VGH 2012/005
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Antragstellerin: XY Stiftung 9494 Schaan
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG Landstrasse 99 9494 Schaan
Antragsgegnerin: Frau AG Strasse 1Österreich
vertreten durch:
MMag. Dr. Manfred Schnetzer Rechtsanwalt Marktgass 21 9490 Vaduz
wegen: Nichtigerklärung eines Vermittleramtsverfahrens
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2012
entschieden:
1. Der Antrag der XY Stiftung vom 18. Januar 2012, der Verwaltungsgerichtshof wolle das über Antrag von AG am 2. März 2011 durchgeführte Vermittlungsverfahren für nichtig erklären und den vom Vermittler ausgestellten Leitschein vom 2. März 2011 als ungültig widerrufen, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 4'420.-- hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Die Antragstellerin XY Stiftung ist schuldig, der Antragsgegnerin AG binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die Parteikosten in der Höhe von CHF 6'924.40 zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 an den Verwaltungsgerichtshof beantragte die XY Stiftung (Antragstellerin), der Verwaltungsgerichtshof wolle in Wahrnehmung seiner Verpflichtung gemäss Art. 106 LVG von Amtes wegen folgenden Beschluss fassen:
1. Das über Antrag von AG, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Manfred Schnetzer, 9490 Vaduz, am 02.03.2011 durchgeführte Vermittlungsverfahren bezüglich des von AG geltend gemachten Pflichtteilsanspruches über CHF 100 Mio. sowie des Auskunftsanspruches hinsichtlich der vom Erblasser NN der XY Stiftung, Schaan, unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art, wird für nichtig erklärt und der vom Vermittler hierüber ausgestellte Leitschein vom 02.03.2011 mit dem Wortlaut: "[...]" wird als ungültig widerrufen.
2. AG ist schuldig, der XY Stiftung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution die mit CHF 598,75 bestimmten Kosten zu ersetzen."
Diesen Antrag begründete die Antragstellerin im Wesenltichen wie folgt:
AG habe am 1. Februar 2011 beim Vermittleramt Schaan ein Begehren auf Durchführung einer Vermittlungsverhandlung bezüglich eines Pflichtteilsanspruches über CHF 100 Mio. samt Zinsen sowie eines Auskunftsanspruches hinsichtlich der vom Erblasser NN der XY Stiftung gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen eingebracht. Die Vermittlungsverhandlung beim Vermittler in Schaan habe am 2. März 2011 stattgefunden. Hierbei seien die geltend gemachten Ansprüche von der XY Stiftung bestritten worden, worauf AG die Ausstellung des Leitscheines beantragt habe, was in der Folge auch geschehen sei. Am 15. März 2011 habe AG die Klage beim Landgericht unter Beifügung des erwähnten Leitscheines eingebracht. Sie habe weder bei ihrem Antrag noch während des Vermittlungsverfahrens den Sachverhalt offengelegt, dass vom Bezirksgericht B am 25. Februar 2010 ein Schuldenregulierungsverfahren über sie eröffnet worden sei und ihr keine Eigenverwaltung eingeräumt worden sei. Dieses Schuldenregulierungsverfahren sei erst per 23. Juni 2011 mit Gerichtsbeschluss aufgehoben worden. Der Masseverwalter sei in Unkenntnis vom Vorgehen von AG gewesen. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 im erwähnten Klagsverfahren habe der OGH rechtsverbindlich festgestellt, dass ein österreichisches Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der AG in Liechtenstein anzuerkennen sei, dass es AG daher nach Eröffnung des Konkurses in Österreich an der Möglichkeit hinsichtlich der gegenständlichen Forderung ein zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten, mangle und die von ihr während der Dauer des Konkursverfahrens unzulässigerweise gesetzten Prozesshandlungen daher nichtig seien und dass eine Heilung dieses Mangels im Prozessverfahren allerdings möglich sei, wenn AG nach Aufhebung des Konkursverfahrens den Prozess fortführe. Diese Möglichkeit zur Heilung des Mangels setze allerdings voraus, dass das gegenständliche Prozessverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Beim Vermittlungsverfahren handle es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um ein zivilprozessuales, sondern um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, welches mit Abschluss der Vermittlungsverhandlung abgeschlossen werde. Der vom Vermittler ausgestellte Leitschein stelle lediglich eine Beweisurkunde über das Ergebnis der Vermittlungsverhandlung dar. Die vom OGH festgestellte nachträgliche Sanierung des gegenständlichen Zivilprozessverfahrens durch AG umfasse jedoch keinesfalls auch die Sanierung des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vermittlungsverfahrens, da es sich beim Vermittlungsverfahren um ein selbstständiges Verwaltungsverfahren handle und AG jedenfalls während und bis zum Abschluss dieses Verfahrens keinerlei Prozessführungsbefugnis besessen habe und von ihr vorgenommene Rechtshandlungen gegenüber der XY Stiftung ohne rechtliche Wirkungen geblieben seien.
AG habe im Vermittlungsverfahren keinerlei Erwähnung hinsichtlich des in Österreich gegen sie anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens gemacht, womit sie gegen ihre prozessuale Aufklärungspflicht nach § 178 ZPO verstossen habe. Eine diesbezügliche Aufklärung habe AG erst vorgenommen, nachdem die XY Stiftung von diesem Sachverhalt durch zufällige Nachforschungen im Internet Kenntnis erlangt und in der Folge ein entsprechendes Vorbringen bei Gericht erstattet habe.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. d LVG sei ein Verwaltungsakt, wenn er durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei - hierunter sei auch das Verschweigen von Sachverhalten, zu deren Offenlegung eine Partei verpflichtet sei, zu subsumieren -, von Amtes wegen vom Verwaltungsgerichtshof, wenn er Kenntnis von diesem Umstand erlange, für nichtig zu erklären, und zwar ungeachtet, ob dieser rechtliche Wirkungen zu erzeugen geeignet sei oder nicht.
