VGH 2012/099
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: X
wegen: Steueramtshilfe
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am (...) 2012 stellte die S (Steuerverwaltung) an die liechtensteinische Steuerverwaltung ein Amtshilfeersuchen im Sinne des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung (...) über den Informationsaustausch in Steuersachen (im Folgenden: TIEA) und ersuchte um Einholung und Übermittlung von Unterlagen und Informationen betreffend die liechtensteinische Gesellschaft X .
Mit Verfügung vom (...) entschied die Steuerverwaltung, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246, wie folgt:
1. Die Steuerverwaltung leistet der S Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom (...) 2012.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt der S folgende Unterlagen, Informationen und Antworten:
2. Diese Verfügung wurde den drei Beschwerdeführern zugestellt.
3. Am (...) erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragen, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung ersatzlos aufheben. Eventualiter wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Verfügung aufheben und die Rechtssache an die Steuerverwaltung zurückverweisen. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof das Land Liechtenstein in jedem Fall verpflichten, den Beschwerdeführern ihre Kosten zu ersetzen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Liechtenstein gewährt anderen Staaten, mit denen es entsprechende völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen hat, Amtshilfe in Steuersachen, somit auch für die Festlegung und Veranlagung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen (Art. 1 und 2 SteAHG).
Gemäss TIEA leisten die zuständigen Behördne der Vertragsparteien einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Administration und Durchsetzung der innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Diese Informationen schliessen Auskünfte ein, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht.
2. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, (1.) dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen fehle es an der Rechtsgrundlage (Verletzung des Legalitätsprinzips), (2.) der ersuchenden Behörde fehle es an der Legitimation, (3.) es liege eine unzulässige Rückwirkung vor und (4.) es fehle eine genügende Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde. Auf diese Beschwerdeargumente ist im Folgenden einzugehen.
3. (...)
4. Die Beschwerdeführer bringen vor, (...) Nur eine zuständige ausländische Behörde könne ein Amtshilfeersuchen stellen (Art. 7 Abs. 1 SteAHG). Entspreche ein Amtshilfeersuchen nicht dem Steueramtshilfegesetz, insbesondere den Anforderungen nach Art. 7 SteAHG, müsse ein Ersuchen zwingend abgewiesen werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SteAHG).
Richtig ist, dass ein Amtshilfeersuchen an Liechtenstein von der "zuständigen ausländischen Behörde" gestellt werden muss (Art. 7 Abs. 1 SteAHG). Welche Behörde die "zuständige ausländische Behörde" ist, bestimmt das Steueramtshilfegesetz - naturgemäss - nicht. Es bestimmt lediglich, welches die in Liechtenstein zuständige Behörde ist, nämlich die Steuerverwaltung (Art. 4 Abs. 1 SteAHG).
Welches die zuständige ausländische Behörde ist, bestimmt sich nach dem Völkerrecht. (...)
An dieser impliziten Behauptung der S ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips nicht zu zweifeln, solange nicht eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass die (implizite) Behauptung der S unrichtig ist. Solche Hinweise bringen die Beschwerdeführer nicht vor und sind aus nichts ersichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass die S gemäss TIEA in Verbindung mit dem landesinternen Recht (...) die im vorliegenden Fall zuständige Behörde ist.
5. Die Beschwerdeführer bringen vor, es liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Gemäss TIEA sei dieses Abkommen rückwirkend auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Januar (...) begännen. Eine solche Rückwirkung verletze Treu und Glauben und sei verfassungsrechtlich unzulässig (Art. 33 Abs. 2 LV, Art. 7 EMRK). Die gegenständliche Amtshilfe werde gemäss TIEA und Art. 2 Abs. 2 SteAHG u.a. zum Zwecke der Verfolgung von Steuerstraftaten begehrt. Daraus resultierend ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung die Strafbarkeitsvoraussetzungen im ersuchenden Staat in rückwirkender Weise ausweite, was Art. 7 EMRK und Art. 15 des internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte widerspreche. Auch fiskalische repressive Sanktionen seien als Strafen im Sinne von Art. 6 EMRK zu qualifizieren (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Rz 399).
