VGH 2012/075
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9495 Triesen
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte Advokaturbüro Kirchstrasse 6 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. April 2012,RA 2012/850-2521
wegen: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2012
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 16. Mai 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. April 2012, RA 212/850-2521, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 18. Oktober 2011, APA-E-Nr. 010, aufgehoben werden und die vorliegende Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2011 zu APA-E-Nr. 010 entschied das Ausländer- und Passamt im ordentlichen Verwaltungsverfahren gemäss Art. 54 ff. LVG wie folgt:
1.1. Die Aufenthaltsbewilligung von BF wird widerrufen.
1.2. BF wird aus dem Fürstentum Liechtenstein weg gewiesen. Die Ausreisefrist beträgt 60 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.
1.3. BF hat die Kosten für diese Entscheidung im Betrag von CHF 200.00 (Entscheidungsgebühr CHF 100.00 und Schreibgebühr CHF 100.00) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung an die Landeskasse zu bezahlen.
Diese Entscheidung wurde - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Erteilung seines bisherigen Aufenthaltsrechts massgebliche Voraussetzung, nämlich die Ehe, weggefallen sei. Gemäss Art. 47 Abs. 2 PFZG würden Ehegatten mit Schweizer Staatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihre Aufenthaltsberechtigung dann behalten, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a oder b PFZG erfüllten und zudem - gemäss dem im konkreten Fall einzig relevanten Buchstaben a (Art. 47 Abs. 2 Bst.a PFZG) - die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein. Die Ehe mit seiner zweiten Ehefrau habe der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 geschlossen und sei diese am 29. Juni 2011 vom Fürstlichen Landgericht rechtskräftig geschieden worden. Die Ehe habe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens (nur) rund ein Jahr gedauert. Die gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Jahren sei somit nicht erfüllt und es liege der Widerrufsgrund gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG vor.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Jehle & Partner Rechtsanwälte, Vaduz, am 31. Oktober 2011 Beschwerde an die Regierung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ausländer- und Passamt entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen habe. So sei beispielsweise nicht festgestellt worden, dass das Ausländer- und Passamt massiven Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe, dass er eine Scheidungskonvention bei Gericht einreiche, als er sich von seiner ersten Frau habe scheiden lassen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er wahrscheinlich erst im Jahre 2010 rechtskräftig von seiner ersten Ehefrau geschieden worden wäre, hätte das Ausländer- und Passamt im Jahre 2009 auf ihn nicht einen derartigen Druck ausgeübt und ihn dazu genötigt, eine Scheidungsvereinbarung unter allen Umständen einzugehen. Dann wäre allerdings das Personenfreizügigkeitsgesetz, welches am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten sei, auf ihn anwendbar gewesen und er hätte ohne Weiteres im Inland bleiben dürfen. Er habe nämlich stets in einem inländischen unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden und die Ehe mit seiner ersten Ehefrau habe mehr als drei Jahre gedauert. Somit hätte er ohne Weiteres die Voraussetzungen erfüllt, um im Inland trotz Scheidung bleiben zu dürfen. Es stelle nun eine absolute Härte dar und sei unverhältnismässig, wenn man ihn zum Verlassen des Landes zwinge, obwohl er ohne Weiteres die Voraussetzungen nach dem Personenfreizügigkeitsgesetz erfüllt hätte.