Im gegenständlichen Fall sei erwiesen, dass AG weder bei der Antragstellung auf Abhaltung eines Vermittleramtsverfahrens noch während der Durchführung desselben ihrer Verpflichtung auf Offenlegung, dass bezüglich ihrer Person in Österreich ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei und durchgeführt werde, nachgekommen. Hätte sie diesen Sachverhalt offengelegt, wäre zum Vorschein gekommen, dass sie in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Prozesslegitimation überhaupt keinerlei Rechtshandlungen vornehmen könne, die gegenüber der XY Stiftung rechtliche Wirkungen erzeugten. Der Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens hätte bei Kenntnis dieses Sachverhaltes vom Vermittler zurückgewiesen werden müssen. Damit habe AG den Tatbestand des Art. 106 Abs. 1 Bst. d LVG verwirklicht. Zudem seien hierdurch erhebliche öffentliche Interessen verletzt worden. Dies dadurch, weil die Öffentlichkeit einen Rechtsanspruch auf ein ordnungsgemäss durchgeführtes Vermittlungsverfahren habe. Ein solches sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Parteien ihren Verpflichtungen zur Offenlegung von Sachverhalten, die für das Verfahren wesentlich seien, auch nachkämen. Diese Verpflichtung habe im gegenständlichen Fall AG nachgerade erheblich verletzt.
Im gegenständlichen Fall könne auch nicht ins Treffen geführt werden, dass durch eine Nichtigerklärung in wohlerworbene Rechte von AG eingegriffen würde, da sie solche Rechte nur dadurch erlangen habe können, weil sie entscheidungswesentliche Sachverhalte unzulässigerweise verschwiegen habe.
Die Antragstellerin fügte ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 ein Kostenverzeichnis an, gab den Streitwert mit CHF 50'000.-- gemäss § 4 Ziff. 17 der Honorarrichtlinien an und verzeichnete die Kosten für ihre "Anzeige" gemäss TP2 inkl. 40 % ES und 8 % MWSt. mit CHF 598.75.
2. AG erstattete am 8. Februar 2012 eine Gegenäusserung und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle den Antrag der XY Stiftung zurück- oder abweisen und die XY Stiftung verpflichten, AG die Parteikosten von CHF 65'318.40 zu ersetzen.
Sie führte im Wesentlichen aus, das Vermittleramtsverfahren sei kein eigenständiges Verwaltungsverfahren und unterstehe nicht der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Vermittler stehe unter der Aufsicht des Landgerichts (§ 6 VAG) und die Parteien könnten sich bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG an das Landgericht um Abhilfe wenden (§ 7 VAG). Aber selbst wenn es sich beim Vermittleramtsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelte, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen, denn in diesem Fall hätte der Vermittler einen Kurator für die Klägerin bestellen oder die besondere Ermächtigung zur Prozessführung vom Masseverwalter einholen müssen. Ein allfälliger Fehler hätte also im Vermittlungsverfahren saniert werden können und sei zumindest zum jetzigen Zeitpunkt saniert. Es lägen auch weder Widerrufs- noch Nichtigkeitsgründe vor, da das Vermittleramt weder sachlich noch örtlich unzuständig gewesen sei noch Ausstandsvorschriften verletzt habe noch tatsächlich Unmögliches angeordnet habe. Eine Interessensabwägung führe dazu, dass der Leitschein nicht widerrufen werden dürfe, da er der Klägerin ein subjektives Recht eingeräumt habe, wovon die Klägerin bereits Gebrauch gemacht habe. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder andere schwere Schädigungen der gesamten Volkswirtschaft lägen gegenständlich nicht vor. Öffentliche Interessen seien nicht erheblich verletzt. Wenn der Vermittler vom wahren Sachverhalt Kenntnis gehabt hätte, hätte er den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nicht zurückweisen dürfen. Die Kenntnis hätte lediglich zur Verbesserung des Verfahrens führen können.
Gemäss § 4 der Honorarrichtlinien seien als Bemessungsgrundlage für die Honoraransätze in erster Linie der Wert des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst heranzuziehen. Der Wert der Sache bzw. des Interesses ergebe sich aus dem Leitschein. Das Klagebegehren im Leitschein sei mit CHF 100'010'000.-- bezifftert und dieser Betrag daher als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Allenfalls möge der Verwaltungsgerichtshof die Kosten seines Verfahrens als weitere Verfahrenskosten für das laufende Zivilverfahren bestimmen.
Die Antragsgegnerin verzeichnete für ihre Gegenäusserung ein Honorar nach TP3A inkl. ES und 8 % MWSt. von CHF 65'318.40.
3. Die Gegenäusserung der Antragsgegnerin wurde der Antragstellerin zugestellt. Die Antragstellerin reichte hierzu am 20. Februar 2012 eine Stellungnahme ein, die der Antragsgegnerin zugestellt wurde.
4. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragstellerin bringt vor, der Verwaltungsgerichtshof sei gemäss Art. 106 LVG dafür zuständig, ein Vermittlungsverfahren für nichtig zu erklären.
Zur Prüfung dieses Vorbringens muss der Charakter eines Vermittlungsverfahrens analysiert werden.
