VGH 2012/097
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF Rechtsanwalt
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 20. Juli 2012, FMA-BK 2012/17
wegen: Zuweisung nach Art. 4a Abs. 4 BPVG
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 6. August 2012 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 20. Juli 2012, FMA-BK 2012/17, wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Anlässlich einer beim Beschwerdeführer im Jahre 2010 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die AHV fest, dass die vom 26. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 beim Beschwerdeführer beschäftigte Mitarbeiterin AB nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BPVG angeschlossen gewesen war, obwohl eine entsprechende Versicherungspflicht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BPVG bestanden hat. Die AHV forderte daher den Beschwerdeführer auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und dies der AHV schriftlich unter Beischluss einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen. Hiervon nahm der Beschwerdeführer spätestens am 30. Mai 2011 Kenntnis.
2. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung der AHV keine Folge geleistet hat, verständigte die AHV die Finanzmarktaufsicht, welche den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2012 aufforderte, AB rückwirkend bei einer liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern und bis spätetens am 16. Februar 2012 den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
3. Mit Schreiben vom 25. April 2012 forderte die Finanzmarktaufsicht den Beschwerdeführer letztmals auf, die rückwirkende Versicherung für AB bis am 2. Mai 2012 nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Finanzmarktaufsicht um Fristverlängerung bis am 2. Juli 2012.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012, AZ 6334, wies die Finanzmarktaufsicht den Fristverlängerungsantrag ab und schloss den Beschwerdeführer gemäss Art. 4a Abs. 4 BPVG zwangsweise rückwirkend für die Zeit vom 26. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 der Stiftung Sozialfonds zur obligatorischen Versicherung nach dem BPVG an.
4. Gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 11. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: Beschwerdekommission).
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20. Juli 2012 wies die Beschwerdekommission die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Fristverlängerung zurück und gab der Beschwerde gegen den rückwirkenden Anschluss des Beschwerdeführers an die Stiftung Sozialfonds zur obligatorischen Versicherung nach dem BPVG keine Folge. Dem Beschwerdeführer wurden Kosten in Höhe von CHF 382.00 auferlegt.
Zum zurückgewiesenen Fristverlängerungsantrag führte die Beschwerdekommission aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 eine Fristerverlängerung bis am 2. Juli 2012 beantragt habe. Bis zum Datum der Sitzung der Beschwerdekommission vom 20. Juli 2012, welche knapp drei Wochen nach dem Zeitpunkt liege, auf welchen der Beschwerdeführer Fristverlängerung beantragt habe, sei weder bei der Finanzmarktaufsicht noch bei der Beschwerdekommission der entsprechende Nachweis betreffend die nachträgliche Versicherung von AB eingelangt. Wäre ein derartiger Nachweis vorgelegt worden, so hätte die Beschwerdekommission, was dem Beschwerdeführer als ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt naturgemäss bekannt sei, diese neuen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 LVG mitberücksichtigen müssen. Nachdem keinerlei Nachweis seitens des Beschwerdeführers betreffend die nachträgliche Versicherung von AB eingelangt sei und der Zeitpunkt, auf welchen sich der Fristverlängerungsantrag des Beschwerdeführers bezogen habe, längst verstrichen sei, fehle es ihm an der Beschwer, nämlich dem in höherer Instanz vorausgesetzten Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers, welche dann vorliege, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Anspruch darauf, dass seine Beschwerde, die nunmehr mangels Beschwer unzulässig geworden sei, behandelt (hier zurückgewiesen) werde, seien doch Anträge auf Fristverlängerung als prozessuale Zwischenanträge formell zu erledigen, jedoch bestehe kein Anspruch auf Sachentscheidung. Die Beschwerde sei sohin zurückzuweisen gewesen.
