VGH 2012/035
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: DF
alle: Flüchtingsheim Heuweg 8 9490 Vaduz
wegen: Asyl, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegen: Verfügung des Regierungschefs vom 22. Februar 2012, AZ 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. März 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 5. März 2012 gegen die Verfügung des Regierungschefs vom 22. Februar 2012, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1. reiste zusammen mit ihren beiden Söhnen, den Beschwerdeführern zu 2. und 3., am 24. Januar 2012 illegal in Liechtenstein ein. Sie stellten ein Asylgesuch.
2. Noch gleichentags ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank, dass alle drei Beschwerdeführer am 22. August 2011 in der Schweiz um Asyl angesucht hatten.
3. Bei der Befragung vom 25. Januar 2012 erklärten die Beschwerdeführer, sie hätten am 21. August 2011 in Kreuzlingen, Schweiz, einen Asylantrag gestellt. Dann seien sie nach Interlaken in ein Zentrum gebracht worden. Etwa am 23. Dezember 2011 hätten sie schriftlich eine negative Antwort bekommen. Dagegen hätten sie Berufung eingelegt, jedoch nochmals eine negative Antwort erhalten. Diese Antwort hätten die Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 bekommen. Am 20. Januar 2012 hätten sie bei einer Behörde in Bern vorsprechen müssen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie sich seit 11. Januar 2012 illegal in der Schweiz aufhielten und das Land verlassen müssten. Sie müssten nach X zurückkehren. Es seien ihnen CHF 8'000.-- (nicht in bar) als Rückkehrhilfe angeboten worden, sofern sie die vorgelegten Unterlagen unterschrieben. Die Beschwerdeführer hätten die Dokumente nicht unterschrieben, sondern seien zurück ins Zentrum gegangen. Dort sei ihnen gesagt worden, die Polizei könne jederzeit kommen und sie nach X abschieben. Am 24. Januar 2012 seien sie dann nach Liechtenstein gereist.
Die Beschwerdeführer ersuchten das Ausländer- und Passamt, ihnen zu helfen, denn sie wüssten, dass sie von der Schweiz abgeschoben würden, und sie könnten in X nicht leben. Deshalb könnten die Beschwerdeführer nicht in die Schweiz zurückkehren.
Das Heimatland hätten die Beschwerdeführer am 18. August 2011 verlassen, dies mit einem kleinen Minibus direkt von A in die Schweiz.
4. Am 14. Februar 2012 stimmten die Schweizer Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 16.1.e der Verordnung Dublin (EG) Nr. 343/2003 zu.
5. Aufgrund dieses Sachverhaltes fällte das Ausländer- und Passamt am 16. Februar 2012 drei Nichteintretensentscheide, nämlich Nichteintretensentscheid Asyl-E.Nr. 7 in Sachen der Beschwerdeführerin zu 1., den Nichteintretensentscheid Asyl-E.Nr. 8 betreffend den Beschwerdeführer zu 2. und den Nichteintretensentscheid Asyl-E.Nr. 9 betreffend den Beschwerdeführer zu 3. Darin entschied das Ausländer- und Passamt, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einzutreten und die Beschwerdeführer in die Schweiz wegzuweisen.
Die Nichteintretensentscheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG das Amt auf ein Asylgesuch nicht eintrete, wenn der Asylsuchende in ein Land reisen könne, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Im vorliegenden Fall liege gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit bei der Schweiz.
Der Vollzug der Wegweisung in die Schweiz sei möglich, zulässig und zumutbar, da es sich bei der Schweiz um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle.
Den Beschwerdeführern sei rechtliches Gehör gewährt worden.
Gemäss Art. 90 Abs. 5 FlüG komme Beschwerden von Asylsuchenden gegen Nichteintretensentscheide, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit hätten die Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Der Vollzug erfolge auf dem Landweg mittels Überstellung an die schweizerischen Behörden.
6. Gegen diese Nichteintretensentscheide erhoben die Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 gemeinsam Beschwerde an die Regierung.
In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten sich mit aller Kraft bemüht, alles Schlimme zu vermeiden. Es sei ihnen leider nicht gelungen. Sie seien in eine schwierige Situation geraten und so gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Die Situation sei so gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. ihre Kinder verlieren habe können.
7. Der Regierungschef behandelte die Beschwerde vom 20. Februar 2012 (auch) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er entschied mit Verfügung vom 22. Februar 2012, den Antrag der Familie F [also der drei Beschwerdeführer] vom 20. Februar 2012 auf Wiederaufnahme der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Nichteintretensentscheide des Ausländer- und Passamtes vom 16. Februar 2012 abzuweisen.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende in ein Land ausreisen könne, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig sei oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und sie nicht zur Ausreise in ein Land zwinge, in welchem sie verfolgt oder unmenschlicher ausgesetzt würden. Die Beschwerdeführer hätten am 22. August 2012 in der Schweiz um Asyl angesucht. Damit stehe fest, dass die Schweiz gemäss Dublin-II-Verordnung zur Prüfung der Asylanträge zuständig sei. Die Schweiz sei auch verpflichtet, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, und habe der Wiederaufnahme bereits zugestimmt. Bei der Schweiz handle es sich um einen Dublin-Staat und damit um ein sicheres Land. Sie komme ihren Pflichten gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nach und es sei daher nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer gezwungen würden, in ein Land auszureisen, in welchem sie verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich sein solle. Für die Beschwerdeführer sei es nicht notwendig, den rechtskräftigen Abschluss des liechtensteinischen Asylverfahrens in Liechtenstein abwarten zu müssen. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und an einer zügigen Durchführung des liechtensteinischen Asylverfahrens überwiege.