5.1. Sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Verwaltungsverfahrensrecht gilt der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung kommt (StGH 1980/5, LES 1981, 188 [189]; StGH 1984/13, LES 1985, 108 [108, Erw. 2]; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 78; VGH 2008/131 Erw. 2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li], StGH 2008/64, Erw. 4.1 [veröffentlicht unter www.stgh.li]). Auch nach der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofs zum Problem des zeitlichen Geltungsbereichs von Rechtsquellen gilt grundsätzlich, dass Vollzugsbehörden neues Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Entscheidung anzuwenden haben (StGH 2009/27, Erw. 4.3 [nicht veröffentlicht]; StGH 2008/64, Erw. 4.1 [veröffentlicht unter www.stgh.li]; StGH 1984/13, Erw. 2, LES 1985, 108 [108, Erw. 2]). Das gilt in der Regel schon für den Fall, dass der Gesetzgeber nichts anderes anordnet; dies insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten von Verfahrensvorschriften (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 71 Rz. 327a). Bei Bestimmungen über die internationale Amtshilfe handelt es sich um verfahrensrechtliche, also nicht um materiell-rechtliche Bestimmungen (vgl. VGH 2011/10, Erw. 4 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Insofern hat auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2009/8 festgehalten, dass es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe nach dem Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG; LGBl. 2007 Nr. 18; LR 954.3) um Verfahrensvorschriften handelt (StGH 2009/8 Erw. 2.2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Die in Bezug auf das MG entwickelten Grundsätze können auf andere Fälle übertragen werden (Peter Bussjäger, Die neue Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Amtshilfe in Finanzangelegenheiten, in: LJZ 2010, S. 56 ff., 58). Auch bei den Bestimmungen des AHG-USA handelt es sich um Verfahrensvorschriften (ebenso die Regierung in BuA Nr. 40/2009, S. 5).
5.2. Problematisch, wenn auch nicht notwendigerweise unzulässig wäre nur eine sogenannte echte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK liegt gegenständlich nicht vor. Von einer echten Rückwirkung kann nur gesprochen werden, "wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat" (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 71 Rz. 329). Soweit vorliegendenfalls aber von einer Rückwirkung gesprochen wird, handelt es sich aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. (...) TIEA um eine unechte Rückwirkung, denn diese Norm erfasst zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch regelt sie Vorgänge, die erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts stattfinden. Vorliegend geht es um die Gewährung von Amtshilfe an die S. Die Gewährung erfolgt erst nach Kundmachung des TIEA am (...) 2012. An der Anwendbarkeit des neuen Rechts ändert nichts, dass mit der Gewährung der Amtshilfe Informationen, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts stammen, an die ausländische Behörde übermittelt werden sollen (vgl. dazu VGH 2008/131, Erw. 2 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Diese Rechtsansicht entspricht auch der Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes (StGH 2009/24, Erw. 4.3 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide. li]; StGH 2009/27, Erw. 4.3 [nicht veröffentlicht]) und der ständigen Praxis des schweizerischen Bundesgerichts. Jenes hat beispielsweise in einem die internationale Amtshilfe betreffenden Fall Folgendes ausgeführt (EBKBull 37/1999, S. 24 [veröffentlicht unter http://www.finma.ch/archiv/ebk/f/publik/bulletin/ pdf/bull37.pdf; letztmals besucht am 16. Juli 2012; unter anderem zitiert in StGH 2009/8 Erw. 2.2, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheide.li]):
"Die F Ltd wirft der EBK vor, sie habe das Börsengesetz in unzulässiger Weise rückwirkend angewandt. Sie übersieht dabei jedoch, dass es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe und die Pflicht der Effektenhändler, der EBK die von ihr verlangten Informationen zu geben, um verfahrensrechtliche Vorschriften handelt, welche mit ihrem Inkrafttreten Anwendung finden (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 171), ohne dass es darauf ankäme, zu welchem Zeitpunkt sich der Gegenstand der Amtshilfe bildende Sachverhalt verwirklich hat (in diesem Sinne auch die Rechtssprechung zur internationalen Rechtshilfe: BGE 112 lb 576 E. 2, mit Hinweisen). Die hier massgebenden Bestimmungen des Börsengesetzes sind am 1. Februar 1997 in Kraft getreten; dass die Aktienkäufe bereits zwei Monate früher erfolgten, ändert an der Zulässigkeit der Amtshilfe somit nichts."
5.3. Erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit werden im Lichte des Vertrauensgrundsatzes (als Teilgehalt des Willkürverbots) nur bei der echten, nicht aber bei der unechten Rückwirkung gestellt. Zudem stellt die im TIEA festgehaltene unechte Rückwirkung den Normalfall der Regelung des intertemporalen Rechts dar (StGH 2009/24 Erw. 4.2 [veröffentlicht unter www.gerichtesentscheidungen.li]). Wäre die Bestimmung auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen, wäre festzuhalten, dass die Steuerpflicht der betroffenen Personen in (...) auch schon im Jahr 2011 (also dem Jahr, bis zu welchem das Amtshilfeersuchen in der Hauptsache zurückreicht) bestand. Diesbezüglich hat sich die Situation nicht geändert und von der Position (...) gesehen sind Handlungen, die darauf abzielen, sich dieser Pflicht zu entziehen, nicht schützenswert (vgl. Friedhelm Jacob, Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz: Mehr als nur Amtshilfe, in: liechtenstein-journal 3/2011,83). Mit dem TIEA hat Liechtenstein das nach (...) Recht rechtswidrige Verhalten amtshilfefähig gemacht.