2. Kurz nach Erlass der Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9, und der Strafprozessordnung vom 31. Dezember 1913, LGBl. 1914 Nr. 3, wurde das Gesetz vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter, LGBl. 1916 Nr. 3, (VAG) erlassen. Mit diesem Gesetz wurde für alle (bzw. für die meisten) bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie für Ehrenbeleidigungssachen ein obligatorisches Verfahren eingeführt, welches dem zivilprozessualen Klagsverfahren bzw. dem strafprozessualen Privatanklageverfahren vorangehen muss. Jede Gemeinde des Fürstentums Liechtenstein bildet einen Vermittleramtskreis mit einem Vermittler und einem Vermittler-Stellvertreter, die in jeder Gemeinde von sämtlichen Wahlberechtigten gewählt werden (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 VAG). Der Vermittler steht unter der Aufsicht des Landgerichtes und hat nach dessen Weisungen über die Vermittlungs- und Sühneverhandlungen Protokolle zu führen (§ 6 Abs. 1 VAG). Das Landgericht hat die Geschäftsführung der Vermittler alljährlich einmal zu überprüfen und auf Abstellung etwa vorkommender Mängel durch Belehrung zu dringen (§ 7 Abs. 2 VAG). Es hat ferner dem Vermittler in formellen Fragen (z.B. bezüglich der Partei- oder Prozessfähigkeit, der Zuständigkeit, der Fristen) auf mündliches oder schriftliches Ansuchen hin sofort Belehrung zu erteilen (§ 7 Abs. 3 VAG). Die Parteien können sich bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG an das Landgericht um Abhilfe wenden (§ 7 Abs. 4 VAG). Eine Vermittlungsverhandlung hat in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klagen und Widerklagen) sowie als Sühneverhandlung in allen Ehrenbeleidigungssachen stattzufinden (§ 8 Abs. 1 VAG). Örtlich zuständig ist das Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten oder Beschuldigten (§ 9 Abs. 1 VAG). Abweichende Vereinbarungen der Parteien sind zulässig und nach stattgefundener Vermittlung kann die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr erhoben werden (§ 9 Abs. 2 VAG). Hat der Beklagte oder Beschuldigte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt oder besteht Zweifel oder Streit über die Zuständigkeit des Vermittleramtes, entscheidet das Landgericht (§ 9 Abs. 3 und 4 VAG). Die Parteien haben in der Regel persönlich vor dem Vermittleramt zu erscheinen und eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 12 VAG). Die Parteien sind zur Vermittlungsverhandlung vorzuladen (§ 13 VAG). Vor dem Vermittleramt wird mündlich und formlos verhandelt, wobei dem Vermittleramt in der Sache (materiell) keine Rechtsprechung zukommt (§ 14 VAG). Im Vermittlungsverfahren wegen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten ist keine Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten (§ 15 Abs. 1 VAG). Armenrecht zum Zwecke der Durchführung des Vermittlungsverfahrens kann beim Landgericht angesucht werden (§ 15 Abs. 2 VAG). Das Vermittlungsverfahren ist gebührenpflichtig (§ 16 VAG). Wer einen bürgerlichen Rechtsstreit anheben will, muss sich an den zuständigen Vermittler wenden, ihm den Grund der Klage und den Beklagten bezeichnen, um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung ersuchen und allenfalls die nötige Vollmacht beilegen (§ 18 VAG). Der Vermittler erlässt unverzüglich die erforderlichen Vorladungen zur Verhandlung (§ 19 VAG). Auf begründetes, rechtzeitiges Ansuchen kann die anberaumte Verhandlung einmal vertagt werden (§ 19 Abs. 3 VAG). Vor Beginn der Verhandlung soll sich der Vermittler vor allem überzeugen, (a) ob die Parteien sich selbst zu vertreten fähig sind, (b) ob sie durch jene Personen vertreten sind, die nach dem Gesetze vor Gericht für sie zu handeln haben, wenn sie hierzu wegen Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurs oder aus einem anderen Grunde nicht fähig sind, (c) ob der etwa erschienen Vertreter mit der vorgeschriebenen Vollmacht versehen ist. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist die Verhandlung, je nach dem Ergebnisse, aufzuheben oder zu vertagen und die Partei zur Abstellung des Mangels zu veranlassen (§ 20 VAG). Der Vermittler soll auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites hinwirken (§ 21 VAG). Der Vermittler muss die Parteien und kann auch Zeugen und Sachverständige anhören sowie Urkunden benützen (§§ 21 und 22 VAG). Das Protokoll des Vermittlers über die Verhandlung hat u.a. die genaue Bezeichnung der Parteien, das klägerische Rechtsbegehren und die Erklärungen des Beklagten über Bestreitung oder Anerkennung der Klage sowie die Angabe, ob der Streit vermittelt habe werden können oder nicht, zu enthalten (§ 23 VAG). Die Abschrift des vermittleramtlichen Protokolls (§ 23) über einen unvermittelten Rechtsstreit mit dessen Weisung an das Landgericht bildet den Leitschein (§ 28 Abs. 1 VAG). Wird der Leitschein über einen unvermittelt gebliebenen Rechtsstreit nicht innert zwei Monaten mittels Klage beim Landgerichte eingereicht, so erlischt dessen Giltigkeit in dem Sinne, dass die Sache, um vor Landgericht gezogen werden zu können, neuerdings beim Vermittleramte zum Vermittlungsversuche einzuleiten ist (§ 28 Abs. 4 VAG). Sollte der Kläger oder