. November 2008 der Beschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter TA, geb. 2000, Bürgerin der Dominikanischen Republik, eine Niederlassungsbewilligung. Am 22. August 2010 erteilte das APA der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eine Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 24 PFZG.
Seit dem 15. April 2011 lebt die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehemann und ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.
2. Am 16. November 2011 stellte die Beschwerdeführerin beim APA ein Gesuch um Familiennachzug für ihre (weitere) minderjährige Tochter TB, geb. 2007, Bürgerin der Dominikanischen Republik. Aus der in den Akten liegenden Geburtsbestätigung der Dominikanischen Republik geht hervor, dass NN, Bürger der Dominikanischen Republik, Vater von TB ist.
3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom APA aufgefordert, einen Nachweis über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Töchter beizubringen, so dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätig registriert sei. Am 26. März 2012 teilte das APA der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch um Familiennachzug für die Tochter TB werde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin weder über die notwendigen finanziellen Mittel noch über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge.
4. Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem APA mit, dass er mit der vorgesehenen Verfahrenserledigung nicht einverstanden sei, da auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des PFZG und nicht diejenigen des AuG anwendbar seien.
5. Mit Entscheidung vom 17. April 2012 (APA-E-Nr. 002) wies das APA das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug für die minderjährige Tochter (TB) ab.
Zur Begründung führte es aus, auf den vorliegenden Sachverhalt seien die Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) anwendbar, da die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen lebe. Die Bestimmungen des PFZG seien nach ständiger Praxis des APA nur auf diejenigen Fälle anzuwenden, in welchen die Ehe auch gelebt werde. Grund für diese Praxis sei, dass ein Drittstaats-Familienangehöriger, der zwar noch formell mit seinem Ehegatten verheiratet sei, jedoch von diesem getrennt lebe, keine Rechte mehr aus dem formellen Bestand der Ehe ableiten könne. Gemäss Art. 40 PFZG bezwecke der Familiennachzug die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme. Bei einer getrennten Wohnsitznahme sei eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung nicht mehr erfüllt. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin mit Datum vom 22. August 2010 eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten. Am 14. April 2011 habe sie (und ihre Tochter TA) sich gemäss Meldung der Einwohnerkontrolle von der bisherigen gemeinsamen Wohnung abgemeldet und mit Datum vom 15. April 2011 an eine neue Adresse, an der sie auch heute noch wohne, angemeldet. Sie sei somit zwar formell noch mit ihrem Ehegatten verheiratet, wohne jedoch bereits seit über einem Jahr getrennt von diesem. Aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin keine Rechte mehr nach dem PFZG ableiten. Auf ihr Gesuch um Familiennachzug sei als Angehörige eines Drittstaates deshalb das AuG anzuwenden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin noch Rechte aus dem PFZG ableiten könnte, wäre es ihr liechtensteinischer Ehemann, der das Gesuch um Familiennachzug für die Tochter der Beschwerdeführerin hätte stellen müssen. Gestützt auf die Bestimmungen des AuG hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass sie über bedarfsgerechte finanzielle Mittel sowie eine genügend grosse Wohnung verfüge. Beide Nachweise habe sie nicht erbracht, weshalb dem Gesuch nicht habe entsprochen werden können.
6. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und stellte einen Verfahrenshilfeantrag. Zur Begründung führte sie aus, dass zu Unrecht die Bestimmungen des AuG zur Anwendug gebracht würden. Massgebend seien die Normen des PFZG, da die Beschwerdeführerin mit einem liechtensteinischen Landesbürger verheiratet sei. Weder das PFZG noch sonst ein ausländerrechtliches Gesetz bestimme, dass bei Getrenntleben die Normen des AuG und nicht diejenigen des PFZG zur Anwendung gelangen würden. Das PFZG stelle einzig auf die Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin ab, dies im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d PFZG. Da die Beschwerdeführerin Ehegattin eines liechtensteinischen Landesbürgers sei, seien die Bestimmungen des PFZG massgebend. Selbst wenn die Bestimmungen des PFZG nicht anwendbar wären, hätte die Beschwerdeführerin als Daueraufenthaltsberechtige Anspruch auf Nachzug ihrer minderjährigen Tochter. Gestützt auf die jüngste Judikatur des VGH (gestützt auf ein Urteil des EFTA-Gerichtshofes) hätten EWR- und EU-Angehörige Anspruch auf Familiennachzug, dies unabhängig von ihren vermögensrechtlichen Verhältnissen. Selbst wenn der nachgezogene Familienangehörige Sozialhilfe benötige, bestehe der Anspruch auf Familiennachzug uneingeschränkt. Im Falle der Beschwerdeführerin, die Ehegattin eines Liechtensteiners und Besitzerin einer Daueraufenthaltsbewilligung sei, seien diese Regelungen uneingeschränkt anzuwenden, weshalb ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nicht entscheidungsrelevant seien.