Aber auch bei inhaltlicher Behandlung, so die Beschwerdekommission weiter, wäre dem Begehren des Beschwerdeführers kein Erfolg zugekommen. Im vorliegenden Fall sprächen nämlich "öffentliche Gründe" im Sinne des Art. 46 Abs. 2 LVG für die von der Finanzmarktaufsicht gewählte Vorgehensweise, der Ablehnung der Fristverlängerung. Unter "öffentlichen Gründen" seien nämlich auch die Interessen der ehemaligen Arbeitnehmerin AB und der Vorsorgeeinrichtung, an welche die Zuweisung erfolge, zu verstehen. Während für die ehemalige Arbeitnehmerin von Bedeutung sei, dass sie nunmehr entsprechend den Bestimmungen des BPVG (rückwirkend) versichert sei (immerhin könne ja bereits ein Vorsorgefall eingetreten sein), sei es für die Vorsorgeeinrichtung, an welche die Zuweisung erfolge, von Bedeutung, umgehend von der rückwirkend versicherten Person (und allfällig damit verbundenen Risiken) Kenntnis zu erlangen. Im Übrigen vertrete die Beschwerdekommission mit der Finanzmarktaufsicht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nun genügend Zeit gehabt habe, sich um die rückwirkende Versicherung von AB zu kümmern, was ja nicht in seinem Belieben stehe, sondern wozu er gemäss Art. 3 Abs. 1 BPVG verpflichtet sei. Dem Beschwerdeführer sei spätestens seit dem 30. Mai 2011 bekannt gewesen, dass er AB einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen habe und dies binnen zwei Monaten. Wenn der Beschwerdeführer ein ganzes Jahr habe verstreichen lassen, ohne für die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu sorgen, dann habe er es sich letztlich selbst zuzuschreiben, wenn sein Fristverlängerungsantrag abgewiesen werde.
Zur Abweisung der Beschwerde gegen den rückwirkenden Anschluss des Beschwerdeführers für die Zeit vom 26. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 an die Stiftung Sozialfonds zur obligatorischen Versicherung nach BPVG führte die Beschwerdekommission aus, dass die vom Beschwerdeführer ohnedies nicht in Abrede gestellten Voraussetzungen für eine rückwirkende Zuweisung an eine Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung gemäss Art. 4a Abs. 4 BPVG vorliegen würden. Nach den getroffenen Feststellungen habe AB im Jahr 2006 CHF 20,646.46 und im Jahre 2007 CHF 10,028.87 verdient. Eine Anschlusspflicht nach Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 1 BPVG liege dann vor, wenn der massgebende Jahreslohn eines Arbeitnehmers wenigstens drei Viertel der maximalen Altersrente der AHV erreiche. Nach Art. 68 Abs. 3 AHVG entspreche der Höchstbetrag der Altersrente dem doppelten Mindestbetrag. Der Mindestbetrag sei nach der intertemporal anwendbaren Bestimmung des Art. 77bis AHVG von der Regierung mittels Verordnung festzusetzen. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung LGBl. 2004 Nr. 255 habe der Mindestbetrag ab dem 1. Januar 2005 und somit auch noch im Jahre 2006 CHF 1,075.00 betragen. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2006 Nr. 233 habe der Mindestbetrag ab dem 1. Januar 2007 CHF 1,105.00 betragen. Somit ergebe sich für das Jahr 2006 folgende Berechnung:
CHF 1,075.00 x 12 x 3 : 4 = CHF 19,350.00
und für das Jahr 2007:
CHF 1,105.00 x 12 x 3 : 4 = CHF 19,890.00
Das Einkommen von AB führe sohin sowohl im Jahre 2006 als auch im Jahre 2007 (unter dem massgebendem Jahreslohn im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BPVG sei gemäss Art. 3 Abs. 3 BPVV der auf das ganze Jahr umgerechnete Lohn zu verstehen) zur Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 BPVG und somit zur rückwirkenden Zuweisung durch die Finanzmarktaufsicht im Sinne von Art. 4a Abs. 4 BPVG.
Wie die Beschwerdekommission unlängst ausgesprochen habe (FMA-BK 2012/01) werde mit dem Zwangsanschluss das zivilrechtliche Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung mittels hoheitlichem Akt begründet und nicht bloss ein entsprechender Kontrahierungszwang geschaffen.