5.4. Weiters wird nach stetiger Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes seine einschlägige Rechtssprechung zur Rechtshilfe analog auf das Amtshilfeverfahren angewendet (vgl. StGH 2010/154, Erw. 3.3 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li] mit Hinweisen; StGH 2009/117 Erw. 7.2; StGH 2009/27 Erw. 4.3 [beide nicht veröffentlicht] und StGH 2009/24 Erw. 4.3 [veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li]; auch: StGH 2002/76 Erw. 4.4; StGH 2000/30 Erw. 4.3; StGH 2008/73 Erw. 3.2). Dabei hat sich der Staatsgerichtshof in den letzten Jahren verschiedentlich mit dem Rückwirkungsverbot gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK auseinandergesetzt. Diese Beschwerdeverfahren bezogen sich jeweils auf Fälle, bei denen das Rückwirkungsverbot in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geltend gemacht wurde. Der Staatsgerichtshof hat dazu festgestellt, dass das Rückwirkungsverbot bzw. die Verfassungsgarantie "nulla poena sine lege" weder auf Verfahrensnormen noch auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen Anwendung findet (siehe StGH 2010/122 [nicht veröffentlicht], Erw. 2.1.1; StGH 2010/134, Erw. 2.8.1 [nicht veröffentlicht]; StGH 2003/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2003/44, Erw. 3.2 [nicht veröffentlicht]; StGH 2001/37 [nicht veröffentlicht]; StGH 2000/28 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; vgl. auch StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3] grundsätzlich in Bezug auf Verfahrensnormen; sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S. 233 f.). Das Grundrecht nulla poena sine lege beinhaltet zwar grundsätzlich das Rückwirkungsverbot, doch ist dieses im Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar, da es hier nicht um die Verurteilung eines Angeklagten geht, sondern um dessen Auslieferung bzw. - im Rahmen der hier relevanten Amtshilfe - um die Beschaffung und Ausfolgung von Beweisen, damit auf deren Grundlage überhaupt ein Strafverfahren im ersuchenden Staat durchgeführt werden kann (vgl. dazu StGH 2000/28, Erw. 4.1 mit Literaturverweisen [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2001/37, Erw. 6.2 [nicht veröffentlicht]). Diese Rechtsauffassung erscheint nicht nur in Bezug auf Rechtshilfeersuchen aus EMRK-Unterzeichnerstaaten, sondern auch bei solchen aus anderen anerkannten Rechtsstaaten gerechtfertigt, welche in der Regel Gewähr dafür geben, dass in einem im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafprozess die Grundrechte, einschliesslich des Grundsatzes nulla poena sine lege, eingehalten werden bzw. dass deren Nichteinhaltung jedenfalls im Instanzenzug gerügt werden kann (StGH 2000/28, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 zu A-4013/2010 [veröffentlicht in BVGE 2010/40] in einem die Amtshilfe gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Schweiz betreffenden Fall festgehalten, nach der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission (EKMR) werde bei Rechtshilfegesuchen weder über die strafrechtliche Anklage noch über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entschieden. Die Entscheidung, Daten auszuliefern, betreffe ausschliesslich die Durchführung von Verpflichtungen, die im Rahmen von internationalen Vereinbarungen eingegangen worden seien (BVGE 2010/40 Erw. 5.4.2). In Erw. 5.4.3 hält das BVGer fest, auf Art. 7 EMRK könne sich jede Person berufen. Sachlich beschränke sich seine Geltung hingegen auf Straftatbestände. In einem Amtshilfeverfahren werde jedoch nicht über die Strafbarkeit einer bestimmten Handlung befunden, sondern es werde einzig darüber entschieden, ob Daten an einen anderen Staat übergeben werden. Damit handele es sich bei den Amtshilfebestimmungen um Verfahrensrecht, für welches Art. 7 Abs. 1 EMRK, insbesondere das Verbot der Rückwirkung, grundsätzlich nicht gelte (mit Hinweis auf Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, N. 8 zu Art. 7 EMRK und Mark E. Villiger, a.a.O., N. 537). Insbesondere sei Art. 7 EMRK sogar auf Auslieferungsverfahren nicht anwendbar (Louis-Edmond Pettiti/Emmanuel Decaux/Pierre-Henri Im-bert, La Convention