Auch der weitere Ablehungsgrund, wonach keine bedarfsgerechte Wohnung vorliege, sei nicht gegeben. Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Wohnung erst dann nachzuweisen hätte, wenn der Nachzug ihrer Tochter grundsätzlich bewilligt werde. Es erweise sich als grob willkürlich, von einer Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführerin bereits jetzt das Anmieten einer grössen Wohnung zu verlangen und dadurch dem Land und der Beschwerdeführerin Mehrkosten zu verursachen, zumal das Gesuch noch nicht positiv erledigt worden sei.
7. Mit Entscheidung vom 14. August 2012 (RA2012/1555-2524) wies die Regierung die Beschwerde und den Verfahrenhilfeantrag ab.
Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 47 Abs. 3 PFZG hätten Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmung des AuG, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 oder 2 PFZG erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen würden. Art. 36 PFZV lege zudem fest, dass Familienangehörige, welche ihr Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 46 und 47 PFZG erhalten, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätten (Abs. 1) und Familienangehörige mit Drittstaatenangehörigkeit eine Bewilligung nach den Bestimmungen des AuG (Abs. 2) erhalten würden.
Unter "Auflösung der ehelichen Gemeinschaft" sei die Auflösung des ehelichen Haushalts zu verstehen, d.h. wenn sich die Eheleute definitiv getrennt hätten und keine ernsthafte Aussicht mehr bestehe, dass sie sich wieder vereinigen könnten. Für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sei somit weder eine gerichtliche Trennung noch eine Scheidung erforderlich.
Die Beschwerdeführerin sei bereits seit über einem Jahr aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Sie bringe an keiner Stelle vor, dass die Absicht bestehe, die Ehe weiterzuführen. Aus diesen Gründen könne, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht auf die noch bestehende Ehe verwiesen werden. Deshalb seien nicht die Bestimmungen des PFZG, sondern diejenigen des AuG massgebend. Da die Beschwerdführerin weder über genügende finanzielle Mittel noch über eine rechtsgenügliche Wohnung verfüge, habe das APA zurecht das Familiennachzugsgesuch abgewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 23. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit den Anträgen, dieser wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung in der Gestalt abändern, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihrer minderjährigen Tochter TB Folge gegeben und der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe gewährt werde. In eventu sei der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückzuweisen. Die Kosten seien dem Land zu überbinden.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt des APA sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 23. August 2012 die unterinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht an, so dass diese vom Verwaltungsgerichtshof zu übernehmen sind. Namentlich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Dominikanischen Republik ist, im Jahre 2003 im Familiennachzug zu ihrem liechtensteinischen Ehegatten gezogen ist und im Jahre 2008 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat, welche im Jahre 2010 in eine Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG umgewandelt wurde. Die Beschwerdeführerin zog mit Datum vom 15. April 2011 aus der ehelichen Wohnung aus. Seither leben die Eheleute getrennt. Die minderjährige Tochter TB, welche die Beschwerdeführerin nachziehen will, ist nicht die Tochter des liechtensteinischen Ehemannes der Beschwerdeführerin und ist Angehörige der Dominikanischen Republik.
2. Strittig ist, ob auf das Familiennachzugsgesuch für die minderjährige Tochter die Bestimmungen des PFZG oder diejenigen des AuG anzuwenden sind.
3. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b ist das Personenfreizügigkeitsgesetz (Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit von EWR- und Schweizer-Staatsangehörigen, PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) auf Familienangehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen anwendbar. Für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger gelten die Bestimmungen für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss (Art. 2 Abs. 2 PFZG).
4. Nach Art. 45 Abs. 1 PFZG erhalten Familienangehörige eines liechtensteinischen Staatsbürgers, die sich seit fünf Jahren ununterbochen in Liechtenstein aufgehalten haben, eine Daueraufenthaltsbewilligung. Art. 24 PFZG ist sinngemäss anwendbar (Art. 45 Abs. 2 PFZG).
Die Beschwerdeführerin hat am 22. August 2010 eine Daueraufenthaltsbewiligung gemäss Art. 24 und 45 Abs. 1 PFZG erhalten. Es stellt sich somit die Frage, welche Rechte sie aus dieser Bewilligung ableiten kann.
5. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, hat jeder Unionsbürger, der sich rechtsmässig fünf Jahre lang im Aufnahmestaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie geknüpft. Art. 16 Abs. 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Der Inhalt der Richtlinie wurde ins liechtensteinische Recht übernommen (Art. 1 Abs. 2 PFZG). Aus dem Gesagten folgt, dass Drittstaatsangehörige, welche eine Daueraufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 24 PFZG erhalten haben, die gleiche Rechtsstellung inne haben, wie ein Unionsbürger, welcher über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfügt. Die Daueraufenthaltsbewilligung verleiht dem Berechtigten einen eigenständigen und nicht einen abgeleiteten Aufenthaltstitel. Dies ergibt sich auch aus Art. 24 Abs. 2 PFZG und e contrario aus Art. 46 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 3 und 4 PFZG.