Nach der ebenfalls jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH 2012/36) sei die von der Finanzmarktaufsicht geübte Vorgehensweise, nämlich einen dynamischen Verteilschlüssel zur Anwendung zu bringen, mit welchem einerseits der Zielerreichungsgrad und andererseits der Marktanteil berücksichtigt werde, nicht zu beanstanden. Zwar halte der Verwaltungsgerichtshof in jenem Urteil fest, dass die Finanzmarktaufsicht in künftigen Entscheidungen den konkret zur Anwendung gebrachten dynamischen Verteilschlüssel wiederzugeben habe, doch könne sich dies nicht auf die angefochtene Verfügung beziehen, zumal diese am 1. Mai 2012 ergangen sei, während das VGH-Urteil vom 21. Juni 2012 datiere.
Unter Bezugnahme auf besagtes VGH-Urteil hielt die Beschwerdekommission fest, dass dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (samt Eventualantrag) die Grundlage entzogen sei, wonach nach billigem Ermessen der Zwangsanschluss nicht an die Stiftung Sozialfonds, sondern an die AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge zu erfolgen gehabt hätte, da mit dieser bereits Gespräche über wesentliche Dinge, wie den Abschluss der Vereinbarung über die Nachversicherung und den Anschlussvertrag geführt worden seien. Verfüge die Finanzmarktaufsicht einen Zwangsanschluss gemäss Art. 4 Abs. 4 BPVG, so sei sie gehalten, den von ihr zur Anwendung gebrachten Verteilschlüssel einzuhalten. Dafür, dass auf Wünsche des Arbeitgebers einzugehen wäre, biete das Gesetz keine Grundlage. Überdies würde ein Eingehen auf Wünsche bzw. Vorschläge des Arbeitgebers den Verteilschlüssel unbrauchbar machen, hätte dies doch zur Folge, dass derartige Einflussnahmen bewirken könnten, dass Risiken auf die Sammelstiftungen nicht gleichmässig (Verteilschlüssel) verteilt würden, sondern willkürlich verteilt werden könnten. Auch dem Eventualantrag sei sohin kein Erfolg beschieden gewesen.
Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hielt die Beschwerdekommission fest, dass der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider nicht die für AB zu entrichtenden Beiträge in Höhe von CHF 1,676.95 als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könnten, sondern dass von einer sonstigen Verwaltungssache im Sinne von § 4 Ziff. 17 lit. c) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer mit einem Streitwert von CHF 50,000.00 auszugehen sei, was auch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im bereits erwähnten Verfahren VGH 2012/36 übereinstimme. Dem Beschwerdeführer seien sohin eine Eingabegebühr in Höhe von CHF 42.00 und eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 340.00 aufzuerlegen gewesen.
6. Gegen den Beschluss der Beschwerdekommission vom 20. Juli 2012, FMA-BK 2012/17, erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche in den Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission vom 20. Juli 2012 ersatzlos aufzuheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die beantragte Frist an die Unterbehörden zurückzuverweisen und auszusprechen, dass alle Kosten beim Land verbleiben - eventualiter die Frist zur Vorlage des Nachweises der nachträglichen Versicherung für AB für die Zeit von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Fristverlängerung zu verlängern, eventualiter anstelle der Stiftung Sozialfonds die AXA Stiftung betriebliche Vorsorge, Landstrasse 60, Vaduz, zur obligatorischen Versicherung des Unternehmens des Beschwerdeführers nach dem BPVG zuzuweisen, eventualiter die Kostenentscheidung der belangten Behörde aufzuheben und die Kosten angemessen festzusetzen sowie auszusprechen, dass die gesamten Verfahrenskosten beim Land verbleiben. Auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 6. August 2012 wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Finanzmarktaufsicht Nr. 6334/2011 sowie den Akt der Beschwerdekommission FMA-BK 2012/17 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2012 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Dieser Sachverhalt wird wie folgt rechtlich beurteilt.
3. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel die Betitelung der angefochtenen Entscheidung mit "Beschluss" anstelle richtigerweise mit "Entscheidung".