Auch habe das Amt unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer zwei minderjährige Kinder habe, nämlich mj. C, geb. 2002, und mj. D, geb. 2005. Beide seien liechtensteinische Landesbürger und würden bei der liechtensteinischen Kindsmutter leben. Der Beschwerdeführer lebe ganz absichtlich in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinen beiden Kindern, damit er sie regelmässig und nicht nur alle 14 Tage sehen könne. So könnten sie jederzeit zu ihm kommen, sodass das Verhältnis zwischen Vater und seinen Kindern trotz Trennung von der ersten Ehefrau möglichst umfassend bestehe. Die angeordnete Massnahme sei insbesondere deshalb unangemessen, weil die Interessen seiner Kinder, die beide Liechtensteiner seien, in keiner Weise berücksichtigt würden. Dadurch werde nämlich sein Recht und das seiner Kinder auf ein angemessenes Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletzt. Die angeordnete Massnahme sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK völlig unverhältnismässig.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er keine einzige Straftat begangen habe. Er sei seit über sechs Jahren im Inland wohnhaft, habe zwei minderjährige Kinder in Liechtenstein, die beide liechtensteinische Staatsbürger seien, und zu diesen habe er eine ausgezeichnete Bindung. Der derzeit bestehende enge Kontakt würde durch seine Ausweisung völlig abrupt abgerissen und beendet werden.
Zudem gebe es überhaupt keine Notwendigkeit, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus dem Fürstentum Liechtenstein auszuweisen. Es gebe kein öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlassen müsse. Er habe sich immer wohl verhalten, sei in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und komme seinen sämtlichen Pflichten nach. Er sei in Liechtenstein bestens wirtschaftlich und auch privat integriert.
3. Mit Entscheidung vom 30. April 2012 zu RA 2012/850-2521 wies die Regierung die Beschwerde vom 31. Oktober 2011 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG könne die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Nach Art. 47 Abs. 2 PFZG würden Ehegatten mit Schweizer Staatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihre Aufenthaltsberechtigung behalten, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllen würden und
die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein;dem Ehegatten durch Vereinbarung oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Obsorge für die Kinder übertragen worden sei; es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere weil dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne; oderdem Ehegatten durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind zugesprochen worden sei, sofern das Gericht zur Auffassung gelangt sei, dass der persönliche Verkehr ausschliesslich in Liechtenstein erfolgen dürfe. Art. 47 Abs. 1 Bst. a und b würden die Voraussetzungen umschreiben, dass die besagten Personen im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a oder die Voraussetzungen nach Art. 22 erfüllen müssten.
Somit würden Familienangehörige bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht nur dann behalten, wenn sie entweder erwerbstätig seien oder die Voraussetzungen für eine erwerbslose Wohnsitznahme erfüllten. Zudem müsse alternativ einer der in Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis d genannten Anwendungsfälle gegeben sein. Des Weiteren würden Familienangehörige, die Schweizer Staatsangehörige seien, ihr Aufenthaltsrecht nicht verlieren, wenn sie die Obsorge über die Kinder tatsächlich wahrnähmen und die Kinder in Liechtenstein eine Ausbildung absolvierten.
Die Aufenthaltsbewilligung sei dem Beschwerdeführer im Familiennachzug seiner zweiten Ehefrau erteilt worden. Die Ehe des Beschwerdeführers habe bis zur Einleitung des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens nicht die in Art. 47 Abs. 2 Bst. a PFZG geforderte Mindestdauer von drei Jahren erfüllt. Insofern sei die im vorliegenden Fall relevante Voraussetzung nach Art. 47 Abs. 2 Bst. a PFZG zum Verbleib bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt. Das Ausländer- und Passamt habe die Aufenthaltsbewilligung in der Folge zurecht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG widerrufen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Druckausübung seitens des Ausländer- und Passamtes zur Einreichung einer Scheidungskonvention beim Fürstlichen Landgericht bezüglich seiner ersten Ehe führte die Regierung aus, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer zum Abschluss einer Scheidungskonvention nötigen hätte sollen.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu seinen Kindern hielt die Regierung in ihrer Entscheidung fest, dass die Kinder aus erster Ehe stammten und das Obsorgerecht bei der Scheidung der damaligen Ehefrau zugesprochen worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei gemeinsame Kinder mit seiner ersten Ehefrau habe, sei damals mit in die Prüfung des Aufenthaltsrechts einbezogen worden. Ebenso, ob die Massnahme das Recht des Beschwerdeführers auf ein angemessenes Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletze. Das Ausländer- und Passamt habe sich dennoch für den Widerruf der Bewilligung entschieden. Eine rechtsmittelfähige Verfügung über den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit verlangt.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 3. Mai 2012, erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung, für den Fall, dass die Regierung nicht auf die Vorstellung eintreten sollte, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Regierung teilte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2012 mit, dass auf die Vorstellung nicht eingetreten werde und leitete die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 30. April 2012 und des Ausländer- und Passamtes vom 18. Oktober 2011 dahingehend abändern, dass die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben werde.
Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das Ausländer- und Passamt sowie die Bestätigung desselben nur deswegen erfolgt sei, weil die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 PFZG nicht gegeben gewesen seien. Die Regierung hätte sich aber aufgrund des im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes auch damit auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden können. Gemäss Art. 20 PFZG könne zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilte werden, wenn die ausländische Person einen mehr als einjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag und einen angemessenen Beschäftigungsgrad nachweise und die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar sei. In der Folge führt der Beschwerdeführer aus, weshalb er seiner Meinung nach dieses Erfordernis erfülle.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung RA 2012/0850 sowie den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. Mai 2012 die unterinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht an, sodass diese vom Verwaltungsgerichtshof zu übernehmen sind. Ergänzende Sachverhaltsfeststellungen sind aus den beigezogenen Vorakten zu treffen, sodass Folgendes festgestellt werden kann:
Der Beschwerdeführer ist (nur) Schweizer Staatsangehöriger und 1980 geboren. Am 2003 heiratete er die liechtensteinische Staatsangehörige NN, geboren 1977. Damals wohnten beide Ehegatten in Buchs/SG (Eheschein). Im Februar 2005 zogen die Eheleute F mit ihrem Sohn, geboren 2002, von Trübbach nach Triesen, wobei der Beschwerdeführer über Antrag vom 14. Februar 2005 per 1. März 2005 eine Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein erhielt, dies im Rahmen des Familiennachzugs zur Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau NN (Anmeldung vom 10.02.2005; Bewilligungsgesuch vom 14.02.2005; Anmeldung vom 07.03.2005; Bewilligungskopie vom 11.03.2005).
Am 26. August 2008 meldete der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Triesen, dass er am 5. August 2008 von Triesen nach Vaduz weggezogen sei (Abmeldung vom 26.08.2008). Gleichzeitig meldete sich der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Vaduz an. Dort gab er an, dass er "freiwillig getrennt" sei (Anmeldung vom 26.08.2008). Bei seiner Anhörung beim Ausländer- und Passamt am 17. September 2008 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 15. August 2008 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und eine partnerschaftliche bzw. eheliche Beziehung zu seiner Ehegattin habe er nicht mehr (Protokoll APA vom 17.09.2008). Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts, Vaduz, vom 16. September 2009 wurde die Ehe zwischen NN und dem Beschwerdeführer geschieden (Urteil 10 EG. ON 6). Dieses Urteil erwuchs am 20. Oktober 2009 in Rechtskraft (Amtsbestätigung des Landgerichts vom 26.10.2009). Daraufhin widerrief das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. November 2009. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der Beschwerdeführer jedoch, neuerlich zu heiraten, weshalb das Ausländer- und Passamt die Ausreisefrist auf 10. Juni 2010 festsetzte (Schreiben APA vom 02.11.2009 und 16.12.2009). Am 21. Mai 2010 heiratete der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt in Vaduz die liechtensteinische Staatsangehörige MO (Eheschein vom 21.05.2010). Am 26. Mai 2010 stellten der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehegattin ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zur Wohnsitznahme bei der Ehegattin MO (Gesuch vom 26.05.2010). Daraufhin erteilte das Ausländer- und Passamt am 28. Juni 2010 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit Einreisedatum 15. Juni 2010 (Bewilligungskopie vom 28.06.2010).