der Beklagte nach Schluss des ordentlichen Vergleichsverfahrens eine Änderung oder Ergänzung des Leitscheines bezüglich der am Rechtsstreite beteiligten Personen oder des Rechtsbegehrens (Klageänderung) wünschen, so hat er um die Anordnung einer neuen Verhandlung zu ersuchen (§ 29 Abs. 1 VAG). In allen Ehrenbeleidigungssachen hat eine Sühneverhandlung stattzufinden (§ 31 VAG). Kommt ein Vergleich oder ein Verzicht nicht zu Stande, so hat auf Verlangen der Partei der Vermittler den Leitschein auszustellen (§ 32 VAG). Im Übrigen finden die Bestimmungen und Vorschriften über das Vermittlungsverfahren auch auf das Sühneverfahren ergänzend Anwendung (§ 36 VAG). Die Erhebung eines Vermittlungsbegehrens, die Zustellung der Vorladung und die Einlassung vor dem Vermittleramt haben dieselben Wirkungen, wie bei der gerichtlichen Erhebung einer Klage oder Privatanklage (§ 37 VAG). Beim Landgericht darf eine Klage über einen bürgerlichen Rechtsstreit nur unter gleichzeitiger Einlegung eines Leitscheines eingebracht werden (§ 39 Abs. 1 VAG). Der Antrag oder das Begehren um gesetzliche Bestrafung wegen Ehrenbeleidigungen darf vor Landgericht nur angebracht werden, wenn gleichzeitig ein Leitschein über den erfolglosen Sühneversuch wegen der strafbaren Tat eingelegt wird (§ 40 Abs. 1 VAG). Das Landgericht hat von Amtes wegen ausgelaufene Leitscheine zurückzuweisen und sie auf ihre gesetzmässige Ausfertigung zu prüfen sowie sie nötigenfalls zur Ergänzung an das Vermittleramt zurückzuweisen (§ 41 Abs. 1 VAG). Für die vom vermittleramtlichen Verfahren unterliegenden bürgerlichen Streitsachen gelten die Vorschriften der ZPO über den Vergleichsversuch (§§ 227 bis 231 ZPO) nicht (§ 42 Abs. 1 Ziff. 3 VAG). Über die von den Parteien während des Vermittlungsversuches über die Streitsache gemachten Äusserungen darf der Vermittler nicht als Zeuge und dürfen die Streitteile nicht als Parteien zu Beweiszwecken vernommen werden (§ 42 Abs. 1 Ziff. 4 VAG). Der Vermittleramtskreis (eine oder mehrere Gemeinden) hat dem Vermittler sowie dessen Stellvertreter für seine Mühewaltung eine entsprechende Vergütung zu leisten und für die Kosten aufzukommen (§ 44 Abs. 1 VAG). Das Landgericht sorgt für die Aufbewahrung der vom Vermittler erstellten Protokolle und Geschäftsbücher. Es sorgt beim Wechsel der Amtsperson für die vollständige Übergabe aller das Vermittleramt betreffenden Bücher und Akten an die neu bestellten Amtspersonen (§ 45 Abs. 6 und 7 VAG). Die Regierung kann im Einvernehmen mit dem Landgerichte im Rahmen des VAG eine Vollzugsverordnung erlassen (§ 46 VAG).
3. Die Zivil- und Strafgerichte bezeichnen in steter Rechtsprechung das Vermittlungsverfahren nach dem VAG als Verwaltungsverfahren:
Soweit ersichtlich, argumentierte eine Prozesspartei erstmals anfangs 1980, dass es sich beim Vermittleramtsverfahren um kein prozessual-rechtliches Verfahren, sondern um ein Quasi-Verwaltungsverfahren handle (Obergericht vom 17.04.1980, LES 1982, 154 [155]).
Der OGH führte erstmals in seinem Beschluss vom 28. November 1994 (LES 1995, 67) aus, es handle sich beim Vermittlungsverfahren in bürgerlichen Rechtssachen um ein Verwaltungsverfahren, welches mit der Erlassung des Leitscheines nach § 28 VAG seinen Abschluss finde. Die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vermittlungsverfahrens könne vom Gericht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden. Denn die in den Verwaltungsverfahrensbereich gehörige Verwaltungsentscheidung "Erlassung des Leitscheines" binde das Gericht. Letzteres sei in der Regel nicht befugt, korrigierend in das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren einzugreifen. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung läge nur vor, wenn der Fall eines "absolut nichtigen Verwaltungsaktes" gegeben wäre. Ein solcher Fall würde aber, soweit hier in Betracht komme, die absolute Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die getroffene Entscheidung in dem Sinne voraussetzen, dass die Verwaltungsbehörde, hier das Vermittleramt Vaduz, aus welchem Grunde immer, überhaupt keine Entscheidung der in Betracht kommenden Art hätte treffen können.
Ähnlich erkannte der OGH in seinem Beschluss vom 14. Januar 1999 (LES 1999, 316). Er führte aus, dass der Hinweis, die Klägerin sei bei der Vermittlungsverhandlung nicht ordnungsgemäss vertreten gewesen und deshalb als nicht erschienen anzusehen, sei unberechtigt. Nach steter Rechtsprechung handle es sich beim Verwaltungsverfahren nach dem VAG um ein Verwaltungsverfahren, welches mit der Erlassung des Leitscheines nach § 28 VAG seinen Ablschuss finde. Das Gericht dürfe auch nicht die Frage prüfen, ob für einen anstelle der Partei bei der Vermittlungsverhandlung eingeschrittenen Vertreter eine Vollmacht mit den Erfordernissen des VAG vorgelegen sei. Mängel an der Vollmacht führten zu keiner anderen gesetzlichen Sanktion als der Feststellung der unvermittelten Streitsache, was wiederum das Vermittleramt gemäss VAG zur Ausstellung des Leitscheines über den unvermittelt gebliebenen Rechtsstreit berechtige. Für eine Aufrollung der Vollmachtsfrage im Vermittlungsverfahrens im Rechtsstreit vor dem Landgericht sei deshalb kein Raum.
