VGH 2012/090
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF 9494 Schaan
vertreten durch:
lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt Im Rösle 3 9494 Schaan
wegen: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Juni 2012, RA 2012/1224-2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. April 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Juli 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Juni 2012, RA 2012/1224-2523, wird insoweit stattgegeben, als Ziff. 1. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung und Ziff. 1., 2., 3. und 4. der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 26. August 2011, APA-E-Nr. 006 aufgehoben und insoweit die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
Im Übrigen werden die Beschwerde vom 11. Juli 2012 abgewiesen und Ziff. 2. und 3. der angefochtenen Regierungsentscheidung und Ziff. 5. und 6. der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 26. August 2011 bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Entscheidung vom 26. August 2012, APA-E-Nr. 006, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Das Gesuch vom 10. August 2010 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen.
BF wird aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen.
BF hat das Fürstentum umgehend nach Entlassung aus der Haft zu verlassen.
Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 22. November 2010 wird abgewiesen.
Die Kosten verbleiben beim Land."
Begründet wurde dieses Verwaltungsbot im Wesentlichen damit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers deshalb nicht verlängert werden könne, weil der Beschwerdeführer mit Urteil des Land- als Jugendgericht vom 26. März 2010 bzw. 17. Juni 2011 zwei Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Deshalb liege ein zwingender Widerrufsgrund gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG vor. Dem Ausländer- und Passamt komme kein Ermessen zu. Somit spiele es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer bei Tatbegehung noch minderjährig gewesen sei.
2. Gegen dieses Vewaltungsbot erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2011 Vorstellung an das Ausländer- und Passamt bzw. Beschwerde an die Regierung.
3. Das Ausländer- und Passamt trat auf die Vorstellung nicht ein.
4. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein entschied am 26. Juni 2012, die Beschwerde und den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG liege folglich gleich mehrfach vor. Der Beschwerdeführer verfüge ausschliesslich über eine Aufenthaltsbewilligung, also nicht über eine Niederlassungsbewilligung. Deshalb komme die Bestimmung von Art. 48 AuG betreffend Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zur Anwendung. Bei Art. 48 Abs. 2 AuG handle es sich um eine "Muss-Bestimmung" (Bericht und Antrag Nr. 2008/77 S. 105). Da der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen einer unbedingten Freiheitsstrafe zwingend sei, sei folglich auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Auch bei Art. 52 Abs. 1 AuG (neu: Art. 50 Abs. 1 Bst. c AuG) handle es sich um eine zwingende Bestimmung, die dem Ausländer- und Passamt kein Ermessen einräume. Das Ausländer- und Passamt habe folglich bei einem Widerruf oder einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwingend die Wegweisung zu verfügen.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer und den Vorakt der Regierung zu RA 2012/1224-2523 bei, stellte am 11./12. Oktober 2012 einen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof - worüber der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2013 zu StGH 2012/176 entschied -, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. April 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Unterinstanzen stützen ihre Entscheidungen auf Art. 48 Abs. 2 AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Eine Aufenthaltsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde.
Obwohl diese Bestimmung als Muss-Bestimmung formuliert und konzipiert ist - dies im Gegensatz zu Art. 49 AuG, bei welchem es sich um eine Kann-Bestimmung handelt -, darf Art. 48 Abs. 2 AuG nicht so verstanden werden, dass bei jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder bei jeder Verhängung einer vorbeugenden Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des StGB ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und damit eine Wegweisung (Art. 52 AuG) zwingend erfolgen muss. Vielmehr ist, wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2012/176 (wie schon in seinem Urteil zu StGH 2012/67) erkannte, Art. 48 Abs. 2 AuG einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung zugänglich. Dies bedeutet, dass den ausländerrechtlichen Behörden nicht jeder Ermessensspielraum entzogen ist und sie deshalb die Ausweisung nur dann verhängen dürfen, wenn sie sich in Würdigung aller rechtlichen und faktischen Umstände als angemessen erweist. Es ist also eine Verhältnismässigkeitsprüfung und Prüfung im Sinne der Anforderungen des Art. 8 EMRK vorzunehmen (insbesondere sind die in der EGMR-Rechtsprechung entwickelten konventionsrechtlichen Prüfungskriterien einzuhalten; sogenannte "Boultif-Kriterien").
2. Somit darf sowohl der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gem. Art. 48 Abs. 2 AuG als auch die Wegweisung gem. Art. 52 AuG nur erfolgen, wenn diese Massnahme verhältnismässig ist. Das Ausländer- und Passamt als Erstinstanz muss eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen. Im vorliegenden Fall hat weder das Ausländer- und Passamt noch die Regierung eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Somit sind die unterinstanzlichen Verfahren unvollständig und damit mangelhaft durchgeführt worden, sodass die unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die vorliegende Rechtssache an das Ausländer- und Passamt zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen war. Das Ausländer- und Passamt hat nun den für die Verhältnismässigkeitsprüfung relevanten Sachverhalt nach Aufnahme der dazugehörigen Beweise festzustellen und eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
3. Am 22. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Beschwerdevertreter, beim Ausländer- und Passamt die Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Verfahren. Diesen Antrag wiederholte er am 9. August 2011. In der Entscheidung vom 26. August 2011 wies das Ausländer- und Passamt diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Auch diesen Teil der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes focht der Beschwerdeführer mittels Vorstellung bzw. Beschwerde vom 12. September 2011 an. Die Regierung folgte dem mit dem Argument der Aussichtslosigkeit nicht.