Am 26. April 2011 meldete der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Triesen eine Adressänderung per 1. Mai 2011 mit der Bemerkung "freiwillig getrennt" (Adressänderung 26.04.2011). Er ist damals aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen (Protokoll APA vom 23.08.2011). Die Ehe des Beschwerdeführers mit MO wurde vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz mit Beschluss vom 26. Juni 2011, in Rechtskraft erwachsen am 29. Juli 2011, geschieden (Amtsbestätigung Landgericht vom 03.08.2011; Protokoll APA vom 23.08.2011). Daraufhin widerrief das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (Schreiben APA vom 24.08.2011).
Der Beschwerdeführer bezahlt seiner ersten Ehegattin NN einen monatlichen Ehegattenunterhalt und seinen beiden Kindern C, geboren 2002, und D, geboren 2005, einen monatlichen Kindsunterhalt. Das alleinige Sorgerecht für diese beiden Kinder wurde vom Landgericht der Kindsmutter NN übertragen. Dem Beschwerdeführer steht ein Besuchsrecht gegenüber seinen beiden Kindern zu, und zwar mindestens jedes zweite Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und zusätzlich an einem Abend einschliesslich Übernachtung an einem Wochentag sowie jährlich zwei Wochen Ferien (Urteil Landgericht 10 EG. ON 6).
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Februar 2012 mit einem 100 %igen Beschäftigungsgrad bei der Firma AG in Triesen und verdient dort CHF 78'000.-- brutto pro Jahr.
2. Auf Schweizer Staatsangehörige und Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger ist das Personenfreizügigkeitsgesetz (Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit von EWR- und Schweizer Staatsangehörige, PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) anwendbar (Art. 2 PFZG).
Der Beschwerdeführer erhielt am 28. Juni 2010 eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 40 ff. PFZG, also im Familiennachzug. Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme (Art. 40 PFZG). Vorliegendenfalls bezweckte also die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner liechtensteinischen Ehegattin MO. Dieser Zweck war Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Voraussetzung ist, seit der Beschwerdeführer am 26. April 2011 aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog, nicht mehr erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann (Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG; LES 2004, 106).
3. Der Widerruf ist jedoch bei Ehegatten mit Schweizer Staatsangehörigkeit, wie beim Beschwerdeführer, trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 47 Abs. 2 PFZG). Der Beschwerdeführer bringt, zumindest implizit, vor, er behalte seine Aufenthaltsberechtigung, denn dies sei zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG).
Er begründet dies wie folgt:
Das Ausländer- und Passamt habe im Jahr 2009 massiven Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, dass er eine Scheidungskonvention (im Scheidungsverfahren mit seiner ersten Ehegattin NN) bei Gericht einreiche. Am 16. Dezember 2009 habe das Ausländer- und Passamt die Ausreisefrist auf 10. Juni 2010 verlängert, weil der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 wieder eine Liechtensteinerin geheiratet habe. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 2005 nach Liechtenstein gezogen sei und die Ausreisefrist bis 10. Juni 2010 nach seiner ersten Scheidung im Jahre 2009 erstreckt worden sei, habe der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre im Inland gewohnt. Sein Bleiberecht im Inland sei somit stets von einem Aufenthaltstitel gedeckt gewesen. Hätte das Ausländer- und Passamt im Jahre 2009 auf ihn nicht einen derartigen Druck ausgeübt und ihn dazu genötigt, eine Scheidungsvereinbarung unter allen Umständne einzugehen, wäre er wahrscheinlich erst im Jahre 2010 rechtskräftig geschieden worden. Dann wäre das PFZG, welches am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sei, auf ihn anwendbar gewesen. Dann hätte er ohne weiteres im Inland bleiben dürfen. Der Beschwerdeführer sei nämlich stets in einem inländischen unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden und die Ehe mit seiner Ehefrau habe mehr als drei Jahre gedauert. Somit hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres die Voraussetzungen erfüllt, um im Inland trotz Scheidung bleiben zu dürfen. Es stelle nun eine absolute Härte dar und sei unverhältnismässig, wenn man nun den Beschwerdeführer zum Verlassen des Landes zwinge, obwohl er ohne weiteres die Voraussetzungen nach dem Personenfreizügigkeitsgesetz erfüllt hätte.
