VGH 2012/096
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Präsident
in der Beschwerdesache des
wegen: Entzug der Berufsausübungsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. Juli 2012, RA 2012/1406-6617
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2012
entschieden:
1. Die Punkte 1. und 2. der Entscheidung der Regierung vom 10. Juli 2012, RA 2012/1406-6617, sowie die Punkte 1. bis 5. der Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 19. Juni 2012, AZ 6617_010_119, werden ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07. August 2012 zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen. (Zahlungsinformation am Schluss des Urteils)
3. Parteikosten werden nicht zugesprochen.
1. Die Sanitätskommission des Fürstentums Liechtenstein verlieh dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom *** das Recht zur Ausübung des Berufes als Facharzt für *** mit Standort *** in ***.
2. Mit Strafantrag der Landespolizei vom 21. April 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und sexueller Belästigung nach den §§ 203 und 212 Abs. 2 StGB bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und beim Fürstlichen Obergericht als Disziplinarbehörde angezeigt.
3. Am 17. August 2010 verfügte das Amt für Gesundheit bei gleichzeitiger Unterbrechung des Verfahrens zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung bis zum Ausgang des anhängigen Strafverfahrens und / oder eines Disziplinarsverfahrens ein vorläufiges Berufsausübungsverbot gegen den Beschwerdeführer. Dagegen erhob dieser Beschwerde an die Regierung. Die Regierung hob mit ihrer Entscheidung vom 26. Oktober 2010 das vorläufige Verwaltungsbot des Amtes für Gesundheit vom 17. August 2010 aus formellen Gründen auf.
4. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer volle Berufung an das Fürstliche Obergericht. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 setzte das Fürstliche Obergericht die Strafe wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB auf eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 300 herab, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Vorwurf der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 10. Februar 2012 wurde die Revision als unzulässig zurückgewiesen, womit das Urteil des Fürstlichen Obergerichts in Rechtskraft erwuchs.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof Beschwerde ein. Der Präsident des Staatsgerichtshofes erkannte mit Beschluss vom 07. März 2012 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde an den Staatsgerichtshof.
5. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 entzog das Amt für Gesundheit dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Facharzt für *** und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.
Gegen die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 19. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 Beschwerde an die Regierung.
Die Regierung wies mit Entscheidung vom 10. Juli 2012 die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Gesundheit ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung.
6. Gegen die vorgenannte Entscheidung der Regierung vom 10. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 20. Juli 2012 an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das gesamte ihr vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm die Kosten der Beschwerde zuzusprechen.
7. Mit Schriftsatz vom 07. August 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, er habe in der Zwischenzeit seine Arztkonzession vom *** zurückgelegt. Der Beschwerdeführer schloss dem Schriftsatz die Kopie seines Schreibens vom 06. August 2012 an das Amt für Gesundheit und an die Regierung an, in dem er mitteilte, er habe *** seine bisherige Ordination geräumt und geräumt übergeben und hiermit auch seine Arztkonzession für den Standort *** in *** zurückgelegt.
8. Mit Schriftsatz vom 20. September 2012 übermittelte der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07. September 2012. Mit diesem Beschluss in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer wurde der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19. Juni 2012 über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und die Überweisung der Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückgewiesen. Ausschlaggebend für diesen Beschluss war die Auffassung des Gerichts, dass dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich nunmehr in Liechtenstein seinen Beruf nicht mehr ausübe, er auch nicht mehr den Disziplinarvorschriften des Ärztegesetzes unterliege, weil Art. 26 Ärztegesetz in diesem Zusammenhang von allen "im Inland tätigen Ärzten" spreche.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Regierung und des Amtes für Gesundheit bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Regierung (Art. 101 Abs. 4 LVG) sowie auf die Feststellungen im vorstehenden Tatbestand verwiesen werden.
2. Nach Art. 6 des Ärztegesetzes, LGBl. 2003 Nr. 239, bedarf die eigenverantwortliche Ausübung des ärztlichen Berufes vorbehaltlich Art. 45 bis 49 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs.1 Ärztegesetz).
3. Da das Bewilligungsverfahren durch ein Gesuch von interessierten Privaten eingeleitet wird, folgt es der Dispositionsmaxime. Der Berechtigte kann wieder auf seine Berechtigung verzichten. Durch den Verzicht wird es dem Berechtigten möglich, sich von der durch das Bewilligungsverhältnis entstandenen Beziehungsnähe zum Staat und den damit einhergehenden Rechten und Pflichten wieder zu distanzieren (vgl. den Erwägungsgrund 2.2.2. des Urteils des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 14. Februar 2012, B 2011/134, und die dort zitierte Literatur).
Ein solcher Verzicht kann zwar zur Folge haben, dass die Berechtigung von aufgetretenen Bedenken in Ansehung einer Erteilungsvoraussetzung (vorerst) nicht mehr geprüft wird. Dies ist aber dem geschützten öffentlichen Interesse deshalb nicht abträglich, weil im Falle eines neuen Antrages auf Erteilung der selben Berechtigung die Behörde ohnedies von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen hat (vgl. öVwGH vom 30. 5. 1995, Zl. 94/11/0104, zum Entzug einer Lenkberechtigung, der wegen eines wirksamen Verzichts auf dieselbe unzulässig war).
4. Der Liechtensteinische Gesetzgeber hat die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ausdrücklich klargestellt. Nach Art. 34 Abs 1 Bst. a des Ärtztegesetzes erlischt die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes.
5. Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer bis zum *** über eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Es war zwar ein Verfahren über den Entzug der Berufausübungsbewilligung anhängig. Dieses Verfahren war aber zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Berechtigung durch den Beschwerdeführer nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der Beschwerdeführer verzichtete am *** rechtswirksam auf seine Berufsausübungsberechtigung. Er verfügte somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine solche Berechtigung.
6. Ein Entzugsverfahren nach Art. 34 Abs. 2 Ärztegesetz setzt eine aufrechte Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus. Wenn auf die Bewilligung bereits vorgängig verzichtet worden ist, wird das Entzugsverfahren gegenstandslos. Es ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde abzustellen.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die bisher getroffenen, nicht rechtskräftigen Entscheidungen betreffend den Entzug der Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ersatzlos aufzuheben sind. Da sich als Folge davon die gegenständliche Beschwerde gegen eine rechtlich nicht mehr existente Entscheidung der Regierung richtet, ist die Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr näher auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einzugehen, ob das Gesundheitsamt und die Regierung für die Entscheidung über einen Entzug der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes zuständig waren oder ob ein solcher Entzug Gegenstand eines Disziplinarverfahrens vor dem Fürstlichen Obergericht hätte sein müssen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht, wie bereits im obigen Punkt 6. dargelegt, eine materielle Entscheidung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Entzugsentscheidungen des Gesundheitsamtes und der Regierung zu treffen.
In Folge der im gegenständlichen Fall erfolgten Zurückweisung der Beschwerde wegen der Zurücklegung der Berufsausübungsberechtigung durch den Beschwerdeführer ist nicht von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen, sodass dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund keine Parteikosten zugesprochen werden können.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst durch die Zurücklegung seiner Berechtigung dafür gesorgt, dass seiner Beschwerde die Grundlage entzogen wurde, und die Zurückweisung seiner Beschwerde ist insbesondere nicht die Folge einer nach der Beschwerdeerhebung ergangenen behördlichen Entscheidung (vgl. VGH 2009/144, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Der Beschwerdeführer hat daher in Analogie zu Art. 41 Abs. 4 LVG die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Die Höhe dieser Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S.157). Der Streitwert beträgt CHF 20`000 (§ 4 Ziff. 7 lit. a der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).