8. Gegen diese Verfügung des Regierungschefs, zugestellt am 22. Februar 2012, erhoben die Beschwerdeführer am 5. März 2012 rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Beschwerde ist in X Sprache verfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie übersetzen lassen. Die Beschwerdeführer beantragen, den Entscheid des Ausländer- und Passamtes vom 16. Februar 2012 über die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz aufzuheben und das Ausländer- und Passamt mit der Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer zu beauftragen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. März 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die unterinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Ebenso kann auf die unterinstanzlichen rechtlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof diesen Erwägungen anschliesst.
Somit ist auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen:
2. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 5. März 2012 im Wesentlichen vor, die Schweizer Behörden hätten sich gegenüber den Beschwerdeführern voreingenommen verhalten.
Als die beiden Beschwerdeführer zu 2. und 3. einmal nach dem Unterricht mit dem Bus vom Zentrum der Stadt A , wo sie studierten, nach Hause gefahren seien, hätten sie [...] Nach dem letzten Ultimatum, welches sie [die Uniformierten] den Beschwerdeführern beim letzten Besuch gestellt hätten, hätten die Beschwerdeführer keine Zeit mehr verlieren können. Deshalb seien sie aus X in die Schweiz geflohen. Nun befänden sich die Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2012 in Liechtenstein. Sie hätten sich an das Ausländer- und Passamt gewandt und um Asyl ersucht. Sie hätten erzählt, dass sie aus der Schweiz gekommen seien, wo ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien. Es sei ihnen dort Geld, CHF 8'000.--, unter der Bedingung angeboten worden, dass sie sich schriftlich verpflichteten, nach X zurückzukehren. Sie sollten dort unterschreiben und dann gehen, wohin sie wollten, andernfalls sie deportiert würden.
3. Liechtenstein ist Mitglied des so genannten Schengen-Dublin-Raums und die Rechtsvorschriften betreffend des dazugehörigen Schengen-Besitzstandes sind für Liechtenstein am 19. Dezember 2011 in Kraft gesetzt worden (LGBl. 2011 Nr. 563). Zu diesem Besitzstand gehört insbesondere auch die so genannte Dublin-II-Verordnung, also die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (LGBl. 2011 Nr. 132 Art. 2 Abs. 1 und FN 1).
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung eines Asylantrages, den ein Drittstaatsangehöriger im Schengen-Dublin-Raum stellte, zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregelungen sollten insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden, dies im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Betroffenen (Erw. Nr. 4 der Verordnung Nr. 343/2003). Dies bedeutet, dass ein Drittstaatsangehörigen im Schengen-Dublin-Raum Anspruch darauf hat, dass - nur, aber immerhin - ein Asylantrag geprüft wird. Dementsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung, das jener Mitgliedstaat, der nach der Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, wieder aufnehmen muss.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Schweiz für die Prüfung des Asylantrages der beiden Beschwerdeführer zuständig war und ist. Die Schweiz hat den Asylantrag der Beschwerdeführer abgelehnt. Danach begaben sich die Beschwerdeführer unerlaubt nach Liechtenstein. Somit ist die Schweiz gehalten, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Liechtenstein ist nicht verpflichtet, ein neuerliches Asylverfahren mit materieller Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer durchzuführen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus der Mitgliedschaft Liechtensteins bei den Vereinten Nationen oder aus der Genfer Flüchtlingskonvention, zumal die Schweiz aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verpflichtet war und ist, die völkerrechtlichen Instrumente, bei denen die Schweiz Vertragspartei ist, einzuhalten, wie etwa die Charta der Vereinten Nationen, die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK. Auch ist die Schweiz verpflichtet, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten (Erw. Nr. 13. und 15. der Verordnung Nr. 343/2003).
4. Aufgrund dessen, dass die Schweiz verpflichtet ist, die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK einzuhalten und es keinen konkreten Hinweis und kein konkretes Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend gibt, dass die Schweiz diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommt, ist eine Rückführung der Beschwerdeführer von Liechtenstein in die Schweiz zulässig und zumutbar. Da die Schweiz einer solchen Rückführung bereits zugestimmt hat, ist dies auch möglich und durchführbar.
5. Gemäss Art. 90 Abs. 1 FlüG kommen Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide von asylsuchenden Personen, die in einen Staat ausreisen können, der durch den Dublin-Besitzstand gebunden ist, keine aufschiebende Wirkung zu. Ausnahmen können nur dann gemacht werden, wenn triftige Gründe vorgebracht werden, insbesondere wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass der sofortige Vollzug der Wegweisung, hier in die Schweiz, unzulässig oder unzumutbar ist. Solche Hinweise liegen, wie ausgeführt, gegenständlich nicht vor.
6. Somit konnte der gegenständlichen Beschwerde vom 5. März 2012 kein Erfolg beschieden sein.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf das Opportunitätsprinzip.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 22. März 2012