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009 vom Ausländer- und Passamt gedrängt wurde, eine Scheidungskonvention abzuschliessen, ist vorliegendenfalls nicht entscheidungsrelevant, ebenso wenig die Frage, ob die erste Ehe des Beschwerdeführers wahrscheinlich erst im Jahr 2010 rechtskräftig geschieden worden wäre, wenn das Ausländer- und Passamt im Jahr 2009 keinen derartigen Druck ausgeübt hätte. Dies deshalb, weil es nach den damals anwendbaren Bestimmungen von Art. 83 Abs. 1 Bst. b Personenverkehrsverordnung 2004 (entspricht Art. 94 Abs. 1 Bst. b Personenverkehrsverordnung 2000) und Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG sowie der damaligen Praxis und Rechtsprechung hinsichtlich der Dauer der aufrechten Ehe nicht auf die Rechtskraft eines Scheidungsurteils, sondern auf das faktische Leben der Ehe ankam (VBI 2003/84 in LES 2004, 106). Rechtlich relevant war also damals die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2008 die gemeinsame Ehewohnung verliess und keine partnerschaftliche bzw. eheliche Beziehung mit seiner damaligen Ehegattin mehr lebte. Somit wurde die erste Ehe des Beschwerdeführers in Liechtenstein nicht fünf Jahre effektiv gelebt. Damit nahm das Ausländer- und Passamt zu Recht eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren an und widerrief die Aufenthaltsbewilligung zu Recht. Der Widerruf wäre auch dann zu Recht erfolgt, wenn die gerichtliche Scheidung und damit die formelle Aufhebung der Ehe erst im Jahr 2010 stattgefunden hätte. Dies teilte im Übrigen das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. September 2008 mit.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob vorliegendenfalls der Widerruf der am 28. Juni 2010 erteilten Aufenthaltsbewilligung unterbleiben muss, um eine besondere Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG zu vermeiden. Wann eine besondere Härte vorläge, erörterte der Gesetzgeber in den Materialien nicht näher (siehe insbesondere Bericht und Antrag Nr. 55/2009). Der Gesetzgeber orientierte sich jedoch seit jeher und auch bei Erlass des Personenfreizügigkeitsgesetzes an schweizerischen Bestimmungen, sodass zur Interpretation liechtensteinischer Bestimmungen auch auf Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz Bedacht genommen werden kann.
In der Schweiz enthält Art. 50 AuG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer) eine parallele Bestimmung zu Art. 47 PFZG. Danach besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre Bestand hatte oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen; wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein schwerwiegender Härtefall wird, wie soeben erwähnt, z.B. dann angenommen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Auch der Tod des schweizerischen Ehegatten stellt in der Regel einen solchen wichtigen persönlichen Grund dar, ebenso eine medizinische Notlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Abbruch der in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Die Anwesenheit gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, kann ebenfalls einen wichtigen persönlichen Grund darstellen. Hierbei müssen jedoch das Kindeswohl und die Kindesinteressen Leitlinie sein. Die Kinder haben einen geschützten Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, unabhängig davon, welcher Elternteil über das Sorgerecht verfügt (vgl. Martina Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N 22 - 28). Vorliegendenfalls verlangen das Kindeswohl und die Kindesinteressen keineswegs, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein beibehält, denn der Kontakt des nicht sorgeberechtigten Beschwerdeführers zu seinen beiden aus erster Ehe stammenden Kindern kann ohne weiteres und weitestgehend aufrecht erhalten, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in sein Heimatland Schweiz, insbesondere in die an Liechtenstein angrenzende Region verlegt. Es liegt am Beschwerdeführer, seinen neuen Wohnsitz so zu wählen, dass er sein Besuchsrecht jederzeit wahrnehmen kann, zumindest in jenem Umfang, wie er dies in Liechtenstein tun könnte, wenn er im Norden und die Kinder im Süden Liechtensteins oder umgekehrt wohnen würden.