Der OGH bestätigte seine Rechtsprechung weiter in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2004 (LES 2005, 441). Das Gericht sei nicht befugt, korrigierend in ein rechtskräftig abgeschlossenes Vermittlungsverfahren einzugreifen. Eine solche Eingriffskompetenz könne auch nicht aus § 41 Abs. 1 VAG erschlossen werden, wonach das Landgericht im Falle einer nicht dem § 28 VAG entsprechenden Ausfertigung des Leitscheines diesen zur Ergänzung an den Vermittler zurückweisen könne. Die in den §§ 6 und 7 VAG normierten Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Landgerichtes beträfen die allgemeine Geschäftsführung der Vermittler und berechtigten das Prozessgericht nicht, konkrete Weisungen hinsichtlich einer beim Vermittler anhängig gewesenen Rechtssache zu erteilen. Auch die in § 7 Abs. 4 VAG vorgesehene "Abhilfe" sei im Sinne einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde und nicht eines formellen Rechtsmittels zu verstehen. Das Rekursgericht sei deshalb nicht berechtigt gewesen, dem Vermittler die Anberaumung einer neuen Vermittlungsverhandlung aufzutragen. Auch liege es ausserhalb der Kompetenz des Gerichts, die Unwirksamkeit eines berichtigten Leitscheines zu konstatieren bzw. die Berichtigungsfähigkeit eines Leitscheins zu verneinen. Das Erstgericht sei an das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens gebunden und schon aufgrund der Rechtskraft und damit Bindungswirkung des vermittleramtlichen Protokolles (Leitscheines) auch in seiner berichtigten Fassung nicht befugt, dessen rechtmässiges Zustandekommen bzw. deren rechtliche Zulässigkeit zu hinterfragen bzw. zu überprüfen. Diese Bindung an das vermittleramtliche Protokoll und den hierüber ausgestellten Leitschein sei, gleichgültig, ob dieses nun als Verfügung oder aber als ein von Vornherein unanfechtbarer Realakt im Sinne des LVG anzusehen sei, die rechtliche Folge der Gewaltentrennung und auch aus § 190 ZPO abzuleiten. Eine Bindung könne nicht einmal dann verneint werden, wenn eine Partei des gerichtlichen Verfahrens am Vermittlungsverfahren gar nicht beteiligt werde, geschweige in einem Fall wie hier, bei dem die Beklagte geladen und zur Verhandlung nicht erschienen sei.
Bestätigend wiederum das Urteil des OGH vom 3. September 2010 zu 04 CG.2007.231 (veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li): Für eine Aufrollung der allenfalls mangelhaften, nämlich nur das Leistungsbegehren, nicht aber das Feststellungsbegehren beinhaltenden Ladung im Vermittlungsverfahren sei im nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Gericht kein Raum. Zu Recht habe daher das Berufungsgericht die Bindungswirkung an den Leitschein angenommen (Erw. 8.1.1.).
In seiner neuesten Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Gerichte an das Vermittlungsverfahren nahm der Oberste Gerichtshof eine gewisse Richtungsänderung vor, indem er nun prüft, ob der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vermittlungsverfahren verletzt wurde (Beschluss vom 2. September 2011 zu 5 CG.2011.138, LES 2011, 174). Die Dienstaufsicht des Landgerichts über die Vermittlerämter sei überwiegend nur formeller Natur. Ein Interventionsrecht in das vermittleramtliche Verfahren stehe dem Landgericht nur im Falle des § 9 Abs. 4 VAG, nämlich bei Zweifeln oder Streitigkeiten über die Zustädigkeit des Vermittleramtes zu. Dieser Sonderfall sei eine Ausnahme von dem das Vermittlungsverfahren sonst beherrschenden Grundsatz der Selbstständigkeit der Tätigkeit der Vermittlungsämter. Ansonsten sei das Gericht an die in den Verwaltungsbereich gehörige Verwaltungsentscheidung "Erlassung des Leitscheines" gebunden. Korrigierend könne nur bei absolut nichtigen Verwaltungsakten eingegriffen werden, was etwa im Falle der absoluten Unzuständigkeit des Vermittleramtes der Fall wäre. Wenn aber, wie gegenständlich vom OGH erstmals zu beurteilen, eine beklagte Partei zur Vermittlungsverhandlung gar nicht geladen worden sei und deshalb an der Vermittlungsverhandlung nicht teilnehmen habe können, sei ihr im Vermittlungsverfahren das ihr nach Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte und vom Staatsgerichtshof auch aus dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitete rechtliche Gehör entzogen. Der Oberste Gerichtshof vertrete nun in grundrechtskonformer Auslegung insbesondere der §§ 9, 13, 14, 19 f., 28, 41 VAG die Ansicht, dass die Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges an einen von der klagenden Partei vorgelegten Leitschein des Vermittleramtes dann nicht gebunden seien, wenn der Beklagte zur Vermittlungsverhandlung nicht gesetzeskonform geladen worden sei, deshalb an dieser Verhandlung nicht teilnehmen habe können und das Vermittlungsverfahren somit nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprochen habe. Auch der Vermittler habe ausnahmslos das rechtliche Gehör zu gewähren und die anderen Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.
4. Aus all dem ergeben sich folgende Erkenntnisse für den Verwaltungsgerichtshof:
Das Vermittlungsverfahren gemäss VAG ist ein obligatorisches Vorverfahren zum Zivilprozess in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder zum strafprozessualen Privatanklageverfahren in Ehrenbeleidigungssachen.
Dem Vermittler kommt keine materielle (in der Sache) Entscheidungsbefugnis zu.
Das VAG enthält eine Anzahl von verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Vermittleramtsverfahren. Es enthält jedoch keine Bestimmung, wonach Verfahrensregelungen anderer Gesetze, wie etwa der ZPO, der StPO oder des LVG, ergänzend oder subsidiär anwendbar sind. Daraus ist zu schliessen, dass das VAG ein in sich geschlossenes Verfahren, nämlich das Vermittlungsverfahren, abschliessend regelt. Es handelt sich beim Vermittlungsverfahren nicht um ein klassisches Verwaltungsverfahren gemäss LVG, sondern um ein Verfahren sui generis. Daran vermögen die Bestimmungen des VAG, dass die Vermittler von den Wahlberechtigten eines Vermittleramtskreises gewählt werden und dass der Vermittleramtskreis (eine oder mehrere Gemeinden) die Vergütung und Kosten des Vermittlers bezahlen, nichts zu ändern. Wenn Analogien zu anderen Verfahrensgesetzen gezogen werden müssten, dann am ehesten zur ZPO und zur StPO, da es sich beim Vermittlungsverfahren um ein Vorverfahren zu einem zivilprozessualen oder strafprozessualen Verfahren handelt und da dem Landgericht gewisse Kompetenzen gegenüber den Vermittlerämtern zukommen, wenn auch weitgehend auf formaler und aufsichtsrechtlicher Ebene.