Gemäss Art. 35 Abs. 2 FMAG kann gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, woraus folgt, dass die Beschwerdekommission ihre Entscheidungen entweder mit Entscheidung oder mit Verfügung betiteln kann. Insoweit die Beschwerdekommission die angefochtene Entscheidung mit "Beschluss" betitelt hat, ist darin dennoch kein Verfahrensmangel zu erkennen, zumal die Begriffe Verfügung, Entscheidung und Beschluss im liechtensteinischen Verwaltungsrecht - selbst im LVG - synonym verwendet werden (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 113).
Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwieweit er durch diese Betitelung beschwert sein soll und ist für den Verwaltungsgerichtshof eine solche Beschwer auch nicht erkennbar. Denn anders als im Zivilprozess, wo zB. unterschiedliche Rechtsmittelfristen daran anknüpfen, je nachdem ob mit Urteil oder mit Beschluss entschieden worden ist, besteht im Verwaltungsverfahren keine solche Unterscheidung.
4. Im liechtensteinischen Verwaltungsverfahren gilt das Gebot der Raschheit. So sieht Art. 55 Abs. 2 LVG vor, dass von Amtes wegen darauf hinzuwirken ist, dass das Verfahren auf möglichst übersichtliche und erschöpfende, rasche und einfache und wenig kostspielige Weise, ohne zu viel Schreibwerk durchgeführt werden kann. Dieses Gebot der Raschheit hat zur Folge, dass grundsätzlich zulässige Fristverlängerungen nur dort zu gewähren sind, wo entsprechende Gründe vorliegen. Dies ergibt sich direkt aus § 128 ZPO und Art. 46 Abs. 2 LVG.
Gemäss § 128 ZPO iVm Art. 46 Abs. 1 LVG können Fristen verlängert werden, wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde.
Gemäss Art. 46 Abs. 2 LVG darf die Verlängerung einer Frist nur stattfinden, wenn nicht öffentliche Gründe dagegen sind und sofern ausreichende und falls notwendig gehörig bescheinigte Gründe (Krankheit, amtliche Geschäfte einer Partei oder jenes Vertreters, Gottes Gewalt, Todesfall im engeren Familienkreis oder Gründe ähnlicher Wichtigkeit) dafür sprechen.
Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens ist, dass die vom Beschwerdeführer vom 26. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 beschäftigte AB nicht in der betrieblichen Vorsorge versichert war, obwohl - vom Beschwerdeführer unbestritten - eine entsprechende Versicherungspflicht bestanden hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 30. Mai 2011 Kenntnis davon hat, dass seine vormalige Mitarbeiterin rückwirkend zu versichern war.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit (vom 30. Mai 2011) bis zum 11. Mai 2012, als die Finanzmarkaufsicht den Versicherungsanschluss zwangsweise verfügt hat, ein ganzes Jahr zur Verfügung gehabt hat, seine vormalige Mitarbeiterin rückwirkend zu versichern, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer bei den insgesamt nur 7 in Liechtenstein zugelassenen Sammelstiftungen (gemäss der von der Finanzmarkaufsicht geführten Liste sind es an sich 8 in Liechtenstein zugelassene Sammelstiftungen, von denen faktisch aber eine nicht mehr aktiv tätig ist), welche für eine solche rückwirkende Versicherung überhaupt in Frage kommen, nicht gelungen sein soll, dies in diesem Zeitrahmen zu bewerkstelligen. Der Verwaltungsgerichtshof ist überzeugt davon, dass es, wenn sich der Beschwerdeführer entsprechend darum bemüht hätte, innerhalb dieser 12 Monate problemlos möglich gewesen wäre, entweder eine rückwirkende Versicherung abzuschliessen oder zumindest den Nachweis zu erbringen, dass keine der 7 Sammelstiftungen bereit ist, eine solche Versicherung rückwirkend abzuschliessen. Insoweit dies dem Beschwerdeführer innerhalb dieser 12 Monate nicht gelungen ist, ist dies offensichtlich alleine auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet daher die dem Beschwerdeführer mehrmals eingeräumten Fristverlängerungen als überaus grosszügig und ausreichend, sodass der mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 beantragten Fristverlängerung zu Recht nicht Folge gegeben worden ist.