Was der Beschwerdeführer als Argument für das Vorliegen eines Härtefalles vorbringen kann, ist die Dauer seiner Anwesenheit in Liechtenstein. Rechtsvergleichend kann diesbezüglich auch auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b (schweizerisches) AuG verwiesen werden, wo von "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen" die Rede ist. Sowohl hierzu als auch zu der vorgenannten Bestimmung von Art. 50 AuG führt die (schweizerische) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in Art. 31 aus, dass bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz zu berücksichtigen ist. Eine mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz begründet jedoch noch nicht per se einen Härtefall. Ab einer Anwesenheitsdauer von über 10 Jahren wird aber im Allgemeinen angenommen, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass sie nicht mehr gelebt werden können. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Härtefall angenommen. Vor Ablauf der 10-Jahre-Frist kann die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern (Andrea Good/Titus Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 30 N 12). Vorliegendenfalls ist der Beschwerdeführer seit 1. März 2005 in Liechtenstein aufhältig, also seit deutlich weniger als 10 Jahren. Aber selbst wenn er mehr als 10 Jahre anwesend wäre, könnte in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass seine in Liechtenstein aufgebauten und gelebten Beziehungen derart eng sind, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr leben könnte, wenn seine liechtensteinische Aufenthaltsbewilligung widerrufen würde, denn er kann in unmittelbarer Nachbarschaft zu Liechtenstein neu Wohnsitz nehmen.
Aus all dem ist ersichtlich, dass kein "besonderer Härtefall" entsteht, wenn dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird.
Somit ist der verfahrensgegenständliche Widerruf zulässig, wenn lediglich Art. 47 PFZG zur Anwendung gebracht würde.
4. Der Beschwerdeführer erachtet den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung als Verletzung seines Rechts auf ein angemessenes Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, da er wegen dieses Widerrufs keine so enge Beziehung zu seinen beiden Kindern in Liechtenstein mehr pflegen könne wie bis anhin. Deshalb, so die implizite Argumentation des Beschwerdeführers, dürfe ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen werden, selbst wenn gemäss Art. 47 PFZG ein Widerruf zulässig wäre.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Auch wenn die EMRK kein Recht auf Aufenthalt in einem Vertragsstaat gewährt, können ausländerrechtliche Massnahmen, wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person im Aufnahmestaat über hinreichend starke persönliche oder familiäre Beziehungen verfügt, die durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nachhaltig betroffen würden (EGMR-Urteil Nr. 60654/00 § 99 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, 1999, N 576). Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153). Dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen, genügt noch nicht, einen Eingriff in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK zu begründen (BGE 130 II 281).
Vorliegendenfalls wird durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in dessen Privat- und Familienleben nicht nachhaltig eingegriffen, denn der Beschwerdeführer kann ohne weiteres in der benachbarten Schweiz Wohnsitz nehmen, so wie vor seiner ersten Heirat und auch zum Teil danach. Dadurch werden die sozialen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in Liechtenstein, insbesondere zu seinen beiden minderjährigen Kindern, nicht nachhaltig beeinträchtigt, denn der Beschwerdeführer kann von der benachbarten Schweiz aus seine Beziehungen weiterhin und intensiv pflegen, insbesondere das Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern ausüben. Dass die Gestaltung dieser Beziehungen, so auch des Besuchsrechts, durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung etwas verändert wird, genügt nicht, um einen Eingriff in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK annehmen zu können. Hingegen könnte ein Elternteil, der familienrechtlich über das Sorge- und Obhutsrecht über seine Kinder verfügt, sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK berufen. Für einen nicht obsorgeberechtigten Elternteil käme nur dann, wenn eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zum im Inland lebenden Kind praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, z.B. wegen der Entfernung zum Land, in den der Elternteil ausreisen müsste, die Anrufung von Art. 8 EMRK in Betracht (Bundesgerichtsurteile 2C_298/2012 und 2C_1031/2011).