Das VAG sieht nicht vor, dass die Handlungen und Entscheidungen des Vermittlers an eine obere Instanz anfechtbar sind. Aufsichtsrechtliche Beschwerden sind beim Landgericht anzubringen (§ 7 Abs. 4 VAG).
Verletzt ein Vermittler im Rahmen des Vermittlungsverfahrens die durch Verfassung oder Völkerrecht gewährleisteten Grundrechte einer Partei, greifen die ordentlichen Gerichte korrigierend ein (LES 2011, 174). Allenfalls kommt auch die Erhebung einer Beschwerde an den Staatsgerichtshof in Betracht (StGH 2000/23 in LES 2003, 173).
5. Für den vorliegenden Antrag der Antragstellerin vom 18. Januar 2012 gilt somit Folgendes:
Das VAG sieht keinerlei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Vermittlungsverfahren vor. Es verweist auch nicht auf das LVG und damit auf eine allfällige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Ein "Naheverhältnis" des Vermittlungsverfahrens zu einem Verwaltungsverfahren ist nicht ersichtlich, sodass das LVG auch nicht lückenfüllend oder sonstwie analog angewandt werden müsste. Das Vermittlungsverfahren steht dem Zivilprozess oder dem Strafprozess viel näher als dem Verwaltungsverfahren, sodass, wenn überhaupt, die (ordentlichen) Gerichte korrigierend eingreifen könnten. Dies tun sie, wenn im Verfahren, welches zur Ausstellung eines Leitscheines führte, Grundrechte einer Partei verletzt wurden. Darüberhinaus prüfen die (ordentlichen) Gerichte, ob der ausgestellte Leitschein genügt, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder ein Privatanklageverfahren in Ehrenbeleidigungssachen einzuleiten. Insbesondere prüfen sie, ob die Parteien und das Rechtsbegehren übereinstimmen (LES 2010, 249). Die Landesverfassung verbietet nicht, dass die Zivilgerichte in anderen als Zivilverfahren, wie in Verwaltungsverfahren oder Verfahren sui generis, zuständig sein können. So sind sie denn auch in diversen Sozialversicherungsverfahren und in Amtshaftungsverfahren zuständig.
Im vorliegenden Fall obliegt es also den Zivilgerichten zu entscheiden, ob der Leitschein, den das Vermittleramt Schaan am 2. März 2011 ausstellte, für das von AG beim Landgericht anhängig gemachte Klagsverfahren genügt. Somit besteht kein Bedarf daran, dass der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob AG zum Zeitpunkt der Stellung ihres Vermittlungsbegehrens oder zum Zeitpunkt der Vermittlungsverhandlung und damit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Leitscheins anspruchs- oder gar klagsberechtigt war.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die ordentlichen Gerichte nicht prüften, ob AG zum Zeitpunkt der Ausstellung des Leitscheins anspruchsberechtigt war, wenn also die ordentlichen Gerichte nur prüften, ob ein Leitschein der klagenden Partei gegen die beklagte Partei mit dem Klagsbegehren vorliegt, wäre damit kein Rechtsnachteil oder Rechtsverlust für die Antragstellerin verbunden, da dem Vermittler ohnehin keine materielle Entscheidungsbefugnis zukommt. Die Ausstellung des Leitscheins ist nichts anderes als das Abschreiben des vermittleramtlichen Protokolls (§ 28 Abs. 1 VAG). Die Erstellung des vermittleramtlichen Protokolls ist ihrerseits nichts anderes als die faktische Erstellung eines Schriftstückes (§ 23 VAG). Es ist keine Entscheidung in der Sache, also kein individuell-konkreter Verwaltungsakt (Verfügung), durch den bestimmte einzelne Angelegenheiten in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Weise verbindlich geordnet werden (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 112 f.). Damit gibt es auch keinen Bedarf, gegen die schlichte Verwaltungstätigkeit der Erstellung eines Protokolls und der Ausstellung eines Leitscheins die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels an eine Rechtsmittelinstanz einzuräumen (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b vierter Aufzählungsabsatz LVG). Auch die Landesverfassung gebietet nicht, dass gegen eine schlichte Verwaltungstätigkeit ein ordentliches Rechtsmittel an eine obere Instanz oder gar ein Gericht erhoben werden kann (Andreas Kley, a.a.O., S. 145 ff.). Soweit der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000 (LES 2003, 173) ausführt, es sei nicht unproblematisch, wenn das VAG einen Rechtsmittelausschluss vorsehe, zumal zweifelhaft sei, ob der Vermittler die Voraussetzungen an ein Gericht gemäss Art. 6 EMRK erfülle, und es sei deshalb de lege ferenda auch dieser Problematik Beachtung zu schenken, so bezieht sich dies lediglich auf die Parteikostenentscheide gemäss § 30 VAG und die Bussenentscheide gemäss § 14 Abs. 3 VAG, nicht aber auf die Erstellung von Protokollen und die Ausstellung von Leitscheinen.
6. Zusammenfassend kommt der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis, dass ihm keine Zuständigkeit gemäss VAG im Zusammenhang mit Vermittlungsverfahren zukommt, auch nicht zur Nichtigkerklärung eines Vermittlungsverfahrens und zum Widerruf eines möglicherweise ungültigen Leitscheines, weder auf Antrag einer Partei noch von Amtes wegen.
7. Zur Kostenersatzpflicht machte die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 keine Ausführungen. Sie stellte jedoch den Antrag, der Antragsgegnerin die Parteikosten in der Höhe von CHF 598.75 aufzuerlegen. Hierzu fügte die Antragstellerin ihrem Antrag ein Kostenverzeichnis an, in welchem sie den Streitwert mit CHF 50'000.-- gemäss § 4 Ziff. 17 der Honorarrichtlinien angab, ihren Antrag vom 18. Januar 2012 als "Anzeige" bezeichnete und dafür ein Honorar gemäss TP2 inkl. 40 % ES von CHF 554.40 zuzüglich 8 % MWSt. verzeichnet.