Dass sich der Beschwerdeführer nachweislich nicht ausreichend um den nachträglichen Versicherungsanschluss gekümmert hat, ergibt sich zB. auch daraus, dass er die Zeit nach dem 11. April 2012, als ihm nach eigenen Angaben die Offerte der AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge zugestellt worden ist, nicht genutzt und er offensichtlich nichts unternommen hat, um die Zahlungsmodalitäten nachzuverhandeln. Die einzige Reaktion auf die besagte Offerte bestand darin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2012 der Finanzmarkaufsicht mitteilte, dass eine Offerte vorliege und er die Zahlungsmodalitäten nachverhandeln müsse. Dass der Beschwerdeführer in den 14 Tagen vom 11. bis zum 25. April 2012 - als ihm von der Finanzmarktaufsicht letztmals Frist gesetzt wurde - irgendwelche konkreten Aktivitäten in Richtung Nachverhandlung der Zahlungsmodalitäten unternommen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hätte somit zwischen dem 11. und 25. April 2012 14 Tage Zeit gehabt, die Zahlungsmodalitäten nachzuverhandeln, was er offensichtlich nicht gemacht hat. Allein daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend um den nachträglichen Versicherungsabschluss gekümmert hat.
Wie bereits erwähnt, reagierte die Finanzmarktaufsicht auf das am 25. April 2012 eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2012 dadurch, dass sie mit Email vom 25. April 2012 letztmals die Frist bis am 2. Mai 2012 verlängerte. Dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 von dieser Fristsetzung Kenntnis erlangt hat, ergibt sich daraus, dass er gleichentags mit Email vom 25. April 2012 die gesetzte Frist als zu kurz bemängelte. An der vom Beschwerdeführer gleichfalls bemängelten Fristverlängerung per Email ist im Übrigen unter dem Gesichtspunkt des Art. 55 Abs. 2 LVG nichts zu beanstanden, wonach Verfahren möglichst rasch, einfach und ohne zuviel Schreibwerk durchzuführen sind. Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass er es selbst war (bzw. ein Herr X, welcher damals im Namen des Beschwerdeführers handelte - Email vom 1. März 2012), der telefonisch um eine Fristverlängerung ansuchte und welche auch auf telefonischem Wege gewährt wurde. Wenn vom Beschwerdeführer schon telefonische Fristverlängerungen akzeptiert werden, dann ist gegen per Email gesetzte Fristen nichts einzuwenden). Damit aber hatte der Beschwerdeführer vom 25. April 2012 bis zum 2. Mai 2012 weitere 7 Tage zur Verfügung. Auch wenn in diesen 7 Tagen der 1. Mai als gesetzlicher Feiertag gelegen war, hatte der Beschwerdeführer immer noch zumindest 4 Arbeitstage (26./27./30. April und 2. Mai) zur Verfügung, um die Zahlungsmodalitäten nachzuverhandeln, was er aber offensichtlich auch nicht einmal versucht hat. Die vom Beschwerdeführer eingewendete, persönlich eingeschaltete Festtagsbrücke vom 30. April 2012 ist unbeachtlich und vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinträchtigen.
Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer bei keinem seiner Fristverlängerungsanträge auch nur annähernd einen Grund für die Fristverlängerung im Sinne des § 128 ZPO oder Art. 46 Abs. 2 LVG geltend gemacht. Ganz offensichtlich hat es der Beschwerdeführer einfach verabsäumt, sich rechtzeitig und mit dem erforderlichen Bestreben der Sache anzunehmen. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof dabei durchaus bewusst, dass auch die Sammelstiftungen, so die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, gewisse Zeit zur Bearbeitung und Entscheidung eines Versicherungsanschlusses benötigt hat. Dies dauert aber erfahrungsgemäss nicht 12 Monate.