Im Fall des Beschwerdeführers liegt also bei einem Widerruf seiner liechtensteinischen Aufenthaltsbewilligung gar kein Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben vor. Somit ist auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
5. Nun bestimmt aber Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG, dass eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind. Die Kann-Formulierung bedeutet nicht, dass bei Vorliegen eines in Art. 52 Abs. 1 PFZG aufgezählten Widerrufsgrundes automatisch die Rechtsfolge des Widerrufs der Bewilligung erfolgen muss. Vielmehr kommt der Behörde ein Ermessen zu, welches sie allerdings sorgfältig ausüben muss (vgl. Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 62 AuG N 2). Das der Behörde zukommende Ermessen ist nicht gleichbedeutend mit Gutdünken oder Willkür. Vielmehr ist das Ermessen pflichtgemäss zu handhaben. Dies bedingt, dass bei einem Entscheid sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und sachgerecht gewichtet werden müssen (vgl. Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 75ff). Die Verwaltungsbehörde ist an die Kriterien gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben, und sie ist auch an die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden. Sie hat alle tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die geeignet sind, den Entscheid zu bestimmen oder dazu beizutragen und hat die sich entgegenstehenden Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Zu den Hauptgrundsätzen, die bei Ausübung des freien Ermessens zu beachten sind, gehören das Verbot der Willkür und der rechtsungleichen Behandlung sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben (Bundesgericht 7.6.1978 in: Pra 67 Nr. 192). Zu berücksichtigen sind also - wie es Art. 68 Abs. 1 AuG nennt - "die öffentlichen Interessen des Landes sowie die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration" des Ausländers.
Vorliegendenfalls haben die Unterinstanzen weder die Umstände des Einzelfalls ermittelt und festgestellt noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und ihre Ermessensentscheidung begründet. An dieser Stelle sei nur beispielhaft erwähnt, dass die Unterinstanzen in ihren Entscheidungen nicht - oder zumindest nicht ausdrücklich - auf die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in Liechtenstein und eine allfällige Beeinträchtigung der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Liechtenstein lebenden Kindern eingegangen sind.
Somit sind die unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die vorliegende Rechtssache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückzuverweisen.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Regierung hätte gemäss Untersuchungsgrundsatz prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer vorliegendenfalls gemäss Art. 20 PFZG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden hätte können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz (die Amtswegigkeit) bedeutet, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt selber vollständig abklären muss (Art. 58 Abs. 2 und 3 LVG). Der Beschwerdeführer wollte jedoch mit seinen Beschwerdeausführungen zum Ausdruck bringen, dass die Regierung nach dem Grundsatz iura novit curia auch Art. 20 PFZG zur Anwendung bringen hätte müssen. Dem ist aber nicht so. Das Verfahren zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 52 PFZG unterscheidet sich grundlegend vom Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 8 ff. PFZG, insbesondere auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 20 PFZG. Der Widerruf erfolgt von Amtes wegen, wobei das Ausländer- und Passamt erstinstanzlich zuständig ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt nur über Parteiantrag (Art. 34 Abs. 1 PFZG) und die Regierung entscheidet erstinstanzlich über solche Anträge (Art. 35 Abs. 1 PFZG). Diese beiden Verfahren können nicht miteinander vermischt werden, insbesondere nicht im Beschwerdeverfahren vor der Regierung gegen eine Widerrufsentscheidung des Ausländer- und Passamtes. Damit bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Antrag gemäss Art. 20 PFZG zu stellen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. Oktober 2012