Die Antragsgegnerin führte in ihrer Gegenäusserung vom 8. Februar 2012 zu den Verfahrenskosten aus, dass gemäss § 4 der Honorarrichtlinien als Bemessungsgrundlage für die Honoraransätze in erster Linie der Wert des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst herauszuziehen sei. Der Wert der Sache bzw. des Interesses ergebe sich aus dem Leitschein. Das Klagebegehren im Leitschein sei mit CHF 100'010'000.-- beziffert und sei dieser Betrag daher als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Antragstellerin begehrte Kosten für ihre Gegenäusserung gemäss TP3A inkl. ES von CHF 60'480.--, zuzüglich 8 % MWSt. (CHF 4'838.40) und zuzüglich halbe Entscheidungsgebühr (CHF 8'500.--), somit total CHF 73'818.40.
Hierzu entgegnete die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2012, der von der Antragsgegnerin herangezogene Streitwert sei unbeachtlich, weil unbegründet. Jedenfalls sei betreffend die amtswegige Nichtigerklärung des Vermittleramtsverfahrens und den Widerruf des vom Vermittler ausgestellten Leitscheins wegen Ungültigkeit nicht von einem Streitwert von CHF 100 Mio. auszugehen. Die Antragsgegnerin übersehe bei ihren Ausführungen zu den Verfahrenskosten nämlich den Umstand, dass es sich hier um ein amtswegig durchzuführendes Verfahren handle und daher der betroffenen Partei, die durch ihr Fehlverhalten dieses Verfahren veranlasst habe, kein Kostenersatz zuzusprechen sei. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Anzeige der Antragstellerin als Antrag verstehen, seien der Antragstellerin die von ihr angesprochenen Kosten zum geltend gemachten Streitwert zuzusprechen. Der von der Antragsgegnerin angeführte Streitwert entbehre jedenfalls jedweder Grundlage. Die Antragstellerin begehrte für ihre Stellungnahme vom 20. Februar 2012 ein Honorar gemäss TP2 inkl. ES von CHF 554.40 zuzüglich 8 % MWSt.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt seit seiner Entscheidung vom 9. Juli 1997 zu VBI 1997/45 (in LES 1998, 157) in steter Rechtsprechung, dass sich die Verfahrenskosten (also die Gerichtsgebühren) und auch allfällige Parteikosten ihrer Höhe nach nach dem Streitwert (der Bemessungsgrundlage) richten. Der Streitwert bemisst sich vornehmlich nach Art. 5 bis 7 GGG und, soweit das GGG keine Regelung enthält und in Ermangelung anderer gesetzlicher Grundlagen, nach den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995, insbesondere § 4. Eine "andere gesetzliche Grundlage" ist insbesondere auch das RATG.
Die Grundsätze der Kostenersatzpflicht richten sich im Verwaltungsverfahren nach Art. 35 bis 42 LVG. Vorliegendenfalls ist zwar das Vermittleramtsverfahren kein Verwaltungsverfahren im Sinne des LVG, sondern ein Verfahren sui generis, doch handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sehr wohl um ein Verwaltungsverfahren, da die Antragstellerin ausdrücklich einen Antrag (eine Anzeige) im Sinne von Art. 106 LVG stellte und eine Nichtigerklärung und einen Widerruf gemäss Art. 106 LVG beantragte. Mit ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 an den Verwaltungsgerichtshof leitete die Antragstellerin also ein Verwaltungsverfahren gemäss Art. 106 LVG ein, sodass die Kostenbestimmungen von Art. 35 ff. LVG zur Anwendung kommen.
Verfahren gemäss Art. 106 LVG können nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern auch von Amtes wegen eingeleitet werden, sodass Art. 35 Abs. 1 LVG nicht zur Anwendung kommt. Ein Nichtigkeits- und Widerrufsverfahren gemäss Art. 106 LVG ist kein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen. Somit kommt auch nicht Art. 35 Abs. 4 LVG zur Anwendung. Anwendbar ist vielmehr Art. 36 Abs. 1 LVG. Danach sind die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen und die Parteikosten sind gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen. Letzteres bedeutet nach der steten Rechtsprechung, dass der Verwaltungsgerichtshof sein durch Art. 36 Abs. 1 LVG eingeräumtes Ermessen ausüben muss und dabei vor allem die Kostentragungsprinzipien der Zivilprozessordnung, somit insbesondere auch das Obsiegen und Unterliegen, berücksichtigt. Vorliegendenfalls unterliegt die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 vollständig, währenddem die Antragsgegnerin vollständig obsiegt, sodass die Antragstellerin nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die Parteikosten der Antragsgegnerin zu tragen hat.
