VGH 2012/034
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG Pflugstrasse 16 9490 Vaduz
wegen: Feststellung eines Waffenverbots und Beschlagnahme von Waffen
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Februar 2012, RA 2012/45-2284
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2012
entschieden:
1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05. März 2012 wird Folge gegeben.
2. Der Beschwerde vom 01. März 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 14. Februar 2012 wird keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212,00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen. (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils)
4. Parteikosten werden nicht zugesprochen.
1. Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein erliess am 21. Dezember 2011 die Verfügung 2011-12-256 betreffend den Beschwerdeführer. Nach dieser Verfügung unterliegt der Beschwerdeführer seit dem 08. Dezember 2011 bis zum 08. Dezember 2016 einem Waffenverbot und wurden sämtliche Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, sämtliches Waffenzubehör sowie sämtliche Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz des Beschwerdeführers beschlagnahmt.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung der Landespolizei vom 21. Dezember 2011 eine Beschwerde vom 05. Januar 2012 an die Regierung.
3. Die Regierung wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05. Januar 2012 mit Entscheidung vom 14. Februar 2012 kostenpflichtig ab.
4. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 01. März 2012. Diese Beschwerde war an die Regierung adressiert und wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist und somit rechtzeitig bei der Post aufgegeben. Sie langte jedoch am 02. März 2012 wegen eines Versehens der Sekretärin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht bei der Regierung, sondern beim Fürstlichen Landgericht ein. In der Folge erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde vom Landgericht zurück und übergab sie am 02. März 2012 der Regierung, von der sie noch am selben Tag an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.
5. Der Beschwerdeführer stellte wegen des zuvor dargelegten Versäumnisses der Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 05. März 2012 einen Wiedereinsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Auf den obigen Spruchpunkt 1. sowie auf die nachfolgenden Punkte 2. und 3. der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 01. März 2012 wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
7. Der Verwaltungssgerichtshof zog die Akten der Regierung und der Landespolizei bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2012 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die von der Regierung getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Nach Art. 104 Abs. 1 LVG ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung zu entscheiden. Nach § 146 ZPO ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung hatte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei unverschuldeter Fristversäumnis begründet. Die Fristversäumnis kann auf jedem Umstand beruhen, der verhindert hat, dass die fristwahrende Handlung rechtzeitig vorgenommen wurde.
3. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung wurde frist- und formgerecht eingebracht. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung der Beschwerdefrist den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der Beschwerdeerhebung zur Folge hatte (vgl. StGH 2010/36).
In Fragen der Fristwahrung legen die liechtensteinischen Gerichte den Massstab der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht so an, dass ein Rechtsanwalt ihm nur genügen könnte, wenn er sich persönlich um jede Einzelheit seiner Kanzlei kümmerte. Wird eine Frist als Folge eines geringen Kanzleiversehens versäumt, das sich trotz einwandfreier Organisation und trotz sorgfältiger Auswahl und Instruktion des Kanzleipersonals ereignete, so wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, wenn deren weitere Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B StGH 2007/59).
Im gegenständlichen Fall legte eine - nach dem glaubhaften Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers - bestens instruierte, erfahrene und zuverlässige Sekretärin die Beschwerde versehentlich in einen Briefumschlag, der nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an das Fürstliche Landgericht adressiert war. Dies entspricht einem geringen Kanzleiversehen im Sinne des vorstehenden Absatzes (vgl. StGH 2007/59). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Sekretärin der Fehler erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung bzw. der Postaufgabe unterlaufen ist und nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes nicht hinzugetreten ist (vgl. öVwGH 92/18/0140).
4. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge zu geben war, ist nunmehr auf die Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung betreffend die Feststellung eines Waffenverbots materiell einzutreten.
5. Der Art. 20 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, regelt die Voraussetzungen für den Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen. Danach ist zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Die hier interessierenden "entsprechenden Voraussetzungen" für den Waffenerwerb enthält der Art. 12 Abs. 3 des Waffengesetzes, wobei es im gegenständlichen Fall insbesondere um den Buchstaben f) der vorgenannten Bestimmung geht. Dieser Buchstabe f) schliesst jene Personen vom Erwerb und in Verbindung mit Art. 20 Waffengesetz auch vom Besitz einer Waffe aus, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, gerichtlich verurteilt worden sind. Ein solches Waffenverbot gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt oder nicht mehr vollzogen werden darf.
6. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 9. November 2011 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, wobei der Vollzug dieser Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 "fuchsteufelswild" gewesen sei und zu einer Frau sowohl "i mach di kaputt" als auch "komm ussa, i schlag di ahi!" gesagt habe; dies neben verschiedenen Beschimpfungen. Nach den Ausführungen im Urteil wird die Glaubwürdigkeit der massgeblichen Zeugenaussagen zusätzlich dadurch gestützt, dass beim Gericht ebenfalls bereits ein Strafverfahren des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB anhängig sei. Dieses Verfahren sei zwar vorläufig diversionell erledigt und vorläufig eingestellt worden; es werde aber im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung im gegenständlichen Strafverfahren jedenfalls fortzusetzen sein. Bislang sei aber ein Fortsetzungsantrag seitens der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden.
7. Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist als strafbare Handlung zu werten, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. f) WaffG bekundet. Die Tathandlung der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB besteht darin, dass der Täter einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dieser Straftatbestand beinhaltet damit bereits Elemente der Gewalt und Gefährlichkeit, ohne dass ein zusätzliches Qualifkationsmerkmal oder ein erschwerender Umstand hinzutreten müsste (VGH 2010/037, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Art. 20 WaffG gehe es nur um den Besitz rechtmässig erworbener Waffen, bei Art. 13 (richtig wohl: Art. 12) WaffG gehe es nur um die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe. Daher fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, gestützt auf die zwei genannte Artikel ein Waffenverbot auszusprechen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 20 durch die Worte "und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt" eine Verbindung zu den Voraussetzungen bzw. Hinderungsgründen des Art.12 Abs. 3 WaffG herstellt. Insbesondere gilt somit für den rechtmässigen Besitz einer Waffe auch der Hinderungsgrund einer gerichtlichen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (Art.12 Abs.3 Bst. f WaffG).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom "Aussprechen" eines Waffenverbots spricht, übersieht er, dass ein "Waffenverbot" schon kraft Gesetzes eintritt und die Behörde darüber lediglich noch eine Feststellung zu treffen hat.
8.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass Art. 12 und Art. 47 WaffG im Rahmen der Gesetzessystematik zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Vorgänge regeln.
Dem ist zu erwidern, dass auch im Art. 47 Abs.1 Bst. b) und Abs. 3 WaffG eine Verbindung zu den Hinderungsgründen des Art.12 Abs. 3 WaffG hergestellt wird. Nach Art. 47 Abs. 1 Bst. b) WaffG sind Waffen "aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art.12 Abs. 3 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind", von der Landespolizei sicherzustellen. Nach Art. 47 Abs. 3 WaffG hat die Regierung die von der Landespolizei sichergestellten Gegenstände zu beschlagnahmen, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Dabei ist das "wenn" des vorigen Satzes auch im Sinne eines "solange" zu verstehen.
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführeres, das zu seiner Verurteilung durch das Fürstliche Landgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung geführt hat, ist die Annahme gerechtfertigt, die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bestehe für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vollziehung der Strafe; diese Annahme steht auch in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Art.12 Abs. 3 Bst. f) WaffG, in welcher der Gesetzgeber von einer fünf Jahre dauernden Unzuverlässigkeit einer Person ausgeht, die wegen der zuvor angeführten strafbaren Handlung verurteilt wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es fehle die Rechtsgrundlage für eine Entziehung auf die Dauer von fünf Jahren auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung, bei der die Waffe keine Rolle gespielt habe, trifft nicht zu. Entscheidend ist die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe. Die im Art. 47 Abs. 3 WaffG erwähnte Bedrohung oder Verletzung mit der sichergestellten Waffe ist hingegen nur ein besonders hervorgehobenes Beispiel ("insbesondere") für die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe.
8.3. Der Beschwerdeführer meint, dass dann, wenn vom Beschwerdeführer wirklich infolge eines Waffenbesitzes eine Gefahr ausginge, die Waffen nicht nur beschlagnahmt, sondern ebenfalls eingezogen werden müssten.
Diesem Vorbringen können die zutreffenden Erläuterungen zum Art. 47 Abs. 3 WaffG entgegen gehalten werden: "Die Regierung kann nach dieser Bestimmung, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht, im Rahmen der Verhältnissmässigkeit entweder nur die Beschlagnahme verfügen, bis ein allfälliger Hinderungsgrund nach Art.12 Abs. 3 weggefallen ist, oder aber sie kann mit der Beschlagnahme auch gleich die Einziehung sämtlicher Waffen, die sich im Besitz der verurteilten Person befinden, verfügen, insbesondere wenn mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden." (Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Totalrevision des Waffengesetzes Nr. 2008/81 S. 78).
Wenn davon auszugehen ist, die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe bestehe für einen Zeitraum von fünf Jahren, dann ist es richtig, die Waffe für diesen Zeitraum nur zu beschlagnahmen und sie nicht darüber hinaus auch noch einzuziehen.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 15'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. b der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Juni 2012