Européenne des Droits de l'Homme. Commentaire article par article, 2. Aufl., Paris 1999, S. 303). Die allfällige Durchführung eines Strafverfahrens, in dem die beschwerdeführende Partei ihre Rechte gemäss den Gesetzen des ersuchenden Staates geltend machen könne, sei Sache des ersuchenden Staates (mit Hinweis auf Waldburger, Amtshilfeverfahren, a.a.O., S. 95, 100 ff. sowie die abweichende Meinung von Urs R. Behnisch, Amtshilfe der Schweiz in Steuer(straf)sachen, insbesondere an die USA: Durcheinandertal, ASA 77 [2008/2009] S. 737 ff., S. 745 f.). Eine Ausnahme und damit eine Anwendbarkeit von Art. 7 EMRK im schweizerischen Verfahren stünde wiederum nur dann zur Diskussion, wenn der von der Amtshilfe betroffenen Person im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7 EMRK verstossendes Verfahren drohen würde (mit Hinweis auf BGE 135 I 191 Erw. 2.1, BGE 126 II 324 Erw. 4c). In Erw. 6.5.2 schliesslich hält das BVGer fest, weniger strenge Anforderungen an die Rechtsgrundlage würden im Bereich des Verfahrensrechts gelten. Erforderlich sei eine generell-abstrakte Norm, die einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweise. Jedoch dürften Verfahrensvorschriften rückwirkend auf bereits abgeschlossene Sachverhalte zur Anwendung gelangen. Dies zeigte sich besonders deutlich im Bereich des Strafrechts. Das Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 7 Abs. 1 EMRK) gelte nur für das materielle Strafrecht, nicht auch für das Strafprozessrecht (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Coëme gegen Belgien vom 22. Juni 2000, Recueil CourEDH 2000-VII, § 149; Frowein/Peukert, a.a.O., N. 8 zu Art. 7 EMRK, mit weiteren Praxishinweisen sowie Villiger, a.a.O., N. 537).
Aufgrund der hier getroffenen Erwägungen muss eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes bzw. des Grundsatzes nulla poena sine lege gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch eine Übermittlung von Informationen unter Beachtung der erforderlichen Voraussetzungen des TIEA negiert werden.
6. Die Beschwerdeführer bringen vor, dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen fehle eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde. Die Bestimmungen von TIEA und Art. 7 Abs. 2 SteAHG verpflichteten die ersuchende Behörde zu einer möglichst detaillierten Abfassung des Ersuchens. Ein Ersuchen könne nur bewilligt werden, wenn von Seiten der ersuchenden Behörde die steuerliche Angelegenheit geschildert werde, in Bezug auf welche die Informationen benötigt würden. Des weiteren müssten Gründe zur Annahme dargelegt werden, weshalb die verlangten Informationen für die Anwendung und Vollstreckung der Steuern voraussichtlich erheblich seien (Art. 7 Abs. 2 Bst. d und e SteAHG). Das gegenständliche Amtshilfeersuchen enthalte nichts dergleichen. Vielmehr verliere sich die ersuchende Behörde in Widersprüchen. Letztlich enthalte das Ersuchen gar keinen Sachverhalt, aus welchem die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 Bst. d und e SteAHG abgeleitet werden könne. Von einer Plausibilität, einer verständlichen Darstellung und einer ausreichend konkretisierten Schilderung der Verdachtsgründe könne keine Rede sein.
6.1. Zunächst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Steueramtshilfegesetz der Umsetzung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen dient (Art. 1 SteAHG). Es ist also als innerstaatliches Ausführungsgesetz zu internationalen Vereinbarungen (gemäss Art. 1 SteAHG nämlich der vom Fürstentum Liechtenstein mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und der von der Regierung mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen) konzipiert. Es soll deren innerstaatlicher Umsetzung - wie schon der Wortlaut besagt - dienen und sie nicht behindern. Das Gesetz soll daher weder über die Abkommen hinausgehende noch abkommenswidrige Anforderungen an die Gewährung der Amtshilfe enthalten (Bericht und Antrag Nr. 29/2010 S. 8). Dies wird in Art. 7 Abs. 3 SteAHG festgehalten: Demnach bleiben von Abs. 2 abweichende Bestimmungen in einem TIEA vorbehalten. Das Steueramtshilfegesetz ist vorliegend demnach im Lichte des TIEA auszulegen.