Abgesehen davon - und dies übersieht der Beschwerdeführer gänzlich - hat die Beschwerdekommission zutreffend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Bestimmungen des BPVG eingehalten und die versicherungspflichtigen Personen auch tatsächlich versichert werden. Auf Seiten der zu versichernden Person besteht insoweit das Interesse daran, diese Versicherung schnellstmöglich zu bewirken, um im Versicherungsfall gedeckt zu sein. Für die zuständige Versicherung, insbesondere beim Zwangsanschluss, besteht das Bedürfnis, schnellstmöglich Kenntnis davon zu erlangen, wer zu versichern ist und welche Risiken damit verbunden sind. Alleine dieses öffentliche Interesse rechtfertig die am 25. April 2012 gesetzte Frist und die Abweisung des Fristverlängerungsantrags vom 2. Mai 2012.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Antrag auf Fristverlängerung vom 2. Mai 2012 offensichtlich nichts unternommen hat, die Zahlungsmodalitäten nachzuverhandeln. Denn wenn der Beschwerdeführer den Nachweis über den nachträglichen Versicherungsanschluss nach dem 2. Mai 2012 beigebracht hätte, bevor die Finanzmarkaufsicht den Zwangsanschluss verfügt bzw. die Beschwerdekommission über die Beschwerde entschieden hat, wäre dies entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht, im Übrigen bis heute nicht.
Aus diesen Gründen kann festgehalten werden, dass die Finanzmarktaufsicht die vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 beantragte Fristverlängerung zu Recht abgewiesen und den zwangsweisen Anschluss verfügt hat und die Beschwerdekommission der Beschwerde hinsichtlich der Fristverlängerung richtigerweise keine Folge gegeben hat.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht mehr darauf einzugehen, ob die vom Beschwerdeführer angestrebte Nachverhandlung der Zahlungsmodalitäten nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht den eigentlichen Anschluss seiner vormaligen Mitarbeiterin AB bzw. die hierfür zu leistende Versicherungsprämie betroffen hat, sondern die parallel dazu laufende freiwillige Versicherung des Beschwerdeführers.
5. Gemäss Art. 4a Abs. 4 BPVG weist die Finanzmarktaufsicht als nach Art. 23 Abs. 1 BPVG zuständige Aufsichtsbehörde säumige Arbeitgeber rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung zu (Zwangsanschluss). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Anschlusspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist und damit säumig wurde, war die Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4a Abs. 4 BPVG gehalten, den Zwangsanschluss zu verfügen. Denn Sinn und Zweck eines jeden Zwangsanschlusses ist es, die ratio des BPVG zu verwirklichen, dh. sämtliche Arbeitnehmer, die nach dem AHVG beitragspflichtig sind und die Voraussetzungen nach Art. 4 BPVG erfüllen, im Rahmen der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu versichern.
Der Beschwerdeführer bemängelt nunmehr, dass der Zwangsanschluss richtigerweise an die AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge hätte erfolgen müssen, zumal er mit dieser bereits in Verhandlung gestanden sei, und nicht an die Stiftung Sozialfonds.
In seiner Entscheidung vom 21. Juni 2012 (VGH 2012/36, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das BPVG keine Angaben dazu mache, nach welchen Kriterien und an welche Vorsorgeeinrichtungen ein rückwirkender Zwangsanschluss nach Art. 4a Abs. 4 BPVG zu erfolgen habe. Insoweit liege eine echte Gesetzeslücke vor, welche es zu füllen gelte.
Diese Gesetzeslücke hat die Finanzmarktaufsicht mit dem in der Entscheidung vom 21. Juni 2012 (VGH 2012/36) aufgezeigten dynamischen Verteilschlüssel gefüllt. Nach diesem Verteilschlüssel wird die Verteilung von Zwangsanschlüssen regelmässig an die sich ändernden Parameter angepasst, wobei als Parameter einerseits der Zielerreichungsgrad und andererseits die Marktanteile bzw. die Anzahl der in den Sammelstiftungen angeschlossenen Mitglieder berücksichtigt werden. Insoweit sich die Finanzmarktaufsicht für einen solchen Verteilschlüssel entschieden hat, ist sie bei der Vornahme von Zwangsanschlüssen auch an diesen gebunden, dh. Zwangsanschlüsse sind nach diesem Verteilschlüssel vorzunehmen. Würde die Finanzmarktaufsicht im Einzelfall von diesem Verteilschlüssel abweichen, so würde dieser letztlich unbrauchbar und bestünde die Gefahr, dass Zwangsanschlüsse ungleichmässig und damit willkürlich auf die Sammelstiftungen verteilt würden.