Aussichtslos war das Verfahren, wie das gegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nun zeigt, nicht. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe ist jedoch auch die wirtschaftliche Bedürftigkeit vorausgesetzt (Art. 43 Abs. 1 und 3 LVG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO): Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation einer Verfahrenspartei sind auch ihre Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen: Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder umfasst als Sonderbedarf auch die Bevorschussung der Kosten eines Gerichtsverfahrens (§ 140 ABGB; LES 2009, 243; VGH 2006/12 Erw. 12; Fucik in Rechberger 3§ 63 Rz 2; Bydlinkski in Fasching/Konecny 2II/1 § 63 ZPO Rz 7). Diese Unterhaltspflicht der Eltern gilt nicht nur gegenüber minderjährigen Kindern, sondern auch gegenüber Erwachsenen, insbesondere dann, wenn sich das erwachsene Kind noch in einer Berufslehre befindet und somit (noch) nicht selbsterhaltungsfähig ist (Barth/Neumayr in Klang 3§ 140 Rz 14, 99).
Im Verfahrenshilfeantrag vom 22. November 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er verfüge derzeit über ein Lehrlings-Einkommen in der Höhe von CHF 950.-- pro Monat. Sein Vater VF verdiene CHF 4'140.-- pro Monat. Seine Mutter MF verdiene an einer Arbeitsstelle CHF 1'080.-- und an einer anderen Arbeitsstelle CHF 991.-- netto pro Monat. So stehe der Familie pro Monat netto CHF 7'161.-- zur Verfügung. Die Eltern hätten drei Kinder, nämlich den Beschwerdeführer, A (Schüler) und die Tochter C, die bei der Firma X arbeite. Alle drei Kinder würden normalerweise in der Wohnung der Eltern leben, wobei der Beschwerdeführer derzeit im Gefangenenhaus Vaduz untergebracht sei. Der Vater VF habe kein Bankguthaben, die Mutter MF ein solches von CHF 4'391.65. Die Familie bezahle für die Wohnung monatlich CHF 1'540.--.
Das Lehrlingseinkommen des Beschwerdeführers wird an dieser Stelle nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer gemäss Vorbringen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Haft war. Wie viel die Schwester des Beschwerdeführers bei der Firma X verdient, wurde nicht vorgebracht, doch kann aufgrund der Arbeitstätigkeit davon ausgegangen werden, dass C selbsterhaltungsfähig ist und einen Beitrag an die Mietkosten der Eltern leistet. Aus der mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Lohnabrechnung für den Vater des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2010 ergibt sich, dass der Vater nicht CHF 4'140.-- monatlich netto verdient, sondern mehr: In der Lohnabrechnung sind auch die Kinderzulagen von CHF 660.-- berücksichtigt; auch wenn es sich dabei nicht um eigentlichen Lohn handelt, können Kinderzulagen zum Familieneinkommen hinzugerechnet werden. In der Lohnabrechnung ist aber auch die Miete von CHF 1'540.-- bereits berücksichtigt, und zwar als Abzug des Arbeitgebers, da die Familie F eine Wohnung des Arbeitgebers gemietet hat. Ausserdem ergibt sich aus der Lohnabrechnung, dass der Arbeitgeber die gesamten Krankenkassenprämien des Arbeitnehmers ablieferte und somit in der Lohnabrechnung berücksichtigte. Vom Familieneinkommen von CHF 6'211.-- (also ohne Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Schwester) sind somit keine Mietkosten mehr abzuziehen und auch ein Grossteil der Krankenkasssenprämien sind bereits bezahlt. Von diesem monatlichen Einkommen leben vier Personen. Gemäss Art. 20a der Sozialhilfeverordnung beträgt der Grundbedarf eines 4-Personen-Haushaltes CHF 2'375.-- pro Monat. Hinzu kommen die Wohnkosten, die jedoch vorliegendenfalls beim Familieneinkommen von CHF 6'211.-- pro Monat schon abgezogen sind. Weiters kommt die medizinische Grundversorgung hinzu; dies sind die Prämien der obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) und die Selbstbehalte. Vorliegendenfalls ist ein Grossteil der Krankenversicherungsprämien bereits im Familienabkommen berücksichtigt. Wie viel der Rest beträgt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zu berücksichtigen wären auch die Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK, doch sind auch diese zum allergrössten Teil in den Lohnabrechnungen für die Eltern des Beschwerdeführers schon berücksichtigt. Weiters allenfalls zu berücksichtigende Sonderausgaben macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit verbleiben der Familie F knapp CHF 4'000.-- pro Monat über das sozialhilferechtliche Minimum hinaus zur freien Verfügung. Bei einem solch hohen frei verfügbaren monatlichen Betrag ist es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zumutbar, dass sie die Kosten der Verfahrensführung selbst tragen.
Dass es der Familie des Beschwerdeführers wirtschaftlich gut geht, ist auch daraus ersichtlich, dass VF mit Vertrag vom 8. Mai 2008 einen Personenwagen der Marke BMW 530d mit einem Grundpreis von CHF 72'700.-- leaste.
Aus all dem ergibt sich, dass das Ausländer- und Passamt den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführer zu Recht abwies. Weder in der Beschwerde an die Regierung noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich an den finanziellen Verhältnissen seiner Familie etwas änderte. Somit ist es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zumutbar, auch die Kosten der Beschwerdeverfahren vor der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes selbst zu tragen, zumal sich das Verfahren nun schon über 2,5 Jahre hinzieht und die Kosten, insbesondere des Beschwerdevertreters, auch in Raten bezahlt werden können.
4. Parteikosten sind gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG und der steten Praxis nicht zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. April 2013