6.2. Die von den Beschwerdeführern herangezogenen Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 Bst. d und e SteAHG verlangen, dass ein Amtshilfeersuchen folgende Angaben enthalten muss: die Angelegenheit nach den steuerrechtlichen Vorschriften der zuständigen ausländischen Behörde, in Bezug auf welche um die Informationen ersucht wird; die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Anwendung und Vollstreckung der Steuern der zuständigen ausländischen Behörde mit Bezug auf die nach Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind. Wie oben ausgeführt, sind diese Bestimmungen jedoch im Lichte des TIEA auszulegen. Insoweit bestimmt TIEA, dass ein Amtshilfeersuchen Auskunft über "die Steuersache, in Bezug auf die Auskünfte erbeten werden", enthalten muss.
Diesbezüglich führte die S in ihrem Ersuchen aus, (...)
Damit hat die vorliegend ersuchende Behörde die Steuersache, in Bezug auf die sie Auskünfte erbittet , genügend aufgezeigt.
6.3. Nicht weiter relevant ist die Tatsache, dass S in ihrem Ersuchen auch erwähnt, dass (...)
6.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, im gegenständlichen Ersuchen werde ausgeführt, (...) . Eine etwaig erfolgte telefonische Richtigstellung sei rechtlich nicht von Relevanz, denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 SteAHG sei ein Ersuchen nämlich schriftlich zu stellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der von den Beschwerdeführern zitierten Formulierung des Ersuchens um einen offensichtlichen Irrtum handelt. Es muss jedem verständigen Adressaten des Amtshilfeersuchens klar sein, dass S nicht Z, sondern X meinte. Dies ist so offensichtlich, dass die liechtensteinische Steuerverwaltung auf eine schriftliche Korrektur durch die ersuchende Behörde verzichten durfte. Alles andere würde einen überspitzten Formalismus gegenüber einem völkerrechtlichen Vertragspartner, hier gegenüber (...), bedeuten, was einen Verstoss gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 PGR), der auch im öffentlichen und Völkerrecht gilt, darstellen würde.
6.5. Die Beschwerdeführer bringen vor, die angefochtene Verfügung leide insoweit an einem Begründungsmangel, als sie keinerlei Begründung dafür enthalte, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. d und e SteAHG erfüllt seien. Der in Erw. 3.1. der angefochtenen Verfügung angebrachte Klammerverweis auf die Seitenzahlen des Amtshilfeersuchens vermögten den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu genügen.
Wesenticher Zweck der Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (LES 2007, 330, 336 Erw. 6. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend ist die Begründungspflicht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (LES 1998, 191, 195 Erw. 2.5.; LES 2007, 330, 336 f., Erw. 6.; zuletzt: StGH 2011/156 Erw. 4.1.).
Es ist richtig, dass die Steuerverwaltung in ihrer angefochtenen Verfügung die Erfüllung der Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und e SteAHG lediglich mit einem Verweis auf das verfahrensgegenständliche Ersuchen, konkret auf S. 2 und 3, begründet. Diese Begründung ist im vorliegenden Zusammenhang gerade noch rechtskonform. Es ist für den Betroffenen, hier für die Beschwerdeführer, nachvollziehbar, dass die Steuerverwaltung mit diesem Verweis auf die Darstellung des gegenständlichen Steuerfalls durch die ersuchende Behörde auf S. 2 unten und S. 3 oben des Ersuchens meint. Damit wurden die Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Stichhaltigkeit der Begründung zu prüfen und allenfalls eine entsprechende materielle Rüge vorzubringen.
6.6. Die Beschwerdeführer bringen vor, aus dem Vernehmlassungsverfahren und den Berichten und Anträgen Nr. 2010/29 und 2010/71 zum Steueramtshilfegesetz ergebe sich klar, dass ein Ersuchen einer ausländischen Behörde auch die betreffenden (ausländischen) Steuervorschriften enthalten müsse. Zudem habe die ausländische Behörde eine kurze Subsumtion der voraussichtlich steuerlich erheblichen Sachverhalte zu machen. Diese Erfordernisse ergäben sich aus Art. 7 Abs. 2 Bst. d SteAHG. Selbstverständlich sei davon auch die Nennung der relevanten Rechtsnormen durch die ersuchende Behörde umfasst.
In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die obigen Ausführungen in Erw. 6.1. zu verweisen. Was das TIEA nicht verlangt, kann und soll auch durch das Steueramtshilfegesetz nicht verlangt werden. Das TIEA verlangt nicht, dass die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen die betreffenden Steuervorschriften aufführt und den voraussichtlich steuerlich erheblichen Sachverhalt subsumiert.
7. Aus all diesen Gründen ist der Beschwerde vom 16. August 2012 keine Folge zu geben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streiwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ingress und Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien; vgl. VGH 2010/88, VGH 2010/105 und VGH 2011/008). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. September 2012