6. Die Argumentation der Regierung, auf den vorliegenden Fall seien die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 3 PFZG und des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) anwendbar, findet weder in der Richtlinie 2004/38/EG noch im Bericht und Antrag zum PFZG (BuA Nr. 55/2009) noch im Wortlaut von Art. 47 PFZG eine Stütze. Vielmehr führt die Regierung im BuA zum PFZG aus, die Bestimmung von Art. 47 PFZG sei auf jene Fälle anwendbar, in welchen der Familienangehörige noch keine Daueraufenthaltsbewilligung (EWR-Angehöriger / Drittstaatsangehöriger) bzw. noch keine Niederlassungsbewilligung (Schweizer) erhalten habe (BuA Nr. 55/2009, S. 16 f.). Die Bestimmung von Art. 47 PFZG zielt auf Personen ab, welche noch kein eigenständige Aufenthaltsrecht im Fürstentum Liechtenstein haben (vgl. Art. 47 Abs. 1 PFZG). Personen mit einer Daueraufenthaltsbewilligung leiten ihre Aufenthaltsberechtigung nicht von einer anderen Person ab (vgl. Art. 47 Abs. 1 PFZG), sondern haben ein eigenständiges (mit keinen Bedingungen verbundenes) Aufenthaltsrecht (Art. 24 Abs. 2 PFZG), sodass Art. 47 PFZG und damit auch das Ausländergesetz auf sie nicht anwendbar sind, selbst wenn ihre Ehe mit einem Inländer aufgelöst wird.
7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin als Daueraufenthaltsberechtigte im Grundsatz über die gleichen Rechte verfügt, wie ein Unionsbürger, welcher über eine Daueraufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. Art. 24 PFZG verfügt.
8. Der Nachzug von Familienangehörigen ist in Art. 40 ff. PFZG geregelt. Entsprechend den Vorgaben von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG sowie der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes in der Rechtssache E-4/11 (Clauder) sieht Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG vor, dass der Nachweis genügender finanzieller Mittel nur in Fällen nach Art. 17 (Studierende), Art. 18 (Touristen- und Dienstleistungsempfänger) und Art. 22 (Nichterwerbstätige, d.h. Personen mit "Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit") erbracht werden muss. In allen übrigen Fällen entfällt dieses Erfordernis. Indem der liechtensteinische Gesetzgeber auf eine einschränkende Regelung für Drittstaatsangehörige, welche über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfügen, verzichtet hat, hat er diese mit Angehörigen der EU bzw. des EWR gleichgestellt. Dies obwohl die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (publiziert in: L 251/12) (die allerdings nicht zum EWR-acquis gehört) in Bezug auf den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen den Nachweis genügender finanzieller Mittel zulassen würde (vgl. auch: Urteil des EuGH vom 4. März 2010 - C-578/08 in der Sache Rhimou Chakroun = ASYLMAGAZIN, 5/2010, S. 167 ff.; Ünal Zeran, Erleichterter Familiennachzug durch EuGH-Rechtsprechung, in: ASYLMAGAZIN 6/2010, 188 ff.).
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter TB nachziehen kann, obwohl sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
9. Der Beschwerdeführerin ist auch darin zu folgen, dass sie im derzeitigen Zeitpunkt noch nicht über eine genügend grosse Wohnung verfügen muss, zumal es ihr als Sozialhilfeempfängerin nicht zuzumuten ist, zu Lasten des Landes eine grössere Wohnung auf Zusehen hin zu beziehen. Demgegenüber wird die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Nachzuges ihrer Tochter TB den Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. c PFZG i.V. mit Art. 9 PFZV (LGBl. 2009 Nr. 350) erbringen müssen.
Gleiches gilt für den Nachweis, dass für die Tochter TB ein Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. e PFZG besteht.
10. Den Akten kann nicht entnommen werden, ob die übrigen Voraussetzung von Art. 41 PFZG, namentlich Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b PFZG, erfüllt sind. Das APA wird namentlich zu prüfen haben, ob es sich bei TB um die leibliche Tochter der Beschwerdeführerin handelt und wem die Obsorgeberechtigung zusteht.
11. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. Mai 2012 erstmals einen Verfahrenshilfeantrag, und zwar bei der Regierung. Diesen wies die Regierung in ihrer Entscheidung vom 14. August 2012 zu unrecht ab. Einerseits ist die Beschwerdeführerin als Empfängerin von Sozialhilfe nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Andererseits stand eine Rechtsfrage zur Diskussion, welche einen Verfahrenshelfer bedingt.
Sollte die Beschwerdeführerin für das fortgesetzte Verfahren vor dem APA weiterhin Verfahrenshilfe geniessen wollen, hat sie einen neuen Antrag zu stellen und das APA hat zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe weiterhin erfüllt sind.
12. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. März 2013