Als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren (und analog auch für die Parteikosten) gilt der Streitwert einer Rechtssache oder der Wert eines Rechtsgeschäftes oder einer Urkunde (Art. 5 Abs. 1 GGG). Für das Verfahren auf Nichtigerklärung eines Verfahrens ist der Streitwert des angefochtenen Verfahrens massgebend (Art. 6 Abs. 6 GGG). Vorliegendenfalls entspricht das Verfahren nach Art. 106 LVG zumindest analog einem "Verfahren auf Nichtigerklärung" gemäss ZPO. Das diesem Verfahren zu Grunde liegende angefochtene Verfahren ist das Verfahren auf Erlass eines Leitscheins, also das Vermittleramtsverfahren, in welchem es um die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches von CHF 100 Mio. und eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs mit einem Streitwert von CHF 10'000.-- ging. Unter analoger Anwendung des GGG beträgt die Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren des Verwaltungsgerichtshof somit CHF 100'010'000.--. Gleiches gilt bei analoger Anwendung des RATG. Danach beträgt für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes als massgebender Betrag (Bemessungsgrundlage) der Wert des Streitgegenstandes (Art. 3 RATG). Wird ein auf Geld lautender Anspruch geltend gemacht, so gilt der begehrte Geldbetrag als Bemessungsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 RATG). Noch deutlicher ergibt sich dieselbe Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995. Sowohl in Zivilsachen als auch in Verwaltungssachen gilt das Interesse des Auftraggebers als Bemessungsgrundlage (§ 3 Ingress, § 4 Ingress). Vorliegendenfalls geht es der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren nicht um die blosse Durchführung oder Korrektur eines Vermittleramtsverfahrens, sondern offensichtlich darum, den im stattgefundenen Vermittleramtsverfahren und im Verfahren 02 CG.2011.92 vor den liechtensteinischen Zivilgerichten geltend gemachten Anspruch der Antragsgegnerin abzuwehren. Eine solche Abwehr kann mit formellen (verfahrensrechtlichen) und materiellen Gründen versucht werden. Gegenständlich unternahm die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 einen durchaus kreativen Versuch unter Anwendung des LVG. Ein solcher Versuch ist legitim, was aber nichts daran ändert, dass er darauf abzielt, den materiellen Anspruch der Antragsgegnerin abzuwehren. Somit ist das Interesse der Antragstellerin am gegenständlichen Verfahren nicht "bloss" mit CHF 50'000.--, sondern mit dem Streitwert des von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin gerichtlich geltend gemachten Anspruches, somit mit CHF 100'010'000.-- zu bewerten.
Aus all dem ergibt sich, dass vorliegendenfalls die Eingabegebühr für den Antrag vom 18. Januar 2012 CHF 170.-- (Art. 34 GGG) und für das gegenständliche Urteil CHF 4'250.-- (Art. 35 GGG: mit Anhörung der Gegenpartei; erstinstanzlich) beträgt.
Da ein Nichtigkeitsantrag gemäss Art. 106 LVG funktional einer Nichtigkeitsklage gemäss § 497 ZPO gleich kommt, kommt die Gegenäusserung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2012 funktional einer Klagebeantwortung gleich, sodass die Antragsgegnerin in ihrer Gegenäusserung ihr Honorar zu Recht nach TP3A bemisst. Bei einem Streitwert von CHF 100'010'000.-- gebührt gemäss Tarifpost 3A das Maximalhonorar von CHF 43'200.-- zuzüglich 40 % ES, somit CHF 60'480.--, wie von der Antragsgegnerin verzeichnet.
Nun bestimmt aber Art. 42 Abs. 2 LVG, dass die Höhe des Ersatzes der Parteikosten zwar unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Artikeln (Art. 35 bis 42 LVG) angeführten Grundsätzen, im Übrigen aber auch nach freiem Ermessen der entscheidenden Behörde (hier also des Verwaltungsgerichtshof) bestimmt wird. Der vorliegende Fall gibt dem Verwaltungsgerichtshof erstmals Anlass, Art. 42 Abs. 2 LVG zur Anwendung zu bringen, dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof ein Anwaltshonorar von CHF 60'480.-- für einen Schriftsatz, wie jenen der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2012, als exorbitant betrachtet. Dieser Schriftsatz lässt erkennen, dass er dem verfassenden Anwalt keinen so hohen Zeit- oder sonstigen Aufwand verursachte, der ein Honorar von CHF 60'480.-- rechtfertigte. Soweit es um Sachverhaltsfragen ging, die der Anwalt in seinem Schriftsatz zu verarbeiten hatte, war dieser Sachverhalt dem Anwalt aus dem zivilgerichtlichen Verfahren 02 CG.2011.92 bekannt. Rechtlich bot weder der Antrag vom 18. Januar 2012 noch die Gegenäusserung vom 8. Februar 2012 besondere Schwierigkeiten, wobei durchaus zuzuerkennen ist, dass der Vertreter der Antragsgegnerin zur Verfassung der Gegenäusserung einige rechtliche Recherchen in Lehre und Rechtsprechung tätigte. Insgesamt gab jedoch die Gegenäusserung vom 8. Februar 2002 höchstens zwei Tage Arbeit für den verfassenden Rechtsanwalt. Auch wenn nicht nur die Arbeit des Anwaltes, sondern auch sein Risiko und seine Gemeinkosten zu berücksichtigen sind, ist ein Honorar von CHF 60'480.-- unangemessen hoch. Angemessen ist ein Honorar, welches sich ergibt, wenn man von einem Streitwert von CHF 1 Mio. ausgeht. Ein solcher Streitwert entspricht im Übrigen auch der maximalen Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von Gebühren des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsverfahren (Art. 35 Abs. 1 GGG). Auch der Staatsgerichtshof reduziert Streitwerte auf ein vernünftiges Mass, wenn ansonsten die beantragte Entlohnung des Rechtsvertreters offensichtlich in keinem Verhältnis zum Aufwand steht (StGH 1998/45 Erw. 6. mit weiteren Verweisen, in LES 2000, 1).
Das Anwaltshonorar beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 1 Mio. für eine Gegenäusserung (entsprechend einer Klagebeantwortung) nach Tarifpost 3A CHF 4'946.-- zuzüglich 40 % ES, somit gesamt CHF 6'924.40. Eine (liechtensteinische) Mehrwertsteuer (8 %) vom Honorar, wie von der Antragsgegnerin begehrt, fällt nicht an, da es sich bei der Leistung des Rechtsvertreters der Antragsgegnerin um einen mehrwertsteuerfreien Dienstleistungsexport an die in Österreich wohnhafte Antragsgegnerin handelt. Die Antragsgegnerin hat vorliegendenfalls auch keine (halbe) Entscheidungsgebühr zu entrichten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 1. März 2012