Abgesehen davon bietet das BVPG keine Grundlage dafür, dass der säumige Arbeitgeber im Falle des Zwangsanschlusses irgendwelche Forderungen zum Zwangsanschluss stellen kann. Der säumige Arbeitgeber hatte zuvor ja bereits die Möglichkeit, seiner Anschlusspflicht nachzukommen und damit die Möglichkeit, seine präferierte Sammelstiftung auszuwählen. Hat ein Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, dann hat es damit sein Bewenden, dh. der Zwangsanschluss hat nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. dem angewendeten Verteilschlüssel zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall ausreichend Zeit gehabt, einen Zwangsanschluss und damit allenfalls verbundene nachteilige Folgen - soweit von solchen überhaupt gesprochen werden kann - zu vermeiden.
Abgesehen davon ist es abwegig, wenn der Beschwerdeführer voraussetzt, dass derjenige, der seinen gesetzlichen Pflichten nicht Folge geleistet hat und dadurch überhaupt erst Zwangsmassnahmen erforderlich machte, bei der Anordnung solcher Zwangsmassnahmen noch Wünsche anbringen können soll.
6. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission Kosten auferlegt worden seien, welche auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 50,000.00 gemäss § 4 Ziff. 17 lit. c) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer basieren. Richtigerweise wäre dem Kostenspruch eine Bemessungsgrundlage von CHF 1,676.95 zu Grund zu legen gewesen (dieser Betrag entspricht der Versicherungsprämie für die zu versichernde Mitarbeiterin AB).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass Verfahrensgegenstand nicht die Höhe der Versicherungsprämie ist, sondern die Frage des Zwangsanschlusses. Die Bemessungsgrundlage für einen Zwangsanschluss soll grundsätzlich in jedem Fall gleich hoch sein, dh. unabhängig von der Anzahl der davon betroffenen Mitarbeiter und unabhängig von den mit dem Zwangsanschluss geschuldeten Versicherungsprämien (letztere sind beim Zwangsanschluss in der Regel noch gar nicht bekannt, sondern sind nur weitere Folge des Zwangsanschlusses). Das Heranziehen der gegenständlich geschuldeten Versicherungsprämie stellt daher keinen geeigneten Parameter für die Bemessungsgrundlage der Kosten dar.
Einer Bemessungsgrundlage nach § 4 Ziff. 17 lit. c) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer mit CHF 50,000.00 bei einem Zwangsanschluss nach Art. 4a Abs. 4 BPVG ist nichts entgegenzusetzen. Bei einem Zwangsanschluss nach Art. 4a Abs. 4 BPVG handelt es sich um eine Verwaltungssache mit weittragender Bedeutung. Die Kostenentscheidung der Beschwerdekommission ist daher nicht zu beanstanden.
Allenfalls könnte man argumentieren, dass es sich bei einem Zwangsanschluss nach Art. 4a Abs. 4 BPVG im weitesten Sinne um eine Sozialversicherungssache handelt, bei welcher nach § 4 Ziff. 11 der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer ein Streitwert von mindestens CHF 25,000.00 zu berücksichtigen wäre. Diese Frage bleibt allerdings theoretischer Natur, da bei einem Streitwert von CHF 25,000.00 nach Art. 34 Abs. 1 lit. c) und Art. 35 Abs. 1 lit. d) GGG Gebühren in derselben Höhe anfallen wie bei einem Streitwert von CHF 50,000.00 (Streitwert über CHF 10,000.00 bis CHF 50,000.00).
7. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S.157). Der Streitwert ist gemäss § 4 Ziff.17 lit. c) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer mit CHF 50,000.00 beziffert, sodass die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340.00 beträgt (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. September 2012